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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.04.2022 B 2022/18

13 aprile 2022·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,546 parole·~8 min·1

Riassunto

Verfahrensrecht, Art. 45 VRP. Die Ost – Ostschweizer Fachhochschule ist nicht befugt, durch ihren Rektor gegen einen Entscheid ihrer eigenen anstaltsinternen Rekurskommission über die Kostenverlegung im Rekursverfahren Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. Der verfahrensleitende Abteilungspräsident tritt im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2022/18).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/18 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.05.2022 Entscheiddatum: 13.04.2022 Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 13.04.2022 Verfahrensrecht, Art. 45 VRP. Die Ost – Ostschweizer Fachhochschule ist nicht befugt, durch ihren Rektor gegen einen Entscheid ihrer eigenen anstaltsinternen Rekurskommission über die Kostenverlegung im Rekursverfahren Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. Der verfahrensleitende Abteilungspräsident tritt im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2022/18). Entscheid vom 13. April 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn Verfahrensbeteiligte Ost - Ostschweizer Fachhochschule, vertreten durch deren Rektor, Oberseestrasse 10, 8640 Rapperswil SG, Beschwerdeführerin, gegen Rekurskommission der Ost - Ostschweizer Fachhochschule, 9402 Mörschwil, Vorinstanz, und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.__, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Senta Catherina Cottinelli, Cottinelli Advokatur & Notariat GmbH, Rosenbergstrasse 60, 9001 St. Gallen, Gegenstand Notenverfügung und Ausschlussverfügung vom 18. August 2021   Der Abteilungspräsident stellt fest: A. Am 18. August 2021 erliess die Ost - Ostschweizer Fachhochschule eine Notenverfügung, in welcher sie A.__ die Note 3.5 für das Fach "V1b Handeln im Kontext gefährdeter/verletzter Integrität von Individuen" erteilte. Am selben Tag wurde ihr ebenfalls mit Verfügung mitgeteilt, dass sie nicht mehr berechtigt sei, im Studiengang Soziale Arbeit weiter zu studieren. Den von A.__ dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekurskommission der Ost - Ostschweizer Fachhochschule am 11. Januar 2022 teilweise gut und entschied, die Prüfung sei durch eine unabhängige Zweitperson zu bewerten; die Ankündigung des Ausschlusses falle damit dahin. Auf die Erhebung von amtlichen Kosten verzichtete sie. A.__ sprach sie eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'688.20 zu (Ziffer 4 des Dispositivs). B. Die Ost - Ostschweizer Fachhochschule (Beschwerdeführerin) erhob durch ihren Rektor gegen den Entscheid ihrer eigenen Rekurskommission (Vorinstanz) vom 11. Januar 2022 mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, Ziffer 4 (Parteientschädigung) des angefochtenen Entscheids sei unter Kostenfolge aufzuheben und A.__ (Beschwerdegegnerin) für das Verfahren vor der Rekurskommission keine, eventualiter eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 6. März 2022 auf ihren Entscheid vom 11. Januar 2022 und beantragte, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. A.__ (Beschwerdegegnerin) liess sich am 7. März 2022 durch ihre Rechtsvertreterin vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Am 4. April 2022 nahm die Beschwerdeführerin abschliessend Stellung.

Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Abteilungspräsident erwägt: 1. Ob das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten kann, ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP).

Das Verwaltungsgericht, das unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen der Organe der Beschwerdeführerin, zu denen insbesondere deren Rekurskommission gehört (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 17 Ingress und lit. d der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule, sGS 218.21, nachfolgend Vereinbarung Ost), ist zum Entscheid in der Sache zuständig. 1.1. bis

Die Beschwerdeführerin wendet sich vertreten durch ihren Rektor gegen einen Entscheid ihrer eigenen Rekurskommission. Sie macht geltend, als Adressatin des Rekursentscheides sei sie bezüglich der ihr auferlegten Parteientschädigung wie eine Privatperson beschwert und habe deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Änderung des Entscheides. Es liege im Interesse der Hochschule, dass im Zusammenhang mit der Notenerteilung und im Rahmen der gegebenen Rechtsmittelstruktur keine unnötigen Parteientschädigungen zugesprochen würden. Für eine öffentlich-rechtliche Anstalt bestehe zudem ein öffentliches Interesse daran, dass die von der öffentlichen Hand erhaltenen Gelder und Studiengebühren nicht für unangebrachte Parteientschädigungen eingesetzt würden. Sie handle somit im öffentlichen Interesse und sei daher zur Beschwerdeführung gemäss Art. 45 Abs. 2 VRP berechtigt. Zusätzlich bestehe auch ein "privates Interesse" der Hochschule finanzieller Natur, dass sie nicht ungerechtfertigte Entschädigungen bezahlen müsse.

Nach Art. 17 der Vereinbarung Ost sind der Hochschulrat, die Hochschulleitung, die Revisionsstelle und die Rekurskommission die Organe der Beschwerdeführerin. Der Rekurskommission wiederum kommt gemäss Art. 49 der Vereinbarung Ost rechtsprechende Befugnis zu. Sie entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hochschulleitung oder ihr nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulassungs-, Studien-, Prüfungs- und Disziplinarvorschriften stützen. Die Aufgaben der Hochschulleitung und des Rektors sind in Art. 23 der Vereinbarung Ost umschrieben und werden in Art. 37 des Hochschulstatuts (sGS 218.311) konkretisiert. Eine Befugnis des Rektors zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die – hochschulinterne – Rekurskommission lässt sich aus diesen Regeln nicht ableiten. Die Rechtspflege richtet sich deshalb bezüglich der Frage der Legitimation entsprechend dem Verweis in Art. 47 der Vereinbarung Ost nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 45 Abs. 2 VRP. Danach steht eine Beschwerdebefugnis zur Wahrung öffentlicher Interessen auch der zuständigen Behörde einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, wie es die Beschwerdeführerin ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung Ost), zu. Die Bestimmung gibt einer öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt die Möglichkeit, sich durch die zuständige Behörde gegen den Entscheid einer aussenstehenden Rechtsmittelinstanz zur Wehr setzen kann, ohne dass sie sich auf ein ihr zustehendes Recht – beispielsweise die Gemeindeautonomie – berufen können muss. Es genügt, dass sie – bestimmte – öffentliche Interessen wahren will. Die Bestimmung ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt sich gegen den Entscheid einer anderen Behörde derselben Körperschaft oder Anstalt - also einem anstaltsinternen Rechtsprechungsorgan - an eine aussenstehende Rechtsmittelinstanz wenden kann. Eine anstaltsinterne Uneinigkeit, welche öffentlichen Interessen wie gewahrt werden sollen, steht nicht im Blickfeld von Art. 45 Abs. 2 VRP.

Ebenso wenig lässt sich die Beschwerdebefugnis aus Art. 45 Abs. 1 VRP ableiten. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei teilgenommen, sondern durch ihr dazu befugtes Rechtssprechungsorgan (Vorinstanz) wurde eine Streitsache in einer Prüfungsangelegenheit beurteilt und diese hat dabei auf entsprechenden Antrag der Rekurrentin hin über die Entschädigung ausseramtlicher Kosten entscheiden müssen. Wenn die Vorinstanz dabei zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführerin – als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt – schulde der Rekurrentin eine Entschädigung der ihr aufgrund der Rechtsvertretung entstanden anwaltlichen Kosten, ist die Beschwerdeführerin zwar diesbezüglich auch Adressatin des angefochtenen Entscheides, insbesondere aber auch Trägerin des letztlich in ihrem Namen ergangenen Entscheides. Art. 45 Abs. 1 VRP geht jedoch davon aus, dass eine rechtsuchende Partei durch ein von ihr unabhängiges und nicht mit ihr identisches Gemeinwesen in ihren schützenswerten Interessen betroffen ist. Die Beschwerdeführerin kann deshalb schon sachlogisch nicht wie ein Privater betroffen sein, wie es für die Rechtsmittelberechtigung des Gemeinwesens nach Art. 45 Abs. 1 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Über das Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder aus andern Gründen offensichtlich unzulässige Eingaben kann gemäss Art. 39 Abs. 1 Ingress lit. a Ingress und Ziff. 1 VRP der Präsident im vereinfachten Verfahren verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie vorliegend – die Beschwerdebefugnis offensichtlich fehlt (vgl. P. Egli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 13 zu Art. 39 VRP). Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht die Befugnis, das Nichteintreten zu verfügen, dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 VRP). 3. Bei diesem Verfahrensausgang – die Beschwerdeführerin hat die prozessualen Voraussetzungen nicht eingehalten und ist deshalb als unterliegend zu betrachten (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 769) – sind ihr die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 95 Ab. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Da die Beschwerdeführerin vorliegend ausschliesslich den die Kosten betreffenden Teil des Entscheids anfocht, verfolgte sie überwiegend finanzielle Interessen. Die Kosten sind im Sinne von Art. 95 Abs. 3 VRP entsprechend auch zu VRP erforderlich wäre (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 443 ff.).

Das geschilderte Ergebnis widerspricht im Übrigen auch nicht der bundesrechtlichen Vorgabe von Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG), wonach sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Da ein eigenes (anstaltsinternes) Organ der Beschwerdeführerin darüber entschieden hat, inwieweit sie ausseramtliche Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat, ist sie auch nicht in hoheitlichen Befugnissen berührt im Sinn von Art. 89 BGG, vielmehr hat sie selbst solche hoheitlichen Befugnisse ausgeübt.

Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen, durch die dazu anstaltsintern abschliessend zuständige Rekurskommission gefällten und mithin eigenen Kostenentscheid mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage nicht befugt ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 1.3. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erheben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 ist anzurechnen. CHF 1'000 sind ihr zurückzuerstatten.

Für das Beschwerdeverfahren sind der Beschwerdegegnerin die ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Eine ausseramtliche Entschädigung mit einem pauschalen Honorar von CHF 1’200 zuzüglich Barauslagen von CHF 48 (pauschal vier Prozent von CHF 1'200) erscheint mit Blick auf den Umstand, dass sich die zu beurteilende Frage auf jene des Eintretens beschränkte, als angemessen (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b und Art. 28 der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Die Mehrwertsteuer ist mangels eines begründeten Antrags nicht hinzu zu rechnen (Art. 29 HonO). Entschädigungspflichtig ist die Beschwerdeführerin.   Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von CHF 2'000. CHF 1'000 werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin entschädigt die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1’248 (inkl. Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer).   bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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