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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/187

17 dicembre 2020·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,035 parole·~20 min·1

Riassunto

Sozialhilfe; Art. 10 Abs. 1 SHG. Das Gesuch um Kostengutsprache wurde zwar erneut erst nachträglich gestellt (vgl. bereits B 2018/198 vom 18. Dezember 2018) und die Beschwerdeführerin vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Beschwerdegegner hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Leistungen ohne weiteres ablehnen kann. Massgebend ist vielmehr, ob hier eine Leistung infrage steht, auf deren Übernahme der Beschwerdegegner Anspruch hätte. Ob die Kosten von der Beschwerdeführerin übernommen werden müssen, hängt also davon ab, ob die durchgeführte Behandlung tatsächlich notwendig war. Um zu vermeiden, dass Sozialhilfeempfänger mit der nachträglichen Einreichung eines Gesuchs um Kostengutsprache aus ihrer Pflichtverletzung Nutzen ziehen, dürfen die Behörden nachträglich eingereichte Rechnungen besonders kritisch betrachten und die Notwendigkeit der Behandlung streng beurteilen. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls die Kostenübernahme kürzen oder allenfalls ganz verweigern können, wenn die Weiterführung der Langzeittherapie günstiger möglich oder nicht angezeigt gewesen wäre. Wenn aber die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet, die Behandlung sei unnötig oder unangemessen gewesen, und überdies mit der Kostengutsprache für den an den an die Langzeittherapie anschliessenden Aufenthalt in der Wohngruppe den Nutzen der Therapie zudem anerkannt hat, hätte sie auch bei rechtzeitiger Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache den Betrag bezahlen müssen. Da der Beschwerdegegner sein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache wiederum erst nachträglich eingereicht hat, sind ihm jedoch trotz Abweisung der Beschwerde die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Verwaltungsgericht, B 2020/187).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/187 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.01.2021 Entscheiddatum: 17.12.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.12.2020 Sozialhilfe; Art. 10 Abs. 1 SHG. Das Gesuch um Kostengutsprache wurde zwar erneut erst nachträglich gestellt (vgl. bereits B 2018/198 vom 18. Dezember 2018) und die Beschwerdeführerin vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Beschwerdegegner hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Leistungen ohne weiteres ablehnen kann. Massgebend ist vielmehr, ob hier eine Leistung infrage steht, auf deren Übernahme der Beschwerdegegner Anspruch hätte. Ob die Kosten von der Beschwerdeführerin übernommen werden müssen, hängt also davon ab, ob die durchgeführte Behandlung tatsächlich notwendig war. Um zu vermeiden, dass Sozialhilfeempfänger mit der nachträglichen Einreichung eines Gesuchs um Kostengutsprache aus ihrer Pflichtverletzung Nutzen ziehen, dürfen die Behörden nachträglich eingereichte Rechnungen besonders kritisch betrachten und die Notwendigkeit der Behandlung streng beurteilen. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls die Kostenübernahme kürzen oder allenfalls ganz verweigern können, wenn die Weiterführung der Langzeittherapie günstiger möglich oder nicht angezeigt gewesen wäre. Wenn aber die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet, die Behandlung sei unnötig oder unangemessen gewesen, und überdies mit der Kostengutsprache für den an den an die Langzeittherapie anschliessenden Aufenthalt in der Wohngruppe den Nutzen der Therapie zudem anerkannt hat, hätte sie auch bei rechtzeitiger Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache den Betrag bezahlen müssen. Da der Beschwerdegegner sein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache wiederum erst nachträglich eingereicht hat, sind ihm jedoch trotz Abweisung der Beschwerde die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Verwaltungsgericht, B 2020/187). Entscheid vom 17. Dezember 2020 Besetzung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte Politische Gemeinde St. Gallen, Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, Postfach 563, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und X.__, Rehabilitationszentrum Y.__, Beschwerdegegner, verbeiständet durch A.__, Rehabilitationszentrum Y.__, Gegenstand Sozialhilfe (Kostengutsprache für den Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Y.__ vom 4. September 2018 bis 30. September 2019)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.__ (geb. 1990) wurde erstmals im November 2008 von den Sozialen Diensten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen finanziell unterstützt. Ab dem Jahre 2010 hielt er sich mehrmals zwecks Suchtmittelentzugs in der psychiatrischen Klinik Q.__ in D.__ und im Rehabilitationszentrum E.__ auf, wobei er von den Sozialen Diensten St. Gallen jeweils als Aufenthalter unterstützt wurde. Über eine eigene Wohnung in der Stadt St. Gallen verfügte er nie; er kam jedoch teilweise in der Unterkunft für Obdachlose (UfO) der Stadt unter. B. Am 8. Mai 2017 trat X.__ in das Rehabilitationszentrum Y.__, in K.__, ein. Das Rehabilitationszentrum Y.__ bzw. X.__ ersuchten in der Folge nachträglich um Kostengutsprache für ein einjähriges Therapieprogramm ab 8. Mai 2017. Mit Verfügung vom 26. September 2017 lehnten die Sozialen Dienste St. Gallen eine Kostengutsprache für die stationäre Suchtmitteltherapie von X.__ im Rehabilitationszentrum Y.__ ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess das Departement des Innern mit Entscheid vom 14. August 2018 gut. Es hob die Verfügung der Sozialen Dienste St. Gallen auf und verpflichtete Letztere, eine subsidiäre Kostengutsprache für eine einjährige stationäre Therapie im Rehabilitationszentrum Y.__ ab 8. Mai 2017 zu erteilen. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde der politischen Gemeinde St. Gallen ab. Es hielt zusammenfassend fest, die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer stationären Therapie, der Therapiewille von X.__ und der Geeignetheit der Institution zur Durchführung der Therapie seien gegeben. Des Weiteren sei es gerechtfertigt, die Leistungspflicht der politischen Gemeinde St. Gallen auf den Zeitpunkt des Eintritts ins Y.__, mithin dem 8. Mai 2017, festzulegen. Da im Gesuch um Kostengutsprache für mindestens sechs Monate ab Eintritt ersucht worden sei und die Beteiligten von einem einjährigen Therapieprogramm ausgingen, sei schliesslich nicht zu beanstanden, dass das Departement des Innern die politische Gemeinde St. Gallen verpflichtet habe, eine subsidiäre Kostengutsprache für eine einjährige stationäre Therapie im Rehabilitationszentrum Y.__ zu erteilen (vgl. zum Ganzen VerwGE B 2018/198 vom 18. Dezember 2018). C. Am 18. Februar 2019 ersuchte das Rehabilitationszentrum Y.__ die politische Gemeinde B.__, in dessen Bezirk sich K.__ befindet, um Kostengutsprache für die Weiterführung der Therapie von X.__. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 trat die politische Gemeinde B.__ auf das Gesuch mangels sozialhilferechtlicher Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass X.__ ab 1. April 2019 weiterhin subsidiär unterstützt werde (act. 5/3/72). In der Folge ersuchte das Rehabilitationszentrum Y.__ am 2. August 2019 die Sozialen Dienste St. Gallen um

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostengutsprache ab dem 8. Mai 2018 bis zunächst am 17. August 2019 (act. 5/3/71) bzw. mit Gesuch vom 10. September 2019 schliesslich bis am 30. September 2019 (act. 5/3/73). Am 3. Oktober 2019 ersuchte es im Anschluss an die Langzeittherapie um Kostengutsprache für die Wohngruppe im Y.__ ab dem 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 (act. 5/3/74). Mit Schreiben vom 5. November 2019 erteilten die Sozialen Dienste St. Gallen Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Wohngruppe (act. 5/3/75); die Kostengutsprache für die stationäre Suchtmitteltherapie von X.__ ab 8. Mai 2018 bis 30. September 2019 wurde dagegen mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 abgelehnt (act. 5/3/77). Den dagegen erhobenen Rekurs von X.__ bzw. vom Rehabilitationszentrum Y.__ hiess das Departement des Innern mit Entscheid vom 4. September 2020 in Bezug auf X.__ teilweise gut. Es hob die Verfügung der Sozialen Dienste St. Gallen vom 12. Dezember 2019 auf und verpflichtete Letztere, eine Kostengutsprache für die Weiterführung der stationären Therapie im Rehabilitationszentrum Y.__ vom 4. September 2018 bis 30. September 2019 zu erteilen. Auf den Rekurs des Rehabilitationszentrums Y.__ trat es dagegen mangels Legitimation nicht ein (act. 2). D. Mit Eingabe vom 18. September 2020 erhob die politische Gemeinde St. Gallen (Beschwerdeführerin) durch die Sozialen Dienste St. Gallen gegen den Rekursentscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und die Verfügung vom 12. Dezember 2019 vollumfänglich zu bestätigen. Ziffer 2 des Entscheids sei insbesondere dahingehend abzuändern, dass die Sozialen Dienste St. Gallen für die Weiterführung der stationären Therapie im Rehabilitationszentrum Y.__ vom 4. September 2018 bis 30. September 2019 keine Kostengutsprache erteilen müssen. Zudem sei Ziffer 3 dahingehend abzuändern, dass den Sozialen Diensten St. Gallen keine amtlichen Kosten aufzuerlegen seien (act. 1). Die Vorinstanz überwies mit Eingabe vom 30. September 2020 die Vorakten, ohne eine Vernehmlassung einzureichen (act. 4). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 trug X.__ (Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde an (act. 7). Am 27. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Stellungnahme (act. 10). Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, den angefochtenen Entscheid und die Akten ist – soweit notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP räumt der zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt das Recht zur Beschwerde ein, wenn diese im umstrittenen Bereich öffentliche Interessen zu wahren hat. Praxisgemäss setzt die Legitimation eines Gemeinwesens voraus, dass dieses den streitigen Entscheid durch Setzen eines Rechtsaktes im eigenen Aufgabenbereich erlassen und damit bestimmte öffentliche Interessen vertreten hat (GVP 1992 Nr. 43). Das ist nur der Fall, wenn es im Bereich einer ihm obliegenden Aufgabe tätig wurde und dabei lokale Interessen wahrgenommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um autonome Belange oder übertragene Befugnisse handelt. Der Aufgabenkreis der öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung des kantonalen Rechts. Massgebend ist letztlich, ob der betreffenden Körperschaft oder Anstalt eigene Verfügungskompetenz zukommt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 453 f.). Die Beschwerdeführerin, von der der Beschwerdegegner eine Kostengutsprache für den Aufenthalt im Y.__ verlangt, ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe vom 18. September 2020 entspricht in zeitlicher, formaler und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In Ziffer 3 des Rechtsspruchs auferlegte die Vorinstanz die amtlichen Kosten zu drei Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu zwei Fünfteln dem Beschwerdegegner, verzichtete jedoch auf deren Erhebung. Die Beschwerdeführerin ist dadurch somit gar nicht materiell beschwert. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihr keine amtlichen Kosten aufzuerlegen seien, ist auf das entsprechende Rechtsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2.   bis Persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 SHG). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist, sowie soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). Das Gesetz unterscheidet zwischen betreuender und finanzieller Sozialhilfe. Auf Letztere hat Anspruch, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 9 SHG). Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Naturalleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG). Im Rahmen der sozialen Integration soll die Sozialhilfe Menschen mit Suchterkrankungen unterstützen und ihnen den Ausstieg aus der Abhängigkeit ermöglichen, um dadurch eine Stabilisierung ihrer allgemeinen Situation zu ermöglichen. Dabei kann die suchtkranke Person verschiedene Behandlungsformen in Anspruch nehmen. Es besteht die Möglichkeit der ambulanten Behandlung, des rein körperlichen Entzugs oder der stationären Rehabilitation in einer spezialisierten Institution. Die körperliche Entzugsbehandlung erfolgt üblicherweise in einer dafür spezialisierten Klinik oder in einer psychiatrischen Klinik. Nach Abschluss der körperlichen Entzugsbehandlung kann eine weiterführende sozialtherapeutische Behandlung in einer geeigneten Institution nötig sein. Dafür stehen innerkantonale oder ausserkantonale Einrichtungen zur Verfügung. Die Kosten für notwendige therapeutische Behandlungen gehören zum sozialen Existenzminimum und sind bei Bedürftigkeit als wirtschaftliche Sozialhilfe durch die zuständige Sozialhilfestelle zu übernehmen. Für die Kostenübernahme aller freiwilligen Therapieaufenthalte muss vor dem Behandlungsbeginn ein Gesuch um Erteilung einer Kostengutsprache bei der zuständigen Sozialhilfestelle eingereicht werden. Diese prüft neben der Eignung der Einrichtung auch die Notwendigkeit des stationären Aufenthalts sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der behandlungswilligen Person. Die Kostengutsprache dient dazu, Leistungen Dritter sicherzustellen. Ausser bei unmittelbar anfallenden einmaligen Leistungen sind Kostengutsprachen zwecks regelmässiger Überprüfung zu befristen und wenn nötig rechtzeitig und begründet zu verlängern. Sinn und Zweck der vorgängigen Kostengutsprache liegt unter anderem darin, der zuständigen Sozialhilfestelle eine Mitwirkungsmöglichkeit einzuräumen. Sie sollen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern möglichst frühzeitig an einer für alle Beteiligten vorteilhaften Lösung mitarbeiten können. Sozialhilfebehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich für eine an sich vertretbare Ausgabe aufzukommen. Sie haben vielmehr ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Aufwendungen Stellung zu nehmen. Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur, wenn ein Notfall vorliegt und insbesondere aus medizinischer Sicht ein Eintritt unaufschiebbar ist. Hier kann die Sozialhilfebehörde verpflichtet sein, eine Kostengutsprache im Nachhinein zu erteilen. Der Grundsatz, dass bei fehlender oder verspäteter Gesuchseinreichung kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht, gilt folglich nicht absolut. Die nachträgliche Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs hat jedenfalls bei Behandlungen von Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen nicht zur Folge, dass der Gesuchsteller den Anspruch auf Fürsorgeleistung von vornherein verwirkt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen soll, und dass die Finanzierung des Aufenthalts in einer spezialisierten Therapieeinrichtung eine situationsbedingte Leistung oder eine Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration darstellen kann, auf die Anspruch besteht. Demnach darf die Fürsorgebehörde die Übernahme von Kosten für einen solchen Aufenthalt nur verweigern, sofern dieser nicht erforderlich ist oder wenn die Behörde eine vertretbare geeignetere oder günstigere Alternative anbieten kann (VerwGE B 2018/198 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00661 vom 21. April 2011 E. 2.3; SOG 1998 Nr. 38 E. 2; G. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 28 Rz. 79; C. Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: C. Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 110; F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 130 f.; vgl. auch E. 2.5.2 der Richtlinien und Praxishilfe der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe, Stand Januar 2018, nachfolgend: KOS-Praxishilfe). Bei den zitierten KOS-Praxishilfe handelt es sich lediglich um Empfehlungen. Eine Allgemeinverbindlicherklärung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 SHG ist für den Kanton St. Gallen nicht erfolgt.bis Unbestritten und mit Akten belegt ist, dass der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin erst mit Eingaben vom 2. August 2019 bzw. 10. September 2019 um Kostengutsprache für die Langzeittherapie für die Zeit vom 8. Mai 2018 bis 30. September 2019 ersucht hat (act. 5/3/71, 73). Nicht nachvollziehbar ist zwar, weshalb der Beschwerdegegner erneut erst nachträglich um Kostengutsprache ersucht hat. Immerhin teilte die Beschwerdeführerin ihm mit Schreiben vom 4. September 2018 mit, dass ab Mai 2018 weder ein Gesuch um Kostengutsprache vorliege noch sei eine solche erteilt worden (act. 5/3/68). Die Ausführungen des Beschwerdegegners 3.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinsichtlich der geltend gemachten Unklarheiten in Bezug auf die (örtliche) Zuständigkeit überzeugen deshalb nicht. Indem erst im August bzw. September 2019 – und damit knapp 1 ½ Jahre nach Ablauf der ersten Kostengutsprache – um Verlängerung derselben für die Zeit vom 8. Mai 2018 bis 30. September 2019 ersucht wurde, ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners nicht von der Hand zu weisen und wird bei der Kostenregelung zu berücksichtigen sein. Letztendlich spielen die Hintergründe, weshalb die Verlängerungsgesuche erst nachträglich eingereicht wurden, jedoch keine Rolle, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. Entscheidend ist vielmehr, dass – wie dargelegt – der Beschwerdegegner seinen Anspruch auf Unterstützung nicht von vornherein verwirkt hat, indem er das Gesuch um Verlängerung der Massnahme erst nachträglich eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin kann die Kosten daher nicht einzig deshalb verweigern, weil der Beschwerdegegner das Gesuch um Kostengutsprache erst nach Ablauf der auf ein Jahr befristeten Kostengutsprache gestellt hat. Fraglich ist vielmehr, ob sie die Kosten der Langzeittherapie übernommen hätte, sofern der Beschwerdegegner sein Übernahmegesuch fristgerecht eingereicht hätte, mithin ob hier eine Leistung infrage steht, auf deren Übernahme der Beschwerdegegner Anspruch hätte. Ob die Kosten von der Beschwerdeführerin übernommen werden müssen, hängt also davon ab, ob die durchgeführte Behandlung tatsächlich notwendig war. Zu klären bleibt damit, ob die Weiterführung der stationären Therapie nach wie vor notwendig war. 3.2. Heilungserfolge sind bei Abhängigen von harten Drogen schwer zu erreichen. Trotzdem dürfen sie nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal primär dem Süchtigen die Fähigkeit vermittelt werden soll, mit der Sucht umzugehen, das heisst diese zu beherrschen, um weitere Abstürze vermeiden zu können. Tatsache ist, dass die meisten Menschen mit einer Abhängigkeit einen oder mehrere Rückfälle erleben. Sie zeigen, dass die Betroffenen noch am Lernen sind. Die Entstehung eines abhängigen Verhaltens entwickelt sich häufig nur langsam und schleichend, oftmals über mehrere Jahre hinweg. Wie der Weg in die Abhängigkeit nicht von heute auf morgen geschieht, erfolgt auch die Lösung aus der Abhängigkeit ebenfalls schrittweise und braucht seine Zeit. Es ist daher nicht realistisch zu erwarten, das Problem lasse sich schnell lösen. Nach dem körperlichen oder psychischen Entzug und der daran anschliessenden Übergangsphase, d. h. der Nachbehandlung, folgt die Drogentherapie. Diese Programme sind langfristig angelegt und umfassen sozial- und psychotherapeutische 3.2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahmen sowie Massnahmen der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung. Die kontrollierte Therapie erfolgt grundsätzlich nicht ambulant, da zu wenig schnell und wohl auch zu wenig intensiv auf den therapiebedürftigen Beschwerdegegner eingewirkt werden kann, sodass Rückfälle kaum vermieden werden können. Diese Gefahr ist bei einer stationären Betreuung weit geringer. Die Dauer der Drogentherapie kann zwischen einigen Monaten und zwei bis drei Jahren variieren (vgl. G. Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, N 105 zu Art. 1a BetmG mit Verweis auf die Botschaft zu den Volksinitiativen "Jugend ohne Drogen" und "für eine vernünftige Drogenpolitik" [Droleg-Initiative] vom 19. Juni 1995, BBl 1995 1245 ff., S. 1260; vgl. auch Entscheid des Regierungsrats Schwyz RRB Nr. 407 vom 4. März 1992 E. 3, in: Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [1980 – heute]). 3.2.2. Der Beschwerdegegner befand sich ab dem 8. Mai 2017 im Rehabilitationszentrum Y.__. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 hielt das Verwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer stationären Therapie, der Therapiewille des Beschwerdegegners und der Geeignetheit der Institution zur Durchführung der Therapie gegeben seien. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine subsidiäre Kostengutsprache für eine einjährige stationäre Therapie im Rehabilitationszentrum Y.__ zu leisten habe, sei daher nicht zu beanstanden. Anstelle von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen 4 und 5 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids VerwGE B 2018/198 vom 18. Dezember 2018 verwiesen werden. Gestützt darauf erteilte die Beschwerdeführerin Kostengutsprache ab 8. Mai 2017 bis 7. Mai 2018; die Rechnung in der Höhe von CHF 91'575 wurde im Mai 2019 bezahlt (vgl. act. 5/3/75). Für die Notwendigkeit der Weiterführung der stationären Therapie ab dem 8. Mai 2018 stützte sich die Vorinstanz auf die Therapiezwischenberichte vom 6. Oktober 2017 (act. 5/3/53, 54 [jeweils Beilage 5]), vom 19. Dezember 2017 (act. 5/3/58), vom 2. August 2019 (act. 5/3/71) und vom 10. September 2019 (act. 5/3/73). Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Beschwerde mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 4.5.2 und 4.5.4 des angefochtenen Entscheids [act. 2]) in keiner Weise auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, ob eine vertretbare geeignetere oder günstigere Alternative ebenfalls zielführend gewesen wären. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, von den Feststellungen in den Zwischenberichten abzuweichen. Aus den erwähnten Zwischenberichten geht hervor, dass sich der Beschwerdegegner

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereits nach einem halben Jahr seit seinem Eintritt positiv entwickelt hat. Er weist eine hohe Zielmotivation auf, die Therapie im Y.__ erfolgreich zu absolvieren, um ein abstinenzorientiertes Leben zu führen und wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Während des ersten halben Jahres lebte der Beschwerdegegner nachweislich abstinent (act. 5/3/53, 54 [jeweils Beilage 5]). Gemäss Zwischenbericht vom 19. Dezember 2017 kam es im November 2017 zu einem Rückfall; aufgrund der erfolgreichen Aufarbeitung und der insgesamt positiven Entwicklung ging das Rehabilitationszentrum Y.__ jedoch nach wie vor von einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit bei der Fortführung der Langzeittherapie für eine drogenfreie Zukunft aus. Zu kritischen Situationen kam es jeweils, wenn der Beschwerdegegner nicht einer regelmässigen und strukturierten Arbeitstätigkeit nachgehen konnte. Schliesslich gewann er deutlich an Selbstwert und Resilienz, und damit die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen ohne anhaltende Beeinträchtigung zu überstehen, dazu (act. 5/3/58). Trotz erfolgreicher Therapiearbeit war der Beschwerdegegner nach einem Jahr noch nicht in der Lage, ausserhalb eines geschützten drogen- und alkoholfreien Rahmens sein Leben nachhaltig und langfristig erfolgreich und stabil zu bewältigen, um dauerhaft abstinent zu leben. Das Rehabilitationszentrum Y.__ arbeitete und trainierte mit dem Beschwerdegegner jedoch an einem stabilen System, welches er nach der Therapie anwenden kann, um den Anforderungen eines von Drogen abstinenten Lebens als selbständiger Mann und Arbeitnehmer in der Gesellschaft gerecht zu werden (act. 5/3/71). Im letzten Zwischenbericht vom 10. September 2019 bestätigte das Rehabilitationszentrum Y.__ nach wie vor eine hohe Zielmotivation, seine Therapie erfolgreich zu absolvieren. Zwar kam es im September 2019 wieder zu einem Konsumereignis. Aufgrund seiner langen Abstinenzdauer und erfolgreichen Aufarbeitung des Ereignisses wurde dem Beschwerdegegner weiterhin insgesamt eine positive Entwicklung attestiert (act. 5/3/73). Per 1. Oktober 2019 konnte der Beschwerdegegner in die Wohngruppe des Y.__ übertreten, um das selbständige Wohnen zu üben (vgl. act. 5/3/74). Die stationäre Therapie des Beschwerdegegners dauerte damit letztlich etwa zweieinhalb Jahre. In dieser Zeit kam es vereinzelt zu Konsumereignissen, letztmals im September 2019. Wie dargelegt sind Rückfälle nicht selten. Sie beweisen vielmehr, dass der Beschwerdegegner auch nach Ablauf der vorerst für ein Jahr vorgesehenen Therapie für ein ambulantes Setting noch nicht bereit war. Ihm wurde im Rehabilitationszentrum Y.__ jedoch die Fähigkeit vermittelt, mit der Sucht umzugehen. Das Rehabilitationszentrum Y.__ bejahte dabei die Therapiebedürftigkeit beim Beschwerdegegner, wobei ihm zudem nach wie vor eine hohe Zielmotivation, seine Therapie erfolgreich zu absolvieren, attestiert wurde. Hinzu kommt, dass er selbst den Wunsch äusserte, die Therapie fortsetzen zu wollen (vgl.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 5/3/73). Damit ist eine Therapiebereitschaft des Beschwerdegegners ohne Weiteres zu bejahen. Von fehlenden Erfolgsaussichten kann daher nicht gesprochen werden. Insbesondere konnte der Beschwerdegegner mittlerweile die stationäre Therapiearbeit erfolgreich abschliessen, auch wenn er noch nicht in der Lage ist, ausserhalb des geschützten Rahmens der Wohngruppe sein Leben nachhaltig und langfristig erfolgreich und stabil zu bewältigen (vgl. act. 5/3/74). Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdeführerin auszugehen: Immerhin erteilte sie am 5. November 2019 für den Aufenthalt in der Wohngruppe Y.__ Kostengutsprache ab 1. Oktober 2019 bis 31. März 2020 oder einem vorzeitigen Austritt (act. 5/3/75). Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner auch nach dem 8. Mai 2018 ein geschütztes Umfeld im Rahmen einer stationären Therapie benötigt habe. Insbesondere wäre es ihm bei fehlendem Therapiewillen nicht möglich gewesen, während einer so langen Zeit mit nur einzelnen Rückfällen abstinent zu leben und weitere Schritte in Richtung eines selbständigeren Lebens zu machen. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorgängig zwar kein Gesuch um Kostengutsprache eingereicht wurde. Damit wurde die Beschwerdeführerin vor vollendete Tatsachen gestellt. Um zu vermeiden, dass Sozialhilfeempfänger auf diese Weise aus ihrer Pflichtverletzung Nutzen ziehen, dürfen die Behörden nachträglich eingereichte Rechnungen jedoch besonders kritisch betrachten und die Notwendigkeit der Behandlung streng beurteilen. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls die Kostenübernahme kürzen oder allenfalls ganz verweigern können, wenn die Weiterführung der Langzeittherapie günstiger möglich oder nicht angezeigt gewesen wäre. Wenn aber die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet, die Behandlung sei unnötig oder unangemessen gewesen, und überdies mit der Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Wohngruppe den Nutzen der Therapie zudem anerkannt hat, hätte sie auch bei rechtzeitiger Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache den Betrag bezahlen müssen, den der Beschwerdegegner verlangt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 31. März 2003, in: BVR 2003 S. 366 ff.). Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin, Kostengutsprache für die Weiterführung der stationären Therapie im Rehabilitationszentrum Y.__ vom 4. September 2018 bis 30. September 2019 zu leisten, und nicht bereits ab 8. Mai 2018. Da jedoch das Verwaltungsgericht über die Begehren der Beschwerdeführerin nicht hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nicht zu deren Nachteil ändern darf (vgl. Art. 63 VRP), hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die angehobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwerdegegner auferlegt; auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   abzuweisen. 4. Die amtlichen Kosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP). Von diesem Grundsatz abweichend gehen gemäss Art. 95 Abs. 2 VRP Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin unterliegt zwar mit ihren Begehren, weshalb die amtlichen Kosten grundsätzlich ihr aufzuerlegen wären. Vorliegend zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdegegner sein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache unverständlicherweise wiederum erst nachträglich eingereicht hat. Entsprechend rechtfertigt es sich, die amtlichen Kosten trotz Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf deren Erhebung ist angesichts der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdegegners in Anwendung von Art. 97 VRP zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschwerdegegner hat keinen entsprechenden Antrag gestellt und die Beschwerdeführerin hat als Gemeinwesen grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenersatz – sind ausseramtliche Kosten nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP).bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 17.12.2020 Sozialhilfe; Art. 10 Abs. 1 SHG. Das Gesuch um Kostengutsprache wurde zwar erneut erst nachträglich gestellt (vgl. bereits B 2018/198 vom 18. Dezember 2018) und die Beschwerdeführerin vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Beschwerdegegner hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Leistungen ohne weiteres ablehnen kann. Massgebend ist vielmehr, ob hier eine Leistung infrage steht, auf deren Übernahme der Beschwerdegegner Anspruch hätte. Ob die Kosten von der Beschwerdeführerin übernommen werden müssen, hängt also davon ab, ob die durchgeführte Behandlung tatsächlich notwendig war. Um zu vermeiden, dass Sozialhilfeempfänger mit der nachträglichen Einreichung eines Gesuchs um Kostengutsprache aus ihrer Pflichtverletzung Nutzen ziehen, dürfen die Behörden nachträglich eingereichte Rechnungen besonders kritisch betrachten und die Notwendigkeit der Behandlung streng beurteilen. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls die Kostenübernahme kürzen oder allenfalls ganz verweigern können, wenn die Weiterführung der Langzeittherapie günstiger möglich oder nicht angezeigt gewesen wäre. Wenn aber die Beschwerdeführerin selber nicht behauptet, die Behandlung sei unnötig oder unangemessen gewesen, und überdies mit der Kostengutsprache für den an den an die Langzeittherapie anschliessenden Aufenthalt in der Wohngruppe den Nutzen der Therapie zudem anerkannt hat, hätte sie auch bei rechtzeitiger Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache den Betrag bezahlen müssen. Da der Beschwerdegegner sein Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache wiederum erst nachträglich eingereicht hat, sind ihm jedoch trotz Abweisung der Beschwerde die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Verwaltungsgericht, B 2020/187).

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