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St.Gallen Verwaltungsgericht 07.02.2025 B 2024/171

7 febbraio 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,846 parole·~24 min·2

Riassunto

Ausländerrecht, Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung als Rentnerin zur erwerbslosen Wohnsitznahme, Art. 28 AIG, Art. 25 VZAE. Selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 28 AIG besteht kein Anspruch auf Bewilligungserteilung. Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz genügen nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz, es müssen eigene Beziehungen der Rentnerin zur Schweiz vorliegen. Ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie war nicht der Wille des Gesetzgebers. Eine Anpassung der Inländerdiskriminierung in Art. 42 Abs. 2 AIG im Vergleich zum Familiennachzug von EU-Angehörigen ist Sache des Gesetzgebers. (Verwaltungsgericht, B 2024/171).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/171 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.03.2025 Entscheiddatum: 07.02.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 07.02.2025 Ausländerrecht, Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung als Rentnerin zur erwerbslosen Wohnsitznahme, Art. 28 AIG, Art. 25 VZAE. Selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 28 AIG besteht kein Anspruch auf Bewilligungserteilung. Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz genügen nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz, es müssen eigene Beziehungen der Rentnerin zur Schweiz vorliegen. Ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie war nicht der Wille des Gesetzgebers. Eine Anpassung der Inländerdiskriminierung in Art. 42 Abs. 2 AIG im Vergleich zum Familiennachzug von EU-Angehörigen ist Sache des Gesetzgebers. (Verwaltungsgericht, B 2024/171). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 7. Februar 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2024/171

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lukas Oberholzer, Advokatur 107, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung als Rentnerin zur erwerbslosen Wohnsitznahme

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2/14 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geb. am ___ 1955, ist Staatsangehörige von Belarus und lebt in Minsk. Ihr Ehemann verstarb im Jahr 1994. Ihre einzige Tochter B.__, geb. ___ 1976, ist seit 1. Juni 2001 mit C.__, geb. ___ 1940, verheiratet. Sie erhielt am 27. Juli 2008 das Schweizer Bürgerrecht.

Mit Schreiben vom 17. November 2022 reichte B.__ beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen für ihre Mutter ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Übersiedlung als Rentnerin zur erwerbslosen Wohnsitznahme ein. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Dagegen rekurrierte A.__ an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, welches den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2024 abwies. Es führte zur Begründung aus, es fehle der erforderliche besondere persönliche Bezug von A.__ zur Schweiz. Ein Härtefall liege nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die medizinische Versorgung für die vorhandenen gesundheitlichen Probleme in Belarus nicht gewährleistet sein solle. Bis anhin habe sie sich dort stets medizinisch behandeln lassen können. Auch in den geltend gemachten Einschränkungen in der Haushaltführung könne kein Härtefall erblickt werden. Eine finanzielle Unterstützung durch die Tochter in Belarus sei möglich. Weder ungünstige Lebensverhältnisse im Heimatland noch die Hoffnung auf ein besseres Leben in der Schweiz, die Abwesenheit von Verwandten oder der Wunsch nach Pflege durch Familienangehörige vermöchten einen persönlichen Härtefall zu begründen. B. Mit Eingabe vom 2. September 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 16. August 2024. Am 24. September 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 14. Oktober 2023 auf eine weitere Stellungnahme. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des vorinstanzlichen Rekursentscheids zur Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom

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3/14 16. August 2024 wurde mit Eingabe vom 2. September 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV) umfasst das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass diese den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 154 E. 4.2, mit Hinweisen). 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei über grosse Strecken aus «Copy-Paste»-Blocksätzen zusammengesetzt; er setze sich nur am Rande mit den von ihr vorgebrachten Argumenten auseinander. Mit keinem Wort werde auf den Vorwurf der Nichtausübung des Ermessens eingegangen. Sofern die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt sowie die rechtlichen Grundlagen dargelegt und die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abgewogen. Sie hat eine eigene Ermessensbetätigung vorgenommen und damit die Angemessenheit der Verfügung des Migrationsamts mit voller Kognition überprüft (Art. 46 Abs. 1 VRP). Aufgrund der entsprechenden Ausführungen ist nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Rekurs gegen die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abwies. Gestützt hierauf war es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten, womit keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Hinsichtlich der Rüge der unvollständigen bzw. falschen Sachverhaltsfeststellung kann auf die nachfolgende Erwägung in E. 3.3 verwiesen werden.

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4/14 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es werde nicht bestritten, dass ihr Bezug zur Schweiz von der Tochter herrühre. Jedoch habe sie über ihre Tochter, welche das Schweizer Bürgerrecht besitze und in ihrer Wohnortgemeinde vernetzt sei, auch selbst Beziehungen zu Personen in der Schweiz aufgebaut. Bei regelmässigen Besuchen in der Schweiz habe sie immer wieder selbständigen Kontakt zu Personen aus dem Umfeld der Tochter gehabt. 3.2. 3.2.1. Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreichen (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. CARONI/GJOKAJ, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, N 6 zu Art. 28 AIG). Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden und ist nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen (BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 7.6). Im Weiteren bedarf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 99 AIG, Art. 85 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE, und Art. 2 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). 3.2.2. Die Voraussetzungen von Art. 28 AIG werden in Art. 25 VZAE konkretisiert. Nach Art. 25 Abs. 1 VZAE beträgt das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern 55 Jahre. 3.2.3. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien,

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5/14 Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister) bestehen (lit. b). Die Aufzählung in Art. 25 Abs. 2 VZAE ist nicht abschliessend (vgl. CARONI/GJOKAJ, a.a.O., N 9 zu Art. 28 AIG). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG jedoch nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz genügen demgegenüber nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (vgl. BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 10.2, C-797/2011 vom 14. September 2012, E. 9.1.7; ferner Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3785). Würde Rentnerinnen und Rentnern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen, was nicht der Wille des Gesetzgebers war. Ansonsten würde die Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation bestehen (vgl. BVGer F-5673/2022 vom 22. Januar 2024 E. 8.2, F-1316/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4; ACHER- MANN/AMARELLE/CARONI/EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX, Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, Bern 2014, S. 222 f. mit Hinweis auf BVGer C-1156/2012 vom 17. Februar 2014 E. 9.1 ff., sowie ACHERMANN/AMARELLE/CARONI/EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX, Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015, Bern 2015, S. 151 f., mit Hinweis auf BVGer C-3312/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.4.2). Bei der Auslegung des Passus zur Schweiz in Art. 28 lit. b AIG kann die Weisung AIG des SEM (Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2025], Ziff. 5.3, www.sem.admin.ch) als Richtschnur herangezogen werden, dient diese doch einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung, Auslegung und Ermessensausübung (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3), zumal das freie Ermessen der Behörden durch die in Art. 25 Abs. 2 VZAE genannten Kriterien nicht eingeschränkt wird. Für das Verwaltungsgericht besteht jedenfalls kein Anlass, in dieser Hinsicht von der Weisung AIG abzuweichen (VerwGE B 2014/162 vom 27. November 2015 E. 5.1; vgl. konkret nachfolgende E. 3.2.4).

Das Bundesgericht hat in BGE 136 II 5 die Metock-Rechtsprechung des EuGH zum Familiennachzug von EU-Angehörigen aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) übernommen (E. 3.6) und postuliert (E. 3.6.1), die daraus drohende Inländerdiskriminierung in Art. 42 Abs. 2 AIG, der den Familiennachzug für EU-/EFTA-Staatsangehörige von Schweizer Bürgern regelt, liesse sich durch eine Gesetzesanpassung vermeiden. Staatsangehörige von EU/EFTA-Bürgern

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6/14 können ihre Eltern nämlich gestützt auf das FZA in die Schweiz nachziehen, ohne dass diese eine besondere Nähe zur Schweiz vorweisen müssen. Der Bundesgesetzgeber lehnte eine Gesetzesanpassung in der Folge jedoch ausdrücklich ab, indem er einer entsprechenden parlamentarischen Initiative (10.427) keine Folge leistete. Mit einer weiteren parlamentarischen Initiative (10.464) wurde erneut der Versuch unternommen, die Inländerdiskriminierung zu beseitigen. Auf einen Gesetzesentwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (BBl 2023 1585) trat der Ständerat nicht ein. An diesen gesetzgeberischen Entscheid hält sich seither auch das Bundesgericht. Es hat den Einwand, Art. 42 Abs. 2 AIG sei konventions- und verfassungswidrig, bereits unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots beurteilt und erwogen, es gebe ausreichende Gründe im Sinn von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101. EMRK), die es rechtfertigen, Schweizer Staatsangehörige beim Familiennachzug anders zu behandeln als Staatsangehörige der Europäischen Union (eingehend BGer 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.3). Es obliege dem Gesetzgeber, eine allfällige Anpassung von Art. 42 Abs. 2 AIG vorzunehmen, wobei er den Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Rechtsprechung über einen grösseren Zeitraum hinweg selber bestimmen wolle (BGer 2C_836/2019 vom 18. März 2020 E. 2.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 5.4, 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.6 f.). 3.2.4. Die notwendigen finanziellen Mittel liegen nach Art. 25 Abs. 4 VZAE vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss dem ELG berechtigt (Art. 25 Abs. 4 VZAE). Sie müssen nicht von der Rentnerin oder vom Rentner selbst beigebracht werden (vgl. CARONI/GJOKAJ, a.a.O., N 18 f. zu Art. 28 AIG). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistung durch Dritte jedoch entsprechend höher (vgl. Weisung AIG, Ziff. 5.3, mit Hinweis auf BVGer C-6310/2009 vom 10. Dezember 2012 E. 9.3.3 und 9.4; VerwGE B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E. 4.2). 3.3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1955 das erforderliche Alter von mindestens 55 Jahren Alter aufweist (Art. 28 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VZAE). Nicht erfüllt ist jedoch die Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AIG. Die Beschwerdeführerin besuchte ihre Tochter und deren Familie zwar mehrmals in der Schweiz. Eigene persönliche Beziehungen zur Schweiz unabhängig von den familiären Banden im eingangs beschriebenen Sinne sind jedoch nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz in E. 3d des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführt hat. Tiefergehende und regelmässig gepflegte Kontakte mit Personen

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7/14 ausserhalb der Familie gibt es keine. Der geltend gemachte, aber nicht näher belegte Kontakt zu Personen aus dem Umfeld der Tochter während der Besuche (vgl. act. 1 Ziff. IV/4) reicht dafür nicht aus (vgl. dazu auch BVR 2024/12 505 E. 3.5, worin bei der Würdigung der Beziehungen zur Schweiz zu Ungunsten der dortigen Gesuchstellerin berücksichtigt wurde, dass sich der Grossteil der Kontakte durch die Tochter und deren Familie ergeben habe und tiefergehende und regelmässig gepflegte Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie nicht durchwegs belegt waren). Damit fällt eine Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin gestützt auf Art. 28 AIG bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht. Die Voraussetzung genügender finanzieller Mittel (Art. 28 lit. c AIG) braucht daher nicht näher geprüft zu werden. Folglich ist auch auf die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin zur nicht vollständigen bzw. falschen Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ihrer Tochter (act. 2, E. 3d) nicht näher einzugehen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf einen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Ihre Versorgung könne nur in der Schweiz gewährleistet werden. Nur hier bestehe die Möglichkeit, den Lebensabend in Frieden zu verbringen, namentlich, indem sie zu ihrer Tochter in die Schweiz übersiedle und von dieser sowohl finanziell als auch menschlich unterstützt werde. Sie habe ein erhebliches privates Interesse an einer Übersiedelung, während keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen erkennbar seien. Ihre Anwesenheit belaste weder den Arbeitsmarkt noch das Sozialsystem der Schweiz. Das Migrationsamt und die Vorinstanz hätten ihr Ermessen rechtswidrig nicht ausgeübt. 4.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 72 E. 2.1.1, 144 II 1 E. 6.1; Urteil des EGMR Gezginci Cevdet gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05] § 54). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-I-72%3Ade&number_of_ranks=0#page72 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-I-21%3Ade&number_of_ranks=0#page21 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-I-268%3Ade&number_of_ranks=0#page268 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1

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8/14 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Emonet und andere gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV, der sich insoweit mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK inhaltlich deckt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2, 138 I 225 E. 3.8.1; BGer 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.1, 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.1 f.).

Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e, 115 Ib 1 E. 2d; BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss. Besteht kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, ergibt sich kein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV (BGer 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.2, 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.2, 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 5.1, 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen). 4.3. Der Beschwerdeführerin wurde in Belarus im Jahr 2017 ein Harnblasenkarzinom operativ entfernt. Dass sie deswegen oder altersbedingt aktuell dauerhaft auf umfassende Betreuung oder Pflege angewiesen wäre, wird weder behauptet noch geht solches aus den Akten hervor. Trotz zunehmender altersbedingter Schwäche lebt sie offenbar nach wie vor selbständig in ihrer eigenen Wohnung in Minsk. Selbst wenn sie betreuungs- bzw. pflegebedürftig wäre, bestünde die Möglichkeit, dass sie eine krankheits- wie auch altersgerechte Unterstützung in ihrer Heimat Belarus von Drittpersonen oder entsprechenden Institutionen in Anspruch nimmt. Für ein Abhängigkeitsverhältnis reicht es sodann nicht aus, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter eine enge Beziehung pflegt, eigenen Angaben zufolge in Belarus sehr isoliert lebt und auf die menschliche Nähe ihrer Tochter angewiesen ist. Seit mehr als 20 Jahren hat sie getrennt von ihrer Tochter gelebt. Fundierte Anhaltspunkte dafür, dass ihr dies nicht mehr möglich sein soll, liegen nicht vor. Eine unabdingbar durch die Tochter zu erbringende personenbezogene Pflegebedürftigkeit ist somit zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben, weshalb sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Die persönliche Kontaktpflege zwischen Eltern und erwachsenen Kindern betrifft nicht die Kernfamilie und fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-154%3Ade&number_of_ranks=0#page154 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-I-21%3Ade&number_of_ranks=0#page21 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-I-225%3Ade&number_of_ranks=0#page225 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IB-257%3Ade&number_of_ranks=0#page257 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_132%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IB-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1

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9/14 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich zusammengefasst geltend, es liege ein Härtefall vor. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die medizinische Versorgung in Belarus nicht überdurchschnittlich gut. Gemäss einer zeitgemässen Website liege das Land diesbezüglich auf Rang 88 von 94. Das Gesundheitssystem werde vom Diktator benutzt, um die Bevölkerung zu kontrollieren, und bei Missfallen könne bereits die minimalste Behandlung eingestellt werden. Sie sei an Krebs erkrankt. Ihr Gesundheitszustand könne sich jederzeit rapide verschlechtern, was in Belarus einem Todesurteil gleichkommen könne, insbesondere wenn ein Entscheid der Schweizer Behörden derart lange auf sich warten lasse wie im vorliegenden Verfahren. Ihre Tochter könne nicht zu ihr reisen, da sie Gefahr laufen würde, inhaftiert zu werden. Eine finanzielle Unterstützung durch Banküberweisungen sei nicht möglich. Keine westliche Bank übernehme die Garantie dafür, dass das Geld in Belarus ankomme. Ferner werde das Banksystem staatlich überwacht. Bisher habe ihr die Tochter in der Türkei jeweils Bargeld übergeben, wobei aufgrund der Vorschriften keine grösseren Beträge hätten übergeben werden dürfen. Bei Verlust ihrer Reisefähigkeit wäre das aber nicht mehr möglich, womit es der Tochter verunmöglicht werde, ihrer Verwandtenunterstützungspflicht nachzukommen. Ausser ihrer Tochter habe sie keine nähere Bezugsperson in Belarus. Auch ansonsten sei die politische Situation mit dem Krieg gegen die Ukraine an der Seite von Russland sehr angespannt, weshalb ihr nicht zuzumuten sei, dort zu verbleiben. 5.2. 5.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18-29 AIG abgewichen werden, um insbesondere schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung bedarf der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 99 AIG, Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE, und Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide). Diese Kann-Bestimmung räumt keinen Bewilligungsanspruch ein (sog. Ermessensbewilligung; BGer 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen; BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Eine gesetzliche Pflicht, Ermessen in irgendeiner Weise grosszügig zu handhaben, besteht nicht (vgl. VerwGE B 2010/185 vom 16. Dezember 2010 E. 2.4). Bei der Ermessensausübung haben die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. VerwGE B 2012/235 vom 22. Mai 2013 E. 3 mit Hinweis auf GVP 2009 Nr. 24 E. 2.1).

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10/14 Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sachlich gerechtfertigt, die Zuwanderung nicht erwerbstätiger Ausländer in die Schweiz restriktiv zu handhaben. Es besteht kein öffentliches Interesse, beim Nachzug älterer ausländischer Verwandter hier lebender Personen einen grosszügigen Massstab anzusetzen, weil die Schweiz bereits heute eine Bevölkerungsstruktur aufweist, in der sich das Verhältnis von erwerbstätigen Personen zu Rentnern stetig zu Lasten der Erwerbstätigen verschiebt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG).

Mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP lediglich Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht kann deshalb die Ausübung des Ermessens durch das Migrationsamt und die Vorinstanz nur überprüfen, soweit eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung – und nicht lediglich die Unangemessenheit – in Frage steht. 5.2.2. Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist restriktiv auszulegen, und an die genannten Härtefallkriterien ist ein strenger Massstab zu legen (VerwGE B 2021/191 vom 4. Januar 2021 E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Ihre Lebens-/ Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen, namentlich im Vergleich mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39 E. 3, 128 II 200 E. 4).

Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, sind laut Art. 31 Abs. 1 VZAE vor allem die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Die genannten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1).

Ferner kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Wahrung öffentlicher Interessen erteilt werden (Art. 32 Abs. 1 VZAE). Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: bedeutende kulturelle Anliegen (lit. a), staatspolitische Gründe (lit. b), erhebliche kantonale fiskalische Interessen (lit. c) und die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens (lit. d).

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11/14 5.3. 5.3.1. Die Härtefallbewilligung nach Art. 30 lit. b AIG kommt hauptsächlich in Fällen zum Tragen, in denen Ausländerinnen und Ausländer, die über längere Zeit in der Schweiz gelebt und hier einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt haben, weggewiesen werden sollen. Dies ergibt sich aus der Umschreibung der zu berücksichtigenden Kriterien in Art. 31 VZAE, namentlich des Grades der Integration, der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb diese Kriterien bei ihr nicht berücksichtigt werden können. Dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute in Belarus in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind, trifft nicht zu. Sie lebt seit jeher in Minsk, verfügt dort über eine Wohnung und hat Zugang zu medizinischen Behandlungen, wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat. Auch von den politischen Gegebenheiten ist sie nicht mehr als sämtliche Bewohner des Landes betroffen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit den Bargeldbeträgen ihrer Tochter liessen sich nicht alle ihre Ausgaben decken, ohne indessen konkrete Angaben zu ihrer finanziellen Lage zu machen. Es steht daher nicht fest, dass bzw. in welchem Ausmass sie auf finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter angewiesen ist, womit auch die Notwendigkeit von Geldüberweisungen nach Belarus nicht im Vordergrund steht. Ohnehin lässt sich allein aus einer finanziellen Mangellage kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ableiten. Gemäss eigenen Angaben war und ist es bis anhin zudem möglich, dass die Tochter der Mutter in der Türkei Bargeld übergibt. Dies könnte wohl auch über eine Drittperson organisiert werden, sofern die Beschwerdeführerin nicht mehr reisefähig wäre.

Eine medizinische Notlage liegt sodann praxisgemäss nur dann vor, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr bzw. vorliegend der Verbleib zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, als wesentlich erachtet. Eine mögliche künftige lebensgefährdende Beeinträchtigung stellt keine medizinische Notlage dar. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2017 im Klinischen Onkologischen Zentrum der Stadt Minsk erfolgreich ein Harnblasenkarzinom entfernt. Derzeit bedarf sie deswegen keiner dringenden lebenserhaltenden medizinischen Behandlung. Auch wenn das Gesundheitssystem in Belarus nicht den schweizerischen Standard erreicht und gewisse Medikamente allenfalls nicht ständig zur Verfügung

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12/14 stehen, lässt sich daraus keine schwerwiegende Notlage ableiten. Es ist schliesslich weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, dass das dortige Gesundheitssystem die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen erneuten Ausbruch der Krebserkrankung nicht adäquat behandeln würde. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 4b.aa und bb des Rekursentscheids verweisen werden.

Wichtige öffentliche Interessen für ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 32 VZAE liegen sodann nicht vor. Hinzu kommt, dass angesichts der demografischen Entwicklung in der Schweiz nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an einer restriktiven Zulassung von erwerbslosen älteren Personen besteht, die nie Lohnbeiträge an die Sozialwerke (AHV/IV/EO/ALV) oder Krankenversicherungsbeiträge geleistet oder Steuern bezahlt haben (vgl. dazu etwa BVR 2024/12 505 E. 3.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, ihre Tochter würde vollumfänglich für sie aufkommen. Eine unbeschränkte Aufnahme älterer ausländischer Menschen in mit der vorliegenden vergleichbaren Konstellation würde nicht nur die mit der Überalterung verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung, sondern auch die in der Schweiz ohnehin bestehenden Infrastrukturprobleme (z.B. Kapazitäten im Gesundheitswesen) verstärken. 5.3.2. Insgesamt unterscheiden sich die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin, insbesondere die geltend gemachte soziale Isolation wie auch die gesundheitlichen Einschränkungen, nicht von denjenigen zahlreicher anderer älterer Landsleute, deren Geschwister und/oder Kinder mit ihren Familien teilweise nicht mehr in der Nähe leben. Unter diesen Umständen erscheinen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Übersiedlung in die Schweiz, bei allem Verständnis für das Anliegen einer partiellen Familienzusammenführung, als weniger gewichtig als das öffentliche Interesse, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu verweigern. Die eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten wie auch die sich hinsichtlich der Pflege der entfernt lebenden betagten Mutter ergebenden Konsequenzen hat die Tochter mit ihrer Übersiedelung in ein anderes Land von Anfang an in Kauf genommen (vgl. VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 E. 3.3, B 2012/254 vom 22. Mai 2013 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 11 E. 3.4). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE liegt nicht vor. 6. Zusammenfassend besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weder gestützt auf Art. 28 AIG (Übersiedlung als Rentnerin zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme) noch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV (Recht auf Familienleben). Ferner liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von

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13/14 Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Selbst wenn die Voraussetzung von Art. 28 lit. b AIG (hinreichender Bezug zur Schweiz) im konkreten Fall erfüllt wäre, wäre der angefochtene Entscheid, mit welchem die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt geschützt wurde, nicht zu beanstanden, da es sich bei der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung als Rentnerin um eine Ermessensbewilligung handelt und es gemäss Rechtsprechung zulässig ist, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG lediglich dann in Erwägung zu ziehen, wenn die Merkmale eines Härtefalls erfüllt sind. Dies ist vorliegend, wie festgestellt, nicht der Fall (VerwGE B 2014/192 vom 27. April 2016 E. 3.1, B 2014/162 vom 27. November 2015 E. 5.1). Der Vorinstanz, welche die konkreten Umstände und die Argumente der Beschwerdeführerin, soweit erforderlich, gewürdigt hat, kann kein Rechtsfehler, welcher vom Verwaltungsgericht korrigiert werden könnte (Art. 61 Abs. 1 VRP), namentlich keine pflichtwidrige Ermessensausübung und keine mangelnde Begründungsdichte (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP, BGE 140 II 262 E. 6.2 mit Hinweis) vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1’500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1’500 gedeckt. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP).

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14/14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500; diese sind mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 07.02.2025 Ausländerrecht, Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Übersiedlung als Rentnerin zur erwerbslosen Wohnsitznahme, Art. 28 AIG, Art. 25 VZAE. Selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 28 AIG besteht kein Anspruch auf Bewilligungserteilung. Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz genügen nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz, es müssen eigene Beziehungen der Rentnerin zur Schweiz vorliegen. Ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie war nicht der Wille des Gesetzgebers. Eine Anpassung der Inländerdiskriminierung in Art. 42 Abs. 2 AIG im Vergleich zum Familiennachzug von EU-Angehörigen ist Sache des Gesetzgebers. (Verwaltungsgericht, B 2024/171).

2026-04-10T06:47:14+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2024/171 — St.Gallen Verwaltungsgericht 07.02.2025 B 2024/171 — Swissrulings