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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.11.2022 B 2022/146

6 novembre 2022·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·2,295 parole·~11 min·1

Riassunto

Verfahrensrecht, Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, Art. 30ter Abs. 1 und Art. 96 Abs. 2 VRP, Art. 148 Abs. 1 ZPO. Die Ansetzung einer Nachfrist ist im VRP nicht vorgesehen. Eine 20-tägige Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ist ausreichend. Dass eine ambulante ärztliche Behandlung mit Schmerzmitteleinnahme die Vornahme einer Zahlung bzw. die Beauftragung einer Drittperson über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen gänzlich verunmöglicht, erscheint nicht glaubhaft. Wenn man sich stillschweigend darauf verlässt bzw. ohne konkrete Instruktion und anschliessende Nachfrage davon ausgeht, dass der hälftige Miteigentümer, der ebenfalls Rekurs erhoben hat, nicht nur seine, sondern auch die eigenen Kostenvorschüsse vom gemeinsamen Konto leisten werde, liegt keine nur geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung vor, was ein leichtes Verschulden ausschliesst (Verwaltungsgericht, B 2022/146).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/146 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.01.2023 Entscheiddatum: 06.11.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.11.2022 Verfahrensrecht, Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, Art. 30ter Abs. 1 und Art. 96 Abs. 2 VRP, Art. 148 Abs. 1 ZPO. Die Ansetzung einer Nachfrist ist im VRP nicht vorgesehen. Eine 20tägige Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ist ausreichend. Dass eine ambulante ärztliche Behandlung mit Schmerzmitteleinnahme die Vornahme einer Zahlung bzw. die Beauftragung einer Drittperson über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen gänzlich verunmöglicht, erscheint nicht glaubhaft. Wenn man sich stillschweigend darauf verlässt bzw. ohne konkrete Instruktion und anschliessende Nachfrage davon ausgeht, dass der hälftige Miteigentümer, der ebenfalls Rekurs erhoben hat, nicht nur seine, sondern auch die eigenen Kostenvorschüsse vom gemeinsamen Konto leisten werde, liegt keine nur geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung vor, was ein leichtes Verschulden ausschliesst (Verwaltungsgericht, B 2022/146). Entscheid vom 6. November 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, Mätzler & Partner Rechtsanwälte, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Brüder A.__ und B.__ sind hälftige Miteigentümer von mehreren Liegenschaften im Kanton St. Gallen. Im Zusammenhang mit nicht versteuerten Einkünften aus diesen Liegenschaften verfügte das Kantonale Steueramt Nachsteuern für die Jahre 2008 bis 2012. Am 15. Juni 2022 erhob A.__ gegen die Nachsteuerveranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 bis 2012 vom 22. Mai 2022 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Der zuständige Abteilungspräsident forderte ihn in der Folge auf, in den fünf Rekursverfahren I/1-2022/127 - 131 bis am 7. Juli 2022 Kostenvorschüsse von je CHF 400, insgesamt CHF 2'000, zu leisten. Die Kostenvorschüsse wurden erst nach Ablauf der Frist, am 14. Juli 2022, einbezahlt; gleichzeitig wurde ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. Der Abteilungspräsident wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 3. August 2022 unter Auflage der Verfahrenskosten von CHF 200 ab (Verfahren ZV-2022/54). B. Gegen die Verfügung vom 3. August 2022 erhob A.__ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel, mit Eingabe vom 16. August 2022 und Ergänzung vom 19. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtene Verfügung der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) sei aufzuheben und die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.

Mit Schreiben vom 22. September 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung, desgleichen das Kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) mit Schreiben vom 10. Oktober 2022.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren sowie die Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 3. August 2022, worin diese das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse in den bei ihr fünf anhängig gemachten Rekursverfahren abwies. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 30 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen die am 3. August 2022 versandte Verfügung wurde am 16. August 2022 und damit rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Sie erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 19. September 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Wiederherstellungsverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Vorinstanz befugt ist, im Rekursverfahren betreffend Nachsteuern einen Kostenvorschuss zu erheben (Art. 161 des Steuergesetzes, sGS 911.1, in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 VRP). Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse im Verfahren vor der Vorinstanz erfüllt sind, nachdem die gesetzte Frist am 7. Juli 2022 ungenutzt verstrichen war (siehe hierzu die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung). ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihm nach Ablauf der gesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu Unrecht keine Nachfrist angesetzt, wie es im Bereich der Zivilrechtspflege vorgeschrieben sei. Mit der vorschnellen Abschreibung der Rekursverfahren zufolge Ablaufs der einmalig angesetzten Zahlungsfrist werde die Rechtsweggarantie verletzt. Ein höher zu gewichtendes öffentliche Interesse an der Verfahrensabschreibung bei versäumter Zahlungsfrist gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers auf gerichtliche Beurteilung seines Rechtsanspruchs bestehe nicht. Die Verfahrensbeendigung ohne Ansetzung einer Nachfrist und damit ohne materielle Beurteilung verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Verschulden des Beschwerdeführers am Versäumen der Zahlungsfrist sei zudem ein leichtes. Er habe davon ausgehen dürfen, dass sein Bruder, der im Zusammenhang mit den nachzubesteuernden Erträgen aus den gemeinsam gehaltenen Liegenschaften ebenfalls Rekurs gegen die Nachsteuerveranlagungen erhoben habe, die Kostenvorschüsse vom gemeinsamen Konto bezahlen werde. Zudem sei er im fraglichen Zeitpunkt gesundheitlich eingeschränkt gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die angesetzte kurze Frist für die Leistung der Kostenvorschüsse einzuhalten. 2.1.

Die Wiederherstellung einer Frist kann gemäss Art. 30 Abs. 1 VRP unter den Voraussetzungen von Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) oder mit der Zustimmung der Verfahrensgegner angeordnet werden. Art. 148 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der säumigen Partei auf Gesuch hin eine Nachfrist gewährt werden kann, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Diese Grundsätze gelten auch für Fristen betreffend die Leistung von Vorschüssen (vgl. U.P. Cavelti, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N 141 und 172). Ein unverschuldetes Hindernis als Säumnisursache ist ein Umstand, den die säumige Person nicht zu vertreten hat. War der Gesuchsteller wegen eines von seinem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird demgegenüber angenommen, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, ein entschuldbarer Irrtum könne rechtzeitiges Handeln ebenfalls unverschuldet verhindern (vgl. B. Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 14 zu Art. 148 ZPO). Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Das Hindernis im Sinn von Art. 148 Abs. 2 ZPO gilt in jenem Zeitpunkt als 2.2. ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weggefallen, in dem die Partei erkannte oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin versäumt hat (siehe zum Ganzen VerwGE B 2020/210 vom 10. März 2021, E. 2.1.). Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung sind glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Gründe für die Wiederherstellung bzw. die entsprechenden tatsächlichen Grundlagen im Gesuch behauptet und belegt werden müssen, sodass die Behörde oder das Gericht von deren überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgehen kann. Fehlt es daran, ist weder von Amtes wegen eine Untersuchung durchzuführen noch eine Frist zur Verbesserung anzusetzen (Cavelti, a.a.O., N 180 zu Art. 30 - 30 VRP).

Art. 96 Abs. 2 VRP sieht vor, dass das Verfahren abgeschrieben werden kann, wenn der Betroffene trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht entspricht. Anders als im Zivilrecht (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO) sieht das VRP keine zwingend anzusetzende Nachfrist vor (VerwGE B 2017/150 vom 16. März 2018 E. 3.2.). Versäumt der Aufgeforderte die Frist für die Vorschussleistung, so ist das Verfahren abzuschreiben (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 938). Trotz der Formulierung als Kann-Vorschrift lassen Behörden und Gerichte die Säumnisfolgen im Regelfall eintreten, wenn der peremtorischen Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses innert Frist nicht nachgekommen wird. Praxisgemäss treten die Säumnisfolgen nur dann nicht ein, wenn der gesetzliche Vorbehalt der öffentlichen Interessen erfüllt ist oder die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist gegeben sind (R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 96 VRP). Der Verweis von Art. 30 Abs. 1 VRP auf die Bestimmungen der ZPO bezieht sich lediglich auf die Bestimmungen über die gerichtliche Vorladung (Art. 133 - 135 ZPO), die Form der Zustellung (Art. 138 ZPO), die Fristen (Art. 142 - 146 ZPO) und die Wiederherstellung (Art. 148 und 149 ZPO), indessen nicht auf die Bestimmungen zu den Prozesskosten, worunter Art. 101 ZPO fällt (Cavelti, a.a.O., N 4 zu Art. 30 - 30 VRP). Öffentliche Interessen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101), welche den Verzicht auf eine Abschreibung zu rechtfertigen vermögen, liegen dann vor, wenn in Bezug auf den der Streitsache zugrundeliegenden Sachverhalt oder in Bezug auf die strittigen Rechtsfragen ein über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung besteht. An diese Voraussetzungen werden indes hohe Anforderungen gestellt, und sie sind von Behörden oder Gerichten, soweit ersichtlich, noch nie als gegeben erachtet worden (von Rappard-Hirt, a.a.O., N 17 zu Art. 96 VRP). ter ter

Die Vorinstanz verlangte in der verfahrensleitenden Verfügung vom 17. Juni 2022 für die fünf vorinstanzlichen Rekursverfahren Kostenvorschüsse von je CHF 400 ein unter 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ansetzung einer Zahlungsfrist bis 7. Juli 2022 und Androhung der Abschreibung der Verfahren im Säumnisfall (act. 10/3). Dass der Beschwerdeführer Kenntnis von diesem Schreiben sowie den fünf auf ihn lautenden Einzahlungsscheinen erhielt, wird nicht bestritten. Am 14. Juli 2022 stellte er ein Fristerstreckungsgesuch und zahlte die einverlangten Kostenvorschüsse ein. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdegegner einer Wiederherstellung der Frist nicht zustimmte.

Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit der Aufforderung zur Leistung der Kostenvorschüsse ordnungsgemäss darauf hingewiesen, dass das jeweilige Verfahren abgeschrieben werde, sollten einer der Vorschüsse oder alle nicht fristgemäss bezahlt werden. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund dieses klar formulierten Hinweises die Folgen im Falle des Nichtleistens der Kostenvorschüsse abschätzen. Die Ansetzung einer Nachfrist ist im VRP nicht vorgesehen und musste von der Vorinstanz daher auch nicht verfügt werden. Die 20-tägige Zahlungsfrist erweist sich gemäss Rechtsprechung nicht als zu kurz (vgl. BGE 135 II 102, wo eine Zahlungsfrist von zehn Tagen zwar als kurz erachtet wurde, jedoch nicht als so kurz, dass dadurch der Zugang zum Gericht faktisch ausgeschlossen würde); sie hätte auf entsprechendes Ersuchen hin auch erstreckt werden können. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie liegt somit nicht vor. Angefochten sind Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers, an deren Klärung kein über die konkreten Einzelfälle hinausgehendes, höher zu gewichtendes öffentliches Interesse besteht, weshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenfalls nicht verletzt ist.

Der Beschwerdeführer wird im vorinstanzlichen Verfahren durch eine Treuhandgesellschaft vertreten, welche für ihn die Rekurse erhob. Sofern er aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich selber nicht in der Lage gewesen wäre, die Kostenvorschüsse fristgerecht zu leisten – wofür indessen kein Nachweis vorliegt –, wäre es ein Leichtes gewesen, seine Rechtsvertreterin damit zu beauftragen. Ein Telefonanruf oder eine E-Mail hätte dazu ausgereicht. Über die Art der Erkrankung, deren Auswirkungen oder die daraus resultierenden Beeinträchtigungen lässt sich der Eingabe des Rechtsvertreters nichts Konkretes entnehmen. Im Arztzeugnis von Dr. med. C.__, D.__, vom 14. Juli 2022 wird lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 28. Juni 2022 in ärztlicher Behandlung war und regelmässig Schmerzmittel einnahm (act. 7). Daraus geht aber in keiner Weise hervor, dass er aufgrund der nicht genannten Erkrankung daran gehindert war, die Zahlung fristgerecht vorzunehmen. Dass eine ambulante ärztliche Behandlung mit Schmerzmitteleinnahme die Vornahme einer Zahlung bzw. die Beauftragung einer Drittperson über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen gänzlich verunmöglicht, erscheint zudem von Vornherein nicht glaubhaft. Die beantragte Beweisabnahme über die gesundheitlichen bzw. medikamentenbedingten Einschränkungen erübrigt sich daher. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 VRP). Eine Gebühr von CHF 1'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98  VRP).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer aufgrund eines Missverständnisses offenbar der Meinung, dass sein Bruder, der in den Parallelverfahren selber Kostenvorschüsse zu leistet hatte, auch für ihn die Kostenvorschüsse bezahlen würde. Wie er zu dieser Überzeugung gelangte bzw. es zum Missverständnis kam, wird nicht näher dargelegt, womit diese Darstellung nicht nachvollzogen werden kann. Entweder müsste er den Bruder darum gebeten oder ihm mindestens die an ihn adressierten Einzahlungsscheine übergeben haben. Dazu fehlen jedoch jegliche Behauptungen und Beweise – etwa eine entsprechende Bestätigung des Bruders. Der Nachweis eines entschuldbaren Irrtums ist damit nicht erbracht. Sofern sich der Beschwerdeführer stillschweigend darauf verliess bzw. ohne konkrete Instruktion und anschliessende Nachfrage davon ausging, dass der Bruder nicht nur die eigenen, sondern auch seine Kostenvorschüsse vom gemeinsamen Konto leisten werde, liegt keine nur geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung vor, was ein leichtes Verschulden ausschliesst. Als verantwortungsbewusster Rechtsbetroffener hätte sich der Beschwerdeführer bei seinem Bruder kundig machen müssen, ob dieser die Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet hatte. Fehler in der Verständigung zwischen der Partei und ihrer Vertretung können sodann nicht zur Wiederherstellung führen (Merz, a.a.O., N 25 zu Art. 148 ZPO). Die Handlungen oder Unterlassungen eines Vertreters oder einer Hilfsperson sind der betreffenden Partei anzurechnen (Cavelti, a.a.O., N 176 zu Art. 30 - 30 VRP).ter

Zusammenfassend folgt, dass das geltend gemachte unverschuldete Versäumnis oder ein nur leichtes Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt nicht als glaubhaft gemacht gewertet werden kann. Die vorinstanzliche Verfügung lässt sich demgemäss nicht beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. 2.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 1'500, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 06.11.2022 Verfahrensrecht, Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, Art. 30ter Abs. 1 und Art. 96 Abs. 2 VRP, Art. 148 Abs. 1 ZPO. Die Ansetzung einer Nachfrist ist im VRP nicht vorgesehen. Eine 20-tägige Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ist ausreichend. Dass eine ambulante ärztliche Behandlung mit Schmerzmitteleinnahme die Vornahme einer Zahlung bzw. die Beauftragung einer Drittperson über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen gänzlich verunmöglicht, erscheint nicht glaubhaft. Wenn man sich stillschweigend darauf verlässt bzw. ohne konkrete Instruktion und anschliessende Nachfrage davon ausgeht, dass der hälftige Miteigentümer, der ebenfalls Rekurs erhoben hat, nicht nur seine, sondern auch die eigenen Kostenvorschüsse vom gemeinsamen Konto leisten werde, liegt keine nur geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung vor, was ein leichtes Verschulden ausschliesst (Verwaltungsgericht, B 2022/146).

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