Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/76 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.11.2019 Entscheiddatum: 26.09.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 26.09.2019 Art. 32 StrG (sGS 732.1). Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1). Art der Ausführung eines Kantonsstrassenprojekts und Zulässigkeit der Enteignung. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Lage des neu einzutragenden Fussund Fahrwegrechts aus den Projektunterlagen hervorgehe, während dessen Ausgestaltung nicht Gegenstand des streitigen Strassenprojekts und des angefochtenen Entscheids bilde. Hierauf sei im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Ein Anlass, aufgrund dessen das streitige Strassenprojekt und die daraus sich ergebende Enteignung (Erwerb von insgesamt 12 m2) in sachlicher Hinsicht zu beanstanden wäre, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden, wenn sie das Interesse an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fussgänger und der Benützer des öffentlichen Verkehrs höher eingestuft habe als das private Interesse der Beschwerdeführerin am ungeschmälerten Erhalt der Grundstückfläche. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/76). Entscheid vom 26. September 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ AG, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bissig, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Art der Ausführung und Zulässigkeit der Enteignung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Mit Beschluss vom 12. August 2014 genehmigte die Regierung des Kantons St. Gallen das Projekt "Kantonsstrassen Nrn. xx, B.__: Umgestaltung C.__-kreuzung". Das Projekt sieht eine Redimensionierung der C.__-kreuzung vor. Die Breite der Kantonsstrassen Nrn. xx soll im Dorfkern von B.__ auf das Minimalmass von 6.5 m reduziert und der Strassenraum durch seitliche Farbbänder optisch eingeschränkt werden. Die Bushaltestellen sollen behindertengerecht mit einem Anschlag von 16 cm als Fahrbahn-Haltestellen ausgestaltet werden. Einzig bei der Haltestelle Post ist eine Busbucht geplant. Fussübergänge mit Mittelinseln, abgestimmt auf die Neuanordnung der Bushaltestellen, sollen die Sicherheit sowie den Komfort der Fussgänger und Benützer des öffentlichen Verkehrs erhöhen. Weiter ist zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eine Anpassung der Zu- und Wegfahrten auf die angrenzenden Parkplätze vorgesehen. Das im Eigentum der A.__ AG befindliche Grundstück Nr. x in B.__ wird heute an dessen nordwestlicher Grenze ab der Kantonsstrasse privat erschlossen. Mit dem vorerwähnten Projekt kommen unmittelbar vor der bestehenden Ausfahrt auf der Kantonsstrasse eine Mittelinsel und die geplante Bushaltestelle zu liegen. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte behindertengerechte Ausgestaltung der Busbucht (Absatz von 16 cm ab Strassenniveau) verhindert die Ein- und Ausfahrt zum Grundstück Nr. x an dieser Stelle. Daher sieht das Strassenprojekt vor, die Erschliessungsstrasse für das Grundstück neu von Westen her ab der Kantonsstrasse zu erstellen. Diese soll auf Grundstück Nr. y, entlang der Grenze zu Grundstück Nr. z, über Grundstück Nr. q zu Grundstück Nr. x führen. Entlang der westlichen Grenze von bzw. auf Grundstück Nr. x führt ein öffentlicher Weg zweiter Klasse ab dem Trottoir der Kantonsstrasse in Richtung Süden. Das Fuss- und Fahrwegrecht soll mit einer Dienstbarkeit sichergestellt werden. Der öffentliche Weg soll unverändert bestehen bleiben. b. Mit persönlicher Anzeige vom 3. November 2014 wurde die A.__ AG vor Beginn der öffentlichen Auflage von Seiten des Tiefbauamtes des Kantons St. Gallen von der Durchführung des Planverfahrens und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt (act. G 7/1). Innert der Auflagefrist erhob sie, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bissig, Altendorf, Einsprache gegen die Art der Ausführung und die Zulässigkeit der Enteignung. Nach Durchführung einer Einspracheverhandlung am 23. März 2015 legte das Tiefbauamt dem Rechtsvertreter ein Vergleichsangebot für eine gütliche Einigung mit Schreiben vom 25. März 2015 vor (act. G 7/5). Mit Schreiben vom 26. März 2015 gab der Rechtsvertreter dem Tiefbauamt bekannt, dass die Einsprecherin mit einer öffentlichen Strasse nicht einverstanden sei (act. G 7/6). Mit Entscheid vom 21. März 2019 wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen die Einsprache im Sinn der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Auf Erhebung von amtlichen Kosten wurde verzichtet (act. G 2). B. a. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Bissig für die A.__ AG am 5. April 2019 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es sei das Bauprojekt in dieser Form nicht zu bewilligen (Ziff. 1). Beim Bauprojekt seien folgende Anpassungen vorzunehmen: Es seien sämtliche auf dem Grundstück Nr. x bestehenden Fuss- und Fahrwegrechte zu löschen, insbesondere auch das Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit (Ziff. 2a). Der Beschwerdeführerin sei für die zu erwerbenden Grundstücksflächen Realersatz auf dem Grundstück Nr. y zu gewähren (Ziff. 2b). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz (Ziff. 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte b. In der Vernehmlassung vom 29. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und äusserte sich ergänzend zur Beschwerde (act. G 6). Hierzu äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereichten und in der Folge dem zuständigen Verwaltungsgericht überwiesenen Eingabe vom 5. Juli 2019 (act. G 13). Mit Eingabe vom 15. August 2019 teilte die Vorinstanz den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit (act. G 15). c. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Sodann entspricht die Beschwerdeeingabe vom 5. April 2019 (act. G 1) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). - Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Fall einer Kantonsstrasse sind das Projekt als solches und die Zulässigkeit der Enteignung (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a und b StrG). Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des VRP (Art. 46 StrG). Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP setzt die Rechtsmittelbefugnis voraus, dass eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand besteht. Dabei liegt das schutzwürdige Interesse im "praktischen Nutzen", den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, die ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids mit sich bringen würde (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 391 mit Hinweisen; BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Die Rechtsmittelbefugnis ist vorliegend zu bejahen, nachdem die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. x mit der Prozessführung eigene Interessen im erwähnten Sinn verfolgt. Auf die Beschwerde ist bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit - unter Vorbehalt der nachstehend darzulegenden Eintretenseinschränkung einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 32 StrG werden Strassen gebaut, wenn eine der folgenden Voraussetzungen es erfordert: Zweckbestimmung (lit. a); Verkehrssicherheit (lit. b); Verkehrsaufkommen (lit. c); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. d); Interessen des öffentlichen Verkehrs (lit. e); Umweltschutz (lit. f). Die Aufzählung ist abschliessend und alternativ zu verstehen, d.h. Strassen dürfen gebaut werden, wenn mindestens eine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist (Schönenberger, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, Rz. 2 zu Art. 32 StrG). Sodann sind nach Art. 33 StrG beim Strassenbau folgende Aspekte zu beachten: Schutz des Menschen und seiner Umwelt (lit. a); Verkehrssicherheit (lit. b); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. c); Ortsbild- und Heimatschutz (lit. d); Natur- und Landschaftsschutz (lit. e); die anerkannten Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Strassenbaus (lit. f); sparsamer Verbrauch des Bodens (lit. g). Die Grundsätze des StrG sind bei der Planung, Projektierung und Ausführung einer Strasse zwingend zu beachten (Schönenberger, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 33). Im Weiteren beurteilt sich die Zweckbestimmung im Sinn von Art. 32 lit. a StrG nach den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700, RPG; vgl. Schönenberger, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 33 StrG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 RPG haben die Behörden dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt und die Landschaft geschont wird. Mit den raumplanerischen Massnahmen sind insbesondere wohnliche Siedlungen zu schaffen und zu erhalten (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) sowie Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen möglichst zu schonen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). 2.2. Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) gebieten, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer formellen Enteignung umfassende Kognition ausübt und sich nicht nur auf die Rechtskontrolle beschränkt (VerwGE B 2012/182 vom 11. Juni 2014, E. 4 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 3. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, die Frage des Realersatzes bzw. der Entschädigung liege ausserhalb des Anfechtungsgegenstands dieses Verfahrens. Diese sei nach Rechtskraft des Projekts und der Enteignung zu regeln. Vorliegend bestehe für den Enteigner keine Möglichkeit, in der unmittelbaren Nähe Realersatz zur Verfügung zu stellen, weil er kein verfügbares Land besitze. Auf die Einsprache sei in diesem Punkt nicht einzutreten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangten Entwidmung des Weges zweiter Klasse auf ihrem Grundstück hielt die Vorinstanz fest, die Widmung sei nicht vom Kanton St. Gallen, sondern von der Gemeinde B.__ verfügt worden. Hierauf könne mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Gemeinde sei gewillt, die Widmung zu widerrufen, sofern Ersatz über die neue Erschliessungsstrasse in Form einer Gemeindestrasse dritter Klasse möglich sei. Dies habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Im Weiteren sei die Gestaltung des C.__-platzes (Versetzung des Dorfbrunnens) nicht Gegenstand des Kantonsstrassenprojekts; auf den entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht einzutreten (act. G 2 S. 4 f.). Die C.__-kreuzung solle redimensioniert werden, um insbesondere eine Geschwindigkeitsreduktion rund um die Verzweigung zu erreichen. Ebenfalls der Erhöhung der Verkehrssicherheit zuträglich seien die Schliessung der südöstlich des C.__-platzes gelegenen Ein- und Ausfahrt und eine geänderte Anordnung der Parkfelder. Gleichzeitig sollen die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte behindertengerechten Ausbaustandard erreichen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch der behindertengerechte Ausbau lägen im öffentlichen Interesse. Vorgesehen sei die Fortführung des Fuss- und Fahrwegrechts von Grundstück Nr. y auf einer Breite von 6 bis 7 m ins Grundstück Nr. q hinein. Die Beschwerdeführerin fordere die Weiterführung dieser Dienstbarkeit bis an die nordöstliche Grenze des Grundstücks Nr. q, um mit Fahrzeugen wenden zu können. Indes müsste die Beschwerdeführerin bereits heute auf ihrem Grundstück für eine Wendemöglichkeit sorgen. Immerhin gebe ihr die vorgesehene Wendemöglichkeit auf Grundstück Nr. q die rechtlich gesicherte Möglichkeit zu wenden, wenn auch in beengten Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin habe kein Anrecht auf eine wesentliche Verbesserung ihrer heutigen Situation. Im Weiteren könnten entsprechend dem Wunsch der Beschwerdeführerin bei der heute bestehenden Ausfahrt fest verschraubbare (und demontierbare) Pfosten montiert werden. Indes sei ihr Begehren, auf die vorübergehende Beanspruchung ihres Grundstücks zu verzichten, abzuweisen, weil im Zusammenhang mit dem Projekt stehende bauliche Massnahmen zwingend auf ihrem Grundstück auszuführen seien. Jedoch würden die damit einhergehenden Einschränkungen auf ein Minimum beschränkt. Abzuweisen sei auch der Antrag auf eine Korrektion des Abzweigers in Richtung D.__, zumal die Neugestaltung dieser Verzweigung ein Hauptelement des Strassenbauvorhabens sei. Die vorgesehenen Massnahmen seien geeignet, die Anforderungen an den öffentlichen Verkehr zu einem erheblichen Teil zu erfüllen und die Verkehrssicherheit wesentlich zu erhöhen. Andere geeignete Massnahmen seien nicht ersichtlich. Der Eingriff in private Rechte der Beschwerdeführerin stehe nicht im Missverhältnis zum verfolgten Zweck. Das Interesse am Strassenbau (Erhöhung der Verkehrssicherheit bei der Verzweigung rund um den C.__-platz, behindertengerechter Ausbau der Bushaltestelle) überwiege das private Interesse der Beschwerdeführerin bei Weitem (act. G 2 S. 7 f.). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich vorliegend, wie bereits im vorangegangenen Verfahren, gegen die Ausgestaltung des Projekts und macht Realersatz (für den vorgesehenen Erwerb von insgesamt 12 m ; vgl. Landerwerbs- und Enteignungsplan, act. G 7/0j) geltend. Die Politische Gemeinde B.__ sei Eigentümerin 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Grundstück Nr. y, welches sich unmittelbar neben dem Grundstück Nr. x der Beschwerdeführerin befinde. Es sei daher problemlos möglich, Realersatz zu leisten, zumal die Gemeinde sich mit 35 % an den Baukosten beteilige und somit materiell ebenfalls Bauherrin sei. Bei früheren Bauvorhaben habe sie auch Realersatz erhalten. Es sei nicht einzusehen, wieso dies vorliegend anders gehandhabt werden solle. Die Verkleinerung von Grundstück Nr. x würde zu einer eingeschränkten Bebaubarkeit führen; dies habe sie nicht hinzunehmen. Der Umstand, dass auf dem Grundstück Nr. x mit Fahrzeugen nicht gewendet werden könne, ohne das Grundstück Nr. q zu benützen, könnte mit Gewährung von Realersatz entschärft werden, da sich die befahrbare Fläche vergrössern würden. Daher sei die Frage des Realersatzes bereits im Bewilligungsverfahren zu klären (act. G 1 S. 3 f.). 4.1.2. Nach Art. 14 EntG hat der Enteignete Anspruch auf Entschädigung in Geld (Abs. 1). Enteigneter und Enteigner können sich auf Realersatz einigen (Abs. 2). Die Frage des Anspruchs auf Realersatz betrifft nicht den Anfechtungsgegenstand, d.h. das Projekt als solches und die Fragen der Zulässigkeit der Enteignung (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a und b StrG), weshalb darauf im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht eingetreten wurde. Realersatz- und Entschädigungsfragen sind im Landerwerbsverfahren (vgl. Art. 48 EntG) - dieses ist vom Projektauflageverfahren und anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu unterscheiden - zu klären. Das Landerwerbsverfahren, d.h. die Sicherung der für den Strassenbau erforderlichen Rechte durch den Kanton, kann erst nach Rechtskraft des Projektes als Ganzes und Klärung der Zulässigkeit der Enteignung erfolgen. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, dass die Wendemöglichkeit von Fahrzeugen auf ihrem Grundstück durch eine mit Realersatz bewirkte Grundstücksvergrösserung verbessert werden könne, bildet keine Grundlage für eine "vorfrageweise" Prüfung der Entschädigungsfrage in diesem Verfahren; dies umso weniger, als das Enteignungsverfahren keinen Anspruch auf Verbesserung der aktuell bestehenden Situation einräumt. Im Übrigen steht das Grundstück, auf welches die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Realersatzbegehren verweist, im Eigentum der Gemeinde B.__. Diese hat zwar für Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen einen Kostenbeitrag zu leisten (Art. 69 Abs. 1 StrG). Ersatzpflichtig ist jedoch der Kanton St. Gallen als Strasseneigentümer (Art. 6 StrG) und Bauherr. Die Vorinstanz erachtet in diesem Zusammenhang - das Einverständnis der Gemeinde B.__ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorausgesetzt - eine gütliche Einigung über Realersatz im Landerwerbsverfahren als nicht ausgeschlossen (act. G 6 S. 3). 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Löschung sämtlicher Fuss- und Fahrwegrechte auf dem Grundstück Nr. x. Mit der Löschung des Fuss- und Fahrwegrechts zugunsten Grundstück Nr. q und zu Lasten Grundstück Nr. x sei sie einverstanden. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, weshalb das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Öffentlichkeit auf Grundstück Nr. x nicht auch gelöscht werde. Es sei notorisch, dass öffentliche Fusswege auch durch Velofahrer, Skateboarder etc. mitbenützt würden. Dadurch werde die Einmündung in die Kantonsstrasse (Bushaltestelle) unübersichtlich und es entstünden gefährliche Situationen. Die Gemeinde B.__ sei gewillt, die Widmung des Wegs zu widerrufen, sofern Ersatz über die neue Erschliessungsstrasse in Form einer öffentlichen Gemeindestrasse dritter Klasse möglich werde. Diese Forderung sei nicht nachvollziehbar. Mit dem Weg auf Grundstück Nr. y sollen einzig die Grundstücke Nr. x und q erschlossen werden. Daher bestehe keine Notwendigkeit für die Festlegung einer Gemeindestrasse dritter Klasse (act. G 1 Rechtsbegehren Ziff. 2a und S. 4 f.). 4.2.2. Die Widmung des Wegs zweiter Klasse entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Nr. x basiert auf einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit (vgl. Auszug aus dem Gemeindestrassenplan B.__; act. G 8). Das streitige Strassenprojekt soll - wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist (act. G 6 S. 2) - den heute bestehenden öffentlichen Zugang für Fussgänger in die Umgebung der C.__-kreuzung nicht verhindern. Durch die Schliessung der Zu- und Wegfahrt für Motorfahrzeuge ab Grundstück Nr. x auf die Kantonsstrasse (aus Gründen der Verkehrssicherheit) wird auch der Zugang für Fussgänger auf das Trottoir sicherer. Von daher ist auch nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine Verlegung der Fusswegverbindung aus Gründen der Verkehrssicherheit, der Wegattraktivität (Umweg über die neue Erschliessungsstrasse) und aufgrund des grossen Fussgänger-Einzugsgebiets der Wegverbindung (ganzes südliches und südöstliches Dorfgebiet) als nicht notwendig bzw. als nicht sachgerecht ablehnt (act. G 6 S. 2). Eine im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats B.__ liegende Änderung des Gemeindestrassenplans (vgl. 13 i.V.m. Art. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11 StrG) könnte im Übrigen zum vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend ein Kantonsstrassenprojekt bilden. 4.3. Die streitige dauernde Bodenabtretung und vorübergehende Beanspruchung ab den Grundstück Nr. x stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin dar. Das Projekt stützt sich zum einen auf Art. 32 StrG einschliesslich der nach Art. 32 lit. f StrG zu beachtenden Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung und bezieht zum anderen auch die beim Strassenbau anzuwendenden Grundsätze nach Art. 33 StrG mit ein. Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für den in Frage stehenden Eingriff in privates Eigentum der Beschwerdeführerin ist damit zu bejahen. Unbestritten blieb, dass die Redimensionierung der C.__-kreuzung und der behindertengerechte Ausbau der Bushaltestelle im öffentlichen Interesse liegen. Zu klären ist die Verhältnismässigkeit der Enteignung für das Strassenprojekt. Der zuständigen Verwaltungsbehörde kommt bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit den raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätzen, die untereinander kein widerspruchsfreies Zielsystem bilden, ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Das Verwaltungsgericht kann bei der Prüfung der Enteignung wie dargelegt eine Ermessenskontrolle gegenüber der Vorinstanz ausüben. Es ändert indes einen vorinstanzlichen Entscheid nicht ab, soweit darin ein sachlich haltbarer und zweckmässiger Strassenplanungsentscheid bestätigt und das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wurde (vgl. VerwGE B 2012/182 a.a.O. E. 4.3). 4.4. Hinsichtlich der künftigen Erschliessungsstrasse zum Grundstück Nr. x der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Projektunterlagen, dass diese neu von Westen her ab der Kantonsstrasse erstellt werden und auf Grundstück Nr. y, entlang der Grenze zu Grundstück Nr. z, über Grundstück Nr. q zu Grundstück Nr. x führen soll (vgl. Plan 1:500 in act. G 7/0d). Die Beschwerdeführerin hält fest, es sei nicht ersichtlich, wie das Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Grundstücke Nrn. y und q ausgestaltet werde. Insbesondere sei unklar, ob auf Grundstück Nr. q zugunsten von Grundstück Nr. x das Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen werden solle. Im Übrigen werde der Vorplatz auf Grundstück Nr. q einzig zur Erschliessung von Grundstück Nr. x benötigt, womit keine öffentliche Gemeindestrasse notwendig sei (act. G 13 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass die Lage des neu einzutragenden Fuss- und Fahrwegrechts aus den Projektunterlagen hervorgeht, während dessen Ausgestaltung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht Gegenstand des streitigen Strassenprojekts und des angefochtenen Entscheids bildet. Hierauf ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, durch die geplante Verschiebung der Bushaltestelle verschlechterten sich die Sichtverhältnisse bei der Einmündung, indem der parkierte Bus die Sicht auf die Strasse für Velofahrer verhindere (act. G 13 Ziff. 1), ist festzuhalten, dass im Fall eines haltenden Busses und einer dadurch bedingten Sichteinschränkung die übrigen Verkehrsteilnehmer sich darauf einzurichten und nötigenfalls die Weiterfahrt des Busses abzuwarten haben. Inwiefern eine Löschung des öffentlichen Fusswegrechts im östlichen Bereich von Grundstück Nr. x hier eine Verbesserung bringen könnte (vgl. act. G 13 Ziff. 1), ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Die Beibehaltung des öffentlichen Fusswegrechts erweist sich wie dargelegt (E. 4.2) als begründet. Inwiefern sich durch die Verbreiterung der Strasse mit entsprechender Enteignung der Grundstücksfläche und künftigem Verlauf des Trottoirs direkt vor dem Ladenlokal auf Grundstück Nr. x eine Verschlechterung der Sicherheitssituation ergeben sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. G 13 S. 2), erscheint - auch mit Blick auf die vorgesehene Trottoirbreite von mindestens 2 m (vgl. Situationsplan 1:500 in act. G 7/0d, Normalprofil in act. G 7/0g und Querprofile in act. G 7/0h f.) - nicht nachvollziehbar. Ein weiterer Anlass, aufgrund dessen das streitige Strassenprojekt und die daraus sich ergebende Enteignung (Erwerb von insgesamt 12 m ; vgl. Landerwerbs- und Enteignungsplan, act. G 7/0j) in sachlicher Hinsicht zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden hat, wenn sie das Interesse an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fussgänger und der Benützter des öffentlichen Verkehrs (vgl. dazu auch technischer Bericht in act. G 7/0b S. 6 f.) höher einstufte als das private Interesse der Beschwerdeführerin am ungeschmälerten Erhalt der Grundstückfläche. Der Beschwerdeführerin wurde von Seiten der Vorinstanz zudem bestätigt, dass die vorübergehende Beanspruchung des Grundstücks Nr. x während des Strassenbaus (55 m ; vgl. act. G 7/0j) auf ein Minimum beschränkt werden soll (act. G 2 E. 4.5). Sodann wurde ihr (für den dauernden Erwerb von 12 m ) Realersatz als in Betracht kommende Variante in Aussicht gestellt (act. G 6 S. 3). 2 2 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 5.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 21. März 2019 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Streitigkeiten hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Eine Gebühr von CHF 3'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Diese ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 5.2. Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98 VRP). Die Beschwerdeführerin ist unterlegen und die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829 ff.). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Schmid bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 26.09.2019 Art. 32 StrG (sGS 732.1). Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1). Art der Ausführung eines Kantonsstrassenprojekts und Zulässigkeit der Enteignung. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Lage des neu einzutragenden Fuss- und Fahrwegrechts aus den Projektunterlagen hervorgehe, während dessen Ausgestaltung nicht Gegenstand des streitigen Strassenprojekts und des angefochtenen Entscheids bilde. Hierauf sei im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Ein Anlass, aufgrund dessen das streitige Strassenprojekt und die daraus sich ergebende Enteignung (Erwerb von insgesamt 12 m2) in sachlicher Hinsicht zu beanstanden wäre, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden, wenn sie das Interesse an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fussgänger und der Benützer des öffentlichen Verkehrs höher eingestuft habe als das private Interesse der Beschwerdeführerin am ungeschmälerten Erhalt der Grundstückfläche. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/76).
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