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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.06.2024 B 2024/21

6 giugno 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,796 parole·~24 min·1

Riassunto

Umweltrecht, Verfahren, Art. 28, Art. 29 Ingress und lit g EG-USG; Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ArG; Art. 1 Abs. 2 ArGV 4. Für die Beurteilung des durch den Gerüstbaubetrieb der Beschwerdeführerin verursachten Lärms ist die politische Gemeinde und nicht das AWA zuständig (E. 5, Verwaltungsgericht, B 2024/21).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/21 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.08.2024 Entscheiddatum: 06.06.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.06.2024 Umweltrecht, Verfahren, Art. 28, Art. 29 Ingress und lit g EG-USG; Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ArG; Art. 1 Abs. 2 ArGV 4. Für die Beurteilung des durch den Gerüstbaubetrieb der Beschwerdeführerin verursachten Lärms ist die politische Gemeinde und nicht das AWA zuständig (E. 5, Verwaltungsgericht, B 2024/21). Entscheid vom 6. Juni 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A._ AG, B._ AG, Beschwerdeführerinnen 1 und 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, C.__ und D.__, Erbengemeinschaft E.__, bestehend aus: 1. F.__, 2. G.__, 3. H.__, 4. I.__, 5. J.__, 6. K.__, 7. L.__, 8. M.__, 9. N.__, Beschwerdegegner 1 und 2 alle vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Peter Schumacher, Mätzler & Partner Rechtsanwälte, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, O.__, Beschwerdegegner 3, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdebeteiligte 1 P.__ AG, Beschwerdebeteiligte 2, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichtsurteil 1C_502/2022 vom 25. Januar 2024 betreffend Lärmschutz / Rückweisung zur Neuentscheidung (vorher B 2022/6)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die A.__ AG (nachfolgend: I-AG), ist Baurechtsnehmerin des Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Z.__, welches das im Eigentum der P.__. AG (nachfolgend: O-AG) stehende Grundstück Nr. 0001_ (ehemals: Nrn. 0001_ und 0002_) belastet. Laut dem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.__ liegen die Grundstücke in der Industriezone. Die I-AG vermietet das Grundstück der B.__ AG, Z.__, welche dort einen offenen Lager- und Werkplatz betrieb. Diesen hatte die Baukommission Z._ der O-AG für den Gerüstbau der damaligen Q.__ AG, Z.__ (ab 25. Januar 2017: B.__ AG; seit 18. Mai 2020: B.__ AG, Y.__, ab 22. Juni 2020 mit Zweigniederlassung in Z.__ [nachfolgend: G-AG]), am 30. September 2015 im Halte von rund 1'900 m im vereinfachten Verfahren bewilligt. Südwestlich an diesen Platz angrenzend besteht zudem ein ca. 1'176 m grosser Lagerplatz, welcher offenbar bis ins Jahr 2016 von der R.__, oder der S.__ AG Graubünden, Strassen- und Tiefbau, beide Z.__ (im Handelsregister gelöscht am 15. April 2013 bzw. am 10. März 2017) betrieben und von der Gemeinde bewilligt worden war (B 2022/6 act. 11/13/A3, G4, S. 2 Ziff. 2, https://www.geoportal.ch, https:// www.zefix.ch, beide Stand: 6. Mai 2024). B. Im Süd(ost)en grenzt das Grundstück Nr. 0001_ an die unter anderem mit dem Wohnhaus Assek.-Nr. 0003_ überbaute Parzelle Nr. 0004_ im Eigentum von O.__ an, welche dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen ist. Weiter süd(öst)lich liegen die mit dem Wohnhaus Assek-Nr. 0005_ überbaute Parzelle Nr. 0006_ (übriges Gemeindegebiet) im Miteigentum von D.__ und C.__ sowie die hauptsächlich der Landwirtschaftszone, teils dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesene Parzelle Nr. 0007_ im Eigentum der Erbengemeinschaft E.__ (B 2022/6 act. 11/13/C.03, https:// www.geoportal.ch, Stand: 6. Mai 2024). C. Am 29./30. Mai 2018 ersuchte die I-AG um Bewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes auf Parzelle Nr. 0001_. In diesem Baugesuch Nr. 0 2018-0053 unterteilte sie das Grundstück Nr. 0001_ in drei Teilflächen. Die Teilfläche 1 im Halte vom 4'412,2 m entsprach dem bestehenden, teilweise bewilligten offenen Lager- und Werkplatz. Die Teilfläche 2 schloss direkt daran an und erstreckte sich über 2'138,4 m . Die 2 2 2 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Teilfläche 3 im Umfang von 1'345,2 m sollte östlich des T.__ (übriges Gewässer) bis zur U.__-strasse (Gemeindestrasse zweiter Klasse, Parzelle Nr. 0008_) zu liegen kommen. Am 6. Juli 2018 zog die I-AG das Baugesuch insoweit zurück, als es die Teilfläche 3 betraf. Am 4. Dezember 2018 bewilligte der Gemeinderat Z.__ ein Baugesuch der I-AG für die Erstellung eines Allzweckplatzes auf Parzelle Nr. 0001_ innerhalb des Teilbereichs 3 (Nr. V 2018-0091) und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement, nachfolgend: BD) mit Entscheid Nr. 39/2020 vom 8. Mai 2020 (Verfahrensnr. 19-1445) ab. Gestützt auf ein am 4. Dezember 2018 im Auftrag der Bauverwaltung Z.__ von der V.__ AG (nachfolgend: K-AG), verfasstes Lärmgutachten erliess der Gemeinderat Z._ am 26. Februar 2019/4. März 2019 ein Nutzungsverbot für die ohne Bewilligung auf einer Fläche von 2'138 m erstellte Erweiterung (Kofferung) des bestehenden Lager- und Werkplatz der G-AG auf dem Grundstück Nr. 0001_. Mit Entscheid vom 26. Februar 2019/7. März 2019 verweigerte er die Bewilligung für die Erweiterung des Werkplatzes (Teilfläche 2) und hiess die dagegen erhobenen Einsprachen im Sinne der Erwägungen gut. Die dagegen von der I-AG erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2020/94 vom 17. Februar 2021 eine gegen den abweisenden Rekursentscheid des BD Nr. 40/2020 vom 8. Mai 2020 (Verfahrensnummer 19-2444) von der I-AG erhobene Beschwerde in der Sache ab (B 2022/6 act. 11/13/B1-B5, C.01-C.010, C1, C2, C3, C5, C14, https:// www.zefix.ch, Stand: 6. Mai 2024). D. Parallel zu den Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren reichten C.__ und D.__ am 9. August 2019 zivilrechtliche Klage betreffend Immissionsschutz gegen die I-AG ein. Am 20. Mai 2020 verpflichtete das Kreisgericht W.__ die I-AG unter Strafandrohung, die Lärmbelastung auf maximal 60 dB (A) am Tag bzw. 50 dB (A) in der Nacht zu beschränken (B 2022/6 act. 11/13/E1). Die dagegen von der I-AG am 24. September 2020 erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 24. August 2022 ab (Verfahrensnr. B 2020.57-K1). E. Am 31. August 2020 reichten D.__ und C.__ sowie die Erbengemeinschaft E.__ beim Gemeinderat Z.__ eine öffentlich-rechtliche Immissionsklage wegen des Lärms des offenen Lager- und Werkplatzes für Gerüstbau auf der Parzelle Nr. 0001_ bzw. 0000_ ein. Am 5. November 2020 äusserte sich die K-AG zur diesbezüglichen Stellungnahme der I-AG sowie der G-AG vom 30. September 2020. Am 9. Dezember 2020 reichte die K-AG den Arbeitskalender 2018 der G-AG nach. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 hiess der Gemeinderat Z.__ die Immissionsklage gut und verfügte 2 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte lärmreduzierende Massnahmen. Dagegen rekurrierten die I-AG, die G-AG sowie Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister am 27. Dezember 2020 an das BD (Verfahrensnummer 20-10161). Mit Entscheid Nr. 25/2021 vom 25. März 2021 hiess das BD den Rekurs vom 27. Dezember 2020 im Sinn der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat, hob den Beschluss vom 21. Dezember 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an den Gemeinderat Z.__ zurück (B 2022/6 act. 11/13/D4, D10, D22, D34a f., D35a, D43, D51, H6). F. Am 29./30. April 2021 reichte die I-AG ein Baugesuch (Nr. 0 2021-0069) für den Neubau einer Werkhalle der G-AG auf Parzelle Nr. 0001_ resp. 0000_ ein. Während der öffentlichen Auflage vom 8. bis 21. Juni 2021 erhoben D.__ und C.__ Einsprache. Nachdem die I-AG ihr Baugesuch unter anderem mit dem Lärmgutachten der X.__ AG, Ingenieur- und Planungsbüro, vom 31. Mai 2021 ergänzt und es in verschiedener Hinsicht revidierte hatte, hiess der Gemeinderat Z.__ die Einsprache mit Beschluss vom 28. Juni 2022 teilweise gut und bewilligte das Bauvorhaben unter Nebenbestimmungen unter gleichzeitiger Eröffnung aller kantonalen und kommunalen Teilverfügungen sowie der Stellungnahme des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 14. Februar 2022 als Gesamtentscheid. Dagegen rekurrierte die I-AG am 15. Juli 2022 an das BD (Verfahrensnr. 22-5249, B 2022/6 act. 11/9/2, act. 11/13/I1-I3, act. 24/48 f., act. 30 f., https://www.zefix.ch, Stand: 6. Mai 2024). G. Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 hatte der Gemeinderat Z.__ betreffend "Lärmklage", soweit hier von Interesse, unter Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) was folgt verfügt: "[…] 2.    Die Beklagte wird angewiesen, erforderliche bauliche Massnahmen zu ergreifen, die den Lärm nachhaltig und dauerhaft auf das zulässige Mass reduzieren. Im Vordergrund steht die Einhausung mindestens der lärmintensiven Arbeiten (Gerüstumschlag) auf dem Werkplatz auf Grundstück Nr. 0001_, weshalb sie angehalten wird, das eingereichte Baugesuch Nr. 0 2021-0069 weiterzuverfolgen und die letztlich bewilligten Bauten und Anlagen zu erstellen. 3.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1   Bis zur Vollendung der lärmreduzierenden baulichen Massnahmen (vgl. Ziffer 2) darf der Gerüstumschlag auf offener bewilligter Fläche nur werktags unter Einhaltung der Planungswerte während einem täglich dreistündigen Zeitfenster zwischen 7.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.00 bis 18.00 Uhr erfolgen. Diese zeitliche Einschränkung gilt ab 1.8.2021. Die B.__ AG definiert das dreistündige Zeitfenster und teilt der Gemeinderatskanzlei vor dem 23.7.2021 die Wahl mit. Die Wahl ist nicht abänderbar und gilt unwiderruflich während der gesamten Dauer der befristeten Massnahme. Wird die Wahl nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, gilt das Zeitfenster werktags während drei Stunden zwischen 8.00 und 9.30 Uhr sowie zwischen 15.30 und 17.00 Uhr. 3.2   Zusätzliche Bedingung ist, dass mit den bewilligten baulichen Massnahmen (vgl. Ziffer 2) innert sechs Monaten seit rechtskräftiger Baubewilligung begonnen wird und diese innert eineinhalb Jahren nach Baubeginn vollendet sind. Wird die zusätzliche Bedingung nicht eingehalten, gilt das gemäss vorstehender Ziff. 3.1 festgesetzte Zeitfenster der möglichen Nutzung noch während einer Toleranzfrist von sechs Monaten, bevor ein komplettes Nutzungsverbot in Kraft tritt. 4.    Bis zur Vollendung der Bauten und Anlagen zur baulichen Beseitigung der Emissionen gemäss vorstehender Ziff. 2 sind auf dem gesamten Lagerplatz Reinigungsprozesse unter Hochdruck, Wartungs- und Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen inkl. tanken und dergleichen sowie eine allfällige Lagerung von Betriebsstoffen ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen untersagt. Einleitungen von verschmutztem Wasser ins Gewässer sind untersagt. 5.    Bis zur Vollendung der Bauten und Anlagen zur baulichen Beseitigung der Emissionen gemäss vorstehender Ziff. 2 ist die unbefestigte Bodenfläche bei trockenen Verhältnissen, insbesondere vor starkem Windaufkommen vorsorglich mit Wasser zu besprühen, um damit eine übermässige Staubentwicklung zu unterbinden. Der Boden darf dabei nicht mit Wasser eingeschwemmt werden. 6.    Abfälle sind geeignet aufzubewahren, damit sie weder durch den Wind noch durch Tiere auf fremdes Eigentum oder in Gewässer gelangen. […] © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.    Einem allfälligen Rekurs gegen Ziffern 3 und 6 des vorliegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 9.    Die Kosten für diesen Entscheid werden der Z.__ AG in Rechnung gestellt. Sie betragen CHF 3'321.80 (CHF 1'800 Entscheidgebühr, CHF 1'521.80 Auslagen V.__ AG für Stellungnahme)". Diese Verfügung hatte der Gemeinderat Z.__ neben der I-AG und der G-AG ("Beklagte") auch D.__ und C.__, der Erbengemeinschaft E.__ sowie O.__ (vgl. zu dessen Beteiligung an der "Lärmklage" act. 11/13/F1, G 27 und 35) und der O-AG eröffnet (B 2022/6 act. 11/13/F1, G38). H. Dagegen hatten die I-AG und die G-AG am 10. Juni 2021 an das BD rekurriert (Verfahrensnummer 21-5496). Mit Zwischenentscheid vom 16. Juli 2021 hatte das BD ihr Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gutgeheissen. Am 20. September 2021 hatte das Amt für Umwelt (AFU) einen Amtsbericht eingereicht. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 hatte das BD den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit es darauf eingetreten war (Dispositiv-Ziff. 1a), die Ziffern 3, 4, 5, 7 und 9 des Beschlusses des Gemeinderates Z.__ vom 1. Juni 2021 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat Z.__ zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Ziff. 1b, B 2022/6 act. 2, act. 11/1, 10, 17). I. Gegen den Entscheid des BD (Vorinstanz) vom 17. Dezember 2021 hatten die I-AG und die G-AG (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) am 14. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben (Verfahren B 2022/6). Am 21. Februar 2022 hatten sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren ergänzt, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: "a) Der Rekurs der A.__ AG, und der B.__ AG, wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen, im übrigen abgewiesen; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte b)  Die Ziffern 3, 4, 5, 7 und 9 des Beschlusses des Gemeinderates Z.__ vom 1. Juni 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen bezüglich der Ziff. 3 (Lärmimmissionen) an das Amt für Umwelt des Kantons St. Gallen zu neuer Beurteilung zurückgewiesen, im Übrigen an den Gemeinderat Z._." Eventualiter sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, soweit damit über Ziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderates Z.__ vom 1. Juni 2021 entschieden worden sei, und die Angelegenheit zur nochmaligen Beurteilung durch die Vorinstanz zurückzuweisen, mit vorgängiger Einholung eines Amtsberichts des AWA (Zuständigkeit) und Befragung von zwei Experten/Zeugen. Am 17. März 2022 hatte die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. Am 1. April 2022 hatten D.__ und C.__ sowie die Erbengemeinschaft F.__ (Beschwerdegegner 1 und 2) beantragt, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 25. April 2022 hatte sich die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdebeteiligte 1) mit dem Rechtsbegehren vernehmen lassen, es sei auf die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. O.__ (Beschwerdegegner 3) und die O-AG (Beschwerdebeteiligte 2) hatten stillschweigend auf eine Vernehmlassung und das Stellen eigener Anträge verzichtet. Am 5. Juni 2022 und 14. Juli 2022 hatten sich die Beschwerdeführerinnen vernehmen lassen. Am 22. und 29. Juli 2022, also kurz nach Anhängigmachen des Rekurses der I-AG vor dem BD betreffend ihr Baugesuch (Verfahrensnr. 22-5249), liessen sich die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie am 5. August 2022 die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B 2022/6 nochmals vernehmen. Mit Entscheid B 2022/6 vom 17. August 2022 schrieb der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab (B 2024/21 act. 2, B 2022/6 act. 1, 7, 10, 13 f., 18, 22, 26-29, 31). J. Die gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Abschreibungsbeschluss von der I-AG und der G-AG am 18. September 2022 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_502/2022 vom 25. Januar 2024 gut, hob den Abschreibungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück (B 2024/21 act. 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte K. Am 29. Februar 2024 reichte das AWA auf Anfrage des Gerichts einen Amtsbericht ein. Dazu liessen sich die Beschwerdeführerinnen am 12. April 2024 vernehmen und reichten drei undatierte Fotos des Betriebs der G-AG, die Bestätigung der Endabnahme des Neubaus Werk-/Lagerhalle der G-AG auf Parzelle Nr. 0001_ durch das AWA vom 15. Februar 2024 sowie Planbegutachtungen des AWA vom 1. Dezember 2021 und 5. Oktober 2021 und drei Einspracheentscheide des AFU je vom 14. Dezember 2021, alle betreffend Baugesuche in der Politischen Gemeinde Sargans, ein (B 2024/21 act. 5, 11 f.).   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 14. Januar 2022 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 21. Februar 2022 formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Näher zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP. Die Vorinstanz (B 2022/6 act. 10 Ziff. II/1), die Beschwerdegegner 1 und 2 (B 2022/6 act. 13, Ziff. II/1) sowie die Beschwerdebeteiligte 1 (B 2022/6 act. 14, S. 4 f. Ziff. II/C/1.3-2) bringen hierzu vor, die Beschwerde richte sich gegen die Beurteilung von Ziffer 3 des Beschlusses des Rates der Beschwerdebeteiligten 1 vom 1. Juni 2021 durch die Vorinstanz. Diese Ziffer 3 sei aber – wie von den Beschwerdeführerinnen beantragt – von der Vorinstanz aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerinnen seien somit nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. bis

Laut Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) und Art. 33 Abs. 3 Ingress und lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) richtet sich die Beschwerdelegitimation, die im kantonalen Verfahren mindestens zu gewähren ist, nach dem Rechtsmittel, mit dem letztinstanzlich das Bundesgericht befasst werden kann. Zur Ermittlung des Umfangs des 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerderechts zieht das Verwaltungsgericht daher Art. 89 Abs. 1 BGG heran (vgl. dazu VerwGE B 2023/202 vom 3. April 2024 E. 3.1, mit Hinweisen). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a; sog. formelle Beschwer); durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein. Der Beschwerdeführer muss aus dem beantragten Verfahrensausgang einen praktischen Nutzen dergestalt ziehen, dass seine tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst werden kann (vgl. dazu BGer 1C_607/2018 vom 21. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführerinnen vom 10./29 Juni 2021 (B 2022/6 act. 11/1, 4) im angefochtenen Entscheid (B 2022/6 act. 2, S. 34) im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit sie darauf eingetreten ist (Dispositiv- Ziff. 1a), und unter anderem Ziffer 3 des Beschlusses des Rates der Beschwerdebeteiligten 1 vom 1. Juni 2021 (B 2022/6 act. 11/1/1, S. 30) aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1b Satz 1). Gleichzeitig wies sie die Sache im Sinn der Erwägungen an den Rat der Beschwerdebeteiligten 1 zu neuer Entscheidung zurück (Ziff. 1b Satz 2, vgl. dazu auch E. 3-3.2 des angefochtenen Entscheids, B 2022/6 act. 2, S. 15 f.). Die Beschwerdeführerinnen wehren sich dagegen, dass der Rat der Beschwerdebeteiligten 1 gemäss der von der Vorinstanz angeordneten Rückweisung für die Beurteilung des Gewerbe- und Industrielärms zuständig sein solle und die Vorinstanz ihren Beweisanträgen nicht stattgegeben habe (vgl. B 2022/6 act. 7, S. 3 f., 10-14 Ziff. II/3 f., IV, act. 18 Ziff. II/2b-3, act. 22, B 2024/21 act. 11). Dementsprechend beantragen sie unter Ziffer I/1 Abs. 2 lit. b Satz 2 ihres Rechtsbegehrens, dass die Sache bezüglich der Ziff. 3 des Beschlusses des Rates der Beschwerdebeteiligten 1 vom 1. Juni 2021 an das AFU zu neuer Beurteilung zurückzuweisen sei. Eventualiter beantragen sie (Antrag Ziff. I/2), dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit diese nach vorgängiger Einholung eines Amtsberichtes des AWA und der Befragung von zwei Zeugen/Experten nochmals über die Frage der Zuständigkeit entscheide.        

Falls der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach das AFU für die Beurteilung des Gewerbebetriebslärms der Beschwerdeführerin 2 auf Grundstück Nr. 0001_ zuständig sei, in Gutheissung der Beschwerde gefolgt werden würde, würde sich eine Rückweisung an die Beschwerdebeteiligte 1 erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen (formelle und materielle Beschwer) in Bezug auf die bestrittene Zuständigkeit des Rates der Beschwerdebeteiligte 1 zu bejahen, zumal nicht gesagt werden kann, dadurch könne das Verfahren innerkantonal stark in 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Antragsgemäss hat das Gericht einen Amtsbericht des AWA eingeholt. Darüber hinaus stellen die Beschwerdeführerinnen die Beweisanträge (B 2022/6 act. 7, S. 4-6, 10 f., Ziff. II/5, 7, III/2 f., IV/1, 2c, act. 8, lit. C-F, act. 18, S. 2, act. 19, S. 3 f., act. 22, S. 2 f., die Länge gezogen werden (vgl. dazu VerwGE B 2020/75 vom 25. Mai 2021 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen (B 2022/6 act. 7, S. 12-14 Ziff. IV/3), das Lärmgutachten der K-AG vom 4. Dezember 2018 (B 2022/6 act. 11/4/2) sei überholt. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht dargetan, inwiefern sie in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid der Vorinstanz in schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollten, zumal ihnen keine amtlichen Kosten auferlegt wurden und sie die Höhe der ihnen zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung nicht beanstanden: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid lediglich festgestellt, dass die von der Beschwerdebeteiligten 1 verfügte zeitliche Einschränkung ungeeignet sei, um die Lärmbelastung zu reduzieren, und die Sache hinsichtlich der Anordnung von Lärmschutzmassnahmen mit noch offenem Ausgang zur Neubeurteilung an die Beschwerdebeteiligte 1 zurückgewiesen (vgl. dazu Dispositiv-Ziff. 1b Satz 2 in Verbindung mit E. 5 f. des angefochtenen Entscheids, B 2022/6 act. 2, S. 20-29 und 34, siehe dazu auch BGer 1C_502/2022 vom 25. Januar 2024 E. 3.3 und 3.5, wonach festzustehen scheint, dass die massgebenden Planungswerte durch den Betrieb des Werkhofes überschritten werden). Des Weiteren wird sich der Rat der Beschwerdebeteiligten 1 (vgl. zu deren Zuständigkeit E. 5 hiernach) mit dem beschwerdeführerischen Argument, die Beschwerdeführerin 2 habe den Lager- und Werkplatz auf Parzelle Nr. 0001_ zwischenzeitlich verkleinert sowie Lärmschutzmassnahmen vorgenommen, erstinstanzlich auseinanderzusetzen haben. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin 1 als Eigentümerin des Baurechtsgrundstücks Nr. 0000_ den Entscheid VerwGE B 2020/94 vom 17. Februar 2021 nicht angefochten. Bereits darin hat das Verwaltungsgericht, wenn auch in Bezug auf das damals strittige Baugesuch, das Vorliegen von triftigen Gründen, um vom Lärmgutachten der K-AG vom 4. Dezember 2018 abzuweichen, unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren wieder ins Feld geführten Stellungnahmen der K-AG bzw. von B.a.__ vom 25. Mai 2019 und 5. November 2020 (B 2020/94 act. 27/20 und 24) verneint (vgl. E. 5-5.3.3). Die Beschwerdeführerin 2, welche eine Teilfläche des Baurechtsgrundstücks eigenen Angaben gemäss mietet (B 2022/6 act. 7, S. 6 Ziff. III/3), muss sich diesen Entscheid ebenfalls entgegenhalten lassen. 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 23, S. 3 f., B 2024/21 act. 11, S. 2, 4 f. Ziff. 3a, 4a-4c, act. 12 lit. B, D-F), es sei ein Augenschein durchzuführen; B.b.__ sei durch das Gericht als Partei sowie B.a., B.c.__, B.d.__ sowie die Geschäftsleitung der Q.__ AG, Z.__, als Experten/Zeugen zu befragen; es sei ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Lärmimmissionen der G-AG zu erstellen; es seien die Bewilligungen des AWA vom 11. September 2020 (Baugesuchsnr. 20-5071) und vom 1. Dezember 2021 (Baugesuchsnr. 21-8747) sowie die Bauakten zu den Baugesuchen Nrn. 21-8747, 21-9560 und 21-6484 zu edieren; es sei eine Amtsauskunft des AFU einzuholen.    

Hinsichtlich der sich hier stellenden Fragen rechtlicher Natur (Verfahrensrüge; erstinstanzliche Zuständigkeit zum Erlass von Lärmschutzmassnahmen) besteht kein Anlass, den verbleibenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen. Die mit Blick auf die nachstehend zu schildernden Gegebenheiten entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den Verfahrensakten und dem Geoportal, welchem ein offizieller Anstrich anhaftet und dessen Beizug im vorliegenden Zusammenhang nahelag, weshalb die daraus stammenden Tatsachenangaben als notorisch betrachtet werden können (vgl. zu den nicht beweisbedürftigen notorischen Tatsachen: BGE 149 I 91 E. 3.4; BGer, Urteil 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.3, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in: Pra 2018 Nr. 61, und zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5; 144 II 427 E. 3.1.3 je mit Hinweis[en], siehe davon teilweise abweichende Meinung von M. Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung, Bern 2021, Rz. 530 ff.). 3. Die Beschwerdeführerinnen beantragen weiter (B 2022/6 act. 7, S. 4 Ziff. II/7), die "Beschwerdeführerin" sei persönlich anzuhören. Wie bereits unter Erwägung 1.2 f. hiervor ausgeführt, ist vorliegend über eine Gehörsrüge sowie die Frage der Zuständigkeit des Rates der Beschwerdebeteiligten 1 zur Beurteilung des Gewerbebetriebslärms der Beschwerdeführerin 2 zu befinden. über diese Rechtsfragen kann rechtsgenüglich aufgrund der Akten sowie den schriftlichen Parteivorbringen entschieden werden. Die Beschwerdeführerinnen hatten hinreichend Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äussern. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht dargetan, inwiefern die zu beurteilenden Rechtsfragen eines persönlichen Eindrucks von A.__ oder anderen Verwaltungsratsmitgliedern der Beschwerdeführerinnen (https://www.zefix.ch) bedürfte. Überdies ist nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten und dem Geoportal ergäben, durch die beantragte mündliche Parteibefragung gewonnen werden könnten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. einer persönlichen Anhörung durch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Verwaltungsgericht erscheint daher mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) weder notwendig noch zweckmässig (vgl. dazu BGer 1C_502/2020 vom 23. September 2021 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 153 E. 3.5 mit Hinweisen). 4. Soweit die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz eine formelle und materielle Rechtsverweigerung vorwerfen (B 2022/6 act. 7, S. 11 f. Ziff. IV/2c-2e), weil diese im vorangegangenen Rekursverfahren Nr. 21-5496 bei der Beurteilung der erstinstanzlichen Zuständigkeit auf die von ihnen beantragte Einholung eines Amtsberichtes des AWA verzichtet habe, können sie daraus nichts (mehr) zu ihren Gunsten ableiten. Erstens hat sich die Vorinstanz in Erwägung E. 3.2 des angefochtenen Entscheids (B 2022/6 act. 2, S. 16) mit diesem Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt, weshalb keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 88 Abs. 2 Ingress sowie lit. a und c VRP vorliegt (vgl. dazu BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2, mit Hinweisen). Zweitens konnte eine allfällige, mit dem Verzicht auf die beantragte Beweismassnahme einhergehende Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV, und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) durch die Vorinstanz mit der Einholung des beantragten Amtsberichtes im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (B 2024/21 act. 5) geheilt werden (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdeführerinnen halten sodann dafür (B 2022/6 act. 7, S. 3 f., 10-12 Ziff. II/ 3 f., IV/1-2, act. 18, act. 22, B 2024/21 act. 11), der Rat der Beschwerdebeteiligten 1 sei für die Beurteilung der strittigen Lärmsituation sowie zur Anordnung entsprechender Massnahmen nicht zuständig. Zuständig sei das AFU.

Laut Art. 28 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1, EG-USG) vollzieht die politische Gemeinde die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten. Aufgaben des Kantons sind unter anderem Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist (Art. 29 Ingress und lit. g EG- USG). Die Gemeinden sind für die Beurteilung des Lärms von Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben zuständig, während Schallschutzmassnahmen für plangenehmigungspflichtige (meist industrielle) Betriebe vom Kanton verfügt werden 5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. dazu Botschaft zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 29. Juni 2010, ABl 2010, 2299 ff., 2325). Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11, ArG) muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen, wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will. Als industrielle Betriebe gelten nach Art. 5 Abs. 2 ArG Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder (lit. a), die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder (lit. b) Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind (lit. c). Gestützt auf Art. 8 ArG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Ingress und lit. a ArG hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (SR 822.114, ArGV 4) eine Liste der nichtindustriellen Betriebe – mit erheblichen Betriebsgefahren (vgl. dazu Müller/Maduz, ArG Kommentar, 8. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 8 ArG) – erstellt, die dem Plangenehmigungsverfahren unterstehen. Vorbehalten bleiben insbesondere Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wie namentlich solche über die Bau-, Feu-er-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen (Art. 71 Ingress und lit. c ArG).

Die Vorinstanz hat in Erwägung 3.2 des angefochtenen Entscheids (B 2022/6 act. 2, S. 16), wie bereits davor in Erwägung 2.2 ihres Entscheids vom 25. März 2021 (B 2022/6 act. 11/13/D51, S. 12), zutreffend festgehalten, dass es sich beim Gerüstbaubetrieb der Beschwerdeführerin 2 weder um einen industriellen Betrieb noch um einen der in Art. 1 Abs. 2 ArGV 4 aufgelisteten nichtindustriellen Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren handelt. Diese Einschätzung teilt das AWA in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2024 explizit. Damit untersteht dieser Betrieb nicht der arbeitsrechtlichen Plangenehmigungspflicht. In sachverhaltlicher Hinsicht hat das AWA ergänzt, es habe am 14. Februar 2022 nur eine sogenannte Planbegutachtung durchgeführt. Dabei handle es sich um eine letztlich auf Freiwilligkeit basierende Handlung, mit der nichtindustrielle Betriebe, die sich nicht auf der Liste nach Art. 1 Abs. 2 ArGV 4 befänden, ihm, dem Amt, ihre Pläne vorweg vorlegten. Allfällige Plankorrekturen seitens des Amtes hätten nur empfehlenden Charakter (siehe damit übereinstimmend https://www.seco.admin.ch > Arbeit > Arbeitsbedingungen > 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (siehe dazu auch bereits die summarische Beurteilung in E. C des Abschreibungsbeschlusses B 2022/6 vom 17. August 2022).           

Plangenehmigung und Planbegutachtung, Stand: 6. Mai 2024). In allgemeiner Hinsicht wies das Amt auf den Zweck der Plangenehmigungspflicht hin, die Vorschriften für den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb bereits in der Planungsphase auf deren Einhaltung zu überprüfen und sicherzustellen (act. 5). Mit dem allgemeinen, über den Arbeitnehmerschutz hinausgehenden Lärmschutz hat diese Zweckbestimmung sachlogisch nichts zu tun. Nach dem Gesagten gelangt Art. 29 Ingress und lit. g EG-USG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Zuständig ist nach Art. 28 EG-USG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 Ingress und lit. g der Gemeindeordnung der Rat der Beschwerdebeteiligten 1 (siehe dazu auch Art. 20 Abs. 2 des Gemeindegesetzes; sGS 151.2, GG, sowie Art. 9 des Polizeigesetzes; sGS 451.1, PG, und Art. 16 des Reglements über den Lärmschutz der Beschwerdebeteiligten 1, https://www....ch, Stand: 6. Mai 2024). Daran vermögen weder die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Fotos des Betriebs der Beschwerdeführerin 2 (B 2024/21 act. 12/59-61) noch der Umstand, dass diese im Baubewilligungsverfahren aufgefordert worden ist, die Baugesuchsunterlagen auch dem AWA zuzustellen, oder das Schreiben des AWA vom 14. Februar 2022 (act. 2024/21 act. 12/62) etwas zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerinnen den freiwilligen Charakter der im Februar 2022 durchgeführten Planbegutachtung bestreiten (act. 11 Zif. 3), ist zwar einzuräumen, dass das Schreiben des AWA vom 14. Februar 2022 eher anordnend denn empfehlend anmutet. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerinnen vermögen dennoch nicht zu überzeugen. Denn eine bundesrechtliche Genehmigungspflicht im Sinn von Art. 7 f. ArG begründet dies nicht, sodass auch die daraus kantonalrechtlich in Bezug auf die Zuständigkeit vorgesehene Folge nach Art. 29 Ingress und lit. g EG-USG nicht eintritt. Folglich fehlt es im vorliegenden Fall an einem Entscheid des Gesetzgebers, Anordnungen und Auflagen betreffend den allgemeinen, nicht den Arbeitnehmerschutz beschlagenden Lärmschutz dem Kanton bzw. einer kantonalen Stelle vorzubehalten. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen darüber hinaus auf die von ihnen behauptete vom AFU in der Politischen Gemeinde Sargans im Jahr 2021 in Bezug auf andere Betriebe ausgeübte Praxis berufen, lassen sie ausser Acht, dass sämtliche Entscheide des AFU vom 14. Dezember 2021 (B 2024/21 act. 12/64, 66, 67) sowie die Planbegutachtungen des AWA vom 1. Dezember 2021 und 5. Oktober 2021 (B 2024/21 act. 12/65 und 68), soweit bei gegebener Aktenlage ersichtlich, keine Gerüstbaubetriebe betreffen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP), zumal ein nur geringfügiges Obsiegen bzw. Unterliegen (vgl. dazu E. 4 hiervor) bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu VerwGE B 2022/10 vom 17. Juni 2022 E. 5 mit Hinweis). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Der im Beschwerdeverfahren B 2022/6 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen.  

Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung die in der Sache vollumfänglich obsiegenden Beschwerdegegner 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (vgl. dazu Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98  VRP; Art. 98  VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). In der Verwaltungsrechtspflege wird das Honorar pauschal bemessen. Innerhalb des für die Pauschale geltenden Rahmens wird das Grundhonorar gemäss Art. 19 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (so auch Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Vor Verwaltungsgericht beträgt das Honorar pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b HonO). Wird das Honorar pauschal bemessen, richtet es sich nicht nach dem geltend gemachten Zeitaufwand (vgl. VerwGE B 2022/172 vom 20. Januar 2023 E. 3.3). Dieser kann aber ein Indiz für die Beurteilung der Schwierigkeit des konkreten Falles darstellen (vgl. VerwGE B 2022/9 vom 16. Mai 2022 E. 4; B 2023/168 vom 12. November 2023 E. 3.2 f.). Vorliegend machte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 und 2 im Verfahren B 2022/28 mit Eingabe vom 27. Juli 2022 ein Honorar von CHF 2'667.50 zuzüglich pauschaler Barauslagen von CHF 106.70 (4 Prozent von CHF 2'667.50) und 7,7 Prozent Mehrwertsteuer geltend. Dieses Honorar bewegt sich im als notwendig erachteten Rahmen. In Anbetracht des – mangels Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 1 und 2 geringfügigen – weiteren Aufwands für das Verfahren B 2024/21 rechtfertigt es sich, das Honorar auf pauschal CHF 3'000 zuzüglich 4 Prozent Barauslagen (CHF 120) und Mehrwertsteuer festzusetzen (vgl. dazu Art. 28 und 29 HonO). Der Beschwerdebeteiligten 1 steht im Beschwerdeverfahren kein Kostenersatz zu (vgl. dazu VerwGE B 2020/162 vom 26. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen und B 2022/6 act. 14, S. 7 Ziff. II/C/7).   bis ter bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerdeführerinnen bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'500. Sie sind durch den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen. 3. Die Beschwerdeführerinnen entschädigen die Beschwerdegegner 1 und 2 unter solidarischer Haftung für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 3'120 (inklusive Barauslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 06.06.2024 Umweltrecht, Verfahren, Art. 28, Art. 29 Ingress und lit g EG-USG; Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ArG; Art. 1 Abs. 2 ArGV 4. Für die Beurteilung des durch den Gerüstbaubetrieb der Beschwerdeführerin verursachten Lärms ist die politische Gemeinde und nicht das AWA zuständig (E. 5, Verwaltungsgericht, B 2024/21).

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2026-04-10T07:23:17+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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