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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.08.2024 B 2024/2, B 2024/122

15 agosto 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·7,691 parole·~38 min·2

Riassunto

Anwalts- und Notariatsrecht.   Art. 12 lit. a und lit. h sowie Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA, Art. 1 Abs. 3 AnwG. Dauerndes Berufsausübungsverbot für einen Rechtsanwalt und Notar infolge Veruntreuung anvertrauter Gelder in Millionenhöhe bestätigt. Art. 39 Abs. 2 AnwG. Eine Veröffentlichung des dauernden Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt ist in Nachachtung des zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 aufgrund ihrer repressiven Wirkung und des damit verbundenen Charakters als (kantonale) Disziplinarmassnahme bundesrechtswidrig. An der bisherigen Veröffentlichungspraxis kann deshalb nicht mehr festgehalten werden. Zulässig ist weiterhin die Mitteilung an diejenigen Behörden, vor denen sich die staatlich vorbehaltene anwaltliche bzw. notarielle Tätigkeit verwirklicht. (Verwaltungsgericht, B 2024/2, B 2024/122)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/2, B 2024/122 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.10.2024 Entscheiddatum: 15.08.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.08.2024 Anwalts- und Notariatsrecht.   Art. 12 lit. a und lit. h sowie Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA, Art. 1 Abs. 3 AnwG. Dauerndes Berufsausübungsverbot für einen Rechtsanwalt und Notar infolge Veruntreuung anvertrauter Gelder in Millionenhöhe bestätigt. Art. 39 Abs. 2 AnwG. Eine Veröffentlichung des dauernden Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt ist in Nachachtung des zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 aufgrund ihrer repressiven Wirkung und des damit verbundenen Charakters als (kantonale) Disziplinarmassnahme bundesrechtswidrig. An der bisherigen Veröffentlichungspraxis kann deshalb nicht mehr festgehalten werden. Zulässig ist weiterhin die Mitteilung an diejenigen Behörden, vor denen sich die staatlich vorbehaltene anwaltliche bzw. notarielle Tätigkeit verwirklicht. (Verwaltungsgericht, B 2024/2, B 2024/122)     Entscheid vom 15. August 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterinnen Lendfers, Reiter und Zindel, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte A.__, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Disziplinarverfahren gegen Anwälte   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.  

Gegen Rechtsanwalt A.__ (geboren 19__) läuft ein Strafverfahren wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung. In diesem Zusammenhang wurde er am 5. November 2021 (act. 10.2.1) und 23. August 2022 (act. 10.2.2) vom Untersuchungsamt Z.__ einvernommen. Am 8. September 2022 meldete das Untersuchungsamt Z.__ der Anwaltskammer, es bestehe ein dringender Verdacht, dass A.__ im Zeitraum von 2007 bis März 2022 im Rahmen seiner Tätigkeit als Willensvollstrecker, Gesellschafts-Organ bzw. Rechtsanwalt ihm gewährte Bankkonto-Vollmachten unrechtmässig verwendet und sich dabei grosse Geldbeträge unrechtmässig überwiesen habe. Dabei habe er die Geldbeträge nicht bestimmungsgemäss bzw. zum Schaden der jeweiligen Berechtigten verwendet (act. 10.1). Nach der Prüfung der Unterlagen des Untersuchungsamts Z.__ teilte die Anwaltskammer Rechtsanwalt A.__ am 21. Dezember 2022 mit, gegen ihn ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und dabei insbesondere ein (allenfalls dauerndes) Berufsausübungsverbot sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu prüfen (act. 10.3). Am 6. April 2023 erfolgte eine weitere Einvernahme von Rechtsanwalt A.__ durch das Untersuchungsamt Z.__ (act. 10.12, Anhang). A.a.

Innert mehrmalig erstreckter Frist für eine Stellungnahme in der Sache (act. 10.8, act. 10.10 und act. 10.15) ersuchte Rechtsanwalt A.__ die Anwaltskammer am 1. Mai 2023 um Sistierung des Disziplinarverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafverfahrens. Zudem wies er darauf hin, dass er zufolge einer Krebserkrankung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zum Inhalt des Disziplinarverfahrens äusserte er sich nicht (act. 10.16). Die Anwaltskammer wies das Sistierungsgesuch am 12. Juni 2023 aufgrund der Schwere der Vorwürfe sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt A.__ die ihm vorgeworfenen Sachverhalte gegenüber der Staatsanwaltschaft grösstenteils anerkannt habe, ab. Sie räumte ihm letztmals eine Frist für eine Stellungnahme zu den in Betracht fallenden Disziplinarmassnahmen ein und stellte ihm bei unbenützter Frist einen Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht (act. 10.17). Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 ersuchte Rechtsanwalt A.__ erneut um eine Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme, da er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. 10.18).

Am 14. Juli 2023 verfügte der Präsident der Anwaltskammer, dass A.__ die Berufsausübung als Anwalt und Notar vorsorglich verboten werde, bis die Anwaltskammer im Rahmen des bei ihr hängigen Disziplinarverfahrens einen definitiven Entscheid gefällt haben werde (act. 10.19). Die dagegen von A.__ am 22. Juli 2023 erhobene Beschwerde (act. 10.20) wies der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts mit Entscheid B 2023/146 vom 8. August 2023 ab (act. 10.23). Gegen diesen Entscheid erhob A.__ am 8. September 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_475/2023; act. 10.25). Mit Verfügung vom 26. September 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (siehe act. 10.27). Daraufhin beantragte A.__ am 2. Oktober 2023 die Löschung seines Eintrags im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen und im Register der Notare (act. 10.30). Die Löschung in den beiden Registern erfolgte am 3. Oktober 2023 (act. 10.31 f.). Am 4. Oktober 2023 zog A.__ die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zurück, weshalb das Bundesgericht das Verfahren 2C_475/2023 mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 abschrieb (act. 10.33). A.c.

Mit Entscheid AW.2022.84-AWK vom 23. November 2023 stellte die Anwaltskammer fest, dass A.__ mehrfach gegen Art. 12 lit. a BGFA (sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung) sowie gegen Art. 12 lit. h BGFA (Aufbewahrung anvertrauter Vermögenswerte) verstossen habe, und verfügte, dass ihm die Berufsausübung als Anwalt und Notar dauernd verboten werde. Zudem ordnete sie an, dass das dauernde Berufsausübungsverbot mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den kantonalen Monopolbehörden (Staatsanwaltschaft, Gerichte des Kantons und der Kreise) sowie den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitgeteilt werde (act. 2). A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen den Entscheid AW.2022.84-AWK vom 23. November 2023 erhob A.__ (fortan Beschwerdeführer) am 3. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Anwaltskammer (Vorinstanz) sei zu verpflichten, erst nach Rechtskraft des Strafurteils einen Entscheid im Disziplinarverfahren zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). Mit ergänzender Eingabe vom 31. Januar 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, seine im Hinblick auf ein abgekürztes Strafverfahren gemachten Zugeständnisse, auf welche sich der angefochtene Entscheid der Anwaltskammer stütze, seien nicht verwertbar, da ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt werde. Es gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung und die Anwaltskammer sei verpflichtet, mit dem definitiven Entscheid im Disziplinarverfahren solange zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Dem stünden keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegen, gelte doch das vorsorgliche Berufsausübungsverbot, an das er sich halte, in der Zwischenzeit weiter (act. 6).

Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass der am 15. Mai 2023 gutgeheissene Antrag des Beschwerdeführers um ein abgekürztes Strafverfahren, das Mitte Dezember 2023 gescheitert sei (act. 7.2), erst am 6. April 2023 gestellt worden sei (act. 7.1). Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft schon vor den selbstbelastenden Aussagen ein abgekürztes Verfahren beantragt bzw. dass er die Aussagen im Hinblick auf das abgekürzte Strafverfahren getätigt habe. Hinzu komme, dass weitere Dokumente die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verletzungen der Berufspflichten belegen würden (act. 9).   C. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 (zur amtl. Publ. vorgesehen) in einem Fall betreffend den Kanton Zug entschieden hatte, dass eine kantonalrechtlich vorgesehene Publikation eines Berufsausübungsverbots für Anwälte im Amtsblatt eine Disziplinarmassnahme darstelle und daher mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA in Widerspruch stehe, gab das Verwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten unter Hinweis auf dieses Urteil Gelegenheit zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 14).        

Daraufhin zog die Anwaltskammer ihren Entscheid vom 23. November 2023 mit Entscheid vom 4. Juni 2024 teilweise in Wiedererwägung und formulierte dessen Dispositivziffer 3 neu wie folgt: «Das dauernde Berufsausübungsverbot wird mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids den kantonalen Monopolbehörden (Staatsanwaltschaft, Gerichte des Kantons und der Kreise) sowie den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitgeteilt» (act. 16). Der Beschwerdeführer nahm dies mit Eingabe vom 7. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht zur Kenntnis, führte jedoch aus, dass der Bundesgerichtsentscheid 2C_164/2023 vom 25. März 2024 zusätzlich Kostenfolgen zulasten der Anwaltskammer auslöse; er werde den seitens der Anwaltskammer ergangenen Wiedererwägungsentscheid im Sinne seiner Beschwerde vom 3./31. Januar 2024 anfechten müssen (act. 17). D. A.__ erhob am 20. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2024 (Verfahren B 2024/122), die er mit einer zusätzlichen Eingabe vom 12. Juli 2024 ergänzend begründete. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 4. Juni 2024 (act. 1 und act. 5 im Verfahren B 2024/122; soweit im Folgenden nicht anders angegeben, beziehen sich die Aktenverweise auf das Verfahren B 2024/2). Die Eingaben wurden der Anwaltskammer zur Kenntnisnahme zugestellt.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61, BGFA) sieht vor, dass die Kantone das Verfahren zu dessen Anwendung regeln. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid über die Beschwerden vom 3. Januar/31. Januar 2024 und 20. Juni/12. Juli 2024 zuständig (Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Da hinsichtlich der Frage nach der Rechtmässigkeit einer Veröffentlichung eines dauernden anwaltlichen Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt die bisherige kantonale Rechtsprechung geändert wird (E. 5.2.4 hiernach), ergeht der vorliegende Entscheid in Fünferbesetzung (Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 3 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der beiden angefochtenen Entscheide und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerden gegen die am 1. Dezember 2023 und am 5. Juni 2024 versandten Entscheide der Vorinstanz wurden am 3. Januar 2024 (act. 1) und am 20. Juni 2024 (act. 1 im Verfahren B 2024/122) rechtzeitig erhoben und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht zusammen mit den ergänzenden Eingaben vom 31. Januar 2024 (act. 6) und vom 12. Juli 2024 (act. 5 im Verfahren B 2024/122) die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1, Art. 48 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Darauf ist einzutreten.  

Sowohl dem Verfahren B 2024/2 als auch dem Verfahren B 2024/122 liegt das von der Vorinstanz angeordnete dauernde Berufsausübungsverbot samt vollstreckungssichernden Anordnungen (Veröffentlichung und Mitteilung) zugrunde; es handelt sich mithin um denselben Streitgegenstand, und es stehen sich auch dieselben Parteien gegenüber. Unter diesen Umständen sind die beiden Verfahren zu vereinigen (zur ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers siehe act. 5 im Verfahren B 2024/122). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass es sich beim Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2024 um einen teilweisen Widerruf des im Verfahren B 2024/2 angefochtenen Entscheids vom 23. November 2023 handelt (siehe E. 5.2.1 hiernach) und – soweit darin den im Verfahren B 2024/2 gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen wird – eine nochmalige Anfechtung nicht erforderlich gewesen wäre bzw. die Wiedererwägungsverfügung als im Verfahren B 2024/2 mitangefochten gegolten hätte (vgl. BGE 113 V 237, bestätigt etwa im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 44/00, P 47/00 vom 24. Mai 2002 E. 3; A. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, Art. 58 Rz 22; zur gegenteiligen Meinung des Beschwerdeführers siehe act. 5 im Verfahren B 2024/122, Rz 6). 2. Umstritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten dauernden Verbots der Berufsausübung als Anwalt und Notar.

Das BGFA gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). In Disziplinarangelegenheiten wird ein weites Verständnis der Ausübung des Anwaltsberufs zugrunde gelegt, um die Öffentlichkeit zu schützen und den Ruf und die Würde des Berufs zu wahren. Grundsätzlich muss die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Anwaltsberuf stehen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen indes nicht nur in ihrer Monopoltätigkeit der berufsrechtlichen Disziplinaraufsicht. Ihre Erwerbstätigkeit fällt jedenfalls unter das anwaltsrechtliche Disziplinarrecht, wenn sie mit einer bestimmten Tätigkeit – wie etwa als Willensvollstrecker – im Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Anwälte betraut werden (BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.1.1 mit Hinweisen und E. 4.1.3 [zur amtl. Publ. vorgesehen]). Auf die (nicht vom Bundesrecht erfasste) notarielle Beratungs- und Beurkundungstätigkeit des Rechtsanwalts werden die Bestimmungen des BGFA sachgemäss angewendet (Art. 1 Abs. 3 AnwG). 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte  2.2.

Anwältinnen und Anwälte haben gemäss Art. 12 BGFA u.a. ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen aufzubewahren (lit. h). Bei Art. 12 lit. a BGFA handelt es sich um eine Generalklausel, die durch die weitere Aufzählung von Berufsregeln in Art. 12 lit. b ff. BGFA konkretisiert wird. Sie verpflichtet zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung. Sie erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit Behörden. Der Anwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt; es wird von ihm bei seiner gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt (BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.5.1 [zur amtl. Publ. vorgesehen]).          2.2.1.

Das BGFA legt in abschliessender Weise die Berufsregeln fest, denen Anwälte unterstellt sind. Standesregeln von Berufsorganisationen behalten – vergleichbar mit der Wirkungsweise von vollzugslenkenden Verwaltungsverordnungen (siehe hierzu BGE 150 II 40 E. 6.6.2; vgl. auch BGer 2C_76/2023 vom 14. November 2023 E. 7.2.2; zu generell-ab-strakten Praxisanleitungen in Form von vollzugslenkenden Verwaltungsverordnungen siehe M. Kradolfer, Rückwirkung im Verwaltungsrecht, in: recht 2022, S. 61 f.) – dennoch eine rechtliche Bedeutung, soweit sie eine überzeugende Präzisierung oder Auslegung der Berufsregeln ermöglichen (zur Bedeutung von Standesregeln als Hilfe zur Gesetzesauslegung bzw. zum «intrikaten Zusammenspiel zwischen gesetzlicher Ordnung und Standesregeln» siehe BGer 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 8.3 [zur amtl. Publ. vorgesehen] betreffend Berufspflichten der universitären Medizinalberufe). Vorausgesetzt ist insoweit, dass sie eine auf nationaler Ebene weit verbreitete Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 144 II 473 E. 4.4 = Pra 2019 Nr. 66 E. 4.4), mithin eine einheitliche und rechtsgleiche Gesetzesauslegung fördern.        2.2.2.

Mit dem Ziel, die Standesregeln auf dem Gebiet der ganzen Schweiz zu vereinheitlichen, hat der Schweizerische Anwaltsverband die Schweizerischen Standesregeln herausgegeben (SSR; vgl. www.sav-fsa.ch > Anwaltsrecht > Standesrecht [SSR], Stand: 16. Juli 2024; BGE 144 II 473 E. 4.4 = Pra 2019 Nr. 66 E. 4.4; zur Funktion der Standesregeln als Hilfsmittel zur Auslegung und Präzisierung der Berufsregeln siehe auch BBl 1999 6013, 6039 und 6053 f.). Zur Auslegung und Präzisierung von Art. 12 lit. h BGFA können somit die normverdeutlichenden SSR herangezogen werden. Diese traten am 1. Juli 2005 in Kraft und wurden per 1. Juli 2.2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2023 teilweise revidiert. Da ein vor der Revision gezeigtes Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, wird vorliegend entsprechend den bei Rechtssatzänderungen zu beachtenden übergangsrechtlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung und damit auf die bis 30. Juni 2023 geltenden SSR abgestellt (in diesem Sinn implizit auch BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.3.1 [zur amtl. Publ. vorgesehen]; Frage offen gelassen bei Felix Uhlmann, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in: Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, Zürich/St. Gallen 2014, S. 33 ff., S. 49; vgl. zur intertemporalrechtlichen Anknüpfung an den Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung BGE 148 V 162 E. 3.2.1 und VerwGE B 2024/14 vom 12. August 2024 E. 4.1 bzw. zum sogenannten «Geltungsprinzip» R. Jöhl, Übergangsrechtliche Probleme im Leistungsrecht der Sozialversicherung, 1996, S. 3, sowie M. Kradolfer, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, Rz 347 und Fn 367; zur bis zum 30. Juni 2023 gültigen Version der SSR siehe <https://www.ccbe.eu/fileadmin/speciality_distribution/public/ documents/National_Regulations/DEON_National_CoC/ DE_Switzerland_Schweizerische_Standesregeln.pdf>, Stand: 16. Juli 2024). Eine solche Betrachtungsweise drängt sich auf, weil Standesregeln eine verhaltenssteuernde Funktion aufweisen (sollen), indem die Adressaten im Vertrauen auf den normverdeutlichenden Gehalt der jeweils gültigen Fassung ihr Verhalten ausrichten. Anpassungen solcher Praxisanleitungen – insbesondere, wenn sie Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben (was vorliegend der Fall ist, siehe etwa BGE 144 II 473 E. 4.4 = Pra 2019 Nr. 66 E. 4.4) – sind insoweit vergleichbar mit Praxisänderungen von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Deren rückwirkenden Folgen können Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen (siehe hierzu M. Camprubi, Ungeschriebene Grenzen der Rückwirkung von Rechtssätzen in der Schweiz, 2020, S. 118 f., sowie eingehend zum Vertrauensschutz gegenüber Praxisänderungen Kradolfer, Intertemporales öffentliches Recht, Rz 453 ff., sowie Jöhl, a.a.O. S. 157 ff.). Anzufügen ist, dass aArt. 23 SSR betreffend Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten inhaltlich im Wesentlichen unverändert in Art. 19 SSR übernommen wurde, womit die vorgenommenen Änderungen ohnehin kaum rückwirkungsähnliche Folgen zeitigen können.           

Anwältinnen und Anwälte verwalten die anvertrauten Vermögenswerte sorgfältig und sie sind jederzeit in der Lage, sie herauszugeben. Gelder von Mandanten sind jederzeit ohne Verzug weiterzuleiten (aArt. 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 aSSR). Anwältinnen und Anwälte führen über Mandantengelder vollständig und genau Buch (aArt. 23 Abs. 3 aSSR). Des Weiteren haben sie ihren Klienten über alle Vermögenswerte, die sie von ihnen oder von Dritten erhalten, auf erstes Verlangen Rechenschaft abzulegen und das 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt von der Vorinstanz spruchreif abgeklärt worden ist, was vom Beschwerdeführer bestritten wird. verwahrte Gut auf ein entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben (vgl. zum Ganzen zur amtlichen Publikation vorgesehener BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Verlangen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Vorschuss auf ihr Honorar oder ihre Auslagen, so soll dieser in angemessenem Verhältnis zur voraussichtlichen Höhe des Honorars bzw. der Auslagen stehen (aArt. 20 Abs. 1 SSR).

Der Vorgang der Sachverhaltsfeststellung durch die Aufsichtsbehörde richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 34 Abs. 1 BGFA; BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 7.2). Soweit das kantonale Anwaltsgesetz nichts anderes bestimmt, werden die Bestimmungen des VRP sachgemäss angewendet (Art. 41 AnwG). Im Verfahren der Vorinstanz gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat die Behörde von Amtes wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die Beweise – etwa durch den Beizug von Urkunden – zu erheben. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhalts-elements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Behörde am Vorliegen einer Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. VerwGE B 2022/162 vom 11. Januar 2023 E. 5.1). 3.1.  3.2.

Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers (act. 6, Rz 13, und act. 5 im Verfahren B 2024/122, Rz 7 ff.) finden strafprozessuale Grundsätze wie die Unschuldsvermutung in einem Disziplinarverfahren nach dem BGFA keine Anwendung. Von einem Disziplinarverfahren wegen Berufsregelverletzungen nach BGFA Betroffene gelten nämlich nicht als angeklagte Personen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (0.101, EMRK; BGer 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4 und E. 6.2 sowie BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 5.2 und E. 7.1).        3.2.1.

Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer (act. 6, Rz 7) dagegen, dass Erklärungen, die 3.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von den Parteien im Hinblick auf ein abgekürztes Strafverfahren abgegeben wurden, nach der Verweigerung eines abgekürzten Strafverfahrens in einem folgenden ordentlichen Strafverfahren nicht verwertbar sind (Art. 362 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung, SR 312.0, StPO). Urkunden(teile), welche entsprechende Erklärungen enthalten, sind als Beweis absolut unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 189 E. 5.2.3 = Pra 2019 Nr. 8 E. 5.2.3).   

Die Frage, ob dieses absolute Verwertungsverbot auch in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt, wurde vom Bundesgericht bislang noch nicht beantwortet und wird in der Lehre kontrovers diskutiert (siehe Greiner/Jaggi, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Rz 30a zu Art. 362 StPO; zur generell uneinheitlichen verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Umgang mit strafprozessualen Beweisverwertungsverboten siehe H. Seiler, Parallele Straf-, Zivilund Verwaltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, in: ZBl 2/2024 S. 69 f.). Art. 141 StPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im kantonalen Verwaltungs(justiz)verfahren jedenfalls nicht bzw. nicht unmittelbar, sondern höchstens insoweit anwendbar, als in ihm übergeordnetes Recht zum Ausdruck gelangt. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) garantiert jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Der damit verankerte Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit oder -fairness ist insbesondere auch für die Frage der Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweise massgebend (BGer 8C_7/2020 vom 3. November 2020 E. 3.2.2). Des Weiteren hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 Abs. 2 BV).      

Für die Frage der verwaltungsprozessualen Verwertbarkeit von Erklärungen, die im Hinblick auf ein abgekürztes Strafverfahren getroffen worden sind, fällt der Zweck des abgekürzten Verfahrens entscheidend ins Gewicht. Dieser besteht darin, dass die Parteien und die Staatsanwaltschaft nach Verhandlungen zu einer Einigung gelangen. Damit diese Verhandlungen möglichst frei erfolgen können und eine maximale Erfolgschance haben («un maximum de chance d'aboutir»), muss jede Partei darauf vertrauen können, dass nach Einleitung des abgekürzten Verfahrens ihre Erklärungen im Fall eines Scheiterns der Verhandlungen nicht verwertet werden (BGE 144 IV 189 E. 5.2.3 = Pra 2019 Nr. 8 E. 5.2.3). Es wäre mit dem Sinn und Zweck der besonderen Vertraulichkeit des abgekürzten Verfahrens nicht vereinbar, wenn das absolute Verwertungsverbot auf das Strafverfahren beschränkt bliebe und die Parteien aufgrund 3.2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte drohender Nachteile in zivil- und/oder verwaltungsrechtlichen Verfahren in ihrer Verhandlungsfreiheit eingeschränkt wären bzw. ihre berechtigte Erwartung in die besondere Vertraulichkeit und den unpräjudiziellen Charakter der Einigungsgespräche im zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren enttäuscht würde. Von Bedeutung ist ausserdem, dass eine besondere Vertraulichkeit von Einigungsgesprächen und daraus abgeleiteten Verwertungsverbote für das Entscheidungsverfahren gleichermassen im zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren gelten (siehe etwa Art. 205 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO; Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten, sGS 161.1, VG, in Verbindung mit Art. 202 ff. ZPO; Art. 155 Abs. 1 und Abs. 2 der Personalverordnung, sGS 143.11, PersV). Daran zeigt sich in den verschiedenen Rechtsgebieten das einheitliche Werteverständnis, dass Einigungsgesprächen eine besondere Vertraulichkeit zukommt. Es wäre widersprüchlich und zudem mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (siehe hierzu H. Seiler, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, in: ZBl 2/2024, S. 61 ff.) nicht vereinbar, wenn die besondere Vertraulichkeit von Einigungsgesprächen ihre Grenze im jeweiligen Rechtsgebiet fände und nicht auch gebietsübergreifend verwirklicht würde. Insoweit kommt vielmehr ein rechtsgebietsübergreifender allgemeiner Prozessgrundsatz zum Tragen, der seine Wirkung auch im Bereich der kantonalen Verwaltungsrechtspflege entfaltet (vgl. zur Wirkungsweise von allgemeinen Prozessgrundsätzen Brunner/Bürki, Allgemeine Rechtsgrundsätze im öffentlichen Prozessrecht, in: Brunner/Kocher/Seiler/Stadelmann [Hrsg.], νόμοις πείθου – gehorche den Gesetzen, Liber amicorum für Hansjörg Seiler, Bern 2022, S. 265 ff., S. 287 ff.).   Im Fall des Beschwerdeführers gilt es zu beachten, dass er den am 15. Mai 2023 (act. 7.1) gutgeheissenen Antrag um ein abgekürztes Verfahren erst gegen Ende der dritten Einvernahme vom 6. April 2023 gestellt hat (siehe hierzu act. 10.12 Anhang, S. 32, Rz 227; zu den vorangegangenen Einvernahmen vom 5. November 2021 und 23. August 2022 siehe act. 10.2.1 f.; zutreffend auch die vorinstanzliche Vernehmlassung [act. 9, S. 1]). Seine zuvor abgegebenen Erklärungen wurden damit nicht im Hinblick auf ein abgekürztes Strafverfahren im Sinn von Art. 362 Abs. 4 StPO bzw. im Rahmen eines entsprechend vertraulichen Einigungsgesprächs abgegeben. Demnach werden die Aussagen, die der Beschwerdeführer vor dem Antrag um ein abgekürztes Verfahren und damit nicht «im Zusammenhang» mit dem abgekürzten Verfahren (BBl 2006 1085, 1297) bzw. nicht im direkten Zusammenhang mit dem entsprechenden Antrag getätigt hat, vom strafprozessualen Verwertungsverbot nicht erfasst (zur Verwertbarkeit von Geständnissen, die ausserhalb der im Rahmen von 3.2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 360 ff. StPO geführten Verhandlungen erfolgten, siehe Greiner/Jaggi, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2023, N 21, N 23 ff. zu Art. 358 StPO und N 31 zu Art. 362 StPO). Entscheidend für die Unverwertbarkeitsfolge ist mithin, dass die Erklärungen der beschuldigten Person in konkreter Aussicht auf ein abgekürztes Verfahren abgegeben worden sind. Die beschuldigte Person muss im Zeitpunkt der Zugeständnisse ernsthaft die Absicht auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gehabt und im Vertrauen auf dessen Zustandekommen Erklärungen abgegeben haben (A. Giger, Das abgekürzte Verfahren [Art. 358 - 362 StPO], 2021, Rz 265 mit Hinweisen auf die Literatur). Die zahlreichen selbstbelastenden Erklärungen des Beschwerdeführers, die in Schriftstücken dokumentiert sind, die nicht im Hinblick auf ein abgekürztes Strafverfahren erstellt wurden (z.B. Besprechungsprotokoll vom 10. Januar 2019, act. 10.2.3, Schuldanerkennung vom 25. Mai 2022, act. 10.2.4, und Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 5. November 2021, act. 10.2.1, und 23. August 2022, act. 10.2.2), unterliegen folglich keinem strafprozessualen und damit auch keinem verwaltungsrechtlichen Verwertungsverbot. Ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 6. April 2023 vor der Stellung des Antrags um ein abgekürztes Verfahren gemachten Aussagen (act. 10.12 Anhang, von Rz 1 bis und mit Rz 226) vom Verwertungsverbot erfasst werden, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn von deren Unverwertbarkeit ausgegangen würde, bildet die übrige verwertbare Aktenlage noch eine spruchreif abgeklärte Grundlage zur Beurteilung des umstrittenen Berufsausübungsverbots (siehe E. 3.3 f. und E. 4 hiernach).

Die vorliegend verwertbaren Beweismittel (vgl. E. 3.2.4 hiervor) lassen eine materielle Beurteilung des vorliegenden Falls ohne Weiteres zu (siehe E. 3.4 hiernach). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt als spruchreif abgeklärt erachtete und von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse erwartet hat (sog. antizipierte bzw. vorweggenommene Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 148 E. 5 und VerwGE B 2023/178 vom 2. April 2024 E. 3.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bislang weder im Verfahren betreffend den vorsorglichen Rechtsschutz (siehe die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. September 2023, act. 10.25) noch im Rahmen der nun anstehenden (definitiven) materiellen Beurteilung der Sache Argumente vorgebracht hat, welche die Aussagekraft dieser Beweismittel oder seiner bisherigen Erklärungen in Zweifel ziehen oder einen zusätzlichen Abklärungsbedarf begründen. Vielmehr setzte er sich damit inhaltlich gar nicht auseinander und beschränkte sich hauptsächlich darauf, auf die – im Disziplinarverfahren ausser Betracht fallenden – strafprozessualen Grundsätze (act. 6 und E. 3.2.1 hiervor) hinzuweisen. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der aus 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Grundsatz, dass niemand gezwungen werden soll, sich selbst zu belasten («nemo tenetur se ipsum accusare»; BGer 2C_288/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2), grundsätzlich keine «Vorwirkung» auf nichtstrafrechtliche Verfahren zeitigt. Anderes gilt nur dann, wenn bei der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren Zwang oder Druck ausgeübt würde und die Möglichkeit bestünde, die auf diesem Weg gewonnenen Informationen im Strafprozess gegen dieselbe Person zu verwenden (BGer 2C_901/2012 vom 30. Januar 2012 E. 2.2). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, wurde doch der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt unter Androhung von Nachteilen zur Mitwirkung angehalten.

Der Vorwurf der Veruntreuung anvertrauter Gelder in Millionenhöhe wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten und lässt sich ohne Weiteres auf die vorliegend verwertbaren Akten («Besprechungsprotokoll» vom 10. Januar 2019, act. 10.2.3, «Schuldanerkennung» vom 25. Mai 2022, act. 10.2.4, und «Vergleichsvereinbarung» vom 21. Dezember 2012/18. Januar 2013, act. 10.2.5.2) abstützen, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (act. 9, S. 2). Dass sich der Beschwerdeführer wiederholt offensichtlich unangemessen hohe Vorschüsse gutschrieb bzw. gutschreiben liess, ist aufgrund der verwertbaren Akten ebenfalls erstellt (vgl. act. 10.2.1, Rz 105 ff. Rz 141 ff. und Rz 199, sowie act. 10.2.2, Rz 33 ff., Rz 49 f., Rz 89 ff. und Rz 121 ff.). Die Sichtweise des Beschwerdeführers (act. 6, Rz 13 und Rz 15), gemäss welcher der Entscheid über Disziplinarmassnahmen zu früh erfolgt sei bzw. nicht vor rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens hätte gefällt werden dürfen, ist daher nicht stichhaltig. Eine Verfahrenssistierung ist mit Blick auf das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen; als sachlicher Grund anerkannt ist zwar auch die Hängigkeit eines konnexen Verfahrens, sofern dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGer 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 90 E. 5). Diese Sistierungsvoraussetzung ist im vorliegenden Verfahren indessen nicht erfüllt, betrifft das Verfahren doch disziplinarrechtliche Belange und nicht etwa eine Registereintragslöschung wegen strafrechtlicher Verurteilung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA in Verbindung mit Art. 9 BGFA (vgl. für ein diesbezügliches Anwendungsbeispiel BGer 2C_1039/2021 vom 26. August 2022); in dieser Hinsicht sind die tatsächlichen Verhältnisse spruchreif abgeklärt, ohne dass aus dem Strafverfahren massgebliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären: Die Bejahung einer Berufspflichtverletzung setzt vorliegend nicht voraus, dass der Beschwerdeführer sich strafrechtlich schuldig gemacht hat (zur massgebenden Rechtslage siehe E. 2.2. hiervor; vgl. BGer 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.4 betreffend medizinalberufsrechtliche Disziplinarmassnahmen). 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Beschwerdeführer, der sich wiederholt offensichtlich unangemessen hohe Vorschüsse gutschrieb bzw. gutschreiben liess, während Jahren ihm im Kontext seiner anwaltlichen Tätigkeit anvertraute Gelder in Millionenhöhe unrechtmässig verwendet hat und nicht in der Lage war, diese jederzeit wieder herauszugeben (E. 3.4 hiervor), verletzte mit seinem Verhalten die Berufspflicht nach Art. 12 lit. a und lit. h BGFA in mehrfacher Weise. Aufgrund dieser Verletzung ordnete die Vorinstanz zu Recht eine Disziplinarmassnahme an (Art. 17 Abs. 1 BGFA), die nachfolgend inhaltlich (dauerndes Berufsausübungsverbot) auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen ist.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzungen der Berufsregeln als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20'000 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) anordnen. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen Berufspflichten, wobei auch die Anzahl der Verstösse und eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind, nach dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen und disziplinarischen Vorleben des Anwalts. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde, die über einen Ermessensspielraum verfügt (BGer 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 6.1.1 f.). Dem Verwaltungsgericht steht keine Angemessenheitsprüfung zu, sondern lediglich eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Es kann nur eingreifen, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung sprengt (vgl. VerwGE B 2021/271 vom 15. Juni 2022 E. 5.4) bzw. ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der als Rechtsverletzung gilt (vgl. VerwGE B 2022/140 vom 20. Januar 2023 E. 3). 4.1.

Das dauernde Verbot der Berufsausübung stellt die strengste Disziplinarmassnahme dar, da es Anwälte und Anwältinnen grundsätzlich für alle Zukunft (zur nachträglichen Aufhebungsmöglichkeit im Fall erheblicher und dauernder Veränderung der massgeblichen Umstände siehe T. Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, 2011, N 41a zu Art. 17) daran hindert, im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Tätigkeiten ausserhalb des Monopolbereichs können sie aber weiterhin nachgehen und beispielsweise Rechtsberatungen anbieten. Ein dauerndes Berufsausübungsverbot kann – in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) – nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund einer Gesamtbewertung der 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bisherigen Berufstätigkeit der Anwältin oder des Anwalts eine andere Sanktion als ungenügend erscheint, um für die Zukunft ein korrektes Verhalten zu gewährleisten (BBl 1999 6013, 6060 mit Hinweis auf BGE 106 Ia 100). Ein dauerndes Verbot der Berufsausübung ist in der Regel nur nach einer vorgängigen Warnung anzuordnen. Etwas anderes gilt, wenn das Fehlverhalten Eigenschaften bzw. eine Mentalität offenbart, die mit der Stellung einer Anwältin oder eines Anwalts schlechthin unvereinbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer gesamthaften Betrachtung der bisherigen Berufstätigkeit der betroffenen Person anzunehmen ist, dass der Ausschluss von der Berufsausübung zum Schutz des Publikums sowie zur Abwendung von weiteren Verfehlungen unerlässlich ist (vgl. BGer 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.2 und E. 5.5; BGE 106 Ia 100 E. 13.c).  4.3.

Gestützt auf den zutreffend festgestellten Sachverhalt (siehe E. 3.4 hiervor) führte die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid überzeugend aus, dass die während eines mehrjährigen Zeitraums begangenen mehrfachen und groben Berufsregelverletzungen eine Mentalität des Beschwerdeführers offenbaren, die mit dem Beruf des Anwalts und Notars schlechterdings nicht vereinbar sei. Mildere Massnahmen als ein dauerndes Berufsausübungsverbot seien insbesondere mit Blick auf den Schutz des Publikums kaum denkbar. Das öffentliche Interesse an einem dauernden Berufsausübungsverbot überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers klar, zumal er gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner Krebserkrankung ohnehin seit längerer Zeit nicht oder nur beschränkt arbeitsfähig sei und sich mittlerweile auch aus dem Anwalts- und Notariatsregister habe löschen lassen. Es würden konkrete Hinweise fehlen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit bessern könne und ein künftiges einwandfreies berufliches Verhalten nach Ablauf eines befristeten Berufsausübungsverbots gewährleistet sei (act. 2, III.2). Mit dieser in allen Punkten zutreffenden und vom Beschwerdeführer nicht (substantiiert) bestrittenen Begründung erweist sich die vorinstanzliche Ermessensausübung bzw. die Anordnung eines dauernden Berufsausübungsverbots ohne Weiteres als vertretbar.           4.3.1.

Anzufügen bleibt und erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, die zweckwidrige Verwendung der ihm anvertrauten Gelder in Anbetracht seiner beständigen Liquiditätsprobleme (siehe hierzu act. 10.2.1, Rz 44 f. und Rz 161 ff., sowie act. 10.2.2, Rz 101) als eigentliches Finanzierungsmodell seiner Kanzlei zugrunde gelegt zu haben (zu den wiederholt offensichtlich unangemessen hohen Vorschüssen siehe E. 3.4 hiervor). Zudem war er sich offenbar auch bewusst, dabei nicht bloss berufsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Verfehlungen zu 4.3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zu prüfen ist des Weiteren die Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 23. November 2023 bzw. vom 4. Juni 2024 bezüglich Veröffentlichung und Mitteilung des dauernden Berufsausübungsverbots. Art. 39 Abs. 2 AnwG bestimmt, dass ein dauerndes anwaltliches und notarielles Berufsausübungsverbot in der Regel veröffentlicht wird. begehen. So räumte er gemäss dem von ihm unterzeichneten Besprechungsprotokoll vom 10. Januar 2019 gegenüber einem Gesellschafter der betroffenen GmbH ein, als Geschäftsführer in den Jahren 2012 bis 2018 die Straftatbestände der Veruntreuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung (Bilanzfälschung) begangen und insgesamt einen Betrag von CHF 1'100'000 unterschlagen zu haben (act. 10.2.3). Dennoch sah er in der Folge von weiteren Verfehlungen nicht ab. Ausserdem hat der 195_ geborene Beschwerdeführer das ordentliche AHV-Rentenalter bereits deutlich überschritten und gab er wiederholt an, ohnehin demnächst seine Berufstätigkeit zu beenden («in 1-2 Jahren aufzuhören», Einvernahme vom 23. August 2022; act. 10.2.2, Rz 245; siehe auch act. 10.25, S. 5, zweiter Absatz). Damit verfügt der Beschwerdeführer einerseits über eine geringe Sanktionsempfindlichkeit und andererseits schwächen sich dadurch die Auswirkungen des dauernden Berufsausübungsverbots stark ab, zumal er trotz Berufsausübungsverbot noch beratend tätig sein kann (zur amtlichen Publikation vorgesehener BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.8).

Zwar hat sich der Beschwerdeführer sowohl im Anwalts- als auch im Notariatsregister mit Wirkung ab 3. Oktober 2023 löschen lassen (act. 10.31 f.). Diese Löschungen führen indessen allein schon aufgrund allenfalls noch hängiger Verfahren (siehe hierzu die Angaben des Beschwerdeführers in act. 10.25, S. 5, zweiter Absatz) sowie hinsichtlich eines zukünftigen allfälligen Wiedereintragungsgesuchs bzw. Eintragungsgesuchs in einem anderen Kanton nicht dazu, dass ein öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung des dauernden Berufsausübungsverbots sowie an dessen Mitteilung an die kantonalen Monopolbehörden gänzlich weggefallen wäre und die (durch den Wiedererwägungsentscheid vom 4. Juni 2024 neu gefasste) Dispositivziffer 3 des Ausgangsentscheids schon aus diesem Grund aufzuheben wäre. Eine Veröffentlichung gemäss Art. 39 Abs. 2 AnwG und eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone setzen denn auch nicht das Fortbestehen eines Registereintrags voraus. 5.1.

Zu prüfen sind vor diesem Hintergrund die Auswirkungen des im Beschwerdeverfahren B 2024/122 angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 4. Juni 2024 (act. 16) auf das Beschwerdeverfahren B 2024/2. In Nachachtung des zur amtlichen Publikation 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 zog die Vorinstanz gestützt auf Art. 27 VRP die Dispositivziffer 3 des im Verfahren B 2024/2 angefochtenen Entscheids vom 23. November 2023 in «Wiedererwägung» und ordnete an deren Stelle an, das dauernde Berufsausübungsverbot werde «mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheids den kantonalen Monopolbehörden (Staatsanwaltschaft, Gerichte des Kantons und der Kreise) sowie den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitgeteilt» (Entscheid vom 4. Juni 2024, act. 16).

Die Vorinstanz nahm die nachträgliche Korrektur der im Beschwerdeverfahren angefochtenen Dispositivziffer 3 unter dem Titel der «Wiedererwägung» nach Art. 27 VRP vor (act. 16, E. 4). Art. 27 VRP regelt indessen das Institut der «Wiedererwägungsgesuche». Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die Verwaltungsbehörde ersucht, auf eine von ihr erlassene Verfügung zurückzukommen, d.h. diese zu widerrufen (T. Tschumi, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, Rz 1 zu Art. 27) und in der Sache neu zu entscheiden. Da die Vorinstanz weder ausführt noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ein Wiederwägungsgesuch gestellt hätte, ist die Rechtmässigkeit des Wiedererwägungsentscheids nicht im Licht von Art. 27 VRP, sondern Art. 28 VRP zu beurteilen. 5.2.1.

Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist (Art. 28 Abs. 1 VRP). Vorliegend betrifft der Widerrufsentscheid der Vorinstanz einen Entscheid, gegen den beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben wurde, wobei das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt des Widerrufs noch hängig war. Bei der Beschwerde handelt es sich um ein devolutives und reformatorisches Rechtsmittel. Folglich verlor die Vorinstanz aufgrund der Beschwerde vom 3. Januar 2024 die Herrschaft über den Streitgegenstand (Devolutiveffekt). Das VRP kennt – anders die Verfahrensgesetze des Bundes (siehe etwa Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1, ATSG; Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG) – keine ausdrückliche Beschränkung des Devolutiveffekts. In der Praxis wird allerdings trotzdem die Befugnis der Verwaltung anerkannt, eine Verfügung während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens zu widerrufen, «um den Rechtsmittelkläger klaglos zu stellen». Diese Einschränkung des Devolutiveffekts dient der Vereinfachung des Verfahrens. Die verfügenden Behörden sollen die Möglichkeit haben, eine belastende Verfügung zu widerrufen, wenn dies dem Antrag des Rechtsmittelführers entspricht. 5.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ein Widerruf und eine damit verbundene Einschränkung des Devolutiveffekts fällt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht (VerwGE B 2020/231 vom 15. Juli 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Soweit die Vorinstanz im Widerrufsentscheid abermals – wie bereits im angefochtenen Entscheid vom 23. November 2023 (act. 2) – die Mitteilung des dauernden Berufsausübungsverbots an die kantonalen Monopolbehörden sowie die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone anordnete, verletzte sie den Devolutiveffekt der Beschwerde. Denn die Vorinstanz legte weder dar noch ist ersichtlich, dass der Entscheid vom 23. November 2023 unter diesem Aspekt fehlerhaft wäre. Ausserdem wird damit dem Antrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen, der die Aufhebung des gesamten Entscheids vom 23. November 2023 und damit insbesondere auch der gesamten Dispositivziffer 3 beantragte (act. 1 und act. 6). Insoweit wird er auch nicht «klaglos» gestellt. Die neuerliche, identische Mitteilungsanordnung im Widerrufsentscheid vom 4. Juni 2024 (act. 16) erweist sich allein schon damit formellrechtlich als nichtig (BGer 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 1.3). Der Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren B 2024/2, die gesamte Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, ist folglich jedenfalls bezüglich der Mitteilungsanordnung nicht gegenstandslos geworden, sondern bildet weiterhin Streitgegenstand (siehe hierzu E. 5.3 hiernach). 5.2.3.

Die von der Vorinstanz widerrufsweise vorgenommene ersatzlose Aufhebung der ursprünglich angeordneten Veröffentlichung des dauernden anwaltlichen Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt erfolgte unter dem Eindruck des jüngst ergangenen, zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 (a.a.O., E. 7.8). Darin gelangte das Bundesgericht zusammengefasst zum Schluss, dass die im kantonalen Recht vorgesehene Publikation eines befristeten Verbots zur Ausübung des Berufs als Anwalt im kantonalen Amtsblatt aufgrund der damit verbundenen abschreckenden und präventiven bzw. «faktisch repressiven» Wirkung sogar stärker sein könne als die zu publizierende Disziplinarmassnahme selbst. Deshalb hafte ihr der Charakter einer Disziplinarmassnahme an. Folglich stelle die im kantonalen Recht vorgesehene Veröffentlichung eines befristeten Berufsausübungsverbots eines Anwalts eine Disziplinarmassnahme dar, die mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch stehe und damit bundesrechtswidrig sei. Aus diesem Grund verstösst die in der angefochtenen Dispositivziffer 3 gestützt auf Art. 39 Abs. 2 AnwG angeordnete Publikation des anwaltlichen Berufsausübungsverbots gegen Bundesrecht. Die Veröffentlichung des dauernden anwaltlichen Berufsausübungsverbots ist daher mit der Vorinstanz als 5.2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehlerhaft zu betrachten. An der bisherigen Veröffentlichungspraxis kann entsprechend nicht mehr festgehalten werden (siehe hierzu noch B 2015/6 vom 23. August 2016 E. 5.4). Zudem wird mit der ersatzlosen Aufhebung der ursprünglichen Veröffentlichungsanordnung dem dagegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers, die angeordnete Veröffentlichung des anwaltlichen Berufsausübungsverbots aufzuheben, ist folglich aufgrund des (insoweit) zulässigen Widerrufsentscheids vom 4. Juni 2024 gegenstandslos geworden.

Da BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.1 ff. einzig das bundesrechtlich geregelte Anwaltswesen, nicht jedoch das kantonalrechtlich normierte Notariatswesen betrifft, bleibt hinsichtlich der Zulässigkeit des während des laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgten Widerrufs zu prüfen, ob die ursprünglich angeordnete Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots fehlerhaft und damit einem Widerruf überhaupt zugänglich gewesen ist. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Aspekt nicht (ausdrücklich) geäussert, sondern sie scheint davon ausgegangen zu sein, dass die Bundesrechtsanwendung gemäss dem Bundesgerichtsurteil 2C_164/2023 gleichermassen für das rein kantonalrechtlich geregelte Notariatswesen zu beachten ist.

Zwar verweist Art. 1 Abs. 3 AnwG bezüglich der notariellen Tätigkeit («Beratungs- und Beurkundungstätigkeit») auf die sachgemässe Anwendung der Bestimmungen des BGFA über die Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht. Dies führt aber nicht dazu, dass auf die notarielle Tätigkeit das BGFA als Bundesrecht angewendet wird. Vielmehr handelt es sich bei den aufgrund des Verweises für anwendbar erklärten BGFA- Bestimmungen um subsidiäres kantonales Recht (vgl. BGE 140 I 320 E. 3.3). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Zulässigkeit zur Berufsausübung als Notar eng mit derjenigen eines Anwalts verbunden ist (Art. 8 lit. c AnwG). In das Notariatsregister wird denn auch bloss ein Rechtsanwalt eingetragen, der im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen ist (Art. 18 Abs. 1 AnwG). Die Berufsregeln und damit insbesondere auch das Disziplinarrecht nach dem BGFA sind sachgemäss auf die Tätigkeit des Anwalts in notarieller Funktion anzuwenden (Art. 1 Abs. 3 AnwG; vgl. zu dieser Vereinheitlichung bereits ABl 1992 839, 856; zur notariellen Funktion des Anwalts ausserhalb des eigentlichen Anwaltsberufs siehe ABl 1992 839, 851 f., und ABl 2001 2751, 2752). Auch die Bestimmung von Art. 39 AnwG betreffend Veröffentlichung von Disziplinarmassnahmen gilt gleichermassen für das Anwalts- und das Notariatswesen. Diese vom AnwG geregelte Vereinheitlichung spricht dafür, die zum Anwaltsrecht ergangene Rechtsanwendung gemäss dem Bundesgerichtsurteil 2C_164/2023 auch auf den Anwalt in seiner notariellen Funktion 5.2.5. ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu übertragen. Aufgrund der engen Verflechtung mit der anwaltlichen Berufsausübung kommt zwangsläufig hinzu, dass eine Veröffentlichung eines dauernden Verbots der notariellen Berufsausübung den Betroffenen faktisch auch in seinem Ansehen als Anwalt trifft. Folglich beeinträchtigte bzw. vereitelte die Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots die Anwendung von Bundesrecht, was mit dessen derogatorischen Kraft nicht vereinbar ist (Art. 49 Abs. 1 BV; siehe hierzu BGE 148 I 19 E. 4.2). Die Vorinstanz widerrief deshalb zu Recht die Veröffentlichung des notariellen Berufsausübungsverbots.  

Hinsichtlich der Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die kantonalen Monopolbehörden (Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 23. November 2023, act. 2) gilt das Folgende: Zwar sieht das BGFA – welches das anwaltliche Disziplinarrecht bundesrechtlich abschliessend regelt (BGE 132 II 250 E. 4.3.1; bestätigt im zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.4) – einzig und allein die Mitteilung des Berufsausübungsverbots an die «Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone» vor (Art. 18 Abs. 2 BGFA). Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung an andere Behörden verboten wäre, wie sich bereits aus Art. 10 Abs. 2 BGFA ergibt. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht bei der Rechtsfindung im BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 7.7 und E. 7.8 am Schluss herangezogenen Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11, MedBG; siehe insbesondere Art. 53 Abs. 1 MedBG) wird darin jeder Person ein voraussetzungsloses Recht auf Auskunft und damit auf eine Mitteilung zur Frage eingeräumt, ob gegen im Register eingetragene Anwälte und Anwältinnen ein Berufsausübungsverbot verhängt ist. Zwar erscheint fraglich, ob nebst den Aufsichtsbehörden auch andere Behörden unter den Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 BGFA fallen. Dies kann allerdings offenbleiben, da selbst eine Verneinung dieser Frage nichts daran ändert, dass der Bundesgesetzgeber zum Schutz der Allgemeinheit einen klaren Wertungsentscheid zugunsten einer allgemein und «jeder Person» offenstehenden sowie einer Weiterverbreitung grundsätzlich zugänglichen Information über anwaltliche Berufsausübungsverbote gefällt hat, und dies ungeachtet der damit verbundenen Reputationsbeeinträchtigung des betroffenen Anwalts. Dass der Bundesgesetzgeber den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Berufsausübungsverbote (Art. 10 BGFA) systematisch vor dem Abschnitt über die Disziplinaraufsicht (Art. 12 ff. BGFA) geregelt hat, weist darauf hin, dass er der entsprechenden Mitteilung nicht in erster Linie Disziplinarcharakter beigemessen hat.           

Hinzu kommt, dass die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen Anwältinnen und Anwälte auftreten, in qualitativer 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsicht gleich wie die kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA) ein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in sämtliche Registerdaten (Art. 10 Abs. 1 lit. a BGFA) und damit in sämtliche nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) besitzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Gerichts- und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, unverzüglich Vorfälle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, welche die Berufsregeln verletzen können (Art. 15 Abs. 1 BGFA). Darunter fallen auch Verstösse gegen Berufsausübungsverbote, womit ein zusätzliches öffentliches Interesse an einer zeitnahen aktiven Information durch die Aufsichtsbehörden besteht, ansonsten die in Art. 15 Abs. 1 BGFA aufgezählten Behörden ihren aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflichten kaum wirksam nachkommen könnten bzw. deren Erfüllung unverhältnismässig erschwert würde. Ohne eine solche Mitteilung hätten sich die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden fortlaufend bei der Aufsichtsbehörde zu vergewissern, dass gegen sämtliche bei ihnen im Monopolbereich auftretenden Anwälte und Anwältinnen bzw. Notare und Notarinnen während der gesamten Dauer des jeweiligen Verfahrens kein Berufsausübungsverbot besteht. Die Mitteilung an diese kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden erfolgt zudem anders als eine Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt nicht an einen offenen, sondern geschlossenen Adressatenkreis, weshalb mit ihr auch keine faktisch «repressive» Wirkung im Sinne einer zusätzlichen Disziplinarmassnahme verbunden ist. Somit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz wahrende Mitteilung des Berufsausübungsverbots nicht nur an die kantonalen Aufsichtsbehörden, sondern auch an die «kantonalen Monopolbehörden» bzw. an die Behörden, vor denen sich die staatlich vorbehaltene Tätigkeit verwirklicht, angeordnet hat.       

Bei der Auslegung des Begriffs der «kantonalen Monopolbehörden» gemäss Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 23. November 2023 ist zu beachten (zur Auslegungsbedürftigkeit von Dispositiven vgl. etwa BGE 121 III 474 E. 4a und 131 II 13 E. 2.3), dass dessen Auslegung gesondert nach dem anwaltlichen und notariellen Tätigkeitsbereich zu erfolgen hat. Denn die Behörden, vor denen sich diese beiden den Bewilligungsinhabern vorbehaltenen Tätigkeiten verwirklichen, sind nicht identisch. Allein schon vor diesem Hintergrund erweist sich die ausschliesslich mit Blick auf die anwaltliche Tätigkeit in einer Klammerbemerkung vorgenommene Aufzählung der Vorinstanz («kantonalen Monopolbehörden [Staatsanwaltschaft, Gerichte des Kantons und der Kreise]») als unvollständig und kann nicht als abschliessend verstanden werden. Sie beinhaltet nämlich keine Erwähnung derjenigen Behörden (wie z.B. das Handelsregisteramt, die Grundbuchämter [in den Fällen von Art. 70 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 3 des Fusionsgesetzes, SR 221.301, FusG] und die Amtsnotariate des Kantons St. Gallen [vgl. diesbezüglich etwa Art. 504 des Schweizerischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   Zivilgesetzbuchs, SR 210, ZGB, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum ZGB, sGS 911.1, EG-ZGB, oder Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung, sGS 151.51]), vor denen sich die den Rechtsanwälten vorbehaltene Notariatstätigkeit im Sinn von Art. 18 AnwG verwirklicht (zur Beurkundungsbefugnis der im Register der Notare eingetragenen Rechtsanwälte siehe Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZGB). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Ausführung im Entscheid vom 23. November 2023, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Mitteilung und Kontrolle des dauernden Berufsausübungsverbots besteht und die Kontrolle der Behörden höher zu werten ist, als mögliche Nachteile des Beschwerdeführers (act. 2, V.2 zu Beginn). Eine solche im überwiegenden öffentlichen Interesse stehende Behördenmitteilung gebietet sich denn auch gestützt auf Art. 39 AnwG bei dauernden Berufsausübungsverboten in der Regel und zwar erst recht, wenn diese Bestimmung im Rahmen einer mit der Rechtsprechung BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 konformen Weise (Unzulässigkeit einer Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt) ausgelegt wird. Dass die Vorinstanz die Mitteilungsadressaten nicht abschliessend ausdrücklich aufgezählt hat, ist ausserdem aufgrund der Verfahrensgeschichte nachvollziehbar. Denn bis zur Publikation des bundesgerichtlichen Leitentscheids 2C_164/2023 vom 25. März 2024, die während des hängigen Beschwerdeverfahrens in vorliegender Sache erfolgt ist, ging sie – gestützt auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – von der Rechtmässigkeit der bisherigen Praxis zur öffentlichen Publikation des dauernden anwaltlichen und notariellen Berufsausübungsverbots aus.   

Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, die Kundgabe an diejenigen Behörden, vor denen sich die den Anwälten vorbehaltene notarielle Tätigkeit verwirklicht, ergäbe sich nicht aus der vorinstanzlichen Mitteilungsanordnung, änderte dies im Ergebnis nichts. Diesfalls hätte nämlich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen die entsprechende Mitteilungsanordnung zu treffen. Eine (formelle oder materielle) Schlechterstellung im Sinn von Art. 63 VRP könnte darin nicht erblickt werden, ginge eine solche Anordnung doch offensichtlich nicht über die viel umfassendere Kundgabe in Form der von der Vorinstanz im Entscheid vom 23. November 2023 angeordneten, vom Beschwerdeführer angefochtenen öffentlichen Publikation hinaus. bis

Gemäss vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden in den Verfahren B 2024/2 und B 2024/122 abzuweisen, soweit das Beschwerdeverfahren B 2024/2 betreffend die 6.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Verfahren B 2024/2 und B 2024/122 werden vereinigt. 2. Das Beschwerdeverfahren B 2024/2 betreffend die Veröffentlichung des dauernden Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Im Übrigen werden die Beschwerden in den Verfahren B 2024/2 und B 2024/122 abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 1'500. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. Veröffentlichung des dauernden Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt nicht gegenstandslos geworden ist.

Weil der Beschwerdeführer in den Verfahren B 2024/2 und B 2024/122 lediglich in einem untergeordneten Punkt (Veröffentlichung des Berufsausübungsverbots) obsiegt, ist er – entgegen seiner Auffassung (act. 17 und act. 5 im Verfahren B 2024/122, Rz 11) – hinsichtlich der Verlegung der amtlichen Kosten insgesamt als vollständig unterliegend zu betrachten. Deshalb hat er die amtlichen Kosten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint für beide Beschwerdeverfahren angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren B 2024/2 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu begleichen. 6.2.

Ausgangsgemäss hat der ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP) in den Beschwerdeverfahren B 2024/2 und B 2024/122. Zudem ist ihm bezüglich der gegenstandslos gewordenen Anfechtung der Veröffentlichungsanordnung kein nennenswerter Aufwand für die in eigener Sache erfolgte Prozessführung entstanden, die eine ausseramtliche Entschädigung nach Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO rechtfertigt (vgl. VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 6.2 und B 2024/117 vom 4. Juli 2024 E. 5.2). 6.3. bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/24

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 15.08.2024 Anwalts- und Notariatsrecht.   Art. 12 lit. a und lit. h sowie Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA, Art. 1 Abs. 3 AnwG. Dauerndes Berufsausübungsverbot für einen Rechtsanwalt und Notar infolge Veruntreuung anvertrauter Gelder in Millionenhöhe bestätigt. Art. 39 Abs. 2 AnwG. Eine Veröffentlichung des dauernden Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt ist in Nachachtung des zur amtlichen Publikation vorgesehenen BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 aufgrund ihrer repressiven Wirkung und des damit verbundenen Charakters als (kantonale) Disziplinarmassnahme bundesrechtswidrig. An der bisherigen Veröffentlichungspraxis kann deshalb nicht mehr festgehalten werden. Zulässig ist weiterhin die Mitteilung an diejenigen Behörden, vor denen sich die staatlich vorbehaltene anwaltliche bzw. notarielle Tätigkeit verwirklicht. (Verwaltungsgericht, B 2024/2, B 2024/122)

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B 2024/2, B 2024/122 — St.Gallen Verwaltungsgericht 15.08.2024 B 2024/2, B 2024/122 — Swissrulings