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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2025 B 2025/18

19 agosto 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,658 parole·~18 min·6

Riassunto

Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Erlischt die Niederlassungsbewilligung des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten aufgrund einer rechtskräftigen Landesverweisung von Gesetzes wegen, so entfällt auch das daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht seiner Ehegattin. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ist insgesamt nicht durch ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz oder durch eine sonstige besondere Ausgangslage gekennzeichnet, welche die Verweigerung des weiteren Aufenthalts als besondere Härte erscheinen liesse. Die Tätigkeit im Bereich der Hotellerie begründet trotz des Fachkräftemangels für sich allein kein wichtiges öffentliches Interesse an Ihrem Verbleib in der Schweiz. (Verwaltungsgericht, B 2025/18)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/18 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.11.2025 Entscheiddatum: 19.08.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.08.2025 Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Erlischt die Niederlassungsbewilligung des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten aufgrund einer rechtskräftigen Landesverweisung von Gesetzes wegen, so entfällt auch das daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht seiner Ehegattin. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ist insgesamt nicht durch ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz oder durch eine sonstige besondere Ausgangslage gekennzeichnet, welche die Verweigerung des weiteren Aufenthalts als besondere Härte erscheinen liesse. Die Tätigkeit im Bereich der Hotellerie begründet trotz des Fachkräftemangels für sich allein kein wichtiges öffentliches Interesse an Ihrem Verbleib in der Schweiz. (Verwaltungsgericht, B 2025/18) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 19. August 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Fleisch

Geschäftsnr. B 2025/18

Verfahrensbeteiligte

A.__,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, HütteLAW Imfeld AG, Neugasse 43, 9000 St. Gallen,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geb. 21. September 1977, ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Am 22. Juli 2019 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in Z.__ SG den italienischen Staatsangehörigen B.__, geb. 29. März 1953 (act. MA 6 A.__). Dieser verfügte seit 30. Mai 2017 über die Niederlassungsbewilligung (act. MA 68 B.__). Am 20. Dezember 2019 erhielt A.__ im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 19. Dezember 2024 (act. MA 16 A.__). b. B.__ wurde mit Entscheid des Kreisgericht C.__ vom 19. November 2020 unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt und für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Februar 2023 abgewiesen und der Entscheid des Kreisgericht C.__ vom 19. November 2020 bestätigt (act. MA 125 B.__). Mit der Rechtskraft dieses Entscheids erlosch die Niederlassungsbewilligung von B.__ von Gesetzes wegen. B.__ verliess die Schweiz Ende September 2023 und kehrte nach Italien zurück (act. MA 143 B.__). c. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.__s mit Verfügung vom 4. Juni 2024 und wies sie aus der Schweiz weg. Begründet wurde der Widerruf im Wesentlichen mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes, von der ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abgeleitet worden sei (act. MA 34 A.__). B. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juni 2024 erhob A.__ mit Eingabe vom 19. Juni 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragte, die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juni 2024 sei aufzuheben, eventualiter sei ihr eine mindestens sechsmonatige Frist zur Ausreise einzuräumen; subeventualiter sei Ausreise- bzw. Wiedereingliederungshilfe zu leisten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte A.__ zusammengefasst aus, dass die Frist zur Ausreise aus der Schweiz zu knapp bemessen sei. Zwar sei ihr klar, dass sie die Schweiz verlassen müsse, jedoch stelle sich die Wohnungs- und Arbeitssuche in Italien als sehr schwierig heraus. Bei Anmietung einer Wohnung werde jeweils eine Kaution fällig. Da die Eheleute über keine flüssigen Mittel verfügen würden, seien sie für einige Monate auf das Einkommen der Ehefrau in der

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3/11 Schweiz dringend angewiesen; sie könnten so finanzielle Rücklagen bilden. Werde die Ausreisefrist verlängert, so habe sie Zeit, ihre Italienischkenntnisse zu verbessern, die erforderlichen finanziellen Rücklagen zu bilden und eine Anstellung in Italien zu finden, womit die beantragte Ausreise- und Wiedereingliederungshilfe nicht nötig wäre (act. 12/1). Mit Rekursergänzung vom 25. Juli 2024 machte A.__ zudem geltend, dass es sich bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit im Pflegeheim – Reinigung und Lingerie – um einen systemrelevanten Beruf handle und ihr Arbeitgeber auf Arbeitskräfte wie sie, die in einem 100%-Pensum arbeiten würden, angewiesen sei. Es bestehe deshalb ein öffentliches Interesse daran, dass sie in der Schweiz bleiben und ihre Arbeit im D.__ fortsetzen könne (act. 12/3).

Das Migrationsamt verzichtete mit Eingabe vom 27. August 2024 auf eine Vernehmlassung und verwies auf die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2024 (act. 12/5). Mit Entscheid vom 6. Januar 2025 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von A.__ ab (act. 2). C. a. Gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 6. Januar 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids (unter Kosten- und Entschädigungsfolge; act. 1). b. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, dass ihr Arbeitgeber zwischenzeitlich ein Gesuch um Erteilung einer Ausländerbewilligung (Formular A1 inkl. Rückseite) eingereicht habe. Gleichzeitigt ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids des Amts für Wirtschaft und Arbeit (act. 7). Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 (act. 8) lehnte der verfahrensleitende Abteilungspräsident das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin formlos ab, weil die Entscheidung über ein Gesuch um erstmalige Erteilung einer (arbeitsmarktbezogenen) Aufenthaltsbewilligung im Regelfall im Ausland abzuwarten sei, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien (Art. 17 Abs. 1 und 2 AIG analog). c. Mit Eingabe vom 14. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands) und reichte Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein (act. 9).

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4/11 d. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 27. März 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 6. Januar 2025 (act. 11). e. Mit Schreiben vom 27. März 2025 (act. 13) übermittelte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht verschiedene Akten zur Kenntnisnahme, darunter ein Rapport der Stadtpolizei E.__ vom 12. Januar 2025 (act. 13.5) und zwei Mutationsmeldungen betreffend Zuzug der Stadt F.__ und Umzug innerhalb der Gemeinde vom 25. März 2025 (act. 13.6 und 13.7). f. Der verfahrensleitende Abteilungspräsident lud mit Schreiben vom 31. März 2025 das Amt für Wirtschaft und Arbeit ein, dem Verwaltungsgericht seine Einschätzung mitzuteilen, ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 AIG im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben seien (act. 14). Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führte mit Schreiben vom 4. April 2025 zusammengefasst aus, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Hotellerie setze keine Hochschuldausbildung voraus, weshalb diese nicht als hochqualifizierte Tätigkeit oder als Spezialisten-Funktion im Sinne von Art. 23 ff. AIG eingestuft werden könne. Aus den eingereichten Unterlagen würden keine Diplome, Zeugnisse oder ein Lebenslauf hervorgehen, die die Qualifikation der Beschwerdeführerin belegen würden. Die Zulassung von unqualifizierten Arbeitnehmenden liege nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz und erfülle die Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen gestützt auf Art. 23 ff. AIG nicht. Entsprechend erachte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 AIG bereits aufgrund der fehlenden Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich erfüllt (act. 15). g. Mit Schreiben vom 10. April 2025 brachte der verfahrensleitende Abteilungspräsident den Parteien das Schreiben des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 4. April 2025 zur Kenntis und setzte eine Frist zur Stellungnahme an (act. 16). Nach einem einmaligen Gesuch um Fristverlängerung (act. 18) nahm die Beschwerdeführerin zur summarischen Einschätzung des Amts für Wirtschaft und Arbeit Stellung (act. 20). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

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5/11 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die sich im Rekursverfahren erfolglos gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Wehr gesetzt hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 6. Januar 2025 wurde mit Eingabe vom 21. Januar 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist somit einzutreten. 2. Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 2.1. Ehegatten von in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, um das gemeinsame Familienleben zu ermöglichen (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681, FZA, in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA). Dabei handelt es sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegattens, dass nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU- Angehörigen besteht (BGer 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E. 5.1). In diesem Fall kann die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 142.203, VFP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2).

Der Beschwerdeführerin wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die Ehe mit dem EU-Bürger B.__ erteilt. Mit der rechtskräftigen Landesverweisung ist die Niederlassungsbewilligung des originär aufenthaltsberechtigten Ehemannes von Gesetzes wegen erloschen, womit auch der abgeleitete Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin entfiel. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

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6/11 Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024 abgelaufen ist. Damit steht mittlerweile nicht mehr die Zulässigkeit des am 4. Juni 2024 verfügten Widerrufs der Bewilligung, sondern deren Verlängerung in Frage (vgl. dazu BGer 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 1.1 zu VerwGE B 2011/23 vom 21. Juni 2011). An der materiellen Beurteilung ändert dies indessen nichts. 2.2. Die heute 47-jährige Beschwerdeführerin reiste im Juli 2019 im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein. Sie hält sich hier insgesamt seit rund sechs Jahren auf, wovon mehr als ein Jahr auf das vorliegende Verfahren entfällt. Ein Anspruch aus dem Recht auf Privatleben gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ist bei einer solchen Dauer in aller Regel nicht gegeben und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. 3. 3.1. Fehlt es an einem Anspruch auf (Wieder-)Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 2.1 und 2.2 hiervor), kann die kantonale Behörde unter Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abweichen, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Beschwerdeverfahren wird unter diesem Titel neu vorgebracht, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung stelle für die Beschwerdeführerin eine unzumutbare Härte dar und es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz, um ihre aktuell ausgeübte Arbeit fortzuführen. In Kenntnis dieser Vorbringen (vgl. act. 10) hat die Vorinstanz, die dem Migrationsamt hierarchisch übergeordnet ist (Art. 21 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1, StVG], Art. 26 Abs. 1 lit. ebis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3, GeschR]), im vorliegenden Verfahren die Abweisung der Beschwerde beantragt (vgl. act. 11). Sie hat damit zum Ausdruck gegeben, am Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin festhalten zu wollen. 3.2. Die Bewilligungserteilung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde. Sie hat bei der Ausübung ihres Ermessens gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen (vgl. BOSSHARD, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N 2 f. und 9 f. zu Art. 30 AIG). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und ein unrichtig

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7/11 oder unvollständig festgestellter Sachverhalt geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Soweit Angemessenheitsfragen zur Debatte stehen, ist das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überbeziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat. Das Verwaltungsgericht darf mithin nur Entscheide aufheben, die an einem qualifizierten Ermessensfehler leiden (vgl. VerwGE B 2014/91 vom 22. Januar 2016 E. 2.1; LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP). 3.3. Ein Ermessensfehler im vorstehend (E. 3.3) dargelegten Sinn ist vorliegend nicht auszumachen: 3.3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, vorliegend von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abzuweichen, um einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen. 3.3.1.1. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. 3.3.1.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es lägen wichtige persönliche Gründe vor, die ihren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigten. Sie sei sowohl persönlich als auch beruflich sehr gut integriert, habe die deutsche Sprache erlernt und vermöge ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand sei und war sie nie angewiesen gewesen. Seit August 2023 arbeite sie in einem unbefristeten Vollzeitpensum im D.__. Sie werde von ihrem Arbeitgeber sehr geschätzt. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an der Fortführung ihrer Tätigkeit. In Pflegeeinrichtungen seien verlässliche Arbeitnehmende, die in einem 100%-Pensum arbeiteten, sehr gesucht und das Schweizer Gesundheitssystem sei auf Zuzug aus dem Ausland existentiell angewiesen. Darüber hinaus habe sie sich in der Schweiz ein soziales Umfeld aufgebaut und verfüge über einen einwandfreien Leumund. Sie sei eine fleissige Frau mit viel Potential,

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8/11 deren Zukunftschancen sich durch den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung drastisch verschlechtern würden. Mit der Rückkehr in ihr Heimatland stünde sie vor dem sozialen und wirtschaftlichen Nichts. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung würde zu einer unzumutbaren persönlichen Härte führen. 3.3.1.3. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keinen qualifizierten Ermessensfehler der Vorinstanz aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat den grössten Teil ihres Lebens im Ausland verbracht. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist keine besonders ausgeprägte Integration erkennbar. So erschöpften sich die geltend gemachten Deutschkenntnisse wie auch der Aufbau eines sozialen Umfelds in deren Behauptung, da die Beschwerdeführerin entsprechende Beweise nicht offeriert und sich diesbezüglich auch den Akten nichts entnehmen lässt. Der blosse Umstand, dass der Aufbau einer sozialen und wirtschaftlichen Existenz in der Dominikanischen Republik für die Beschwerdeführerin mit Schwierigkeiten verbunden wäre, genügt nicht, um einen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG darzutun. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die ausgebliebene Straffälligkeit – wobei die Beschwerdeführerin im Januar 2025 polizeilich in Erscheinung getreten ist (vgl. act. 13.5) – erfüllen lediglich die üblichen Grunderwartungen an das Verhalten einer um Integration bemühten Ausländerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz. Es kann vorliegend nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat erweist sich als ohne Weiteres zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Sprache und die kulturellen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik hinreichend bekannt sind. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin – wie ursprünglich vorgesehen – im Heimatland ihres Ehemannes Italien Wohnsitz nimmt. 3.3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, vorliegend von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) abzuweichen, um wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen. 3.3.2.1. Art. 32 Abs. 1 VZAE konkretisiert den Begriff der öffentlichen Interessen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Bei der Beurteilung sind demnach insbesondere bedeutende kulturelle Anliegen, staatspolitische Gründe, erhebliche kantonale fiskalische Interessen und die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen des Strafverfahrens zu berücksichtigen.

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9/11 3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz und an der Fortführung ihrer Tätigkeit im Pflegeund Betagtenheim. Auch wenn ihr Aufgabengebiet im Wesentlichen Tätigkeiten in den Bereichen Reinigung und Lingerie umfasse, handle es sich bei ihr nicht um eine einfache Angestellte in der Hotellerie. Vielmehr übe sie im D.__ fast schon eine pflegeähnliche Tätigkeit aus, da sie Umgang mit den dementen Bewohnern habe. Sowohl im Gesundheitswesen als auch im Bereich der Gastronomie/Hotellerie herrsche ein enormer Fachkräftemangel und die Schweiz sei auf Zuzug aus dem Ausland existentiell angewiesen. 3.3.2.3. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin fallen nicht unter die in Art. 32 VZAE explizit normierten Fallkonstellationen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Das öffentliche Interesse an einer personell ausreichenden Versorgung im Gesundheitswesen sowie im Gastgewerbe ist damit nicht zum Vornherein ohne Bedeutung, zumal in der Schweiz insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens tatsächlich ein Fachkräftemangel besteht, welcher das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer funktionierenden Gesundheitsversorgung tangiert. Im Lichte der Rechtsprechung erscheint die Bejahung eines wichtigen öffentlichen Interesses in Bezug auf die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung etwa in Fällen von hochausgebildetem medizinischen Fachpersonal denkbar. An der Zulassung unqualifizierter Arbeitskräfte hingegen besteht in der Schweiz kein gesamtwirtschaftliches Interesse (vgl. dazu eingehend VerwGE B 2024/168 vom 29. April 2025 E. 6.4.2). 3.3.2.4. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin über Diplome, Zeugnisse oder Berufserfahrung verfügt, welche auf eine medizinische Fachausbildung hinweisen könnten. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Pflegebereich erwerbstätig. Dem Arbeitsvertrag zwischen der D.__ und der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie als Mitarbeiterin Hotellerie angestellt ist und ihr Aufgabengebiet im Wesentlichen die Reinigung und die Lingerie umfasst. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, besteht zwar auch in der Gastronomie bzw. Hotellerie ein Mangel an Fachkräften. Dies allein vermag aber noch kein wichtiges öffentliches Interesse zu begründen. Als Mitarbeiterin Hotellerie übt die Beschwerdeführerin auch keine hochqualifizierte Tätigkeit aus, an deren Fortführung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. 3.4. Die Beschwerdeführerin vermag damit nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der

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10/11 Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 32 VZAE Ermessensfehler unterlaufen wären, die eine Rechtsverletzung begründen. 4. Insgesamt sind der von der Vorinstanz bestätigte Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin sowie die damit verbundene Wegweisungsanordnung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5.1. Vor Verwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in sachgemässer Anwendung der Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) über die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP; zum verfassungsrechtlichen Anspruch vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nicht nur die Befreiung von den Verfahrenskosten, sondern auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerdeführerin lebt in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und verfügt auch über kein namhaftes Vermögen. Sie ist prozessual als bedürftig anzusehen. Mit Blick auf die verschiedenen Rechtsgrundlagen, welche für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Frage standen, erscheint die Angelegenheit nicht als aussichtslos, so dass die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien ist. Zudem erwies sich der Beizug eines berufsmässigen Vertreters als gerechtfertigt. Rechtsanwalt Max Imfeld, St. Gallen, ist zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu bestellen. 5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an sich von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erschiene angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) gehen die Kosten vorderhand zulasten des Staats.

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11/11 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der keine Kostennote eingereicht hat, ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ermessensweise pauschal mit CHF 2'000 (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO; Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG) zuzüglich pauschaler Barauslagen von CHF 100 (vier Prozent des ungekürzten Honorars von CHF 2'500; Art. 28bis HonO) und Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) zu entschädigen. Der Rechtsvertreter ist darauf hinzuweisen, dass er von seiner Mandantin kein zusätzliches Honorar fordern darf (Art. 11bis HonO).

Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Kosten aus unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an den Staat verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 ZPO). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Max Imfeld zu ihrem Rechtsbeistand bestellt. 3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit CHF 2’100 zuzüglich Mehrwertsteuer.

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