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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.12.2022 B 2022/210

12 dicembre 2022·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·679 parole·~3 min·2

Riassunto

Kostenverlegung, Art. 95 und Art. 98 Abs. 1 VRP. Neuverlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2022/210).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/210 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.02.2023 Entscheiddatum: 12.12.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.12.2022 Kostenverlegung, Art. 95 und Art. 98 Abs. 1 VRP. Neuverlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Verwaltungsgericht, B 2022/210). Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, ehemals Ausschaffungsgefängnis, Ifangstrasse 5, 9602 Bazenheid, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sonja Comte, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 23. November 2022: Rückweisung betr. Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen betr. Ausschaffungshaft (Art. 77 AIG), [vormals B 2022/64]   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geb. 1999, stammt aus Mali. Er reichte am 10. September 2015 ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. April 2017 ab, worauf A.__ unbekannten Aufenthalts war. Am 17. Mai 2019 ersuchte A.__ das SEM erfolglos um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 10. Juli 2019 ab. Auf ein Gesuch um Unterbreitung als Härtefall trat das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 29. September 2021 nicht ein. B. Mit Haftbefehl vom 10. März 2022 wurde A.__ gestützt auf Art. 77 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (SR 142.20, AIG) für maximal 60 Tage in Ausschaffungshaft versetzt (Festnahme am 15. März 2022). Die zuständige Einzelrichterin der Verwaltungsrekurskommission bestätigte mit Entscheid vom 16. März 2022 den Haftbefehl gegen A.__ bis 13. Mai 2022. Nachdem A.__ am 17. März 2022 den Abflug nach Mali verweigert hatte, gelangte er am 24. März 2022 hiergegen an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. April 2022 ab (Verfahren B 2022/64). Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass bei A.__ (Beschwerdeführer) die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von 60 Tagen nach Art. 77 AIG erfüllt seien und seine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Festhaltung verhältnismässig sei. Am 6. Mai 2022 wurde A.__ aus der Ausschaffungshaft entlassen. C. Das Bundesgericht hiess die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2022 erhobene Beschwerde am 23. November 2022 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers (Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG) widerrechtlich erfolgt sei, weil der Vollzug der Wegweisung bei der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG nicht als absehbar habe gelten können. Es wies die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfrage in den kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht hat den verwaltungsgerichtlichen Entscheid B 2022/64 vom 21. April 2022 aufgehoben und festgestellt, die ausländerrechtliche Inhaftierung des Beschwerdeführers nach Art. 77 AIG sei widerrechtlich erfolgt. Damit wäre – auch wenn das Bundesgericht die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen hat – dem Begehren des Beschwerdeführers in den kantonalen Verfahren, er sei aus der Haft zu entlassen, zu entsprechen gewesen. Damit ist der Beschwerdeführer bei der Kostenverlegung in den kantonalen Verfahren als vollumfänglich obsiegend zu behandeln, und ihm steht eine volle ausseramtliche Entschädigung zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von CHF 1'848 (5.49 Stunden à CHF 220, 5.82 Stunden à CHF 110) sowie Barauslagen von CHF 16.30 geltend gemacht (act. 3/9) was als angemessen bezeichnet werden kann. Ein begründeter Antrag auf Mehrwertsteuer wurde nicht gestellt (Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Kostenpflichtig ist der Staat (Migrationsamt).

Im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschwerdeführer hingegen nicht vertreten, weshalb dafür keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Amtliche Kosten fielen weder im Beschwerde- noch im vorinstanzlichen Verfahren an. 2. Für den vorliegenden Entscheid sind weder amtliche Kosten zu sprechen und zu erheben (Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'864.30 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer). 2. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Entschädigungen zugesprochen.   ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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