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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.06.2024 B 2024/63

13 giugno 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,021 parole·~15 min·1

Riassunto

Strassenverkehrsrecht, verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei Art. 15d Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Generalklausel, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist. Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG ist nicht abschliessend. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist anzuordnen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung ernsthaft in Frage stellen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Er-mittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten einge-holt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtge-mässen Ermessen der Entzugsbehörde. Die neuerliche Trunkenheitsfahrt mit 1.04 Ge-wichtspromille vom 30. November 2023 erfolgte sechs Jahre und knapp zwei Monate nach dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 9. Oktober 2017, das als Grundlage für den zweiten Sicherungsentzug diente. Die Indikationen gemäss dem Leitfaden Fahreig-nung (Gutachten fünf Jahre vor der Trunkenheitsfahrt, zwei qualifizierte Trunkenheits-fahrten innerhalb der letzten zehn Jahre mit einem Intervall nicht grösser als fünf Jahre) sind nicht erfüllt. Nichtsdestotrotz liegen aufgrund der Vorgeschichte und des Verlaufs der Ereignisse konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Fahreignung des Beschwerde-führers ernsthaft in Frage stellen, zumal der Leitfaden nicht alle möglichen Sachverhalte aufzuführen vermag, die eine Fahreignungsabklärung nahelegen (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2024/63).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/63 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.09.2024 Entscheiddatum: 13.06.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 13.06.2024 Strassenverkehrsrecht, verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei Art. 15d Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Generalklausel, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist. Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG ist nicht abschliessend. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist anzuordnen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung ernsthaft in Frage stellen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Er-mittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten einge-holt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtge-mässen Ermessen der Entzugsbehörde. Die neuerliche Trunkenheitsfahrt mit 1.04 Gewichtspromille vom 30. November 2023 erfolgte sechs Jahre und knapp zwei Monate nach dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 9. Oktober 2017, das als Grundlage für den zweiten Sicherungsentzug diente. Die Indikationen gemäss dem Leitfaden Fahreig-nung (Gutachten fünf Jahre vor der Trunkenheitsfahrt, zwei qualifizierte Trunkenheits-fahrten innerhalb der letzten zehn Jahre mit einem Intervall nicht grösser als fünf Jahre) sind nicht erfüllt. Nichtsdestotrotz liegen aufgrund der Vorgeschichte und des Verlaufs der Ereignisse konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Fahreignung des Beschwerde-führers ernsthaft in Frage stellen, zumal der Leitfaden nicht alle möglichen Sachverhalte aufzuführen vermag, die eine Fahreignungsabklärung nahelegen (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2024/63). Entscheid vom 13. Juni 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand verkehrsmedizinische Untersuchung   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.  

A.__ (geb. 1963) erwarb den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien A1, D1 und D1E am 22. Juli 1982. Wegen Lenkens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 3.52 Gewichtspromille) und Verursachung eines Verkehrsunfalls am 6. Februar 2007 wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 9. März 2007 auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Sperrfrist wurde auf drei Monate angesetzt und als Bedingung für die Wiedererteilung eine kontrollierte und fachlich A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 30. November 2023 lenkte A.__ in Z.__ einen Personenwagen. Er wurde von der Polizei angehalten und kontrolliert. Die Atemalkoholprobe ergab einen Wert von 0.52 mg/l (was einer Blutalkoholkonzentration von 1.04 Gewichtspromille entspricht). Der Führerausweis wurde ihm auf der Stelle abgenommen und mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 7. Dezember 2023 vorsorglich entzogen. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM), Zürich, oder beim Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin, Zürich, sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung an (act. 10/7.240 ff.). Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 2. April 2024 ab. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 2. April 2024 versandten Entscheid des Abteilungspräsidenten der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2024 und Ergänzung vom 29. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und von einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung sei abzusehen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt (Beschwerdegegner) zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 2. Mai 2024 auf betreute Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten angeordnet (act. 10/7.42 f.). Am 23. April 2008 wurde ihm der Führerausweis unter der Auflage der kontrollierten und fachlich betreuten Alkoholabstinenz (mindestens zwölf Monate) wiedererteilt. Am 22. April 2009 wurde die Auflage aufgehoben.

Nach einer erneuten Trunkenheitsfahrt am 7. April 2017 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.62 mg/l (was einer Blutalkoholkonzentration von 1.24 Gewichtspromille entspricht) wurde anlässlich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung eine nicht hinreichend überwundene Alkoholabhängigkeit festgestellt. Am 29. November 2017 verfügte das Strassenverkehrsamt einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Die Sperrfrist wurde auf drei Monate angesetzt und als Bedingung für die Wiedererteilung eine kontrollierte und fachlich betreute Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten angeordnet (act. 10/7.134 f.). Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen und eines verkehrspsychologischen Gutachtens wurde A.__ der Führerausweis unter der Auflage der kontrollierten und fachlich betreuten Alkoholabstinenz (mindestens drei Jahre) am 1. Juni 2018 wiedererteilt. Am 17. März 2021 wurde die Auflage aufgehoben. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte mit Eingabe vom 6. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 8. April 2024 wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. April 2024 sämtliche formellen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in Einzelzuständigkeit gefällt. Gemäss VerwGE B 2024/19 vom 5. April 2024 sind Entscheide über die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung (sofern keine Massnahme der vorsorglichen Beweisführung vorliegt) indessen nicht als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren, weshalb über Rekurse und Beschwerden gegen solche Anordnungen in (ordentlicher) Dreierbesetzung zu befinden ist (Art. 18 Abs. 3 bzw. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG; mit ausführlicher Begründung in E. 2.1-2.6 und Bestätigung von VerwGE B 2023/126 vom 4. Oktober 2023). Der angefochtene Rekursentscheid verletzt demnach die gesetzlich vorgeschriebene Spruchkörperbildung. In Anbetracht dessen, dass dieser formelle Mangel nicht gerügt wurde und der angefochtene Entscheid noch vor dem Entscheid B 2024/19 des Verwaltungsgerichts erging, ist dieser verfahrensrechtliche Mangel ausnahmsweise zu heilen. 3. Umstritten ist, ob der Beschwerdegegner aufgrund der Trunkenheitsfahrt des Beschwerdeführers vom 30. November 2023 zu Recht Zweifel an seiner Fahreignung hegte und eine verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung anordnete. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm würden in den vergangenen 17 Jahren drei Trunkenheitsfahrten vorgeworfen, am 6. Februar 2007, am 7. April 2017 und am 30. November 2023. Da die Alkoholabstinenzauflagen nach dem letzten Sicherungsentzug am 17. März 2021 aufgehoben worden seien, hätte damals keine Alkoholabhängigkeit mehr bestanden. Die letzte Begutachtung liege sechs Jahre © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurück. In dieser Zeit habe er sich wohlverhalten. Allein die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1.04 Gewichtspromille lasse nicht auf eine erneute Alkoholabhängigkeit schliessen und rechtfertige gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG keine Untersuchung. Bei ihm lägen weder zwei Vorfälle innerhalb von fünf Jahren noch drei Vorfälle innerhalb von zehn Jahren vor. Auch die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen gemäss Leitfaden nicht erfüllt seien. Von einem regelmässigen Alkoholkonsum könne nicht ausgegangen werden. Die eingereichten Arztzeugnisse, wonach es keine Konsultationen mit erneutem Substanzkonsum gegeben habe und er in einer stabilen guten körperlichen und psychischen Verfassung sei, würden dagegensprechen; ebenso die laborchemisch unauffälligen Resultate, die fehlenden Phasen von Arbeitsunfähigkeit und die guten Arbeitsleistungen. Er fahre jährlich 30'000 km. In den vergangenen Jahren sei es zu keinen Beanstandungen gekommen. Seine privaten Verhältnisse seien gefestigt. Er sei somit frei von Sucht. 4.  

Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG). Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1; VerwGE B 2018/68 vom 12. Juli 2018 E. 2.2.2). Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). 4.1.

Der Führerausweis ist gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Namentlich wird der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Trunksucht wird bejaht, wenn der Betroffene regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn er nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit, sondern erlaubt, auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu halten (BGer 1C_284/2022 vom 13. September 2023 E. 2.1.2, 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.1). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus den Konsumgewohnheiten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte, dem bisherigen Verhalten im Strassenverkehr und ihrer Persönlichkeit (BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Solche Zweifel bestehen namentlich bei Vorliegen einer der Gegebenheiten gemäss der Aufzählung in lit. a-e der zitierten Norm, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol pro Liter oder mehr (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG; BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1). Die Aufzählung ist nicht abschliessend; es handelt sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG vielmehr um eine Generalklausel, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist (VerwGE B 2018/68 vom 12. Juli 2018 E. 2.2.2, B 2018/72 vom 11. Juli 2018 E. 3.2.3; siehe auch BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1; BBl 2010 8500). Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist anzuordnen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung ernsthaft in Frage stellen (BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1, 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; J. Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 zu Art. 15d SVG). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2; BGer 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3, 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1). 4.3.

Beim Beschwerdeführer wurde bis anhin dreimal behördlich festgestellt, dass er alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hatte, dies am 6. Februar 2007 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3.52 Gewichtspromille, am 7. April 2017 mit einer solchen von 1.24 Gewichtspromille und am 30. November 2023 mit 1.04 Gewichtspromille. Der Grenzwert von 1.6 Gewichtspromille, bei welchem gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen wäre, wurde beim neuerlichen 5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorfall nicht erreicht. Eine Fahreignungsuntersuchung kann jedoch bei Vorliegen ernsthafter Zweifel auch gestützt auf die Generalklausel in Art. 15 Abs. 1 SVG angeordnet werden (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, act. 2, S. 8). Der Leitfaden Fahreignung der Expertengruppe Verkehrssicherheit (genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] am 27. November 2020, unter: astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente > Richtlinien, nachfolgend: Leitfaden Fahreignung), der als Richtlinie für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zwar nicht verbindlich ist, aber doch Hinweise auf auffällige Verhaltensweisen gibt, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (vgl. BGer 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 4.2, 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2.2 mit Hinweis), nennt auf S. 14 im Zusammenhang mit Alkohol weitere Indikationen für eine Fahreignungsabklärung, so beispielsweise, wenn eine Person ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr gelenkt hat und in den letzten fünf Jahren schon einmal begründet verkehrsmedizinisch hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Missbrauchs bzw. einer verkehrsrelevanten Abhängigkeit begutachtet worden ist (massgebend ist das Datum des Gutachtens) oder in den letzten zehn Jahren bereits zwei qualifizierte Trunkenheitsfahrten mit einem Intervall nicht grösser als fünf Jahre zwischen Entzugsablauf und neuen Ereignissen begangen hat. In beiden Fällen geht es um die Problematik der Rückfälligkeit hinsichtlich Fahrens in angetrunkenem Zustand.             Der neuerliche Vorfall vom 30. November 2023 erfolgte sechs Jahre und knapp zwei Monate nach dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 9. Oktober 2017, das als Grundlage für den zweiten Sicherungsentzug diente. Die eingangs erwähnten Indikationen gemäss dem Leitfaden Fahreignung (Gutachten fünf Jahre vor der Trunkenheitsfahrt, zwei qualifizierte Trunkenheitsfahrten innerhalb der letzten zehn Jahre mit einem Intervall nicht grösser als fünf Jahre) sind nicht erfüllt. Nichtsdestotrotz liegen aufgrund der Vorgeschichte und des Verlaufs der Ereignisse konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage stellen, zumal der Leitfaden nicht alle möglichen Sachverhalte aufzuführen vermag, die eine Fahreignungsabklärung nahelegen (BGer 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 4.2).          

Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist einschlägig getrübt. Im Jahr 2007 wurde ihm der Führerausweis wegen Vorliegens einer die Fahreignung ausschliessenden Trunksucht auf unbestimmte Zeit entzogen. Bereits zuvor lag beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinn vor, weswegen er in den Jahren 2002 und 2006 stationäre Entzugstherapien absolviert und während 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vieler Jahre Antabus eingenommen hatte (Diagnose einer chronischen Alkoholkrankheit gemäss Austrittsbericht des Spitals Y.__ vom 9. Juni 2006, act. 10/7.48). Im nach dem Vorfall vom 7. April 2017 erstellten Gutachten des IRM St. Gallen vom 9. Oktober 2017 wurde bei ihm ein erhebliches Alkoholproblem im Sinn einer nicht hinreichend überwundenen Alkoholabhängigkeit festgestellt (act. 10/7.124) und erneut ein Sicherungsentzug verfügt. Nach rund 14 Monaten kontrollierter und betreuter Totalabstinenz wurde ihm der Führerausweis am 1. Juni 2018 unter der Auflage der Fortführung der Alkoholabstinenz für die Dauer von mindestens drei Jahren wieder erteilt (act. 10/7.165 f.). Am 17. März 2021 wurden die Auflagen aufgehoben. Bis zur neuerlichen Trunkenheitsfahrt am 30. November 2023 vergingen gerade einmal zweieinhalb Jahre. Trotz langjähriger fachtherapeutischer Unterstützung war der Beschwerdeführer zum wiederholten Male nicht in der Lage, Fahren und Trinken zu trennen. Auch die negativen Konsequenzen persönlicher und finanzieller Art, welche die früheren Ausweisentzüge über Jahre nach sich gezogen hatten, vermochten ihn nicht davon abzuhalten, sich nach übermässigem Alkoholkonsum erneut ans Steuer zu setzen. Gemäss seinen eigenen Angaben trank er nach Feierabend einige Biere und fuhr anschliessend ohne zu überlegen mit dem Auto nach Hause. Auf die Frage, ob er sich fahrfähig gefühlt habe, zuckte er mit den Schultern und sagte, er sei einfach eingestiegen und habe nach Hause gewollt (act. 10/7.188). Angesichts der erneuten Rückfälligkeit, für welche kein besonderer Anlass ersichtlich ist, bestehen begründete Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Ob die jahrelange Verkehrstherapie erfolglos, nicht nachhaltig oder noch nicht abgeschlossen war oder ob der Rückfall auf einer anderen Ursache beruhte oder als einmalig bezeichnet werden kann, wird im Rahmen der angeordneten verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtungen zu untersuchen sein. Es ist gerade der Sinn der Fahreignungsabklärung, hier Klarheit zu schaffen (BGer 1C_508/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2).         Dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Laborwerte nach einer Blutentnahme vom 8. April 2024 (kurz nach dem am 3. April 2024 entgegengenommenen Entscheid der Vor-instanz; act. 7) keine Hinweise für einen chronischen Alkoholkonsum zeigen, lässt keine aussagekräftigen Rückschlüsse zu. Die Angabe des Hausarztes im Bericht vom 14. Dezember 2023, wonach laborchemisch keine Hinweise für einen pathologischen Alkoholkonsum bestehen (act. 10/7.232), hat dieser nicht näher erläutert oder belegt; so sind auch Zeitpunkt und Häufigkeit der Blutuntersuchungen nicht bekannt. Die Vorinstanz hat überdies zutreffend ausgeführt, das Arztzeugnis (vom 14. Dezember 2023; act. G 10/7.232) besage lediglich, dass keine Konsultationen wegen eines Substanzkonsums stattgefunden hätten und laborchemisch keine Hinweise auf einen pathologischen Alkoholkonsum bestünden. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts decke sich jedoch nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit (act. 2, S. 9). Das gute Arbeitszeugnis ist diesbezüglich ebenfalls © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.     Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von nicht relevant. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer gerügt, liegt in diesem Punkt daher nicht vor. Aus denselben Gründen ist im vorliegenden Verfahren auch kein zusätzlicher Arztbericht einzuholen. Episodenhafter Alkoholüberkonsum schlägt sich sodann nicht zwingend in den Blutwerten nieder. Beim Beschwerdeführer scheint die Problematik offenbar nicht darin zu bestehen, dass er regelmässig zu viel trinkt, sondern dass er, wenn er einmal zu viel getrunken hat, trotzdem ein Fahrzeug lenkt, also Fahren und Trinken nicht trennen kann. Da Alkohol nebst übersetzter Geschwindigkeit eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr darstellt, ist der mit der medizinischen Abklärung verbundene Eingriff gegenüber dem Fahrzeuglenker verhältnismässig (vgl. BGE 126 II 361 E. 3c; vgl. auch VerwGE B 2020/179 vom 11. Dezember 2020 E. 2.6).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2024 (Anordnung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung zwecks Abklärung der Fahreignung) zu Recht abgewiesen hat. Die angehobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5.3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist ihm daran vollumfänglich anzurechnen. 6.1.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung im Beschwerdeverfahren (Art. 98 und Art. 98 VRP). 6.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 1'500. Der in gleicher Höhe von ihm geleistete Kostenvorschuss wird daran angerechnet. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 13.06.2024 Strassenverkehrsrecht, verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 15d Abs. 1 SVG). Bei Art. 15d Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Generalklausel, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist. Die Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a - e SVG ist nicht abschliessend. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung ist anzuordnen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die Fahreignung ernsthaft in Frage stellen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Er-mittlung der Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten einge-holt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtge-mässen Ermessen der Entzugsbehörde. Die neuerliche Trunkenheitsfahrt mit 1.04 Ge-wichtspromille vom 30. November 2023 erfolgte sechs Jahre und knapp zwei Monate nach dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 9. Oktober 2017, das als Grundlage für den zweiten Sicherungsentzug diente. Die Indikationen gemäss dem Leitfaden Fahreig-nung (Gutachten fünf Jahre vor der Trunkenheitsfahrt, zwei qualifizierte Trunkenheits-fahrten innerhalb der letzten zehn Jahre mit einem Intervall nicht grösser als fünf Jahre) sind nicht erfüllt. Nichtsdestotrotz liegen aufgrund der Vorgeschichte und des Verlaufs der Ereignisse konkrete Anhaltspunkte vor, welche die Fahreignung des Beschwerde-führers ernsthaft in Frage stellen, zumal der Leitfaden nicht alle möglichen Sachverhalte aufzuführen vermag, die eine Fahreignungsabklärung nahelegen (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2024/63).

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