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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.01.2023 B 2022/199

24 gennaio 2023·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,059 parole·~5 min·1

Riassunto

Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung für die kantonalen Rechtsmittelverfahren nach Gutheissung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1) (Verwaltungsgericht, B 2022/199).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/199 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.02.2023 Entscheiddatum: 24.01.2023 Entscheid Verwaltungsgericht, 24.01.2023 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung für die kantonalen Rechtsmittelverfahren nach Gutheissung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1) (Verwaltungsgericht, B 2022/199). Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichter Engeler und Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hofmann Gehler Schmidlin, Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Politische Gemeinde C.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 2022: Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen betreffend Teilzonenplan C.__, Teilrevision Baureglement sowie Ergänzung Schutzverordnung und Schutzplan C.__ (vormals B 2019/165)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.   Am 2. Mai 2017 erliess der Gemeinderat C.__ den Teilzonenplan C.__, welcher insbesondere im Dorfzentrum von C.__ die Umzonung eines grossen Teils der Kernzone sowie des in der Wohnzone W2 gelegenen Teils des Grundstücks Nr. 001__ in eine Kernzone Schutz vorsieht. Sodann soll das Grundstück Nr. 002__ von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in die Grünzone Sport-, Park- und Erholungsanlagen (GE-Zone) umgezont werden. Ebenfalls am 2. Mai 2017 beschloss der Gemeinderat eine Teilrevision des Baureglements vom 14. Juni 2010 (BauR), welche unter anderem eine Aufhebung der Festlegung der geschlossenen Bauweise im Bereich der Kernzone und Neuregelung für den Bereich der Kernzone Schutz (Art. 11 revBauR) sowie eine Anpassung der Bestimmungen über die Kernzonen (Art. 6 revBauR) enthält und die Zonenvorschriften darauf abstimmt (Art. 9 revBauR). Am 2. Mai 2017 beschloss der Gemeinderat im Weiteren eine Ergänzung der Schutzverordnung (SchV) vom 6. November 2006. Diese hat unter anderem eine Aufhebung der bisherigen Ortsbildschutzgebiete 1 und 2 und die Festlegung eines einheitlichen Ortsbildschutzgebietes mit angepassten Bestimmungen (Art. 5 revSchV) zum Gegenstand. Sodann wurden im Plan zur SchV der Rebberg bei der Kirche (Grundstück Nr. 002__) als wertvoller innerer Grünraum und der D.__-Park (Grundstück Nr. 006__) als geschützter Garten bezeichnet (Art. 6 revSchV). Während der bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte öffentlichen Auflage des Teilzonenplans, des BauR und der SchV mit Plan zur SchV erhoben A.__ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 003__) und B.__ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 004__), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Rapperswil-Jona, Einsprache gegen die Ergänzung der SchV und die Änderung des Plans zur SchV sowie gegen die Teilrevision des Zonenplans und des BauR. Sie beantragten mit Hinweis auf den unzureichenden Schutz der gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu erhaltenden Grünräume, die Grundstücke Nrn. 005 ff.__ (Umgebungsschutzzone I) sowie Nr. 001__ (Umgebungsschutzzone X) seien den wertvollen inneren Grünräumen gemäss SchV zuzuweisen und die noch nicht überbauten Grundstücke auszuzonen und der Grünzone zuzuweisen.

Der Gemeinderat C.__ wies die Einsprachen mit Beschluss vom 7./16. November 2017 ab. Der Teilzonenplan sowie das teilrevidierte BauR wurden vom 21. November bis 20. Dezember 2017 dem fakultativen Referendum unterstellt. Gegen den Beschluss vom 7. November 2017 erhob Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__ mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 Rekurs bezüglich der Teilrevision der SchV sowie der Änderung des Plans zur SchV (Rekurs 1; act. G 9/1 und 9/3). Mit Schreiben vom 23. November 2018 gab der Gemeinderat den Einsprechern bekannt, dass das Referendum nicht ergriffen worden sei. Hierauf erhob Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__ mit Eingaben vom 5. April 2018 Rekurs gegen den Beschluss vom 7. November 2017 bezüglich der Teilrevision des Zonenplans (Rekurs 2; act. G 11/1 und 11/3) sowie bezüglich der Teilrevision des Baureglements (Rekurs 3; act. G 10/1 und 10/3). Nach Durchführung eines Augenscheins an Ort am 20. Dezember 2018 wies das Baudepartement die Rekurse mit Entscheid vom 10. Juli 2019 ab (act. G 2/2). Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__ mit Eingabe vom 18. Juli 2019 Beschwerde. Diese wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. Juni 2020 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. B. Die gegen diesen Entscheid von Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2022 gut, hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin (Gemeinde C.__) und zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Aufgrund des Urteils vom 27. Oktober 2022 sind die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens vom Verwaltungsgericht neu festzusetzen. Grundsätzlich hat nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da die unterliegende Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Angelegenheit jedoch keine finanziellen Interessen verfolgt, sind von ihr als Gemeinwesen gemäss Art. 95 Abs. 3 VRP weder für die Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren amtliche Kosten zu erheben. Der im Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von CHF 6'000 und die im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 3000 sind zurückzuerstatten. 2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98 VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP; Linder, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP). Beide haben auch keinen Entschädigungsantrag gestellt. Indes sind die obsiegenden Beschwerdeführer für die Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (u.a. mit drei Rekursen) ist eine Entschädigung der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin mit insgesamt CHF 10'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 400 (4%) und Mehrwertsteuer angemessen. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: bis bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Amtliche Kosten werden weder für die Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren erhoben. Der von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 6'000 und die vom Beschwerdeführer 1 im Verfahren vor dem Bau- und Umweltdepartement geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 3'000 werden zurückerstattet. 2. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführer für die Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 10'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 400 und Mehrwertsteuer.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

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