Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/208 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.09.2024 Entscheiddatum: 11.06.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.06.2024 Ausländerrecht, Art. 13 Abs. 1 AIG, Art. 29 Abs. 3 BV Die Beschwerdeführerin ist Tibeterin und mit einem in der Schweiz niederlassungsbe-richtigen Tibeter verheiratet. Sie haben ein gemeinsames, in der Schweiz ebenfalls niederlassungsberechtigtes Kind. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin blieb erfolglos, weil sie ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht hatte glaubhaft machen können. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familien-nachzug ab, weil die Beschwerdeführerin über kein Ausweispapier verfügte, obwohl die Beschaffung eines solchen als möglich und zumutbar erschien. Der Rekurs blieb erfolglos. Im Beschwerdeverfahren belegt die Beschwerdeführerin ihre Herkunft aus Indien. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin an das Migrationsamt zurück. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, weil die Prozessführung die generelle Voraussetzung des Handelns nach Treu und Glauben nicht erfüllt (Verwaltungsgericht, B 2023/208). Entscheid vom 11. Juni 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte beide vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Margot Benz, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Familiennachzugsgesuch Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist ethnische Tibeterin. Sie reiste am 28. März 2014 in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Dabei gab sie an, am 30. Dezember 1992 geboren worden zu sein und aus der Volksrepublik China zu stammen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte am 21. Oktober 2016 fest, A.__ erfülle die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, wobei es einen Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von A.__ dagegen erhobene Beschwerde am 17. Mai 2018 ab, weil sie ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht habe glaubhaft machen können. In der Folge setzte ihr das SEM eine Frist zur Ausreise bis 23. Juni 2018. A.__ reiste nicht aus. A.a. Das Migrationsamt erteilte A.__ am 15. März 2019 eine bis 14. Juni 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit B.__. Die Trauung fand am 3. Mai 2019 in Z.__ statt. Das SEM wies am 26. Juli 2019 ein Gesuch A.__s um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ab und wies sie erneut aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 27. Mai 2022 ab. A.__, inzwischen schwanger, verblieb in der Schweiz. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8