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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.02.2024 B 2023/179

15 febbraio 2024·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,949 parole·~25 min·1

Riassunto

Migrationsrecht, Art. 8 EMRK. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen vermochte im Zeitpunkt des Entscheids die privaten Interessen der hier überdurchschnittlich gut integrierten Beschwerdeführenden an der Legalisierung ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht zu überwiegen (Verwaltungsgericht, B 2023/179).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/179 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.08.2024 Entscheiddatum: 15.02.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.02.2024 Migrationsrecht, Art. 8 EMRK. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen vermochte im Zeitpunkt des Entscheids die privaten Interessen der hier überdurchschnittlich gut integrierten Beschwerdeführenden an der Legalisierung ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht zu überwiegen (Verwaltungsgericht, B 2023/179). Entscheid vom 15. Februar 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__, B.__, C.__ und D.__, B.__, C.__ und D.__ gesetzlich vertreten durch A.__, Beschwerdeführende 1-4, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Gegenstand Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 4. Februar 2012 erhielten A.__ (auch: E.__; Ledigname: F.__), geboren am 24. März 1977, und ihre Tochter B.__ (auch: E.__), geboren am 1. Mai 2011, beide nordmazedonische und serbische Staatsangehörige, am 19. April 2012 eine bis 31. Oktober 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann bzw. Vater G.__, geboren am 21. Februar 1973 in Nordmazedonien, Staatsangehöriger Serbiens. Dieser hatte sich seit seiner Einreise in die Schweiz am 1. September 2011 als slowenischer Staatsangehöriger ausgegeben. Am 27. November 2012 kam C.__ und am 27. August 2015 D.__ (auch: E.__) zur Welt. Beide sind nordmazedonische und serbische Staatsangehörige und erhielten im Rahmen des Familiennachzugs am 19. Dezember 2012 bzw. 23. Oktober 2015 ebenfalls eine bis 31. Oktober 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (act. 7/4/17162273, S. 6 f., 13-18, 20, 22, 55 f., 69, 7/4/17494453, S. 7, 92, 7/4/19400429, S. 4-6, 111, 161, 7/4/18007132, S. 4-7, 10, 68, 7/4/17494447, S. 9, 15, 58, 212). B. Am 7. November 2016 reichte G.__ auf entsprechende Aufforderung des Migrationsamtes (nachfolgend: MA) hin eine Bescheinigung der Republik Slowenien vom 4. November 2016 ein, wonach er kein slowenischer Staatsangehöriger sei. Weitere Abklärungen des MA bzw. des Bundesamtes für Polizei (fedpol) ergaben, dass er kein slowenischer Staatsangehöriger und sein slowenischer Pass gefälscht ist. Mit Verfügungen vom 25. April 2017 verlängerte das MA die Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA von G.__ und seiner Familie nicht mehr. Am 4. März 2019 widerrief das MA diese Verfügungen, woraufhin das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) die diesbezüglichen Rekurse vom 10. Mai 2017 (Verfahrensnrn. RDRM.2017.69 und 70) am 18. März 2019 abschrieb. Am 18. Mai 2017 reichte A.__ einen Arbeitsvertrag mit der H.__ GmbH, Z.__, vom 30. Januar 2017 für eine Anstellung als Raumpflegerin im Stundenlohn ein (Arbeitsbeginn am 1. März 2017). Am 4. Juli 2017 bestätigte das MA gegenüber dem Arbeitgeber von A.__, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 12. Juli 2019 verfügte das MA erneut die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von G.__ und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Verfügung vom 5. August 2019 verlängerte es auch die im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann bzw. Vater erteilten Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA von B.__ und ihren drei Kindern nicht mehr, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 auf eine gegen den abweisenden Verwaltungsgerichtsentscheid B 2019/258 und 260 vom 28. Mai 2020 erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. zur weiteren Prozessgeschichte: BGer 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 Sachverhalt lit. A.b-C, act. 7/4/17162273, S. 6 f., 13-18, 20, 22, 55 f., 58-63, 164-170, 201-204, 273-276, 311-313, 320-329, 344-351, 354-367, 7/4/17494447, S. 56-60, 66-69, 72, 102-115, 117, 161-163, 186-193). C. Am 10. September 2021 trat das MA auf ein (als Wiedererwägungsgesuch interpretiertes) Gesuch von A.__ um Aufenthaltsbewilligung sowie Gesuche um Familiennachzug betreffend G.__ und die drei Kinder vom 8. September 2021 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am 28. September 2021 reichte A.__, welche seit dem 30. September 2019 bei der I.__ AG, Y.__ als Reinigungsfachkraft, per 1. Juni 2020 zur Gruppenleiterin befördert, angestellt ist, beim MA ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit bei der I.__ AG sowie Gesuche um Familiennachzug für ihre drei Kinder ein. Am 4. Oktober 2021 meldete sich G.__ definitiv aus der Schweiz ab. Mit Verfügung vom 2. November 2021 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Gesuch der I.__ AG vom 29. September 2021 um einen positiven arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid für A.__ ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2022/145 vom 15. Dezember 2022 eine gegen den abschlägigen Rekursentscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 8. Juli 2022 (Verfahrensnr. VD/AWA-21.18) erhobene Beschwerde ab (vgl. zur weiteren Prozessgeschichte Sachverhalt lit. C und D des Verwaltungsgerichtsentscheids B 2022/145 vom 15. Dezember 2022). Nachdem es das Gesuch von A.__ vom 28. September 2021 zunächst am 27. Februar 2023 unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. März 2023 formlos hatte "ad acta legen" wollen, wies das MA dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. März 2023 ab und wies A.__ und ihre Kinder aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union weg. Es forderte A.__ und ihre Kinder auf, die Schweiz, den Schengen-Raum und die Europäischen Union innert 60 Tagen nach Erhalt der Verfügung zu verlassen. Ein allfälliges Rechtsmittelverfahren sei im Ausland abzuwarten (act. 7/4/17162273, S. 424-430, 452-457, 7/4/17494447, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte S. 266, 268 f., 286-302, 316-327, 332-335, 353-358, 363-366, 388-395, 408-421, 423-427, 444-455, 509, 511 f., 536-543). D. Dagegen rekurrierten A.__ und ihre Kinder am 13. April 2023 an das SJD (Verfahrensnr. RDRM.2023.32). Am 19. April 2023 wies das SJD das MA an, einstweilen auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Mit Entscheid vom 18. August 2023 wies es den Rekurs ab. Gegen den Entscheid des SJD (Vorinstanz) vom 18. August 2023 erhob A.__ (Beschwerdeführerin 1) für sich und für Albina sowie C.__ (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) und D.__ (Beschwerdeführer 4) durch ihren Rechtsvertreter am 4. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihnen seien die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz oder das MA zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Am 27. September 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. und 12. Februar 2024 liessen sich die Beschwerdeführenden nochmals vernehmen. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Beschwerdeführerin 1 am 15. Februar 2024 im Beisein der Beschwerdeführerin 2 und ihres Rechtsvertreters sowie des Leiters des Rechtsdienstes der Vorinstanz befragt und angehört. Den Verfahrensbeteiligten ist zudem die Gelegenheit zu je zwei Parteivorträgen geboten worden (act. 1 f., 6, 7/1, 7/3, 11.1, 13, 15-18, 7/4/17494447/511 f., 536-543).       

Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 4. September 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Bereits mit Verfügung vom 5. August 2019 verlängerte das MA die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden nicht mehr und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt trat das Bundesgericht auf eine gegen den abweisenden Verwaltungsgerichtsentscheid B 2019/258 und 260 vom 28. Mai 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 rechtskräftig nicht ein (vgl. dazu Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG). Eine nochmalige Überprüfung der diesen Rechtsmittelentscheiden zugrundeliegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu BGer 1C_126/2015 vom 5. November 2015 E. 7.2; 8C_182/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.1, je mit Hinweisen; VerwGE B 2023/59 vom 6. Juni 2023 E. 2.2, mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 146 I 185 E. 4.1, in: Pra 2021 Nr. 36; E. Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 121 BGG und zum Vorliegen einer res iudicata: VerwGE B 2023/11 vom 17. August 2023 E. 2.2, mit Hinweisen). 

Wie im abgeschlossenen ersten Rechtsgang bildet auch vorliegend ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden Streitgegenstand (vgl. dazu auch BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2, mit Hinweisen, wonach es sich bei den Rechtsgrundlagen und Sachverhaltselementen, aufgrund derer eine Aufenthaltsbewilligung beantragt wird, um Begründungselemente handelt, die am Streitgegenstand nichts ändern). Allerdings haben weder das MA noch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen im vorangegangenen Rechtsgang im Rahmen des Streitgegenstands den lebenssachverhaltlichen Umstand überprüft, ob der Beschwerdeführerin 1 ein eigener, nicht von ihrem Ehemann abgeleiteter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht (vgl. dazu BGer 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Einen solchen Anspruch beurteilte das MA erst, nachdem die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Gesuch vom 28. September 2021 unter anderem auf der Grundlage der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 18 ff. AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20, AIG) darum ersucht hatte. Nachdem es in einem ersten Schritt mit Verfügung vom 10. September 2021 auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin 1 für sich, ihre Kinder und ihren Ehemann vom 8. September 2021 (act. 7/4/0017494447/264-283) noch nicht eingetreten war, trat das MA deshalb in der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verfügung vom 30. März 2023 (act. 7/4/0017494447/ 536-543), selbst nach dem mit Erlass des Verwaltungsgerichtsentscheids B 2022/145 vom 15. Dezember 2022 erfolgten rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bezüglich des negativen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsmarktrechtlichen Vorbescheids des AWA vom 2. November 2021 im Sinne von Art. 40 Abs. 2 AIG, zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 28. September 2021 ein und prüfte es materiell. 3. Das MA hat in Erwägung 5 f. seiner Verfügung vom 30. März 2023 (act. 7/4/0017494447, S. 536-543, S. 540 f.) und die Vorinstanz in den Erwägungen E. 3c, 4g und 4h des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 7, 9 f.) die bereits erfolgte Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im vorangegangenen, abgeschlossenen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und ihres Ehemanns bzw. Vaters ausdrücklich bestätigt und auf die damals vorgenommene Interessenabwägung verwiesen. Zusätzlich haben sie das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls selbst unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse seit Abschluss der vorangegangenen Verfahren im Jahr 2021 verneint und dabei das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführenden höher gewichtet als deren private Interessen am Verbleib in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund stösst der Vorwurf der Beschwerdeführenden (act. 1, S. 3-7 Ziff. III/1-5, 7, 13), weder die Vorinstanz noch das MA hätten eine neue umfassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG durchgeführt, was einer rechtsfehlerhaften Ermessensunterschreitung (vgl. dazu VerwGE B 2022/67 vom 17. Juni 2022 E. 2.3, mit Hinweisen) gleichkomme, ins Leere. 4. Soweit sich die Beschwerdeführenden darauf berufen (act. 1, S. 6 Ziff. III/9, 12), ihnen hätte abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18-29 AIG eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. k AIG erteilt werden müssen, lassen sie ausser Acht, dass eine Wiederzulassung im Sinne dieser Bestimmung unter anderem ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz vorausgesetzt hätte (vgl. dazu Art. 49 Abs. 1 Ingress und lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Mangels freiwilliger Ausreise erweist sich die Weigerung der Vorinstanz bzw. des MA, ihnen in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Ingress und lit. k AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, von vornherein nicht als rechtsfehlerhaft (vgl. dazu zutreffende E. 5 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 10). 5. Die Beschwerdeführenden rügen (act. 1, S. 4-7, Ziff. III/6-13, act. 15) unter Anrufung des Bundesgerichtsentscheids BGE 144 I 266 bzw. BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 (E. 3.9 und 4.3), die Nichterteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligungen und die verfügte Wegweisung verletzten Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV).

Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist vorliegend nicht betroffen, denn die Beschwerdeführenden verfügen nicht über in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigte Familienangehörige (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3, mit Hinweisen) und berufen sich folgerichtig auch nicht auf diesen Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Sie leiten ihr (potentielles) Aufenthaltsrecht vielmehr aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ab, indem sie auf ihre besonders gute Integration in der Schweiz verweisen. 5.1.

Die Beschwerdeführenden erhielten am 19. April 2012 (Beschwerdeführerinnen 1 und 2), 19. Dezember 2012 (Beschwerdeführerin 3) bzw. 23. Oktober 2015 (Beschwerdeführer 4) jeweils eine bis 31. Oktober 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug zu ihrem Ehemann resp. Vater, welcher sich seit seiner Einreise in die Schweiz am 1. September 2011 als slowenischer Staatsangehöriger ausgeben hatte. Sie verfügten damit während viereinhalb bzw. knapp vier Jahren resp. einem Jahr über formell rechtmässige Aufenthaltsbewilligungen. Diese beruhten allerdings auf dem gefälschten slowenischen EU-Pass des Ehemanns resp. Vaters und waren damit inhaltlich ursprünglich fehlerhaft, weshalb sie sich im Zeitraum zwischen ihrer Einreise bzw. ihrer Geburt und dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligungen am 31. Oktober 2016 nicht rechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben. Nachdem das MA die am 25. April 2017 verfügte, erste Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA am 4. März 2019 widerrufen hatte, verfügte es am 5. August 2019 erneut deren Nichtverlängerung, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 wurden diese Anordnungen rechtskräftig. In der Folge reisten die Beschwerdeführenden im Unterschied zu ihrem Ehemann bzw. Vater nicht freiwillig aus, sondern ersuchten am 8. September 2021 und daraufhin am 28. September 2021 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das MA hat seit dem 28. Juni 2021 davon abgesehen, die Beschwerdeführenden auszuschaffen (vgl. dazu Art. 69 Abs. 1 Ingress und lit. a AIG). Im Zeitraum vom 1. November 2016 bis heute war deren Aufenthalt demnach prozedural geduldet. Da sich die Beschwerdeführenden damit bisher nicht rechtmässig bzw. ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. dazu BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.5 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 149 I 207 E. 5.3.3 [in: Pra 2024 Nr. 9]; BGE 149 I 72 E. 2.1.2 und 2.1.4, mit 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweis[en], siehe dazu auch BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.3.4, mit Hinweisen), können sie sich nicht auf den in BGE 144 I 266 (schematisch) aufgestellten Grundsatz berufen, wonach der Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest tangiert ist (vgl. dazu BGer 2C_324/2023 vom 13. Juli 2023 E. 4.2, mit Hinweis). Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen oder deren Neuerteilung im Streit liegt (vgl. dazu BGE 149 I 207 E. 5.3.4, mit Hinweisen, a.a.O.; BGE 149 I 72 E. 2.1.3 mit Hinweis auf BGE 149 I 66 E. 4.6, wonach sich die Rechtsprechung von BGE 144 I 266 auf Fallkonstellationen bezieht, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem [illegalen] Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit, nachdem diese durch die Behörden rechtskräftig beendet worden ist; kritisch dazu: C. Raess, Die Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen und das Recht auf Privatleben, in: Jusletter 12. Dezember 2022, S. 7 ff.).

Grundsätzlich verschafft die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl. dazu BGE 149 I 66 E. 4.2, 144 I 266 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen, kritisch dazu: C. Raess, a.a.O., S. 5 Ziff. 3.2).       

Wenn sich die betreffende Person, wie hier, nicht auf einen vorherigen zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz und damit nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz berufen kann, kann ungeachtet einer bestimmten Aufenthaltsdauer aus dem in Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Privatleben ein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden, wenn besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art vorliegen, welche über eine normale Integration hinausgehen (vgl. dazu BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.5, mit Hinweisen, in: Pra 2024 Nr. 9; K. Meyer, Konsolidierung der Praxis zum Recht auf Privatleben, in: dRSK, publiziert am 19. September 2023, N 17; VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 5.2.2, mit Hinweisen). Als Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, deren hilfsweise Beachtung zur Beantwortung der Frage der Integration gerechtfertigt erscheint und die in Art. 77a und 77c bis 77e VZAE konkretisiert werden, gelten die Beachtung der öffentlichen 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Integrationsbeurteilung hat im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. dazu VerwGE B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 5.3.2.5, mit Hinweisen).     

Im Falle besonders intensiver privater Beziehungen (vgl. dazu BGE 146 I 185 E. 5.2, mit Hinweisen, in: Pra 2021 Nr. 36), d.h. wenn ein Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist, hat gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden (vgl. dazu BGE 149 I 207 E. 5.3.1, mit Hinweisen, a.a.O.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG beziehungsweise nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV (vgl. BGer 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.1, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall leben die Beschwerdeführenden, wie bereits aufgezeigt worden ist (vgl. E. 5.2 hiervor), seit gut 12 (Beschwerdeführerinnen 1 und 2, Einreise am 4. Februar 2012), 11 (Beschwerdeführerin 3, hier geboren am 27. November 2012) bzw. achteinhalb Jahren (Beschwerdeführer 4, hier geboren am 27. August 2015) in der Schweiz. Soweit sie sich nicht in einem ausländerrechtlichen Verfahren befanden, unternahmen sie stets Schritte zur Erlangung von Aufenthaltsbewilligungen, etwa mit den Gesuchen vom 8. und 28. September 2021. Sie lebten nie untergetaucht in der Schweiz. Die ganze Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz kann daher bei der Prüfung der Frage, ob besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art, welche über eine normale Integration hinausgehen, vorliegen, berücksichtigt werden. 5.4.

Die Beschwerdeführenden pflegen zahlreiche Beziehungen zu Personen in ihrem Umfeld, die über gelegentliche Treffen hinausgehen, nebst der Beziehung zu Onkel und Tante sowie Cousine mit Familie in X.__, W.__ und V.__ (act. 17, S. 3 Ziff. II/9) namentlich zur Familie J.__ in U.__. Darauf deuten nicht nur die im Beschwerdeverfahren eingereichten Empfehlungsschreiben hin (vgl. dazu act. 13.1/7, 16/9a-9g), sondern auch der Umstand, dass K.__ der öffentlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 beiwohnte. Mit der Familie J.__ haben die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss auch zusammen Feier- und Ferientage verbracht (act. 17, S. 6 Ziff. II/38, 41). Damit spielt sich das gesellschaftliche Leben der Beschwerdeführenden nicht nur mit Angehörigen des eigenen Landes ab. Die 5.4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin 3 ist sodann Vereinsmitglied beim L.__ und die Beschwerdeführerin 2 (noch) Vereinsmitglied bei der Jugendriege des M.__ (act. 7/1/4 f., act. 17, S. 6 Ziff. II/39). Dagegen verfügt die Beschwerdeführerin 1 nicht über eine Mitgliedschaft in einem Verein oder anderen Gemeindeorganisationen. Ihren Aussagen an der Befragung vom 15. Februar 2024 gemäss engagiert sie sich neben der Erziehung ihrer drei Kinder und ihrer Arbeit in einem Vollpensum aber auch im L.__ (vgl. act. 17, S. 8 f. Ziff. II/59). Das Vorliegen von sozialen Bindungen in der Schweiz ist demzufolge dargetan. 

Überdies kann den hier aufgewachsenen und eingeschulten Beschwerdeführenden 2 bis 4 im Alter von bald 13, 11 und achteinhalb Jahren, welche sich in der Schweiz bisher tadellos verhalten haben, im Rahmen einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung eine klar überdurchschnittliche Integration attestiert werden (vgl. dazu auch Beilage 3 zu act. 7/1, act. 7/4/0047494447, S. 365). Sie sind hier verwurzelt, was sich etwa auch darin zeigt, dass sie gemäss Aussage ihrer Mutter anlässlich der gerichtlichen Befragung vom 15. Februar 2024 miteinander schweizerdeutsch sprechen (act. 17, S. 4 Ziff. II/23). Zu prüfen bleibt die Integration der Beschwerdeführerin 1.

Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz am 4. Februar 2012 bekannt gewesen wäre, dass der slowenische EU-Pass ihres Ehemanns gefälscht war. Sie sagte anlässlich der gerichtlichen Befragung aus, ihr Ehemann habe in Slowenien gelebt, als sie ihn kennengelernt habe und sie sei zu ihm dorthin gezogen (act. 17, S. 9 Ziff. II/66). Insoweit kann ihr nicht angelastet werden, dass sie bis am 31. Oktober 2016 über eine inhaltlich ursprünglich fehlerhafte Aufenthaltsbewilligung verfügte, welche nicht hätte erteilt werden dürfen. Während des gesamten Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen wurde ihre Anwesenheit vom MA stillschweigend geduldet. Die Verfügung des MA vom 5. August 2019 (act. 7/4/007494447, S. 169-174), womit sie verpflichtet wurde, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wurde erst mit Erlass des Bundesgerichtsurteils 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 rechtskräftig. Dieser Ausreiseverpflichtung kam sie innert der Ausreisefrist von 60 Tagen zwar nicht nach. Kurz nach Ablauf dieser Frist stellte sie aber am 8. und 28. September 2021 Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (act. 7/4/ 0017494447, S. 264-279, 284-303). Das MA duldete in der Folge wiederum stillschweigend ihre Anwesenheit, bis es sie mit Verfügung vom 30. März 2023 aufforderte, ein allfälliges Rechtsmittelverfahren mit ihren Kindern im Ausland abzuwarten (act. 7/4/007494447, S. 536-543). Bereits am 19. April 2023 wies die Vorinstanz das MA indes an, einstweilen auf Vollzugshandlungen zu verzichten (act. 7/4/007494447, S. 554). Seither ist ihre Anwesenheit also ausdrücklich 5.4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geduldet.       

Überdies bestätigte das MA am 4. Juli 2017 zuhanden des jeweiligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin 1, dass sie während des damals hängigen Verfahrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe (act. 7/4/007494447, S. 117). Entsprechend nahm die Beschwerdeführerin 1 am 30. September 2019 ihre bis dato ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft bei der I.__ AG auf (act. 7/4/007494447, S. 268, act. 13.1/6). Auf das Schreiben des AWA vom 30. September 2021 hin, worin die I.__ AG und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht wurden, dass ohne gültige Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung nicht gearbeitet werden dürfe und Verstösse dagegen geahndet würden (act. 7/4/007494447, S. 304-308), kündigte die Beschwerdeführerin 1 ihre Stelle bei der I.__ AG nicht. Diesbezüglich sowie auch im Nachgang zum Verwaltungsgerichtsentscheid B 2022/145 vom 15. Dezember 2022 zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid sahen sich die Behörden bis dato aber nicht veranlasst, bei der Beschwerdeführerin 1 oder der I.__ AG zu intervenieren, obgleich ihnen die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ohne Bewilligung bekannt war und ist.

Unter diesen Umständen ist die Missachtung der Ausreiseverpflichtung durch die Beschwerdeführerin 1 resp. ihre Erwerbstätigkeit bei der I.__ AG ohne Bewilligung seit dem 28. Juni 2021 – entgegen der seitens der Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 15. Februar 2024 vertretenen Ansicht – erheblich relativiert, sodass die Annahme eines Integrationsdefizits der Beschwerdeführerin 1 unter dem Aspekt der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 Ingress und lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b VZAE im Rahmen der massgebenden, zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung nicht als gerechtfertigt erscheint.

Das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung fokussiert insb. auf die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz. Zu berücksichtigen sind überdies die Grundrechte "Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit" und die "Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule". Insofern der Verordnungsgeber die "Glaubens- und Gewissensfreiheit" explizit hervorhebt, was den pluralistischen, wertneutralen Staat kennzeichnet, wäre es widersprüchlich, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung von Wertbekenntnissen abhängig zu machen. Massgeblich ist vielmehr die effektive Beachtung gesetzlicher Vorschriften im Handeln. Die Ablehnung 5.4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Gewaltmonopols oder der Gleichstellung von Mann und Frau etwa müssten daher in entsprechenden Taten manifest werden. Dasselbe gilt für einen vermuteten politischen oder religiösen Extremismus (M. Spescha, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 58a AIG).      

Aus den Verfahrensakten ergibt sich nichts, worauf zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 anhand eines manifesten Verhaltens gegen grundlegende Werte der Bundesverfassung verstossen hätte. Aus ihren Antworten anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2024 (act. 17, S. 6 f.) kann ferner geschlossen werden, dass sie sich der Bedeutung der Werte, wie sie in der Bundesverfassung zum Ausdruck kommen, bewusst und auch bereit ist, ihren Kindern diese Werte zu vermitteln. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass sie ihren beiden Töchtern ebenso wie ihrem Sohn im Rahmen der obligatorischen Schule eine bestmögliche Bildung angedeihen lassen möchte. Auch das Integrationskriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 Ingress und lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77c VZAE ist somit als erfüllt zu betrachten.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 und insbesondere im Rahmen der Befragung durch das Gericht hat sich des Weiteren gezeigt, dass sie Deutsch spricht (Prädikat A2, vgl. act. 17, S. 4 Ziff. II/22). Sie konnte die Fragen verständlich und nachvollziehbar beantworten, auch wenn ihr mitunter die richtigen Begrifflichkeiten fehlten. Auch auf Fragen, die in Mundart gestellt waren, vermochte sie verständliche Antworten zu geben. Zudem bereitet sie sich derzeit eigenen Angaben gemäss auf eine Prüfung mit dem Prädikat B1 vor (act. 17, S. 4 Ziff. II/22). Alles in allem kann deshalb bei der Beschwerdeführerin 1 unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden (zeitlichen) Ressourcen – seit der Ausreise ihres Ehemanns zieht sie ihre drei Kinder alleine gross und geht gleichzeitig einem Vollzeiterwerb nach – von einer sprachlichen Integration gemäss Art. 58a Abs. 1 Ingress und lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 Ingress sowie lit. b und d VZAE ausgegangen werden. 5.4.4.

Bei der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin 1 seit ihrer Einreise in die Schweiz erbrachten beruflichen Integrationsleistung bzw. ihrer Ausbildungsbestrebungen ist ihr zugutezuhalten, dass es ihr als seit Oktober 2021 alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kinder gelungen ist, für sich und ihre Kinder selbst aufzukommen, obgleich sie von ihrem Ehemann eigenen Angaben gemäss nicht finanziell unterstützt wird (vgl. act. 17, S. 3 Ziff. 10). Bei der I.__ AG steht sie nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (Bruttolohn von CHF 5'670 monatlich zuzüglich 13. Monatslohn, exklusiv Wochenendzulagen, Boni und Nebenverdienst bei N.__, act. 17, 5.4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte S. 4 Ziff. II/19, 21). Gemäss dem Schreiben der I.__ AG vom 8. Februar 2024 wird ihre Arbeit sehr geschätzt (vgl. act. 13.1/6). Seit Arbeitsbeginn bei der I.__ AG am 30. September 2019 und der Ausreise ihres Ehemanns am 4. Oktober 2021 hat sie keine Schulden angehäuft oder Sozialhilfe bezogen. Auch hat sie mit der Teilnahme an Deutschkursen und der Belegung eines weiteren solchen Kurses die Voraussetzungen für eine weitergehende Integration geschaffen. Anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2024 sagte sie aus, sie beabsichtigte, bei der I.__ AG künftig im Labor oder in anderen Bereichen zu arbeiten, sobald es ihre Deutschkenntnisse erlaubten (act. 17, S. 5 Ziff. II/25). Obschon sie bisher (noch) keiner qualifizierten Arbeit nachgeht, hat sich die Beschwerdeführerin 1, welcher über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt, unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erfolgreich und dauerhaft in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert.

Insgesamt kann sich auch die Beschwerdeführerin 1 auf zahlreiche konkrete Umstände berufen, welche eine besonders gute und intensive Integration in der Schweiz belegen. Damit liegen in einer Gesamtbetrachtung genügende Sachverhaltselemente vor, welche es allen Beschwerdeführenden erlauben, in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK darzutun. 5.4.6.

Das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann. Zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses ist die vom MA am 30. März 2023 verfügte Verweigerung der von den Beschwerdeführenden nachgesuchten Aufenthaltsbewilligungen, welche von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bestätigt worden ist, sowohl geeignet als auch erforderlich. Zu prüfen bleibt, ob ihr überwiegende private Interessen der Beschwerdeführenden entgegenstehen.

Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Legalisierung ihres Aufenthalts wiegen schwer. Wie bereits ausgeführt (E. 5.4-5.4.5 hiervor), sind sie hier geboren bzw. leben schon knapp 12 Jahre hier und haben sich in der Schweiz besonders gut integriert. An der öffentlichen Verhandlung vom 15. Februar 2024 relativierte der Vertreter der Vorinstanz das Interesse der Beschwerdeführenden, in der Schweiz leben zu dürfen, damit, dass es sich die erst im Alter von 35 Jahren im Jahr 2012 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin 1 selbst zuzurechnen habe, sich trotz rechtskräftiger Wegweisung dazu entschieden zu haben, hier zu bleiben, 5.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren amtlichen Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von CHF 1'000 (Rekursverfahren) und CHF 1'500 (Beschwerdeverfahren) sind ihnen zurückzuerstatten. Der Staat (Migrationsamt) hat die Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das weswegen eine Rückkehr für ihre Kinder in ihre Heimat mittlerweile schwieriger geworden sei. Es hätte die Möglichkeit bestanden, der rechtskräftig verfügten Ausreise nachzukommen, ohne einer illegalen Tätigkeit nachzugehen und sich hier rechtswidrig aufzuhalten. Ihr Ehemann gehe in U.__ einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb eine Vereinigung der Familie in Serbien als zumutbar erscheine, zumal auch die Beschwerdeführerin 1 dort einer Arbeit nachgehen könne. Für die Beschwerdeführenden 2 bis 4 sei eine Rückkehr schwierig. Sie seien aber nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter (act. 17, S. 10 f.).   

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführenden mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 rechtskräftig zur Ausreise aus der Schweiz innert 60 Tagen verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung nicht nachkamen. Auch mag es ihnen nicht gänzlich unzumutbar zu sein, die Familie in Serbien zu vereinen. Dies genügt im vorliegenden Fall indes nicht, um die Verweigerung ihres weiteren Aufenthalts zu rechtfertigen. Angesichts ihrer Verwurzelung in der Schweiz wären ihre Lebensbedingungen bei einer Übersiedlung zum Vater nach Serbien, der nach Aussage der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2024 erst seit Kurzem eine Arbeit in U.__ gefunden hat und dort in einem Zimmer lebt (act. 17, S. 7 und 9 Ziff. II/47 f., 63), oder zur Familie der Beschwerdeführerin 1 nach Nordmazedonien massiv beeinträchtigt. Sie müssten ihr persönliches, soziales, berufliches und schulisches Netz in der Schweiz zurücklassen. Insgesamt vermag das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen im gegenwärtigen Zeitpunkt die privaten Interessen der hier überdurchschnittlich gut integrierten Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz deshalb nicht zu überwiegen, zumal die Beschwerdeführenden bisher weder straffällig noch sozialhilfeabhängig geworden sind noch Schulden angehäuft haben. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden die nachgesuchten Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen und diese dem Staatssekretariat für Migration SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. dazu Art. 99 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 VZAE und Art. 3 lit. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98  VRP). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennoten, sondern eine Rechnung über insgesamt CHF 5'931.70 (enthaltend auch den offenbar vom Rechtsvertreter geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'500) an die Beschwerdeführerin 1 vom 15. Februar 2024 (act. 18) eingereicht. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht wird das Honorar pauschal auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit b der Honorarordnung, sGS 963.5, HonO). Bereits deswegen erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den in der Beilage zur Rechnung vom 15. Februar 2024 aufgeführten Positionen. Vielmehr ist – ausgehend von den üblicherweise für das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren festgesetzten Entschädigungen – die Pauschalentschädigung nach den in Art. 19 HonO genannten Kriterien, insbesondere nach der Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, festzulegen und zu begründen (vgl. m.w.H. VerwGE B 2023/168 vom 12. November 2023 E. 3.2 f.). Entschädigungen von CHF 1'500 für das Rekursverfahren und von CHF 3'000 für das Beschwerdeverfahren (unter Berücksichtigung des Umstands, dass in vorliegender Angelegenheit eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung stattgefunden hat; vgl. in einem vergleichbaren Verfahren den Entscheid B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 7), zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 60 und CHF 120 (vier Prozent von CHF 1'500 und CHF 3'000) und Mehrwertsteuer (Steuersatz für die Entschädigung im Rekursverfahren: 7,7%; für die Entschädigung im Beschwerdeverfahren: 8,1%) erscheinen angemessen (vgl. dazu Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; Art. 6, Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b, Art. 28 und Art. 29 HonO).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen und diese dem Staatssekretariat für Migration SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. 3. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Die von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von CHF 1'000 (Rekursverfahren) und CHF 1'500 (Beschwerdeverfahren) werden ihnen zurückerstattet. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren mit CHF 1'560 und für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'120, je zuzüglich Mehrwertsteuer. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 15.02.2024 Migrationsrecht, Art. 8 EMRK. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen vermochte im Zeitpunkt des Entscheids die privaten Interessen der hier überdurchschnittlich gut integrierten Beschwerdeführenden an der Legalisierung ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht zu überwiegen (Verwaltungsgericht, B 2023/179).

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B 2023/179 — St.Gallen Verwaltungsgericht 15.02.2024 B 2023/179 — Swissrulings