Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/38 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.10.2024 Entscheiddatum: 01.07.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 01.07.2024 Abschreibung der Rechtsverweigerungbeschwerde gegen den Beschwerdegegner; Rechtsverweigerungs- und Verzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz; Gesuch um Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens. Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP (sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 143 Abs. Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272). Art. 27 und 81-83 VRP. Art. 88 und 96 VRP. Da der Kostenvorschuss nicht innert Frist bzw. überhaupt nicht geleistet und das Gesuch um Ratenzahlung erst drei Tage nach Ablauf der Frist gestellt wurde, war das Rechtsmittel (Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. August 2023) von der Vorinstanz entsprechend als erledigt abzuschreiben. Im Übrigen lagen keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 30ter Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 1 ZPO vor. Nicht zu beanstanden war sodann die von der Vorinstanz für den Erlass der Abschreibungsverfügung verlegte Gebühr von CHF 500. Im Weiteren war kein Grund für eine Wiederaufnahme/Revision des VerwGE B 2023/195 gegeben. Ein Anlass für eine Wiedererwägung, selbst wenn eine solche mit Bezug auf einen Gerichtsentscheid in Betracht käme, lag ebenfalls nicht vor, da ein schwerwiegender materieller Fehler des Entscheids B 2023/195 nicht erkennbar war. Abweisung der gegen die Vorinstanz gerichteten Rechtsverzögerungs- und – Verweigerungsbeschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2024/38) Entscheid vom 1. Juli 2024 Besetzung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Abschreibung der Rechtsverweigerungbeschwerde gegen den Beschwerdegegner; Rechtsverweigerungs- und Verzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz; Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 2023/193 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.
A.__ erhob mit Eingabe vom 3. August 2023 an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK; act. G 6/1) sinngemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verweigerung der Zustellung einer Verfügung betreffend Aufhebung des Fahrverbots) gegen das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, worauf sie A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. von der VRK am 8. August 2023 aufgefordert wurde, bis am 28. August 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu leisten. Am 14. August 2023 stellte A.__ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 15. August 2023 forderte die VRK sie auf, das Formular "Unentgeltliche Rechtspflege" bis 29. August 2023 ausgefüllt und mit den notwendigen Unterlagen wieder einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin nicht nach, weshalb ihr die zuständige Abteilungspräsidentin der VRK mit Verfügung vom 4. September 2023 eröffnete, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren IV-2023/87 abgewiesen werde (Ziffer 1); für den Fall des Festhaltens am Rechtsmittel wurde sie wiederum aufgefordert, bis 25. September 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 1500 zu bezahlen; dies mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei unbenütztem Ablauf der Frist kostenfällig als erledigt abgeschrieben werde (Ziffer 2; vgl. act. G 6/7/1). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2023/195 vom 13. November 2023 ab.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 forderte die VRK A.__ unter Androhung der kostenpflichtigen Verfahrensabschreibung im Säumnisfall auf, bis 21. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu leisten. Die eingeschrieben versandte Verfügung wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am 2. Februar 2024 zur Abholung gemeldet und am 10. Februar 2024 von der Post als "nicht abgeholt" retourniert, worauf A.__ die Verfügung per A-Post nochmals zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Poststempel: 24. Februar 2024) ersuchte A.__ um Ratenzahlung.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2024 schrieb die VRK die Rechtsverweigerungsbeschwerde als erledigt ab und auferlegte A.__ die amtlichen Kosten (Abschreibungsgebühr) von CHF 500. Zur Begründung wurde festgehalten, dass der Kostenvorschuss nicht (innert Frist) geleistet und das Gesuch um Ratenzahlung verspätet gestellt worden sei. Im Übrigen seien auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist ersichtlich (act. G 2). A.b.
Gegen die Präsidialverfügung der VRK vom 26. Februar 2024 erhob A.__ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 4. März 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Aufhebung des Fahrverbots sowie die Aufhebung der Gebühr von CHF 500 und die Zahlung eines Schadenersatzes von CHF 244'800 (act. G 1). B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 4. März 2024 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Vorinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. August 2023 (betreffend die Verweigerung der Zustellung einer Verfügung betreffend Aufhebung des Fahrverbots durch den Beschwerdegegner; act. G 6/1) mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2024 (act. G 2) zu Recht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses bzw. verspäteter Einreichung eines Ratenzahlungsgesuchs als erledigt abgeschrieben und der Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten (Abschreibungsgebühr) von CHF 500 auferlegt hat. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde einzutreten. Einzutreten ist – in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 lit. c VRP – auch auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz (vgl. nachstehende E. 4).
Nicht Gegenstand der angefochtenen Abschreibungsverfügung bildet dagegen die materielle Frage der Aufhebung des Fahrverbots sowie die Ausrichtung eines Schadenersatzes von CHF 244'800 (Lohn für drei Jahre bzw. CHF 6'800 x 36 Monate) an die Beschwerdeführerin. Die entsprechenden Fragen können dementsprechend auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden (BGE 136 II 165 E. 5.2; 133 II 30 E. 2.4), weshalb auf die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 2 f. unten) nicht einzutreten ist. Aus denselben Gründen nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit von der Beschwerdeführerin die "Unverantwortlichkeit eines Anwalts, Hr. B.__" sowie die "Befangenheit von Hr. Dr. C.__", welcher im Jahr 2020 die Aushändigung eines Berichts verweigert habe (act. G 8), gerügt wird.
In der Vernehmlassung vom 6. März 2024 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (act. G 5). Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung (act. G 7). Mit Eingabe vom 29. März 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, wobei sie gleichzeitig auch eine Rechtsverzögerung und -verweigerung durch die Vorinstanz rügte (act. G 8). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
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Mithin ist im vorliegenden Verfahren die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. August 2023, in welcher dem Beschwerdegegner die Verweigerung der Verfügungszustellung vorgeworfen wird, nicht inhaltlich/materiell zu prüfen, sondern die Rechtmässigkeit der Abschreibung dieser Beschwerde. 2.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2024 unter Androhung der kostenpflichtigen Verfahrensabschreibung im Säumnisfall aufgefordert, für die mit Eingabe vom 3. August 2023 (act. G 6/1) anhängig gemachte Rechtsverweigerungsbeschwerde bis 21. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu leisten (act. G 6/8). Die eingeschrieben versandte Verfügung wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am 2. Februar 2024 zur Abholung gemeldet und am 10. Februar 2024 von der Post als "nicht abgeholt" retourniert, worauf eine nochmalige Zustellung der Verfügung per A-Post erfolgte (act. G 6/9 und 6/10). Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Poststempel: 24. Februar 2024; act. G 6/11) ersuchte die Beschwerdeführerin um Ratenzahlung. Im vorliegenden Verfahren beanstandet sie, dass sie, obschon sie das Geld nicht habe, verpflichtet worden sei, den Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu zahlen. Auf ihren Vorschlag, den Betrag in Raten zahlen zu können, sei die Vorinstanz nicht eingegangen (act. G 1 S. 2 oben). 2.1.
Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Bei Rekursverfahren wird in der Regel ein Kostenvorschuss für die zu erwartenden amtlichen Kosten erhoben. Entspricht die betroffene Person trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 96 Abs. 2 VRP). Es ist mit Art. 6 EMRK vereinbar, das Eintreten auf ein Gesuch oder Rechtsmittel von der rechtzeitigen Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, jedenfalls solange die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs nicht rechtlich oder faktisch verunmöglicht wird (BGE 124 I 322 E. 4). Der Sinn und Zweck der Erhebung von Kostenvorschüssen liegt darin, den Kostenanspruch des Gemeinwesens zu sichern. Unterliegt die pflichtige Partei, erleichtert die Vorschusspflicht auch das Inkasso. Zudem werden die Verfahrensbeteiligten mit der Erhebung eines Kostenvorschusses auch auf das Kostenrisiko aufmerksam gemacht, das mit der Verfahrensführung verbunden sein kann (von Rappard-Hirt, Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N 2 zu Art. 96 VRP). 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
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Gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziffer 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12, GKV) liegt der Kostenrahmen für einen Rekursentscheid der VRK zwischen CHF 500 und CHF 15'000. Bei der Festsetzung der Gebühr verfügt das Gericht oder die Behörde über einen grossen Ermessensspielraum (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend verlangte die Vorinstanz gestützt auf Art. 96 Abs. 1 VRP zu Recht einen Kostenvorschuss. Der für das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung erhobene Kostenvorschuss von CHF 1'500 liegt innerhalb des Kostenrahmens. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses ist im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen, ausser es stünden öffentliche Interessen entgegen (vgl. Art. 96 Abs. 2 VRP). Nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen gebietet das Verfassungsrecht die Ansetzung einer Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses (vgl. BGer 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2). Versäumt der Aufgeforderte die Frist für die Vorschussleistung, so ist das Verfahren abzuschreiben (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 938). 2.3.
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 64 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Bei der Einhaltung von Fristen trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der aus dem Vorhandensein dieser Tatsache Rechte ableitet (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 629). Damit hat die Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass sie die Zahlung getätigt oder aber das Gesuch um Ratenzahlung rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben hat. Insbesondere sind die Behörden nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären oder Beweise zu erheben (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/ St. Gallen 2004, S. 128).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 1'500 nicht geleistet hat. Da der Kostenvorschuss nicht innert Frist bzw. überhaupt nicht geleistet worden ist und das Gesuch um Ratenzahlung erst drei Tage nach Ablauf der Frist gestellt wurde, war das Rechtsmittel (Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. August 2023) entsprechend als erledigt abzuschreiben. Im Übrigen lagen keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 1 ZPO 2.4. ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. vor, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt. Solche werden auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht.
Nicht zu beanstanden ist sodann die von der Vorinstanz für den Erlass der Abschreibungsverfügung verlegte Gebühr von CHF 500 (Art. 7 Abs. 1 Ziffer 111 GKV). Die Beschwerde ist bezüglich der Abschreibungsverfügung somit abzuweisen. 2.5.
Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) mit der sinngemässen Begründung, dass erst jetzt die Unterlagen vollständig vorhanden seien. Die vorinstanzliche Richterin habe seit 3. August 2023 ihre Macht missbraucht und mit dem Zusenden von Formularen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzögert. Die Unterlagen des Steueramtes D.__ habe sie (die Beschwerdeführerin) nunmehr erhalten und diese der Beschwerde beigelegt (act. G 1 und 3).
Die Vorinstanz hatte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. September 2023 abschlägig beantwortet (act. G 6/7/1). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2023/195 vom 14. November 2023 abgewiesen. Zur Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest, innerhalb der mit Schreiben vom 15. August 2023 (act. G 6/5) angesetzten Frist seien weder das ausgefüllte Gesuchformular noch entsprechende Beilagen eingereicht worden, weshalb die VRK das Gesuch androhungsgemäss zu Recht aufgrund der (nicht) vorliegenden bzw. nicht rechtzeitig eingereichten Akten geprüft und abgewiesen habe. Der Umstand, dass Formular und Akten mit Eingabe vom 14. September 2023 (act. G 6/7/4) – und damit nach Erlass und Versand der Verfügung vom 4. September 2023 – nachgereicht worden seien, vermöge an der unbenützt abgelaufenen Frist nichts zu ändern (VerwGE B 2023/195 vom 14. November 2023 E. 2.3 zweiter Absatz). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Um diese Rechtskraft zu beseitigen, bedürfte es einer Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 2023/195. 3.1.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 VRP kann gegen Verfügungen und Entscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen (lit. a), die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden (lit. b) oder die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden hätten, nicht gekannt (lit. c). Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung wird auf Wiederaufnahmebegehren nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden konnten und dies auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war. Zuständig zum Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch ist gemäss Art. 82 Abs. 1 VRP diejenige Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat. Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides (Art. 83 Abs. 1 VRP). Im Weiteren statuiert Art. 27 VRP die Zulässigkeit von Wiedererwägungsgesuchen. Solche Gesuche begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Anspruch auf materielle Wiedererwägung besteht, wenn sich die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage) seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben oder wenn vom Gesuchsteller wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die ihm zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren oder von ihm nicht geltend gemacht werden konnten. Ausnahmsweise kann eine unrichtige Rechtsanwendung ein Rückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen rechtfertigen, sofern der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften und die unveränderte Weitergeltung der Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2019/126 vom 1. Dezember 2019 E. 2.1 m.H.).
Vorliegend ist insofern kein Grund für eine Wiederaufnahme/Revision des VerwGE B 2023/195 ersichtlich, als sich durch die Einreichung der Steuerveranlagung im vorliegenden Verfahren (act. G 3) nichts an der Tatsache änderte, dass die in VerwGE B 2023/195 bestätigte Gesuchablehnung in der verspäteten Einreichung des Gesuchformulars und der Beilagen begründet war. Die Nachreichung von Unterlagen im vorliegenden Verfahren ist nicht geeignet, die damalige Fristverspätung ungeschehen zu machen. Ein allfälliger Hinweis auf damals noch ausstehende Unterlagen hätte zudem bereits im Rahmen der Gesuchprüfung geltend gemacht werden können. Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern der Entscheid B 2023/195 durch Arglist oder strafbare Handlung – Amtsmissbrauch (Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0; StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB; act. G 1 S. 2) – beeinflusst gewesen sein sollte; das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin blieb gänzlich unbegründet. Ein Grund für eine Revision des VerwGE B 2023/195 ist somit nicht dargetan. Das Wiederaufnahmegesuch ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ein Anlass für eine Wiedererwägung, selbst wenn eine solche mit Bezug auf einen Gerichtsentscheid in Betracht käme, wäre 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. ebenfalls nicht gegeben, da ein schwerwiegender materieller Fehler des Entscheids B 2023/195 nicht erkennbar ist.
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung von Seiten der Vorinstanz. Ihr gegenüber seien in der Schweiz jahrelang die Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, SR 101, BV) sowie das Recht auf Leben und Freiheit (Art. 10 BV) verletzt und die Anwendung der "Kapitel/Grundsätze der Charta 1945" verweigert worden (act. G 8).
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Nach Art. 88 Abs. 1 VRP kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP geltend gemacht werden, dass die Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (lit. a), die Amtsgewalt missbrauche oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe (lit. b) oder bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe (lit. c). Bei der Rechtsverweigerung fällt die an sich zuständige Behörde keine Entscheidung bzw. nur eine Teilentscheidung oder unterlässt es zu Unrecht, die für die Beurteilung notwendigen Abklärungen zu treffen. Bei der Rechtsverzögerung ist die Behörde im Unterschied zur Rechtsverweigerung zwar gewillt, tätig zu werden, jedoch kommt sie dieser Verpflichtung nicht innert angemessener Frist nach (Zogg/Wyss, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.] a.a.O., N 7 zu Art. 88 VRP). 4.1.
Aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, inwiefern der Vorin-stanz – die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 3. August 2023 betrifft den Beschwerdegegner (vgl. vorstehende E. 1) – eine Rechtsverzögerung/ Rechtsverweigerung (act. G 8) bzw. ein Machtmissbrauch (act. G 1) vorzuwerfen sein könnte, zumal diese die Anliegen/Anträge der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten jeweils ohne relevanten Verzug beantwortete. Der Umstand, dass die Vorinstanz für die Beantwortung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Einreichung des ausgefüllten Formulars mit Beilagen verlangt hatte (vgl. act. 1 S. 2 zweitletzter Absatz), stellt augenscheinlich keine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung dar. Auch ist nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin die Grundsätze der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung, SR 101, BV), des Rechts auf Leben und Freiheit (Art. 3 BV) sowie die "Kapitel/Grundsätze, der Charta 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung als unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Wiederaufnahmegesuch betreffend das Beschwerdeverfahren B 2023/195 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die gegen die Vorinstanz gerichtete Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 GKV). Auf deren Erhebung ist umständehalber zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht 1. Die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 26. Februar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 2023/195 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die gegen die Vorinstanz gerichtete Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. 1945" (act. G 8) verletzt haben sollte. Die gegen die Vorinstanz gerichtete Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
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