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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.06.2024 B 2024/18

11 giugno 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·6,213 parole·~31 min·1

Riassunto

Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassung (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG) und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 43 AIG). Aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter anderem wegen Vermögensdelikten und Drogenhandels) hatte der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung gesetzt. Mit dem Wegfallen der originären Bewilligung erlosch auch die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau aus Familiennachzug. Die Interessenabwägung fällt zuungunsten der Beschwerdeführer aus. Angesichts der Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers ist das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Nichtverlängerung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers selbst bei minimaler Rückfallgefahr als hoch zu veranschlagen, auch im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte. Eine ausländerrechtliche Verwarnung war bereits im Jahr 2000 ohne Erfolg ausgesprochen worden. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz, wo der Beschwerdeführer in den vergangenen 30 Jahren in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig Fuss fassen konnte, haben demgegenüber weniger Gewicht, zumal die Wegweisung nicht zu einer Trennung von der Kernfamilie führt. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes verliert auch die Beschwerdeführerin die von diesem abgeleitete Aufenthaltsberechtigung. Einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann sie weder aus dem Recht auf Privat- und Familienleben ableiten, noch erweist sich die Wegweisung zusammen mit den minderjährigen Kindern als unzumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2024/18).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/18 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.09.2024 Entscheiddatum: 11.06.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.06.2024 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassung (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG) und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 43 AIG). Aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter anderem wegen Vermögensdelikten und Drogenhandels) hatte der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung gesetzt. Mit dem Wegfallen der originären Bewilligung erlosch auch die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau aus Familiennachzug. Die Interessenabwägung fällt zuungunsten der Beschwerdeführer aus. Angesichts der Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers ist das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Nichtverlängerung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers selbst bei minimaler Rückfallgefahr als hoch zu veranschlagen, auch im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte. Eine ausländerrechtliche Verwarnung war bereits im Jahr 2000 ohne Erfolg ausgesprochen worden. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz, wo der Beschwerdeführer in den vergangenen 30 Jahren in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig Fuss fassen konnte, haben demgegenüber weniger Gewicht, zumal die Wegweisung nicht zu einer Trennung von der Kernfamilie führt. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes verliert auch die Beschwerdeführerin die von diesem abgeleitete Aufenthaltsberechtigung. Einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann sie weder aus dem Recht auf Privat- und Familienleben ableiten, noch erweist sich die Wegweisung zusammen mit den minderjährigen Kindern als unzumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2024/18). Entscheid vom 11. Juni 2024 Besetzung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, B.__, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Atakan Özçelebi, HAK Rechtsanwälte, Vadianstrasse 40, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.__ und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.__   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren 1976, serbischer Staatsangehöriger, reiste am 7. Oktober 1990 als 14- Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die 1995 geschlossene Ehe mit C.__, aus der zwei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgingen, wurde am 23. September 2015 geschieden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Im Jahr 2016 heiratete A.__ die albanische Staatsangehörige B.__, geb. 1979, zuvor wohnhaft in Z.__ (Italien) und mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet (Scheidung im Jahr 2016; die gemeinsame zwölfjährige Tochter verblieb beim Vater). Der Ehefrau wurde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt, welche letztmals bis 29. November 2018 verlängert wurde. Aus der Ehe gingen die Kinder D.__, geb. 2016, und E.__, geb. 2017, hervor. Die Kinder verfügen über die Niederlassungsbewilligung. C. A.__ trat in der Schweiz folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung: - Mit Urteil des Bezirksamtes Y.__ vom 3. Februar 1997 wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überfahren der doppelten Sicherheitslinie) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen und einer Busse von CHF 600 verurteilt (Migrationsakten A.__ [MA AP] 94); - Mit Entscheid des Bezirksgerichts X.__ vom 3./5. Mai 2000 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei (Mittäterschaft bei zwei Einbruchdiebstählen in F.__- Warenhäuser) und schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121, BetmG; Vermittlung von 105 Gramm Kokain, MA AP 76 ff.) zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt, beides bedingt aufgeschoben; mit Verfügung vom 6. November 2000 drohte das Ausländeramt (heute Migrationsamt) ihm deswegen die Ausweisung aus der Schweiz an (MA AP 121 ff.); - Mit Strafverfügung des kantonalen Verhöramtes W.__ vom 19. Juni 2007 wurde er wegen Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz (Spielen um hohe Geldbeträge) zu einer Busse von CHF 800 verurteilt (MA AP 271); - Mit Strafbescheid vom 23. Januar 2009 wurde er vom Untersuchungsamt V.__ wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und wegen Besitzes eines Briefchens Kokain (Vergehen) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50 und einer Busse von CHF 300 verurteilt (MA AP 329 f.); © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte - Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes U.__ vom 2. Februar 2010 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb und Mitführen einer Schlagrute) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen von je CHF 50 und einer Busse von CHF 300 verurteilt (MA AP 348 f.); - Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes V.__ vom 15. April 2013 wurde er wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Fahren auf dem Trottoir und einer Sperrfläche) zu einer Busse von CHF 220 verurteilt (MA AP 462); - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft T.__ vom 8. Mai 2013 wurde er wegen einer Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung 50 km/h plus 22 km/h) zu einer Busse von CHF 600 verurteilt (MA AP 457); - Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes V.__ vom 29. September 2015 wurde er wegen Missachtung des Rauchverbots zu einer Busse von CHF 500 verurteilt (MA AP 537); - Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes V.__ vom 28. Mai 2018 wurde er wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung 50 km/h plus 23 km/h, unzulässiges Rechtsüberholen) zu einer Busse von CHF 900 verurteilt (MA AP 705); - Mit Entscheid des Obergerichts des S.__ vom 17. Juni 2019 wurde er wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise in Gehilfenschaft), Veruntreuung, mehrfacher Nötigung, versuchter Erpressung und Beschimpfung (begangen in den Jahren 2010, 2011 und 2014) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20 verurteilt; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Mo-naten zum Vollzug angesetzt und im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren (MA AP 849 ff.; Näheres dazu unter E. 4.1 hiernach); - Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes V.__ vom 16. Januar 2020 wurde er wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Fahren ohne Licht tagsüber, Nichttragen des Sicherheitsgurts) zu einer Busse von CHF 100 verurteilt (MA AP 944). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Vom 2. November 2020 bis 20. Juni 2021 wurde die mit Urteil des Obergerichts S.__ vom 17. Juni 2019 ausgesprochene Freiheitsstrafe im Umfang von zwölf Monaten, abzüglich 131 Tagen Untersuchungshaft, vollzogen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 widerrief das Migrationsamt nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs die Niederlassungsbewilligung A.__s und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung an (MA AP 1004 ff.). Ebenfalls mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.__ und wies sie aus der Schweiz weg unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (Migrationsakten B.__ [MA VK] 125 ff.).         

Dagegen rekurrierten A.__ und B.__ am 20. Oktober 2021 an das Sicherheits- und Justizdepartement. Mit Entscheid vom 9. Januar 2024 wies das Departement die Rekurse ab. E. Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 9. Januar 2024 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Januar 2024 und Ergänzung vom 28. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.__ sei abzusehen und die Aufenthaltsbewilligung von B.__ sei zu verlängern; eventualiter sei die Sache zu neuer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 9. Januar 2024, mit welchem ihre Rechtsmittel gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgslos blieben, befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 24. Januar 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 28. Februar 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Vorbringen Die Beschwerdeführer machen geltend, der Tatbestand der längerfristigen Freiheitsstrafe für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei beim Beschwerdeführer zwar erfüllt. Die Massnahme sei jedoch nicht verhältnismässig. Strafmindernd habe das Obergericht S.__ berücksichtigt, dass er sich in einem Fall nur wegen Gehilfenschaft schuldig gemacht habe und den Kauf der Drogen letztlich nicht in die Tat umgesetzt habe. Die strafbaren Handlungen, derentwegen er zu einer überjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, habe er im Zeitraum von Mitte 2009 bis Ende 2011 begangen. Mit Ausnahme einer Übertretung habe er sich seither keiner Straftat mehr schuldig gemacht. Seine Legalprognose könne daher als günstig bezeichnet werden. Die vorhandenen Schulden seien nicht mutwillig herbeigeführt worden. Der Grossteil der Schulden von CHF 107'253 würde zwei Verlustscheine über CHF 17'278 und CHF 72'310 betreffen. Diese seien unverschuldet entstanden. Zudem sei ein nicht unerheblicher Teil der Schulden beglichen worden. Sodann sei die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Er lebe seit 34 Jahren in der Schweiz. Die prägenden Jugendjahre habe er hier verbracht. Er habe somit ein starkes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die beiden Kinder seien seit Geburt in der Schweiz aufgewachsen. Die Ehe zur Beschwerdeführerin sei intakt. Obschon diese mit einer Trennung allenfalls Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) hätte, halte sie zu ihrem Ehemann. Sie leide seit der Geburt des zweiten Kindes an einer rezidivierenden depressiven Störung und sei in den vergangenen Jahren mehrmals stationär behandelt worden. Aktuell sei sie deswegen in ambulanter Behandlung. Der Beschwerdeführer habe sich nebst der Erwerbstätigkeit in reduziertem Pensum auch um die beiden Kinder kümmern müssen. Die Wegweisung der Familie hätte zur Folge, dass die Kinder von der psychisch schwer angeschlagenen Mutter alleine betreut werden müssten, weil sich der Vater in den ersten Jahren der Eingewöhnung vollumfänglich um das Erwerbseinkommen kümmern müsste. Eine ordnungsgemässe Regelung des Aufenthalts in Serbien oder Albanien sei sodann fraglich bzw. unmöglich. Serbien sei für die Beschwerdeführerin ein fremdes Land, während der Beschwerdeführer Albanien nicht kenne. Dort eine neue Existenz aufzubauen, sei für ihn kaum möglich. In Serbien kenne die Beschwerdeführerin niemanden, um ein funktionierendes Beziehungsnetz aufzubauen im Hinblick auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuung der Kinder. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers lebten hier in der Schweiz. Aus der Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs der Ehefrau im Jahr 2016 könne abgeleitet werden, dass sie nicht mit der Wegweisung ihres Ehemannes habe rechnen müssen. Von seinen Straftaten habe sie bei ihrer Einreise keine Kenntnis gehabt. Gerade für die Beschwerdeführerin sei die Wegweisung unverhältnismässig, da sie im Alter von 45 Jahren und in desolatem gesundheitlichen Zustand ihre Lebensumstände abermals neu ordnen müsste. 3. Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Die Niederlassungsbewilligung kann bei einem Ausländer, der sich seit Längerem in der Schweiz aufhält, widerrufen werden, wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Längerfristigkeit einer Freiheitsstrafe erfüllt, wenn sie mehr als ein Jahr beträgt (BGE 135 II 377 E. 4.2). Diese Grenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 15 E. 2.1; BGer 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).    

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit seiner Verurteilung durch das S.__ vom 17. Juni 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt hat. Einig sind sich die Beteiligten zudem darüber, dass Art. 63 Abs. 3 AIG einem Widerruf nicht entgegensteht, ist doch der Umstand, dass das Obergericht des Kantons Thurgau keine Landesverweisung aussprach, darauf zurückzuführen, dass die Straftaten auf die Zeit vor dem 1. Oktober 2016 (Inkrafttreten von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [SR 311.0, StGB]) zurückgehen (vgl. BGer 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). 3.1.

Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlischt der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Die Behörde kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängern, wenn die ausländische Person eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält bzw. wenn der Zulassungsgrund oder der ursprüngliche Aufenthaltszweck wegfällt (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Dies ist etwa der Fall, wenn das familiäre Zusammenleben in der Schweiz infolge Ausreise der originär aufenthaltsberechtigten Person nicht mehr möglich ist oder wenn diese ihre Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs nach Art. 63 AIG verliert. Entfällt die 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Verhältnismässigkeit originäre Aufenthaltsbewilligung, entfällt auch die Möglichkeit, daraus eine Bewilligung abzuleiten (BGer 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.2, 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1).           

Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Diese wurde letztmals bis 29. November 2018 verlängert (MA VK 48). Das Verlängerungsgesuch war seither aufgrund des gegen den Ehemann hängigen Strafverfahrens vorläufig sistiert (MA VK 61). Als Drittstaatsangehörige hat sie keinen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit dem allfälligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung ihres Ehemannes erlischt ihr gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die unter der Bedingung des Verbleibs beim Ehemann erteilt wurde.

Damit liegt sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdeführerin ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für eine Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz vor. 3.3. Ausgangspunkt Streitig ‒ und zu prüfen ‒ ist im Folgenden, ob eine Aufenthaltsbeendigung auch verhältnismässig ist, insbesondere ob die öffentlichen Interessen an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bzw. an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.  4.1. Konkrete private Interessen der Beschwerdeführer Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren Anwesenheit in der Schweiz kommen vorab in seinem mittlerweile knapp 34 Jahre dauernden Aufenthalt zum Ausdruck. Ferner leben zwei erwachsene Kinder sowie seine Eltern und Geschwister in der Schweiz. Das Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz ist deshalb grundsätzlich gross. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb auf den Schutz seines Privatlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) berufen (vgl. 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 1.3). Die Ehefrau hält sich insgesamt seit rund acht Jahren in der Schweiz auf, ihre Aufenthaltsbewilligung ist indessen bereits am 29. Oktober 2018 abgelaufen. Damals hielt sie sich erst seit rund zwei Jahren hier auf. Im Zeitpunkt, als das Migrationsamt ihre Wegweisung verfügte, waren es rund fünf Jahre. Zusammen sind die Beschwerdeführer Eltern zweier in den Jahren 2016 und 2017 geborenen Kinder, die 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Sofern diesen zugemutet werden kann, ihr Familienleben zusammen mit den Eltern andernorts zu pflegen, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht berührt. Interessenabwägung Bei der nachfolgenden Prüfung sind sowohl mit Blick auf Art. 96 AIG als auch auf Art. 5 Abs. 2 und 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Schwere der Delikte und das Verschulden des Beschwerdeführers, (2) der seit der Tat vergangene Zeitraum und sein Verhalten während diesem, (3) der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit der Beschwerdeführer, (4) die den Beschwerdeführern und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland sowie (5) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.3 zu VerwGE B 2021/80 vom 28. Juni 2021; BGer 2C_1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2, 2C_41/2019 vom 18. September 2019 E. 4.2).         4.3. Schwere der Delikte und Verschulden des Beschwerdeführers4.3.1.

Ausgangspunkt und Massstab der Überprüfung ist das Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten und der deswegen verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe, die zum Widerruf führte, bzw. das im Strafurteil zum Ausdruck kommende Verschulden. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG, teilweise in Gehilfenschaft, Veruntreuung, mehrfacher Nötigung und versuchter Erpressung sowie Beschimpfung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zählt die qualifizierte Widerhandlung im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ("weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann"), die Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (in Kraft bis 30. Juni 2011; "weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann") entspricht, zu jenen strafbaren Verhaltensweisen, die heute – vorbehältlich einer Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) – zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Der damit durch Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der erwähnten Straftat ist auch vorliegend Rechnung zu tragen 4.3.1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (BGer 2C_914/2017 vom 24. August 2018 E. 3.1). Was die konkreten Taten angeht, so wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers schwer. Er traf am 18. April 2011 Anstalten zum Kauf von zwei Kilogramm Heroin zwecks Weiterverkaufs, transportierte am 1. Mai 2011 zwei Kilogramm Streckmittel und am 20. Juni 2011 503,3 Gramm Heroin nach St. Gallen (Anklageschrift, Ziff. 2.1a, Teilsachverhalte 1, 2 und 12; MA AP 926 ff.). Bei der zum Kauf beabsichtigten Menge von zwei Kilogramm Heroin lag trotz der schlechten Qualität des Heroins (selbst bei einem Reinheitsgrad von 1 Prozent) ein schwerer Fall vor (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG). Mit dem Transport von zwei Kilogramm Streckmittel zwecks Verdünnung des Heroins traf der Beschwerdeführer sodann Anstalten zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 in Verbindung mit 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG), in diesem Fall in Gehilfenschaft. Der Transport von 503,3 Gramm Heroin (Reinheitsgrad 25 Prozent) stellte eine weitere qualifizierte Widerhandlung dar (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG).       

Die Veruntreuung bestand darin, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 in R.__ ein Wohnmobil mietete, dieses für die Menschenschleusung umbauen liess, damit nach Q.__ fuhr, wo er es Drittpersonen zu Schleuserzwecken übergab, und es anschliessend bei der Vermieterin als gestohlen meldete (Urteil Obergericht, S. 30 ff.; MA AP 878 ff.). Am 2. März 2015 bedrohte der Beschwerdeführer einen Mann unter Verwendung eines Messers mit dem Tod und nötigte ihn zum Verlassen der Wohnung (Urteil Obergericht, S. 44; MA AP 892). Einem anderen Mann drohte er am 2. Dezember 2014, ihn aufzuschlitzen, seine Büroeinrichtung zu zerstören und ihn umzubringen, falls er eine gegen ihn erhobene Forderung von CHF 800 nicht innert zwei Stunden begleiche, womit er den Tatbestand der versuchten Erpressung erfüllte. Denselben Mann nötigte er Ende November 2014, für den Rückzug der Betreibung zu sorgen, ansonsten er ihm etwas antue, zudem beschimpfte er ihn (Urteil Obergericht, S. 45 ff.; MA AP 893 ff.).        

Unter Berücksichtigung der Einbindung des Beschwerdeführers in die Drogenorganisation mit wesentlichen Tatbeiträgen und der Verfolgung rein finanzieller Interessen erachtete das Obergericht für die drei zusammenhängenden qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, eine davon als Gehilfe, eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessen (Urteil Obergericht S. 61 f.; MA AP 909 f.). Auch bei der Veruntreuung habe der Beschwerdeführer als Teil einer Organisation in eigenem finanziellen Interesse und mit einer hohen kriminellen Energie gehandelt, wofür bei selbständiger Betrachtungsweise eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszufällen wäre (Urteil Obergericht, S. 62; MA AP 910). Die fortlaufende Delinquenz während des Strafverfahrens wurde leicht straferhöhend und die lange Verfahrensdauer deutlich strafmildernd gewichtet, woraus eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resultierte (Urteil © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Obergericht S. 63 f.; MA AP 911 f.). Aufgrund des (strafrechtlich) durchaus erheblichen Verschuldens wurden zwölf Monate der Freiheitsstrafe zum Vollzug angesetzt und für den Rest der bedingte Strafvollzug gewährt. Für die mehrfache Nötigung, die Beschimpfung und die versuchte Erpressung wurde eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 20 ausgefällt, wobei das Gericht von einer Missachtung der Integrität und Entscheidungsfreiheit Dritter sowie einer Geringschätzung des Beschwerdeführers gegenüber Leib und Leben Dritter ausging (Urteil Obergericht S. 67 f.; MA AP 915 f.).    

Diese in den Jahren 2010 bis 2015 begangenen Delikte stellen lediglich den Kulminationspunkt des gesetzeswidrigen Verhaltens dar, das der Beschwerdeführer bis dahin an den Tag gelegt hatte. Bereits im Jahr 2000 war er wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei und schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt und bedingt des Landes verwiesen worden. Am 6. November 2000 war er deswegen vom Migrationsamt verwarnt worden (vgl. Sachverhalt lit. C vorne). In den Jahren 2007 bis 2010 war er sodann wegen Widerhandlung gegen das kantonale Gastwirtschaftsgesetz, wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung und Besitzes von Kokain sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu bedingten Gefängnisstrafen und Bussen verurteilt worden. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers in fremdenpolizeilicher Hinsicht sowohl angesichts der verhängten Strafen und der geahndeten Delikte sehr schwer wiege, trifft damit zu. Tatsächlich verletzte bzw. gefährdete der Beschwerdeführer unterschiedliche Rechtsgüter in teils gravierender Weise, konkret Leib und Leben sowie Eigentum und Vermögen von Drittpersonen und die Freiheit des Einzelnen. Die Diversität der verübten Delikte zeugt sodann von einer bereichsübergreifenden kriminellen Energie und einer ganz grundsätzlichen Ignoranz gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – allerdings auch in Fällen, in denen ein Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2). Gerade der Handel mit Betäubungsmitteln stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit dar, welche angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, die von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht, auch 4.3.1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-II-233%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page233

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeit zu rechtfertigen vermag (BGE 139 II 121 E. 6.3). Umso mehr muss dies folglich ausserhalb des Freizügigkeitsbereichs gelten. Seit der Tat vergangener Zeitraum und Verhalten des Beschwerdeführers4.3.2.

Auch wenn sich das Urteil des Obergerichts S.__ vom 17. Juni 2019 auf Straftaten bezieht, die in den Jahren 2010 bis 2015 begangen worden sind, ist die erforderliche Aktualität der strafrechtlichen Verurteilung (vgl. BGer 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2) angesichts des ausländerrechtlich erstinstanzlichen Entscheids im Oktober 2021 und der Verbüssung der Freiheitsstrafe vom 2. November 2020 bis 20. Juni 2021 klarerweise gegeben. Grundsätzlich ist Wohlverhalten von jeder Person zu erwarten; es stellt den Normalfall dar. Seit den Taten, wegen derer der Beschwerdeführer zur 30monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Migrationsamtes am 6. Oktober 2021 sechs bis elf Jahre vergangen. Bis zum Erlass dieses Urteils sind es mittlerweile neun bis vierzehn Jahre. Es handelt sich dabei um einen langen Zeitraum, weshalb das seitherige Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Während des hängigen Strafverfahrens in Bezug auf die Veruntreuung im Jahr 2010 und die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2011 (Anstalten zum Kauf von Heroin, Transport von Streckmittel und Heroin) setzte der Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit fort. In den Jahren 2014 und 2015 beging er die versuchte Erpressung und die Nötigungen sowie in den Jahren 2013, 2015 und 2018 mehrere Verkehrsregelverletzungen und eine Widerhandlung gegen das Rauchverbot, die mit Bussen geahndet wurden (vgl. Sachverhalt lit. C). Auch nach dem Urteil des Obergerichts S.__ vom 17. Juni 2019 (Versand am 20. August 2019) beging er erneut Verkehrsregelverletzungen (Strafbefehl des Untersuchungsamtes V.__ vom 16. Januar 2020 wegen Fahrens ohne Licht tagsüber und Nichttragens der Sicherheitsgurte, begangen am 22. November 2019, MA AP 944). Aus den Akten geht weiter hervor, dass es am 2. Februar 2020 zu einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt kam, nachdem der Beschwerdeführer seiner Ehefrau eine Ohrfeige verpasst hatte. Da jene indessen auf eine Anzeige verzichtete, wurde kein Strafverfahren anhand genommen (MA AP 954 f.). Gemäss einem weiteren Polizeirapport kam es am Wohnort der Beschwerdeführer am 24. Juni 2023 zu einer Auseinandersetzung mit einer Nachbarin. Jene behauptete, der Beschwerdeführer habe sie tätlich angegriffen und eine Musikbox beschädigt, und erstattete Anzeige. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er der Frau eine Ohrfeige habe geben wollen, machte jedoch geltend, sie sei ausgewichen und er habe sie verfehlt (vgl. zum Ganzen act. 9/13.5). 4.3.2.1.

Trotz des Drucks der zahlreichen strafrechtlichen Verfahren über die Dauer von mehr 4.3.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als 20 Jahren und der ausländerrechtlichen Verwarnung kann bis heute nicht von einer grundlegenden Verhaltensänderung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Es kam zwar seit 2016 nicht mehr zu gröberen strafrechtlichen Verstössen, es trat aber auch keine eigentliche biografische Kehrtwende ein, welche eine längere Zeitspanne umfassen müsste und vom Konzept her in der Regel auf erheblich jüngere Ausländer abzielt (vgl. BGer 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.3). Die Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer dauerte vielmehr an. Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist die Möglichkeit eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wiegt. Das Gewicht der begangenen Straftaten korreliert mit dem Wahrscheinlichkeitsmassstab, der an die Prognose erneuter Straffälligkeit zu stellen ist: Bei gewichtigeren Straftaten genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit der erneuten Strafbegehung, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Bei den vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus rein finanziellen Motiven begangenen BetmG-Delikten handelt es sich um Taten, welche geeignet waren, die physische und psychische Integrität Dritter erheblich zu beeinträchtigen, so dass ausländerrechtlich selbst gemäss Rechtsprechung des EGMR auch ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. BGer 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6, mit Hinweisen). Mit der Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsentzug liegt die Strafe über den zwei Jahren Freiheitsentzug, ab welchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich selbst dann nicht mehr zu erteilen oder aufrechtzuerhalten ist, wenn – anders als vorliegend – der Schweizer Konkubinatspartnerin bzw. den Schweizer Kindern nicht zugemutet werden kann, mit dem Konkubinatspartner und Vater in dessen Heimat auszureisen (sog. Reneja-Praxis, BGE 139 I 145 E. 2.3). Hinzu kommt, dass bereits die frühere Verurteilung aus dem Jahr 2000 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG den Beschwerdeführer nicht längerfristig davon abzuhalten vermochte, erneut Straftaten in diesem Bereich zu begehen. Von daher rechtfertigt es sich nicht, erneut ein Rückfallrisiko in Kauf zu nehmen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Ausbleiben weiterer schwererer Straftaten seit 2016 unter dem Druck des damals noch hängigen Strafverfahrens, des zeitweisen Freiheitsentzugs, der Probezeit und des aktuell noch hängigen Widerrufsverfahrens eine geringere Bedeutung zukommt als einem solchen in (voller) Freiheit. In dieser Zeit wird ein vorbildliches Verhalten erwartet und stellt ein solches keine besondere Leistung dar (vgl. BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.6, 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 3.3). Grad der Integration und Dauer der Anwesenheit der Beschwerdeführer Der Grad der Integration bestimmt sich anhand der Kriterien in Art. 58a AIG (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Respektierung der Werte der 4.3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesverfassung; Sprachkompetenzen; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) in Verbindung mit Art. 77a ff. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE).    

Betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Beschwerdeführers kann im Hinblick auf das strafrechtlich relevante Verhalten auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Der am 4. Mai 1976 geborene Beschwerdeführer kam im Alter von 14 Jahren in die Schweiz. Beruflich hat er in den vergangenen Jahren diverse Tätigkeiten ausgeübt, teilweise unselbständig, teilweise selbständig. Zwischendurch war er auch immer wieder arbeitslos. Gemäss seinen Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vor-instanzlichen Verfahren beträgt sein Nettoeinkommen rund CHF 3'500 (act. 9/1.2). Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Sozialhilfe bezieht die Familie gemäss eigenen Angaben keine. Dies war offenbar nur während einer kurzen Phase in den Jahren 2020 und 2021 der Fall, als der Beschwerdeführer seine Gefängnisstrafe absass. Am 26. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zu Protokoll, monatlich netto CHF 2'000 (inkl. 13. Monatslohn) zu verdienen (act. 9/13.6). Wie die vierköpfige Familie damit ihren Lebensunterhalt deckt, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 1. Dezember 2022 bestehen Pfändungsverlustscheine in der Höhe von rund CHF 107'000 (act. 9/11.1). Nebst ausstehenden Krankenkassenprämien, Beiträgen an Ausgleichs- und Pensionskassen und Kreditkartenschulden handelt es sich dabei um zwei grössere Beträge von CHF 14'500 und CHF 65'000 von privaten Gläubigern, deren Entstehung nicht klar ist. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde (act. 6, S. 5) wurde im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt, dass diese beiden Forderungen unverschuldet entstanden sind. Gemäss Betreibungsauszug vom 12. März 2021 waren Verlustscheine in der Höhe von CHF 100'346 vorhanden (MA AP 974). Die Darstellung der Beschwerdeführer, es seien namhafte Schulden getilgt worden, trifft damit nicht zu. Am 13. September 2022 wurde zudem eine neue Betreibung des Kantons Thurgau über knapp CHF 40'000 eingeleitet. Das den Notbedarf von CHF 2'580 übersteigende Einkommen des Beschwerdeführers war Ende 2022 gepfändet, gemäss Angaben des Betreibungsamtes gingen jedoch keine Zahlungen ein (act. 9/1.3). Der Beschwerdeführer selbst bezifferte seine Schulden im Polizeirapport vom 28. Juni 2023 auf CHF 200'000 (act. 9/13.6). Aktuelle Angaben zu den monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers sind nicht vorhanden. Weder beruflich noch wirtschaftlich kann vor diesem Hintergrund von einer gelungenen Integration der Beschwerdeführer gesprochen werden.  

Über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ist nichts Näheres bekannt. Angesichts des Aufenthalts von 34 Jahren ist davon auszugehen, dass diese ausreichend sind, was indessen auch erwartet werden kann. Dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer ausserordentlich gut integriert ist, wird weder geltend gemacht, noch geht solches aus den Akten hervor. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin. Sie kam vor acht Jahren in die Schweiz. Ihre Deutschkenntnisse sind eher spärlich, musste im Rahmen der stationären Behandlung doch aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten jeweils auf die italienische Sprache zurückgegriffen werden (MA VK 136). Die den Beschwerdeführern und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, der Beschwerdeführer habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre bis zu seinem 14. Altersjahr in seinem Heimatland, damals noch die Republik Jugoslawien, verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut sei. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin, die bis zum 12. Altersjahr in Albanien lebte. Mit dem Widerruf der Niederlassung des Beschwerdeführers verliert auch sie als seine Ehefrau den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Sie war und ist hier nicht arbeitstätig und ihre Deutschkenntnisse sind spärlich, wie aus den medizinischen Berichten hervorgeht. Besondere Integrationsleistungen oder nähere Beziehungen zu hier lebenden Personen sind nicht erkennbar, weshalb ihr Recht auf Privatleben durch die Wegweisung nicht tangiert ist, zumal sie die Beziehung zum Beschwerdeführer erst nach den schweren Straftaten einging und deshalb davon ausgehen musste, die Beziehung und das Familienleben allenfalls nicht in der Schweiz leben zu können. Spätestens im Januar 2018, als die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht P.__ stattfand, musste sie davon wissen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin eine Rückkehr, sei dies nun nach Serbien, Albanien oder in den heutigen Kosovo, wo der Beschwerdeführer in O.__ nahe der Grenze zu Albanien geboren wurde, nicht leichtfallen wird, erscheint eine solche nicht unzumutbar, zumal die Übersiedlung gemeinsam erfolgt. Sowohl in Serbien als auch in Albanien ist es für sie als Ehepaar trotz unterschiedlicher Staatsangehörigkeit möglich, zusammen zu leben. Die soziale Wiedereingliederung erscheint jedenfalls trotz längerer Abwesenheit möglich, zumal die Beschwerdeführer auch regelmässig Ferien in der Heimat verbracht haben, letztmals im vergangenen Sommer 2023 in Albanien (vgl. act. 9/13.8).    

Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Elternteil mit dem Hauptbetreuungsanteil zumutbar, insbesondere, wenn sie mit der Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 122 II 289 E. 4.3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-289%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page289

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3c). Ohne ihre Eltern können die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer, obschon sie über die Niederlassung verfügen, nicht in der Schweiz bleiben. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; VerwGE B 2022/192 vom E. 3.3.2). Mit sechseinhalb und knapp acht Jahren befinden sich die beiden Kinder der Beschwerdeführer in einem noch anpassungsfähigen Alter. Ihre Muttersprache ist nicht Deutsch. Sie besuchen die hiesigen schulischen Einrichtungen noch nicht lange, es dürften daher noch keine ausserordentlich engen freundschaftlichen Beziehungen bestehen. Sie kennen die Heimat ihrer Eltern von Ferien und haben die heimatliche Sprache im Elternhaus und im Kreis ihrer Verwandtschaft in der Schweiz gelernt. Ein Wechsel der Schule scheint ohne weiteres möglich, zumal ein allfälliges Sprachmanko in der heimatlichen Sprache in diesem Alter noch gut beseitigt werden könnte. Eine Rückkehr in den Heimatstaat eines der Elternteile ist folglich für die gesamte Familie samt Kindern ohne Weiteres zumutbar. Das Recht auf Familienleben wird durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin folglich nicht tangiert, weshalb sich die Eltern nicht auf den umgekehrten Familiennachzug berufen können. Sofern nur die Beschwerdeführerin mit den Kindern hierbleiben würde, bestünde zudem die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig ist, womit ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegen würde. Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zu Recht nicht mehr geltend, die Behandlung ihrer psychischen Erkrankung sei in Serbien oder Albanien nicht möglich. Gemäss Austrittsbericht der Psychiatrie N.__ vom 26. Oktober 2021 leidet sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika (MA VK 136). In beiden Ländern ist die Gesundheitsversorgung für die gängigen psychischen Erkrankungen, darunter auch depressive oder Persönlichkeitsstörungen wie Borderline, gewährleistet (vgl. Focus Serbien: Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien; Focus Albanien: Medizinische Versorgung; Focus Kosovo: Medizinische Grundversorgung, alle unter: www.sem.admin.ch > Internationales & Rückkehr > Herkunftsländerinformationen). Der blosse Umstand, dass die gesundheitliche Versorgung in der Schweiz allenfalls besser 4.3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-III-305%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page305 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-II-393%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page393

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des ist als im Heimatland, genügt nicht, um von Unzumutbarkeit auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin derzeit psychisch nicht stabil wäre, geht mangels aktueller ärztlicher Berichte zum Gesundheitszustand aus den Akten nicht hervor. Der letzte dokumentierte stationäre Aufenthalt vom 20. September bis 16. Oktober 2021 liegt mehr als zwei Jahre zurück. Damals wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft entlassen (MA VK 139). Den Nachweis der behaupteten psychischen schweren Angeschlagenheit haben die Beschwerdeführer in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht erbracht (vgl. Art. 90 lit. b AIG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dürfte gerade eine gesprächsbasierte Therapie in der Heimat, wo sie in der Muttersprache und ohne Übersetzer stattfinden kann, erfolgversprechender sein. Da die Kinder tagsüber die Schule besuchen, muss sich die Beschwerdeführerin sodann nicht ganztägig um diese kümmern, sodass der Beschwerdeführer sich dem Einkommenserwerb widmen kann.  Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Nichtverlängerung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers selbst bei minimaler Rückfallgefahr als hoch zu veranschlagen ist. Da der Beschwerdeführer vom Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) nicht erfasst ist, besteht dieses Interesse vorliegend auch im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte (BGer 2C_264/2018 vom 4. September 2018 E.2.2). Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz, wo er in den vergangenen 30 Jahren in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig Fuss fassen konnte, haben demgegenüber weniger Gewicht, zumal die Wegweisung nicht zu einer Trennung von der Kernfamilie führt. Bei dieser Interessenlage bleibt kein Raum für eine mit der Androhung des Widerrufs verbundene ausländerrechtliche Verwarnung. Der Beschwerdeführer war bereits im Jahr 2000 erfolglos ausländerrechtlich verwarnt worden, was ihn nicht davon abhielt, mit der fortgesetzten kriminellen Tätigkeit, insbesondere im Bereich des Drogenhandels, sein Aufenthaltsrecht aufs Spiel zu setzen. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes verliert auch die Beschwerdeführerin die von diesem abgeleitete Aufenthaltsberechtigung. Einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann sie weder aus dem Recht auf Privat- und Familienleben ableiten, noch erweist sich die Wegweisung zusammen mit den minderjährigen Kindern als unzumutbar. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem von den Beschwerdeführern in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer unterliegen. Ausseramtliche Kosten sind deshalb nicht zu entschädigen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit dem von ihnen in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 11.06.2024 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassung (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG) und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 43 AIG). Aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten (unter anderem wegen Vermögensdelikten und Drogenhandels) hatte der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung gesetzt. Mit dem Wegfallen der originären Bewilligung erlosch auch die daraus abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau aus Familiennachzug. Die Interessenabwägung fällt zuungunsten der Beschwerdeführer aus. Angesichts der Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers ist das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Nichtverlängerung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers selbst bei minimaler Rückfallgefahr als hoch zu veranschlagen, auch im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte. Eine ausländerrechtliche Verwarnung war bereits im Jahr 2000 ohne Erfolg ausgesprochen worden. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz, wo der Beschwerdeführer in den vergangenen 30 Jahren in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht nachhaltig Fuss fassen konnte, haben demgegenüber weniger Gewicht, zumal die Wegweisung nicht zu einer Trennung von der Kernfamilie führt. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes verliert auch die Beschwerdeführerin die von diesem abgeleitete Aufenthaltsberechtigung. Einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kann sie weder aus dem Recht auf Privat- und Familienleben ableiten, noch erweist sich die Wegweisung zusammen mit den minderjährigen Kindern als unzumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2024/18).

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B 2024/18 — St.Gallen Verwaltungsgericht 11.06.2024 B 2024/18 — Swissrulings