Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/233 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.05.2024 Entscheiddatum: 14.03.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.03.2024 Nothilfe, Art. 12 BV, Zuweisung an eine Gemeinde zum Bezug von Nothilfe, Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 AsylVo. Nothilfe für weggewiesene Asylsuchende wird in Kollektivunterkünften geleistet. Ausserhalb von solchen Unterkünften erbringt der Kanton Nothilfeleistungen nur, wenn dies aus wichtigen persönlichen Gründen unumgänglich ist. Zum grundrechtlich geschützten Notbedarf gehören auch die finanziellen Aufwendungen, die zur Wahrnehmung elementarster Kontaktrechte im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Familienlebens unerlässlich sind (E. 3.2). Der gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigte weggewiesene und dem Nothilfezentrum zugewiesene Vater hat im Rahmen der Nothilfe keinen Anspruch, am gleichen Ort untergebracht zu werden, wo die vorläufig aufgenommene Tochter mit der von ihm geschiedenen Mutter lebt. Er hat aber gestützt auf das Recht auf Familienleben Anspruch auf Vergütung der Reisekosten, um die bei der Mutter lebende Tochter, zu der eine seit Jahren tatsächlich gelebte, enge und tragfähige Beziehung besteht, zu besuchen (E. 4.4; Verwaltungsgericht B 2023/233). Entscheid vom 14. März 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Zuweisung an die politische Gemeinde Vilters-Wangs zum Bezug von Nothilfe Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ stammt aus dem Iran. Er reiste am 19. Oktober 2014 in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Seine damalige Ehefrau B.__ aus dem Irak stammend, war bereits zuvor in die Schweiz gereist und hatte Asyl beantragt. Am 11. Oktober 2015 kam die gemeinsame Tochter C.__ in Y.__ zur Welt. Mit Verfügung vom 2. März 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Asylgesuche von B.__ und A.__ mangels Flüchtlingseigenschaft ab und wies sie aus der Schweiz weg (Migrationsakten [MA] 51 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 19. September 2019 ab (MA 93 ff.). Die Ausreisefrist (bis 25. Oktober 2019) verstrich ungenutzt. B. Seit 31. Januar 2017 lebte das Ehepaar getrennt. Aufgrund häuslicher Gewalt bestand ein Kontaktverbot, wonach A.__ sich seiner Ehefrau nicht nähern durfte. Im Sommer 2019 wurde das Kontaktverbot sistiert. Am 29. Januar 2020 wurde die Ehe von A.__ und B.__ geschieden und das Kontaktverbot definitiv aufgehoben. Die Tochter C.__ wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Die Obhut wurde der Mutter zugeteilt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Unterhaltsbeiträge wurden mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keine festgelegt (MA 68 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Auf ein Gesuch von A.__ um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 2. März 2020 nicht ein (MA 187 ff.). Ein Wiedererwägungsgesuch von A.__ vom 31. Oktober 2019 hinsichtlich des Asylgesuchs mit dem Antrag auf vorläufige Aufnahme wurde vom SEM am 23. April 2020 abgewiesen (MA 194 ff.). B.__ und die Tochter C.__ wurden mit Entscheid des SEM vom 20. April 2022 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. Daraufhin reichte A.__ am 23. Mai 2022 erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Am 9. August 2023 wies das SEM das neuerliche Wiedererwägungsgesuch von A.__ ab (vi-act. 5). Die dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahrensnummer E-4848/2023). Der Vollzug der Wegweisung wurde einstweilen ausgesetzt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt. D. Am 30. Januar 2023 beantragte A.__ beim Migrationsamt die Zuweisung zum Bezug von Nothilfe an die Gemeinde X.__. Mit Verfügung vom 6. April 2023 wies das Migrationsamt A.__ zum Bezug der Nothilfe der politischen Gemeinde Vilters-Wangs mit Aufenthaltsort im Ausreise- und Nothilfezentrum Sonnenberg zu.
Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 abgewiesen (RDRM.2023.36). Die amtlichen Kosten von CHF 1'000 wurden A.__ auferlegt, auf deren Erhebung aber verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgeschrieben und das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 3. November 2023 erhob A.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Verfügung des Migrationsamts vom 6. April 2023 und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2023 aufzuheben und er sei zum Bezug von Nothilfe der Gemeinde X.__ zuzuweisen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von amtlichen Kosten).
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2023 zusätzliche Aktenstücke ein, welche der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurden. Das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgericht tätigte weitere Abklärungen bei der Beiständin der Tochter des Beschwerdeführers sowie beim Sozialalmt X.__. Deren Ergebnisse wurden den Beteiligten zur Kenntnis gebracht
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 3. November 2023 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. bis
Umstritten ist die Zuweisung des Beschwerdeführers zum Bezug von Nothilfe an die Gemeinde Vilters-Wangs mit Aufenthalt im ANZ Sonnenberg anstatt an die Gemeinde X.__. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, gemäss Verfügung des SEM vom 9. August 2023 liege keine enge, intakte und ernsthaft gelebte Vater-Tochter-Beziehung vor. Der Beschwerdeführer lebe nicht mit seiner Tochter zusammen, sei jedoch gemeinsam mit der Mutter Inhaber der elterlichen Sorge und habe gemäss Scheidungsurteil ein Besuchsrecht. Dem Grundsatz der Einheit der Familie sei daher Rechnung zu tragen und eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Sofern der Beschwerdeführer ins ANZ Sonnenberg eintrete, könne der Kontakt zu seinem Kind wie bis anhin ausgeübt werden. Das Kind könne den Vater zusammen mit der Mutter oder der Beiständin dort besuchen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet sei und bei einer Ausreise die Beziehung zum Kind auch nur in beschränktem Rahmen ausüben könne. 2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei ihm lägen gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. EMRK) und Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) wichtige persönliche Gründe für die Gewährung von Nothilfe ausserhalb der Kollektivunterkunft vor. Die Standards im ANZ Sonnenberg seien minimal. Sowohl bei der Mutter, der Tochter als auch bei ihm handle es sich um psychisch stark belastete Personen. Es erscheine offensichtlich, dass die Notunterkunft nicht der angemessene Ort für die Pflege des Familienlebens sei. Als Einzelperson werde er nicht der Familienabteilung zugewiesen werden, sodass Mutter und Tochter bei den Besuchen mit mental und anderweitig teils schwer herausgeforderten Bewohnenden in Kontakt kämen. Besuche von Mutter und Tochter samt Beiständin seien wenig praktikabel und bei drei bis vier Besuchen pro Woche, wie gemäss Scheidungsurteil vorgesehen, nicht zu bewerkstelligen und zu finanzieren. Er wolle in der Nähe der Familie sein, um diese zu unterstützen. Er helfe der Mutter bei der Beaufsichtigung der Tochter, da diese wegen Arbeitssuche öfters absorbiert sei. Für ihn gelte derzeit ein Vollzugsstopp, weshalb der Hinweis der Vorinstanz, er müsse die Schweiz ohnehin verlassen, wenig überzeugend und klar aktenwidrig sei. Durch die Zuweisung zum Bezug von Nothilfe an die Gemeinde Vilters-Wangs werde das Recht auf Familienleben unverhältnismässig eingeschränkt und das Kindeswohl beeinträchtigt. 3.1.
Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten (Art. 80a Satz 1 des Asylgesetzes, SR 142.31, AsylG). Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG kantonales Recht. Personen, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs.1 Satz 2 AsylG). Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuche) erhalten Personen nach Abs. 1 und Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG).
Die Umsetzung des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) obliegt den Kantonen. Vorbehältlich der aus Art. 12 BV fliessenden verfassungsmässigen Mindestgarantien sind die Kantone in der Ausgestaltung der Art und Weise von Nothilfeleistungen frei. Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung (Art. 82 3.1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 3 AsylG). Die Nothilfe ist nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird (Art. 82 Abs. 4 AsylG).
Gemäss Art. 2 der Asylverordnung (sGS 381.12, AsylVo) vollzieht das Migrationsamt die Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts im Asylbereich, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Der Kanton ist unter anderem zuständig für die Gewährung der Sozialhilfe für Asylsuchende im erweiterten Verfahren (Art. 3 lit. a AsylVo) und für die Gewährung der Nothilfe für Personen mit einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung oder einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (Art. 3 lit. b Ziff. 2 AsylVo). Des Weiteren leistet der Kanton Sozialhilfe für Asylsuchende in Kollektivunterkünften mit Integrationscharakter, wobei der Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Asylentscheid dauert (Art. 4 AsylVo). Für Personen nach Art. 3 lit. b AsylVo leistet der Kanton Nothilfe in sachgemässer Anwendung von Art. 9b des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, SHG) in Kollektivunterkünften mit Minimalstandards. Er richtet den Fokus der Betreuung auf die Vorbereitung der Rückkehr in das Herkunftsland (Art. 5 AsylVo). Ausserhalb der Kollektivunterkunft erbringt der Kanton Sozial- und Nothilfeleistungen nur, wenn dies aus wichtigen persönlichen Gründen, insbesondere aus medizinischen Gründen, unumgänglich ist und er hierfür eine vorgängige Kostengutsprache erteilt hat (Art. 6 Abs. 2 AsylVo).
Die Kantone verfügen in dem von Verfassung und Völkerrecht gesetzten Rahmen über einen vollständigen Ermessensspielraum bei der Zuteilung an die Gemeinden, sowohl bezüglich der ihnen zugewiesenen Asylbewerber als auch bezüglich der für den Vollzug der Wegweisung in ihre Zuständigkeit fallenden Ausländer (vgl. BGE 139 I 265 E. 3.3). Hinzu kommt, dass die Zuteilung oder Umteilung von Nothilfebezügern in der Regel keine Aussenwirkung entfaltet, sondern eine die beteiligte(n) Gemeinde(n) betreffende organisatorische Anordnung darstellt, geht es doch darum, die öffentliche Unterstützung auf die Gemeinden zu verteilen. Sie greift daher grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit in der Regel auch nicht anfechtbar. Anders kann es sich verhalten, wenn ein legitimes Rechtsschutzinteresse der Nothilfebezüger im Raum steht, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt würde (VerwGE 2013/139 vom 16. April 2014 E. 3; BGer 8C_225/2020 vom 9. Juni 2020; E. 5.4, 8C_435/2014 vom 25. August 2014 E. 2.3). 3.1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
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Nach Art. 12 BV hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Art. 12 BV ist dann relevant, wenn kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr besteht, so insbesondere bei weggewiesenen Asylbewerbern. Die wohl wichtigste Funktion erfüllt das Grundrecht auf Existenzsicherung hinsichtlich der Möglichkeit, andere Grundrechte tatsächlich ausüben zu können (Gächter/Werder, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N 11 zu Art. 12 BV; K. Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, 2002, S. 90). Nebst Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung fällt in beschränktem Rahmen auch die Pflege sozialer Kontakte darunter. Der Anspruch bemisst sich nach der jeweiligen Notlage und ist nach individuellen und gesellschaftlichen Kriterien einzelfallbezogen zu konkretisieren (Gächter/Werder, a.a.O., N 28 zu Art. 12 BV). Zum grundrechtlich geschützten Notbedarf gehören jedenfalls jene finanziellen Aufwendungen, die – in einzelfallbezogener Würdigung der Umstände – unerlässlich sind zur Wahrnehmung elementarster Kommunikations- und Kontaktrechte im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV). Der rechtliche Schutz vor Beeinträchtigungen des Familienlebens hängt weitgehend davon ab, ob die Familienbeziehung auch tatsächlich gelebt wird. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Reisekosten, die sich aus der Inanspruchnahme seines sowohl zivilrechtlich als auch verfassungsrechtlich geschützten Rechts zum Besuch seiner auswärts lebenden Kinder ergeben (Amstutz, a.a.O., S. 273 f.). 3.2.
Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das Recht auf Familienleben gilt als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt, obwohl die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (BGer 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.1 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3, je mit Hinweisen). Die Abwägung zwischen den entgegengesetzten öffentlichen und privaten Interessen hat einzelfallorientiert zu erfolgen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst den Schutz des Familienlebens. Der Bestimmung liegt das Konzept einer durch soziale Verbindungen begründeten Familie zugrunde. Es ist von einem natürlichen 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Familienbegriff auszugehen, der vom Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) weit gefasst und auf verschiedene familiäre Verhältnisse angewendet wird. Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlich gelebten Beziehungen. Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in jedem Fall die familiären Beziehungen innerhalb der "Kernfamilie", das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden, minderjährigen Kindern, und zwar unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Betroffenen. Der Familienbegriff orientiert sich an Art. 1a lit. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311, AsylV 1), wonach Ehegatten und deren minderjährige Kinder zur Familie gehören (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.1 = Pra 2011 Nr. 82 E. 6.1).
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2019 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen. Seiner Ausreisepflicht ist er bisher nicht nachgekommen. Derzeit ist eine Beschwerde betreffend Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht hängig und der Vollzug der Wegweisung vorderhand ausgesetzt. Der Asylstatus des Beschwerdeführers ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Als (derzeit) rechtskräftig weggewiesener Asylbewerber hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern nur noch auf Nothilfe. Darum ersuchte er mit Antrag vom 30. Januar 2023. Das Migrationsamt gewährte ihm mit Verfügung vom 6. April 2023 Nothilfe, allerdings nicht, wie beantragt, in der Gemeinde X.__, sondern gestützt auf Art. 3 lit. b AsylVo praxisgemäss in der Kollektivunterkunft mit Minimalstandards, dem ANZ Sonnenberg in der Gemeinde Vilters-Wangs. 4.1.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 6 Abs. 2 lit. a AsylVo, namentlich das Recht auf Familienleben, das ihm einen Anspruch auf Erbringung der Nothilfe ausserhalb der Kollektivunterkunft in der Gemeinde X.__ einräume. Dass sich der Beschwerdeführer als Inhaber der elterlichen Sorge und besuchsberechtigter Vater der in der Schweiz ansässigen minderjährigen Tochter auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen kann, bestreitet die Vorinstanz nicht. Inwiefern die Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der neuen Tatsache, dass Mutter und Tochter mittlerweile vorläufig aufgenommen worden sind und nicht ausreisen müssen, zulässig und zumutbar ist, bildet Gegenstand der vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde im Wiedererwägungsverfahren. Solange der Beschwerdeführer sich allerdings in der Schweiz aufhält, kann in Bezug auf die Frage der Einschränkung des Rechts auf Familienleben nicht argumentiert 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, bei einer Ausreise könnte er seine Beziehung zu seiner Tochter auch nur in beschränktem Rahmen mittels Telefonaten und über elektronische Kommunikationsmittel ausüben. Bei den vorliegend betroffenen öffentlichen Interessen handelt es sich ausschliesslich um solche finanzieller Art, da davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt im ANZ Sonnenberg günstiger ist als eine individuelle Unterbringung in der Gemeinde X.__. Dem stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers wie auch seiner Tochter an der Fortsetzung des Familienlebens im bisherigen Rahmen gegenüber.
Die mittlerweile achtjährige Tochter C.__ lebt mit ihrer Mutter in X.__ und besucht dort die zweite Klasse. Bis zur Trennung von seiner Ex-Ehefrau Ende Januar 2017 lebte der Beschwerdeführer mit C.__ zusammen. Danach erfolgten die Besuche zuerst begleitet. Im November 2019 führte die damalige Beiständin von C.__ aus, dass seit längerem drei Besuche des Vaters pro Woche stattfänden und der Vater eine wichtige Bezugsperson von C.__ sei. Auch nach der Scheidung vom 29. Januar 2020 übten die Eltern die Sorge über C.__ weiterhin gemeinsam aus. Zur Betreuung wurde in der Scheidungsvereinbarung festgelegt, dass C.__ in der Regel von der Mutter betreut werde (Obhut somit bei der Mutter) und ihr Wohnsitz bei der Mutter sei. Der Vater besuche C.__ regelmässig bei der Mutter zuhause, meist am Samstag, Sonntag und am Mittwoch. Die Mutter sei einverstanden, dass der Vater auch einmal bei ihr in der Wohnung übernachte, um mehr Zeit mit C.__ zu verbringen. Über eine weitergehende Betreuung von C.__ durch den Vater würden sich die Eltern in direkter Absprache einigen (act. 9/16).
Das Besuchs- und Betreuungsrecht gemäss Scheidungsvereinbarung wurde vom Beschwerdeführer seither regelmässig wahrgenommen. Um sich in der Nähe der Tochter aufzuhalten und diese besuchen und betreuen zu können, verzichtet er seit Jahren auf Nothilfe. Dies zeigt, dass er seine Verantwortung als Vater ernst nimmt und seinen Eltern- und Betreuungspflichten nachkommt, was ihm auch von den kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten St. Gallen (KJPD; act. 9/3), wo C.__ in Behandlung ist, und von der Leiterin der Tagesstrukturen X.__ bescheinigt wird (act. 9/12). Die Mutter selbst bezeichnet die Beziehung von C.__ zum Vater als sehr eng und liebevoll, wie aus einem aktuellen Bericht von ihrer behandelnden Psychologin hervorgeht. Für die angeschlagene psychische Gesundheit der Mutter wirke der Kontakt zum Vater entlastend (act. 13.2). Gemäss Auskunft der Beiständin von C.__ vom 3. Januar 2024 besteht regelmässig Kontakt zwischen Vater und Tochter, was sich positiv auf C.__s Entwicklung auswirke (act. 14.1). Gemäss Rechenschaftsbericht pflegte die Beiständin während der Berichtsperiode (1. August 2021 bis 31. Juli 2023) allerdings keinen Kontakt zum Beschwerdeführer (act. 14.2). Die Mutter ist mittlerweile berufstätig mit 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hingegen erscheint es möglich und zumutbar, dass der Beschwerdeführer im D.__ Nothilfe (Obdach, Verpflegung, etc.) bezieht und von dort aus den persönlichen Kontakt zur Tochter mit regelmässigen Besuchen bei dieser aufrechterhält. Da er keiner unregelmässigen Arbeitszeiten, auch an Wochenenden. In welchem Umfang der Beschwerdeführer die Betreuung von C.__ während der Abwesenheiten der Mutter übernimmt, geht aus den Akten nicht klar hervor. Das Sozialamt führt aus, die Fremdbetreuung während der Arbeitszeiten der Mutter werde vom Sozialamt organisiert und bezahlt (act. 18). Die Beiständin bestätigt, dass der Vater die Mutter mit der Betreuung während der Arbeitszeiten unterstützt, macht jedoch keine näheren Angaben zum zeitlichen Umfang (act. 14.1).
Auch wenn aufgrund der unterschiedlichen Angaben von Drittpersonen in den Akten nicht restlos feststeht, wie häufig der Vater die Tochter besucht und betreut – was nicht zuletzt auch von den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln abhängt –, erscheint doch hinreichend erstellt, dass zwischen den beiden eine schützenswerte, seit Jahren tatsächlich gelebte, enge und tragfähige Familienbeziehung besteht, die über ein übliches Besuchsrecht, das in der Regel an jedem zweiten Wochenende ausgeübt wird, hinausgeht. Zu prüfen ist daher, ob mit der Gewährung der Nothilfe im ANZ Sonnenberg in Vilters-Wangs dieses Familienleben von Vater und Tochter unverhältnismässig eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird.
Da der Beschwerdeführer keine Obhut über seine Tochter innehat, besteht gestützt auf den auch bei der innerkantonalen Zuweisung zu beachtenden Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG) kein Anspruch darauf, dass er im Rahmen der Nothilfe am selben Wohnort wie diese untergebracht wird. Auch heute lebt er nicht in X.__, was ihn jedoch nicht daran hindert, seine Besuche und Betreuungsaufgaben von auswärts wahrzunehmen. Auf entsprechende Nachfrage teilte das Sozialamt X.__ mit Schreiben vom 9. Februar 2024 mit, dass die Kosten für regelmässige Besuche des Vaters bei der Tochter in X.__ wie auch von Mutter und Tochter beim Vater im ANZ Sonnenberg nicht übernommen würden und die Zuständigkeit dafür dem Kanton im Sinne der Nothilfe obliege (act. 18). Dass der Kontakt wie bis anhin – also mehrmals pro Woche – ausgeübt werden könne und die Mutter oder Beiständin zusammen mit der Tochter den Vater im ANZ Sonnenberg besuchen könnten, wie die Vorinstanz ausführt, erscheint damit bereits wegen fehlender finanzieller Mittel ausgeschlossen. Im Übrigen wäre dies auch aufgrund des grossen zeitlichen Aufwands wie auch der psychischen Belastungen von Mutter und Tochter nicht zumutbar. Auch ist fraglich, dass im ANZ Sonnenberg bei regelmässigen Besuchen von Mutter und Tochter genügend Privatsphäre gewährleistet wäre. 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit nachgeht, steht ihm auch für eine längere An- und Rückreise genügend Zeit zur Verfügung. Dies entspricht ferner einem früher mehrfach gestellten Antrag von ihm (vgl. act. 9/13; MA 235, 240, 242). Voraussetzung dafür ist, dass die anfallenden Reisekosten (Postauto, Bus, Bahn) im Rahmen der Nothilfe vom Kanton abgegolten werden. Die unter dem Titel Nothilfe zu leistenden Unterstützungen sind in Art. 6 Abs. 2 AsylVo nicht abschliessend aufgezählt und bestimmen sich je nach konkreter Ausgangslage und persönlichen Umständen. Entgegen der vormals vom Migrationsamt vertretenen, nicht zutreffenden Ansicht besteht eine rechtliche Grundlage für die Übernahme von Reisekosten. Eine solche ergibt sich zudem auch direkt aus Art. 12 BV. Offenbar konnten C.__ und ihre Mutter, als sie rechtskräftig weggewiesen und noch nicht vorläufig aufgenommen waren, in der Wohnung in X.__ bleiben. Da ihnen in jenem Zeitraum von Gesetzes wegen keine Sozialhilfe mehr zustand (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG), hätten sie eigentlich Nothilfe in der Kollektivunterkunft ANZ Sonnenberg in der Gemeinde Vilters-Wangs beziehen müssen. Ob dies damals bewusst abweichend gehandhabt wurde oder ob es sich um ein Versehen handelte, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor (vgl. MA 237, 240, 246, 294 und 297). So oder anders muss es jedoch möglich sein, dem Beschwerdeführer die gegenüber einer Unterbringung in X.__ weitaus günstigeren Reisekosten vom ANZ Sonnenberg nach X.__ zwecks Inanspruchnahme des Besuchsrechts im Rahmen der Nothilfe zu bezahlen, zumal mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Familienlebens sowohl des Beschwerdeführers als auch von C.__ ein wichtiger Grund vorliegt und ein Verfahren betreffend Wiedererwägung bzw. vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist, das nicht als aussichtslos erscheint. Aufgrund der tatsächlich seit Jahren gelebten, engen Beziehung zwischen Vater und Tochter würde eine Unterbringung im ANZ Sonnenberg ohne die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer und seine Tochter physisch sehen, sondern nur noch über das Telefon in Kontakt bleiben könnten, angesichts der gegenüberstehenden, rein finanziellen öffentlichen Interessen einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben bedeuten, dies insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Kindswohls. 4.5. Der konkrete Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Reisekosten, auch mehrmals wöchentlich, vom ANZ Sonnenberg nach X.__und zurück liegt zwar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, der die Zuweisung des Beschwerdeführers zum Bezug von Nothilfe an die Gemeinde X.__ beschlägt. Der Rechtsanspruch auf die Erstattung der effektiven Reisekosten für die Ausübung des Besuchsrechts nach Art. 12 BV und Art. 6 Abs. 2 AsylVo erscheint materiell-rechtlich gestützt auf die vorstehende Abwägung jedoch ausgewiesen und durchsetzbar. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuweisung zum Bezug von Nothilfe an die Gemeinde X.__, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist in Anwendung von Art. 97 VRP ausnahmsweise zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf amtliche Kosten gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Da die Vertretung des Beschwerdeführers pro bono erfolgte (act. 1, S. 2), sind ohnehin keine solchen Kosten angefallen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 14.03.2024 Nothilfe, Art. 12 BV, Zuweisung an eine Gemeinde zum Bezug von Nothilfe, Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 AsylVo. Nothilfe für weggewiesene Asylsuchende wird in Kollektivunterkünften geleistet. Ausserhalb von solchen Unterkünften erbringt der Kanton Nothilfeleistungen nur, wenn dies aus wichtigen persönlichen Gründen unumgänglich ist. Zum grundrechtlich geschützten Notbedarf gehören auch die finanziellen Aufwendungen, die zur Wahrnehmung elementarster Kontaktrechte im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Familienlebens unerlässlich sind (E. 3.2). Der gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigte weggewiesene und dem Nothilfezentrum zugewiesene Vater hat im Rahmen der Nothilfe keinen Anspruch, am gleichen Ort untergebracht zu werden, wo die vorläufig aufgenommene Tochter mit der von ihm geschiedenen Mutter lebt. Er hat aber gestützt auf das Recht auf Familienleben Anspruch auf Vergütung der Reisekosten, um die bei der Mutter lebende Tochter, zu der eine seit Jahren tatsächlich gelebte, enge und tragfähige Beziehung besteht, zu besuchen (E. 4.4; Verwaltungsgericht B 2023/233).
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