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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.08.2025 B 2025/4

18 agosto 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,575 parole·~23 min·6

Riassunto

Pachtvergabe für ein einheimisches Jagdrevier bei zwei Bewerbungen. Art. 10 f. JG. Dem Wohnsitz eines Jagdvereinsmitglieds im Kanton (Art. 11 Abs. 2 lit. a JG) kommt – aufgrund der mit dem Tatbestandsmerkmal «einheimisch» verbundenen geografischen Begriffsverengung und des zusätzlichen zeitlichen Erfordernisses (Art. 11 Abs. 3 JG) – letztlich keine selbstständige Bedeutung bei der Anwendung des primären Auswahlkrite-riums (mehr einheimische Mitglieder) für die Vergabe von einheimischen Revieren nach Art. 11 Abs. 1 lit. a JG zu. Weil sich das Wohnsitzerfordernis von Art. 11 Abs. 2 lit. a JG zudem ausdrücklich nur auf den Begriff «Mitglieder» im Sinn von Art. 11 Abs. 1 JG be-zieht, spielt es auch bei den weiteren Auswahlkriterien nach Art. 11 Abs. 1bis JG bzw. Art. 78 Abs. 2 JG oder Art. 11 Abs. 1ter JG keine Rolle. Für das (sekundäre) Vergabekriterium von Art. 78 Abs. 2 JG (mehr bisherige Pächter) ist der letzte Tag der laufenden Bewerbungsfrist massgebend. (Verwaltungsgericht, B 2025/4)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/4 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.10.2025 Entscheiddatum: 18.08.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.08.2025 Pachtvergabe für ein einheimisches Jagdrevier bei zwei Bewerbungen. Art. 10 f. JG. Dem Wohnsitz eines Jagdvereinsmitglieds im Kanton (Art. 11 Abs. 2 lit. a JG) kommt – aufgrund der mit dem Tatbestandsmerkmal «einheimisch» verbundenen geografischen Begriffsverengung und des zusätzlichen zeitlichen Erfordernisses (Art. 11 Abs. 3 JG) – letztlich keine selbstständige Bedeutung bei der Anwendung des primären Auswahlkrite-riums (mehr einheimische Mitglieder) für die Vergabe von einheimischen Revieren nach Art. 11 Abs. 1 lit. a JG zu. Weil sich das Wohnsitzerfordernis von Art. 11 Abs. 2 lit. a JG zudem ausdrücklich nur auf den Begriff «Mitglieder» im Sinn von Art. 11 Abs. 1 JG be-zieht, spielt es auch bei den weiteren Auswahlkriterien nach Art. 11 Abs. 1bis JG bzw. Art. 78 Abs. 2 JG oder Art. 11 Abs. 1ter JG keine Rolle. Für das (sekundäre) Vergabekriterium von Art. 78 Abs. 2 JG (mehr bisherige Pächter) ist der letzte Tag der laufenden Bewerbungsfrist massgebend. (Verwaltungsgericht, B 2025/4) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 18. August 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2025/4

Verfahrensbeteiligte

Verein G.__ c/o B.__,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Ludwig, ME Advocat Rechtsanwälte, Poststrasse 1, 9100 Herisau,

gegen Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Verein F.__ c/o D.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Näf, Eversheds Sutherland AG, Militärstrasse 36, Postfach, 8004 Zürich,

Gegenstand Pachtverfügung vom 2. Februar 2024 betreffend Revier Nr. 001_ E.__ für die Jagdpachtperiode 2024-2032

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2/13 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) orientierte die interessierte Öffentlichkeit am 31. August 2023 über die bis am 30. September 2023 laufende Bewerbungsfrist für die Pacht der St. Galler Jagdreviere, Periode 2024 bis 2032 (act. 3.1). Der Verein «Jagdgesellschaft E.__» mit dem Obmann D.__ (fortan: Verein F.__) übermittelte dem ANJF am 15. September 2023 eine Bewerbung für das Jagdrevier Nr. 001_ E.__(act. 12.3.3.1 ff). Am 21. September 2023 erhielt das ANJF vonseiten der «Jagdgesellschaft E.__» mit dem Obmann B.__ (fortan: Verein G.__; act. 3.2.1 ff.) eine weitere Bewerbung für das Jagdrevier Nr. 001_ E.__. b. Am 20. Januar 2024 verstarb H.__, Mitglied des Vereins F.__ (act. 12.2.6). c. Das ANJF entschied am 2. Februar 2024, das Revier Nr. 001_ E.__ werde an den Verein F.__ verpachtet; es entzog allfälligen gegen diese Verfügung erhobenen Rekursen die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, sowohl der Verein F.__ als auch der Verein G.__ würden über die notwendige Mitgliederzahl und je über vier anrechenbare einheimische Mitglieder verfügen. Angesichts dieses Gleichstandes sei das Auswahlkriterium der Anzahl bisheriger Pächter entscheidend. Der Verein F.__ weise (unter Einbezug von H.__) sechs, der Verein G.__ bloss fünf bisherige Pächter auf (act. 3.3).

Auf Anfrage des ANJF vom 24. Januar 2024 teilte die Kantonspolizei St. Gallen per E-Mail vom 6. Februar 2024 mit, dass bei I.__, Mitglied des Vereins G.__, «definitiv» ein Grund zum Ausschluss von der Jagdberechtigung (Hinderungsgrund im Sinn des Waffenrechts) bestehe und dessen Waffen voraussichtlich in den nächsten Wochen beschlagnahmt würden (act. 12.3.2.7.1; vgl. zur Übergabe der Waffen I.__s an die Kantonspolizei am 1. März 2024 sowie zu der im Vorfeld dazu erlassenen Zwischenverfügung über die vorsorgliche Waffenbeschlagnahme vom 23. Februar 2024 act. 12.3.4.1 f.). B.

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3/13 a. Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2024 erhob der Verein G.__ am 14. Februar 2024 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Darin beantragte er, dem ANJF sei nach Vorprüfung durch die Rekursinstanz die Möglichkeit einzuräumen, die angefochtene Verfügung wegen eines offensichtlichen Irrtums in Wiedererwägung zu ziehen. Sofern sich das ANJF dazu nicht durchringen könne, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm (dem Verein G.__) das Jagdrevier E.__ für die Pachtperiode 2024 bis 2032 zuzuschlagen. Im Wesentlichen rügte der Verein G.__ eine fehlerhafte Anwendung der Auswahlkriterien; insbesondere habe das ANJF die Mitglieder der beiden Vereine zu Unrecht nicht nach kantonalem und ausserkantonalem Wohnsitz gewichtet. Die falsche Auslegung der anwendbaren Bestimmungen sei mit einer unvollständigen Feststellung der massgeblichen Tatsachen verbunden. Des Weiteren kritisierte der Verein G.__, das ANJF habe beim Verein F.__ als Vereinsmitglied H.__ mitberücksichtigt, obschon dieser zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids schon verstorben gewesen sei. Ausserdem wandte er sich gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Diese sei wiederherzustellen und mit der Anweisung zu verbinden, dass sich die Pacht der bisherigen Jagdgesellschaft um die Dauer des Rekursverfahrens verlängere (act. 12.1.2; siehe auch die Rekursergänzung vom 11. März 2024, act. 12.1.7). b. Der Verein F.__ beantragte in der Stellungnahme vom 28. März 2024 die Abweisung des Rekurses. Er hielt die angefochtene Verfügung für rechtmässig und machte bezüglich seines verstorbenen Mitglieds geltend, dass dieser am gesetzlich bezeichneten Stichtag – dem letzten Tag der Bewerbungsfrist (30. September 2023) – noch gelebt habe, mithin zu Recht angerechnet worden sei (act. 12.1.13).

Gleichentags ersuchte auch das ANJF um Abweisung des Rekurses (act. 12.1.14). c. Mit Verfügung vom 3. April 2024 wies das Volkswirtschaftsdepartement die Gesuche des Vereins G.__ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab (act. 12.1.16). d. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels (act. 12.1.23, act. 12.1.25 und act. 12.1.26) wies das Volkswirtschaftsdepartement den Rekurs des Vereins G.__ mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 ab, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Das Departement vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass der

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4/13 Stichtag für die Anwendung der Vergabekriterien der letzte Tag der Bewerbungsfrist gewesen sei und dass das ANJF das Jagdrevier E.__ in Anwendung dieser Kriterien zu Recht an den Verein F.__ vergeben habe, weil diesem mehr bisherige Pächterinnen und Pächter angehören würden (act. 2). C. a. Gegen den Rekursentscheid des Volkswirtschaftsdepartements (Vorinstanz) vom 4. Dezember 2024 erhob der Verein G.__ (Beschwerdeführer) am 7. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Jagdrevier E.__ für die laufende Jagdpachtperiode zuzuschlagen; eventualiter sei die Angelegenheit in Feststellung der falschen Anwendung der Zuschlagskriterien zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an das ANJF zurückzuweisen (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge; act. 1). In der ergänzenden Eingabe vom 22. Januar 2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Kritik, die Vergabekriterien seien falsch angewandt worden. So sei das Kriterium des kantonalen Wohnsitzes missachtet worden. Hinsichtlich des am 20. Januar 2024 verstorbenen Mitglieds des Vereins F.__ (Beschwerdegegner) vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dessen Tod hätte bei der Vergabe berücksichtigt werden müssen, weil für die Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Entscheids massgebend seien. Sodann müsse I.__ weiterhin als anrechenbares einheimisches Mitglied bewertet werden (act. 6). b. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde (act. 11). c. Ein Gesuch des Beschwerdegegners vom 22. Januar 2025 (siehe hierzu act. 8), wonach der Beschwerdeführer zu verpflichten sei, für die Parteientschädigung aus dem Vorverfahren und für diejenige im Beschwerdeverfahren eine Sicherheit zu leisten, beschied das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2025 (act. 15) negativ. d. Mit Stellungnahme vom 17. März 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Eventualiter, im Fall einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde, sei der Pachtentscheid aufzuheben und die Sache

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5/13 zur Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens an das ANJF zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner führte zusammengefasst aus, dass die an ihn vergebene Pacht des Jagdreviers E.__ zu Recht erfolgt sei. Die Frage, in welchem Kanton die nicht in den Standortgemeinden des Reviers wohnenden Vereinsmitglieder wohnhaft seien, sei für den Vergabeentscheid irrelevant, da vorliegend ein sog. einheimisches Revier zur Debatte stehe. Er (der Beschwerdegegner) habe zum Stichtag mehr einheimische Mitglieder und mehr bisherige Pächter als der Beschwerdeführer aufgewiesen. Im Übrigen sei I.__, Mitglied des Beschwerdeführers, nicht jagdberechtigt. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass es bei gleicher Anzahl einheimischer Mitglieder im einheimischen Revier auf die Anzahl der im Kanton wohnhaften Mitglieder ankäme, finde im Gesetz keine Stütze. Des Weiteren sei sein verstorbenes Mitglied H.__ mittlerweile durch J.__ und damit durch ein anrechenbares einheimisches Mitglied ersetzt worden (act. 16). e. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 17. April 2025 unverändert an der Beschwerde und seinen Ausführungen fest. Ergänzend machte er geltend, die Frage der Voraussetzungserfüllung im Zusammenhang mit I.__ sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen (act. 21). f. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 hielt der Beschwerdegegner unverändert an seinen Anträgen und deren Begründung fest (act. 23). Die Beteiligten verzichteten in der Folge stillschweigend auf weitere Stellungnahmen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der mit seinen Begehren im Rekursverfahren unterlag, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die am 7. Januar 2025 gegen den am 5. Dezember 2024 versandten Rekursentscheid erhobene Beschwerdeeingabe erfolgte rechtzeitig (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 22. Januar 2025 (act. 6) inhaltlich und formal die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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6/13 2. Zwischen den Beteiligten umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Vergabe des einheimischen Jagdreviers E.__ an den Beschwerdegegner. 2.1. Die zuständige Stelle des Kantons legt für jedes Revier die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft fest (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume, sGS 853.1, JG). Das Revier wird an die Jagdgesellschaft vergeben, die u.a. Gewähr bietet, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft zu erfüllen (Art. 10 Abs. 1 lit. a JG), und die nur Mitglieder hat, die zur Jagd berechtigt sind (Art. 10 Abs. 1 lit. b JG). Die Vergabevoraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 lit. a bis lit. d JG müssen spätestens bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein (Art. 10 Abs. 2 JG). 2.2. Bewerben sich mehrere Jagdgesellschaften, welche die Vergabevoraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 JG erfüllen, für dasselbe Revier, findet ein Auswahlprozess gemäss Art. 11 JG statt. Für die Vergabe von einheimischen Revieren gilt eine dreistufige Kriterienkaskade: 2.2.1. Primär ist gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 JG (bis zur notwendigen Mitgliederzahl) auf die Anzahl von einheimischen Mitgliedern abzustellen, d.h. auf die Zahl von Mitgliedern, die (kumulativ) im Kanton und zudem bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit wenigstens sechs Monaten ununterbrochen in einer Standortgemeinde des Reviers wohnen. 2.2.2. Führt Art. 11 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 JG (vgl. E. 2.2.1 hiervor) für die Auswahl zu keinem Ergebnis, wird das Jagdrevier (für die Periode 2024 bis 2032) an diejenige Jagdgesellschaft vergeben, in der mehr bisherige Pächterinnen und Pächter des Reviers Mitglied sind; massgebend ist der letzte Tag der laufenden Bewerbungsfrist (Art. 78 Abs. 2 JG). Dieses sekundäre Auswahlkriterium knüpft an die – im Rahmen bisheriger Pacht erworbene – Vertrautheit eines Mitglieds mit dem Jagdrevier und die dort zu gewährleistende Aufgabenerfüllung an. 2.2.3. Geht auch aus dem sekundären Auswahlkriterium kein Ergebnis hervor, wird das Revier an die Jagdgesellschaft vergeben, die aufgrund ihrer Altersstruktur die Erfüllung der Aufgaben einer Jagdgesellschaft besser gewährleistet (Art. 11 Abs. 1ter JG).

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7/13 2.3. 2.3.1. Eine Auslegung nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung von Art. 11 JG ergibt, dass das vorstehend (E. 2.2.1–2.2.3) dargestellte dreistufige Prüfungsmodell abschliessend ist. Insbesondere bildet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 6, Rz 15 ff.) Art. 11 Abs. 2 lit. a JG (bzw. der dort angesprochene Wohnsitz im Kanton) kein eigenständiges Kriterium für die Vergabe einheimischer Reviere. Vielmehr enthält diese Bestimmung einzig die Legaldefinition des Begriffs des «Mitglieds» im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. b JG.

Für die weitere Frage, ob das betreffende Mitglied als «einheimisch» bzw. «auswärtig» zu gelten hat, hat Art. 11 Abs. 2 lit. a JG keine eigenständige Bedeutung. Für diese letztere Frage ist (ausschliesslich) auf Art. 11 Abs. 3 JG zurückzugreifen, wo der Begriff «einheimisch» positiv umschrieben wird, womit im Sinne einer Negativabgrenzung auch dem Begriff «auswärtig» Konturen verliehen werden. Als «einheimisch» gilt demnach jedes Mitglied im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. a JG, wenn es in der Standortgemeinde wohnt (geografisches Erfordernis) und dieses Kriterium bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens während sechs Monaten ununterbrochen erfüllte (zeitliches Erfordernis). Wer die beiden Erfordernisse von Art. 11 Abs. 3 JG nicht kumulativ erfüllt, gilt somit als «auswärtig». Damit wird mit Blick auf die Vergabe von «einheimischen» Revieren – in Abgrenzung von auswärtigen Revieren bzw. auswärtigen Mitgliedern im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. b JG – die Bedeutung der lokalen Verbundenheit mit der Standortgemeinde bzw. den dortigen Revieren betont. Entsprechend fallen selbst Personen, die im Kanton und in der Standortgemeinde wohnhaft sind, bei der Anwendung des primären Auswahlkriteriums nach Art. 11 Abs. 1 lit. a JG von Gesetzes wegen – und ungeachtet der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten fiskalischen Interessen des Kantons (act. 6, Rz 18) – ausser Betracht, wenn sie das zeitliche Erfordernis nicht erfüllen. Diese Folge muss erst recht für im Kanton wohnhafte Personen gelten, die nicht in der Standortgemeinde wohnhaft sind.

Mit anderen Worten kommt dem Wohnsitz im Kanton (Art. 11 Abs. 2 lit. a JG) – aufgrund der mit dem Tatbestandsmerkmal «einheimisch» verbundenen geografischen Begriffsverengung und des zusätzlichen zeitlichen Erfordernisses (Art. 11 Abs. 3 JG) – letztlich keine selbstständige Bedeutung bei der Anwendung des primären Auswahlkriteriums für die Vergabe von einheimischen Revieren nach Art. 11 Abs. 1 lit. a JG zu. Weil sich das Wohnsitzerfordernis von Art. 11 Abs. 2 lit. a JG zudem ausdrücklich nur auf den Begriff «Mitglieder» im Sinn von Art. 11 Abs. 1 JG bezieht, spielt es auch bei den weiteren Auswahlkriterien nach Art. 11bis JG bzw. Art. 78 Abs. 2 JG oder Art. 11 Abs. 1ter JG keine Rolle.

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8/13 2.3.2. Dieses aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik fliessende Interpretationsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. So wurde in der Botschaft zum V. Nachtrag zum JG vom 1. März 2022 mit aller Klarheit und mit Fokus auf auswärtige Reviere ausgeführt, dass auch «bei den auswärtigen Revieren» – gleich wie bei den einheimischen Revieren – eine Person nur dann als Mitglied im Sinn von Art. 11 Abs. 1 JG gelte, wenn sie «wenigstens im Kanton St. Gallen wohnt». Damit wurde einzig der Begriff des Mitglieds im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. b JG vereinheitlicht («Als auswärtiges Mitglied einer Jagdgesellschaft gilt auch bei den auswärtigen Revieren nur ein Mitglied, das wenigstens im Kanton St. Gallen wohnt, während als einheimisches Mitglied einer Jagdgesellschaft gilt, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit wenigstens sechs Monaten ununterbrochen in einer Standortgemeinde des Reviers wohnt […]»; ABl 2022-00.066.688, S. 5). Weil in der Standortgemeinde des Reviers seit wenigstens sechs Monaten wohnende («einheimische») Mitglieder im Sinn von Art. 11 Abs. 3 JG zwangsläufig immer im Kanton wohnen, mithin das Tatbestandsmerkmal des kantonalen Wohnsitzes gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a JG immer erfüllen, kommt dem einzig für den Begriff der «Mitglieder» im Sinn von Art. 11 Abs. 1 JG relevanten kantonalen Wohnsitzerfordernis keine selbstständige Bedeutung bei der Anwendung des Primärkriteriums von Art. 11 Abs. 1 lit. a JG («mehr einheimische Mitglieder») zu. Entscheidend für das Auswahlkriterium der einheimischen Mitglieder im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. a JG ist also auch gemäss Materialien letztlich allein der im Zeitpunkt der Bewerbungsfrist während sechs Monaten erfüllte Wohnsitz in der Standortgemeinde, wie bereits die Vorinstanz überzeugend darlegte (act. 2, E. 2.5.2 ff.). 2.4. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten (wie im Übrigen bereits das ANJF) zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdegegner über vier anrechenbare einheimische Mitglieder im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. a JG verfügt, womit – unter der Hypothese, dass I.__ als anrechenbares einheimisches Mitglied des Beschwerdeführers berücksichtigt wird (vgl. hierzu E. 2.6 hiernach) – ein Gleichstand mit dem Beschwerdeführer besteht (act. 2, E. 2.4). Das Auswahlkriterium von Art. 11 Abs. 1 lit. a JG (Zahl der einheimischen Mitglieder) führt mithin im vorliegenden Fall nicht zu einem Zuschlag, womit auf das sekundäre Auswahlkriterium nach Art. 11 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 JG zurückzugreifen ist, ohne dass zuvor der Wohnsitz der nicht einheimischen Mitglieder geprüft werden müsste. 2.5. 2.5.1. Für die Vergabe des Reviers Nr. 001_ E.__ ist somit die Anzahl der bisherigen Pächterinnen und Pächter massgebend. Gemäss klarem Gesetzeswortlaut (Art. 78 Abs. 2 Satz 2 JG) und

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9/13 dem Sinn und Zweck, der dieser Bestimmung zugrunde liegt, ist dabei für die Anwendung des sekundären Kriteriums ausschliesslich der Sachverhalt am letzten Tag der laufenden Bewerbungsfrist massgebend, vorliegend also am 30. September 2023 (act. 3.1; davon gehen zu Recht auch der Beschwerdegegner und die Vorinstanz aus [act. 23, Rz 17, und act. 2, E. 2.6.2]): Anders als die Vergabevoraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 JG, die «spätestens bei Ablauf der Bewerbungsfrist» (Art. 10 Abs. 2 JG) und – was sich aus dem Begriff «spätestens» ergibt – auch während des ganzen weiteren Vergabeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss erfüllt sein müssen (ABl 2014 338, 352), setzt Art. 78 Abs. 2 JG ausdrücklich einen einzigen unverrückbaren Stichtag (letzter Tag der laufenden Bewerbungsfrist) für das dort geregelte Auswahlkriterium fest. Die Vergabevoraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 JG müssen denn auch – wiederum anders als die Auswahlkriterien nach Art. 11 JG bzw. Art. 78 Abs. JG – während der gesamten Pachtdauer gewährleistet bleiben, andernfalls eine vorzeitige Auflösung nach Art. 14 Abs. 2 lit. a JG droht (vgl. VerwGE B 2016/71 vom 22. Februar 2018, E. 3.4 betreffend den für Auswahlkriterien nach Art. 11 JG massgebenden Zeitpunkt). 2.5.2. In dem für das Auswahlkriterium gemäss Art. 78 Abs. 2 JG vorliegend massgebenden Zeitpunkt vom 30. September 2023 lebte H.__ noch, womit der Beschwerdegegner insgesamt über sechs bisherige Pächter und damit über einen Pächter mehr als der Beschwerdeführer verfügte (siehe act. 2, E. 2.4). Die Vergabe an den Beschwerdegegner erfolgte also zu Recht und es kann offenbleiben, ob der Neueintritt von J.__ in den Verein F.__ (siehe hierzu act. 16, Rz 27, und act. 17) geeignet wäre, allfällige für die Auswahl des Beschwerdegegners negative Folgen aus dem Tod von H.__ zu kompensieren. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Neueintritt von J.__ nach der Logik des Beschwerdeführers, welcher Art. 78 Abs. 2 JG nicht als materiell-rechtliche Stichtagsregelung versteht, sondern Tatsachen, die sich später zugetragen haben, gestützt auf das Novenrecht gemäss VRP auch materiell berücksichtigt haben möchte, vorliegend zu berücksichtigen wäre. 2.6. Bei diesem Ergebnis (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor) könnte an sich darauf verzichtet werden, die Frage zu beantworten, ob I.__ zugunsten des Beschwerdeführers überhaupt als einheimisches Mitglied berücksichtigt werden durfte; dies ist Voraussetzung dafür, dass sich die vorliegend zu beurteilende Vergabe des Reviers Nr. 001_ nicht schon auf der ersten Prüfungsebene (vgl. E. 2.2.1) zugunsten des Beschwerdegegners entscheidet (vgl. E. 2.4 hiervor). Da der Beschwerdeführer indessen mit Blick auf das verstorbene Mitglied des Beschwerdegegners (das nicht beim primären [«einheimisches Mitglied»], aber sekundären Auswahlkriterium [«bisheriger Pächter»] angerechnet wurde) die (unzutreffende; E. 2.5 hiervor) Auffassung vertritt, dass – entgegen der klaren Regelung von Art. 78 Abs. 2 JG –

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10/13 für die Auswahlkriterien der Zeitpunkt des rechtskräftigen Vergabeentscheids bzw. jedenfalls die Sachverhaltsentwicklung bis zum Rekursentscheid (vorliegend 4. Dezember 2024, act. 2) massgebend seien (act. 6, Rz 33) und der Verstorbene daher nachträglich nicht mehr als anrechenbares Mitglied zugunsten des Beschwerdeführers Beachtung finden dürfe, besteht Anlass zu folgenden Ausführungen: 2.6.1. Wie sich aus den mit der Bewerbung des Beschwerdeführers eingereichten Unterlagen ergab (act. 3.2.7.5 ff.), hat I.__ mehrere im Strafregister eingetragene Straftaten begangen, die einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54, WG) bilden. Dieser Hinderungsgrund lag bereits bei Ablauf der Bewerbungsfrist vor und dürfte einer Anrechnung I.__s als Mitglied im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. a JG entgegenstehen: Der in Art. 8 Abs. 2 lit. d WG genannte waffenrechtliche Hinderungsgrund steht nämlich dem Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen entgegen (Art. 3 WG), auch wenn die einschlägige Norm zum Waffenbesitz (Art. 12 WG) das Fehlen waffenrechtlicher Hinderungsgründe nicht ausdrücklich als Voraussetzung für das Recht auf Waffenbesitz nennt. Solches ergibt sich aber durch den expliziten Verweis auf den rechtmässigen Erwerb, wie auch implizit über die Regelung zur Beschlagnahme und Einziehung (BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.3; siehe auch BBl 2004 5965, 6171, wonach für den Waffenerwerb und -besitz die gleichen materiellen Voraussetzungen gelten; vgl. auch VerwGE B 2020/118 vom 12. November 2020 E. 3.4). In den Materialien wurde betont, dass das Nichtvorhandensein der Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG die zentrale Voraussetzung für den (rechtmässigen) Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe darstellt (BBl 2004, 5965, 6278). Allein mit dem Vorliegen der einschlägigen Strafregistereinträge entsteht der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG (zur weiteren Bedeutung des Hinderungsgrundes vgl. etwa Art. 10a Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 lit. a oder Art. 27 Abs. 2 lit. a WG). Somit hatte I.__ bereits im Zeitpunkt der Bewerbung vom 21. September 2023 von Gesetzes wegen das für die Jagd essentielle Recht verloren, die hierfür benötigten Waffen zu besitzen (BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5) bzw. zu nutzen. 2.6.2. Hinzu kommt, dass mit dem Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG die gesetzliche Fiktion verbunden ist, dass das Vertrauen in I.__ bezüglich eines in jeder Hinsicht ordnungsgemässen Umgangs mit (Jagd-)Waffen erschüttert ist (BGer 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.5). Der Nachweis des ordnungsgemässen Waffenumgangs bildet indessen zentrale Voraussetzung für die Ausübung der Jagd und gehört zu den für die Erlangung der Jagdberechtigung erforderlichen Fähigkeiten (Art. 33 lit. b JG; zur ordnungsgemässen Waffenhandhabung als Bestandteil der mit der Jagdprüfung nachzuweisenden Fähigkeiten

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11/13 siehe Art. 7 lit. a und Art. 9 der Verordnung über die Jagdprüfung, sGS 853.15, VJP). Diese zentrale Fähigkeit ist mit dem Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und damit von Bundesrechts wegen in Frage gestellt. Die bisherige Jagdberechtigung I.__s bildet keine Art. 8 Abs. 2 lit. d WG entgegenstehende Vertrauensposition (BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.7).

Mit anderen Worten verfügt I.__ in einem zentralen Punkt nicht mehr über die für ein im Sinn der Reviervergabe anrechenbares Mitglied erforderlichen Grundfähigkeiten, weil er nicht (mehr) Gewähr bietet, die mit der Mitgliedschaft in einer Jagdgesellschaft verbundenen Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen (siehe Art. 10 Abs. 1 lit. a JG). Es wäre wohl nicht mit dem Sinn und Zweck der Auswahlkriterien (Art. 11 JG) und Vergabevoraussetzungen (Art. 10 JG) sowie der von Bundesrechts wegen vorgeschriebenen Bekämpfung der missbräuchlichen bzw. unrechtmässigen Verwendung von Waffen (Art. 1 Abs. 1 WG und Art. 107 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) zu vereinbaren, wenn eine vom Waffenbesitz und -gebrauch ausgeschlossene und als im Umgang mit Jagdwaffen nicht (mehr) vertrauenswürdig geltende Person bei der Vergabe von Jagdrevieren ins Gewicht fallen würde. Im Übrigen hat sich der hohe Stellenwert des genannten Hinderungsgrunds nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG für die Bewerbung auch in Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziffer 5 der Jagdverordnung (sGS 853.11, JSV) niedergeschlagen, müssen doch mit der Bewerbung aktuelle Auszüge des Strafregisters von allen Mitgliedern eingereicht werden. 2.6.3. Selbst wenn der in E. 2.6.2 erörterten Sichtweise nicht gefolgt würde, wäre I.__ nicht an die Auswahlkriterien nach Art. 11 JG anzurechnen: So wurde mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 (act. 12.3.4.1) und damit noch vor dem Rekursentscheid vom 4. Dezember 2024 die Beschlagnahme der Waffen I.__s angeordnet, womit ihm nicht bloss auf rechtlicher Ebene (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG), sondern auch faktisch die Benützung der Waffen im Sinn von Art. 37 Abs. 1 lit. d JG versagt ist. Daran ändert der bloss vorsorgliche Charakter der Beschlagnahme für sich allein nichts. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren ausserdem nicht vor, dass die Beschlagnahme von I.__s Waffen inzwischen dahingefallen oder zu Unrecht erfolgt wäre (vgl. act. 6, Rz 34, und act. 21, Rz 13) bzw. er seine Waffen rechtmässig zur Jagd einsetzen könnte. Vielmehr legte die Kantonspolizei bereits in der E-Mail vom 6. Februar 2024 dar, dass bei I.__ «definitiv» ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG bestehe, der zu einer Beschlagnahme führen werde (act. 3.2.7.1). Mit anderen Worten hätte das Revier wohl auch nach Art. 10 Abs. 1 lit. b JG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 lit. d JG nicht an den Beschwerdeführer vergeben werden dürfen, selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer behauptet – bei der Anwendung der

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12/13 Auswahlkriterien nach Art. 11 JG bzw. Art. 78 Abs. 2 JG die Sachverhaltsentwicklung bis zum Rekursentscheid zu berücksichtigen wäre. 3. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die amtlichen Kosten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu begleichen. 3.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Vielmehr hat er den obsiegenden Beschwerdegegner ausseramtlich zu entschädigen. Das Honorar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) beträgt pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat keine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf den für den zweifachen Schriftenwechsel in der Hauptsache erforderlichen Aufwand, insbesondere für die ausführlichen Stellungnahmen vom 17. März 2025 und vom 13. Mai 2025 (act. 16 und act. 23) zu den umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers (siehe die Eingaben vom 22. Januar 2025, act. 6, und vom 17. April 2025, act. 21), erscheint eine pauschale Entschädigung der ausseramtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'500 zuzüglich Barauslagen von CHF 140 (Art. 28bis HonO) und der beantragten Mehrwertsteuer angemessen.

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13/13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Diese werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Der Beschwerdeführer entschädigt den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 3'640 (inklusive Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 18.08.2025 Pachtvergabe für ein einheimisches Jagdrevier bei zwei Bewerbungen. Art. 10 f. JG. Dem Wohnsitz eines Jagdvereinsmitglieds im Kanton (Art. 11 Abs. 2 lit. a JG) kommt – aufgrund der mit dem Tatbestandsmerkmal «einheimisch» verbundenen geografischen Begriffsverengung und des zusätzlichen zeitlichen Erfordernisses (Art. 11 Abs. 3 JG) – letztlich keine selbstständige Bedeutung bei der Anwendung des primären Auswahlkrite-riums (mehr einheimische Mitglieder) für die Vergabe von einheimischen Revieren nach Art. 11 Abs. 1 lit. a JG zu. Weil sich das Wohnsitzerfordernis von Art. 11 Abs. 2 lit. a JG zudem ausdrücklich nur auf den Begriff «Mitglieder» im Sinn von Art. 11 Abs. 1 JG be-zieht, spielt es auch bei den weiteren Auswahlkriterien nach Art. 11 Abs. 1bis JG bzw. Art. 78 Abs. 2 JG oder Art. 11 Abs. 1ter JG keine Rolle. Für das (sekundäre) Vergabekriterium von Art. 78 Abs. 2 JG (mehr bisherige Pächter) ist der letzte Tag der laufenden Bewerbungsfrist massgebend. (Verwaltungsgericht, B 2025/4)

2026-04-09T05:22:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen