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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.10.2025 B 2025/117

27 ottobre 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,908 parole·~20 min·6

Riassunto

Ausländerrechtliche Bewilligung für den Aufenthalt zur Vorbereitung der Eheschliessung. Art. 98 Abs. 4 ZGB, Art. 12 EMRK und Art. 14 BV. Der Beschwerdeführer würde nach der Heirat (mit einer in Deutschland wohnenden deutschen Staatsangehörigen) die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht erfüllen. Deshalb und weil ihm eine Heirat ausserhalb der Schweiz zumutbar ist, bewirkt die fehlende Möglichkeit der Eheschliessung in der Schweiz keine unverhältnismässige Einschränkung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV. Ein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung in der Schweiz besteht folglich nicht. (Verwaltungsgericht, B 2025/117)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/117 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.01.2026 Entscheiddatum: 27.10.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.10.2025 Ausländerrechtliche Bewilligung für den Aufenthalt zur Vorbereitung der Eheschliessung. Art. 98 Abs. 4 ZGB, Art. 12 EMRK und Art. 14 BV. Der Beschwerdeführer würde nach der Heirat (mit einer in Deutschland wohnenden deutschen Staatsangehörigen) die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht erfüllen. Deshalb und weil ihm eine Heirat ausserhalb der Schweiz zumutbar ist, bewirkt die fehlende Möglichkeit der Eheschliessung in der Schweiz keine unverhältnismässige Einschränkung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV. Ein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung in der Schweiz besteht folglich nicht. (Verwaltungsgericht, B 2025/117) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 27. Oktober 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2025/117

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Ausländerrechtliche Bewilligung für den Aufenthalt zur Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 98 Abs. 4 ZGB)

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2/12 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geboren 2000, von Sri Lanka (alias B.__, geboren 1999 bzw. 2001, von Sri Lanka, alias C.__, geboren 2001, von Sri Lanka; siehe act. 2, lit. A, und act. 1, S. 2, lit. A; fortan A.__), reiste am 18. September 2017 in die Schweiz ein und beantragte gleichentags Asyl (siehe hierzu das Protokoll zur Befragung vom 29. September 2017 des Staatssekretariats für Migration [SEM], act. 11.4.3). Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Januar 2018 fest, A.__ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (act. 11.4.12). Die einzig gegen den Vollzug der Wegweisung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (Urteil vom 20. Oktober 2020, act. 11.4.52, insbesondere E. 2). b. Das von A.__ am 10. Februar 2021 gestellte Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachgesuch (act. 11.4.75) wies das SEM mit Verfügung vom 30. April 2021 ab. Es ordnete erneut die Wegweisung an (act. 11.4.85). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Aufenthaltsort von A.__ war in der Folgezeit unbekannt (siehe etwa die Aktennotizen des Migrationsamts vom 9. Juni 2021, act. 11.4.88, und 13. Juli 2021, act. 11.4.91, mit gleichentags erfolgter Vollzugs- und Erledigungsmeldung wegen Untertauchens, act. 11.4.93). Am 6. Oktober 2022 wurde er von den deutschen Behörden in die Schweiz überstellt (act. 11.4.95). c. Das SEM trat mit Verfügung vom 15. August 2023 auf ein erneutes Mehrfachgesuch von A.__ vom 4. Juli 2023 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an (act. 11.4.108). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, nachdem A.__ den geforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte (Urteil vom 31. Oktober 2023, act. 11.4.123). d. In der Folgezeit kam A.__ wiederholt Aufforderungen zur Vorsprache auf dem Migrationsamt nicht nach. Sein Aufenthaltsort blieb unbekannt (E-Mail und Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts vom 16. Januar 2024, act. 11.4.133 f.).

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3/12 e. Im August 2024 (act. 11.4.139) stellten A.__ und D.__, geboren 2000, mit Wohnsitz in Z.__ (Deutschland) und deutsche Staatsangehörige, bei den Bevölkerungsdiensten der Stadt St. Gallen ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung (zum offenbar bereits im Oktober 2023 beim Zivilstandsamt E.__ in X.__ gestellten Gesuch siehe act. 11.4.120 ff. sowie 11.4.111 ff.). In der zivilstandsamtlichen Bestätigung vom 30. September 2024 führte die Zivilstandbeamtin aus, das Ehevorbereitungsverfahren könne, sofern ein rechtmässiger Aufenthalt für A.__ durch die zuständige Migrationsbehörde bewilligt werde, abgeschlossen und anschliessend der Trauungstermin vereinbart werden (act. 11.4.143). f. A.__ stellte am 1. Oktober 2024 einen Antrag um eine Aufenthaltserlaubnis zur Eheschliessung in der Schweiz. Er führte darin aus, nach der Eheschliessung werde er zu seiner zukünftigen Ehefrau nach Deutschland ziehen (act. 11.4.146; siehe auch das weitere Schreiben vom 5. November 2024, act. 11.4.147, so wie bereits jenes vom 10. Oktober 2023, act. 11.4.121). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.__ ab. Es begründete die Abweisung damit, dass nach der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gelte. Alle anderen ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren würden aufgrund des Asylverfahrens gegenstandslos. Eine Ausnahme gelte dann, wenn die Person Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung habe. A.__ habe nach der Eheschliessung keinen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, da er mit einer Ausreisepflicht belegt sei und die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien, weil die zukünftige Ehefrau über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge (act. 11.4.148). B. a. Die sich auf die Verfügung vom 27. November 2024 beziehende, als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe von A.__ vom 5. Dezember 2024 überwies das Migrationsamt am 6. Dezember 2024 zur Prüfung als allfälligen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD; act. 11.1a). b. Das SJD nahm die Eingabe vom 6. Dezember 2024 als Rekurs entgegen und wies ihn mit Entscheid vom 15. Mai 2025 ab. Es teilte die Auffassung des Migrationsamts, dass A.__ die Voraussetzungen für die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung nicht erfülle (act. 2).

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4/12 C. a. Gegen den Rekursentscheid des SJD (Vorinstanz) vom 15. Mai 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) am 28. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die beantragte Aufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, er habe ein Recht, in der Schweiz zu heiraten und hierfür eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Er sei in der Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen. Dies sei eine unnötige Belastung für die Gemeinschaft, denn wenn er hier heiraten könnte, würde er die Schweiz verlassen. Die Ablehnung seiner für die Heirat in der Schweiz benötigten und beantragten Aufenthaltsbewilligung ziele darauf ab, ihn gegen seinen Willen in der Schweiz zu halten, was dem Geist des Gesetzgebers widerspreche, der die Einwanderung in der Schweiz habe einschränken wollen (act. 1).

Am 26. Juni 2025 wies der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ernsthaftigkeit seiner Heiratsabsicht darauf hin, dass seine Verlobte und er in Deutschland alle notwendigen Schritte eingeleitet hätten, um die Eheschliessung zu ermöglichen (act. 9; zur Bescheinigung des Standesamts der Stadt Z.__ vom 5. Juni 2025 betreffend die Vorlage von Dokumenten zum Zweck der dort beabsichtigten Eheschliessung siehe act. 9.1). b. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids die Abweisung der Beschwerde (act. 10). c. Am 10. Juli 2025 räumte das Verwaltungsgericht den Beteiligten Gelegenheit für eine Stellungnahme zum Entscheid des Bundesgerichts 2C_480/2024 vom 1. Mai 2025 (zur BGE- Publikation vorgesehen) ein, worin dieses unter Hinweis auf die Substanz des Rechts auf Eheschliessung die Tatsache als nicht relevant erachtete, dass die Heiratswilligen ihr Eheleben künftig nicht in der Schweiz führen könnten, und die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Eheschliessung anordnete (act. 13). d. Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 18. Juli 2025 (Datum Posteingang) zusammengefasst vor, dass die Rechtsanwendung gemäss BGer 2C_480/2024 vom 1. Mai 2025 gleichermassen für ihn gelte. Sodann wiederholte er, dass er und seine Ehefrau in Deutschland ein Verfahren zur Eheschliessung begonnen hätten. Dies sei notwendig

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5/12 geworden, weil sie nach anderen Wegen gesucht hätten, um das gemeinsame Leben zu ermöglichen. Dennoch sei es ihr Wunsch, in der Schweiz zu heiraten, weil sie in der Schweiz schöne gemeinsame Momente erlebt hätten (act. 14). e. In der Stellungnahme vom 18. August 2025 hielt die Vorinstanz an der beantragten Beschwerdeabweisung fest und machte geltend, der vom Bundesgericht im Urteil 2C_480/2024 vom 1. Mai 2025 beurteilte Sachverhalt unterscheide sich in wesentlichen Teilen vom Fall des Beschwerdeführers. Insbesondere gehe es vorliegend nicht um die Heirat zwischen zwei Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hätten. Der Umstand, dass in der Schweiz das Ehevorbereitungsverfahren allenfalls unbürokratischer verlaufe als in Deutschland, könne nicht dazu führen, dass eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung in der Schweiz zu erteilen sei. Vorliegend sei es möglich und zumutbar, in Deutschland zu heiraten (act. 16). f. Am 2. September 2025 orientierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, dass seine Verlobte am 8. September 2025 beim Standesamt Z.__ einen Termin habe, um das Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung abzuschliessen. Sodann könne er bei der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz eine Einreisegenehmigung für Deutschland beantragen (act. 18). g. Am 25. September 2025 brachte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht eine zwischen ihm und dem Beschwerdeführer geführte Korrespondenz zur Kenntnisnahme (act. 21): Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. September 2025 hatte der Beschwerdeführer das Migrationsamt ersucht, eine Aufenthaltsbestätigung für die deutschen Behörden auszustellen (act. 21.1). Hierauf hatte das Migrationsamt erwidert, es könne schriftlich bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte, sofern er den aktuellen Aufenthaltsort (genaue Adresse) mitteile (act. 21.10). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom

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6/12 28. Mai 2025 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Beschwerdeverfahren umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine (ausländerrechtliche) Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit D.__ (deutsche Staatsangehörige, act. 21.9) in der Schweiz hat. 2.1. Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) gilt bezüglich des Verhältnisses zwischen dem asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Verfahren das Folgende: Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ein solcher Anspruch muss offensichtlich sein (anstatt vieler etwa BGer 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 1.1.1 mit Hinweis auf BGE 145 I 308 E. 3.1). 2.2. Die Ehefreiheit ist in Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV; siehe auch Art. 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2, UNO-Pakt II) gewährleistet. Die positive Ehefreiheit garantiert das Recht zur Eheschliessung, d.h. die Freiheit einer heiratsfähigen Person, selbst zu entscheiden, ob, wann und wen sie wie heiraten möchte. Die negative Ehefreiheit gewährleistet das Recht, sich nicht zu verheiraten (siehe hierzu BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.3).

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7/12 2.3. Gemäss Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210, ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. 2.3.1. Diese Bestimmung bezweckt, dass rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende und illegal in der Schweiz anwesende Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, sich nicht durch Heirat der Ausreisepflicht entziehen können. So wurde mit der Regelung von Art. 98 Abs. 4 ZGB der ehemals bestehende Automatismus beendet, der darin bestand, dass einer ausländischen Person, die einen Antrag auf Eheschliessung stellt, zumindest für die Dauer des Ehevorbereitungsverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ausserdem lässt Art. 98 Abs. 4 ZGB zu, zivilstandamtliche und ausländerrechtliche Entscheidungen zu harmonisieren und zu koordinieren. Die Anwendung von Art. 98 Abs. 4 ZGB muss allerdings die allgemeinen Grundsätze der Einschränkung von Grundrechten im Einzelfall beachten und darf nicht zu unüberwindbaren Hindernissen für das Eingehen einer Ehe führen (BGE 137 I 351 E. 3.6 und E. 3.7 am Schluss = Pra 6/2012 Nr. 61). 2.3.2. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) «klar» erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Diese Rechtsprechung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu jener von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) und Art. 8 EMRK (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 138 I 41 E. 4, BGE 137 I 351 E. 3.7; bestätigt etwa in BGer 2C_232/2025 vom 4. August 2025 E. 1 und BGer 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.1). Eine Verletzung der Ehefreiheit liegt grundsätzlich auch dann nicht vor, wenn der Person, der die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wird, zugemutet werden kann, die Ehe anderswo zu schliessen (BGer 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.3.1).

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8/12 2.3.3. Lediglich eine automatisch und ohne nähere Prüfung erfolgte Verhinderung der Heirat von illegal in der Schweiz sich aufhaltenden Personen kann das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK verletzen, zumindest wenn der Verlobte die Schweizer Staatsbürgerschaft oder ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Eine derartige automatische Praxis liefe darauf hinaus, einer ausländischen Person, die kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, ohne Rücksicht auf Dauer und Stabilität der Beziehung sowie ihrer allfälligen hier geborenen Kinder unwiderlegbar zu unterstellen, unredlicherweise in der Schweiz heiraten zu wollen. Sie hätte demnach zur Folge, allen oder einer Kategorie von Personen generell, automatisch und undifferenziert den Zugang zur Ehe in der Schweiz zu verweigern (BGE 137 I 351 E. 3.5 = Pra 6/2012 Nr. 61, BGer 2C_480/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.1). 2.3.4. Die vorstehende Rechtsanwendung hat das Bundesgericht im zur BGE-Publikation vorgesehenen BGer 2C_480/2024 vom 1. Mai 2025 nicht verworfen (siehe zur vom Beschwerdeführer vertretenen abweichenden Auffassung act. 14), sondern lediglich in Würdigung des konkreten Einzelfalls und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung präzisiert, dass zwei sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen nicht generell das Recht verweigert werden kann, vor ihrer Ausschaffung zu heiraten (E. 5.5.3 und E. 5.5.4). So führte das Bundesgericht aus, vom Erfordernis des nach der Eheschliessung bestehenden Aufenthaltsrechts könne (nur, aber immerhin) dann abgesehen werden, wenn eine (Kurz-)Aufenthaltserlaubnis zur Gewährung der Substanz des Rechts auf Eheschliessung erteilt werden müsse. Eine solche Situation könne dann eintreten, wenn es sich als unmöglich oder unverhältnismässig erweise, im Ausland zu heiraten (BGer 2C_480/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.4). Das Bundesgericht hat denn auch im später ergangenen, an die bisherige Rechtsprechung (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 138 I 41 E. 4 und E. 5 sowie BGE 137 I 351 E. 3.7) anknüpfenden BGer 2C_232/2025 vom 4. August 2025 E. 5.1 ausdrücklich an den bisherigen Erfordernissen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung festgehalten (insbesondere, dass klar erscheinen müsse, die ausländische Person werde nach der Heirat mit der Ehepartnerin in der Schweiz verbleiben können). Ein gänzlicher Verzicht auf dieses Erfordernis bei illegal Anwesenden wäre mit Art. 98 Abs. 4 ZGB nicht zu vereinbaren. Mit dieser Bestimmung ist nämlich der Wille des Gesetzgebers verbunden, dass eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung dem Grundsatz nach nur dann zulässig ist, wenn feststeht, dass die illegal anwesende Person in der Schweiz wird leben können (BGE 137 I 351 E. 3.7 am Schluss = Pra 6/2012 Nr. 61). Ausserdem ergibt sich auch aus Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 IPRG, dass die blosse Anwesenheit einer Person in der Schweiz noch keinen Rechtsanspruch auf Trauung in der Schweiz vermittelt (siehe RUTH REUSSER, in: Ehrenzeller und weitere [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Auflage 2023, N 18 zu Art. 14).

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9/12 2.3.5. Wie aus der soeben dargestellten Rechtslage und den genannten Urteilen des Bundesgerichts hervorgeht (E. 2.3.1 ff.), verschafft die (positive) Ehefreiheit entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers in keiner ihrer Formen einen absoluten und jederzeitigen justiziablen Anspruch auf Eheschliessung in der Schweiz bzw. auf eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, der völlig unabhängig von den ausländischen Staatsangehörigkeiten, von fehlenden Aufenthaltstiteln und Aufenthaltsorten der Heiratswilligen wäre. So haben beispielsweise zwei heiratswillige Staatsangehörige Sri Lankas, die sich dort aufhalten und – nach einer Eheschliessung – keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz haben, auch mit Blick auf Art. 12 EMRK keinen justiziablen Rechtsanspruch auf eine Eheschliessung in der Schweiz samt entsprechender Kurzaufenthaltsbewilligung. Es erschiene rechtsmissbräuchlich, wenn ein solcher Rechtsanspruch nach einer rechtswidrigen Einreise und tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz über Art. 12 EMRK und Art. 14 BV erwirkt werden könnte. 2.4. Zunächst ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall des mehrfach, letztmals im August 2023 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen Beschwerdeführers von Bedeutung, dass er ausdrücklich einzig ein Aufenthaltsrecht für die blosse Eheschliessung in der Schweiz erstreiten will und dabei geltend macht, er werde nach dem Eheschluss die Schweiz verlassen und in Deutschland bei seiner dort wohnenden Ehefrau leben (act. 1, S. 4 oben und S. 5 am Schluss). Wie die Vorinstanz zutreffend und unbestritten geblieben ausführte, hielt sich der Beschwerdeführer denn auch bereits in der Vergangenheit in Deutschland auf (act. 16, S. 1). Damit erfüllt er von vornherein nicht die Voraussetzung, dass er nach der Heirat in der Schweiz bleiben (können) wird. Er legt zudem auch nicht dar, dass er nach der Heirat die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erfüllen würde (zur Wesentlichkeit dieses Gesichtspunkts unter Hinweis auf die Vermeidung von überspitztem Formalismus und die Wahrung der Verhältnismässigkeit siehe den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 31. Januar 2008 zum Entwurf u.a. für die Änderung von Art. 98 ZGB in BBl 2008 2467, 2474; siehe auch zur Schranke der Unverhältnismässigkeit [«disproportionné»] eines Eheschlusses ausserhalb der Schweiz BGer 2C_480/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.4). Der Grund für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder Duldung im Rahmen von Art. 98 Abs. 4 ZGB liegt aber gerade darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden soll, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat ersuchen zu müssen, wenn nach dem Eheschluss die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch offensichtlich erfüllt sind (BGer 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.2 mit Hinweisen, Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht; siehe auch BGer 2C_617/2024 vom 18. März 2025, in dem einem Ausländer der Aufenthalt zur Ehevorbereitung mit einer Schweizerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat, nicht erlaubt wurde, da sein Bleiberecht in der Schweiz nach der Hochzeit

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10/12 angesichts einer verbüssten Freiheitsstrafe nicht eindeutig war). Beim Beschwerdeführer bewirkt die Heirat offenkundig und unbestritten nicht, dass dadurch die Voraussetzungen für einen anschliessenden gesetzmässigen Aufenthalt in der Schweiz geschaffen würden. Daher gelangten sowohl das Migrationsamt (act. 11.4.148, S. 3) als auch die Vorinstanz (act. 2, E. 2/b/cc) zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine ausländerrechtliche Bewilligung für einen (Kurz-)Aufenthalt in der Schweiz auch mit Blick auf Art. 98 Abs. 4 ZGB nicht erfüllt sind. 2.5. Hinzu kommt, dass der zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtete Beschwerdeführer weder darlegte noch ersichtlich ist, dass ihm eine Eheschliessung ausserhalb der Schweiz nicht zumutbar wäre. 2.5.1. Vielmehr ergibt sich aus der Bescheinigung des Standesamts der Stadt Z.__ über das dort angemeldete Eheschliessungsverfahren (act. 9 und act. 9.1) sowie dem inzwischen abgeschlossenen Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung (act. 18) das Gegenteil. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bern beglaubigte sodann am 11. September 2025 die Unterschrift des Beschwerdeführers nach Vorlage der Kopie des sri-lankischen Reisepasses im Hinblick auf die abgegebene eidesstaatliche Versicherung zum Ehefähigkeitszeugnis (act. 21.6 f.). Der Beschwerdeführer bestritt die Aussage der Vorinstanz, ihm sei eine Heirat in Deutschland möglich und zumutbar, denn auch nicht (vgl. act. 9 und act. 18). Zudem wird ein Grund, der dem heiratswilligen Paar den Eheschluss in Deutschland oder im Heimatland des Beschwerdeführers verunmöglichen würde, weder vorgebracht noch ist ein solcher ersichtlich. Überdies ist die Vorinstanz bei entsprechender zumutbarer Mitwirkung des Beschwerdeführers bereit, eine für die Heirat in Deutschland offenbar erforderliche Aufenthaltsbestätigung auszufertigen (act. 21.10). Ins Gewicht fällt weiter, dass dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Möglichkeit offensteht, bei der diplomatischen Vertretung in der Schweiz eine Einreisegenehmigung für Deutschland zu beantragen (siehe act. 18, S. 2). Der Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Verlobten, in der Schweiz zu heiraten, wird inzwischen bloss noch damit begründet, dass die beiden schöne gemeinsame Momente in der Schweiz verbracht hätten (act. 14, S. 1 Mitte). Ausserdem ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass eine Eheschliessung in Deutschland mit einem unverhältnismässig hohem Zeit- oder Kostenaufwand verbunden wäre. Unter diesen Umständen erweist sich die fehlende Möglichkeit der Eheschliessung in der Schweiz nicht als unverhältnismässige Einschränkung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV (BGer 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015, E. 3.3.1) und bewirkt kein Ehehindernis bzw. keinen Eingriff in die Substanz des Rechts auf Eheschliessung. Vor diesem Hintergrund

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11/12 kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer ein Eheschluss in Sri Lanka zugemutet werden könnte. 2.5.2. Die konkreten Gegebenheiten im Fall des Beschwerdeführers unterscheiden sich demnach deutlich von der aussergewöhnlichen Ausgangslage («circonstances exceptionnelles» bzw. «situation très particulière»), die das Bundesgericht im BGer 2C_480/2024 vom 1. Mai 2025 E. 5.5.2, E. 5.5.3 und E. 5.7 zu beurteilen hatte. Denn dort lebten beide aus Senegal stammenden Heiratswilligen illegal («deux personnes séjournant illégalement en Suisse») bereits seit rund 13 Jahren eine Beziehung in der Schweiz, aus der vier Kinder hervorgegangen waren. Im Übrigen standen bei ihnen keine fortgeschrittenen Vorbereitungen der Eheschliessung in einem anderen Land im Raum, insbesondere nicht in einem Nachbarland der Schweiz. 2.6. Wie der Beschwerdeführer überdies selbst zutreffend und im Einklang mit der Vorinstanz (act. 2, E. 3b) ausführt, liegt seine Ausreise aus der Schweiz und damit die Vollstreckung der rechtskräftigen Wegweisung im überwiegenden öffentlichen Interesse (act. 1, S. 4; zur Einwanderungskontrolle als legitimes öffentliches Interesse siehe BGer 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1). 2.7. Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Aufenthalt mit Blick auf Art. 98 Abs. 4 ZGB zu bewilligen, zu Recht bestätigt. 3. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sein in der Beschwerdeschrift enthaltenes Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wurde verfahrensleitend als nicht begründet betrachtet und es wurde ein Kostenvorschuss von CHF 1'500 erhoben (act. 4), den der Beschwerdeführer bezahlt hat. Damit hat er am Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten nicht festgehalten. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem Kostenvorschuss zu begleichen. Ausgangsgemäss hat der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Er stellt auch keinen entsprechenden Antrag.

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12/12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Diese werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 27.10.2025 Ausländerrechtliche Bewilligung für den Aufenthalt zur Vorbereitung der Eheschliessung. Art. 98 Abs. 4 ZGB, Art. 12 EMRK und Art. 14 BV. Der Beschwerdeführer würde nach der Heirat (mit einer in Deutschland wohnenden deutschen Staatsangehörigen) die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht erfüllen. Deshalb und weil ihm eine Heirat ausserhalb der Schweiz zumutbar ist, bewirkt die fehlende Möglichkeit der Eheschliessung in der Schweiz keine unverhältnismässige Einschränkung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV. Ein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung in der Schweiz besteht folglich nicht. (Verwaltungsgericht, B 2025/117)

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