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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.03.2025 B 2024/146

12 marzo 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·6,122 parole·~31 min·2

Riassunto

Schulrecht, schulrechtlicher Aufenthalt, Art. 52 VSG, Mitwirkungspflichten, Art. 12 Abs. 2 VRP, Art. 19 BV, Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Vorspiegelung eines Aufenthaltsortes zur Umgehung eines negativen Losentscheids zur Beschulung in der D. Nach dem sogenannten Aufenthaltsprinzip hat der Schüler die öffentliche Schule am Ort seines Lebensmittelpunktes zu besuchen. Das Schulrecht weist damit Bezüge zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff auf. Zur Ermittlung des schulrechtlichen Aufenthalts sind die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkung verpflichtet, Unterlagen zu beschaffen, welche nur die Beschwerdeführer liefern können, und Tatsachen abzuklären, welche die Beschwerdeführer besser kennen als die Behörden. Zudem wird von den Beschwerdeführern insbesondere erwartet, dass sie – bei Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung, welche auf einen bestimmten Sachverhalt schliessen lässt – aus eigener Initiative Umstände nennen, welche geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen. Nachdem vorliegend der Verdacht geschöpft wurde, der schulrechtliche Aufenthalt ihres schulpflichtigen Kindes liege nicht in der Schulgemeinde Z, wurden die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, den schulrechtlichen Aufenthalt ihres Kindes zu belegen. Trotz einer beispielhaften Auflistung möglicher Nachweise brachten die Beschwerdeführer lediglich eine Stromabrechnung bei und vermochten die erfolglosen Kontaktaufnahmen vor Ort nicht zu erklären. Das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach nicht klar gewesen sei, inwiefern der Nachweis des schulrechtlichen Aufenthalts hätte erbracht werden können, verfängt angesichts ihrer Mitwirkungspflicht sowie der Vielzahl in Betracht kommender Belege nicht. Der schulrechtliche Aufenthalt wurde zu Recht nicht in der Schulgemeinde Z. verortet. Da C. seinen schulrechtlichen Aufenthalt nicht in der Schulgemeinde Z. hatte, sondern diesen lediglich zur Umgehung des negativen Losentscheids der D. vorspiegelte, ist die Schulgemeinde Z. nicht verpflichtet, dessen Schulgelder für den eigenmächtig erwirkten Besuch der D. zu bezahlen. (Verwaltungsgericht, B 2024/146)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/146 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.05.2025 Entscheiddatum: 12.03.2025 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 12.03.2025 Schulrecht, schulrechtlicher Aufenthalt, Art. 52 VSG, Mitwirkungspflichten, Art. 12 Abs. 2 VRP, Art. 19 BV, Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Vorspiegelung eines Aufenthaltsortes zur Umgehung eines negativen Losentscheids zur Beschulung in der D. Nach dem sogenannten Aufenthaltsprinzip hat der Schüler die öffentliche Schule am Ort seines Lebensmittelpunktes zu besuchen. Das Schulrecht weist damit Bezüge zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff auf. Zur Ermittlung des schulrechtlichen Aufenthalts sind die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkung verpflichtet, Unterlagen zu beschaffen, welche nur die Beschwerdeführer liefern können, und Tatsachen abzuklären, welche die Beschwerdeführer besser kennen als die Behörden. Zudem wird von den Beschwerdeführern insbesondere erwartet, dass sie – bei Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung, welche auf einen bestimmten Sachverhalt schliessen lässt – aus eigener Initiative Umstände nennen, welche geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen. Nachdem vorliegend der Verdacht geschöpft wurde, der schulrechtliche Aufenthalt ihres schulpflichtigen Kindes liege nicht in der Schulgemeinde Z, wurden die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, den schulrechtlichen Aufenthalt ihres Kindes zu belegen. Trotz einer beispielhaften Auflistung möglicher Nachweise brachten die Beschwerdeführer lediglich eine Stromabrechnung bei und vermochten die erfolglosen Kontaktaufnahmen vor Ort nicht zu erklären. Das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach nicht klar gewesen sei, inwiefern der Nachweis des schulrechtlichen Aufenthalts hätte erbracht werden können, verfängt angesichts ihrer Mitwirkungspflicht sowie der Vielzahl in Betracht kommender Belege nicht. Der schulrechtliche Aufenthalt wurde zu Recht nicht in der Schulgemeinde Z. verortet. Da C. seinen schulrechtlichen Aufenthalt nicht in der Schulgemeinde Z. hatte, sondern diesen lediglich zur Umgehung des negativen Losentscheids der D. vorspiegelte, ist die Schulgemeinde Z. nicht verpflichtet, dessen Schulgelder für den eigenmächtig erwirkten Besuch der D. zu bezahlen. (Verwaltungsgericht, B 2024/146) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 12. März 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2024/146

Verfahrensbeteiligte

A.__ und B.__, Beschwerdeführer,

gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Schulgemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Schulrechtlicher Aufenthalt von C.__

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2/16 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ und B.__ sind die Eltern von C.__, geboren am __ Dezember 200_. Die drei wohnten gemeinsam in der Stadt Y.__, als A.__ und B.__ ihren Sohn im Frühling 2020 für eine Beschulung an der 1. Oberstufe der D.__ anmeldeten. Der Ende März 2020 durchgeführte Losentscheid über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an die D.__ fiel zu Ungunsten C.__s aus. Die von der D.__ verfügte Nichtbeschulung C.__s erwuchs unangefochten in Rechtskraft. b. Die Ehegatten A.__ und B.__ schlossen am 28. April 2020 einen Mietvertrag über eine 4.5- Zimmerwohnung an der E.__-strasse 001_ in Z.__ mit Mietbeginn am 1. August 2020 ab (vgl. act. 9.11a.10). Das Einwohneramt der Politischen Gemeinde Z.__ stellte der Schulgemeinde Z.__ am 7. August 2020 die Zuzugsmeldung des schulpflichtigen Kindes C.__ zu (vgl. act. 9.11a.1). Mit E-Mail vom 16. August 2020 informierte A.__ die Schulgemeinde Z.__ über ihren Zuzug mit Sohn C.__ und seinen Schulbesuch an der D.__ seit dem 10. August 2020. Zudem erfragte sie die Bezugsmodalitäten für ein Jahresabonnement für die öffentlichen Verkehrsmittel. Die Schulgemeinde Z.__ teilte ihr daraufhin mit E-Mail vom 17. August 2020 mit, dass die notwendigen Unterlagen betreffend Anmeldung Schulgemeinde und Antragsformular des Busabonnements postalisch zugestellt würden (vgl. act. 9.11a.2). c. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 forderte der Schulrat der Schulgemeinde Z.__ (fortan der Schulrat) A.__ im Rahmen der Überprüfung des schulrechtlichen Aufenthalts auf, C.__s Lebensmittelpunktverlegung aus der Stadt Y.__ nach Z.__ schriftlich zu bestätigen und durch Einreichung geeigneter Unterlagen zu belegen (vgl. act. 9.11a.4). A.__ und B.__ legten mit Schreiben an den Schulrat vom 26. Januar 2022 dar, dass sich A.__ im Zuge einer Ehe-Auszeit für einen eigenen – vom Ehemann B.__ getrennten – Wohnsitz entschieden habe (vgl. act. 9.11a.6). d. Der Schulrat gewährte den Ehegatten A.__ und B.__ am 2. Mai 2022 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht das rechtliche Gehör im Hinblick auf den in Betracht gezogenen Erlass einer Verfügung mit der Feststellung, dass sich C.__s schulrechtlicher Aufenthalt nicht in Z.__ befinde. Sonach habe für die Schulgemeinde Z.__ keine Verpflichtung zur Übernahme

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3/16 des Schulgeldes und der Transportkosten für die Beschulung von C.__ bestanden (act. 9.11a.4). A.__ und B.__ liessen sich mit Schreiben vom 13. Mai 2022 vernehmen und reichten eine Kopie des Mietvertrags für die Wohnung an der E.__-strasse 001_ in Z.__ sowie Stromabrechnungen der Technischen Betriebe der Gemeinde Z.__ für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis am 31. Dezember 2021 ein (act. 9.1a/2 und 9.11a.10-11). e. In der Folge stellte der Schulrat mit Verfügung vom 25. Mai 2022 fest, dass C.__s schulrechtlicher Aufenthalt in der Zeit vom 1. August 2020 bis und mit dem Verfügungszeitpunkt nicht in der Gemeinde Z.__ gelegen habe. Demgemäss wurde die Übernahme der Schulund Transportkosten für C.__ an der D.__ im Schuljahr 2022/23 abgelehnt und A.__ und B.__ wurden zur Rückerstattung der entsprechenden Kosten von insgesamt CHF 45'862 aus den Schuljahren 2020/21 und 2021/2022 verpflichtet. Betreffend Feststellung des schulrechtlichen Aufenthalts und der Ablehnung der Übernahme der Beschulungskosten für C.__ an der D.__ für das Schuljahr 2022/2023 wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 9.1a/2). B. Hiergegen erhoben A.__ und B.__ mit Eingabe vom 4. Juni 2022 Rekurs beim Bildungsdepartement (act. 9.1). Darin beantragten sie, die Verfügung vom 25. Mai 2022 sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei vollumfänglich wiederherzustellen. Mit Rekursergänzung vom 17. Juni 2022 erklärten die Ehegatten A.__ und B.__, dass C.__ seinen melde- und schulrechtlichen Aufenthalt bis spätestens 31. Juli 2022 nach Y.__ verlegen werde. Die Übernahme der Beschulungskosten für C.__ an der D.__ im Schuljahr 2022/23 erübrige sich demnach (act. 9.3). Der Schulrat beantragte in seiner Rekursantwort vom 15. Juli 2022 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei (act. 9.11). Mit Entscheid Nr. 041/22 vom 27. Juni 2024 wies das Bildungsdepartement den Rekurs ab (act. 2). C. A.__ (fortan Beschwerdeführerin) und B.__ (fortan Beschwerdeführer) erhoben mit Eingabe vom 9. Juli 2024 Beschwerde gegen den Entscheid des Bildungsdepartements (fortan Vorinstanz) vom 27. Juni 2024 (act. 1). Darin beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass C.__ seinen schulrechtlichen Aufenthalt in der Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 in Z.__ gehabt habe. Zudem sei das vorliegende

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4/16 Verfahren zu sistieren, wobei ihnen nach Ablauf der Sistierung oder im Verweigerungsfalle eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei. Die Sistierung sei mit Blick auf die angestrebte aussergerichtliche Einigung mit der Stadt Y.__ zu bewilligen. Mit Beschwerdeergänzung vom 10. September 2024 zogen die Beschwerdeführer den Sistierungsantrag zurück (act. 6). Mit Vernehmlassung vom 24. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die Schulgemeinde Z.__ (fortan Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 13. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 15). Mit Eingabe vom 30. November 2024 nahmen die Beschwerdeführer abschliessend Stellung (act. 17). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB) und Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und entspricht in formaler und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zwischen den Verfahrensbeteiligten strittig und zu prüfen ist nachfolgend zum einen, ob sich C.__s schulrechtlicher Aufenthalt in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 in der Politischen Gemeinde Z.__ befand (vgl. E. 3 ff. hiernach). Für den Fall, dass der schulrechtliche Aufenthalt in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 in der Stadt Y.__ zu verorten ist, ist sodann strittig, ob der Politischen Gemeinde Z.__ bezüglich des geleisteten Schulgelds ein Rückforderungsrecht gegenüber den Beschwerdeführern zukommt (vgl. E. 6 hiernach). 3.

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5/16 3.1. Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 des Volksschulgesetzes; sGS 231.1, VSG; sogenanntes Aufenthaltsprinzip, vgl. hierzu J. RASCHLE, Schulrecht der Volksschule im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2008, S. 28). Unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz und dem Status des Aufenthalts ist grundsätzlich auf den Ort abzustellen, an dem sich das Kind mit Willen der erziehungsberechtigten Personen befindet, d.h. an seinem Aufenthaltsort (zum Ganzen vgl. B. EHREN- ZELLER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N 25 f. zu Art. 62 BV; P. HÄNNI, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar BV, 2015, N 25 zu Art. 62 BV beide mit Hinweisen auf H. PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 175). Weil dem Kind hinsichtlich des Zugangs zu einer angemessenen Schulbildung in Bezug auf den Schulweg keine Hindernisse entgegengestellt werden dürfen, ist das Aufenthaltsprinzip Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht im Sinne von Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV). Wie für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist für den schulrechtlichen Aufenthalt somit nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (VerwGE B 2016/108 vom 25. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf B 2010/240 vom 12. April 2011 E. 3.3; vgl. J. RASCHLE, a.a.O., S. 28 f.). Der Aufenthalt des schulpflichtigen Kindes ist zudem persönlich eigenständig und nicht an denjenigen seiner Eltern gebunden. Er entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt. Lebensmittelpunkt ist vermutungsweise der Ort, an dem sich das Kind unter der Woche ständig aufhält, respektive nächtigt (J. RASCHLE, a.a.O., S. 29; H. PLOTKE, a.a.O., S. 175). 3.2. Indem die Schulpflicht an jenem Ort zu erfüllen ist, wo das Kind seinen «Lebensmittelpunkt» hat, weist das Schulrecht unverkennbar Bezüge auf zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (zur grundsätzlich autonomen Bestimmung des Wohnsitzbegriffs im öffentlichen Recht vgl. BGE 137 II 122 E. 3.5): Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 1 und 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB).

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6/16 Die Begründung des Wohnsitzes setzt sonach die kumulative Erfüllung zweier Kriterien voraus, namentlich den objektiv feststellbaren Aufenthalt und die subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Die innere Absicht dauernden Verbleibens ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. D. STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N 5 zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt. Verlässt ein Ehegatte mit dem Willen, die eheliche Gemeinschaft definitiv aufzugeben, die eheliche Wohnung, so kann er unmittelbar an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz begründen (D. STAEHELIN, a.a.O, N 10 und 23 zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist hierbei die deutliche Manifestation eines entsprechenden Willens (BGE 119 II 64, S. 65; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2). Bei Ehepaaren, die das Zusammenleben nicht aufgegeben haben, sind getrennte Wohnsitze zwar selten, jedoch dann möglich, wenn sie sich abwechslungsweise an beiden Wohnorten treffen (D. STAEHELIN, a.a.O, N 10 zu Art. 23 ZGB). Art. 24 ZGB ist die positivrechtliche Verankerung des Grundsatzes der Notwendigkeit eines Wohnsitzes einer natürlichen Person. Jede Person soll prinzipiell einem Wohnsitz zugeordnet werden. Niemand soll sich einer Rechtswirkung durch die Einrede entziehen können, er habe nirgends Wohnsitz (E. BUCHER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1976, N. 1 f. und 15 zu Art. 24 ZGB). Hält sich eine Person ohne selbständigen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 2 ZGB) pendelnd an mehreren Orten nebeneinander auf, so befindet sich ihr Wohnsitz an jenem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Bindungen bestehen, auch wenn sie sich gerade an einem anderen Ort aufhält (D. STAEHELIN, a.a.O., N 12 zu Art. 24 ZGB). Dies gilt auch für Kinder, falls die ungeteilte elterliche Sorge und Obhutsberechtigung bei Elternteilen mit getrennten Wohnsitzen liegt. Entsprechend der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 ZGB soll auch hier der Wohnsitz am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes bestehen (vgl. D. STAEHELIN, a.a.O., N 9 Ziff. a und 10 zu Art. 25 ZGB). Dies deckt sich ohne weiteres mit der schulrechtlichen Konzeption, wonach darauf abzustellen ist, wo sich der ausserschulische, über eine gewisse Zeit konstant bleibende Aufenthaltsort des Kindes befindet bzw. wo es unter der Woche in der Regel übernachtet. 3.3. Die zivilrechtliche Anmeldung C.__s in der Gemeinde Z.__ per 1. August 2020 ist nach dem Gesagten nicht entscheidend. Vielmehr wurde seine Schulpflicht in der streitbetroffenen Zeitspanne dort begründet, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befand, das heisst in jener Gemeinde, in welcher er sich meist aufhielt oder – bei mehreren Aufenthaltsorten – in der Gemeinde, zu welcher die engsten Verbindungen bestanden. Massgebend für den Erfüllungsort der Schulpflicht ist der tatsächliche Aufenthalt im Sinne einer objektiv nachvollziehbaren Betätigung dieses Willens.

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7/16 4. 4.1. Die im Verwaltungsverfahren grundsätzlich herrschende Untersuchungsmaxime (Art. 12 Abs. 1 VRP) gilt bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren lediglich beschränkt. Nach Art. 12 Abs. 2 VRP sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig sind (vgl. VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird mithin durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ergibt sich, abgesehen von Art. 12 Abs. 2 VRP, allgemein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV; A. KNEER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 11 VRP; M. DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 18 VRPG BE).

Die Mitwirkungspflicht findet ihre Berechtigung darin, dass die Beteiligten den Sachverhalt in vielen Konstellationen nicht nur besser kennen als die Verwaltung, sondern oft auch ein eigenes Interesse daran haben, ihre Darstellung des Sachverhalts beweismässig zu untermauern (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 599). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (vgl. VerwGE B 2016/147 vom 14. Dezember 2017 E. 5.2.1 mit Hinweis auf B 2013/172 vom 19. August 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 143 II 425 E. 5.1; H.- R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 34 zu Überblick; M. DAUM, a.a.O., N 1 zu Art. 20 VRPG BE). Wo eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts spricht, wird von der Partei erwartet, dass sie aus eigener Initiative Umstände nennt, welche geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen (M. DAUM, a.a.O., N 5 zu Art. 20 VRPG BE). Der Umfang der Mitwirkungspflicht ist einzelfallabhängig. Die damit verbundenen Obliegenheiten der Parteien müssen jedoch erfüllbar und zumutbar sein und sich zur Abklärung entscheidrelevanter Tatsachen als geeignet und erforderlich erweisen (H.-R. ARTA, a.a.O., N 38 zu Überblick; K. PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N 101 zu § 7 VRG ZH). 4.2. Als Regelbeweismass gilt im Verwaltungsrecht der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht – nach objektiven Gesichtspunkten (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1)

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8/16 – am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht – bzw. unerheblich (BGE 128 III 271 E. 2b/aa) – erscheinen (VerwGE B 2019/185 vom 5. Mai 2020 E. 3.2). Entsprechend ist keine absolute Gewissheit erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel leicht erscheinen beziehungsweise wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. K. PLÜSS, a.a.O., N 25 f. zu § 7 VRG ZH; M. DAUM, a.a.O., N 19 zu Art. 19 VRPG BE; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N 727 zu § 5). 4.3. Nach Art. 21 Abs. 3 VRP würdigt die Entscheidbehörde die Beweise nach freier Überzeugung. Dies bedeutet, dass die Bewertung der einzelnen Beweismittel nicht starren Regeln folgt und dass die Entscheidbehörde frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist. Kann eine Tatsache nicht direkt bewiesen werden, ist es zulässig, mittelbar auf diese zu schliessen. Diesfalls müssen Umstände (Vermutungsbasis) vorliegen, die auf die zu beweisende Tatsache (Vermutungsfolge) mit Sicherheit oder doch mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit schliessen lassen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 615 f., 619 und 621; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

Unter Umständen kann es sich rechtfertigen, zum Nachteil der mitwirkungspflichtigen Partei zu entscheiden in der Annahme, die aufgrund einer Mitwirkungspflichtverletzung unbewiesen gebliebene Tatsache habe sich nicht verwirklicht (K. PLÜSS, a.a.O., N 153 zu § 7 VRG ZH mit Hinweis auf BGE 133 III 507 E. 5.4). 5. 5.1. Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid, dass sich der schulrechtliche Aufenthalt C.__s in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 in der Gemeinde Z.__ befunden habe, und verortet diesen stattdessen in der Stadt Y.__. Sie stützt diesen Entscheid zunächst auf die zeitlichen Zusammenhänge zwischen negativem Losentscheid für den Besuch der D.__ in Y.__, die Unterzeichnung des Mietvertrages kurze Zeit nach dem Losentscheid und den Umzug unmittelbar vor Beginn des neuen Schuljahres. Sodann zieht sie in Betracht, dass trotz mehrerer versuchter Kontaktaufnahmen vor Ort niemand in der Z.__er Wohnung habe angetroffen werden können, dass die Strombezüge in dieser Wohnung ausserordentlich gering ausgefallen seien und sich C.__s Beziehungen zu Z.__ in unbewiesenen Übernachtungen erschöpften. Ins Gewicht falle schliesslich, dass die Beschwerdeführer ihrer

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9/16 Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien, obschon ihnen verschiedenste Möglichkeiten offengestanden hätten, einen allfälligen schulrechtlichen Aufenthalt C.__s in Z.__ zu belegen. 5.2. In ihrer Beschwerdebegründung geben die Beschwerdeführer einleitend kund, dass sie an ihrer Rekursbegründung festhalten würden; entsprechend erklären sie den Rekurs zum «integrierenden Bestandteil» der Beschwerdebegründung. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht der Aufgabe des Verwaltungsgerichts entspricht, in vorinstanzlichen Eingaben der Beteiligten nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, N 921). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Rekursentscheid des Bildungsdepartements; entsprechend haben die Beschwerdeführer darzutun, inwiefern dieser fehlerhaft sein soll (STAUB/GÜNTHARDT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, 2020, N 7 zu Art. 48). 5.3. Im Weiteren stellen die Beschwerdeführer das Beweisergebnis der Vorinstanz in Frage. 5.3.1. Versuchte Kontaktaufnahmen vor Ort Die Beschwerdeführer bringen vor, die exakten Zeitpunkte der versuchten Kontaktaufnahmen durch die Schulratspräsidentin zwischen dem 3. und 8. Januar 2022 seien ihnen erst im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Entscheids bekannt gegeben worden. Bis dahin sei ihnen nur bekannt gewesen, dass die Besuche abends stattgefunden haben sollen. Da der Begriff «Abend» dehnbar sei, hätte man von ihnen nicht erwarten können, diesbezüglich genauere Erklärungen zu liefern. Im heutigen Zeitpunkt könnten die Abwesenheiten der Beschwerdeführerin und C.__s nicht mehr nachvollzogen werden, zumal die erfolglosen Kontaktversuche vor mittlerweile über zweieinhalb Jahren stattgefunden hätten. Diese Einwände überzeugen nicht: Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass im Zeitraum vom 3. Januar bis 8. Januar 2022 am Montag-, Dienstag-, Donnerstag-, Freitagabend und Samstagmittag niemand in der Wohnung an der E.__-strasse 001_ in Z.__ habe angetroffen werden können (vgl. act. 9.11a.4). Dem Protokoll der Schulratspräsidentin, F.__, ist zu entnehmen, dass diese am Montag, 3. Januar 2022 um 19.17 Uhr, am Dienstag, 4. Januar 2022 um 19.19 Uhr, am Donnerstag, 6. Januar 2022 um 19.36 Uhr, am Freitag, 7. Januar 2022 um 18.37 Uhr und am Samstag, 8. Januar 2022 um 12.05 Uhr jeweils drei Mal am Hauseingang an genannter Adresse geklingelt habe (vgl. act. 9.11a.3). Die Beschwerdeführer haben auf das Schreiben vom 10. Januar 2022 mit Antwortschreiben vom 26. Januar 2022 reagiert, indes ohne sich zur

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10/16 Abwesenheit zu äussern oder die genauen Zeitpunkte zu erfragen (vgl. act. 11a.9.6). Soweit sie nun vorbringen, es sei nach zweieinhalb Jahren nicht mehr nachvollziehbar, weshalb C.__ und die Beschwerdeführerin abwesend gewesen seien, zielen sie damit ins Leere. So wurden ihnen die erfolglosen Besuchsversuche mit Schreiben vom 10. Januar 2020 – mithin zwei Tage nach letztmaligem Versuch – mitgeteilt. Inhaltlich wurde im Rahmen dieses Schreibens die Verlegung des Lebensmittelpunktes von C.__ nach Z.__ in Frage gestellt. Mit Blick auf die Tragweite der Thematik sowie der kurzen Zeitspanne bis zur Mitteilung, wäre ohne Weiteres zu erwarten, dass die Abwesenheiten plausibel begründet worden wären, hätten sie einen objektiven Grund gehabt. Worin die semantische Dehnbarkeit des Begriffs «Abend» liegen soll, erläutern die Beschwerdeführer nicht. Angesichts des Kontexts und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass eine versuchte Kontaktaufnahme beispielsweise an einem Montagabend während einer Schulwoche – wie im Schreiben vom 10. Januar 2020 vermerkt – zeitlich zulänglich bestimmbar ist, zumal nicht schlüssig ist, inwiefern die exakte Zeitangabe die Erinnerungsfähigkeit der Beschwerdeführer gesteigert hätte. Den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz, es liege nahe, dass während der ganzen (Schul-)Woche niemand in der Wohnung anwesend war, ist nach dem Gesagten beizupflichten (vgl. act. 2 E. 4.5.2). 5.3.2. Tiefer Stromverbrauch Weiter wird vorgebracht, der tiefe Stromverbrauch der Wohnung in Z.__ stehe nicht im Zusammenhang mit einem fehlenden Aufenthalt, sondern sei vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich die Beschwerdeführerin und C.__ wochentags lediglich morgens und abends in der Wohnung aufhielten. Zudem sei jeweils von einem warmen Abendessen abgesehen worden; entsprechend sei oftmals kein Stromverbrauch fürs Kochen angefallen. C.__ habe überdies einige Male die Wochenenden beim Beschwerdeführer verbracht. Das Genannte in Kombination mit einer allgemein umweltschonenden Lebensweise habe zum insgesamt tiefen Stromverbrauch geführt. Die Vorinstanz legt ausführlich und zutreffend dar, dass der im Jahr 2021 ausgewiesene Stromverbrauch von 395 kwH um ein Vielfaches niedriger war, als von einem üblichen Zwei- Personen-Haushalt in einem Mehrfamilienhaus zu erwarten wäre, zumal die Bevölkerung im Zuge der grassierenden Coronapandemie gehalten war, sich vornehmlich zu Hause zu verweilen. Auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (act. 2 E. 4.5.2). Aus diesen Erwägungen erhellt, dass schon der Betrieb eines Kühlschranks und die Nutzung der Beleuchtung mit dem ausgewiesenen Stromverbrauch im Jahr 2021 kaum vereinbar ist. Mit Blick darauf erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass die Wohnung zu dieser Zeit von zwei Personen bewohnt war, zumal die Beschwerdeführer selbst einräumen, einen Kühlschrank betrieben und auch gekocht zu haben. Die

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11/16 überaus oberflächliche Auseinandersetzung der Beschwerdeführer – welche sich im Übrigen in der Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und nicht stichhaltigen Einwendungen erschöpft – mit den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz vermag den Schluss, dass die Wohnung grösstenteils unbewohnt geblieben sein muss, klarerweise nicht in Frage zu stellen. Weder die vor der Beschwerdegegnerin eingereichten Stromabrechnungen noch die beschwerdeführerischen Ausführungen dazu vermögen die Schlussfolgerung, dass die Wohnung an der E.__-strasse 001_ in Z.__ im vorliegend relevanten Zeitraum nicht (regelmässig) von der Beschwerdeführerin und C.__ bewohnt worden ist, in Zweifel zu ziehen. 5.3.3. Gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag Die Beschwerdeführer tragen sodann vor, aus dem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag könne nicht abgeleitet werden, dass C.__ seinen schulrechtlichen Aufenthalt nicht in Z.__ gehabt habe. Die gemeinsame Unterzeichnung sei vielmehr ein bewusster Akt und Ausdruck der gemeinsamen elterlichen Sorge gewesen. Man habe erst nach Beendigung der Ehe-Auszeit nach gemeinsamem Wohneigentum gesucht. Diese beiden Handlungsstränge seien insofern nicht widersprüchlich. Mit ihrem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, dass bereits die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die gemeinsame Unterzeichnung des Mietvertrages für die Bestimmung des schulrechtlichen Aufenthalts von C.__ keine Entscheidrelevanz hat. Die vorinstanzliche Bemerkung, wonach die gemeinsame Unterzeichnung während einer Ehe- Auszeit in Kombination mit der Suche nach gemeinsamem Wohneigentum widersprüchlich erscheine, fiel für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls durch die Vorinstanz mithin nicht ins Gewicht, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. 5.3.4. Beweismass und Mitwirkungspflicht Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, dass sich C.__s Lebensmittelpunkt in Z.__ befunden habe. Obschon er seinem grössten Hobby, dem Fussball, auch weiterhin beim G.__ nachgegangen sei, habe er sich in Z.__ mit seinen Freunden getroffen. Die Vorinstanz vermöge Gegenteiliges nicht mit dem notwendigen Beweismass zu belegen. Wie genau die Beschwerdeführer den Nachweis des Lebensmittelpunktes von C.__ in Z.__ hätten beibringen können, sei bis zuletzt unklar geblieben. Erst die Vorinstanz habe aufgezeigt, mit welchen Mitteln entsprechendes zu bewerkstelligen gewesen wäre. Dass erst die Vorinstanz konkrete Angaben betreffend einzureichender Nachweise mache, dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen und habe zur Folge, dass ihre Mitwirkungspflicht als erfüllt zu gelten habe.

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12/16 5.3.4.1. In Anbetracht des dem negativen Losentscheid der D.__ zeitlich kurz nachgelagerten und deswegen auffälligen Wohnsitzwechsels wenige Tage vor Beginn des Schuljahres 2020/21 hat die Beschwerdegegnerin den Verdacht geschöpft, C.__s tatsächlicher Wohnsitz respektive schulrechtlicher Aufenthalt befinde sich nicht in Z.__. Nach mehrmaliger erfolgloser Kontaktaufnahme an der hinterlegten Adresse erhärtete sich der Verdacht zu einer Vermutung, woraufhin die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, Unterlagen einzureichen, welche C.__s Lebensmittelpunkt in Z.__ zu belegen vermögen. Beispielhaft genannt wurde die Beibringung von Strom- und Wasserrechnungen der Wohnung, Handyauswertungen, Abonnementsrechnungen, Belege zu Transportkosten und Belege zu Freizeitaktivitäten C.__s in Z.__. Die Beschwerdeführer diesbezüglich zur Mitwirkung anzuhalten, erscheint – auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Festlegung des Steuerwohnsitzes im interkantonalen Verhältnis (vgl. BGer 9C_474/2023 vom 25. Juni 2024 E. 2.4.2 und 2.4.3; 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.2; BGE 125 I 54 E. 3a) – adäquat; angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Belege (Adressänderungen, Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente, Umzugsdokumente, aufgezeichnete Joggingrouten, Zeugenaussagen von Nachbarn oder Schulfreunden, Fotodokumentation, Handydokumentation etc.) brauchte der Schulrat keine über die beispielhaft genannten Nachweismöglichkeiten hinausgehende Umschreibungen vorzunehmen. 5.3.4.2. Trotz expliziter Aufforderung der Beschwerdegegnerin reichten die Beschwerdeführer einzig Stromabrechnungen für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis am 31. Dezember 2021 ein. Diese erwiesen sich als untauglich, C.__s behaupteten Aufenthalt, mithin Lebensmittelpunkt, in Z.__ zu belegen (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Den Beschwerdeführern wäre ohne Weiteres zumutbar gewesen, den Behörden oder dem Gericht diesbezüglich weitere Nachweise beizubringen. Entsprechende Beweismittel liegen bis heute nicht im Recht. Das beschwerdeführerische Vorbringen, dass C.__ seine Freunde jeweils in Z.__ getroffen habe, vermag mit Blick auf seinen Schulbesuch in der D.__, die fortwährende Ausübung seines Fussballhobbys in Y.__ und nicht zuletzt den schon für einen Zwei-Personen-Haushalt unüblich tiefen Strombezug nicht zu überzeugen. Die unbestrittene Vereinstätigkeit C.__s in Y.__ ist vielmehr als enge Beziehung C.__s zur Stadt Y.__ zu werten und den Beschwerdeführern somit nicht behelflich. Angesichts des Gesagten und der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführer bei der behördlichen Beweiserhebung ist davon auszugehen, dass die im Rahmen einer sorgfältigen Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz den Tatsachen entsprechen. Mit der Vorinstanz ist daher für die hier interessierenden Schuljahre 2020/21 und 2021/22 von einem schulrechtlichen Aufenthalt C.__s in Y.__ auszugehen.

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13/16 6. 6.1. Im Weiteren stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass irgendeine Schulgemeinde die Kosten für die obligatorische Schulzeit ohnehin übernehmen müsse. Vorliegend kämen dafür die Gemeinde Z.__ oder die Stadt Y.__ in Betracht. Selbst wenn der schulrechtliche Aufenthalt von C.__ nicht in Z.__ zu verorten sei, könnten sie – die Beschwerdeführer – für die Kosten der Beschulung C.__s in der D.__ deshalb nicht herangezogen werden. 6.2. Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Die Kantone sorgen gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 Satz 1 BV für ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Art. 2 Ingress und lit. m KV wiederholen diesen Anspruch. Bezüglich der räumlichen Zugänglichkeit ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Unterricht am Wohnort der Kinder und Jugendlichen zu erbringen ist. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier Wahl besteht nicht; mithin besteht in der Regel kein Anspruch darauf, die Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus zu verlangen (J. WYTTENBACH, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N 19 zu Art. 19 BV; BGE 125 I 347 E. 6 mit Hinweisen auf 122 I 236 E. 4d und weitere bundesgerichtliche Rechtsprechung; GVP 2014 Nr. 1). Vielmehr wird Art. 19 BV Genüge getan, wenn der Schüler oder die Schülerin eine unentgeltliche Schule besuchen kann, die geeignet und nicht unzumutbar gelegen ist (KÄGI-DIENER/BERNET, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N 57 zu Art. 19 BV). Ist der Schulweg unzumutbar, hat die Schulgemeinde für den Transport von Schülerinnen und Schülern zu sorgen (Art. 20 lit. a VSG). 6.3. Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt – analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220, OR) – als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, zurückgefordert werden können. Dies gilt gleicherweise für rechtsgrundlose Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 145f. und 148; BGE 144 II 412 E. 3.1; 124 II 570 E. 4b; VerwGE B 2023/248 vom 23. Oktober 2024 E. 3.4). Die Rückforderung ungerechtfertigt erbrachter Leistungen ist gemäss Rechtsprechung nach den spezialgesetzlichen Regelungen oder in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR abzuwickeln (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGer 2C_534/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3).

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14/16 6.4. Die Vorinstanz erblickt die Rechtsgrundlage für die Rückforderungen zutreffenderweise im Reglement über Beiträge an Schulgelder und Fahrtkosten beim Besuch von Oberstufenund Kantonsschulen der Schulgemeinde Z.__ vom 27. September 2016 (fortan Schulgeldreglement). Danach übernimmt die Schulgemeinde Z.__ für die schulpflichtigen Oberstufenschülerinnen und Oberstufenschüler (7. - 9. Klasse) unter anderem beim Besuch der D.__ beziehungsweise der D.__ das Schulgeld (vgl. Art. 2 Schulgeldreglement). Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, die Schulgemeinde über Vorkommnisse, welche die Erfüllung der Schulpflicht betreffen könnten (zum Beispiel Nichtpromotion, Repetition, Schulwechsel, Androhung eines Schulausschlusses) zeitnah zu informieren. Bei Verletzung der Informationspflicht durch die Erziehungsberechtigten kann der Schulrat den Umfang der Beiträge kürzen, bereits geleistete Beiträge zurückverlangen oder künftige Gesuche um Beiträge an das Schulgeld ablehnen (Art. 5 Abs. 2 und 3 Schulgeldreglement). Oberstufenschülerinnen und Oberstufenschüler, welche die obligatorische Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, erhalten von der Schulgemeinde Z.__ für den Schulbesuch in der Stadt Y.__ das Jahresabonnement der öffentlichen Verkehrsmittel (Art. 6 Schulgeldreglement). 6.5. Wie die Vorinstanz mit Blick auf Art. 2 des kommunalen Schulgeldreglements überzeugend ausführt, übernahm die Beschwerdegegnerin anstelle der Beschwerdeführer das Schulgeld für die Beschulung von C.__. Diese Übernahme des Schulgelds erfolgte in der unrichtigen Annahme, dass C.__ schulrechtlichen Aufenthalt in Z.__ hatte; sie ist daher rechtsgrundlos erfolgt. Gleich verhält es sich mit der Übernahme der Transportkosten. Die Schulgemeinde hat deshalb diesbezüglich zu Recht die Rückerstattung verlangt, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtsgrundlage dafür in Art. 5 des Schulgeldreglements (vgl. E. 6.4 hiervor) oder in den allgemeinen Grundsätzen zur Rückerstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen (vgl. dazu E. 6.3 hiervor) erblickt wird. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführer somit zu Recht zur Rückerstattung der Schul- und Transportkosten von insgesamt CHF 45'862 an die Beschwerdegegnerin. 6.6. Das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach irgendeine Schulgemeinde in jedem Fall die Kosten für die obligatorische Schulzeit übernehmen müsse, und sie – die Beschwerdeführer – demnach auch im Falle des schulrechtlichen Aufenthalts von C.__ während des interessierenden Zeitraums in der Stadt Y.__ kostenbefreit gewesen wären, zielt nur schon deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Verfahren einzig der Rückerstattungsanspruch der Schulgemeinde Z.__ im Streit steht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Stadt Y.__ als Ort des schulrechtlichen Aufenthalts zwar zweifellos verpflichtet war, C.__ den

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15/16 unentgeltlichen Besuch einer Oberstufe zu ermöglichen (vgl. E. 6.2 hiervor). Allerdings oblag die Wahl der Oberstufe nicht den Beschwerdeführern. Der Besuch der D.__ wurde C.__ erst dadurch ermöglicht, dass die Beschwerdeführer gegenüber den Behörden entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten einen schulrechtlichen Aufenthalt in Z.__ vorgespiegelt haben; hätten sie den fortgeführten schulrechtlichen Aufenthalt C.__s in Y.__ transparent gemacht, hätte dieser die D.__ aufgrund des negativen Losentscheids unbestrittenermassen nicht besuchen können. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint einen Anspruch auf die Übernahme von Schulgeldern, wenn die Eltern ihr Kind eigenmächtig und ohne vorgängige Rücksprache mit den zuständigen Schulbehörden in eine Privatschule oder eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde schicken (vgl. BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2; 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.2). Bei der D.__ handelt es sich nun zwar nicht um eine Privatschule, und auch nicht um eine öffentliche Schule ausserhalb der Stadt Y.__ (vgl. Art. 4 Abs. 3 VSG). Dennoch weist der vorliegende Fall eine gewisse Nähe zu den erwähnten bundesgerichtlichen Präjudizien auf, zumal die Beschwerdeführer ihre Intention, ihren Sohn in der D.__ beschulen zu lassen, trotz anderslautendem Losentscheid der D.__ durchgesetzt haben, indem sie den Behörden falsche Begebenheiten vorgespiegelt haben. Darin dürfte ohne Weiteres eigenmächtiges Vorgehen zu erblicken sein. Auch deshalb dringen die Beschwerdeführer nicht mit ihrem Standpunkt durch, irgendein Gemeinwesen müsse ohnehin für die Schulgelder aufkommen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Schlussfolgerung, dass C.__s schulrechtlicher Aufenthalt nicht in Z.__ zu verorten gewesen sei, nicht zu widerlegen vermochten. Die diesbezügliche Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gereicht ihnen vorliegend insofern zum Nachteil, als davon auszugehen ist, dass die beschwerdegegnerische und vorinstanzliche Schlussfolgerung den Tatsachen entspricht. Der schulrechtliche Aufenthalt von C.__ lag demgemäss in den Schuljahren 2020/21 und 2021/22 nicht in Z.__, womit die Beschwerdegegnerin keine Leistungen für C.__ erbringen musste und die bereits rechtsgrundlos bezahlten Kosten von den Beschwerdeführern zurückzufordern hat (vgl. E. 6.5 hiervor). Ausgehend hiervon ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern die Rückerstattung des Schul- und Transportgelds von insgesamt CHF 45'862 verlangt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 sind ausgangsgemäss (vgl. E. 7 hiervor) von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]); der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist an die amtlichen Kosten anzurechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung ist den Beschwerdeführern aufgrund ihres Unterliegens nicht zuzusprechen

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16/16 (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis Abs. 1 VRP). Die Beschwerdegegnerin obsiegt zwar mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Art. 98bis VRP), hat als Gemeinwesen jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 176 f.). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Anrechnung des von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 12.03.2025 Schulrecht, schulrechtlicher Aufenthalt, Art. 52 VSG, Mitwirkungspflichten, Art. 12 Abs. 2 VRP, Art. 19 BV, Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Vorspiegelung eines Aufenthaltsortes zur Umgehung eines negativen Losentscheids zur Beschulung in der D. Nach dem sogenannten Aufenthaltsprinzip hat der Schüler die öffentliche Schule am Ort seines Lebensmittelpunktes zu besuchen. Das Schulrecht weist damit Bezüge zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff auf. Zur Ermittlung des schulrechtlichen Aufenthalts sind die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkung verpflichtet, Unterlagen zu beschaffen, welche nur die Beschwerdeführer liefern können, und Tatsachen abzuklären, welche die Beschwerdeführer besser kennen als die Behörden. Zudem wird von den Beschwerdeführern insbesondere erwartet, dass sie – bei Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung, welche auf einen bestimmten Sachverhalt schliessen lässt – aus eigener Initiative Umstände nennen, welche geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen. Nachdem vorliegend der Verdacht geschöpft wurde, der schulrechtliche Aufenthalt ihres schulpflichtigen Kindes liege nicht in der Schulgemeinde Z, wurden die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, den schulrechtlichen Aufenthalt ihres Kindes zu belegen. Trotz einer beispielhaften Auflistung möglicher Nachweise brachten die Beschwerdeführer lediglich eine Stromabrechnung bei und vermochten die erfolglosen Kontaktaufnahmen vor Ort nicht zu erklären. Das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach nicht klar gewesen sei, inwiefern der Nachweis des schulrechtlichen Aufenthalts hätte erbracht werden können, verfängt angesichts ihrer Mitwirkungspflicht sowie der Vielzahl in Betracht kommender Belege nicht. Der schulrechtliche Aufenthalt wurde zu Recht nicht in der Schulgemeinde Z. verortet. Da C. seinen schulrechtlichen Aufenthalt nicht in der Schulgemeinde Z. hatte, sondern diesen lediglich zur Umgehung des negativen Losentscheids der D. vorspiegelte, ist die Schulgemeinde Z. nicht verpflichtet, dessen Schulgelder für den eigenmächtig erwirkten Besuch der D. zu bezahlen. (Verwaltungsgericht, B 2024/146)

2026-04-10T06:39:58+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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