Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2024 B 2024/85

22 ottobre 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,363 parole·~22 min·2

Riassunto

Sozialhilfe. Unterstützungswohnsitz im interkantonalen Verhältnis. Richtigstellung. Art. 28 und Art. 33 f. ZUG. Bei der Richtigstellung handelt es sich um einen mit einem ausseror-dentlichen Rechtsmittel vergleichbaren Rechtstitel, mit dem ein in den Anwendungsbe-reich des ZUG fallender formell rechtskräftiger Entscheid (Richtigstellungsobjekt), der entweder bezüglich der Rechtsanwendung oder der tatsächlichen Grundlagen an einer offensichtlichen Unrichtigkeit leidet, nachträglich korrigiert werden kann. Das Verfahren der Richtigstellung ist zweistufig: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Richtigstel-lungsobjekt an einem Richtigstellungsgrund leidet bzw. ob der vom Richtigstellungsbe-gehren erfasste Entscheid offensichtlich unrichtig ist. Bejahendenfalls wird die formelle Rechtskraft des betroffenen Entscheids (Richtigstellungsobjekt) beseitigt und dieser wird aufgehoben. Die Aufhebung des offensichtlich unrichtigen Entscheids hat als zweiten Schritt zur Folge, dass das darin offensichtlich unrichtig beurteilte bzw. geregelte Leistungsgesuch bzw. Feststellungsbegehren eines neuerlichen, nunmehr rechtskon-formen Entscheids bedarf. Weil die formell rechtskräftige Kostengutsprache und die darin bejahte Unterstützungszuständigkeit des Kantons St. Gallen nicht als offensichtlich unrichtig betrachtet werden können, mithin kein Richtigstellungsgrund vorliegt, ist dem Richtigstellungsbegehren kein Erfolg beschieden. (Verwaltungsgericht B 2024/85)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/85 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.12.2024 Entscheiddatum: 22.10.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 22.10.2024 Sozialhilfe. Unterstützungswohnsitz im interkantonalen Verhältnis. Richtigstellung. Art. 28 und Art. 33 f. ZUG. Bei der Richtigstellung handelt es sich um einen mit einem ausseror-dentlichen Rechtsmittel vergleichbaren Rechtstitel, mit dem ein in den Anwendungsbe-reich des ZUG fallender formell rechtskräftiger Entscheid (Richtigstellungsobjekt), der entweder bezüglich der Rechtsanwendung oder der tatsächlichen Grundlagen an einer offensichtlichen Unrichtigkeit leidet, nachträglich korrigiert werden kann. Das Verfahren der Richtigstellung ist zweistufig: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Richtigstel-lungsobjekt an einem Richtigstellungsgrund leidet bzw. ob der vom Richtigstellungsbe-gehren erfasste Entscheid offensichtlich unrichtig ist. Bejahendenfalls wird die formelle Rechtskraft des betroffenen Entscheids (Richtigstellungsobjekt) beseitigt und dieser wird aufgehoben. Die Aufhebung des offensichtlich unrichtigen Entscheids hat als zweiten Schritt zur Folge, dass das darin offensichtlich unrichtig beurteilte bzw. geregelte Leistungsgesuch bzw. Feststellungsbegehren eines neuerlichen, nunmehr rechtskon-formen Entscheids bedarf. Weil die formell rechtskräftige Kostengutsprache und die darin bejahte Unterstützungszuständigkeit des Kantons St. Gallen nicht als offensichtlich unrichtig betrachtet werden können, mithin kein Richtigstellungsgrund vorliegt, ist dem Richtigstellungsbegehren kein Erfolg beschieden. (Verwaltungsgericht B 2024/85) Entscheid siehe pdf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 22. Oktober 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2024/85

Verfahrensbeteiligte

Kanton Appenzell Ausserrhoden, Beschwerdeführer, vertreten durch Departement Gesundheit und Soziales, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau,

gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Zuständigkeit für die Unterstützung von A.___

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

B 2024/85

2/12 A. a. A.___ wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Z.___ vom 22. Januar 2019 wegen mehrfach begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (siehe den Vollzugsauftrag des Kantons Zürich vom 23. April 2020, act. 8.1.6). Ursprünglich war der Haftantritt am 12. November 2019 in der Amtsstelle in Y.__ vorgesehen. Dem Gesuch von A.___ vom 9. Oktober 2019, die Haft schnellstmöglich in der Strafanstalt B.___, Kanton Appenzell Ausserrhoden, anzutreten, wurde entsprochen (siehe die E-Mail der zuständigen Mitarbeiterin der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2020, act. 3.7). b. Die Direktorin der Strafanstalt B.___ gelangte mit E-Mail vom 16. Mai 2020 an die sozialen Dienste der Stadt X.__. Sie orientierte darüber, dass für den 28. Juni 2020 die bedingte Entlassung von A.___ aus der Strafanstalt B.___ beantragt sei. Dieser habe sich in den letzten Jahren im Raum X.__ bzw. in der Stadt X.__ aufgehalten. Er habe keine Ausbildung absolviert und verfüge über kein ihn unterstützendes soziales Netz. Vor diesem Hintergrund ersuchte sie um Kostengutsprache für einen Aufenthalt in einer Institution, in der A.___ nach dem Strafvollzug wohnen sowie ein Praktikum absolvieren bzw. eine Ausbildung beginnen könne (act. 8.1.7). c. Am 30. Juni 2020 hiessen die sozialen Dienste der Stadt X.__ das Gesuch gut und erteilten dem Rehabilitationszentrum C.__, Kanton Appenzell-Ausserrhoden, mit Wirkung ab Eintritt (geplant am 28. Juni 2020) eine auf sechs Monate befristete «subsidiäre» Kostengutsprache (Tagestaxe gemäss IVSE Liste C, CHF 375 pro Tag [max. CHF 11'625 pro Monat] sowie Übernahme weiterer Auslagen wie etwa Versicherungsprämien; act. 8.1.11). B. a. Auf eine (nicht aktenkundige) Aufforderung des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 5. August 2020 hin nahmen die sozialen Dienste der Stadt X.__ am 7. August 2020 Stellung zur Zuständigkeit für die Kostengutsprache für einen Aufenthalt von A.___ im Rehabilitationszentrum C.__. Sie führten aus, dass sich A.___ vor dem Haftantritt von Anfang Juni bis 9. Oktober 2019 in den in der Stadt X.__ liegenden Unterkünften des

B 2024/85

3/12 Vereins D.__ aufgehalten habe. Dabei handle es sich um Notunterkünfte, die eine Übergangslösung für Personen darstellen, die «überbrückungshalber vorübergehend» eine Unterkunft benötigen würden. Diese Wohngelegenheiten seien nicht für einen Aufenthalt vorgesehen und deren Benützung nicht für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes geeignet. Deshalb habe A.___ von Anfang Juni bis 9. Oktober 2019 keinen Unterstützungswohnsitz, sondern lediglich einen Aufenthalt in der Stadt X.__ gehabt. Damit sei der Kanton Appenzell Ausserrhoden bzw. die Gemeinde W.__ für die Kostenübernahme für den Aufenthalt von A.___ im Rehabilitationszentrum C.__ zuständig (act. 8.1). b. Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen ersuchte den Kanton Appenzell Ausserrhoden am 17. August 2020 gestützt auf die Stellungnahme der sozialen Dienste der Stadt X.__ vom 7. August 2020 um Richtigstellung (act. 8.2). C. a. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden anerkannte den Anspruch des Kantons St. Gallen auf Richtigstellung nicht, weshalb er am 18. September 2020 beim Kanton St. Gallen Einsprache erhob. Er stellte sich auf den Standpunkt, ein Richtigstellungsgrund, nämlich eine offensichtliche Unzuständigkeit der Stadt X.__ bzw. des Kantons St. Gallen für die Unterstützung von A.___, liege nicht vor. Vielmehr habe A.___ vor dem Haftantritt einen Unterstützungswohnsitz in X.__ genommen (act. 8.3). b. Hierzu nahmen die sozialen Dienste der Stadt X.__ am 13. November 2020 Stellung und machten geltend, die subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt im Rehabilitationszentrum C.__ sei bis zur Klärung der offenen Zuständigkeitsfrage lediglich einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Des Weiteren hielten sie an der Auffassung fest, dass A.___ vor dem Haftantritt keinen Unterstützungswohnsitz in X.__ begründet habe (act. 8.4). c. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden bestritt am 5. November 2023 die Ausführungen der sozialen Dienste der Stadt X.__ vollumfänglich und hielt unverändert an seiner Einsprache vom 18. September 2020 fest (act. 8.6).

B 2024/85

4/12 d. Das Departement des Innern wies die Einsprache des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 18. September 2020 mit Entscheid vom 18. März 2024 ab. Zur Begründung brachte es zusammengefasst vor, A.___ habe nicht die Absicht gehabt, die Stadt X.__ zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, weshalb er dort bzw. im Kanton St. Gallen auch keinen Unterstützungswohnsitz begründet habe. Daher sei der Kanton St. Gallen auch nicht leistungspflichtig für den Aufenthalt von A.___ im Rehabilitationszentrum C.__ (act. 2). D. a. Gegen den Entscheid des Departements des Innern des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 18. März 2024 erhob der Kanton Appenzell Ausserrhoden (Beschwerdeführer) am 1. Mai 2024 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die Angelegenheit zu Unrecht nicht als Richtigstellungsbegehren behandelt. Stattdessen habe sie die Zuständigkeitsfrage frei und voraussetzungslos geprüft. Dabei habe sie auch nicht das entsprechende Verfahren (Einigungsverfahren) durchgeführt. Die Voraussetzung für die Richtigstellung der erteilten Kostengutsprache und damit der vom Kanton St. Gallen bejahten Zuständigkeit, nämlich deren offensichtliche Unrichtigkeit, sei nicht erfüllt. Vielmehr habe A.___ in der Stadt X.__ bzw. im Kanton St. Gallen einen Unterstützungswohnsitz begründet. Er (der Beschwerdeführer) sei für A.___ sozialhilferechtlich nicht zuständig. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe eine massive Verzögerung des Verfahrens bewirkt, weil sie ihm die Stellungnahme der sozialen Dienste der Stadt X.__ vom 13. November 2020 erst knapp drei Jahre später am 14. September 2023 zugestellt habe (act. 1). b. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Unterstützungsfall von A.___ zuständig sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, es sei zwar korrekt, dass zuerst ein Richtigstellungsbegehren eingeleitet worden sei. Dieser Irrtum sei indessen bemerkt worden und sie (die Vorinstanz) habe gegenüber dem Beschwerdeführer umgehend klargestellt, dass die Artikelbezeichnung im Richtigstellungsbegehren vom 17. August 2020 ein Versehen gewesen sei. Wie aus der erneuten Kontaktaufnahme vom 14. September 2023 hervorgehe, habe es sowohl eine telefonische als auch eine schriftliche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer gegeben. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass der Fall von A.___ ab diesem Zeitpunkt als negativer Zuständigkeitskonflikt (und nicht mehr als Richtigstellungsverfahren) geführt

B 2024/85

5/12 werde. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an der Auffassung fest, dass A.___ keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen begründet habe und die sozialhilferechtliche Leistungszuständigkeit beim Beschwerdeführer liege (act. 7). c. In der Replik vom 11. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest. Ergänzend fügte er an, auch wenn die Vorinstanz in der ab 14. September 2023 geführten Korrespondenz von einem negativen Kompetenzkonflikt gesprochen habe, ändere dies nichts an der Tatsache, dass mit der Einsprache vom 18. September 2020 ein Verfahren gegen das Richtigstellungsbegehren eingeleitet worden sei. Von einer Absprache zwischen den beiden Kantonen könne keine Rede sein. Das bereits anhängig gemachte Verfahren könne im Nachhinein nicht einseitig durch die Vorinstanz abgeändert werden (act. 10). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP, in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, SR 851.1, ZUG). Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP) und die von ihm am 1. Mai 2024 erhobene Beschwerde (act. 1) entspricht zeitlich (zur Beschwerdefrist von 30 Tagen siehe Art. 34 Abs. 2 ZUG), formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. In einem ersten Schritt ist die Rüge des Beschwerdeführers zu beurteilen, dass Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens die Richtigstellung der mit der Kostengutsprache vom 30. Juni 2020 (act. 8.1.11) bejahten Zuständigkeit des Kantons St. Gallen hätte bilden müssen (siehe etwa act. 1, III.2), was die Vorinstanz bestreitet (act. 7, Rz 2). 2.1. Gemäss Art. 11a Abs. 1 Satz 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, SHG) verfügt die zuständige Gemeinde die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (siehe zur Ermittlung des Sachverhalts Art. 4bis SHG). Als finanzielle Sozialhilfe gelten Geld- und Sachleistungen sowie

B 2024/85

6/12 Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG). Hierbei handelt es sich um Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG. 2.2. Ein beteiligter Kanton kann gestützt auf Art. 28 Abs. 1 ZUG eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. Anerkennt der angegangene Kanton die Richtigstellung nicht, muss er dagegen beim fordernden Kanton Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Gegen eine allfällige Abweisung der Einsprache kann bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde geführt werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG). 2.2.1. Bei der Richtigstellung handelt es sich um einen mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel («Revision»; BBl 1976 II 1193, 1214) vergleichbaren Rechtstitel, mit dem ein in den Anwendungsbereich des ZUG fallender formell rechtskräftiger Entscheid (Richtigstellungsobjekt), der entweder bezüglich der Rechtsanwendung («unrichtig […] geregelt») oder der tatsächlichen Grundlagen («unrichtig […] beurteilt») an einer offensichtlichen Unrichtigkeit leidet, nachträglich korrigiert werden kann. Das Verfahren der Richtigstellung ist zweistufig: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Richtigstellungsobjekt an einem Richtigstellungsgrund leidet bzw. ob der vom Richtigstellungsbegehren erfasste Entscheid offensichtlich unrichtig ist. Bejahendenfalls wird die formelle Rechtskraft des betroffenen Entscheids (Richtigstellungsobjekt) beseitigt und dieser wird aufgehoben. Die Aufhebung des offensichtlich unrichtigen Entscheids hat als zweiten Schritt zur Folge, dass das darin offensichtlich unrichtig beurteilte bzw. geregelte Leistungsgesuch bzw. Feststellungsbegehren eines neuerlichen, nunmehr rechtskonformen Entscheids bedarf (zur Korrektur einer anfänglichen offensichtlichen Unrichtigkeit sowie der zeitlich umfassenden Wirkung der Richtigstellung siehe BBl 1976 II 1193, 1214). 2.2.2. Dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. der Bestandeskraft eines formell rechtskräftigen Entscheids gegenüber dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts wird dadurch Rechnung getragen, dass die Richtigstellung gemäss klarem Gesetzeswortlaut (Art. 28 Abs. 1 ZUG) nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit des interkantonalen Zuständigkeitsentscheids (siehe zum Richtigstellungsgrund E. 2.2.1 hiervor) und damit bloss bei einem qualifizierten Mangel zulässig ist. Das Gesetz verlangt einen hohen Überzeugungsgrad für den Schluss auf die Unrichtigkeit des interkantonalen Zuständigkeitsentscheids. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit ist grundsätzlich eine erfolgreiche Berufung auf den Schutz berechtigten Vertrauens in den bisherigen Entscheid (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV)

B 2024/85

7/12 ausgeschlossen. Die Berufung auf den Vertrauensschutz setzt nämlich u.a. voraus, dass die rechtsuchende Person die Unrichtigkeit der behördlichen Handlung nicht ohne Weiteres erkennen konnte (BGE 146 I 105 E. 5.1.1). Diesen Gesichtspunkten ist bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der offensichtlich unrichtigen Beurteilung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZUG Rechnung zu tragen. So reicht es denn für eine Richtigstellung auch nicht aus, dass sich eine andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt (BGE 149 V 240 E. 4), dies nicht einmal dann, wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Eine Regelung oder eine Beurteilung ist auch nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn Zweifel daran angemeldet werden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). «Offensichtlich unrichtig» bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110, BGG) «willkürlich» (in BGE 149 V 240 nicht publizierte E. 2.2 von BGer 8C_18/2023 vom 5. Oktober 2023; siehe auch BGE 140 III 115 E. 2; zu den «offenkundigen» Fehlern als Erscheinungsform der Willkür siehe BGE 148 IV 356 E. 2.1). Es besteht kein Grund, diese Auslegung nicht auch auf das identisch formulierte Tatbestandsmerkmal von Art. 28 Abs. 1 ZUG anzuwenden. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Richtigstellung trägt derjenige Kanton, der sie verlangt (BGE 149 V 240 E. 4); vorliegend ist dies der Kanton St. Gallen. 2.3. Am 30. Juni 2020 erteilten die sozialen Dienste der Stadt X.__ zugunsten von A.___ eine «subsidiäre Kostengutsprache» für dessen Aufenthalt im Rehabilitationszentrum C.__ mit Wirkung ab Eintritt (geplant per 28. Juni 2020). Diese galt einstweilen für sechs Monate mit dem Hinweis, eine Verlängerung könne auf – bis spätestens vier Wochen vor Ablauf einzureichendes – Gesuch geprüft werden (act. 8.1.11). 2.3.1. Bei dieser Kostengutsprache, in der keine Rechtsgrundlagen genannt wurden, handelt es sich inhaltlich um eine individuell-konkret rechtsgestaltende Anordnung bzw. um eine die interkantonale Leistungspflicht des Kantons St. Gallen bejahende Verfügung im Sinn von Art. 11a Abs. 1 SHG zugunsten von A.___ (zur vorgeschriebenen Verfügungspflicht siehe die Botschaft der Regierung vom 6. September 2016 zum IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz, ABl 2016 2707, 2793: «Sämtliche Entscheide der vollzugsverantwortlichen Organe müssen in Form einer Verfügung erfolgen»). Dass die Kostengutsprache zu Unrecht nicht sämtliche formellen Anforderungen an eine Verfügung im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VRP erfüllt (so fehlt die Rechtsmittelbelehrung) und auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist, ändert daran sowie an der nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist eingetretenen Rechtskraft der Kostengutsprache einschliesslich der darin bejahten örtlichen Zuständigkeit des

B 2024/85

8/12 Kantons St. Gallen nichts (vgl. VerwGE B 2022/70 vom 20. Oktober 2022 E. 2.2). Ebensowenig ist relevant, dass die Kostengutsprache – ohne diesbezügliche Begründung – (wohl mit Blick auf allfällige Sozialversicherungsleistungen) als subsidiär bezeichnet wurde. 2.3.2. Soweit die sozialen Dienste der Stadt X.__ erstmals in der Eingabe vom 13. November 2020 ausführten, die Kostengutsprache sei bis zur Klärung der offenen Zuständigkeitsfrage lediglich einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt worden (act. 8.4, S. 1), so kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst findet die im Rahmen des Richtigstellungsverfahrens erstmals vorgebrachte, nicht belegte Behauptung der fehlenden Verbindlichkeit der Kostengutsprache keine Stütze in den Akten. Der Kostengutsprache vom 30. Juni 2020 lässt sich nichts entnehmen, das auf einen bloss einstweiligen Charakter des Leistungsentscheids wegen offener Abklärungen schliessen liesse. Vielmehr erfolgte die Kostengutsprache ausdrücklich mit Hinweis auf die Akten (Unterlagen der Strafanstalt B.___ sowie Motivationsschreiben von A.___) und «aufgrund […] von […] unseren Abklärungen» (act. 8.1.1, S. 1 der Kostengutsprache). Vor diesem Hintergrund vermag die erst nachträglich behauptete Unverbindlichkeit der Kostengutsprache nicht zu überzeugen. Auch die sozialen Dienste stellten die Verbindlichkeit der Kostengutsprache in der Stellungnahme vom 7. August 2020 noch nicht in Frage (act. 8.1). Auch die Vorinstanz verfuhr in diesem Sinn weiter und stellte gestützt auf die Eingabe vom 7. August 2020 am 17. August 2020 verfahrensrechtlich zutreffend ein Richtigstellungsbegehren gegenüber dem Beschwerdeführer (act. 8.2). Sie brachte damit insbesondere zum Ausdruck, dass zunächst die formelle Rechtskraft der Kostengutsprache samt der darin bejahten Zuständigkeit im Rahmen eines Richtigstellungsverfahrens beseitigt werden müsse, bevor über das Gesuch um Kostengutsprache einschliesslich der damit einhergehenden interkantonalen Zuständigkeitsfrage erneut entschieden werden könnte. 2.3.3. In Anbetracht der formellen Rechtskraft der Kostengutsprache vom 30. Juni 2020 zugunsten von A.___, welcher notwendigerweise die Bejahung der Zuständigkeit des Kantons St. Gallen zugrunde liegt, war eine voraussetzungslose Neuprüfung des Kostengutsprachegesuchs bzw. der damit bereits beantworteten Unterstützungszuständigkeit gar nicht mehr zulässig. Vielmehr stand dem Kanton St. Gallen zur nachträglichen Korrektur – die vorgängig die Beseitigung der formellen Rechtskraft des zu korrigierenden Entscheids voraussetzt – nur noch das Richtigstellungsverfahren nach Art. 28 Abs. 1 und Art. 33 f. ZUG offen. Einzig das Richtigstellungsbegehren vom 17. August 2020 (act. 8.2) konnte Gegenstand des bei der Vorinstanz vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 18. September 2020 (act. 8.3) anhängig gemachten Einspracheverfahrens bilden. Deshalb und mit Blick auf die

B 2024/85

9/12 zwingende Natur öffentlich-rechtlicher Verfahrensvorschriften – wie diejenigen zur Richtigstellung nach Art. 28 und 33 f. ZUG – lag es nicht in der Dispositionsfreiheit der Vorinstanz, das die Richtigstellung betreffende Einspracheverfahren und den dadurch definierten Streitgegenstand durch eine voraussetzungslose Neuprüfung der Zuständigkeitsfrage im Sinn der (vorliegend mangels Gesetzeslücke gar nicht einschlägigen) lückenfüllenden Empfehlungen der SKOS-Richtlinien zu ersetzen (siehe hierzu die Ausführungen der Vorinstanz in act. 7, Rz 3; die Empfehlungen der Kommission Rechtsfragen der SKOS von Januar 2012 betreffend «Negative Kompetenzkonflikte im interkantonalen Bereich: Wer ist zuständig für die Unterstützung?» sind abrufbar unter https://skos.ch; Publikationen; Merkblätter und Empfehlungen, Stand: 4. Oktober 2024) und damit Art. 28 Abs. 1 ZUG bzw. die dort zu beachtenden Schranken für ein Zurückkommen auf einen rechtskräftigen Leistungsentscheid zu umgehen. Allein schon deshalb kann die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer überzeugend ausführte (act. 10, S. 1 f.) – aus ihrem im Schreiben vom 14. September 2023 enthaltenen, nicht näher erläuterten Hinweis, die Stellungnahme der sozialen Dienste der Stadt X.__ vom 13. November 2020 werde «im Rahmen eines negativen Zuständigkeitskonflikts betreffend A.__» an den Beschwerdeführer weitergeleitet (act. 8.5), nichts zu Gunsten des von ihr gewählten verfahrensrechtlichen Vorgehens ableiten (siehe zur gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz act. 7, Rz 2). 2.3.4. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass aus dem Schreiben vom 14. September 2023 (act. 8.5) nicht klar hervorgeht und aus der Sicht des Beschwerdeführers im Licht der bisherigen Verfahrensgeschichte auch nicht zu erwarten war, das bisherige Richtigstellungsverfahren werde seitens der Vorinstanz quasi als formlos erledigt betrachtet und das weitere Verfahren werde als voraussetzungslose Neuprüfung der Zuständigkeitsfrage weitergeführt. Dies gilt umso mehr, als dem Richtigstellungsbegehren vom 17. August 2020 (act. 8.2) inhaltlich ein negativer Zuständigkeitskonflikt zugrunde liegt, zu dessen Lösung das Gesetz eine klare Regelung vorsieht (Art. 28 Abs. 1 ZUG), es mithin hierfür nicht lückenhaft im Sinn der genannten SKOS-Empfehlung ist. Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer in der zum Schreiben vom 14. September 2023 erstatteten Stellungnahme unverändert an den bisherigen Ausführungen fest (act. 8.6), womit entgegen der Vorinstanz (act. 7, Rz 2) nicht davon ausgegangen werden kann, er sei mit einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Zuständigkeitskonflikts – wie sie der Vorinstanz vorschwebte – einverstanden gewesen. 2.4. Demnach bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die formell rechtskräftige Kostengutsprache vom 30. Juni 2020 an einem qualifizierten Mangel im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZUG leidet und damit einer Richtigstellung zugänglich ist.

B 2024/85

10/12 2.4.1. A.___ war offenbar mindestens seit dem Alter von zwölf Jahren im Kanton St. Gallen fremdplatziert. Im Alter von 18 Jahren meldete er sich im November 2016 im Kanton Zürich an. Vom 20. April bis 26. Juni 2018 sass er in Untersuchungshaft und kehrte anschliessend, im Juli 2018, für den Rest des Jahres 2018 in den Kanton St. Gallen zurück. Den Januar 2019 verbrachte er nach Darstellung der sozialen Dienste der Stadt X.__ in Y.__ und hielt sich ab Februar 2019 wiederum im Kanton St. Gallen auf (V.__, U.__, Stadt X.__; act. 8.4, Rz 5). Seit 23. Februar 2019 bis zum Haftantritt in der Strafanstalt B.___ am 9. Oktober 2019 lebte er in der Stadt X.__ (act. 8.4, Rz 6). Aus den Ausführungen der sozialen Dienste der Stadt X.__ geht hervor, dass A.___ am 24. Juni 2019 die Absicht hatte, sich in der Stadt X.__ anzumelden (act. 8.1, Rz 4). Er schloss am 20. Juni 2019 mit D.__ einen am 1. Juli 2019 beginnenden Untermietvertrag für ein Zimmer einer in der Stadt X.__ gelegenen Zweizimmerwohnung als Übergangslösung (act. 8.1.8) mit unbestimmter Mietdauer ab (act. 8.1.9). Ausserdem ging er einer im Stundenlohn bezahlten Erwerbstätigkeit in einem in der Stadt X.__ gelegenen Gastronomiebetrieb nach («Serviceangestellter zur Aushilfe»; Arbeitsbeginn am 24. Juni 2019; siehe den Arbeitsvertrag vom «6. März 2018», act. 8.1.11; siehe zum Ganzen die an sich unbestritten gebliebene Sachverhaltsdarstellung der sozialen Dienste der Stadt X.__ in act. 8.1, Rz 9). Zudem liegen dem dokumentierten Zahlungsverkehr von A.___ in der Zeit von Juli und August 2019 hauptsächlich in der Stadt X.__ bzw. – und das ist für die vorliegend interkantonale Streitigkeit entscheidend – im Kanton St. Gallen verwirklichtes rechtsgeschäftliches Handeln zugrunde (act. 8.1.10). Im Licht dieser Umstände betrachtet erscheint der mit der Kostengutsprache vom 30. Juni 2020 bejahte Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen und die damit (gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ZUG) weiterhin bejahte Zuständigkeit zur Kostenübernahme für den Aufenthalt im Rehabilitationszentrum als vertretbar, jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig. 2.4.2. Daran ändern die von der Vorinstanz gegen einen Unterstützungswohnsitz des Kantons St. Gallen ins Feld geführten Umstände nichts, auch wenn dadurch gewisse Zweifel an der von A.___ im Zeitraum von Januar 2019 bis zum Haftantritt (9. Oktober 2019) gefassten Absicht, dauernd in X.__ zu verbleiben, nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind. Dass A.___ die 14-monatige Haftstrafe schnellstmöglich habe antreten wollen (act. 2, E. 2), spricht nicht grundsätzlich gegen dessen Absicht, in der Stadt X.__ dauerhaft zu verbleiben, zumal ihm dort keine Vollzugsanstalt zur Verbüssung der Haftstrasse offenstand. Hinzu kommt, dass es sich bei der Haftstrafe um eine unausweichliche äussere staatliche Anordnung handelte, die an sich nichts über A.___s grundsätzliche, freier Willensbildung entspringende Absicht zum dauernden Verbleiben im Sinn von Art. 4 Abs. 1 ZUG in der Stadt X.__ aussagt. Damit bzw. unter dem Eindruck der ohnehin anstehenden mehrmonatigen Haftstrafe wird auch verständlich, dass A.___ trotz Absicht dauernden Verbleibens in X.__

B 2024/85

11/12 lediglich die als Überbrückungslösung angedachte möblierte Wohngelegenheit von D.__ in Anspruch nahm. Ebenso verständlich erscheint, dass A.___ die Haftstrafe bald hinter sich bringen wollte, um sich im Anschluss daran möglichst schnell wieder nachhaltig in die Gesellschaft und Arbeitswelt integrieren zu können. Von Bedeutung ist ausserdem, dass A.___ erfolgreich darum bemüht war, seine Haft nicht – wie ursprünglich vorgesehen (siehe den Vollzugsauftrag vom 23. April 2020, act. 8.1.6, sowie act. 3.7) – im Kanton Zürich, sondern in der Strafanstalt B.___ zu verbringen. Dabei handelt es sich um die der Stadt X.__ nächstgelegene Vollzugsanstalt, weshalb darin kein Indiz gegen die grundsätzliche und anhaltende Absicht des dauernden Verbleibens in der Stadt X.__ erblickt werden kann. Im Übrigen ist nicht erkennbar und von der Vorinstanz auch nicht behauptet worden, es habe im Zeitpunkt der Kostengutsprache in einem anderen Kanton ein Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 ZUG (fort-)bestanden. Vielmehr ist unbestritten, dass A.___ am 31. März 2018 den bisherigen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich aufgegeben hatte und in der Folge bis zum Februar 2019 kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet wurde (siehe hierzu sowie zur Obdachlosigkeit im April 2018, Januar 2019 und Februar 2019, zur Untersuchungshaft vom 20. April bis 26. Juni 2018 und zur von Juli bis Dezember 2018 mit einem Aushilfsjob auf einen Bauernhof im Kanton St. Gallen verbrachten Zeit act. 2, E. 3). Andere Gründe, welche einen Unterstützungswohnsitz im Kanton St. Gallen als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Am Rand ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Bezug von A.___ zum Kanton St. Gallen seit dem Austritt aus dem Rehabilitationszentrum C.__ fortbesteht, hat er doch gemäss den Daten der Einwohnerkontrolle seit 1. August 2021 Wohnsitz in T.__ (Fachapplikation Loganto; «Zuzug von» wird mit «unbekannt» angegeben) und schloss im Juli 2024 in einem T.__er Betrieb die Lehre Logistiker EFZ erfolgreich ab. 2.4.3. Nachdem insgesamt die Kostengutsprache vom 30. Juni 2020 und die darin bejahte Unterstützungszuständigkeit des Kantons St. Gallen nicht als offensichtlich unrichtig betrachtet werden können, mithin kein Richtigstellungsgrund vorliegt, ist dem Richtigstellungsbegehren vom 17. August 2020 kein Erfolg beschieden. Weil der vom Beschwerdeführer gerügten massiven Verfahrensverzögerung (act. 1, III.6) für den Verfahrensausgang im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zukommt, erübrigen sich Weiterungen hierzu. 3. 3.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid vom 18. März 2024 aufzuheben. Damit bleibt es für den fraglichen Zeitraum bei der rechtskräftigen Kostengutsprache der sozialen Dienste der Stadt X.__ und dem Unterstützungswohnsitz in St. Gallen.

B 2024/85

12/12 3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Vorinstanz (Art. 95 Abs. 1 VRP); auf die Erhebung der Kosten wird nicht verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12; vgl. zum Ganzen VerwGE B 2019/98 und B 2019/100 vom 30. Oktober 2019 E. 5.1). 3.3. Da der obsiegende Beschwerdeführer im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig geworden (VerwGE B 2022/151 vom 13. März 2023 E. 5.3 und B 2008/163 vom 21. April 2009 E. 3.2) und zudem ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist, fällt ein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung ausser Betracht. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 18. März 2024 aufgehoben. 2. Die Vorinstanz bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 2'000. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 22.10.2024 Sozialhilfe. Unterstützungswohnsitz im interkantonalen Verhältnis. Richtigstellung. Art. 28 und Art. 33 f. ZUG. Bei der Richtigstellung handelt es sich um einen mit einem ausseror-dentlichen Rechtsmittel vergleichbaren Rechtstitel, mit dem ein in den Anwendungsbe-reich des ZUG fallender formell rechtskräftiger Entscheid (Richtigstellungsobjekt), der entweder bezüglich der Rechtsanwendung oder der tatsächlichen Grundlagen an einer offensichtlichen Unrichtigkeit leidet, nachträglich korrigiert werden kann. Das Verfahren der Richtigstellung ist zweistufig: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das Richtigstel-lungsobjekt an einem Richtigstellungsgrund leidet bzw. ob der vom Richtigstellungsbe-gehren erfasste Entscheid offensichtlich unrichtig ist. Bejahendenfalls wird die formelle Rechtskraft des betroffenen Entscheids (Richtigstellungsobjekt) beseitigt und dieser wird aufgehoben. Die Aufhebung des offensichtlich unrichtigen Entscheids hat als zweiten Schritt zur Folge, dass das darin offensichtlich unrichtig beurteilte bzw. geregelte Leistungsgesuch bzw. Feststellungsbegehren eines neuerlichen, nunmehr rechtskon-formen Entscheids bedarf. Weil die formell rechtskräftige Kostengutsprache und die darin bejahte Unterstützungszuständigkeit des Kantons St. Gallen nicht als offensichtlich unrichtig betrachtet werden können, mithin kein Richtigstellungsgrund vorliegt, ist dem Richtigstellungsbegehren kein Erfolg beschieden. (Verwaltungsgericht B 2024/85)

2026-04-10T07:04:19+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2024/85 — St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2024 B 2024/85 — Swissrulings