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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.01.2026 B 2025/121, B 2025/122

19 gennaio 2026·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·5,204 parole·~26 min·8

Riassunto

Art. 177 und 180 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 130 Abs. 2 und 132 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass der Beschwerdegegner berechtigt gewesen sei, Ermessensveranlagungen vornehmen, da die Beschwerdeführer die Finanzierung der Lebenshaltungskosten und der Vermögenszunahme 2018 nicht mit Nachweisen zureichend hätten darlegen können. Wenn die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bestätigen würden, dass bei Einkünften von insgesamt CHF 101'026 und Ausgaben/Lebenshaltungskosten der Familie von insgesamt CHF 75'593 ein Betrag von CHF 25'433 verblieben sei, so lasse diese Feststellung unerklärt, auf welche Weise unter anderem die Krankenversicherungsprämien, Krankheitskosten und Steuern sowie die Vermögenszunahme bzw. der Abbau des Vermögensminus hätten finanziert werden können. Mit dem von den Beschwerdeführern anerkannten verbleibenden Betrag von CHF 25'433 sei dies nicht möglich, selbst wenn – im Sinn ihres Standpunktes – als belegt zu erachten wäre, dass die Krankheitskosten (Krankenversicherungsselbstbehalte) vom Krankenversicherer unrichtig bzw. mit zu hohen Beträgen bescheinigt worden sein sollten; ein diesbezüglicher Unrichtigkeitsnachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung 2018 könne bei diesem Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Es bestehe kein zureichender Grund, die Rechtmässigkeit des im vorinstanzlichen Entscheid bestätigten Nichteintretens des Beschwerdegegners auf die Einsprache zu verneinen. (Verwaltungsgericht, B 2025/121, B 2025/122) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_122/2026)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/121, B 2025/122 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.03.2026 Entscheiddatum: 19.01.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2026 Art. 177 und 180 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 130 Abs. 2 und 132 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass der Beschwerdegegner berechtigt gewesen sei, Ermessensveranlagungen vornehmen, da die Beschwerdeführer die Finanzierung der Lebenshaltungskosten und der Vermögenszunahme 2018 nicht mit Nachweisen zureichend hätten darlegen können. Wenn die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bestätigen würden, dass bei Einkünften von insgesamt CHF 101'026 und Ausgaben/ Lebenshaltungskosten der Familie von insgesamt CHF 75'593 ein Betrag von CHF 25'433 verblieben sei, so lasse diese Feststellung unerklärt, auf welche Weise unter anderem die Krankenversicherungsprämien, Krankheitskosten und Steuern sowie die Vermögenszunahme bzw. der Abbau des Vermögensminus hätten finanziert werden können. Mit dem von den Beschwerdeführern anerkannten verbleibenden Betrag von CHF 25'433 sei dies nicht möglich, selbst wenn – im Sinn ihres Standpunktes – als belegt zu erachten wäre, dass die Krankheitskosten (Krankenversicherungsselbstbehalte) vom Krankenversicherer unrichtig bzw. mit zu hohen Beträgen bescheinigt worden sein sollten; ein diesbezüglicher Unrichtigkeitsnachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung 2018 könne bei diesem Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Es bestehe kein zureichender Grund, die Rechtmässigkeit des im vorinstanzlichen Entscheid bestätigten Nichteintretens des Beschwerdegegners auf die Einsprache zu verneinen. (Verwaltungsgericht, B 2025/121, B 2025/122) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_122/2026) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 19. Januar 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Geschäftsnr. B 2025/121 und B 2025/122

Verfahrensbeteiligte

A.___ und B.___, Beschwerdeführer,

gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Nichteintreten auf Einsprache gegen Ermessensveranlagung (Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und direkte Bundessteuer 2018)

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2/15 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ und B.__ reichten am 1. Juni 2019 die Steuererklärung 2018 ein. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 forderte sie das kantonale Steueramt auf, die Steuererklärung mit Angaben betreffend Finanzierung der Lebenshaltungskosten und der Vermögenszunahme zu ergänzen (act. G 11/9/3). In der Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 hielt das Ehepaar A.__ und B.__ fest, sämtliche Einkünfte korrekt und vollständig deklariert zu haben (act. G 11/9/6). Am 20. Dezember 2021 forderte das kantonale Steueramt A.__ und B.__ unter Androhung einer Ermessensveranlagung auf, entsprechende Unterlagen nachzureichen (act. G 11/9/7). Dieser Aufforderung kamen sie mit Schreiben vom 12. und 14. Januar 2022 sowie Mails vom 18. Februar und 1. März2022 teilweise nach (act. G 11/9/8 f. und 12 f.), worauf sie vom kantonalen Steueramt gestützt auf eine Vermögensentwicklungsberechnung mit Schreiben vom 8. März 2022 (act. G 11/9/14) aufgefordert wurden, weitere fehlende Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 23. März 2022 äusserten sich A.___ und B.___ zu vom Steueramt aufgeworfenen Fragen und reichten weitere Unterlagen ein (act. G 11/9/16). In der Steuerveranlagung 2018 nach Ermessen vom 31. März 2022 rechnete das kantonale Steueramt aufgrund der Vermögensentwicklung Einkünfte von CHF 74'064 auf und legte bei einem Reineinkommen von CHF 124'672 das steuerbare Einkommen auf CHF 73'600 (Kantons- und Gemeindesteuern 2018) bzw. CHF 91'000 (direkte Bundessteuer 2018) sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 0 (Kantons- und Gemeindesteuern) fest (act. G 11/9/17). b. Auf die gegen die Steuerveranlagung vom 31. März 2022 vom Ehepaar A.__ und B.__ erhobene Einsprache vom 27. April 2022 (act. G 11/9/19) trat das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 17. Juni 2024 nicht ein (act. G 11/9/20). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (kantonalrechtlich: Rekurs, bundesrechtlich: Beschwerde) vom 15. Juli 2024 (act. G 11/1) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit Entscheid vom 8. Mai 2025 ab und auferlegte dem Ehepaar A.__ und B.__ die amtlichen Kosten von CHF 1'200 (Rekurs) und CHF 400 (Beschwerde; act. G 2). B. a. Gegen den Entscheid vom 8. Mai 2025 (zugestellt am 19. Mai 2025) erhoben A.___ und B.___ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juni 2025 (act. G 1) Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das

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3/15 kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) zurückzuweisen (Ziffern 1 und 2). Es sei die Ermessensveranlagung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse (betreffend Krankenversicherung und Ferien-/Freizeitkosten) neu festzusetzen (Ziffer 3). Der im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss sei zurückzuerstatten und die Kosten für Rechtsberatung und Briefverkehr von ca. CHF 500 seien zu erstatten (Ziffer 4). Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziffer 5). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Ziffer 6). b. Hinsichtlich des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer im Schreiben vom 11. Juni 2025 darauf hin, dass ihrer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden sei. Im Weiteren werde ohne Gegenbericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde auf die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2018 beziehe. Es wurden zwei Kostenvorschüsse erhoben (act. G 5). Mit einer weiteren Eingabe vom 18. Juni 2025 bestätigten die Beschwerdeführer die gestellten Anträge und ersuchten zusätzlich um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung bzw. um Reduktion der Kostenvorschüsse und sowie Einräumung einer Teilzahlungsmöglichkeit (act. G 6). Am 30. Juli 2025 wies die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin das Gesuch um Verzicht auf Kostenvorschusserhebung verfügungsweise ab und erhob für das Verfahren B 2025/121 (Kantons- und Gemeindesteuern 2018) einen Kostenvorschuss von CHF 1'500, zahlbar in drei Raten, und für das Verfahren B 2025/122 einen solchen von CHF 1'000, zahlbar in zwei Raten (act. G 8). c. Im Schreiben vom 7. Oktober 2025 teilte die Vorinstanz den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (act. G 10). Der Beschwerdegegner beantragte in der Eingabe vom 23. Oktober 2025 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde (act. G 13). Die Beschwerdebeteiligte verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer – soweit hier von Bedeutung – vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern. Unter diesen

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4/15 Umständen durften auch die Beschwerdeführer die Beschwerden an das Verwaltungsgericht in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). Die Beschwerdeverfahren B 2025/121 und 2025/122 werden daher vereinigt und im gleichen Urteil entschieden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 8. Juni 2025 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu klären ist die Frage, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten des Beschwerdegegners auf die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Ermessensveranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und der direkten Bundessteuer 2018 zu Recht bestätigt hat. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 177 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Steuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder die steuerpflichtige Person ihre Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 177 Satz 2 StG, Art. 130 Abs. 2 Satz 2 DBG). Ein von der steuerpflichtigen Person nicht erklärter Widerspruch zwischen dem deklarierten Einkommen und dem Privataufwand erlaubt es, die Einschätzung des Einkommens nach dem Aufwand vorzunehmen. Im Fall einer Schätzung nach Lebensaufwand ist dieser nach dem beruflichen und gesellschaftlichen Stand der steuerpflichtigen Person zu bestimmen. Soweit nicht auf Unterlagen abgestellt werden kann, ist der Aufwand zu schätzen, wobei vorerst im Auflageverfahren die Lebenshaltungskosten festzustellen sind. Dabei braucht nicht untersucht zu werden, aus welchen Quellen die für den persönlichen Aufwand benötigten Einkünfte stammen. Der steuerpflichtigen Person bleibt aber der Nachweis vorbehalten, dass der

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5/15 Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus Vermögensverzehr bestritten wurde (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N 70-72 zu Art. 130 DBG m.w.H.). 2.1.2. Eine (zu Recht ergangene) Ermessensveranlagung kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 180 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Eine Ermessensveranlagung bzw. die darin enthaltene Schätzung kann mithin nicht auf Angemessenheit, sondern nur eingeschränkt auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, wenn sie sachlich nicht begründbar bzw. willkürlich ist. Bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung wird eine qualifizierte Begründung verlangt, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt. Es ist nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts ist mit umfassendem Unrichtigkeitsnachweis zu beseitigen. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel zu nennen. Dabei handelt es sich nicht um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen das Nichteintreten auf die Einsprache zur Folge hat (VerwGE B 2022/38 und B 2022/39 vom 20. Oktober 2022 E. 3.2, m.H. auf ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII./N 74 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, ein vom Beschwerdegegner in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführter Vermögensvergleich habe ergeben, dass das deklarierte Einkommen 2018 (CHF 96'856) nicht zur Bestreitung des Lebensaufwands (CHF 145'303) sowie zum Schuldenabbau im Umfang von CHF 72'396 ausreiche. Die Beschwerdeführer seien deshalb aufgefordert worden, ihre Lebenshaltungskosten und deren Finanzierung darzulegen (act. G 11/9/3). Gestützt auf die von ihnen eingereichten Unterlagen (act. G 11/9/8 f. und 12 f.) habe der Beschwerdegegner einen neuen Vermögensvergleich durchgeführt und die Beschwerdeführer aufgefordert, die noch fehlenden Unterlagen nachzureichen (act. G 11/9/14). Dieser Aufforderung seien die Beschwerdeführer wiederum nur teilweise nachgekommen (act. G 11/9/15 f.). Mit der Berechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand habe der Beschwerdegegner grundsätzlich den Beweis dafür erbracht, dass das deklarierte Einkommen (CHF 101'026) nicht ausreichen könne, um den Lebensunterhalt der Familie (CHF 146'675) zu finanzieren und die Schulden um CHF 28'415 abzubauen. Er habe den Beschwerdeführern mehrmals die Möglichkeit gegeben, den ermittelten Fehlbetrag mit detaillierten Angaben/Belegen zu erklären. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die von ihr übernommene GmbH sei eine juristische Person

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6/15 und habe mit der Steuererklärung für Privatpersonen nichts zu tun, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie für die Übernahme Geld aus dem Privatvermögen habe aufwenden müssen. Der vom Beschwerdegegner festgesetzte Wert der übernommenen Stammanteile von CHF 20'000 sei nicht willkürlich; eine unentgeltliche Übernahme sei nicht belegt. Soweit die tatsächlichen Auslagen nicht bekannt oder belegt seien, sei es zulässig, zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs auf Schätzungen/Pauschalen zurückzugreifen. Für die Festlegung der Durchschnittswerte werde regelmässig auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich abgestellt (St. Galler Steuerbuch [StB] 48 Nr. 1 Ziffer 2.2.2; ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, a.a.O., II./N 668). Dass der Beschwerdegegner punktuell für die Kosten für Freizeit/Ferien und Handy auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle abstelle, sei somit nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdegegner geschätzten Handy-Kosten für die Kinder C.___ (Jg. 1999) sowie D.___ und E.___ (beide Jg. 2003) seien nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführer den Fehlbetrag insgesamt nicht hätten erklären können, seien für die Steuerfaktoren massgebende Tatsachen unbekannt geblieben. Der Beschwerdegegner habe somit befugterweise einen Ermessenszuschlag auf dem Einkommen vorgenommen. Es liege keine Nichtigkeit bzw. krasse Willkürlichkeit der Ermessensveranlagungen vor (act. G 2 E. 3). Die Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – hätten zum Beleg der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung lediglich in pauschaler Weise festgehalten, dass diese willkürlich sei. Sie hätten weder einen zahlenmässig bezifferten Antrag gestellt noch dargelegt, mit welchen Mitteln sie im Jahr 2018 ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Sie hätten – z.B. anhand eines Budgets, einer detaillierten Lebenshaltungskostenaufstellung oder von Kontoauszügen – darlegen müssen, inwiefern das vorhandene Einkommen reiche, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Diesbezüglich hätten sie jedoch keine neuen Beweismittel eingereicht. Damit gehe aus der Einsprache vom 27. April 2024 keine stichhaltige, nachvollziehbare Begründung für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung hervor. Der Beschwerdegegner sei daher auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten (act. G 2 E. 4). 2.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, bei einer Laienbeschwerde sei ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Überspitzter Formalismus liege vor, wenn eine Behörde an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stelle und so den Rechtsweg versperre. Die Vorinstanz habe die unkorrekte Ermessensberechnung des Beschwerdegegners praktisch durchgewunken, obwohl sie wisse, dass eine Ermessensveranlagung bei schon eingereichten Steuerunterlagen nicht zulässig sei. Ferien und Freizeit hätten nichts in der steuerlichen Berechnung zu suchen. Auch seien die (effektiv angefallenen) Krankheitskosten/Selbstbehalte viel tiefer gewesen als die in der Ermessensveranlagung eingesetzten fiktiven Werte; diese

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7/15 seien «doppelt und dreifach aufgeführt» worden. Viele Positionen seien absichtlich falsch aufgelistet worden. Es könne nicht mehr verbraucht werden, als verdient worden sei. Sodann seien die Telefon-/Natel-Kosten, die Ausbildungskosten und Verkehrsmittel-Kosten im betreibungsrechtlichen Grundbetrag bereits enthalten. Ihre Tochter C.___ habe 2018 das drei Minuten von ihrem Wohnort entfernt liegende Gymnasium in Z.___ besucht und zudem in der Nähe des Wohnorts nebenbei gearbeitet, so dass hieraus keine zusätzlichen Kosten entstanden seien. Ein Betrag von CHF 17'000 für Ferien/Freizeit/Schule, zusätzlich zum Grundbedarf, sei nicht realistisch für St. Galler Verhältnisse. Die Zürcher Kinderkosten- Tabelle könne nicht verwendet werden für eine Grossfamilie mit sechs Kindern. Zudem hätten sie sparsam gelebt und lediglich den deklarierten Betrag zur Verfügung gehabt. Die geforderten Unterlagen betreffend die Finanzierung des Lebensunterhalts und die Vermögensentwicklung seien rechtzeitig und vollständig nachgereicht worden. Die Ermessensveranlagung sei willkürlich und unverhältnismässig. Sie sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse festzulegen, da bei der Krankenkasse (Krankheitskosten, Selbstbehalte) fiktive Werte eingesetzt worden seien. Die Ferien- und Freizeitkosten seien als unzulässige Faktoren wegzulassen. Die festgesetzten Einkünfte würden die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie im Jahr 2018 in keiner Weise widerspiegeln. Es seien auch die bereits eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt worden. Die Ermessensberechnung entbehre jeder nachvollziehbaren Grundlage und sei daher nichtig (act. G 1). Bei Einkünften von insgesamt CHF 101'026 und Ausgaben/Lebenshaltungskosten der Familie von insgesamt CHF 75'593 sei ein Betrag von CHF 25'433 verblieben. Mit diesem Betrag seien im Jahr 2018 die tatsächlichen Kosten bewältigt worden. Die Steuern 2018 (CHF 1'700) hätten in der Vermögensentwicklungsberechnung nichts zu suchen (act. G 6). 3. 3.1. 3.1.1. Zu klären ist vorab die Frage, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, die Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2018 nach Ermessen zu veranlagen. Anlass/Auslöser für das Ermessensveranlagungsverfahren bildete nach Lage der Akten der Umstand, dass die gestützt auf die Steuererklärung 2018 vom Beschwerdegegner berechnete Vermögenszunahme bzw. der Abbau des per Ende 2017 bestehenden Vermögensminus um CHF 72'396 per Ende 2018 mit Blick auf die deklarierten Netto-Einkünfte von CHF 96’856 und den Lebensaufwand für die siebenköpfige Familie – d.h. die Beschwerdeführer sowie fünf Kinder mit den Jahrgängen 1999, 2003, 2009 und 2012 (ohne die Tochter mit Jahrgang 1996) – nicht erklärbar war (vgl. act. G 11/9/3 Beilage). Der gemäss der damaligen Berechnung nach Abzug der Vermögenszunahme verbleibende Betrag von rund CHF 24’000 konnte

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8/15 m.a.W. für die Deckung des Lebensaufwands 2018 der Familie – vom Beschwerdegegner mit CHF 145'303 berechnet – nicht ausreichen. Die Beschwerdeführerin war seit November 2018 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der F.___ GmbH, Y.__ (heute: G.___ GmbH, Z.___ SG), im Handelsregister eingetragen (act. G 11/9/3 Beilage). In diesem Zeitpunkt war diese Gesellschaft Halterin eines Fahrzeugs (Mercedes Benz A 160, act. G 11/9/4). Die Beschwerdeführer wurden wiederholt und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen samt Androhung einer Ermessensveranlagung gemahnt, weitere Angaben/Unterlagen zur Steuererklärung 2018 ein- bzw. nachzureichen (vgl. Sachverhalt unter Bst. A.a hiervor). Nachdem die Beschwerdeführer geltend machen, die geforderten Unterlagen betreffend die Finanzierung des Lebensunterhalts und die Vermögensentwicklung seien (u.a. am 15. Dezember 2021, am 12./14. Januar 2022 sowie in der Zeit vom 18. Februar bis 21. März 2022) vollständig nachgereicht worden (act. G 1 S. 2), ist die aktenkundige Sachverhaltsentwicklung nachstehend im Detail darzulegen. 3.1.2. Im Nachgang zur Aufforderung vom 3. Dezember 2021 (act. G 11/9/3) teilten die Beschwerdeführer unter anderem mit, dass ihres Wissens alle Gelder offengelegt worden seien, ihre Familie im Jahr 2018 sehr sparsam gewesen sei (act. G 11/9/5) und es kein unversteuertes Einkommen gebe (act. G 11/9/6). Hierauf teilte der Beschwerdegegner im Schreiben vom 20. Dezember 2021 mit, dass es an einer qualifizierten Bestreitung der Vermögensentwicklungsberechnung sowie entsprechenden Belegen fehle (act. G 11/9/7). In den Schreiben vom 12. und 14. Januar 2022 hielten die Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerdeführerin eine GmbH übernommen, dafür aber keinen Rappen bezahlt habe und die Gesellschaft zudem mit der Steuererklärung für Privatpersonen nichts zu tun habe. Im Übrigen sei das Reinvermögen falsch berechnet worden. Auch könne das Einkommen nicht anhand hypothetischer Tabellen berechnet werden. Überdies hätten sie im Jahr 2018 mehrere Betreibungen gehabt (beigelegter Betreibungsregisterauszug). Es sei ihnen nicht möglich nachzuweisen, dass sie nicht mehr verdient hätten. Die Stammanteile der Beschwerdeführerin an der GmbH (CHF 20'000) hätten nichts mit ihrem Privatvermögen zu tun. Schliesslich hätten sie vergessen, den 2018 bei der Bank H.__ AG bestehenden Schuldsaldo von rund CHF 41'000 zu deklarieren. Sodann sei das Einkommen der Tochter I.__ (CHF 15'000) steuerfrei, weshalb es auch nicht eingerechnet werden dürfe (act. G 11/9/8 f.). In der Folge reichten die Beschwerdeführer Bescheinigungen der Bank H.__ AG (Schuldsaldo per Ende 2018 von rund CHF 43'000 und Zinsen 2018 von rund CHF 2'700) sowie eine – das Jahr 2020 betreffende – Vereinbarung zur Abwendung der Konkurseröffnung und Unterlagen für weitere SchKG-Verfahren nach (act. G 11/9/12 f.). 3.1.3. Gestützt auf die vorstehend geschilderte Sachverhaltsentwicklung (insbesondere

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9/15 betreffend Schuldbescheinigungen Bank H.__ AG) korrigierte der Beschwerdegegner im Schreiben vom 8. März 2022 seine ursprüngliche Vermögensentwicklungsberechnung und legte die Vermögenszunahme bzw. den Abbau des per Ende 2017 bestehenden Vermögensminus per Ende 2018 auf neu CHF 28’415 fest. Bei unverändertem Einkommen (Netto- Einkünfte von CHF 96'856) und Lebenshaltungskosten 2018 von CHF 144'542.30 errechnete er ein Vermögensmanko von CHF 76'101.30 (act. G 11/9/14). Er merkte an, dass weder ein Kaufvertrag der Stammanteile der GmbH noch Belege eingereicht worden seien, welche eine Unentgeltlichkeit der Stammanteilsübertragung nachweisen würden. Hinsichtlich des aus den eingereichten Akten ersichtlichen Geldabflusses in den Jahren 2020/2021 von CHF 10'847.60 sei nicht erkennbar, wer die Forderungen bezahlt habe; die Forderungen der GmbH würden nicht die Beschwerdeführerin privat, sondern die Gesellschaft betreffen. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern die Bescheinigungen der Krankenkasse nicht zutreffen würden. Sofern geltend gemacht werde, dass gewisse Erwerbseinkommen von minderjährigen Kindern in der Vermögensentwicklungsberechnung nicht enthalten seien, seien die entsprechenden Einkommensnachweise nachzureichen. Im gleichen Schreiben erging eine letzte Aufforderung des Beschwerdegegners mit Fristansetzung an die Beschwerdeführer, mit Nachweisen darzulegen, wie die Lebenshaltungskosten 2018 sowie die Vermögenszunahme 2018 hätten finanziert werden können (act. G 11/9/14). Hierauf liess die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner im Mail vom 21. März 2022 weitere Unterlagen ihrer Krankenversicherung betreffend selbstgetragene Krankheitskosten und Versicherungsprämien zukommen (act. G 11/9/15). Im Schreiben vom 23. März 2022 bestätigten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt, dass die GmbH nichts mit ihrer privaten Steuererklärung zu tun habe, weshalb als Vermögenszunahme ein Betrag von CHF -8'415 verbleibe. Im Weiteren müsse bei den Einkünften zusätzlich der Lehrlingslohn der Tochter D.___ von CHF 4'170 einbezogen werden, weshalb die Einkünfte 2018 insgesamt CHF 101'026 betragen würden. Sodann seien im Grundbedarf die Kosten für Freizeit, Ferien, Schule und Liegenschaftsunterhalt etc. bereits enthalten, weshalb diese nicht zusätzlich separat angerechnet werden dürften; von den Ausgaben sei daher ein Betrag von CHF 19'160 abzuziehen. Schliesslich seien die Kostenabrechnungen/Steuerbelege der Krankenversicherung nicht korrekt, weshalb ein Betrag CHF 28'392.30 von den Ausgaben abzuziehen sei. Das verbleibende Einkommensmanko 2018 von CHF -7'378 lasse sich nicht erklären. Jedoch würden sie sehr haushälterisch mit den zur Verfügung stehenden Mitteln umgehen. Auch seien alle Einkünfte deklariert worden. Die vom Beschwerdegegner verwendeten Aufwandtabellen stellten blosse Annahmen dar, welche für ihre Grossfamilie unbrauchbar seien (act. G 11/9/16). 3.2.

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10/15 3.2.1. In der Veranlagungsberechnung 2018 (nach Ermessen) vom 31. März 2022 begründete der Beschwerdegegner die Abweichungen zur Steuererklärung und nahm zum Schreiben vom 23. März 2022 Stellung. Er wies unter anderem darauf hin, dass private Käufe von Stammanteilen einer GmbH einen direkten Zusammenhang mit dem Privatvermögen hätten. Der Lehrlingslohn von D.___ sei in der Berechnung der Vermögensentwicklung ergänzt und Berufskosten als Auslagen aufgenommen worden. Die vom Grundbedarf abgedeckten Kosten ergäben sich aus den «Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG» und der «Zürcher Kinderkosten-Tabelle». Ohne Vorliegen von näheren Angaben seien die (schätzungsweise) festgelegten Lebenshaltungskosten als korrekt einzustufen. Hierbei sei zu bedenken, dass sich die Kindersozialabzüge, als Abbild der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Kinder, auf insgesamt CHF 51'000 belaufen würden (ohne Krankenkasse und Berufskosten der Kinder). Die Freizeit- und Ferienauslagen seien zurückhaltend eingesetzt worden. Im Weiteren seien keine stichhaltigen Unterlagen eingereicht worden, welche eine Unkorrektheit der Krankenkassen-Bescheinigungen (Selbstbehalte) belegen würden. Im Schreiben vom 23. März 2022 würden auch die Beschwerdeführer selbst von einem Einkommensmanko ausgehen. Die nachgereichten Bescheinigungen der Bank H.__ AG seien berücksichtigt worden (act. G 11/9/17). 3.2.2. Nach Ablauf der im Schreiben vom 8. März 2022 (act. G 11/9/14) angesetzten Frist war der Beschwerdegegner − wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten − gestützt auf Art. 177 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG berechtigt, Ermessensveranlagungen vornehmen, da die Beschwerdeführer die Finanzierung der Lebenshaltungskosten und der Vermögenszunahme 2018 nicht mit Nachweisen zureichend hatten darlegen können. Hierbei ist zu beachten, dass die Nichterfüllung von Verfahrenspflichten nicht auf ein Verschulden der steuerpflichtigen Person zurückgehen muss (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N 38 zu Art. 130 DBG). Für die Ermessensveranlagung ist einzig massgebend, dass der Sachverhalt – hier die Mittelherkunft für die Finanzierung der Vermögenszunahme (Schuldabbau) 2018 und die Lebenshaltung – objektiv nicht erklärt und ungewiss ist bzw. die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 4.5 m.H. auf BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018 E. 3.1). Solche wurden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. vorstehende E. 3.1.1) nicht vollständig und in nachvollziehbarer Form eingereicht. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer für das Jahr 2018 nach Ermessen veranlagt hat. 4.

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11/15 4.1. Nachdem dem Beschwerdegegner vorliegend für das Steuerjahr 2018 zu Recht eine Veranlagung nach Ermessen erliess (vgl. E. 3.2 hiervor), ist zu prüfen, ob er auf die gegen die Ermessensveranlagungen 2018 gerichtete Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat dies − wie dargelegt (vorstehende E. 2.2) − bejaht, weil es der Einsprache der Beschwerdeführer an einer qualifizierten und umfassenden Begründung gefehlt habe. Wie ausgeführt (vorstehende E. 2.1.2), ist die Ermessensveranlagung nicht auf Angemessenheit, sondern nur eingeschränkt auf offensichtliche Unrichtigkeit bzw. sachliche Nichtbegründetheit bzw. Willkür zu überprüfen. Zu klären ist, ob die Beschwerdeführer in der Einsprache den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt mit umfassendem Unrichtigkeitsnachweis beseitigen konnten. Für den im Einspracheverfahren geforderten umfassenden Unrichtigkeitsnachweis reicht es nicht aus, die Einschätzung der Steuerbehörde bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können (BGer 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3 m.H.). Innerhalb der Einsprachefrist muss er jedenfalls die notwendigen Beweismittel beibringen oder zumindest anbieten. An das Beweisangebot werden dabei strenge Anforderungen gestellt: Es muss eindeutig und unmissverständlich sein und die angebotenen Beweismittel müssen zudem genau bezeichnet werden. Eine angebotene Beweisurkunde ist durch die Einsprachebehörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht beim Unrichtigkeitsnachweis einzuverlangen. Wird der angebotene Beweis trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht, hat dies das Nichteintreten auf die Einsprache zur Folge (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., N 58 f. zu Art. 132 DBG m.H.). 4.2. 4.2.1. In der Einsprache vom 27. April 2022 legten die Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass die Ermessensveranlagung 2018 durch Beamtenwillkür entstanden sei. Ohne nachvollziehbare Begründung sei eine Steuerforderung erstellt worden, obschon bei ihnen im Jahr 2018 kein Geld vorhanden gewesen sei und sie die Steuererklärung ordnungsgemäss eingereicht hätten. Als Grossfamilie mit sechs Kindern hätten sie nie Sozialhilfe beantragt. Das Vermögen der GmbH sei nicht privat zu versteuern. Die Annahme, dass die Finanzierung der Lebenshaltungskosten nicht bekannt sei, treffe nicht zu. Der zuständige Sachbearbeiter des Beschwerdegegners habe nicht in ihrer Familie gelebt. Die von ihm

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12/15 angeführten Tabellen würden keine Tatsachen, sondern lediglich Durchschnittswerte belegen (act. G 11/9/19). Diese Ansichten vermögen keine offensichtlich falschen Annahmen bzw. Berechnungselemente des Beschwerdegegners zu belegen. Dass dieser die Lebenshaltungskosten der Familie überhaupt detailliert erheben wollte, ist angesichts der Tatsache, dass es trotz Rückgangs des deklarierten Einkommens der Beschwerdeführerin um über CHF 50'000 verglichen mit dem Steuerjahr 2017 (dazu act. 11/9/1a) zu einem Nettovermögenszuwachs (Schuldverringerung) gekommen war, wie erläutert nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz wies im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten – in Bestätigung der Darlegungen im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 (act. G 11/9/20) – zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführer die Ermessensveranlagungen lediglich in pauschaler Weise bestritten haben, ohne einen zahlenmässig bezifferten Antrag anhand einer detaillierten Lebenshaltungskostenaufstellung zu stellen und zu belegen (act. G 2 E. 4). Dies wäre möglich gewesen, indem die Kosten für das Wohnen (Wohnnebenkosten und Unterhaltskosten), für das Essen pro Monat, für Kleidung pro Familienmitglied und für weiteres wie Privatversicherungen, öffentlichen und privaten Verkehr, Kommunikation, Freizeit etc. pro Familienmitglied konkret aufgeführt worden wären. Den Beschwerdeführern wäre es durchaus zumutbar gewesen, diese konkreten Ausgaben einerseits aufzulisten, andererseits aber auch – zumindest weitgehend – zu belegen, etwa durch Nebenkostenabrechnungen, Rechnungen von Versicherungen, Mobilfunkanbietern und Betreibern des öffentlichen Verkehrs samt Zahlungsbelegen, Einkaufsquittungen, Rechnungen und Quittungen betreffend Ausgaben für die Autos sowie Bestätigungen der Familienmitglieder. Dass dies mit einigem Aufwand für die Beschwerdeführer verbunden gewesen wäre, hätten diese angesichts der geschilderten Beweislastverteilung in Kauf zu nehmen gehabt. Dem eingereichten Entwurf des Betreibungsregisterauszugs (Beilage zu act. 11/9/8) lässt sich nicht entnehmen, wann die einzelnen Forderungen fällig wurden; er ist auch darüber hinaus nicht geeignet, eine konkrete Lebenshaltungskostenaufstellung zu ersetzen. Die Einsprache vom 27. April 2024 enthält jedenfalls keine zureichende Begründung für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung. Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle (act. G 11/9/3 Beilage) wurde – für «Telefon und Internet» sowie «Freizeit, Förderung und öV» der Kinder (vgl. Vermögensentwicklungsberechnung; act. G 11/9/17 Beilage) – nur deshalb beigezogen, weil die Beschwerdeführer die effektiv angefallenen Kosten nicht anhand einer Aufstellung darlegten und entsprechend mit Belegen dokumentierten. 4.2.2. Der betreibungsrechtliche Grundbetrag (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; act. G 11/9/3 Beilage) beinhaltet die Kosten für Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung und Energie (Strom/Brennstoffe). Entgegen der Auffassung der

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13/15 Beschwerdeführer (act. G 1 S. 1 unten) sind die Telefon- und Ausbildungskosten der Kinder nicht im Grundbetrag enthalten. Wenn die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bestätigen, dass bei Einkünften von insgesamt CHF 101'026 und Ausgaben/Lebenshaltungskosten der Familie von insgesamt CHF 75'593 (enthaltend den Grundbetrag für die Beschwerdeführer und 5 Kinder, Berufskosten der Kinder, Beiträge 3. Säule und Liegenschaftskosten pauschal sowie Zinsen; ohne Krankenversicherungsprämien und Krankheitskosten) ein Betrag von CHF 25'433 verblieben sei (act. G 6 S. 1 f.), so lässt diese Feststellung unerklärt, auf welche Weise unter anderem die Krankenversicherungsprämien (CHF 15’531; vgl. act. G 11/9/17 Beilage), Krankheitskosten (CHF 12'861; vgl. act. G 11/9/17 Beilage) und Steuern (CHF 1'700; act. G 11/9/17 Beilage) sowie die Vermögenszunahme bzw. der Abbau des Vermögensminus (CHF 28'415; vgl. act. G 11/9/17 Beilage) finanziert werden konnten. Mit dem von den Beschwerdeführern anerkannten verbleibenden Betrag von CHF 25'433 war dies nicht möglich, selbst wenn – im Sinn ihres Standpunktes – als belegt zu erachten wäre, dass die Krankheitskosten (Krankenversicherungsselbstbehalte) vom Krankenversicherer unrichtig bzw. mit zu hohen Beträgen bescheinigt worden sein sollten; ein diesbezüglicher Unrichtigkeitsnachweis wurde jedoch nicht erbracht. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung 2018 kann bei diesem Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Mithin besteht – zufolge Fehlens eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises (vorstehende E. 2.1.2) – kein zureichender Grund, die Rechtmässigkeit des im vorinstanzlichen Entscheid bestätigten Nichteintretens des Beschwerdegegners auf die Einsprache vom 27. April 2022 zu verneinen. 5. 5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 als auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2018 abzuweisen. 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 und 145 Abs. 2 DBG). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 (B 2025/121: CHF 1’500; B 2025/122: CHF 1'000) ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit den geleisteten Kostenvorschüssen beglichen. 5.3. Zufolge Unterliegens besteht von Vornherein kein Anspruch der überdies nicht vertretenen Beschwerdeführer auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung

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14/15 mit Art. 98bis VRP); ihr diesbezüglicher Antrag ist dementsprechend abzuweisen. Vorinstanz, Beschwerdegegner und Beschwerdebeteiligte haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. LIN- DER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); sie stellten auch keinen Antrag.

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15/15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2025/121 und B 2025/122 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuern 2018 wird abgewiesen. 4. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 (Verfahren B 2025/121) und CHF 1'000 (Verfahren B 2025/122) bezahlen die Beschwerdeführer unter Anrechnung der von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2026 Art. 177 und 180 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 130 Abs. 2 und 132 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass der Beschwerdegegner berechtigt gewesen sei, Ermessensveranlagungen vornehmen, da die Beschwerdeführer die Finanzierung der Lebenshaltungskosten und der Vermögenszunahme 2018 nicht mit Nachweisen zureichend hätten darlegen können. Wenn die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bestätigen würden, dass bei Einkünften von insgesamt CHF 101'026 und Ausgaben/Lebenshaltungskosten der Familie von insgesamt CHF 75'593 ein Betrag von CHF 25'433 verblieben sei, so lasse diese Feststellung unerklärt, auf welche Weise unter anderem die Krankenversicherungsprämien, Krankheitskosten und Steuern sowie die Vermögenszunahme bzw. der Abbau des Vermögensminus hätten finanziert werden können. Mit dem von den Beschwerdeführern anerkannten verbleibenden Betrag von CHF 25'433 sei dies nicht möglich, selbst wenn – im Sinn ihres Standpunktes – als belegt zu erachten wäre, dass die Krankheitskosten (Krankenversicherungsselbstbehalte) vom Krankenversicherer unrichtig bzw. mit zu hohen Beträgen bescheinigt worden sein sollten; ein diesbezüglicher Unrichtigkeitsnachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung 2018 könne bei diesem Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Es bestehe kein zureichender Grund, die Rechtmässigkeit des im vorinstanzlichen Entscheid bestätigten Nichteintretens des Beschwerdegegners auf die Einsprache zu verneinen. (Verwaltungsgericht, B 2025/121, B 2025/122) Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_122/2026)

2026-04-08T05:00:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2025/121, B 2025/122 — St.Gallen Verwaltungsgericht 19.01.2026 B 2025/121, B 2025/122 — Swissrulings