Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/111 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.03.2025 Entscheiddatum: 06.12.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.12.2024 Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Anhangs 1 zum FZA). Drittstaatsangehörige Stiefkinder eines EU-Staatsangehörigen gelten nach der Praxis des Bundesgerichts als Familienangehörige. Mit der Trennung bzw. Scheidung der Mutter vom EU-Staatsangehörigen verliert das Stiefkind den von diesem abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Die Wegweisung des mittlerweile 23-jährigen Beschwerdeführers nach einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in den Kosovo erweist sich als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2024/111). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 6. Dezember 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter
Geschäftsnr. B 2024/111
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Widmer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 133, 9001 St. Gallen,
gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
B 2024/111
2/8 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. B.__ sowie ihre Tochter C.__ (geb. 2005) und ihre Söhne A.__ (geb. 2002) und E.__ (geb. 1999) sind kosovarische Staatsangehörige. Aufgrund der Heirat mit dem Schweizer Bürger F.__ am im Jahr 2019 erhielt B.__ im Familiennachzug die Aufenthaltsbewilligung. Ihrer Tochter C.__ und den zwei Söhnen A.__ und E.__ aus erster Ehe wurde im Familiennachzug eine Jahresaufenthaltsbewilligung B EU/EFTA erteilt, da ihr Stiefvater F.__ auch über die griechische Staatsbürgerschaft verfügt. A.__ reiste am 27. Mai 2020 in die Schweiz ein. B. a. F.__ informierte das Migrationsamt am 26. Juli 2021 darüber, dass er per sofort von seiner Ehefrau getrennt lebe. Die Ehe zwischen B.__ und F.__ wurde am 26. August 2022 geschieden. Das Migrationsamt widerrief die Aufenthaltsbewilligungen von B.__ sowie von Edina, A.__ und E.__ bereits zuvor mit Verfügungen vom 19. Juli 2022. b. Der dagegen von B.__ und C.__ erhobene Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. September 2023 abgewiesen. Dagegen erhoben B.__ und C.__ Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren B 2023/191). Am 28. April 2023 heiratete B.__ den slowenischen Staatsangehörigen G.__. Diesem wurde am 6. September 2023 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Am 20. November 2023 erteilte das Migrationsamt aufgrund des Familiennachzugsgesuchs des Ehemannes eine Aufenthaltsbewilligung B an B.__ und am 22. Februar 2024 eine ebensolche an C.__, worauf das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. März 2024 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. c. Auch A.__ hatte Rekurs gegen die Widerrufs- und Wegweisungsverfügung vom 19. Juli 2022 erhoben. Am 11. Januar 2024 stellte G.__ ein Familiennachzugsgesuch für ihn. Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 wurde der Rekurs abgewiesen. C. Gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 14. Mai 2024 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juni 2024 und Ergänzung vom 9. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem
B 2024/111
3/8 Antrag, der angefochtene Entscheid bzw. die Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Juli 2022 seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 4. Juni 2024 zog G.__ das Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers zurück. Die Vor-instanz beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer nahm am 8. Oktober 2024 abschliessend Stellung (zur identischen Verfahrensgeschichte betreffend den Bruder E.__ siehe VerwGE B 2024/112 vom 6. Dezember 2024). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der im Rekursverfahren mit seinem Begehren, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen, unterlag, ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 14. Mai 2024 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 5. Juni 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 9. Juli 2024 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Umstritten ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers. Er bringt vor, die Beschwerde seiner Mutter betreffend den Widerruf von deren Aufenthaltsbewilligung sei nicht abgewiesen, sondern das Verfahren mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. März 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden. Die Aufenthaltsbewilligung der Mutter sei damit nie rechtskräftig aufgehoben worden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer im guten Glauben darauf verlassen können, dass seine Aufenthaltsbewilligungen vom Aufenthaltsrecht der Mutter und nicht von jenem des Stiefvaters abhängen würden. Da die Mutter jederzeit über ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt habe und über den Widerruf der ersten Aufenthaltsbewilligung nicht rechtskräftig entschieden worden sei, könne seine Aufenthaltsbewilligung nicht rechtmässig entzogen werden. Ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik bestehe nicht durchwegs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme ein solches lediglich in Betracht. Warum dies in der konkreten Angelegenheit der Fall sein solle, werde von der Vorinstanz nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer
B 2024/111
4/8 habe sich in seiner Zeit in der Schweiz sehr stark integriert. Er sei nicht vorbestraft, habe einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis, spreche deutsch und sei erwerbstätig. Staatliche Hilfsgelder habe er nie bezogen. In Anbetracht der Arbeitsmarktstruktur, namentlich des Fachkräftemangels in sämtlichen Branchen, sei es nicht angebracht, willige und gute Arbeitskräfte aus dem Land zu weisen. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Schweiz von ausländischen Personen überflutet werde, weshalb kein öffentliches Interesse an der Ausschaffung erwerbstätiger Personen bestehe. Der angefochtene Entscheid sei daher nicht verhältnismässig. 3. 3.1. Gestützt auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Anhangs 1 zum FZA haben Familienangehörige von in der Schweiz ansässigen EU-Staatsangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch mit dem Zweck, das gemeinsame Familienleben zu ermöglichen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Abs. 2 lit. a). Drittstaatsangehörige Stiefkinder eines EU-Staatsangehörigen gelten nach der Praxis des Bundesgerichts als Familienangehörige im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Anhangs 1 zum FZA (BGE 136 II 65 E. 4). 3.2. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und die Integration, SR 142.20, AIG), verliert der drittstaatsangehörige Ehegatte bei einer Trennung bzw. Scheidung der Ehe seinen Status als Familienangehöriger nach Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein daraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Die vom aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, SR 142.203, VFP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht
B 2024/111
5/8 (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). 4. Der Beschwerdeführer erwarb am 4. Juni 2020 das Aufenthaltsrecht in der Schweiz gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Anhangs 1 zum FZA als Familienangehöriger seines damaligen Stiefvaters F.__, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des FZA ist und mit dem seine Mutter am 20. Juni 2019 die Ehe eingegangen war (Migrationsakten [MA] 15). Bei Einreise in die Schweiz Ende Mai 2020 war er noch knapp minderjährig. Sein bisheriger Aufenthaltsanspruch leitete sich somit vom ehemaligen Stiefvater und nicht von der Mutter ab. Mit der Trennung am 26. Juli 2021 und der Scheidung am 26. August 2022 fiel das von F.__ abgeleitete Aufenthaltsrecht als dessen Stiefkind dahin, womit er den abgeleiteten Aufenthaltsanspruch als Familienangehöriger eines in der Schweiz ansässigen EU-Staatsangehörigen nicht mehr beanspruchen kann. Daran vermag der Umstand, dass das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Mutter als gegenstandslos abgeschrieben worden war, nichts zu ändern. Grund dafür war der Erwerb einer neuen Aufenthaltsbewilligung am 20. November 2023, abgeleitet vom neuen Ehemann der Mutter. Über den Widerruf der von F.__ abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Mutter musste daher nicht mehr befunden werden. Daraus lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine Vertrauensgrundlage ableiten. Das Familiennachzugsgesuch des neuen Ehemannes der Mutter wurde sodann am 4. Juni 2024 zurückgezogen. Vorbehältlich der Prüfung der Verhältnismässigkeit (nachfolgend unter E. 5) erweist sich der Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers somit als rechtmässig. 5. 5.1. Migrationsrechtliche Massnahmen wie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Das Korrelat zum Entschliessungsermessen ist bei der Bewilligungserteilung das Fehlen eines Rechtsanspruchs seitens der ausländischen Person (SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N 3 zu Art. 96 AIG). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration des Ausländers. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_924%2F2021&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_924%2F2021&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-II-393%3Ade&number_of_ranks=0#page393
B 2024/111
6/8 5.2. Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung auch im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) zulässig (BGE 138 I 246 E. 3.2.2, 137 I 247 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederausreise von Ausländern und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfällt (VerwGE B 2022/158 vom 13. Dezember 2022 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, eine restriktive Einwanderungspolitik sei grundsätzlich ein wichtiges öffentliches Interesse. Der Beschwerdeführer sei kurz vor seinem 18. Geburtstag in die Schweiz eingereist. Seine prägende Kinder- und Jugendzeit habe er in seinem Heimatland verbracht. Er sei mit den dortigen Verhältnissen und der Sprache vertraut. Grundsätzlich könne es ihm daher zugemutet werden, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Als Produktionsmitarbeiter übe er auch keine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht einen Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde. Im Heimatland lebe sodann sein Vater. Selbst wenn er dort über kein Beziehungsnetz verfügen würde, könne es ihm zugemutet werden, dorthin zurückzukehren und neue soziale Kontakte aufzubauen. Dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz günstiger seien, vermöge daran nichts zu ändern. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 5.4. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hält sich erst seit viereinhalb Jahren in der Schweiz auf. Ein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist bei einer solch kurzen Dauer nicht gegeben und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo seine Kindes- und Jugendzeit verbracht und die Schulen besucht. Sein Vater lebt dort, und sein älterer Bruder wird mit ihm in das Heimatland zurückkehren (vgl. dazu VerwGE B 2024/112 vom 6. Dezember 2024). Eine Rückkehr in den Kosovo ist ihm daher ohne Weiteres zuzumuten. Dies wird von ihm https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=138+I+246&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-247%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page247
B 2024/111
7/8 auch nicht bestritten. Dass eine besonders ausgeprägte Integration vorliegt, geht aus den Akten nicht hervor. Nachweise zu den gemäss eigenen Angaben sehr guten Deutschkenntnissen sowie dem grossen Bekanntenkreis liegen nicht vor und werden auch nicht angeboten. Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz erscheint damit insgesamt nicht als besonders gewichtig. Das Migrationsamt und die Vorinstanz durften vor diesem Hintergrund zulässigerweise davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie an der Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden ist und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, darf ohne Weiteres erwartet werden und ändert daher nichts daran. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Wegfall der Familienangehörigkeit als Stiefkind im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Anhangs 1 zum FZA über keinen Aufenthaltsanspruch mehr verfügt. Die Wegweisung erweist sich zudem als verhältnismässig, zumal dem Verwaltungsgericht eine eigentliche Ermessenskontrolle verwehrt ist und es nur über Rechtsverletzungen und Fehler in der Sachverhaltsfeststellung befinden kann (Art. 61 VRP). Mit der Abweisung des Gesuchs haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden; vielmehr haben sie alle massgeblichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm daran anzurechnen.
Eine ausseramtliche Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 98 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
B 2024/111
8/8 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 06.12.2024 Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Anhangs 1 zum FZA). Drittstaatsangehörige Stiefkinder eines EU-Staatsangehörigen gelten nach der Praxis des Bundesgerichts als Familienangehörige. Mit der Trennung bzw. Scheidung der Mutter vom EU-Staatsangehörigen verliert das Stiefkind den von diesem abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Die Wegweisung des mittlerweile 23-jährigen Beschwerdeführers nach einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in den Kosovo erweist sich als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2024/111).