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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.03.2025 B 2024/6

4 marzo 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,701 parole·~19 min·2

Riassunto

Staatsaufsicht im Bereich Finanzen, aufsichtsrechtliche Prüfung, Gemeindeautonomie, Art. 84, Art. 89 und Art. 100 KV, Art. 106 ff. und Art. 155 GG. Die Gemeinden unterliegen bezüglich ihrer Organisation, der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und des Finanzgebarens der kantonalen Aufsicht, die in einer Wechselbeziehung zur kommunalen Finanzautonomie steht. Durch die Finanzaufsicht soll sichergestellt werden, dass die Gemeinden zahlungsfähig bleiben, ihre Aufgaben finanzieren können, die vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel korrekt verwendet werden und der innerkantonale Finanzausgleich gesetzmässig abgewickelt werden kann, was eine einheitliche Rechnungslegung voraussetzt. Die diesbezügliche Einschränkung der Gemeindeautonomie liegt im Interesse eines einheitlichen Systems des kommunalen Rechnungswesens, des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Bürgerinnen und Bürger. Im Bereich der detaillierten Vorgaben zur Rechnungslegung in Art. 106 ff. GG besteht in der Rechtsanwendung keine Autonomie, womit die Staatsaufsicht auch die Überprüfung der Angemessenheit umfasst (E. 3.2). Werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten werden unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht; wertvermehrende Ausgabe sind über die Investitionsrechnung abzuwickeln und im Verwaltungsvermögen zu aktivieren (E. 3.3). Per 1. Januar 2019 wurde mit den erforderlichen Änderungen im Gemeindegesetz und in der Verordnung über den Finanzhaushalt das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) und das Rechnungsmodell der St. Galler Gemeinden (RMSG) eingeführt. Demnach ist eine Investition zu aktivieren, sobald mit einer werterhaltenden Investition eine qualitative oder quantitative Steigerung der Nutzung vorliegt (E. 4.2). Mit dem Einbau eines neuen Umluftsystems mit Heizfunktion ist für die Turnhalle ein zusätzlicher Nutzen entstanden. Es liegt damit keine rein werterhaltende Massnahme vor, die unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht werden kann. Diesbezüglich besteht kein Ermessen der Gemeinde (E. 4.3; Verwaltungsgericht, B 2024/6).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/6 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 23.05.2025 Entscheiddatum: 04.03.2025 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 04.03.2025 Staatsaufsicht im Bereich Finanzen, aufsichtsrechtliche Prüfung, Gemeindeautonomie, Art. 84, Art. 89 und Art. 100 KV, Art. 106 ff. und Art. 155 GG. Die Gemeinden unterliegen bezüglich ihrer Organisation, der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und des Finanzgebarens der kantonalen Aufsicht, die in einer Wechselbeziehung zur kommunalen Finanzautonomie steht. Durch die Finanzaufsicht soll sichergestellt werden, dass die Gemeinden zahlungsfähig bleiben, ihre Aufgaben finanzieren können, die vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel korrekt verwendet werden und der innerkantonale Finanzausgleich gesetzmässig abgewickelt werden kann, was eine einheitliche Rechnungslegung voraussetzt. Die diesbezügliche Einschränkung der Gemeindeautonomie liegt im Interesse eines einheitlichen Systems des kommunalen Rechnungswesens, des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Bürgerinnen und Bürger. Im Bereich der detaillierten Vorgaben zur Rechnungslegung in Art. 106 ff. GG besteht in der Rechtsanwendung keine Autonomie, womit die Staatsaufsicht auch die Überprüfung der Angemessenheit umfasst (E. 3.2). Werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten werden unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht; wertvermehrende Ausgabe sind über die Investitionsrechnung abzuwickeln und im Verwaltungsvermögen zu aktivieren (E. 3.3). Per 1. Januar 2019 wurde mit den erforderlichen Änderungen im Gemeindegesetz und in der Verordnung über den Finanzhaushalt das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) und das Rechnungsmodell der St. Galler Gemeinden (RMSG) eingeführt. Demnach ist eine Investition zu aktivieren, sobald mit einer werterhaltenden Investition eine qualitative oder quantitative Steigerung der Nutzung vorliegt (E. 4.2). Mit dem Einbau eines neuen Umluftsystems mit Heizfunktion ist für die Turnhalle ein zusätzlicher Nutzen entstanden. Es liegt damit keine rein werterhaltende Massnahme vor, die unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht werden kann. Diesbezüglich besteht kein Ermessen der Gemeinde (E. 4.3; Verwaltungsgericht, B 2024/6). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 4. März 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2024/6

Verfahrensbeteiligte

Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdeführerin,

gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Aufsichtsrechtliche Prüfung

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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Vom 4. bis 11. Mai 2023 führte das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht in der Politischen Gemeinde Z.__ eine aufsichtsrechtliche Prüfung durch, Gegenstand der Prüfung bildeten unter anderem die Recht- und Zweckmässigkeit der Amts- und Haushaltführung sowie die Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Rechnungsjahr 2022. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Departement des Innern, vertreten durch das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht, den Gemeinderat Z.__ gestützt auf den Prüfungsbericht vom 13. Dezember 2023 mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 an, diverse Anordnungen und Massnahmen zu treffen, unter anderem sei das Projekt Lüftungssanierung Turnhalle Y.__ über die Investitionsrechnungen abzuwickeln und im Verwaltungsvermögen zu aktivieren. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 erhob die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 14. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht St. Gallen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Verfahren wurde in der Folge auf Antrag der Beteiligten mit Blick auf eine mögliche Einigung bis 30. September 2024 sistiert. Am 29. Oktober 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der noch nicht bereinigten Anweisung betreffend Verbuchung des Projekts Lüftungssanierung Turnhalle Y.__ (Abwicklung über die Investitionsrechnung und Aktivierung im Verwaltungsvermögen); eventualiter sei die Aktivierung der Unterhaltsarbeiten auf den Betrag von CHF 91'000 zu beschränken, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Vernehmlassung vom 19. November 2024 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 4. Dezember 2024 Stellung. Die Vorinstanz verzichtete am 16. Dezember 2024 auf Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Politische Gemeinde Z.__, die in der angefochtenen Verfügung aufsichtsrechtlich zur Umsetzung diverser Punkte angewiesen wurde und damit in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt ist, ist zur Erhebung

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3/11 der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 447). Die Beschwerde gegen die am 14. Dezember 2023 versandte Verfügung wurde mit Eingabe vom 10. Januar 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. Oktober 2024 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Streitig ist die buchhalterische Erfassung der Kosten für das Projekt der Lüftungssanierung der Turnhalle Y.__. 2.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 an, das Projekt Lüftungssanierung der Turnhalle Y.__ über die Investitionsrechnung abzuwickeln und im Verwaltungsvermögen zu aktivieren. Sie erwog, die Aktivierungsgrenze sei überschritten. Aktivierungspflichtig seien Ausgaben, die eine Wertvermehrung herbeiführten. Wertvermehrend sei eine Ausgabe immer dann, wenn ein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen geschaffen werde, eine objektive Wertsteigerung resultiere, die Nutzung durch eine Verlängerung der ursprünglichen Nutzungsdauer gesteigert werde, die ursprüngliche Kapazität erhöht oder die Betriebs- und Unterhaltskosten verringert würden. Durch den Ersatz der Lüftungsanlage werde die ursprüngliche Nutzungsdauer wiederhergestellt (act. 2, E. 7). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, bei der Lüftungssanierung der Turnhalle Y.__ handle es sich nicht um eine wertvermehrende, sondern um eine werterhaltende Investition. Der Wortlaut von Art. 4 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (sGS 151.53, FHGV), wonach werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht würden, sei klar und müsse nicht weiter interpretiert werden. Die Weisungen und Empfehlungen dazu seien der Verordnung untergeordnet. Werterhaltende Investitionen seien unabhängig von ihrer Höhe stets als Aufwand zu verbuchen. Die Lüftungsanlage in der Turnhalle Y.__ habe nach mehr als 30 Jahren erneuert werden müssen. Die Sanierung sei stets transparent als solche behandelt und buchhalterisch so abgewickelt worden. Die Argumentation der Vorinstanz führe dazu, dass Art. 4 FHGV toter Buchstabe sei, die Anlagebuchhaltungen unnötig aufgebläht würden und ein verfälschter Eindruck über die angeblich lebensdauerverlängernden Investitionen in ein Gebäude entstehe. Durch die Erneuerung der Lüftungsanlage erhöhe sich die Lebensdauer des Gebäudes nicht. Lüftungsanlagen seien sodann technische Geräte, welche die Lebensdauer des Gebäudes nie erreichen würden. Realistisch sei eine Lebensdauer von zehn bis zwölf Jahren. Auch die ersetzte

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4/11 Lüftungsanlage habe die Lebensdauer des Gebäudes nicht erreicht. Ein weiteres Indiz dafür, dass eine rein werterhaltende Massnahme vorliege, ergebe sich aus der amtlichen Schätzung vom 12. September 2024. Der Mehrwert des Gebäudes sei auf lediglich CHF 91'000 festgelegt worden, dies bei Gesamtkosten von CHF 560'000. Dass eine neue Anlage mit Wärmerückgewinnung und besserem Wirkungsgrad installiert worden sei, sei unumgänglich gewesen; ein 1:1-Ersatz der alten Anlage sei auf dem Markt gar nicht mehr erhältlich. Die zusätzlichen Funktionalitäten schadeten daher nicht. 3. 3.1. Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt (Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung, sGS 111.1, KV). Sie untersteht der Aufsicht des Kantons. Die Staatsaufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit. Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 100 KV und Art. 155 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, sGS 151.2, GG; Y. HAN- GARTNER, Das neue st. gallische Gemeindegesetz, 1980, S. 44). 3.2. Gemäss Art. 155 Abs. 1 GG umfasst die Staatsaufsicht nach Massgabe der Kantonsverfassung die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Tätigkeit der Gemeinde. Ihr unterliegen die Beschlüsse der Bürgerschaft und die Tätigkeit der Behörden (Art. 155 Abs. 2 GG). Aufsichtsbehörden sind nebst der Regierung die zuständigen Departemente oder weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung (Art. 156 GG). Nach Art. 158 GG übt das zuständige Departement die Aufsicht aus durch Kontrollen (lit. a), Verfügungen und Weisungen (lit. b), Genehmigungen (lit. c) und Aufhebung von Verfügungen (lit. d).

Die Gemeinden unterliegen insbesondere bezüglich ihrer Organisation, der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und des Finanzgebarens der kantonalen Aufsicht. Die kantonale Finanzaufsicht steht dabei in einer Wechselbeziehung zur kommunalen Finanzautonomie, welche der Gemeinde insbesondere das Recht einräumt, den Steuerfuss für die Gemeindesteuern festzulegen (Art. 84 Abs. 1 KV i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b StG) und über ihre weiteren Einnahmen zu bestimmen (Art. 84 Abs. 2 KV). Durch die Finanzaufsicht soll sichergestellt werden, dass die Gemeinden zahlungsfähig bleiben, ihre (auch kantonal vorgegebenen) Aufgaben finanzieren können sowie die vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel korrekt verwendet werden; ausserdem soll der innerkantonale Finanzausgleich (Art. 85 KV) gesetzmässig abgewickelt werden, was eine einheitliche Rechnungslegung voraussetzt. Zur Durchsetzung dieser Interessen stehen dem Kanton verschiedene Mittel präventiver

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5/11 und repressiver Natur zur Verfügung. Im Bereich der Finanzaufsicht über die Gemeinden erlassen die kantonalen Behörden regelmässig Weisungen (LIENHARD/MÄCHLER/ZIELNIE- WICZ, Öffentliches Finanzrecht, 2017, S. 405 f.). Die diesbezügliche Einschränkung der Gemeindeautonomie liegt im Interesse eines einheitlichen Systems des kommunalen Rechnungswesens, des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Bürgerinnen und Bürger (D. ARN, in: Arn/Friedrich/Friedli/Müller/Müller/Wichtermann [Hrsg.], Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern,1999, N 3 zu Vorbem. zu Art. 70-79 GG-BE). Die Konferenz der kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen (KKAG) bezweckt unter anderem die Koordination und die Harmonisierung der kommunalen Haushaltführung im Bereich der Finanzbuchhaltung (www.kkag-cacsfc.ch). Gemäss deren Empfehlungen vom 9. Juni 2017 verfolgt die kantonale Finanzaufsicht als Ziele das Sicherstellen der Vergleichbarkeit der Gemeinden, der ordnungsgemässen Führungs- und Verwaltungstätigkeit, des gesunden Finanzhaushalts, der sorgfältigen Bewirtschaftung von öffentlichen Geldern, der transparenten Darstellung der Finanzlage und der Einhaltung der kreditrechtlichen Kompetenzdelegation (www.kkag-cacsfc.ch > Fachthemen > Finanzaufsicht). 3.3. Die Bestimmungen von Art. 106 ff. GG enthalten gesetzliche Vorgaben zum Finanzhaushalt der Gemeinden. Insbesondere umfasst das Gesetz detaillierte Vorgaben zur Rechnungslegung. Die Investitionsrechnung enthält demnach alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenwerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert sind (Art. 110d Abs. 1 GG). Nach Art. 110j Abs. 1 GG wird ein Vermögenswert im Verwaltungsvermögen bilanziert, wenn er einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweist, sein Wert verlässlich ermittelt werden kann und sein Wert über der Aktivierungsgrenze liegt. Nach Art. 124a Abs.1 GG erlässt die Regierung durch Verordnung Vorschriften insbesondere über die Führung und Kontrolle des Haushalts (lit. a), über die Anlagekategorien und für jede Anlagekategorie über die Bandbreite der Abschreibungsdauer (lit. b), über die Aktivierungsgrenzen (lit. c) und über die maximale Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestands der Reserve Werterhalt Finanzvermögen (lit. d). Nach Art. 4 FHGV werden werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht. Der Rat kann für den allgemeinen Haushalt und die Haushalte der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen je eine Aktivierungsgrenze festlegen. Die Aktivierungsgrenzen richten sich nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Sie betragen höchstens je CHF 200'000 (Art. 5 Abs. 1 FHGV). Im Bereich dieser detaillierten Vorgaben zur Rechnungslegung besteht in der Rechtsanwendung keine Autonomie (und eine solche liesse sich mit Blick auf die erwähnten [vgl. E. 3.2 hiervor] öffentlichen Interessen, insbesondere die gesetzmässige Abwicklung des Finanzausgleichs, auch nicht rechtfertigen), womit die Staatsaufsicht auch die Überprüfung der Angemessenheit umfasst (vgl. E. 3.1 hiervor).

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6/11 3.4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Als solche gelten unter anderem die unrichtige (Nicht-)Anwendung oder die unzutreffende Auslegung eines Rechtssatzes sowie qualifizierte Fehler in der Ermessensausübung. Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Dem Verwaltungsgericht ist es indessen verwehrt, die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu prüfen (LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/ Cavelti, [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, 2020, N 3 zu Art. 61 VRP). 4. 4.1. Anfänglich hatte die Gemeinde Z.__ für die Sanierung der 30-jährigen Lüftungsanlage in der Turnhalle Y.__ im Jahr 2022 einen Aufwand von rund CHF 180'000 budgetiert (act. 16/7). Nachdem sich gezeigt hatte, dass weder der Zeitplan noch der Kostenvoranschlag eingehalten werden konnten, wurde im Budget 2023 mit Beschluss des Gemeinderates Z.__ vom 20. Dezember 2022 ein Aufwand von CHF 400'000 erfasst (act. 16/8). Für das Projekt Lüftungssanierung der Turnhalle Y.__ wurden im Rechnungsjahr 2022 CHF 25'000 in der Erfolgsrechnung verbucht und eine Rückstellung in der Höhe von CHF 195'000 gebildet.

Umstritten ist, ob es sich bei der streitgegenständlichen Sanierung der Lüftungsanlage der Turnhalle Y.__ um eine rein werterhaltende Massnahme handelt. In diesem Fall wäre sie gestützt auf Art. 4 FHGV unabhängig von der Höhe, also auch bei Überschreitung der Aktivierungsgrenze von CHF 200'000, vollumfänglich als Aufwand zu verbuchen. Ist jedoch von einer wertvermehrenden Ausgabe auszugehen, ist die Ausgabe über die Investitionsrechnung abzuwickeln und im Verwaltungsvermögen zu aktivieren (Art. 124 Abs. 1 lit. c GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 FHGV). Die Aufsicht durch die Vorinstanz umfasste dabei nicht nur die Rechtmässigkeit, sondern auch die Angemessenheit der Rechnungslegung der Beschwerdeführerin. 4.2. 4.2.1. Per 1. Januar 2019 wurde das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) mit den erforderlichen Änderungen im Gemeindegesetz und in der Verordnung über den Finanzhaushalt umgesetzt (nSG 2018-099). In diesem Zusammenhang wurde auch das Rechnungsmodell

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7/11 der St. Galler Gemeinden (RMSG) eingeführt, das unter anderem eine möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens- und Ertragslage und der Vergleichbarkeit der Rechnungen zum Ziel hat («true and fair view»). Die Abschreibungen sollen daher den aus einer Anlage gezogenen Nutzen und den damit verbundenen Wertverzehr widerspiegeln, weshalb die lineare Abschreibungsmethode vorgegeben wurde. Nach RMSG ist eine Ausgabe dann zu aktivieren, wenn sie einen wertvermehrenden Charakter aufweist. Werterhaltende Massnahmen wie Instandstellung (Wartung, funktioneller und betrieblicher Unterhalt), Instandsetzung und Erneuerung (Reparaturen, baulicher Unterhalt) werden nicht aktiviert. Als wertsteigernde Beispiele beim Verwaltungsvermögen werden unter den Stichworten «Modernisierung, Erweiterung oder Rationalisierung» die Sanierung einer Strasse inkl. Kofferung genannt, welche die ursprüngliche Nutzungsdauer verlängert, sowie die Fassaden- oder Dachsanierung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlichen energetischen Massnahmen, welche einen zusätzlichen Nutzen bringt. Im Gegensatz dazu werden die Erneuerung des Strassenbelags aufgrund von Winterschäden oder der periodische Neuanstrich der Hausfassade bzw. die Neueindeckung des Dachs bei einem bestehenden Gebäude als rein werterhaltend erachtet (vgl. zum Ganzen Botschaft und Entwurf der Regierung zum Nachtrag zum Gemeindegesetz vom 6. Oktober 2015, ABl 2015 S. 3108; übernommen im RMSG-Handbuch Ziff. 05.1 und 05.2, www.sg.ch). Enthält eine Ausgabe sowohl wertvermehrende als auch werterhaltende Teile, ist entweder die gesamte Ausgabe zu aktivieren, wenn der grössere Anteil wertvermehrend ist, oder nur derjenige Teil, der wertvermehrend ist, während der andere Teil der Ausgabe der Erfolgsrechnung zu belasten ist (RMSG-Handbuch Ziff. 05.2; zum Ganzen auch act. 16/12, Ziff. 1). 4.2.2. Weitere Ausführungen zur Unterscheidung finden sich im Arbeitspapier «Anlagenbuchhaltung, Investitionsrechnung» der HRM2-Arbeitsgruppe 2, herausgegeben von der Interkantonalen Koordinationsgruppe HRM2 der KKAG (www.kkag-cacsfc.ch, S. 6 f.; act. 16/12, Ziff. 2). Demnach werden wertvermehrende Investitionen über der Aktivierungsgrenze in der Investitionsrechnung verbucht. Wertvermehrende Investitionen unter der Aktivierungsgrenze und werterhaltende Investitionen werden der Erfolgsrechnung belastet. Wertvermehrend ist eine Investition, wenn dadurch zusätzlicher künftiger wirtschaftlicher Nutzen geschaffen oder die Nutzung gesteigert wird durch:

– Verlängerung der ursprünglichen Nutzungsdauer, – Erhöhung der ursprünglichen Kapazität / des Raumvolumens, – Massgebliche Verbesserung des Raumstandards, – Verringerung der Betriebs- und Unterhaltskosten.

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8/11 Als werterhaltend gelten sämtliche Ausgaben, welche die Nutzung des Anlageguts im Rahmen der geplanten Nutzungsdauer und des geplanten Nutzungsumfangs sicherstellen, aber dessen Wert nicht erhöhen. Werterhaltende Ausgaben für Unterhaltsarbeiten werden nicht aktiviert, sondern in der Erfolgsrechnung verbucht. Zum Unterhalt zählt der Aufwand zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines gebrauchswerten Zustands vorhandener Anlagen. Dazu zählen auch Ausgaben für die Anpassungen an den zeitgemässen Komfort oder an den gebräuchlichen Stand der Technik. Grössere Umbauten und Erweiterungen werden hingegen über die Investitionsrechnung gebucht und in die Anlagenbuchhaltung aufgenommen, wenn es sich zwar um werterhaltende Massnahmen handelt, aber gegenüber dem bisherigen Standard eine qualitative oder quantitative Steigerung der Nutzung erzielt wird ohne Änderung der Betriebs- und Gebäudestruktur. Als Beispiele für nicht aktivierbare Investitionen werden kleinere Unterhaltsarbeiten ohne bauliche Fachkenntnis genannt, wie die Behebung kleinerer Mängel, der funktionelle, betriebliche oder periodische Unterhalt oder die Wartung. Sobald mit einer werterhaltenden Investition eine qualitative oder quantitative Steigerung der Nutzung vorliegt, ist die Investition zu aktivieren. 4.3. Die neue Lüftungsanlage der Turnhalle Y.__ weist gegenüber der bisherigen eine erweiterte Funktionalität auf. Mit dem neuen Umluftsystem ist sie nicht nur effizienter, sondern verfügt zusätzlich über eine Heizfunktion. Die bestehenden Installationen wurden komplett zurückgebaut und durch neue Zu- und Abluftkanäle inklusive Wärmerückgewinnung in der Deckenkonstruktion mit Deckenauslässen und entsprechender Luftleistung ersetzt. Wie aus dem Protokollauszug des Gemeinderates Z.__ vom 20. Dezember 2022 hervorgeht, erforderte der Einbau der neuen Lüftungsanlage einige Eingriffe in die bestehende Bausubstanz. Neben den Anpassungen an der Hallendecke und im Estrich der Mehrzweckhalle musste auch der Zugang zur Lüftungsanlage verbessert werden. Dazu wurde eine neue Gaube über dem Abstellraum neben der Bühne erstellt und der Estrich über eine neue Treppe vom Abstellraum aus erschlossen (act. 16/8).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt damit kein gleichwertiger Ersatz vor. Mit dem komplett neuen Umluftsystem ist ein zusätzlicher Nutzen entstanden, der gegenüber der ersetzten Lüftungsanlage einen höheren Qualitätsstandard und Komfort mit sich bringt. Dies zeigt sich auch daran, dass für das Budget 2022 noch mit Kosten von rund CHF 180'000 gerechnet worden war. Offenbar handelte es sich bei jener ursprünglichen Sanierungsvariante um einen gleichwertigen Ersatz ohne zusätzliche Funktionalität und Nutzen. Die neue Offerte belief sich dann auf über CHF 600'000. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Botschaft wie auch den einschlägigen Richtlinien (HRM2, RMSG) liegt damit keine rein werterhaltende Massnahme im Sinn von Art. 4 FHGV vor, die unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung 2023 verbucht werden kann. Die

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9/11 Rechtsanwendung der Vorinstanz steht damit nicht im Widerspruch zum Wortlaut der Verordnungsbestimmung, sondern stimmt mit Art. 110j Abs. 1 GG überein, wonach ein Vermögenswert zu bilanzieren ist, wenn er einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweist und über der Aktivierungsgrenze liegt. Diesbezüglich besteht somit, wie eingangs dargelegt (vorstehend E. 3.1), kein Ermessen der Gemeinden.

Auch die Erhöhung des Gebäudeneuwerts in der Schätzung vom 12. September 2024 zeigt den grundsätzlich wertvermehrenden Charakter der Sanierung der Lüftungsanlage auf (act. 16/5). Ferner ist davon auszugehen, dass mit dem Ersatz inklusive der Verbesserung der Lüftungsanlage auch eine Verlängerung der Nutzungsdauer der Turnhalle einhergeht. Die alte Lüftungsanlage war nicht mehr funktionsfähig, Ersatzteile konnten nicht mehr beschafft werden, sie musste teilweise manuell eingestellt werden (vgl. Protokollauszug der Sitzung des Gemeinderates vom 20. Dezember 2022, act. 16/8). Im Geschäftsbericht 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, ohne funktionierende Lüftung könne die Turnhalle nicht mehr betrieben werden (act. 16/10). Mit dem kompletten Ersatz der Lüftungsanlage konnte die Nutzungsdauer der Turnhalle folglich verlängert werden. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese sowohl in baulicher als auch finanzieller Hinsicht aufwendige Sanierung vorgenommen hat, ist zu schliessen, dass sie von einer künftigen Nutzungsdauer der Turnhalle während mehrerer Jahre ohne weitere grössere zusätzliche Investitionen ausgeht, auch wenn die Halle mittlerweile vollumfänglich abgeschrieben ist. Zumindest während der Lebensdauer der Lüftungsanlage, die von der Beschwerdeführerin auf zehn bis zwölf Jahre beziffert wird, dürfte die Turnhalle damit genutzt werden können.

Gestützt auf Art. 110j Abs. 2 GG wird das Verwaltungsvermögen zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet, weshalb nicht auf die Schätzung des Gebäudeneuwerts vom 12. September 2024 abzustellen ist, die eine Wertvermehrung von CHF 91'100 ergab. Aufgrund der erweiterten Funktionalität der neuen Lüftungsanlage mit zusätzlichem Nutzen, die auch mit Eingriffen in die bestehende Bausubstanz verbunden war, ist davon auszugehen, dass der Grossteil der Investition von rund CHF 560'000 und damit mehr als die Aktivierungsgrenze von CHF 200'000 wertvermehrend im Sinn der geltenden finanzrechtlichen Bestimmungen waren. Als werterhaltend sind, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, höchstens die Abbruchkosten sowie kleinere Anpassungsarbeiten, die keinen mehrjährigen Nutzen hervorbringen, in der Erfolgsrechnung 2023 zu verbuchen. Die restlichen angefallenen Kosten sind in der Investitionsrechnung zu aktivieren, sei dies auf die bestehende Position der Turnhalle als Hauptanlage oder als eigene Anlage (vgl. dazu die Ausführungen zu Folgeinvestitionen im Arbeitspapier «Anlagenbuchhaltung, Investitionsrechnung» der HRM2-Arbeitsgruppe 2, S. 7 f.).

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10/11 4.4. Zusammenfassend liegt mit der Qualifikation der für die Sanierung der Lüftungsanlage der Turnhalle Y.__ angefallenen Kosten als Investition in das Verwaltungsvermögen und der daraus folgende Anweisung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, diese Kosten in der Investitionsrechnung zu aktivieren, keine Rechtsverletzung vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Auf die Kostenerhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Das Gemeinwesen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 176 f.). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin zudem auch sonst keinen Anspruch auf Ersatz ihrer ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP).

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11/11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 04.03.2025 Staatsaufsicht im Bereich Finanzen, aufsichtsrechtliche Prüfung, Gemeindeautonomie, Art. 84, Art. 89 und Art. 100 KV, Art. 106 ff. und Art. 155 GG. Die Gemeinden unterliegen bezüglich ihrer Organisation, der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und des Finanzgebarens der kantonalen Aufsicht, die in einer Wechselbeziehung zur kommunalen Finanzautonomie steht. Durch die Finanzaufsicht soll sichergestellt werden, dass die Gemeinden zahlungsfähig bleiben, ihre Aufgaben finanzieren können, die vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel korrekt verwendet werden und der innerkantonale Finanzausgleich gesetzmässig abgewickelt werden kann, was eine einheitliche Rechnungslegung voraussetzt. Die diesbezügliche Einschränkung der Gemeindeautonomie liegt im Interesse eines einheitlichen Systems des kommunalen Rechnungswesens, des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Bürgerinnen und Bürger. Im Bereich der detaillierten Vorgaben zur Rechnungslegung in Art. 106 ff. GG besteht in der Rechtsanwendung keine Autonomie, womit die Staatsaufsicht auch die Überprüfung der Angemessenheit umfasst (E. 3.2). Werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten werden unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht; wertvermehrende Ausgabe sind über die Investitionsrechnung abzuwickeln und im Verwaltungsvermögen zu aktivieren (E. 3.3). Per 1. Januar 2019 wurde mit den erforderlichen Änderungen im Gemeindegesetz und in der Verordnung über den Finanzhaushalt das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) und das Rechnungsmodell der St. Galler Gemeinden (RMSG) eingeführt. Demnach ist eine Investition zu aktivieren, sobald mit einer werterhaltenden Investition eine qualitative oder quantitative Steigerung der Nutzung vorliegt (E. 4.2). Mit dem Einbau eines neuen Umluftsystems mit Heizfunktion ist für die Turnhalle ein zusätzlicher Nutzen entstanden. Es liegt damit keine rein werterhaltende Massnahme vor, die unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht werden kann. Diesbezüglich besteht kein Ermessen der Gemeinde (E. 4.3; Verwaltungsgericht, B 2024/6).

2026-04-10T06:42:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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