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St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2018 B 2018/184

20 agosto 2018·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,071 parole·~5 min·2

Riassunto

Art. 21 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG). Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT). Bewilligungsgebühr für die Benützung einer öffentlichen Strasse durch eine Veranstaltung (Kundgebung betreffend Tierhaltung). Das Verwaltungsgericht war im Entscheid B 2016/166 vom 17. November 2017 zum Schluss gekommen, dass der entstandene Kostenaufwand den in Rechnung gestellten Betrag (CHF 500) insgesamt als plausibel erscheinen lasse. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung könne nicht als dargetan gelten. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 hiess das Bundesgericht die hiergegen Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es wies die Streitsache an das Verwaltungsgericht zurück zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Das Verwaltungsgericht erachtete es gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichts als sachgerecht, die streitige Bewilligungsgebühr auf CHF 100 festzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2018/184).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/184 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 20.08.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 20.08.2018 Art. 21 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG). Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT). Bewilligungsgebühr für die Benützung einer öffentlichen Strasse durch eine Veranstaltung (Kundgebung betreffend Tierhaltung). Das Verwaltungsgericht war im Entscheid B 2016/166 vom 17. November 2017 zum Schluss gekommen, dass der entstandene Kostenaufwand den in Rechnung gestellten Betrag (CHF 500) insgesamt als plausibel erscheinen lasse. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung könne nicht als dargetan gelten. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 hiess das Bundesgericht die hiergegen Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es wies die Streitsache an das Verwaltungsgericht zurück zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Das Verwaltungsgericht erachtete es gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichts als sachgerecht, die streitige Bewilligungsgebühr auf CHF 100 festzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2018/184). Entscheid vom 20. August 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte Verein X.__, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Neubeurteilung nach Rückweisung vom Bundesgericht betreffend Bewilligung einer Kundgebung (Gebühr) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 6. Juli 2016 ersuchte der Verein X.__ die Stadt Y.__ um Bewilligung einer Tierschutz-Kleinkundgebung am 17. Juli 2016, von 09.30 bis 10.00 Uhr, auf dem Gehsteig gegenüber der B.__-strasse 00__ unter Mitwirkung von rund 10-15 Personen; der Verkehr sowie Personen würden nicht behindert, und die Teilnehmer würden Schilder und Transparente halten und Flugblätter an Passanten verteilen. Die Stadt Y.__ überwies das Gesuch der Kantonspolizei St. Gallen, Abteilung Verkehrstechnik, die es zuständigkeitshalber an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) weiterleitete. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 bewilligte das Departement die Durchführung der Kundgebung und legte die Bewilligungsgebühr auf CHF 500 fest. Dagegen erhob der Verein X.__ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung im Kostenentscheid aufzuheben und das Departement anzuweisen, die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand, jedoch nicht höher als CHF 80, zu bemessen. Am 16. November 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. B. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragte der Verein X.__, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2017 aufzuheben und die Bewilligungsgebühr auf maximal CHF 80 festzulegen; eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es wies die Streitsache an das Verwaltungsgericht zurück zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht begründete seinen Rückweisungsentscheid damit, dass der Umstand, wonach sich drei Verwaltungsstellen mit dem Bewilligungsgesuch zu befassen gehabt hätten, mit Blick auf die betroffenen Grundrechte nicht integral dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Genauso wenig liessen sich ihm vor Durchführung der Versammlung theoretisch mögliche negative Reaktionen von anderer Seite zurechnen. Eine solche Möglichkeit bestehe immer, und es gehöre zu den staatlichen Schutzpfichten, Kundgebungsteilnehmer bei der Ausübung ihrer ideellen Grundrechte vor allfälligen Störungen durch Dritte zu schützen; dadurch anfallende Kosten dürfen dem Veranstalter einer derartigen Kundgebung daher im Normalfall nicht auferlegt werden. Der Einsatz eines Polizeibeamten lediglich zur Beobachtung ohne besonderen Anlass oder allenfalls zur Verkehrsregelung dürfe dem Veranstalter ebenfalls nicht angerechnet werden. Bei der in Frage stehenden Kleinkundgebung von 10-15 Personen auf einem Gehsteig mit Plakaten und Flugblättern habe es keinen konkreten Anlass für zu erwartende Probleme gegeben. Störungen, nicht einmal des Verkehrs, würden jedenfalls von keiner Seite geltend gemacht. Das Gesuch vom 6. Juli 2016 sei kurz und verständlich gewesen. Diesem habe denn auch speditiv bereits am 8. Juli 2016 stattgegeben werden können. Weshalb die Erstellung der Bewilligungsverfügung, die weitgehend Standardformulierungen enthalte, aufwendig gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich. Insgesamt seien keine Gründe für einen im vorliegenden Fall angefallenen besonderen Aufwand erkennbar. Mit Blick auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit und zur Vermeidung von "chilling effects" rechtfertige sich damit lediglich eine bescheidene Kanzleigebühr, die sich insbesondere am gesetzlichen Mindestbetrag für entsprechende Gebühren von hier noch CHF 50 auszurichten habe und einen Höchstbetrag von CHF 100 nicht übersteigen dürfe. 2. Angesichts der dargelegten Verhältnisse erscheint es sachgerecht, die streitige Bewilligungsgebühr auf CHF 100 festzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend (Gutheissung der Beschwerde) sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘500 zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98bis VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP). Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollumfänglich obsiegt. Eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, hat - mangels eines besonderen Aufwandes - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98  VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Konkret macht der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht erfüllt (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4, www.gerichte.sg.ch). Trotz seines Obsiegens kann dem Beschwerdeführer daher keine Entschädigung zugesprochen werden, zumal er auch keinen Entschädigungsantrag stellte. 4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die in Ziff. 13 der Verfügung vom 8. Juli 2016 festgelegte Bewilligungsgebühr auf CHF 100 reduziert.   2. Der Staat trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500; auf die Erhebung wird verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 1‘500 zurückerstattet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. 4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Abteilungspräsident                        Der Gerichtsschreiber Zürn                                                       Schmid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/5

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 20.08.2018 Art. 21 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG). Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT). Bewilligungsgebühr für die Benützung einer öffentlichen Strasse durch eine Veranstaltung (Kundgebung betreffend Tierhaltung). Das Verwaltungsgericht war im Entscheid B 2016/166 vom 17. November 2017 zum Schluss gekommen, dass der entstandene Kostenaufwand den in Rechnung gestellten Betrag (CHF 500) insgesamt als plausibel erscheinen lasse. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung könne nicht als dargetan gelten. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 hiess das Bundesgericht die hiergegen Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es wies die Streitsache an das Verwaltungsgericht zurück zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Das Verwaltungsgericht erachtete es gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichts als sachgerecht, die streitige Bewilligungsgebühr auf CHF 100 festzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2018/184).

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