Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2022/109 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.12.2022 Entscheiddatum: 17.10.2022 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.10.2022 Verfahrenskosten, Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 VRP. Auf zivilrechtliche Klage der Nachbarin hin, wurde der Beschwerdeführer vom Zivilgerichtet verpflichtet, bei der Gemeinde um Bewilligung zur Fällung eines Baumes auf seinem Grundstück zu ersuchen. Auch wenn das Gesuch – entsprechend seinem Antrag – abgewiesen wurde, hat er die amtlichen Kosten des öffentlich-rechtlichen Verfahrens zu tragen. Im Bewilligungsverfahren hat er weder den Verzicht auf die Erhebung der amtlichen Kosten noch eine Entschädigung ausseramtlicher Kosten beantragt. Der Beschwerdeführer hat in den Rekursverfahren in der Sache obsiegt. Die Vorinstanz hat seine Begehren um Entschädigung ausseramtlicher Kosten zu Recht mangels anwaltlicher Vertretung und nachgewiesenen erheblichen Aufwands abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2022/109). Entscheid vom 17. Oktober 2022 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und B.__, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart, Senn Somm Bossart, Museumstrasse 47, 9000 St. Gallen, sowie Politische Gemeinde D.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kostenentscheid der Baubewilligungskommission D.__ vom 20. November 2020 betreffend Fällgesuch Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 0001, E.__strasse 10, B.__, Eigentümerin des nordöstlich gelegenen, in zwei Stockwerkeinheiten aufgeteilten Grundstücks Nr. 0002, E.__strasse 12/12a, beide Grundbuch D.__. Zwischen den Grundstücken, die beide in der Zone W2a und im Baumschutzgebiet liegen, verläuft in nordwestlicher Richtung die als Gemeindestrasse 2. Klasse eingeteilte F.__strasse, Grundstück Nr. 0003, Grundbuch D.__.
B.__ erhob nach gescheitertem Schlichtungsverfahren am 24. April 2015 beim © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kreisgericht St. Gallen Klage mit dem Begehren, A.__ sei zu verpflichten, die im Südosten seines Grundstücks stehende Stieleiche nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligung zu fällen. Im Entscheid vom 19. Dezember 2017 kam das Kreisgericht zum Schluss, die Eiche halte den Mindestgrenzabstand von sechs Metern gemäss kantonalem Privatrecht nicht ein, eine Dienstbarkeit zur Duldung der Unterschreitung bestehe – auch wenn die Eiche über hundertjährig sei (act. 11/1, E. 6.1 des Entscheides) – nicht und das Begehren widerspreche – auch wenn erst 32 Jahre nach dem Erwerb der ersten Stockwerkeinheit durch die Klägerin erhoben (act. 11/1, E. 7.1 des Entscheides) – nicht Treu und Glauben. Ergänzend hielt das Gericht fest, die Einwirkungen der Eiche auf das klägerische Grundstück seien bei objektiver Betrachtung übermässig. Ein Zurückschneiden der Äste beispielsweise auf die Grenze löse die Probleme namentlich des Licht-/Sonnenentzugs respektive des Schattenwurfs nicht nachhaltig und vollständig. Die Beseitigung der Eiche sei angezeigt und verhältnismässig. Dementsprechend verpflichtete das Gericht A.__, die Eiche nach Einholung der dazu erforderlichen Bewilligung bei der Gemeinde D.__ zu fällen. Das Kantonsgericht bestätigte den Entscheid am 10. Dezember 2019. B. In der Folge reichte A.__ beim Amt für Baubewilligungen am 19. Februar 2020 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Fällung der Stieleiche auf seinem Grundstück ein. Er selbst beantragte die Abweisung seines Gesuchs unter Kostenfolge zulasten der Nachbarin, soweit sie sich am Verfahren beteilige, mit der Begründung, sie habe das öffentlich-rechtliche Verfahren auf dem Zivilweg erstritten. Das Gesuch lag vom 17.-30. März 2020 öffentlich auf. C.__, die Ehefrau des Gesuchstellers, und die Stiftung WWF Schweiz erhoben Einsprache gegen das Gesuch. B.__ beteiligte sich ebenfalls am Verfahren und machte geltend, A.__ verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er zwar ein Gesuch einreiche, jedoch begründe, weshalb es abzuweisen sei. Die Baubewilligungskommission der Politischen Gemeinde D.__ führte am 11. August 2020 einen Augenschein durch. Der Stadtrat stellte die Stieleiche – nachdem sie im Jahr 2018 aus dem Schutzinventar entlassen worden war – am 3. November 2020 als markanten Einzelbaum unter Schutz. Die Baubewilligungskommission wies das Fällgesuch am 20. November 2020 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, Lichtentzug und Beschattung des Nachbargrundstückes durch den unter Schutz gestellten Baum innerhalb der Bauzone sowie in einem Baumschutzgebiet seien hinzunehmen. Auf die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz trat sie mangels Einspracheberechtigung nicht ein, jene von C.__ hiess sie gut. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 1'880 auferlegte sie A.__.
A.__ erhob am 17. Dezember 2020 gegen den Kostenspruch der Verfügung Rekurs beim Baudepartement (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement, nGS © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2021-066). Das Bau- und Umweltdepartement wies den Rekurs (Verfahren Nr. 20-10049) am 30. Mai 2022 ab (Ziffer 1a des Dispositivs); die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 700 auferlegte es A.__ (Ziffer 2a des Dispositivs) und verpflichtete ihn, B.__, die sich im Verfahren berufsmässig hatte vertreten lassen, ausseramtlich mit CHF 500 zu entschädigen (Ziffer 3a des Dispositivs). Im gleichen Entscheid hiess es den Rekurs des WWF Schweiz (Verfahren Nr. 20-10053), der sich gegen die Feststellung der fehlenden Einspracheberechtigung gewandt hatte, gut (ebenso die Einsprache; Ziffer 1b des Dispositivs) und wies jenen von B.__ (Verfahren Nr. 20-10073), die sich gegen die Unterschutzstellung der Stieleiche und die Abweisung des Fällgesuchs gewandt hatte, ab, soweit es auf ihn eintrat (Ziffer 1c des Dispositivs). In den Rekursverfahren Nrn. 20-10053 und 20-10073 wies es die Begehren von A.__ um ausseramtliche Entschädigung, im Rekursverfahren Nr. 20-10073 jenes von C.__ – beide waren in den Rekursverfahren nicht berufsmässig vertreten – ab (Ziffern 3b und c des Dispositivs). C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Bau- und Umweltdepartements (Vorinstanz) vom 30. Mai 2022 mit Eingabe vom 13. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der im Verfahren Nr. 20-10049 ergangene Rekursentscheid sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor der Baubewilligungskommission seien B.__ aufzuerlegen, eventualiter sei auf die Erhebung zu verzichten. Innert angesetzter Frist ergänzte A.__ die Beschwerde am 17. August 2022 dahingehend, die Beschwerde schliesse auch C.__ ein und er sei für das Verfahren vor der Baubewilligungskommission sowie für die Rekursverfahren Nr. 20-10053 und Nr. 20-10073 ausseramtlich zu entschädigen. Dazu reichte er eine Rechnung von Rechtsanwältin Dr. iur. Rebecca von Rappard über knapp CHF 18'000 für ihre Leistungen, die sie in der Zeit vom 17. Januar bis 9. Dezember 2020 im Zusammenhang mit der "Fällbewilligung" erbracht hatte, ein. Zudem stellte er seine Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zu diesen Ergänzungen teilte die mittlerweile verfahrensleitende Abteilungspräsidentin dem Beschwerdeführer am 18. August 2022 mit, C.__ könne nicht als Beschwerdeführerin akzeptiert werden, weil deren Beschwerdeerklärung nach Ablauf der Beschwerdefrist abgegeben worden sei.
Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 30. August 2022 auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. B.__ (Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom 13. September 2022, es sei die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer abzuweisen. Die Politische Gemeinde D.__ (Beschwerdebeteiligte) verzichtete am 13. September 2022 auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer äusserte sich abschliessend am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 29. September 2022.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). A.__, dessen Begehren mit dem angefochtenen Rekursentscheid von der Vorinstanz abgewiesen worden war, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Er hat die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 30. Mai 2022 mit Eingabe vom 13. Juni 2022 rechtzeitig eingereicht. Demgegenüber hat C.__ die Beschwerde erst am 17. August 2022 und damit – unbestrittenermassen – nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben. Auch wenn ein Rechtsmittel nach den Regeln der st. gallischen Verwaltungsrechtspflege nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einer Ergänzung hinsichtlich Anträgen, Darstellung des Sachverhalts und Begründung zugänglich ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VRP), muss doch zumindest der Wille, das Rechtsmittel zu ergreifen, innerhalb der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist erklärt werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 911). Eine solche Willenserklärung hat C.__ innerhalb der Beschwerdefrist nicht abgegeben. Die Mitteilung der Abteilungspräsidentin, dass sie nicht als Beschwerdeführerin akzeptiert werden könne (act. 9), hat sie stillschweigend akzeptiert, denn die abschliessende Eingabe vom 29. September 2022 (act. 17) hat der Beschwerdeführer einzig noch in seinem Namen verfasst und keine Beschwerdelegitimation seiner Ehefrau mehr behauptet. Folglich erübrigt sich diesbezüglich ein förmliches Nichteintreten. Die Beschwerde von A.__ vom 13. Juni 2022 erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 17. August 2022 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf seine Beschwerde ist einzutreten. 2. Amtliche Kosten des Bewilligungsverfahrens Der Streit dreht sich vorab um die Frage, ob die Baubewilligungskommission D.__ dem Beschwerdeführer zu Recht die amtlichen Kosten – in der unbestrittenen Höhe von CHF 1'880 – für die Behandlung seines Gesuchs um Erteilung einer Bewilligung zum Fällen der Stieleiche auf seinem Grundstück Nr. 0001, D.__, auferlegt hat. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
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Die Baubewilligungskommission der Beschwerdebeteiligten hat dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP auferlegt. Die Vorinstanz hat diese Sicht geteilt mit der Begründung, die Gebühr habe dem Beschwerdeführer als Zustandsverursacher – er sei Eigentümer der Stieleiche, welche unbestrittenermassen den gesetzlichen Grenzabstand verletze, und als solcher rechtskräftig zivilrechtlich zur Fällung nach Einholung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bewilligung verpflichtet – auferlegt werden dürfen.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Baubewilligungskommission hätte die Kosten nicht nach dem Verursacherprinzip (Art. 94 Abs. 1 VRP), sondern nach dem Erfolgsprinzip (Art. 95 Abs. 1 VRP) verlegen müssen. Sein Fällgesuch sei, wie er es beantragt habe, abgewiesen worden. Unterlegen sei vielmehr die Beschwerdegegnerin, welche die Fällung der Stieleiche ursprünglich vor den Zivilgerichten verlangt habe. Sei allerdings das Verursacherprinzip einschlägig, weise er darauf hin, dass er das Verfahren augenscheinlich nicht zum eigenen Vorteil angestrebt habe. Zwar sei es durch sein "Verhalten", aber gegen seinen Willen aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin veranlasst worden. Die Kosten hätten ihr als einziger an der Fällung der Eiche interessierter Verfahrenspartei und "Zweckveranlasserin" auferlegt werden müssen. 2.1. 2.2.
Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zunächst zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil veranlasst. Unter Amtshandlungen, die zum eigenen Vorteil veranlasst werden, sind vornehmlich Gesuchsverfahren zu verstehen, bei denen Private mit dem Ersuchen um Erlass einer Verfügung oder Vornahme einer anderen Amtshandlung an die entsprechende Behörde gelangen (R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/ Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 5 zu Art. 94 VRP). Ob das nicht gilt, wenn ein Betroffener – wie der Beschwerdeführer – ein Gesuch entgegen seinem Willen stellen muss, kann offenbleiben. Immerhin ist aber anzumerken, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens einen Vorteil erlangt: Bei Gutheissung des Gesuchs wird der von ihm verursachte privatrechtswidrige Zustand beseitigt, bei einer Ablehnung bleibt die Stieleiche auf seinem Grundstück seinem Willen entsprechend erhalten. 2.2.1.
Sodann hat nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 VRP die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung durch sein Verhalten veranlasst. Kostenpflichtig ist somit der 2.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhaltensverursacher. Als solcher gilt analog dem Verhaltensstörer, wer unmittelbar beziehungsweise adäquat kausal durch sein eigenes Verhalten oder Verhalten von Dritten, für die er verantwortlich ist, eine Amtshandlung veranlasst. Die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers knüpft an ein Handeln oder Unterlassen an, wobei im letzteren Fall eine besondere Rechtspflicht zu einem Tun bestehen muss. Ein Verschulden des Verhaltensverursachers ist nicht erforderlich. Sodann können gestützt auf Art. 94 Abs. 1 Satz 1 VRP auch dem sogenannten Zustandsverursacher Gebühren auferlegt werden, obwohl nur von einem "Verhalten" die Rede ist (vgl. von Rappard- Hirt, a.a.O., N 5 zu Art. 94 VRP). Der Beschwerdeführer selbst machte im Rekurs (act. 11/1, B2) geltend, dem Verursacherprinzip in Art. 94 Abs. 1 VRP sei kein Unmittelbarkeitserfordernis inhärent, vielmehr sei es ohne Weiteres zulässig, auf in der Kausalkette weiter hinten anzutreffende (mittelbare) Verhaltensverursacher zurückzugreifen, wenn es sich bei diesen um die effektiven Verursacher der Amtshandlung handle.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 0001, D.__. Das Eigentum an Grund und Boden umfasst gemäss Art. 667 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) auch alle Pflanzen. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann gemäss Art. 641 ZGB in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Abs. 1) und hat insbesondere das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Abs. 2). Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben (vgl. Art. 688 ZGB). Nach Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässiger Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Abs. 1), wobei insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, unter anderem durch Entzug von Besonnung oder Tageslicht, verboten sind (Abs. 2).
Mit der rechtskräftigen kantonsgerichtlichen Abweisung der vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichtes St. Gallen vom 19. Dezember 2017 erhobenen Berufung am 10. Dezember 2019 steht fest, dass die Stieleiche auf dem Grundstück Nr. 0001, Grundbuch D.__, den geltenden privaten nachbarrechtlichen Regeln hinsichtlich der Einhaltung des minimalen Grenzabstandes und des Verbots der übermässigen Einwirkung auf das Nachbargrundstück Nr. 0002, Grundbuch D.__, nicht entspricht. Verursacher des Verfahrens war mithin nicht die Beschwerdegegnerin, welche das Verfahren vor den Zivilgerichten mit Blick auf die privaten Regeln des Nachbarrechts zu Recht geführt hat, sondern der Beschwerdeführer als Eigentümer der mit dem privaten Nachbarrecht nicht vereinbaren Stieleiche. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zivilrechtlich zu Recht verpflichtet, das für die Beseitigung des Baumes © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erforderliche öffentlich-rechtliche Bewilligungsverfahren in die Wege zu leiten. Insoweit traf ihn eine besondere Rechtspflicht zur Einleitung des Verfahrens.
Nach dem polizeirechtlichen Störerprinzip gilt – neben dem Verhaltens- und dem Zustandsstörer – der Zweckveranlasser als Störer, der durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet. Er darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der polizeiliche Eingriff geeignet und erforderlich ist, um die Störung zu beheben, und ihm der Eingriff zugemutet werden kann (vgl. BGE 143 I 147 E. 5.1). Der Begriff des Zweckveranlassers ist ein spezifisch polizeirechtlicher und dient dazu, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausnahmsweise Personen ins Recht zu fassen, welche nicht unmittelbar Polizeigüter stören oder gefährden, sondern bewirken oder in Kauf nehmen, dass dies Dritte tun könnten. In der vorliegenden Situation hat der Beschwerdeführer – wie dargelegt – als Veranlasser des öffentlich-rechtlichen Verfahrens die amtlichen Kosten zu tragen. Die Beschwerdegegnerin als "Zweckveranlasserin" ins Recht zu fassen und mit den amtlichen Kosten des Verfahrens zu belegen, ist deshalb nicht erforderlich.
Dass sich die Beschwerdegegnerin im öffentlich-rechtlichen Verfahren zugunsten der Erteilung der Fällbewilligung eingesetzt hat und ihren Standpunkt nicht durchzusetzen vermochte, führt nicht dazu, dass ihr die Kosten nach dem Erfolgsprinzip gestützt auf Art. 95 Abs. 1 VRP auferlegt werden könnten. Wie dargelegt tragen im Gesuchsverfahren vor der verfügenden Behörde grundsätzlich die Gesuchsteller die Kosten. Das Einspracheverfahren, welches der institutionalisierten Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient, ist frei von Kostenrisiken zu garantieren (vgl. BGE 143 II 467 E. 2.5, VerwGE B 2018/219 vom 28. Februar 2019 E. 3, BDE 2019 Nr. 65).
Im vorliegenden Bewilligungsverfahren ist die Beschwerdegegnerin nicht als Einsprecherin aufgetreten, sondern hat das vom Beschwerdeführer eingereichte Fällgesuch im Rahmen der Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf den sie sich als betroffene Nachbarin berufen konnte, in der Sache unterstützt. Sie hat sich – weil der Beschwerdeführer selbst die Abweisung seines Gesuchs beantragt und die entsprechenden Gründe dafür vorgetragen hat – veranlasst gesehen, die Argumente für die Gutheissung des Gesuchs vorzubringen. Den Standpunkt, den sie im Verhältnis zum Gesuch einnahm, war dementsprechend nicht streitig im Sinn von Art. 95 Abs. 1 VRP. 2.2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Verzicht auf die Erhebung der amtlichen Kosten im Bewilligungsverfahren Erstmals im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, die Baubewilligungsbehörde der Beschwerdegegnerin hätte gestützt auf Art. 97 VRP auf die Erhebung der Kosten verzichten müssen. Grundsätzlich ist es Sache des Betroffenen, Beweismittel beizubringen, welche die geforderten besonderen Umstände belegen, welche den Verzicht auf den Bezug der gesprochenen Kosten rechtfertigen. Die Behörde kann zwar einen Kostenerlass auch von Amtes wegen gewähren. Eine Pflicht der Behörde zur Kostenbefreiung gilt gemäss Art. 97 VRP indessen nicht (vgl. von Rappard-Hirt, a.a.O., N 3 zu Art. 97 VRP). Im Bewilligungsverfahren hat der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Einen Antrag, es sei auf die Erhebung zu verzichten, soweit ihm die Kosten auferlegt werden, stellte er weder zusammen mit dem Gesuch noch später im Lauf des Bewilligungsverfahrens (act. 11/1, insbesondere Ziffer 3.13). Die Bewilligungsbehörde hatte insbesondere mit Blick darauf, dass die Voraussetzungen für die Verlegung der Kosten zulasten des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP offensichtlich erfüllt waren, insbesondere keinen Anlass von Amtes zu prüfen, ob auf deren Erhebung wegen Unbilligkeit zu verzichten ist. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, bei der Baubewilligungsbehörde der Beschwerdebeteiligten ein Gesuch um Erlass der amtlichen Kosten zu stellen. 4. Ausseramtliche Kosten im Bewilligungsverfahren Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren, er sei für das Verfahren vor der Baubewilligungsbehörde der Beschwerdebeteiligten ausseramtlich zu entschädigen. Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, auf den Antrag könne nicht eingetreten werden, weil er ihn erstmals im Beschwerdeverfahren stelle, hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe die Abweisung des Rekurses der Beschwerdegegnerin gegen den Unterschutzstellungsbeschluss des Stadtrates der Beschwerdebeteiligten vom 3. November 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt. Dieser Entschädigungsantrag bezieht sich auf das Rekursverfahren. Aus den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass er im Verfahren vor der Baubewilligungsbehörde, das von jenem der Unterschutzstellung durch den Stadtrat zu unterscheiden ist, einen Entschädigungsantrag gestellt hätte (act. 11/1, insbesondere Ziffern 3, 7.2 und 8.2 des Beschlusses vom 20. November 2020). Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten im Bewilligungsverfahren erst nach dessen Abschluss und damit verspätet
Dass die Baubewilligungskommission D.__ die Kosten des öffentlich-rechtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegte und die Vorinstanz dessen dagegen erhobenen Rekurs abwies, erweist sich deshalb nicht als rechtswidrig. 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestellt (vgl. VerwGE B 2013/97 vom 23. Januar 2015 E. 3). Im Beschwerdeverfahren kann deshalb auf dieses Begehren nicht mehr eingetreten werden.
Hinzu kommt, dass im erstinstanzlichen Verfahren und in Einspracheverfahren gemäss Art. 98 Abs. 3 Ingress und lit. b VRP in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen werden. Als Einspracheverfahren im Sinn dieser Bestimmung gelten auch Verfahren, in welchen in schutzwürdigen Interessen Betroffene sich – wie im Baubewilligungsverfahren oder im vorliegenden Verfahren betreffend ein Gesuch um Erteilung einer Fällbewilligung – sich am Gesuchsverfahren beteiligen und Anträge stellen dürfen (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen, S. 155 f.). 5. Ausseramtliche Kosten in den Rekursverfahren Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag im Rekurs gegen den Kostenentscheid der Baubewilligungsbehörde (Verfahren Nr. 20-10049) unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt (act. 2, angefochtener Entscheid Sachverhalt Ca). In diesem Rekursverfahren ist er mit seinen Anträgen unterlegen. Die Vorinstanz hat ihm deshalb zu Recht die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Entsprechend kann er in diesem Verfahren auch nicht mit Erfolg einen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung stellen (vgl. Art. 98 VRP).
In den Rekursverfahren Nr. 20/10053 (Stiftung WWF Schweiz betreffend seine Einspracheberechtigung) und Nr. 20/10073 (Beschwerdegegnerin betreffend Unterschutzstellung und Abweisung des Fällgesuchs) ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen. Seine Begehren um Entschädigung ausseramtlicher Kosten indessen hat die Vorinstanz mangels anwaltlicher Vertretung und nachgewiesenen erheblichen Aufwands abgewiesen (act. 2, Ziffern 3b und 3c des Dispositivs). Als nicht berufsmässig vertretene Partei hat der obsiegende Beschwerdeführer lediglich Anspruch auf den Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Ingress und lit. a, b und c der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO). Auslagen im Sinn von Art. 95 Abs. 3 Ingress und lit. a ZPO sind dann zu ersetzen, wenn sie prozessual notwendig waren, wie dies beispielsweise bei Reisespesen, Versandkosten und Kopierkosten der Fall ist. Bei Auslagen für die Beschaffung von entscheidendem Beweismaterial oder im Zusammenhang mit spezialisierten Beratungen beispielsweise durch Patentanwälte ist deren Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und Angemessenheit besonders zu überprüfen (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 17 zu Art. 95 ZPO). Mit der Umtriebsentschädigung soll ein Ausgleich für den Verdienst- oder Zeitausfall der prozessierenden Person erreicht werden (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 95 bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ZPO). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine besonderen Auslagen oder Verdienstausfälle nachgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kostennote seiner Rechtsanwältin vom 9. Dezember 2020 betrifft die Zeit vom 17. Januar bis 9. Dezember 2020 (act. 7.2). Die Rekursverfahren wurden am 17. Dezember 2020 (vom Beschwerdeführer Verfahren Nr. 20-10049) beziehungsweise am 18. Dezember 2020 (von der Stiftung WWF Schweiz Verfahren Nr. 20-10053 und von der Beschwerdegegnerin Verfahren Nr. 20-10073) angehoben. Damit deckt sich der Zeitraum, in welchem die Leistungen erbracht wurden, nicht mit jenem des Rekursverfahrens. Im Übrigen richtete sich der Rekurs lediglich gegen den Kostenspruch, war also bezogen auf den Streitgegenstand sachverhaltlich sehr überschaubar und rechtlich nicht komplex; entsprechend beschränkte der Beschwerdeführer die Rekursschrift denn auch auf knapp drei Seiten. 6. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligungsbehörde die für die Behandlung des Fällgesuchs des Beschwerdeführers angefallenen, detailliert aufgegliederten und in der Höhe unbestrittenen Kosten von CHF 1'880 zu Recht gestützt auf Art. 94 Abs. 1 VRP dem Beschwerdeführer auferlegt und nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – geprüft hat, ob auf die Erhebung gestützt auf Art. 97 VRP zu verzichten sei. Die Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers deshalb zu Recht abgewiesen. Das Begehren um Ersatz ausseramtlicher Kosten im Bewilligungsverfahren vor der Baubewilligungsbehörde hat der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren, mithin nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens und damit verspätet, gestellt. Darauf kann im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Die Begehren des Beschwerdeführers, es seien ihm in den Rekursverfahren entstandene ausseramtliche Kosten zu entschädigen, erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. 7. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht besteht ein Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98 VRP). Der – im Übrigen nicht berufsmässig vertretene – Beschwerdeführer unterliegt. Die obsiegende und berufsmässig vertretene Beschwerdegegnerin hat ihre Anträge unter bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Ein Pauschalhonorar von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Hinzu kommen Barauslagen von CHF 80 (vier Prozent von CHF 2'000; Art. 28 HonO) und die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Entschädigungspflichtig ist der unterliegende Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000. Die Kosten sind durch den von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Der Beschwerdeführer entschädigt die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'080 zuzüglich Mehrwertsteuer. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
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