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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.04.2021 B 2021/61, B 2021/62

27 aprile 2021·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·645 parole·~3 min·1

Riassunto

Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2021/61, B 2021/62).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2021/61, B 2021/62 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.05.2021 Entscheiddatum: 27.04.2021 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.04.2021 Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht. Art. 95 und 98 VRP (sGS 951.1), (Verwaltungsgericht, B 2021/61, B 2021/62). Entscheid vom 27. April 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und A.__ und B.__, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, Gegenstand Rückweisung Bundesgericht zur Neuverlegung der Verfahrenskosten im Rekursund Beschwerdeverfahren (vorher B 2020/80, B 2020/81)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Eheleute A.__ und B.__ wohnten bis am 9. August 2017 in C.__/ZH und wohnen seither in D.__/SG. B.__ war alleinige Gesellschafterin der F.__ GmbH, deren Sitz am 27. September 2017 von C.__/ZH nach E.__/SG verlegt wurde. Beide Ehepartner waren für die F.__ GmbH tätig. Am 1. Oktober 2018 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 12. Oktober 2018 mangels Aktiven eingestellt. In der Steuererklärung 2018 deklarierte das Ehepaar A.__ und B.__ ein steuerbares Einkommen von CHF 8'944 und ein steuerbares Vermögen von CHF 0. Das Kantonale Steueramt St. Gallen veranlagte die Eheleute A.__ und B.__ am 21. August 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 512'000 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 0 sowie für die direkte Bundessteuer 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 306'900. In dieser Aufrechnung war namentlich eine geldwerte Leistung der F.__ GmbH von CHF 500'880 enthalten. Auf Einsprache der Eheleute A.__ und B.__ hin korrigierte das Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 4. Oktober 2019 die steuerbaren Einkommen auf CHF 459'200 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und auf CHF 275'100 für die direkte Bundessteuer 2018. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. April 2020 gut. Sie hob die Einspracheentscheide auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Kantonale Steueramt St. Gallen zurück. Mit Entscheid vom 17. September 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission und wies die dagegen erhobene Beschwerde des Kantonalen Steueramts St. Gallen ab. B. Mit Urteil 2C_872/2020 vom 2. März 2021 hiess das Bundesgericht die vom kantonalen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steueramt erhobene Beschwerde gut, hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf und bestätigte die Einspracheentscheide vom 4. Oktober 2019. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Aufgrund des Urteils vom 2. März 2021 sind die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens vom Verwaltungsgericht neu festzusetzen. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2‘000) und vor der Verwaltungsrekurskommission (CHF 1'200) den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Der im Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss von insgesamt CHF 1'200 ist anzurechnen. 2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98 VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. - Die Beschwerdegegner haben zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat in seiner amtlichen Funktion obsiegt und ist deshalb nicht ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP; Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP). Beide haben auch keinen Entschädigungsantrag gestellt. 3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdegegner bezahlen amtliche Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2‘000) und vor der Verwaltungsrekurskommission (CHF 1'200). Der von ihnen im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission geleistete Kostenvorschuss von insgesamt CHF 1'200 wird angerechnet. bis bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Verwaltungsrekurskommission werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

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