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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.11.2024 B 2024/54, B 2024/55

13 novembre 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,524 parole·~18 min·2

Riassunto

Steuerrecht, Nachsteuerverfahren bei geldwerten Leistungen, Art. 53 StHG, Art. 151 DBG, Art. 199 StG. Das Fallenlassen der Aufrechnung von periodenfremden geldwerten Leistungen in einer auf eine Einsprache hin vorgenommenen Korrekturveranlagung steht der anschliessenden Nachbesteuerung in jener (früheren) Steuerperiode, in welcher die geldwerten Leistungen periodengerecht angefallen sind, nicht entgegen (E. 5.3; Verwaltungsgericht, B 2024/54, B 2024/55). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2025 nicht ein (Verfahren 9C_8/2025)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/54, B 2024/55 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.03.2025 Entscheiddatum: 13.11.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 13.11.2024 Steuerrecht, Nachsteuerverfahren bei geldwerten Leistungen, Art. 53 StHG, Art. 151 DBG, Art. 199 StG. Das Fallenlassen der Aufrechnung von periodenfremden geldwerten Leistungen in einer auf eine Einsprache hin vorgenommenen Korrekturveranlagung steht der anschliessenden Nachbesteuerung in jener (früheren) Steuerperiode, in welcher die geldwerten Leistungen periodengerecht angefallen sind, nicht entgegen (E. 5.3; Verwaltungsgericht, B 2024/54, B 2024/55). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2025 nicht ein (Verfahren 9C_8/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 13. November 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnrn. B 2024/54 und B 2024/55

Verfahrensbeteiligte

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen - - Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Erbengemeinschaft A.__ sel., bestehend aus: - B.__, - C.__, - D.__, - E.__,

und

B.__, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen,

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Nachsteuern (Kantons- und Gemeindesteuern 2013 sowie direkte Bundessteuer 2013)

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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ sel. (verstorben am __) war mit B.__ verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (C.__, D.__ und E.__), die heute alle volljährig sind. Im Jahr 2013 war A.__ Gesellschafter und Geschäftsführer der F.__ GmbH mit Sitz in Z.__. Die Gesellschaft bezweckt den Bau und Umbau sowie den Handel und die Verwaltung von Immobilien. Am 25. November 2015 wurden A.__ und B.__für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 82'200 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 8'230'000, für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 80'300 rechtskräftig veranlagt. b. Am 13. November 2018 erging eine steueramtliche Meldung der Abteilung Juristische Personen, wonach A.__ von der F.__ GmbH im Jahr 2013 geldwerte Leistungen in der Höhe von insgesamt CHF 375'565 erhalten habe. In der Folge wurden A.__ und B.__am 22. Mai 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 unter Hinzurechnung dieser geldwerten Leistungen mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 526'600 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 5'279'000 sowie für die direkten Bundessteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 389'400 veranlagt. Der Vermerk auf der Veranlagungsberechnung zu Ziff. 4.2 lautete: "F.__ GmbH 2013: einfacher Nachbezug geldwerte Leistungen gemäss Leistungsmeldung (306'565 + 19'000 + 50'000)".

Die Steuerpflichtigen erhoben gegen eine der drei aufgerechneten geldwerten Leistung (jene im Zusammenhang mit einer Finanzanlage in der Höhe von CHF 306'565) Einsprache, worauf das kantonale Steueramt die Aufrechnungen in einer Korrekturveranlagung fallen liess mit dem Vermerk: "F.__ GmbH 2013: ohne einfacher Nachbezug geldwerter Leistungen gemäss Leistungsmeldung (306'565 + 19'000 + 50'000)". Dadurch reduzierte sich das steuerbare Einkommen des Jahres 2015 auf CHF 151'000 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 164'100 (direkte Bundessteuer). B. a. Unter Beilage der steueramtlichen Meldung vom 13. November 2018 beantragte die Steuerkommissärin der Abteilung Natürliche Personen bei der Abteilung Nachsteuern am 4. Mai

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3/11 2022 die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens. Daraufhin wurde am 12. Mai 2022 gegenüber A.__ und B.__ ein Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperiode 2013 eröffnet, in welcher die geldwerten Leistungen der F.__ GmbH in der Höhe von CHF 375'565 noch nicht besteuert worden seien.

Mit Nachsteuerverfügung vom 20. September 2022 wurden A.__ und B.__ für die Kantonsund Gemeindesteuern 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 490'000 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 8'230'000 sowie für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 305'600 veranlagt. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 31. März 2023 ab. b. Die gegen den Einsprache-Entscheid vom 31. März 2023 erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) wurden von der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 26. Februar 2024 gutgeheissen und die Nachbesteuerungen der geldwerten Leistungen ersatzlos aufgehoben; dies zusammengefasst mit der Begründung, dass das kantonale Steueramt im Rahmen der Korrekturveranlagung des Steuerjahres 2015 zum Schluss gekommen sei, für die im Jahr 2013 angefallenen fraglichen geldwerten Leistungen keine Nachsteuer zu erheben. Darauf sei sie zu behaften. Mit Blick auf das später eingeleitete Nachsteuerverfahren fehle es daher an einer neuen Tatsache. C. Mit Eingabe vom 28. März 2024 erhob das kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 26. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einsprache-Entscheid vom 31. März 2023 zu bestätigen.

Die Vorinstanz verzichtete am 3. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) beantragte mit Vernehmlassung vom 26. April 2024 die Gutheissung der Beschwerden, eventualiter die Rückweisung zur Prüfung der Begründetheit der erfolgten Aufrechnungen an die Vorinstanz. Die Beschwerdegegner beantragten mit Stellungnahme vom 10. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerden, eventualiter die Rückweisung zur Prüfung der Begründetheit der Aufrechnungen an den Beschwerdeführer, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.

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4/11 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung der Nachsteuer und der Einkommens- und Vermögensbesteuerung natürlicher Personen vereinheitlicht sind, durfte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 anderseits (jeweils Nachsteuern) im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigen.

Unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440/2014 und 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 641.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Das kantonale Steueramt ist zur Erhebung der Beschwerden befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden gegen den am 28. Februar 2024 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 28. März 2024 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG).

Darauf ist einzutreten. 3. 3.1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Ver-

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5/11 brechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). In Art. 53 StHG und Art. 199 Abs. 1 StG ist der Tatbestand der Nachsteuer in gleicher Weise geregelt.

Damit eine Nachsteuer erhoben werden kann, muss demnach die in Frage stehende rechtskräftige Veranlagung ungenügend ausgefallen sein, was auf eine im Veranlagungszeitpunkt nicht bekannte neue Tatsache zurückzuführen ist (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 151 N 4). Vorausgesetzt ist mithin, dass sich die Unterbesteuerung aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln ergibt. Als neu im Sinn des gesetzlichen Tatbestands der unvollständigen rechtskräftigen Veranlagung gelten Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits bestanden haben, aber während des ordentlichen Veranlagungsverfahrens oder eines allenfalls sich daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens nicht aktenkundig waren, d.h. also erst nach der rechtskräftigen Veranlagung eines Steuerpflichtigen zum Vorschein gekommen sind. Massgebend ist der Aktenstand im Zeitpunkt jener Veranlagung (vgl. ZIGERLIG/OERTLI/HOFMANN, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 415; M. E. LOOSER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 151 N 13; VerwGE B 2014/242 und B 2014/243 vom 19. Juli 2016 E. 2.1, bestätigt in BGer 2C_839/2016 und 2C_840/2016 vom 12. April 2017; VerwGE B 2014/212 und B 2014/213 vom 27. April 2016, bestätigt in BGer 2C_473/2016 und 2C_474/2016 vom 22. August 2016). Der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall wird unterbrochen, wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege der Veranlagungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde (RICHNER/FREI/KAUF- MANN/MEUTER, a.a.O., Art. 151 N 15). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen bildet nicht Voraussetzung des Nachsteuerverfahrens, vielmehr kommt es auf die Würdigung der Obliegenheiten an, welche den Pflichtigen einer- und die Steuerverwaltung anderseits bei der Veranlagung treffen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_458/2014 und 2C_459/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1 = StE 2015 B 97.14 Nr. 29). 3.2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach einem abgeschlossenen Nachsteuerverfahren ein weiteres Nachsteuerverfahren eingeleitet wird; dafür müssen jedoch im Vergleich zum bereits abgeschlossenen Nachsteuerverfahren wiederum neue Tatsachen vorliegen (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 151 N 20). Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (Art. 152 Abs. 1 und 3 DBG bzw. Art. 203 Abs. 1 StG).

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6/11 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Entscheid der Vorinstanz (vgl. zusammenfassend Bst. B.b hiervor) zusammengefasst vor (act. 1), diese lasse bei ihrer Argumentation ausser Acht, dass mit einer Einsprache das gesamte Verfahren noch einmal vollständig geöffnet werde. Der Sachverhalt werde neu festgestellt und die Rechtslage neu abgeklärt, ohne dass die Veranlagungsbehörde an die Anträge der Steuerpflichtigen gebunden wäre. Daher sei nicht von Belang, dass sich die Einsprache der Steuerpflichtigen materiell gegen die Aufrechnung an sich und nicht gegen die Periodenfremdheit gerichtet habe. Aufgabe der Steuerbehörde sei es, eine gesetzmässige Veranlagung zu treffen. Festgestellte Fehler in der Veranlagung müssten korrigiert werden. Dies sei vorliegend im Rahmen der Veranlagung des Steuerjahres 2015 geschehen, indem die zuständige Steuerkommissärin die periodenfremden geldwerten Leistungen aus dem Jahr 2013 gestrichen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz einerseits (zutreffend) feststelle, dass gesetzlich nicht vorgesehene vereinfachte Nachbezugsverfahren sei formell nicht rechtmässig, ihr anderseits aber die (demnach zutreffenderweise) vorgenommene Berichtigung im Einspracheverfahren betreffend die Steuerperiode 2015 vorwerfe. Die Annahme, die Steuerkommissärin habe damals bewusst beschlossen, für die im Jahr 2013 zugeflossenen geldwerten Leistungen keine Nachsteuern zu erheben, sei völlig unbegründet. Materiell sei über diese damals vorerst periodenfremd erfassten Einkünfte nicht entschieden worden. Die Meldung vom 13. November 2018 über die im Jahr 2013 angefallenen geldwerten Leistungen stelle eine neue Tatsache für die am 25. November 2015 erfolgte Veranlagung des Steuerjahres 2013 dar. Diese Frage stelle sich immer nur im Verhältnis zu einer bestimmten Steuerveranlagung. 4.2. Die Beschwerdegegner halten dem im Wesentlichen entgegen (act. 13), die aus einem Finanzinvestment gründende Aufrechnung von CHF 306'565 sei unverständlich, habe es sich dabei doch um ein gescheitertes Risikogeschäft gehandelt. Im Zeitpunkt der Verbuchung desselben im Geschäftsjahr 2013 habe es sich noch nicht um einen Nonvaleur gehandelt. Die korrigierte Veranlagung des Steuerjahres 2015 mit der materiell zutreffenden Streichung der Aufrechnung sei in Rechtskraft erwachsen, dies ohne jeglichen Vorbehalt oder Hinweis auf einen Verfahrenswechsel. Die Einsprache habe sich damals allein gegen die Begründetheit der Aufrechnung und nicht gegen das vereinfachte Nachbezugsverfahren gerichtet. Die Steuerkommissärin habe auf die Meldung vom 13. November 2018 hin die geldwerte Leistung in dem von ihr gewählten Verfahren veranlagt und dann auf begründete Einsprache hin wieder fallengelassen. Damit habe eine materielle Behandlung stattgefunden. Korrekterweise hätte der Beschwerdeführer auf die Meldung vom 13. November 2018 hin ein Nach-

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7/11 steuerverfahren eröffnen sollen. Nachdem nun aber die korrigierte Veranlagung 2015 im vereinfachten Verfahren rechtskräftig geworden sei, sei dies nachher nicht mehr möglich gewesen. Eine Praxis, dass veranlagte berücksichtigte Einkünfte beliebig nachbehandelt werden könnten, habe es bis anhin nicht gegeben. Sie (die Beschwerdegegner) hätten darauf vertrauen dürfen, dass der Fall erledigt sei, da sich die Steuerkommissärin von der detaillierten Einsprache habe überzeugen lassen. 4.3. Die Beschwerdebeteiligte führt aus (act. 9), eine Nachsteuerverfügung sei solange zulässig, als noch keine res iudicata vorliege, wobei eine formale Betrachtungsweise und objektive Kriterien angezeigt seien. Es sei stets nur entscheidend, ob im Zusammenhang mit einer bestimmten Steuerperiode eine unvollständige Veranlagung bestehe. Gemäss Gesetz gebe es kein informelles Nachsteuerverfahren. Hinsichtlich der Steuerperiode 2013 seien die Voraussetzungen für die Nachsteuererhebung gegeben, insbesondere in Bezug auf die neue Tatsache. Dass die Aufrechnung anfänglich in der falschen Steuerperiode 2015 erfolgt sei, ändere daran nichts. Der Sachverhalt sei insoweit nicht vergleichbar mit den vom Verwaltungsgericht beurteilten Verfahren B 2023/162, 163.

Die Auslegung der Vorinstanz sei sodann auch aus veranlagungstechnischer Sicht abzulehnen, zumal eine grosse Rechtsunsicherheit damit verbunden wäre, wenn bei einem von der Veranlagungsbehörde falsch angenommenen Realisationszeitpunkt die Erfassung der fraglichen Einkünfte in der korrekten Steuerperiode nicht mehr zulässig wäre. Mit der Korrekturveranlagung hinsichtlich der Steuerperiode 2015 sei lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass in jener Periode keine geldwerten Leistungen vorgelegen hätten. Die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz seien nicht erfüllt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die geldwerten Leistungen tatsächlich im Rahmen der ordentlichen Veranlagung der Steuerperiode 2015 erfasst worden wären; eine Nachbesteuerung derselben Einkünfte für die Steuerperiode 2013 wäre dann ausser Betracht gefallen. Allfällige Fehler in der Veranlagung sollten letztlich nicht dazu führen, dass erwiesenes Steuersubstrat gar nicht oder doppelt besteuert werde. 5. 5.1. 5.1.1. Die F.__ GmbH wurde am 12. Oktober 2017 für die Kantonssteuern 2013 mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 2'079'200 und einem steuerbaren Kapital von CHF 870'000 sowie für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem Gewinn von CHF 2'102'500 veranlagt. Beim

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8/11 Gewinn wurden zwei geldwerte Leistungen aufgerechnet, namentlich:

CHF 19'000 Schenkung Miteigentumsanteil 0000_, Y.__, an G.__ (CHF 19'000 erzielter Durchschnittspreis) CHF 50'000 Nicht verbuchter Ertrag von CHF 50'000 (erhaltene Zahlung aus Konventionalstrafe H.__ GmbH).

Bezüglich der Finanzanlage bei der I.__, X.__, wurde in der Veranlagung darauf hingewiesen, dass diese geschäftsmässig nicht begründet sei. Es wurde empfohlen, die Finanzanlage (Buchwert per 31.12.2013 CHF 614'365) sowie das Passivdarlehen gegenüber der J.__ AG (Buchwert per 31.12.2013 CHF 307'800) gegen ein Gesellschafter-Kontokorrent auszubuchen (act. 5/6-4.6). 5.1.2. Nachdem die F.__ GmbH wegen des Hinweises zur Finanzanlage gegen die Veranlagung Einsprache erhoben hatte, wurde die entsprechende Position in der Höhe von CHF 306'565 mit Einsprache-Entscheid vom 27. Februar 2018 als geldwerte Leistung an A.__ aufgerechnet. Da gleichzeitig ein Nonvaleur gebildet wurde, ergab sich in Bezug auf den Gewinn der Gesellschaft keine Änderung. Das steuerbare Kapital reduzierte sich indessen auf CHF 584'600. 5.2. 5.2.1. Am 13. November 2018 meldete der Steuerkommissär der Abteilung Juristische Personen für das Jahr 2013 drei geldwerte Leistungen der F.__ GmbH an A.__, P.__, namentlich:

CHF 306'565 Finanzanlage I.__ CHF 19'000 Schenkung eines Miteigentumsanteils CHF 50'000 nicht verbuchter Ertrag aus Konventionalstrafe

Die für die Veranlagung des Ehepaares A.__ und B.__ zuständige Steuerkommissärin erfasste diese geldwerten Leistungen aus dem Jahr 2013 vorerst bei den damals gerade hängigen Veranlagungen des Jahres 2015 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer). Am 22. Mai 2019 wurden die drei geldwerten Leistungen der F.__ GmbH aus dem Jahr 2013 in der Höhe von CHF 375'565 als Erträge aus Beteiligung mit dem Vermerk "einfacher Nachbezug geldwerte Leistungen gemäss Leistungsmeldung" steuerlich erfasst (act. 5/6-3.3). Nachdem die Steuerpflichtigen Einsprache gegen eine dieser Aufrechnungen,

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9/11 namentlich jene der umstrittenen Finanzanlage in Höhe von CHF 306'565, erhoben hatten (act. 5/6-3.9), korrigierte die Steuerkommissärin die Veranlagungen des Steuerjahres 2015 (Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer) am 10. Juli 2019 dahingehend, dass sie alle drei geldwerten Leistungen der F.__ GmbH aus dem Jahr 2013 fallen liess mit dem Vermerk: "ohne einfacher Bezug geldwerte Leistungen gemäss Leistungsabrechnung" (act. 5/6-3.10). Diese Veranlagungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 5.2.2. Am 12. Mai 2022 leitete das kantonale Steueramt bezüglich der drei gemeldeten geldwerten Leistungen der F.__ GmbH gegenüber A.__ und B.__ ein Nachsteuerverfahren hinsichtlich des Steuerjahres 2013 ein und forderte die Steuerpflichtigen auf, diverse Unterlagen zur Verbuchung des Nonvaleurs der Finanzanlage I.__ Ltd., X.__, einzureichen. Die Steuerpflichtigen bestritten unter Berufung auf die Veranlagung des Steuerjahres 2015 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhebung einer Nachsteuer für die Steuerperiode 2013. 5.3. Die Veranlagungen des Steuerjahres 2013 des Ehepaares A.__ und B.__ waren im Zeitpunkt der steueramtlichen Meldung vom 13. November 2018 längst rechtskräftig, womit in Bezug auf jene Veranlagungen eine neue Tatsache im Sinn von Art. 151 DBG bzw. Art. 199 Abs. 1 StG vorlag. Daran ändert entgegen der Ansicht der Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner der anfängliche "einfache Nachbezug" der geldwerten Leistungen im Steuerjahr 2015 nichts. Bei dieser im Gesetz nicht vorgesehenen Vorgehensweise handelte es sich nicht um ein (informelles) Nachsteuerverfahren für das Steuerjahr 2013. Der Sachverhalt präsentiert sich vorliegend entscheidend anders als im Entscheid B 2023/162, 163 vom 8. Dezember 2023, wo die "Einmalerledigung" periodenfremder Einkünfte in einer offenen Veranlagung während eines bereits hängigen Nachsteuerverfahrens erfolgte. Vorliegend war im Zeitpunkt des "Nachbezugs im vereinfachten Verfahren" am 22. Mai 2019 noch kein Nachsteuerverfahren gegenüber den Steuerpflichtigen eröffnet worden. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass in der Veranlagung der Steuerperiode 2015 letztlich keine Aufrechnung der geldwerten Leistungen des Jahres 2013 erfolgte, da der Beschwerdeführer diese auf Einsprache hin mit einer Korrekturveranlagung fallen liess, was angesichts der Tatsache, dass es sich um periodenfremde Einkünfte handelte, korrekt war. Sofern die fraglichen geldwerten Leistungen zugunsten von A.__ sel. tatsächlich erfolgt sind, erhöhten sie dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in der Steuerperiode des Zuflusses (2013) und nicht im Jahr 2015. Eine materielle Beurteilung der Besteuerung der geldwerten Leistungen aus dem Jahr 2013 fand damit im Rahmen der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 sowie der direkten Bundessteuer 2015 nicht statt. Dafür spricht insbesondere, dass sämtliche drei Aufrechnungen fallen gelassen wurden, obschon die Steuerpflichtigen damals gegen zwei da-

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10/11 von – jene über CHF 19'000 und CHF 50'000 – keine Einsprache erhoben hatten. Schliesslich besagt der Vermerk "ohne einfacher Nachbezug geldwerte Leistungen gemäss Leistungsmeldung" lediglich, dass die geldwerten Leistungen nicht im "einfachen Nachbezugsverfahren" besteuert werden. Daraus lässt sich keine Vertrauensgrundlage dahingehend ableiten, dass die geldwerten Leistungen nicht periodengerecht im korrekten Nachsteuerverfahren bezogen werden, auch wenn in der Korrekturveranlagung kein entsprechender Hinweis angebracht wurde. 5.4. Zusammengefasst stellte die steueramtliche Meldung vom 13. November 2018 für die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens der Steuerperiode 2013 eine neue Tatsache dar. Im Zeitpunkt der Einleitung des Nachsteuerverfahrens am 12. Mai 2022 war das Recht zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens für das Jahr 2013 sodann noch nicht erloschen (vgl. Art. 152 Abs. 1 DBG bzw. Art. 203 Abs. 1 StG).

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wurde. Da jedoch im vorinstanzlichen Verfahren keine materielle Beurteilung der streitgegenständlichen geldwerten Leistungen stattgefunden hat und die Beschwerdegegner für den Fall der Gutheissung der Beschwerden (auch zur Wahrung des funktionellen Instanzenzugs) die Rückweisung beantragen, ist die Sache zur materiellen Prüfung, ob im Jahr 2013 zufolge nicht besteuerter geldwerter Leistungen eine unvollständige Veranlagung vorliegt, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit Blick auf den Streitwert von rund CHF 97'000 (bei den Kantons- und Gemeindesteuern) und rund CHF 25'000 (bei der direkten Bundessteuer) erscheint eine Entscheidgebühr von insgesamt CHF 7'000 (B 2024/54: CHF 5'000; B 2024/55 CHF 2'000) als angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). 6.2. Zufolge Unterliegens haben die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP).

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11/11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2024/54 und B 2024/55 werden vereinigt. 2. 2.1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung von Ziff. 1, 3 und 5 des Rekursentscheids vom 26. Februar 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 (Nachsteuer) gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.2. Die Beschwerde wird unter Aufhebung von Ziff. 2 und 4 des Beschwerdeentscheids vom 26. Februar 2024 betreffend direkte Bundessteuer 2013 (Nachsteuer) gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 7'000 (B 2024/54 CHF 5'000; B 2024/55 CHF 2'000) bezahlen die Beschwerdegegner unter Anordnung der solidarischen Haftbarkeit. 4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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2026-04-10T07:00:44+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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