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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.06.2025 B 2025/36

19 giugno 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,216 parole·~21 min·2

Riassunto

Ausländerrecht, Kantonswechsel (Art. 37 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben nach Art. 37 Abs. 2 AIG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gesuche um Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, die im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, werden nach dieser Bestimmung beurteilt. Wer eine Rente bezieht oder keiner Arbeit nachgehen will oder kann, ist nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu wechseln. Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und solche, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unter-schiedlich zu behandeln, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie keiner Arbeit nachgehen. Aufenthaltern, die ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu Erwerbszwecken inne-haben (z.B. Rentner) und die daher wegen "Arbeitslosigkeit" nicht von der Begünstigung nach Art. 37 Abs. 2 AIG profitieren können, kann im Rahmen des Ermessens eine Bewilligung erteilt werden. In casu ist durch die Verweigerung des Kantonswechsels Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. Die Eltern machen nicht geltend, dass sie aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung den Haushalt nicht mehr selbst besorgen könnten und dauerhaft auf Unterstützung ihres erwachsenen Sohnes angewiesen wären. Selbst wenn dem so wäre, könnte der im Kanton St. Gallen wohnhafte Sohn diese Unterstützung den im Nachbarkanton Zürich lebenden Eltern leisten (Verwaltungsgericht, B 2025/36) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2025 nicht ein (Verfahren 2C_471/2025)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/36 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.11.2025 Entscheiddatum: 19.06.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.06.2025 Ausländerrecht, Kantonswechsel (Art. 37 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben nach Art. 37 Abs. 2 AIG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gesuche um Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, die im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, werden nach dieser Bestimmung beurteilt. Wer eine Rente bezieht oder keiner Arbeit nachgehen will oder kann, ist nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu wechseln. Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und solche, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie keiner Arbeit nachgehen. Aufenthaltern, die ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu Erwerbszwecken inne-haben (z.B. Rentner) und die daher wegen "Arbeitslosigkeit" nicht von der Begünstigung nach Art. 37 Abs. 2 AIG profitieren können, kann im Rahmen des Ermessens eine Bewilligung erteilt werden. In casu ist durch die Verweigerung des Kantonswechsels Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. Die Eltern machen nicht geltend, dass sie aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung den Haushalt nicht mehr selbst besorgen könnten und dauerhaft auf Unterstützung ihres erwachsenen Sohnes angewiesen wären. Selbst wenn dem so wäre, könnte der im Kanton St. Gallen wohnhafte Sohn diese Unterstützung den im Nachbarkanton Zürich lebenden Eltern leisten (Verwaltungsgericht, B 2025/36) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2025 nicht ein (Verfahren 2C_471/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 19. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2025/36

Verfahrensbeteiligte

A.__ und B.__, Beschwerdeführer,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Kantonswechsel

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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 23. Februar 1946) und B.__ (geb. 31. Dezember 1958), Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reisten am 26. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch, wobei sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. März 2017 mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das Ehepaar A.__ und B.__ bezieht seit seiner Einreise Sozialhilfe.

Am 8. April 2021 beantragten A.__ und B.__ beim Migrationsamt des Kantons Zürich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Gesuch wurde abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. Februar 2022 gut und erteilte A.__ und B.__ die Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. B. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 ersuchten A.__ und B.__ das Migrationsamt des Kantons St. Gallen um Bewilligung des Kantonswechsels. Am 26. Juli 2022 verlegten sie ihren Wohnsitz nach Z.__, wo auch ihr Sohn mit Ehefrau und Kind lebt. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Kantonswechsel ab und wies A.__ und B.__ an, den Kanton St. Gallen bis 3. Februar 2023 zu verlassen.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) mit Entscheid vom 29. Januar 2025 ab. Es forderte das Ehepaar A.__ und B.__ auf, den Kanton St. Gallen innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Rekursentscheids zu verlassen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Februar 2025 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) vom 29. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie stellten den Antrag, ihnen sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Kantonswechsel zu bewilligen sowie die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). In formeller Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege.

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3/11 Der verfahrensleitende Abteilungspräsident teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Februar 2025 mit, mangels Eintrags in einem Anwaltsregister sei er nicht zur berufsmässigen Rechtsvertretung berechtigt und damit auch im vorliegenden Verfahren als Vertreter nicht zugelassen. Die Beschwerdeführer reichten ihre Beschwerdeeingabe in der Folge aufforderungsgemäss persönlich unterzeichnet ein. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2025 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die im Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 29. Januar 2025 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 13. Februar 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. 2.1. Umstritten ist die Erteilung der Bewilligung für den Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführer vom Kanton Zürich in den Kanton St. Gallen. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführer besässen keinen Anspruch auf einen solchen Wohnsitzwechsel, weil sie den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllten. Dieser verfolge in erster Linie den Zweck, eine künftige zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob der Widerrufsgrund gegeben sei, sei objektiv ohne Rücksicht auf das Verschulden zu beurteilen. Inwieweit die betroffene Person ein Verschulden treffe, sei eine Frage der Verhältnismässigkeit. Mit den gesetzlichen Anforderungen an den Kantonswechsel solle verhindert werden, dass unterstützungsbedürftige Personen, die im Asylverfahren vom Bund gemäss einem vorgegebenen Verteilschlüssel auf die Kantone verteilt worden seien, in den nächsten Kanton ziehen würden und die Kantone dieser Situation schutzlos ausgeliefert seien. Die Beschwerdeführer seien seit ihrer Einreise bis heute vom Sozialamt unterstützt worden. Seit Oktober 2022 betrage die Unterstützung nebst einer Rente von CHF 233 CHF monatlich CHF 3'406.30. Daran werde sich auch in den nächsten Monaten nichts ändern, unabhängig davon, ob den Beschwerdeführern Ergänzungsleistungen zuge-

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4/11 sprochen würden. Damit liege ein Widerrufsgrund vor, was bedeute, dass die Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kantonswechsel nicht erfüllten. Ob tatsächlich ein Widerruf ins Auge gefasst (was nach erfolgter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trotz absehbarer Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu erwarten sei) oder die Aufenthaltsbewilligung verlängert werde, liege im Ermessen der Zürcher Behörden (act. 2, E. 4). Nachdem ein Anspruch auf einen Kantonswechsel nach Art. 37 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AIG) aufgrund dieser Erwägungen verneint werden müsse, sei nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin hätte eine einfache körperliche Arbeit ausüben können, weshalb nicht von einer gänzlich unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen sei. Die Verweigerung erweise sich angesichts der finanziellen öffentlichen Interessen und der geringen Distanz zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen, wo der Sohn der Beschwerdeführer wohne, als recht- und verhältnismässig (act. 2, E. 5). 2.2. Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, ihr hohes Alter bzw. ihre gesundheitliche Verfassung hätten es ihnen seit ihrer Einreise in die Schweiz verunmöglicht, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei daher unverschuldet und bereits bei der Einreise in die Schweiz absehbar gewesen. Gerade wegen des hohen Alters und der damit verbundenen körperlichen Verfassung solle ihnen der Kontakt zu Familienangehörigen und damit der Zugang zu Unterstützung erleichtert werden. Sie hätten keine Möglichkeit mehr, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG aufzuheben; dieser sei daher nicht anzuwenden. Nach Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) sei der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung oder anderen gewichtigen persönlichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen könnten, angemessen Rechnung zu tragen. Auch Art. 31 Abs. 5 VZAE betone, dass bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sei, wenn aufgrund des Alters, Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht möglich gewesen sei. Im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich sei ihre Situation vertieft geprüft worden, und ihnen sei im Rekursverfahren die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; das SEM habe dem Antrag des Kantons anschliessend zugestimmt. Der Entscheid der Vorinstanz über den Kantonswechsel widerspreche somit dem Bundesentscheid und den bundesrechtlichen Vorschriften. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin einer Arbeit hätte nachgehen können, sei nicht realistisch. Im Zeitpunkt, als sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei sie bereits über 60 Jahre alt und in schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen. Nunmehr lebten sie – die Beschwerdeführer – seit drei Jahren in Z.__ und die Lebensverhältnisse hätten sich stabilisiert, wobei sie

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5/11 die familiäre Nähe zum Sohn geniessen könnten. Eine erneute Umsiedlung würde eine zusätzliche Belastung darstellen. Der Sohn könne ihnen auch regelmässige Unterstützung im Alter gewähren und sie entlasten, beispielsweise beim Einkauf, was bei einem Wohnsitz im Kanton Zürich nicht möglich sei. 3. 3.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AIG müssen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, die ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen wollen, im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Diese Bestimmung soll eine ausgeglichene Verteilung der Soziallasten zwischen den Kantonen ermöglichen und den Sozialtourismus unterbinden (N. ZINK, in: in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, Art. 37 N 21; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 S. 3790). Gerade im Asylkontext hat die ausgeglichene Verteilung der Soziallasten eine besondere Relevanz, indem Personen aus dem Asylbereich, die später eine Härtefallbewilligung erhalten, aber von der Sozialhilfe abhängig sind, primär von jenem Kanton unterstützt werden sollen, dem diese Personen in Anwendung des bundesrechtlichen Verteilschlüssels (vgl. Art. 27 Abs. 1 bis 3 des Asylgesetzes, SR 142.31, AsylG; Art. 21 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311, AsylV 1) zugewiesen worden sind (und der entsprechend auch über die Härtefallbewilligung befunden hat). 3.2. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben nach Art. 37 Abs. 2 AIG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gesuche um Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, die im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, werden nach dieser Bestimmung beurteilt (ZINK, a.a.O., N 51 zu Art. 37 AIG). Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (P. BOLZLI, in: Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 37 AIG). In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass die kantonalen Gerichte Kantonswechselfragen nach Art. 37 Abs. 1 AIG – weil im Anspruchsbereich liegend – mit voller Kognition überprüfen; daran ändert nichts, dass der Weiterzug mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG) und einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (BOLZLI, a.a.O., N 7 zu Art. 37 AIG), mit https://www.swisslex.ch/doc/aol/bef095e1-2dfd-4674-9d8d-b8ee75f7db4e/a9c93e17-07c7-4ad9-ac08-f9da47f8f369/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/bef095e1-2dfd-4674-9d8d-b8ee75f7db4e/a9c93e17-07c7-4ad9-ac08-f9da47f8f369/source/document-link

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6/11 welcher freilich regelmässig nur formelle Verfassungsrügen vorgebracht werden können, die losgelöst von der Sache geprüft werden können. 3.3. Um einen Anspruch auf Kantonswechsel geltend machen zu können, darf die gesuchstellende Person – wie oben (vgl. E. 3.2 hiervor) ausgeführt – nicht arbeitslos sein. Bei der Nicht- Arbeitslosigkeit handelt es sich um eine eigenständige Voraussetzung, die nicht mit der Unabhängigkeit von Sozialhilfe gleichzusetzen ist (eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00005 vom 30. April 2020 E. 2.3.2). Mit Blick auf das Erfordernis der Nicht-Arbeitslosigkeit muss die gesuchstellende Person nachweisen können, dass sie über eine Arbeitsstelle verfügt. Ist dies nicht der Fall, entfällt ihr Anspruch auf einen Kantonswechsel, und zwar grundsätzlich unabhängig von den Gründen dafür (vgl. auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00005 vom 30. April 2020 E. 2.3.4, wonach der Anspruch an die Erwerbstätigkeit gebunden ist, was auch dann gelte, wenn für das Fehlen einer Erwerbstätigkeit nachvollziehbare Gründe bestünden wie z.B. Rente, Ausbildung oder krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche). Anders als bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG) macht der Gesetzgeber den Kantonswechsel mithin von der beruflichen Integration abhängig (BOLZLI, a.a.O., N 12 zu Art. 37 AIG; ZINK, a.a.O., N 22 zu Art. 37 AIG). Hintergrund bildet der Umstand, dass mit Art. 37 Abs. 2 AIG in erster Linie die berufliche Mobilität vereinfacht werden soll (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Wer eine Rente bezieht oder keiner Arbeit nachgehen will oder kann, ist nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu wechseln. Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und solche, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie keiner Arbeit nachgehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00938 vom 15. Januar 2025 E. 2.4.1). Aufenthaltern, die ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu Erwerbszwecken innehaben (z.B. Rentner) und die daher wegen "Arbeitslosigkeit" nicht von der Begünstigung nach Art. 37 Abs. 2 AIG profitieren können, kann im Rahmen des Ermessens eine Bewilligung erteilt werden (BOLZLI, a.a.O., N 15 zu Art. 37 AIG). 3.4. Das Vorliegen von Widerrufsgründen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 AIG setzt keine entsprechende Widerrufsverfügung im bisherigen Kanton voraus. Der Anspruch auf einen Kantonswechsel fällt schon dann dahin, wenn ein Widerrufsgrund gegeben ist und der Widerruf nach den gesamten Umständen verhältnismässig erschiene, so dass auch eine Wegweisung aus der Schweiz gerechtfertigt wäre (BGE 127 II 177 E. 2; 105 Ib 234 E. 3; der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese – seither breit rezipierte – Rechtsprechung auf Niederlassungsbewilligungen gemünzt ist und fraglich ist, ob sie ohne Weiteres auch auf Personen mit Aufenthaltsbewilligung übertragbar ist). Bei Vorliegen eines Widerrufgrundes https://www.swisslex.ch/doc/unknown/606495e3-58bd-44dd-bbf2-b95a3629995c/citeddoc/ecaf977b-b6ea-4f7c-a906-24b5dd581290/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/unknown/606495e3-58bd-44dd-bbf2-b95a3629995c/citeddoc/bbbdf78d-c94c-4746-943e-fc441cef0de7/source/document-link

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7/11 ist deshalb vom neuen Kanton zu prüfen, ob eine Rückkehr ins Heimatland (und nicht eine solche in den ursprünglichen Kanton bzw. ein Verbleib dort) tatsächlich verhältnismässig und zumutbar wäre (vgl. BGer 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf 2D_16/2015 vom 25. Oktober 2015 E. 3.2 und 2D_19/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2; BOLZLI, a.a.O., N 9 zu Art. 37 AIG; ZINK, a.a.O., N 23 zu Art. 37 AIG). Die Frage ist eine hypothetische. Wird sie bejaht und der Kantonswechsel deshalb verweigert, führt dies – sofern der Gesuchsteller ordnungswidrig bereits umgezogen ist – zur Wegweisung in den Ursprungskanton und nicht zu einer solchen aus der Schweiz (BOLZLI, a.a.O., N 9 und 14 zu Art. 37 AIG). Die Verweigerung des Kantonswechsels hat nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton zur Folge. Für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz ist der alte Kanton zuständig (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG; Weisungen AIG des SEM vom 1. April 2025, Ziff. 3.1.8.2.1). 3.5. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) vermag den ausländischen Familienangehörigen einer hier gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen, wenn das Familienleben bei einer Wegweisung bzw. Fernhaltung vereitelt würde (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen führen nur in besonderen Fällen zu einem Aufenthaltsanspruch. So können sich beispielsweise Eltern und ihre volljährigen Kinder nur bei Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen, wenn ihre Einreise- oder Aufenthaltsberechtigung zur Diskussion steht. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa, wenn die Betreuung eines schwerwiegend erkrankten Elternteils durch sein erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden Angehörigen geleistet werden kann (BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden Einreiseoder Aufenthaltsbewilligung von vornherein nicht betroffen. Dies muss umso mehr gelten für die Verweigerung eines Kantonswechsels.

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8/11 4. 4.1. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 bezogen die Beschwerdeführer in Y.__ im Kanton Zürich Sozialhilfeleistungen. Auch seit ihrem Umzug in den Kanton St. Gallen werden sie in ihrer neuen Wohnsitzgemeinde X.__ von der Sozialhilfe unterstützt. Beide Beschwerdeführer haben mittlerweile das Pensionsalter erreicht. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, weder heute noch im Gesuchszeitpunkt. Wie vorstehend (vgl. E. 3.3) dargelegt, vermögen die Gründe für deren Fehlen, wie beispielsweise der Erhalt einer Rente, das Absolvieren einer Ausbildung oder die krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche, die vorausgesetzte Erwerbstätigkeit nicht zu ersetzen. Wer eine Rente oder Sozialhilfe bezieht und keiner Arbeit nachgehen kann oder will, ist nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu wechseln. Es liegen sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung vor, weshalb auch kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV gegeben ist. Die Beschwerdeführer erfüllen somit die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit ("nicht arbeitslos") nicht, weshalb gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf einen Kantonswechsel besteht. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt, wie die Vorinstanz annimmt. 4.2. Auch aus dem Recht auf Familienleben lässt sich kein Anspruch der Beschwerdeführer auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen ableiten. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Sohn könne ihnen im Alter regelmässige Unterstützung gewähren und sie entlasten, beispielsweise beim Einkauf. Seit nunmehr drei Jahren wohnen die Beschwerdeführer in der Nähe ihres erwachsenen Sohnes (Jahrgang 1979). Er wohnt mit seiner Ehefrau und der Tochter in X.__, die Beschwerdeführer in Z.__. Dass sie aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung den Haushalt nicht mehr selbst besorgen könnten und dauerhaft auf Unterstützung angewiesen wären, die nur durch ihren Sohn geleistet werden kann, wird weder substanziiert geltend gemacht noch geht solches aus den Akten hervor. Es liegen daher keine Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführer von ihrem im Kanton St. Gallen wohnhaften erwachsenen Sohn vor; selbst wenn eine solche vorläge, wäre im Übrigen davon auszugehen, dass eine Unterstützung auch im Kanton Zürich möglich wäre, zumal der Wohnort des Sohnes der Beschwerdeführer sehr nah an der Grenze zum Kanton Zürich liegt (die Gemeinde W.__/ZH beispielsweise liegt bloss 16 km von X.__/SG entfernt). Hinzu kommt, dass sich die dargelegte Rechtsprechung auf die Verweigerung einer das Familienleben in der Schweiz ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung bezieht und daher grundsätzlich nicht unbesehen auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Kantonswechsel übertragen werden kann (vgl. auch E. 3.5 hiervor). Den Beschwerdeführern https://www.swisslex.ch/doc/aol/bef095e1-2dfd-4674-9d8d-b8ee75f7db4e/a9c93e17-07c7-4ad9-ac08-f9da47f8f369/source/document-link

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9/11 kommt folglich gestützt auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf einen Kantonswechsel zu. 4.3. Die Beschwerdeführer haben demnach keinen Anspruch auf eine Bewilligung für den Kantonswechsel und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen. Das Fehlen eines Anspruchs bedeutet indessen nicht notwendigerweise, dass der neue Kanton der ausländischen Person keine Bewilligung erteilen dürfte. Vielmehr kann die zuständige Behörde eine solche nach pflichtgemässem Ermessen dennoch erteilen. Sie hat dabei die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP). 4.3.1. Die Beschwerdeführer halten sich mittlerweile seit zehn Jahren in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 69 Jahre alt und somit nicht mehr im erwerbsfähigen Alter. Die Beschwerdeführerin war damals 56-jährig und hat mittlerweile am 31. Dezember 2022 ebenfalls das Pensionsalter erreicht. Zuvor gelang es ihr nicht, sich zumindest in einem Teilpensum beruflich zu integrieren. Seit einiger Zeit ist sie gesundheitlich angeschlagen (Migrationsakten A.__ [MA] 102 ff. sowie 124). Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion Zürich attestierte den Beschwerdeführern in ihrem Entscheid vom 16. Februar 2022 betreffend vorläufige Aufnahme nach vertiefter Prüfung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Wohlverhalten, Sprachkenntnisse, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben) eine im Umfang des Möglichen und Zumutbaren gute Integration in die hiesigen Verhältnisse (MA 115). Wie aus einem Schreiben des Sohnes vom 21. Juni 2022 hervorgeht, wonach die Beschwerdeführer aufgrund einer Sprachbarriere zum Teil auf Hilfe angewiesen seien, scheinen ihre Deutschkenntnisse indessen eher begrenzt zu sein (MA 11). Die Beschwerdeführerin verfügt jedenfalls über kein entsprechendes Zertifikat. 4.3.2. Der Verbleib der Beschwerdeführer in der Schweiz ist gesichert. Streitig ist nur, in welchem Kanton sie wohnen dürfen, was Konsequenzen hat für die Zuständigkeit zur Leistung der Sozialhilfe. Insofern stellen nicht die Kontrolle der Zuwanderung in die Schweiz und die Verringerung der Fürsorgekosten als solche das massgebliche öffentliche Interesse dar, sondern die angemessene Verteilung der ausländischen Wohnbevölkerung auf die Kantone und deren gleichmässige finanzielle Belastung aufgrund der Immigration. Die Beschwerdeführer wurden im Asylverfahren in Anwendung des geltenden Verteilschlüssels dem Kanton Zürich zugewiesen, womit grundsätzlich dieser für die Kostentragung zuständig ist. Seit ihrer https://www.swisslex.ch/doc/aol/051f3a73-1fa4-4cf6-ab73-8e5ccc4d95df/eddc4ea5-1065-4aad-aa7b-5ff005425730/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/051f3a73-1fa4-4cf6-ab73-8e5ccc4d95df/eddc4ea5-1065-4aad-aa7b-5ff005425730/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/eeceec05-1efb-44db-a932-7dceeb48871a/69513203-607d-490f-bb22-5cda9af24dc2/source/document-link

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10/11 Einreise im Jahr 2015 sind die Beschwerdeführer auf Sozialhilfe angewiesen, so auch in der Stadt X.__, wo sie seit 26. Juli 2022 wohnen. Seit 1. Oktober 2022 beziehen sie monatliche (Vor)Leistungen in der Höhe von rund CHF 3'400. Daneben erhalten sie eine minimale AHV- Rente von CHF 233. Sofern der Kantonswechsel bewilligt wird, fallen diese Kosten definitiv der Stadt X.__ an; andernfalls können sie, wie mit der bisherigen Wohnsitzgemeinde Y.__/ZH vereinbart, von dieser zurückgefordert werden (act. 11/16). Es besteht daher ein relevantes öffentliches Interesse daran, den Kantonswechsel nicht zu bewilligen, zumal die Beschwerdeführer keine anerkannten Flüchtlinge sind (vgl. Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30, FK). Daran vermag auch ein allfälliger Bezug von Ergänzungsleistungen ab frühestens Mai 2025 (nach Ablauf der zehnjährigen Wartefrist seit der Einreise in die Schweiz) nichts Grundlegendes zu ändern, da ein Teil derselben über die Kantone finanziert wird und ein zusätzlicher Bezug von Sozialhilfe nicht ausgeschlossen ist (www.sodk.ch). 4.3.3. Hinzu kommt, dass keine wichtigen Gründe für einen Kantonswechsel vorliegen. Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag damit, dass ihr Sohn samt Frau und Kind in X.__ wohne. Wie zuvor dargelegt, besteht keine besondere Abhängigkeit der Eltern vom Sohn. Dass eine besonders intensive familiäre Beziehung vorliegt, geht aus den Akten ebenfalls nicht substanziiert hervor. Die Eltern sind auch nicht als Familie zusammen mit dem Sohn in die Schweiz eingereist. Bis anhin bzw. bis zum Umzug wurde die familiäre Beziehung mit Besuchen gepflegt, was auch weiterhin als möglich und zumutbar erscheint, zumal die Grenze zum Kanton Zürich nur lediglich 15 Kilometer vom Gemeindegebiet der Stadt X.__ entfernt ist, wozu auch Z.__ gehört. 4.3.4. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Migrationsamt wie auch die Vorinstanz im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens die öffentlichen Interessen stärker gewichtet haben als die privaten Interessen und den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen erteilt haben. Das Ermessen wurde nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt. Dass für die Beschwerdeführer mit der Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel eine Rückkehr in den Kanton Zürich ansteht, haben diese selbst zu verantworten, da sie die Bewilligung nicht (wie in Art. 37 Abs. 2 AIG an sich vorgeschrieben) im Voraus eingeholt und mit dem Umzug zugewartet haben. 4.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Migrationsamt wird den Beschwerdeführern eine neue Frist zum Verlassen des St. Galler Kantonsgebiets zu setzen haben.

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11/11 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Es ist indessen umständehalber auf die Kostenerhebung zu verzichten (Art. 97 Abs. 3 VRP), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben ist. Einen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP) besitzen die Beschwerdeführer nicht. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 19.06.2025 Ausländerrecht, Kantonswechsel (Art. 37 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben nach Art. 37 Abs. 2 AIG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gesuche um Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, die im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, werden nach dieser Bestimmung beurteilt. Wer eine Rente bezieht oder keiner Arbeit nachgehen will oder kann, ist nicht aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu wechseln. Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben, arbeitstätige Personen und solche, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unter-schiedlich zu behandeln, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie keiner Arbeit nachgehen. Aufenthaltern, die ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu Erwerbszwecken inne-haben (z.B. Rentner) und die daher wegen "Arbeitslosigkeit" nicht von der Begünstigung nach Art. 37 Abs. 2 AIG profitieren können, kann im Rahmen des Ermessens eine Bewilligung erteilt werden. In casu ist durch die Verweigerung des Kantonswechsels Das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. Die Eltern machen nicht geltend, dass sie aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung den Haushalt nicht mehr selbst besorgen könnten und dauerhaft auf Unterstützung ihres erwachsenen Sohnes angewiesen wären. Selbst wenn dem so wäre, könnte der im Kanton St. Gallen wohnhafte Sohn diese Unterstützung den im Nachbarkanton Zürich lebenden Eltern leisten (Verwaltungsgericht, B 2025/36) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. September 2025 nicht ein (Verfahren 2C_471/2025)

2026-04-09T05:29:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2025/36 — St.Gallen Verwaltungsgericht 19.06.2025 B 2025/36 — Swissrulings