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St.Gallen Verwaltungsgericht 29.04.2025 B 2024/168

29 aprile 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·5,630 parole·~28 min·2

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung. Nachehelicher Härtefall. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Aus den sehr allgemein und kurz gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Situation der getrennten Frauen im kulturell (kosovo-)albanisch geprägten Südteil Serbiens lässt sich nicht auf eine starke Gefährdung ihrer Wiedereingliederung im Heimatland schliessen. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zeichnet sich zusammenfassend nicht durch ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz oder eine sonstige spezielle Ausgangslage aus, welche die Verweigerung der weiteren Anwesenheit als besondere Härte erscheinen liesse. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 32 VZAE. Die medizinische Ausbildung der Beschwerdeführerin begründet kein wichtiges öffentliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz. (Verwaltungsgericht, B 2024/168)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/168 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.06.2025 Entscheiddatum: 29.04.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 29.04.2025 Aufenthaltsbewilligung. Nachehelicher Härtefall. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Aus den sehr allgemein und kurz gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Situation der getrennten Frauen im kulturell (kosovo-)albanisch geprägten Südteil Serbiens lässt sich nicht auf eine starke Gefährdung ihrer Wiedereingliederung im Heimatland schliessen. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zeichnet sich zusammenfassend nicht durch ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz oder eine sonstige spezielle Ausgangslage aus, welche die Verweigerung der weiteren Anwesenheit als besondere Härte erscheinen liesse. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 32 VZAE. Die medizinische Ausbildung der Beschwerdeführerin begründet kein wichtiges öffentliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz. (Verwaltungsgericht, B 2024/168) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 29. April 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Steiner

Geschäftsnr. B 2024/168

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, HütteLAW Imfeld AG, Neugasse 43, 9000 St. Gallen,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

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2/17 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren am 19. Mai 199_ in Serbien, serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie, wurde im Rahmen eines Familienbesuchs in Z.__ im September 2021 mit dem Schweizer Bürger B.__, geboren am 28. April 199_, bekannt. Mit diesem schloss sie nach erneuter Einreise vom 8. Januar 2022 am 2. Februar 2022 die Ehe. Das Familiennachzugsgesuch wurde am 17. Februar 2022 gutgeheissen und A.__ eine Aufenthaltsbewilligung bis am 1. Februar 2023 erteilt. B. a. A.__ verliess die eheliche Wohnung zu Gunsten einer eigenen Wohnung per 1. Mai 2022. Am 21. Dezember 2022 ersuchte sie beim Migrationsamt um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Januar 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.__ aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der europäischen Union weg. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Auflösung der Ehegemeinschaft zu B.__ (act. 7.1.2). b. Gegen diese Verfügung erhob A.__ mit Eingabe vom 8. Februar 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragte zusammengefasst, die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Januar 2024 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 7.1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Ehegemeinschaft bestehe unentwegt fort und es liege ohnehin ein Härtefall vor. Das Migrationsamt beantragte im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 27. März 2024 die Abweisung des Rekurses und wies darauf hin, dass die Unzumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland erstmals im Rekursverfahren geltend gemacht worden sei (act. 7.4). Darauf replizierte A.__ mit Eingabe vom 17. April 2024, ohne einen weiteren Antrag zu stellen (act. 7.6). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs von A.__ mit Entscheid vom 5. August 2024 ab (act. 2). Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, die Auflösung

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3/17 der Ehegemeinschaft mit Auszug aus der ehelichen Wohnung sei erstellt und es lägen weder wichtige persönliche Gründe noch ein persönlicher Härtefall vor, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. c. A.__ und B.__ schlossen am 20. August 2024 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (act. 3.3). C. a. Mit Eingabe vom 29. August 2024 erhob A.__ (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (fortan Vorinstanz) vom 5. August 2024 sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1). b. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 nahm die Vorinstanz Stellung. Sie beantragte mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides vom 5. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 3. Oktober 2024, ohne neue Anträge zu stellen (act. 9). Die Verfahrensbeteiligten liessen sich in der Folge nicht weiter vernehmen. c. Mit Aktenüberweisung durch das Migrationsamt vom 9. Oktober 2024 wurde dem Verwaltungsgericht die Mutationsmeldung «Scheidung» vom 8. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 11 und 11.1). Demnach wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.__ am 17. September 2024 geschieden. d. Weil sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht erstmals auf das Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen an der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung berufen hatte (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) forderte der verfahrensleitende Abteilungspräsident die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. November 2024 (act. 12) auf, zu diesem Vorbringen inhaltlich Stellung zu nehmen und darzulegen, ob sie es unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig ansehe, ihre diesbezügliche Würdigung auf dem Wege einer Vernehmlassung in das Beschwerdeverfahren einzubringen, oder ob sie zur Behandlung dieses Aspekts eine Rückweisung der Angelegenheit vorziehe.

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4/17

Die Beschwerdeführerin wurde im selben Schreiben darauf hingewiesen, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden auch bei einer potenziellen Rückweisung Kostenfolgen auf sie zukommen könnten; ihr wurde diesbezüglich ein Äusserungsrecht gewährt. e. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 2. Dezember 2024, mit möglichen Kostenfolgen einverstanden zu sein (act. 14). f. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2024 (act. 13) beantwortete die Vorinstanz die Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. Bst. C.d hiervor) dahingehend, wichtige öffentliche Interessen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 32 VZAE seien vorliegend nicht anzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf die von ihr beabsichtigte Tätigkeit im Gesundheitswesen wichtige öffentliche Interessen geltend mache, insinuiere sie tatsächlich gesamtwirtschaftliche Interessen im Sinne von Art. 18 lit. a AIG. Damit bewege sie sich ausserhalb des Streitgegenstands. Ausländerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten, benötigten unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts sowohl eine Anwesenheits- als auch eine Arbeitsbewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Nach Art. 40 Abs. 2 AIG sei, wenn wie vorliegend kein Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehe, ein arbeitsmarktlicher Vorbescheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer (sGS 453.51) sei hierfür im Kanton St. Gallen das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Es habe dabei zu prüfen, ob die Voraussetzung zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18–25 AIG erfüllt seien. Ein arbeitsmarktlicher Vorbescheid liege zurzeit noch nicht vor; die Beschwerdeführerin habe auch kein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Mangels sachlicher Zuständigkeit könne sie – die Vorinstanz – sich zu diesbezüglichen inhaltlichen Fragen nicht äussern. g. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (act. 16) reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht einen Arbeitsvertrag mit der C.__ AG (act. 17) ein, gemäss welchem sie ab 1.1.2025 bei einem Pensum von 100 % à 42h pro Woche zu einem Monatsbruttolohn von CHF 4'200 als Mitarbeiterin in der Pflege arbeiten werde. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, ein Gesuch um arbeitsmarktlichen Vorbescheid sei in Vorbereitung, und es sei mit der Gutheissung dieses Gesuchs zu rechnen. Sie ersuchte ferner unter Bezugnahme

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5/17 auf das anhängig zu machende Vorbescheidsverfahren um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 bis Mitte Februar 2025. Diese Erstreckung wurde ihr gewährt (act. 18). h. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 übermittelte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht verschiedene Akten zur Kenntnisnahme, darunter ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2024 um arbeitsmarktlichen Vorbescheid (act. 19; Beilagen act. 19.1-9). Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 brachte das Verwaltungsgericht das Schreiben des Migrationsamts samt Beilagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis (act. 20). Weitere Akten aus dem Verfahren betreffend arbeitsmarktlichen Vorbescheid wurden dem Verwaltungsgericht am 22. Januar 2025 vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zugestellt (act. 21); das betreffende Schreiben ging in Kopie auch an die Beschwerdeführerin. i. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids des Amts für Wirtschaft und Arbeit, eventualiter um Gewährung einer Notfrist zur Einreichung der Stellungnahme zum Schreiben der Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 (act. 22). j. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 (act. 23) lehnte der verfahrensleitende Abteilungspräsident das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin formlos ab, weil die Entscheidung über ein Gesuch um erstmalige Erteilung einer (arbeitsmarktbezogenen) Aufenthaltsbewilligung im Regelfall im Ausland abzuwarten sei, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien (Art. 17 Abs. 1 und 2 AIG analog). Er lud das Amt für Wirtschaft und Arbeit vor diesem Hintergrund ein, dem Verwaltungsgericht seine Einschätzung mitzuteilen, wie es sich damit verhalte. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin vorläufig abgenommen. k. Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 (act. 24) führte das Amt für Wirtschaft und Arbeit zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin vermöge die Anforderungen zur Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen bzw. Berufsausübungsbewilligungen gemäss der Verordnung über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (GesBAV; SR 811.214) unter dem Aspekt der notwendigen Berufserfahrung prima vista nicht zu erfüllen; die Zulassung von unqualifizierten Arbeitnehmenden liege nicht im

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6/17 gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz und erfülle die Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen gestützt auf Art. 23 ff. AIG nicht. Entsprechend erachte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 AIG bereits aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich erfüllt. l. Der verfahrensleitende Abteilungspräsident setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2025 die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme neu an (act. 25). Mit Eingabe vom 10. März 2025 (act. 26) gab die Beschwerdeführerin kund, sie habe zwischenzeitlich um Anerkennung ihres Diploms für den Beruf der Pflegefachfrau nachgesucht; dieses Gesuch sei noch in Prüfung. Gestützt darauf ersuchte sie erneut um Sistierung des Verfahrens bzw. zumindest um Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Stellungnahme bis 11. April 2025. m. Mit Schreiben vom 13. März 2025 (act. 28) wies der verfahrensleitende Abteilungspräsident das Gesuch um Verfahrenssistierung unter Hinweis auf die bereits im Schreiben vom 14. Februar 2025 enthaltene Begründung formlos ab und gewährte der Beschwerdeführerin die anbegehrte Fristverlängerung, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere Verlängerung nicht vorgesehen sei. n. Mit Eingabe vom 11. April 2025 (act. 29) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie arbeite gestützt auf ihre derzeit noch bestehende Aufenthaltsbewilligung bei ihrem neuen Arbeitgeber (C.__). Dort habe sie schon diverse interne Fortbildungen absolviert und werde auch in Kürze wieder eine Fortbildung abschliessen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihres Diploms lägen offensichtlich vor. Eigentlich hätte die Anerkennung bereits vorliegen müssen; weil beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) jedoch viele Anfragen pendent seien, nehme der Prüfungsprozess mehr Zeit in Anspruch, als üblich. Sie – die Beschwerdeführerin – arbeite bereits in ihrem Beruf und werde entsprechend fortgebildet. Sie habe sich in der Schweiz nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb es ihr ermöglicht werden müsse, den Entscheid über die Anerkennung ihres Diploms sowie – in der Folge – die arbeitsmarktbezogene Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abzuwarten. Daran habe nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Arbeitgeberin ein grosses Interesse. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

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7/17 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die sich vor der Vorinstanz erfolglos gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Wehr gesetzt hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 5. August 2024 wurde mit Eingabe vom 29. August 2024 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) rechtzeitig erhoben. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. In ihrer Eingabe vom 11. April 2025 ersucht die Beschwerdeführerin darum, (erneut) durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit beurteilen zu lassen, ob sie die Voraussetzungen zur Erteilung einer arbeitsmarktbezogenen Aufenthaltsbewilligung offensichtlich erfülle; der Sache nach geht es ihr darum, das vorliegende Verfahren zu sistieren, damit sie den Entscheid über die Erteilung einer arbeitsmarktbezogenen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz abwarten könnte. 2.2. Von einer erneuten Konsultation des Amts für Wirtschaft und Arbeit ist abzusehen. Dieses hat in seinem Schreiben vom 21. Februar 2025 (vgl. Bst. C.k hiervor) ausgeführt, die Zulassungsvoraussetzungen seien bei der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich erfüllt. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführerin möglicherweise die für die Anerkennung ihres (bosnischen) Diploms nach der GesBAV erforderliche Berufserfahrung fehle. Mit diesem Einwand setzte sich die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Eingaben an das Verwaltungsgericht nicht näher auseinander. Von einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens in (analoger) Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20, AIG) ist daher abzusehen. 3.

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8/17 3.1. Inhaltlich ist vorab die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101, BV]) verletzt habe, weil sie sich nicht zur Ausbildung der Beschwerdeführerin und des damit allenfalls einhergehenden öffentlichen Interesses an ihrem Verbleib in der Schweiz zu Berufsausübungszwecken geäussert habe. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Kernpunkt der in Art. 29 BV statuierten Verfahrensgarantien. Rechtsprechung und Lehre haben folgende Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör als minimale Garantien herausgearbeitet: Anspruch auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung, auf Akteneinsicht und Aktenführungspflicht, auf Eröffnung und Begründung der Verfügung sowie auf Vertretung und Verbeiständung (RHI- NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 317). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachverhaltsermittlung; anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar und gewährleistet in dieser Funktion ein zentrales Element eines fairen Verfahrens, in welchem die Beteiligten nicht bloss Objekte, sondern Subjekte staatlichen Handelns sind (GRIFFEL, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 2 zu § 8). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auf kantonaler Ebene in Art. 4 Abs. 1 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) und in Art. 15 VRP verankert. 3.3. Die Beschwerdeführerin führt an, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz sich nicht zu ihrer einschlägigen Fachausbildung zur Krankenschwester geäussert habe, was auf eine stossende Verletzung des rechtlichen Gehörs hinauslaufe. Dabei lässt sie ausser Acht, dass sie im Rahmen des Rekursverfahrens diesbezüglich – auch implizit – nichts vorbrachte und auch keine entsprechenden Beweise offerierte. Allein schon deshalb war dieser Gesichtspunkt keiner inhaltlichen Auseinandersetzung zugänglich. Es erschliesst sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, indem sie sich nicht zur medizinischen Ausbildung der Beschwerdeführerin äusserte, zumal die Beschwerdeführerin selbst den Hinweis anbringt, in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ihre entsprechende Ausbildung erstmals ausführlich dargelegt zu haben. Insoweit das rechtliche Gehör die Pflicht der entscheidenden Behörde zur Entgegennahme und Prüfung der Argumente und Verfahrensanträge sowie zur Abnahme, der ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel umfasst (vgl. BGE 124 I 241 E. 2), ist das entsprechende Mitwirken der Beschwerdeführerin vorausgesetzt. In Bezug auf die Berücksichtigung ihrer medizinischen Ausbildung hat die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ihre diesbezüglichen Pflichten nicht wahrgenommen. Sofern sich die

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9/17 Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die zunächst (vgl. Bst. B.b hiervor) knapp gehaltene Vernehmlassung der Vorinstanz bezieht, so ist sie nur schon deshalb nicht zu hören, weil die Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht (und nicht von der Vorinstanz) gewahrt werden. Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich keine Verpflichtung der Vorinstanz, sich vernehmlassungsweise ausführlich zur Beschwerde zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt demnach ausser Betracht. 4. 4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2). Art. 50 AIG kommt somit erst dann zum Zug, wenn die Ehe- oder Familiengemeinschaft definitiv gescheitert ist, und sich nunmehr – wie vorliegend – die Frage stellt, ob der bislang aus Art. 42 AIG fliessende Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die ausländische Ehegattin – trotz Auflösung der Ehegemeinschaft – weiterbestehen kann (M. CA- RONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, N 10 zu Art. 50). 4.2. Die Beschwerdeführerin zog unbestrittenermassen per 1. Mai 2022 aus der ehelichen Wohnung aus. Ob dies gleichbedeutend mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft war, kann an dieser Stelle offenbleiben, da sich spätestens mit Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung vom 20. August 2024 die Auflösung der Ehegemeinschaft im Sinne des AIG manifestiert hat. Die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlangte Mindestbestandsdauer der Ehegemeinschaft von drei Jahren ist vorliegend augenscheinlich nicht erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob auf den Auszug aus der ehelichen Wohnung oder die Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung abzustellen ist. Aufgrund der kumulativen Natur der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8) erübrigt sich die Prüfung der allfällig erfüllten Integrationskriterien nach Art. 58a AIG. Die Beschwerdeführerin kann

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10/17 aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG demnach nichts für sich ableiten und macht in ihrer Beschwerde zu Recht keinen aus dieser Bestimmung fliessenden Anspruch mehr geltend. 5. 5.1. Der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG besteht auch nach Auflösung einer Ehegemeinschaft, welche keine drei Jahre gedauert hat, weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen wurde, die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung wird angenommen, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet, mithin eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar erscheint; nicht entscheidend ist hingegen, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_1038/2022 vom 28. August 2023 E. 3.1). Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VRP trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen (zum Ganzen: BGE 139 II 393 E. 6; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3). Insofern hat eine gewisse Kontinuität beziehungsweise Kausalität mit der respektive zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (BGer 2C_880/2022 vom 22. März 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land beim Fehlen gemeinsamer Kinder nur selten rechtfertigen, wenn die Wiederintegration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, auch wenn die Betroffene in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder minder gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (BGer 2C_276/2020 vom 24. April 2020 E. 3.2.3).

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11/17 Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung kann unter anderem bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGE 138 II 229 E. 3.1 und BGer 2C_20/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.1, je mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Die Diskriminierung oder Ächtung im Heimatland muss dabei aber von einer gewissen Intensität sein und ausreichend konkretisiert werden (vgl. VGer ZH VB.2016.00167 vom 13. Juli 2016 E. 4.2.3). Ein nachehelicher Härtefall wird von der Rechtsprechung tendenziell erst dann bejaht, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene Frau als alleinerziehende Mutter zusätzlicher Ächtung ausgesetzt oder zuvor Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 3; BGE 137 II 345 E. 3.2.2). In jedem Fall unzureichend ist es, wenn die Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger günstig als in der Schweiz erscheinen oder ohne weitere Konkretisierung auf die persönliche Situation der beschwerdeführenden Person und in pauschaler Weise auf angeblich im Herkunftsland bestehende gesellschaftliche und soziale Probleme hingewiesen wird (BGer 2C_804/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Region, aus welcher sie stammt, zeichne sich durch strukturelle Defizite, starke Armut und einen hohen Grad der Arbeitslosigkeit aus. Die regionale Bevölkerung bestehe vorwiegend aus der ethnisch albanischen Minderheit, welche repressiven Massnahmen durch den serbischen Staat ausgesetzt sei. Diese zu erwartende Diskriminierung verunmögliche eine menschenwürdige Lebensqualität. Des Weiteren werde eine allfällige Arbeitsaufnahme durch die sprachlichen Differenzen der albanischen und serbischen Sprache zusätzlich stark erschwert. So sei die Beschwerdeführerin der serbischen Sprache und der kyrillischen Schrift nicht mächtig, was eine erfolgreiche Arbeitssuche faktisch verunmögliche. Demgegenüber habe sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits erfolgreich in den Arbeitsmarkt eingereiht und sich die Sprache bis zu einem gewissen Masse angeeignet. Insgesamt habe sie sich gut integriert, ein soziales Umfeld aufgebaut und sei finanziell unabhängig. Zudem sei auch die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat stark gefährdet, da faktisch Getrennte im vorherrschend patriarchischen Gesellschaftssystem mit massiven Diskriminierungen und Ächtungen rechnen müssten. Hierbei müsse aufgrund ihrer allfälligen Rückkehr vorausgesetzt werden, dass alle im Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin von der gescheiterten Ehe Kenntnis erlangen würden. 5.3.

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12/17 5.3.1. Der Umstand, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Serbien für die Beschwerdeführerin mit Schwierigkeiten verbunden wäre, genügt nicht, um ihre Rückkehr in die Heimat als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Berufschancen in Serbien sind zweifellos schlechter als in der Schweiz, jedoch vermag dies noch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten (von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten) Integrationsbemühungen nichts. Eine erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. E. 3.1 hiervor), genügt aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.4). Die Beschwerdeführerin sollte zudem angesichts der eher kurzen Landesabwesenheit nach wie vor mit den Umständen in Serbien vertraut sein. Als junge und gesunde Frau wird sie sich in wirtschaftlicher Hinsicht wieder in ihr Heimatland integrieren können, zumal sie über einen in Serbien anerkannten Bachelorabschluss als medizinische Krankenschwester verfügt, bereits zahlreiche Praktika im Gesundheitswesen absolviert und eine bis am 25. Oktober 2027 gültige Arbeitserlaubnis der Krankenschwesterkammer der Republik Serbien hat (vgl. act. 3.11-3.14), mithin trotz der von ihr geltend gemachten widrigen Umständen eine anerkennenswerte Ausbildung abzuschliessen vermochte. 5.3.2. Aus den sehr allgemein und kurz gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Situation der getrennten Frauen im kulturell (kosovo-)albanisch geprägten Südteil Serbiens lässt sich nicht auf eine starke Gefährdung ihrer Wiedereingliederung im Heimatland schliessen. Dass sie als geschiedene Frau in ihrer Heimat stigmatisiert und geächtet würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu substanziieren. Auch in Serbien sind Trennungen und Scheidungen keine Seltenheit, selbst wenn die Scheidungsrate allenfalls geringer ist als in anderen Ländern (vgl. BGer 2C_549/2022 vom 15. September 2022 betreffend Kosovo E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; 2C_339/2018 vom 16. November 2018 betreffend Nordmazedonien E. 9.2). 5.3.3. Die Beschwerdeführerin hat nach nicht ganz drei Monaten die eheliche Wohnung zu Gunsten einer eigenen Wohnung nahe ihrem Arbeitsort verlassen. Nach eigenen Angaben war sie von diesem Zeitpunkt an von B.__ finanziell unabhängig, ging gewissenhaft ihrer Arbeit nach und hat sich mit Besuch von Deutsch(abend-)kursen um die Aneignung der Sprache bemüht. Insgesamt zeugt das Verhalten der Beschwerdeführerin während und nach der Ehe von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung. Dies manifestierte sich sodann auch schon vor der Ehe, indem sie ein Bachelorstudium an der Universität D.__ abschloss. So-

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13/17 dann steht es ihr frei und ist es ihr gegebenenfalls zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil Serbiens niederzulassen, sich damit den allenfalls bestehenden Vorbehalten ihres Bekanntenkreises gegenüber der Scheidung zu entziehen und von einer besseren wirtschaftlichen und beruflichen Situation zu profitieren. Weitere Gegebenheiten, die das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls indizieren könnten, wie beispielsweise das Schliessen einer Zwangsehe oder Vorfälle häuslicher Gewalt, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 5.3.4. Aufgrund des noch keine drei Jahre dauernden Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz, ist von keiner vertieften sozialen Bindungen zur hiesigen Bevölkerung auszugehen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, in der Schweiz Familie zu haben, unterlässt es aber, diese Behauptung zu substanziieren. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass sich ihr Bruder in der Schweiz aufhält, wobei über dessen Aufenthaltsstatus nichts Weiteres bekannt ist. Dieser Umstand allein vermag noch keine besonders enge Beziehung zur Schweiz respektive der hiesigen Bevölkerung zu belegen. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zeichnet sich zusammenfassend nicht durch ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz oder eine sonstige spezielle Ausgangslage aus, welche die Verweigerung der weiteren Anwesenheit als besondere Härte erscheinen liesse. 5.4. Im Lichte des Dargelegten erweist sich die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien nicht als gefährdet, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gestützten Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 6. 6.1. Fehlt es an einem Konnex zwischen der gescheiterten Ehegemeinschaft mit dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt und dem nachehelichen Härtefall, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall (vgl. dazu E. 4 hiervor) liegt die Bewilligungserteilung bei der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Im Beschwerdeverfahren wird diesbezüglich erstmals vorgebracht, es bestehe ein wichtiges öffentliches Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz

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14/17 6.2. Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) kann unter anderem abgewichen werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Art. 32 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die ermessensweise Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bewilligt werden kann. Zur Beurteilung des wichtigen öffentlichen Interesses sollen bedeutende kulturelle Anliegen (lit. a), staatspolitische Gründe (lit. b), erhebliche kantonale fiskalische Interessen (lit. c) und die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen des Strafverfahrens (lit. d) berücksichtigt werde. 6.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG stehe im Ermessen der kantonalen Bewilligungsbehörde; es sei nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik vorliegend höher gewichtet habe als die Interessen der Rekurrentin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 3a des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz und an der Ausübung einer ihrer Ausbildung entsprechenden pflegerischen Tätigkeit hierzulande. Der herrschende Fachkräftemangel im Gesundheitssektor zwinge immer mehr Spitäler dazu, grenzübergreifend geeignetes Personal zu akquirieren. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer Ausbildung in Serbien in der Schweiz als zertifizierte Pflegehilfe arbeiten und habe im Rahmen verschiedener Praktika medizinische Erfahrung gesammelt. Das hohe öffentliche Interesse an ihrer Arbeit in der Krankenpflege rechtfertige die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In Kenntnis dieser Vorbringen (vgl. act. 5 und act. 8) hat die Vorinstanz, die dem Migrationsamt hierarchisch übergeordnet ist (Art. 21 des Staatsverwaltungsgesetzes [sGS 140.1], Art. 26 Abs. 1 lit. ebis des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3, GeschR]), im vorliegenden Verfahren die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat damit zum Ausdruck gegeben, an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin festhalten zu wollen, auch wenn diese im vorliegenden Verfahren unter dem Titel der Ermessensbewilligung (neu; vgl. E. 5.1 hiervor) vorbringt, es bestünden wichtige öffentliche Interessen für eine Verlängerung. 6.4. 6.4.1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und ein unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 und

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15/17 2 VRP). Soweit Angemessenheitsfragen zur Debatte stehen, darf das Verwaltungsgericht nur dann einzuschreiten, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat. Das Verwaltungsgericht muss mithin Entscheide aufheben, die an einem qualifizierten Ermessensfehler leiden (vgl. VerwGE B 2014/91 vom 22. Januar 2016 E. 2.1; LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP). Ein solcher Ermessensfehler liegt hier nicht vor: 6.4.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht von den in Art. 32 VZAE explizit normierten Fallkonstellationen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfasst. Die Aufzählung ist indessen nicht abschliessend. Das öffentliche Interesse an einem personell genügenden Gesundheitswesen ist daher zu berücksichtigen und in Relation mit dem Vorgebrachten zu prüfen. 6.4.2.1. In der Schweiz ist aktuell ein Fachkräftemangel in der Pflege sowie die Abhängigkeit von ausländischem Pflegepersonal festzustellen. Zwischen 2012 und 2019 war eine Zunahme der Anzahl Abschlüsse im Pflege- und Betreuungsbereich zu verzeichnen, was die Intensivierung der Ausbildungstätigkeit belegt (Obsan Bericht 03/2021, S. 6). Nebst der Intensivierung der Ausbildungstätigkeit (sowie anderen bereits getroffenen Massnahmen) soll zur Erhaltung der Versorgungsqualität und des Zugangs zu einer qualitativ hochwertigen Krankenpflege die Berufsverweildauer verlängert werden. Hierfür ist vordergründig die Pflegeinitiative umzusetzen. In diesem Kontext ist sodann das Bundesgesetz zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (SR 811.22) am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. In einem nächsten Schritt sind anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen, Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung und die angemessene Abgeltung von Pflegeleistungen zu schaffen respektive zu gewährleisten. Damit soll der bestehenden Problematik wirksam begegnet werden (vgl. Faktenblatt Berufsverweildauer in der Pflege des Bundesamts für Gesundheit [BAG] vom 8. Mai 2024). 6.4.2.2. Wenngleich sich eine Person mit medizinischer Ausbildung grundsätzlich ins Gesundheitswesen einfügen und somit zur Gewährleistung einer funktionierenden Gesundheitsversorgung beitragen könnte, erscheint zumindest fraglich, ob sich daraus unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG etwas ableiten lässt. Im Lichte der Rechtsprechung erscheint die Bejahung eines wichtigen öffentlichen Interesses in Bezug auf die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung etwa in Fällen von hochausgebildetem medizinischen Fachpersonal denkbar. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ein Bachelordiplom in der allgemeinen Fachrichtung Krankenschwester von der Universität D.__ sowie ein Zertifikat

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16/17 der abgelegten Fachprüfung Berufskrankenschwester des Gesundheitsministeriums der Republik Serbien erworben hat (vgl. act. 3.11 und 3.13). Dieser Abschluss ist mindestens gleichwertig zum Zertifikat Lehrgang Pflegehilfe ASB (act. 3.10). Der Lehrgang setzt sich aus einem theoretischen Teil von 120 Stunden und einem praktischen Teil von mindestens 120 Stunden zusammen, wobei beide Teile innerhalb eines Jahres absolviert werden müssen (Lehrgang zum/zur zertifizierten Pflegehelfer/in ASB, https://www.edu-asfam.ch/lehrgang-pflegehilfe-asb, Stand: 14. April 2025). 6.4.2.3. Im Bereich des Gesundheitssystem besteht ein Fachkräftemangel, welcher das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer funktionierenden Gesundheitsversorgung tangiert. Um diesem Missstand zu begegnen, haben Bund und Kantone verschiedene Massnahmen in die Wege geleitet und insbesondere die Ausbildung forciert. Aufgrund der kurzen Ausbildungsdauer des Lehrganges für Pflegehilfe kann dem Personalmangel in diesem Bereich mit der Intensivierung der Ausbildungstätigkeit hinreichend und in nützlicher Frist begegnet werden, was die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Abweichung von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) gestützt auf das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer funktionierenden Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht als angezeigt erscheinen lässt. Die Annahme eines gewichtigen öffentlichen Interesses an einem Verbleib der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung hätte zudem zur Konsequenz, dass sämtliche ausländische Personen mit Durchlaufen eines rund sechswöchigen Lehrgangs die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18- 29 AIG umgehen könnten und ihnen in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. 6.5. Die Beschwerde erweist sich damit auch unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG als unbegründet. 7. Zusammenfassend ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall respektive ein wichtiges öffentliches Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen und es ist ihr keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1

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17/17 VRP in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12] in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis Abs. 1 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Anrechnung des von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 29.04.2025 Aufenthaltsbewilligung. Nachehelicher Härtefall. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Aus den sehr allgemein und kurz gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Situation der getrennten Frauen im kulturell (kosovo-)albanisch geprägten Südteil Serbiens lässt sich nicht auf eine starke Gefährdung ihrer Wiedereingliederung im Heimatland schliessen. Die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zeichnet sich zusammenfassend nicht durch ein ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz oder eine sonstige spezielle Ausgangslage aus, welche die Verweigerung der weiteren Anwesenheit als besondere Härte erscheinen liesse. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 32 VZAE. Die medizinische Ausbildung der Beschwerdeführerin begründet kein wichtiges öffentliches Interesse an ihrem Verbleib in der Schweiz. (Verwaltungsgericht, B 2024/168)

2026-04-09T05:37:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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