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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.05.2024 B 2024/22

30 maggio 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,570 parole·~23 min·1

Riassunto

Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren. Das Gericht hielt im Weiteren fest, eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich überschreite das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG nicht. Das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich habe den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen". Im Weiteren trage der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der Übertretung, gefährliche Verhältnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiwöchigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei. Sodann sei ein Grund, die nach Darlegung des Beschwerdeführers zu späte Ausstellung des definitiven Führerausweises bei der Bemessung der Ausweisentzugsdauer anzurechnen, nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit dem Ausweis auf Probe uneingeschränkt fahrberechtigt gewesen sei. Sein Leumund habe sodann als zureichend berücksichtigt zu gelten. Die "klaglose Bewährung" im Strassenverkehr seit dem streitigen Vorfall dürfe als selbstverständlich vorausgesetzt und verlangt werden; sie sei ‒ gleich wie die geltend gemachte lange Verfahrensdauer, die im Übrigen zu wesentlichen Teilen auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Bundesgerichtsverfahren zurückzuführen sei ‒ nicht geeignet, zu einer weiteren Verminderung der Ausweisentzugsdauer zu führen. Der angefochtene Entscheid lasse sich dementsprechend nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht B 2024/22)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/22 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 02.07.2024 Entscheiddatum: 30.05.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2024 Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren. Das Gericht hielt im Weiteren fest, eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich überschreite das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG nicht. Das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich habe den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen". Im Weiteren trage der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der Übertretung, gefährliche Verhältnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiwöchigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei. Sodann sei ein Grund, die nach Darlegung des Beschwerdeführers zu späte Ausstellung des definitiven Führerausweises bei der Bemessung der Ausweisentzugsdauer anzurechnen, nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit dem Ausweis auf Probe uneingeschränkt fahrberechtigt gewesen sei. Sein Leumund habe sodann als zureichend berücksichtigt zu gelten. Die "klaglose Bewährung" im Strassenverkehr seit dem streitigen Vorfall dürfe als selbstverständlich vorausgesetzt und verlangt werden; sie sei ‒ gleich wie die geltend gemachte lange Verfahrensdauer, die im Übrigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu wesentlichen Teilen auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Bundesgerichtsverfahren zurückzuführen sei ‒ nicht geeignet, zu einer weiteren Verminderung der Ausweisentzugsdauer zu führen. Der angefochtene Entscheid lasse sich dementsprechend nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht B 2024/22) Entscheid vom 30. Mai 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug/Probezeitverlängerung) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.   Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog A.__, geb. 12. März 2001, mit Verfügung vom 1. September 2017 den Führerausweis für die Spezialkategorie M für einen Monat und verweigerte ihm den Lernfahrausweis der Kategorie A1 für die Dauer von sechs Monaten, nachdem er ein Kleinmotorrad gelenkt hatte, ohne im Besitz des Führerausweises der Kategorie A1 zu sein. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) wurde dieser Vorfall als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfasst. Seit dem 29. April 2019 besitzt A.__ den Führerausweis der Kategorie B und seit dem 21. Mai 2019 jenen der Kategorie A.            B.  

Am 11. Juli 2020 überschritt A.__ mit seinem Fahrzeug in Z.__/Vorarlberg (A) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h innerorts um 57 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Die Bezirkshauptmannschaft Y.__ verurteilte ihn deswegen mit Strafverfügung vom 21. August 2020 zu einer Geldstrafe von € 555 und belegte ihn mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 mit einem zweiwöchigen Lenkverbot für Österreich. Gestützt hierauf eröffnete das Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt gegen A.__ ein Administrativmassnahmenverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung vom 11. Juli 2020. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 entzog es den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von fünf Monaten (Ziffer 1) und verlängerte die Probezeit des Führerausweises um ein Jahr (Ziffer 2). Nachdem A.__ gegen diese Verfügung Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) erhoben hatte, hob die VRK mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 Ziffer 1 der Verfügung vom 4. Februar 2021 (Entzug des Führerausweises auf Probe für fünf Monate) auf, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer 1). Der Führerausweis auf Probe wurde A.__ wegen schwerer Widerhandlung (im Ausland begangene krasse Geschwindigkeitsüberschreitung) für zwei Wochen entzogen (Dispositivziffer 2). Die Ziffern 2 (Probezeitverlängerung) und 3 (Kosten) der angefochtenen Verfügung blieben unverändert (Dispositivziffer 3). B.a.

Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl A.__ (Verfahren B 2021/245) als auch das B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Verfahren B 2021/246) mit Eingaben vom 17. November 2021 Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. April 2022 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren und wies die Beschwerde B 2021/245 ab. Die Beschwerde B 2021/246 wurde unter Aufhebung (unter anderem) der Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der VRK vom 28. Oktober 2021 gutgeheissen und die Angelegenheit zur Festlegung der Dauer des Führerausweisentzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die hiergegen von A.__ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_354/2022 vom 10. Juli 2022 ab.

Am 4. Oktober 2023 orientierte die VRK die Verfahrensbeteiligten darüber, dass sich das Verfahren gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2022 auf die Prüfung der Dauer des Führerausweisentzugs (samt Kosten- und Entschädigungsfolgen) beschränke. Ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen (act. G 9/3). Mit Entscheid vom 18. Januar 2024 (act. G 2) hob die VRK Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 4. Februar 2021 (Entzug des Führerausweises auf Probe für fünf Monate) auf (Dispositivziffer 1) und entzog A.__ den Führerausweis auf Probe wegen schwerer Widerhandlung (im Ausland begangene krasse Geschwindigkeitsüberschreitung) für die Dauer von acht Monaten (Dispositivziffer 2). Ziffer 2 (Probezeitverlängerung) der Verfügung vom 4. Februar 2021 blieb unverändert (Dispositivziffer 3). Die amtlichen Kosten von CHF 1'200 wurden A.__ auferlegt (Dispositivziffer 4).    B.c.

Gegen den Rekursentscheid vom 18. Januar 2024 erhob A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 8. März 2024 (act. G 5) stellte der Rechtsvertreter die Anträge, der Entscheid vom 18. Januar 2024 sei in den Dispositivziffern 2-4 aufzuheben (Ziffer 3), es sei der Entzug des Führerausweises auf Probe auf die Dauer von maximal vier Monaten zu reduzieren (Ziffer 4); weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass gegen die Verlängerung der Probezeit kein Rechtsmittel ergriffen worden sei (Ziffer 5) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids seien neu zu verlegen, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 6). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst Mehrwertsteuerzuschlag zulasten des Staates (Ziffer 7). In verfahrensmässiger Hinsicht wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde sei weiterhin aufschiebende Wirkung zu gewähren (Ziffer 1) und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Gericht Gelegenheit zur Befragung des Beschwerdeführers einzuräumen (Ziffer 2). C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.  

Die Vorinstanz teilte am 25. März 2024 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (act. G 8). Der Beschwerdegegner beantragte mit Eingabe vom 26. April 2024 Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. G 12). C.b.

Im Entscheid B 2021/245 / B 2021/246 vom 25. April 2022 hat das Verwaltungsgericht unter anderem festgehalten, Art. 16c Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG werte eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie vorliegend in Frage stehe, als besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und damit als grobfahrlässiges Handeln. Als Folge davon lasse sich Grobfahrlässigkeit ‒ als subjektives Element des Tatbestandes der schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG im Ausland (Art. 16 Abs. 1 lit. b SVG) ‒ nicht mit guten Gründen in Abrede stellen. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach Art. 90 Abs. 4 SVG sich auf das Staatsgebiet der Schweiz beziehe und keine Gültigkeit für Österreich habe, erweise sich mit Blick auf den Verweis in Art. 16 Abs. 1 lit. b SVG auf Art. 16c SVG und damit auch auf Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG als unzutreffend. Die Tatsache allein, dass die ausländische Behörde besonders gefährliche Verhältnisse und besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern verneint habe, schaffe keine aussergewöhnlichen Umstände, welche das Vorliegen einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG zu widerlegen vermöchten. Für die Annahme einer schweren Widerhandlung bedürfe es in subjektiver Hinsicht keiner (nach den Erhebungen der ausländischen Behörde nicht gegebenen) besonderen Rücksichtslosigkeit oder besonders gefährlicher Verhältnisse. Vielmehr genüge die ‒ hier gegebene ‒ vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln mit hohem Unfallrisiko im Sinn einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Qualifikation der Auslandtat als schwere Widerhandlung lasse sich damit insgesamt nicht beanstanden (VerwGE B 2021/245 / B 2021/246 vom 25. April 2022, E. 3.5). Diese Sichtweise wurde in BGer 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 (insb. in E. 4.3) bestätigt. 1.1. bis bis bis bis bis

Art. 16c Abs. 2 SVG sieht vor, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind, wobei die gesetzlichen Mindestdauern der für Inlandtaten 1.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geltenden Vorschriften (Art. 16c SVG) unterschritten werden dürfen (vgl. BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Verweis auf 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). In der Verfügung vom 4. Februar 2021 erachtete der Beschwerdegegner aufgrund der Widerhandlung in Österreich einen Warnungsentzug für die Dauer von fünf Monaten als angemessen (act. G 9/2). Dies bestätigte er im Verfahren B 2021/245 / B 2021/246, wobei er ausführte, dass das Fahrverbot den Beschwerdeführer nicht sonderlich hart getroffen habe dürfte, auch wenn er österreichische Wurzeln und Verwandtschaft in Österreich habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Es gelte, das offensichtliche Missverhältnis in der straf- und administrativrechtlichen Beurteilung der beiden Länder (relativ tiefe Geldstrafe und kurzes Fahrverbot in Österreich, Freiheitsstrafe und Führerausweisentzug für mindestens zwei Jahre in der Schweiz) bei der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer die Tat im Ausland begangen habe und er in der Schweiz bisher nicht als Raser in Erscheinung getreten sei. Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die subjektiven Elemente des Rasertatbestandes im Entscheid der österreichischen Behörde nicht erörtert worden seien und zudem im Bescheid festgehalten worden sei, dass die Übertretung nicht geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VerwGE B 2021/245 / B 2021/246, E. 4.5.1 m.H.). Da sich Vorinstanz und Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren B 2021/245 / B 2021/246 nicht umfassend zur Entzugsdauer geäussert hatten, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Prüfung der Entzugsdauer an die Vorinstanz zurück.        

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich (unter anderem) durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG; diese Mindestentzugsdauer darf um zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3 oder 3 SVG) ausgesprochen wurde. Neu im Vergleich zu der bis 30. September 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist der zweite Satz (kursiv hervorgehoben).  bis bis ter bis

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter anderem fest, aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen sei bei der Bemessung der Entzugsdauer vom Tatbestand der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer höheren Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG auszugehen. Grundsätzlich gelte für Warnungsentzüge bei Gesetzesrevisionen das strafrechtliche 1.3. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückwirkungsverbot. In der Änderung des SVG vom 17. März 2023 (AS 2023 453, BBl 2021 3026) finde sich diesbezüglich keine anderslautende Übergangsbestimmung. Intertemporalrechtlich sei grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Tat gegolten habe, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Nach dem Anknüpfungskriterium der lex mitior sei vorliegend somit die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG anwendbar. Aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige es sich, die Mindestentzugsdauer um zwölf Monate zu reduzieren. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssten in ihrer Gesamtheit dem Verschulden des fehlbaren Lenkers angemessen sein. Insbesondere solle der Warnungsentzug mit der ausländischen Massnahme zusammen nicht strenger ausfallen als ein Entzug, der ausgesprochen würde, wenn die Widerhandlung in der Schweiz begangen worden wäre (Th. Scherrer, Administrativrechtliche Folgen von "Auslandtaten", in: R. Schaffhauser, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 252). Mit dem Beschwerdegegner sei davon auszugehen, dass das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich den Beschwerdeführer nicht sonderlich hart getroffen haben dürfte. So sei es ihm zweifelsohne zumutbar gewesen, sich während dieser Zeit mit öffentlichen Verkehrsmittel fortzubewegen. Anderseits sei beim Verschulden zu berücksichtigen, dass die Tat im Ausland begangen und administrativrechtlich lediglich mit einem zweiwöchigen Lenkverbot geahndet worden sei. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer zudem bis anhin nicht mit einer groben Missachtung der Höchstgeschwindigkeit in Erscheinung getreten. Unter diesen Gesichtspunkten und Berücksichtigung des Antrags des Beschwerdegegners rechtfertige sich eine Reduzierung der Entzugsdauer auf einen Drittel der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren, was einer Entzugsdauer von acht Monaten entspreche (act. G 2 S. 4-7). bis

Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung betreffend die Dauer des Führerausweisentzugs. Zudem beanstandet er, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Fahrverbotsdauer keine hinreichende Begründung angeführt habe, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Einzig der Hinweis, man unterschreite die gesetzliche Mindestentzugsdauer um 1/3, genüge als Begründung nicht. Da die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze auch auf das Fahrverbot durch Warnungsentzug anzuwenden seien, sei Art. 50 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) anwendbar, wonach die Strafzumessung nachvollziehbar zu begründen sei. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Für die Bemessung der Entzugsdauer massgeblich seien die Härte des ausländischen Fahrverbots für den Fehlbaren, sein Verschulden, die Einsicht und Reue betreffend das Fehlverhalten, sein Leumund, die geschaffene Gefährdung, die Verlängerung der Probezeit bei einem Führerausweis auf Probe, die Verhältnismässigkeit sowie die 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    übrigen, analog anzuwendenden Grundsätze der Strafzumessung nach StGB. Zutreffend sei, dass das Lenkverbot in Österreich den Beschwerdeführer nur niederschwellig getroffen habe. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) Fahrverbot in Österreich zeitlich nicht mehr möglich sei. Dem Beschwerdeführer könne sodann kein schweres Verschulden vorgeworfen werden. Er sei zudem bislang nicht als Raser in Erscheinung getreten, zeige Reue und verfüge über ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung sei es zu keiner konkreten Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern gekommen. Gemäss Feststellungen im Strafbescheid vom 12. Oktober 2020 (act. G 6/1) sei die Übertretung nicht geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen; sie sei auch nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern ausgeführt worden. Zur Hauptsache sei zu berücksichtigen, dass die mit Verfügung vom 4. Februar 2021 zusätzlich auferlegte Probezeit des Führerausweises auf Probe im Rechtsmittelverfahren nie angefochten worden und vom 29. April 2021 bis 28. April 2022 abgelaufen sei. Nach Ablauf der Probezeit wäre trotz des laufenden Administrativverfahrens der definitive Führerausweis auszustellen gewesen. Der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 30. März 2022 (act. G 6/2) die Ausstellung des definitiven Führerausweises widerrechtlich verweigert. Dieser sei nach Intervention des Beschwerdeführers erst am 10. August 2022 zugestellt worden (act. G 6/4). Dem Beschwerdeführer sei daher die Zeit, in welcher ihm der definitive Führerausweis zu Unrecht verweigert worden sei, auf den Warnungsentzug anzurechnen. Für die Festsetzung der verbleibenden Entzugsdauer seien auch die lange Verfahrensdauer sowie die demnächst vierjährige klaglose Bewährung des Beschwerdeführers seit dem Vorfall vom 11. Juli 2020 zu berücksichtigen. Damit rechtfertige es sich, die Entzugsdauer auf maximal vier Monate festzulegen (act. G 5 S. 5-8).

Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung sowie eine Befragung (des Beschwerdeführers) durch das Gericht (act. G 5 S. 2).       

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Ein Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ‒ wie er vorliegend in Frage steht ‒ ist nach der Rechtsprechung ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 121 II 22 E. 3b). Der 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte konventionsrechtliche Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der Regel gewahrt, wenn eine Gerichtsinstanz mit umfassender Tatsachenkognition eine solche Verhandlung durchführt. Haben das erst- und zweitinstanzliche Gericht die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen, ist es dabei nach der Rechtsprechung des EGMR in der Regel zweckmässiger, wenn die erste Gerichtsinstanz mündlich verhandelt (EGMR Miller gegen Schweden vom 8. Februar 2005 [Nr. 55853/00] § 30). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat entsprechend in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich (nur) die erste gerichtliche Instanz den konventionsrechtlichen Anspruch zu gewährleisten (vgl. BGE 147 I 153 E. 3.5.2; 136 I 279 E. 1; BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.2); der Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung vor der ersten gerichtlichen Instanz hat grundsätzlich zur Folge, dass dieses Recht für das weitere Verfahren verwirkt (VerwGE B 2022/174 vom 9. Januar 2023 E. 2). Eine Duplizierung der mündlichen Verhandlung kann ausnahmsweise angezeigt sein, wenn im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Anklage die Schuld der angeklagten Person zu beurteilen ist oder wenn zur Überprüfung oder Ergänzung des erstinstanzlich ermittelten Sachverhalts weitere Beweismassnahmen erforderlich sind (BGer 2C_347/2012 vom 28. März 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 II 185; vgl. zum Ganzen auch Marco Zollinger, Der Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen Verwaltungsgerichtsverfahren ‒ Vorschläge zur Umsetzung und Ausgestaltung des konventionsrechtlichen Anspruchs, ZSR 142 [2023] I, S. 161 ff., S. 173).

Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren IV-2021/27 ursprünglich einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (act. G 10/7, Rekursantrag A.1/3). In der Folge wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom (damaligen) Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission um schriftliche Mitteilung gebeten, ob am Antrag auf mündliche Verhandlung festgehalten werde, wobei bei ausbleibender Antwort innert der angesetzten Frist davon ausgegangen werde, auf eine mündliche Verhandlung werde verzichtet (act. G 10/15). Innert (erstreckter) Frist hat sich der Beschwerdeführer sodann nicht mehr vernehmen lassen, so dass die Verwaltungsrekurskommission, bei der es sich im Übrigen um ein (erstinstanzliches) Gericht handelt (vgl. Titus Gunzenreiner, Begründung gerichtliche Zuständigkeit durch St. Galler Regierung?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2023/1, Rz. 3), zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe auf die Durchführung der ursprünglich beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet. An diesen Verzicht ist der Beschwerdeführer gebunden. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Verfahren ‒ wie der Beschwerdeführer selber unterstreicht (act. G 5, S. 4) ‒ nur noch die Festlegung der Entzugsdauer zur Debatte steht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

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Hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs blieb die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. a Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren, unbestritten (act. G 5 Ziffer 10 S. 5). Hiervon ist nachstehend auszugehen, zumal eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. a Satz 2 SVG augenscheinlich nicht überschreitet. Vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird sodann die vorinstanzliche Feststellung (act. G 2 S. 6), dass die Schweizer Behörde sich zwar bei der Festsetzung der Art der Massnahme, nicht jedoch hinsichtlich der Dauer der Massnahme an der von der ausländischen Behörde ausgesprochenen Sanktion zu orientieren habe (act. G 5 Ziffer 11).           

Mit Schreiben vom 13. April 2021 hatte die Vorinstanz eine allfällige Schlechterstellung (reformatio in peius) implizit in Aussicht gestellt (act. G 10/15), diese dann jedoch im Rekursentscheid vom 28. Oktober 2021 nicht "umgesetzt", sondern vielmehr den vom Beschwerdegegner verfügten fünfmonatigen Ausweisentzug aufgehoben. Im Nachgang zum verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid (B 2021/245 / B 2021/246 vom 25. April 2022) kam sie im vorliegend angefochtenen Rekursentscheid auf ihre frühere implizite Schlechterstellungsandrohung zurück (vgl. act. G 2 S. 4 E. 3b) und legte eine achtmonatige Ausweisentzugsdauer fest. Dieses Vorgehen blieb von Seiten des Beschwerdeführers in verfahrensmässiger Hinsicht unbeanstandet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2.2. bis bis bis

Vorliegend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt betreffend die Dauer des Führerausweisentzugs unvollständig erhoben sein sollte. Die für die Beurteilung der Entzugsdauer relevanten Gegebenheiten ergeben sich vielmehr aus den Verfahrensakten. Im Weiteren soll ein Entscheid die Tatsachen, Vorschriften und Gründe enthalten, auf die er sich stützt (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP und Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung, SR 101, BV). Aufgrund der Begründung soll der Adressat nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Motive der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage nachvollziehen können. Darüber hinaus soll er ersehen können, dass seine Vorbringen von den Behörden tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (T. Tschumi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 11 zu Art. 24–26  VRP mit 2.3. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Sanktion erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Die für den konkreten Fall erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen nachvollziehbar dargestellt werden, wobei die Beschränkung auf vage Formeln wie "massgeblich" oder "angemessen" ungenügend ist (BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_372/2011 E. 2.3; BGer 6B_102/2011 E. 9.4). Im konkreten Fall sind hinsichtlich der Begründung für die Festlegung der Fahrverbotsdauer (Reduktion der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von 12 Monaten um 1/3) die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres ersichtlich (vgl. act. G 2 S. 6 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.

Hinsichtlich der Bemessung der Ausweisentzugsdauer im vorinstanzlichen Entscheid blieb unbestritten, dass das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen" hat. Im Weiteren trägt der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der Übertretung, gefährliche Verhältnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiwöchigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei (act. G 5 S. 6 Ziffer 15). Sodann ist ein Grund, die nach Darlegung des Beschwerdeführers zu späte Ausstellung des definitiven Führerausweises bei der Bemessung der Ausweisentzugsdauer anzurechnen (act. G 5 S. 7 Ziffer 17), nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit dem Ausweis auf Probe uneingeschränkt fahrberechtigt war. Sein Leumund (act. G 5 S. 6 Ziffer 14) hat sodann mit der Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer bis anhin nicht mit groben Geschwindigkeitsübertretungen in Erscheinung getreten sei (act. G 2 S. 7), als zureichend berücksichtigt zu gelten. Die "klaglose Bewährung" im Strassenverkehr seit dem streitigen Vorfall (act. G 5 S. 8 Ziffer 18) darf als selbstverständlich vorausgesetzt und verlangt werden; sie ist ‒ gleich wie die geltend gemachte lange Verfahrensdauer (act. G 5 S. 8 Ziffer 18), die im Übrigen zu wesentlichen Teilen auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Bundesgerichtsverfahren zurückzuführen ist ‒ nicht geeignet, zu einer weiteren Verminderung der Ausweisentzugsdauer zu führen. Der angefochtene Entscheid lässt sich dementsprechend nicht beanstanden. 2.4. bis

Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen.

Vorinstanz und Beschwerdegegner haben praxisgemäss keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP; Linder in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N 19 f. zu Art. 98 VRP). Der Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers ist zufolge Unterliegens abzuweisen. 3.2. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 30.05.2024 Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren. Das Gericht hielt im Weiteren fest, eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich überschreite das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG nicht. Das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich habe den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen". Im Weiteren trage der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der Übertretung, gefährliche Verhältnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiwöchigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei. Sodann sei ein Grund, die nach Darlegung des Beschwerdeführers zu späte Ausstellung des definitiven Führerausweises bei der Bemessung der Ausweisentzugsdauer anzurechnen, nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit dem Ausweis auf Probe uneingeschränkt fahrberechtigt gewesen sei. Sein Leumund habe sodann als zureichend berücksichtigt zu gelten. Die "klaglose Bewährung" im Strassenverkehr seit dem streitigen Vorfall dürfe als selbstverständlich vorausgesetzt und verlangt werden; sie sei ‒ gleich wie die geltend gemachte lange Verfahrensdauer, die im Übrigen zu wesentlichen Teilen auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Bundesgerichtsverfahren zurückzuführen sei ‒ nicht geeignet, zu einer weiteren Verminderung der Ausweisentzugsdauer zu führen. Der angefochtene Entscheid lasse sich dementsprechend nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht B 2024/22)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweisentzug/Warnungsentzug (Auslandtat). Art. 16cbis SVG sowie Art. 16b und 16c SVG (SR 741.01). Der Beschwerdeführer überschritt im Jahr 2020 innerorts in Österreich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Streitig war, welche administrativrechtlichen Folgen die in Österreich begangene Tat in der Schweiz hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte hinsichtlich der streitigen Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs die Anwendbarkeit des Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung (als "milderes Recht") sowie die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich aufgrund der in Österreich ausgesprochenen Geldstrafe rechtfertige, die Mindestentzugsdauer ‒ im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG ‒ um zwölf Monate zu reduzieren. Das Gericht hielt im Weiteren fest, eine Geldstrafe von Euro 555 in Verbindung mit dem zweiwöchigen Fahrverbot für Österreich überschreite das Mass einer "Strafe von weniger als einem Jahr" im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG nicht. Das zweiwöchige Lenkverbot in Österreich habe den Beschwerdeführer nicht in erheblicher Weise "getroffen". Im Weiteren trage der angefochtene Entscheid einer allenfalls verminderten Eignung der Übertretung, gefährliche Verhältnisse zu schaffen, im Ergebnis bereits mit der Reduktion der Mindestentzugsdauer um 12 Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. abis Satz 2 SVG) zureichend Rechnung. Dies gelte auch für das weitere Vorbringen, wonach eine Koordination des Schweizer Warnungsentzugs mit dem (bereits vollzogenen) zweiwöchigen Fahrverbot zeitlich nicht mehr möglich gewesen sei. Sodann sei ein Grund, die nach Darlegung des Beschwerdeführers zu späte Ausstellung des definitiven Führerausweises bei der Bemessung der Ausweisentzugsdauer anzurechnen, nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit dem Ausweis auf Probe uneingeschränkt fahrberechtigt gewesen sei. Sein Leumund habe sodann als zureichend berücksichtigt zu gelten. Die "klaglose Bewährung" im Strassenverkehr seit dem streitigen Vorfall dürfe als selbstverständlich vorausgesetzt und verlangt werden; sie sei ‒ gleich wie die geltend gemachte lange Verfahrensdauer, die im Übrigen zu wesentlichen Teilen auf das vom Beschwerdeführer angestrengte Bundesgerichtsverfahren zurückzuführen sei ‒ nicht geeignet, zu einer weiteren Verminderung der Ausweisentzugsdauer zu führen. Der angefochtene Entscheid lasse sich dementsprechend nicht beanstanden. (Verwaltungsgericht B 2024/22)

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