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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.05.2017 B 2017/84

17 maggio 2017·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,266 parole·~16 min·1

Riassunto

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerde erscheint als ausreichend begründet. Dass die Vorinstanz bei der Bewertung der Angebote nach den qualitativen Kriterien die Notenskala von 1 bis 4 ausschöpft und sich damit auch geringfügige Unterschied ein den Angeboten an sich qualifizierter unternehmen deutlich auswirken, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, sondern deckt sich mit der Bewertung der Angebote nach dem Preiskriterium anhand einer realistischen Preisspanne. Allerdings ist es vergaberechtlich nicht zulässig, berechnete Durchschnittsnoten zu runden. Mit Blick auf die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung ist es zudem problematisch, wenn Angebote, welche die Vorgaben für den technischen Bericht hinsichtlich der Seitenzahl wesentlich überschreiten, mit der Begründung, der Bericht sei umfassender und eingehender, besser bewertet werden, als solche, welche sich an die Vorgaben halten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/84).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/84 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.05.2017 Entscheiddatum: 17.05.2017 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 17.05.2017 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerde erscheint als ausreichend begründet. Dass die Vorinstanz bei der Bewertung der Angebote nach den qualitativen Kriterien die Notenskala von 1 bis 4 ausschöpft und sich damit auch geringfügige Unterschied ein den Angeboten an sich qualifizierter unternehmen deutlich auswirken, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, sondern deckt sich mit der Bewertung der Angebote nach dem Preiskriterium anhand einer realistischen Preisspanne. Allerdings ist es vergaberechtlich nicht zulässig, berechnete Durchschnittsnoten zu runden. Mit Blick auf die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung ist es zudem problematisch, wenn Angebote, welche die Vorgaben für den technischen Bericht hinsichtlich der Seitenzahl wesentlich überschreiten, mit der Begründung, der Bericht sei umfassender und eingehender, besser bewertet werden, als solche, welche sich an die Vorgaben halten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/84). Verfahrensbeteiligte ARGE Winkelnstich, bestehend aus -       Slongo AG Gossau, Jägerstrasse 15, 9201 Gossau SG, -       Pozzi AG, Bleikenstrasse 56, 9630 Wattwil, Beschwerdeführerinnen und Gesuchstellerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Advokaturbüro Brunner Geiser Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen   Baudepartement des Kantons St. Gallen, Tiefbauamt, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz und Gesuchsgegner, und   ARGE Appenzellerstrasse, c/o Hüppi AG Zweigniederlassung St. Gallen, Industriestrasse 13, 9015 St. Gallen, Beschwerdegegnerinnen,   Gegenstand Vergabe Kantonsstrasse Nr. 90 St. Gallen Knoten Appenzeller-/ Heinrichsbadstrasse und Geh- und Radweg Appenzellerstrasse (Strassen-, Tiefund Betonbauarbeiten) / aufschiebende Wirkung   Der Präsident stellt fest: Die Slongo AG Gossau und die Pozzi AG (Beschwerdeführerinnen und Gesuchstellerinnen), welche zusammen die Arbeitsgemeinschaft Winkelnstich bilden, haben gegen den vom Tiefbauamt für das Baudepartement (Vorinstanz und Gesuchsgegner) am 11. April 2017 verfügten und am 18. April 2017 versandten Zuschlag für die Strassen-, Tief- und Betonbauarbeiten Kantonsstrasse Nr. 90 in St. Gallen (Knoten Appenzeller-/Heinrichsbadstrasse und Geh- und Radweg Appenzellerstrasse) zum Preis von CHF 5‘355‘995.50 an die Arbeitsgemeinschaft © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Appenzellerstrasse, bestehend aus der Hüppi AG, der Morant AG und der Gautschi AG (Beschwerdegegnerinnen) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2017 untersagte der Präsident des Verwaltungsgerichtes der Vorinstanz einstweilen den Abschluss des Vertrages. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin erhielten Gelegenheit, sich bis 9. Mai 2017 zum Begehren um aufschiebende Wirkung vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, innert gleicher Frist dem Verwaltungsgericht sämtliche Akten der Vergabe einzureichen. Alle Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, innert gleicher Frist die ihrer Auffassung nach dem Geschäftsgeheimnis unterliegenden Unterlagen konkret und begründet zu bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2017, das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. Zusammen mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz dem Gericht die Vergabeakten ein.   Der Präsident erwägt: 1. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts grundsätzlich innert der Ordnungsfrist von zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 2. Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB). Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuchstellerinnen umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/ Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 2.1. Die Gesuchstellerinnen machen keine Ausführungen zum Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und äussern sich insbesondere nicht zu den der Erteilung der aufschiebenden Wirkung allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen und vor allem nicht zur Dringlichkeit des Bauvorhabens. Sie legen aber mit der Begründung des Antrags in der Sache dar, aus welchen Gründen die Beschwerde gutzuheissen und der Zuschlag aufzuheben ist. Da beim Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung die ausreichende Begründung der Beschwerde als wesentlicher Teilaspekt zu berücksichtigen ist, besteht kein Anlass, das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels Begründung nicht zu behandeln. Die Vorinstanz bringt vor, der Baubeginn sei bewusst auf den Sommer gelegt worden, damit Ober- und Unterboden bei voraussichtlich gutem Wetter abgetragen werden können. Wenn die Schüttungsarbeiten vor allem im Bereich der Heinrichsbadstrasse nicht früh durchgeführt und dann über den Winter liegen bleiben könnten, damit „allfällige Setzungen … abklingen“ könnten, müssten die Arbeiten mindestens bis zum Frühling 2018 verschoben werden. Die Vorinstanz hat den Auftrag am 16. Januar 2017 ausgeschrieben. Die Frist zur Einreichung von Angeboten endete am 10. März 2017 (ABl 2017 S. 252 f.). Die Offerten wurden am 16. März 2017 geöffnet (act. 6/4). Die Zuschlagsverfügung sollte am 5. Mai 2017 versandt werden (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Besondere Bestimmungen NPK 102, R 239.200; act. 6/3 Register 3, Seite 5). Bei einem geplanten Baubeginn am 10. Juli 2017 (vgl. beispielsweise Ausschreibungsunterlagen, Besondere Bestimmungen NPK 102, Ziffer 632.100; act. 6/3 Register 3, Seite 14) dürfte ein allfälliges Beschwerdeverfahren lediglich rund zwei Monate dauern. Da die angefochtene Zuschlagsverfügung bereits am 18. April 2017 versandt und darauf hingewiesen wurde, dass keine Gerichtsferien gelten, hat sich der Spielraum für die Abwicklung eines Beschwerdeverfahrens zwar etwas vergrössert. Ein Entscheid in der Sache nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung und dessen Umsetzung ist allerdings auch innerhalb von knapp drei Monaten unrealistisch. Die Vorinstanz hat damit die Möglichkeit einer Beschwerde im Vergabeverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Dass ein mehrmonatiges Beschwerdeverfahren zu einer Verschiebung der Bauarbeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte um etwa ein Jahr führen würde, erscheint zwar zumindest bei der gebotenen summarischen Prüfung nachvollziehbar: „Schüttungen“, welche „über den Winter liegen bleiben können“ sollten, sind im Bauprogramm für das Jahr 2017 für die Zeit vom 25. Juli bis 15. August 2017 (Phase 1.1 prov. Verbreiterung Geh-/Radweg), vom 31. Juli bis 28. August 2017 (Phase 2 Knoten Heinrichsbadstrasse) und vom 19. September bis 11. Oktober 2017 (Phase 4 prov. Verbreiterung Geh-/Radweg) geplant. Aus den Plänen zum detaillierten Bauprogramm wird ersichtlich, dass der in Phase 4 realisierte Abschnitt des Geh- und Radwegs von seiner Fertigstellung bis zur Wiederaufnahme der Bauarbeiten im Frühjahr 2018 nicht beansprucht werden soll (vgl. act. 6/3 Register 12, Bauphasenpläne 04-12-1 und 2). Die Vorinstanz behauptet zwar „weitreichende Konsequenzen“ einer Verzögerung des Bauprogramms, macht indessen keine von einer zeitlichen Verzögerung um rund ein Jahr verursachten konkreten Nachteile geltend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die bestehenden Strassenanlagen im betroffenen Abschnitt nicht auch noch während eines weiteren Jahres betrieben werden können. Zumal es um die Vergabe von Arbeiten mit einer Bausumme in der Grössenordnung zwischen 5 und 6,7 Millionen Franken geht, ist zudem auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens gewichtig. Die von der Vorinstanz vorgebrachten, der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden öffentlichen Interessen wiegen unter diesen Umständen nicht sehr schwer. 2.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Preiskurve (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.1) und zu steile Bewertungskurven bei den weiteren Zuschlagskriterien Erfahrung, Qualität und Termine (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.2). Bei diesen Kriterien sei zudem die Punktevergabe nicht nachvollziehbar (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.3). 2.2.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Preiskurve sei zu flach und nehme dem Preis jegliche Funktion als Hauptzuschlagskriterium. Die Preisdifferenz zwischen ihrem – dem billigsten – Angebot (CHF 4‘977‘609.60) und dem teuersten (CHF 6‘678‘780.85) betrage 34,1 Prozent. Trotzdem habe das teuerste Angebot beim Preis noch 65,25 Prozent der maximalen Punktzahl (156,6 von 240 Punkten) erhalten. Die Vorinstanz hält dem vorab und zu Recht entgegen, die der Bewertung zugrunde liegende Formel sei mit der Ausschreibung bekannt gegeben worden. Konnte die Ausschreibung gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Ingress und lit. a IVöB selbständig angefochten werden, so darf auf sie im Anschluss an den Zuschlag grundsätzlich nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr zurückgekommen werden. Inwieweit die Auswirkungen der komplexen Preisformel unabhängig von den konkreten Angeboten vorhersehbar waren, kann offen bleiben, da sich die Beschwerde aus anderen Gründen als ausreichend begründet erweist. Aus der mit den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Preisformel wurde jedenfalls ersichtlich, dass die Preisspanne über das teuerste konkrete Angebot hinausreichen würde. Insoweit war für die Beschwerdeführerinnen erkennbar, dass teurere Angebote in möglicherweise vergaberechtswidriger Weise zu gut bewertet werden könnten. 2.2.2. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Bewertungskurven bei den Zuschlagskriterien „Erfahrung“, „Qualität“ und „Termine“ als zu steil. Beim Kriterium „Erfahrung“ habe die am schlechtesten bewertete Arbeitsgemeinschaft weniger als die Hälfte der maximal möglichen Punkte erzielt, obwohl es sich bei deren Mitgliedern um anerkannte Tiefbaufirmen handle. Gleiches gelte für das Kriterium „Qualität“, bei welchem drei Angebote anerkannter Tiefbaufirmen gerade noch 50 Prozent der maximalen Punktzahl erreichten. Beim Kriterium „Termine“ habe es Bewertungen zwischen 25 und 100 Prozent der maximalen Punktzahl gegeben, obwohl der Terminplan bis ins Detail vorgegeben gewesen sei. Mit diesen überaus steilen Bewertungskurven sei das Hauptkriterium des Preises zu einem Nebenkriterium verkommen. Die Vorinstanz hält dem unter anderem entgegen, sie verwende bei diesen Kriterien eine Skala von eins bis vier und vergebe nur ganze Punkte. Dass die Vorinstanz bei der Bewertung die Notenskala zwischen 1 und 4 ausschöpft und sich damit auch geringfügige Unterschiede in den Angeboten an sich qualifizierter Unternehmen deutlich auswirken, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, sondern deckt sich mit der Bewertung der Angebote nach dem Preiskriterium anhand einer realistischen Preisspanne. Werden – wie vorliegend beim Zuschlagskriterium „Erfahrung“ – die Noten zu den Unterkriterien mit der maximalen Punktzahl je Unterkriterium multipliziert und nicht aus der Bewertung nach den Unterkriterien ermittelte Durchschnittsnoten gerundet, steht das Vorgehen der Vorinstanz im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Präsidialverfügungen B 2016/44 vom 4. März 2016 E. 2.2.4, B 2016/139 vom 14. Juli 2016 E. 2.2.2 und B 2017/23 vom 24. Februar 2017 E. 2.2.3.5, www.gerichte.sg.ch; vgl. dazu allerdings den Hinweis zur Bewertung nach dem Zuschlagskriterium der „Qualität“). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.3. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Punktevergabe bei den Kriterien „Erfahrung“ (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.3.1), „Qualität“ (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.3.2) und „Termine“ (dazu nachfolgend Erwägung 2.2.3.3) als willkürlich. Bei der Beurteilung, ob die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint, ist insbesondere die Bewertungsdifferenz zwischen dem Angebot der Beschwerdegegnerinnen (377,4 Punkte) und dem Angebot der Beschwerdeführerinnen (335 Punkte) von 42,2 Punkte zu berücksichtigen. 2.2.3.1. Das Zuschlagskriterium „Erfahrung“ (80 gewichtete Punkte) wurde in die Unterkriterien „Erfahrung / Referenzen Unternehmen“ und „Erfahrung / Referenzen Bauführer“ (je 5 Punkte) sowie „Erfahrung / Referenzen Polier“ (8 Punkte) und „Anteil Lernende“ (2 Punkte) gegliedert. Beim Unterkriterium „Referenzen Unternehmen“ wurden die beiden Angebote der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin neu je mit dem Maximum von 4 benotet (20 gewichtete Punkte). Die „Erfahrung / Referenzen Bauführer“ wurden bei den Beschwerdeführerinnen mit 3 (15 gewichtete Punkte) und bei den Beschwerdegegnerinnen mit 4 (20 gewichtete Punkte) benotet. Die drei Referenzen der Beschwerdeführerinnen betreffen die Totalsanierung der Ortsdurchfahrt Waldstatt mit Baumeisterarbeiten, Strassenbau und Belagsarbeiten auf einer Länge von 650 Metern und einer Bausumme von 1,2 Millionen Franken, die Totalsa-nierung einer steilen auch dem Durchgangsverkehr dienenden Quartierstrasse in Herisau mit Stützmauern, Anker und Randabschlüssen auf einer Länge von 800 Metern und einer Bausumme von 1,0 Millionen Franken sowie die Totalsanierung eines steilen Stückes der Strasse Bühler-Trogen mit Strassenbau, Entwässerung und Belagsarbeiten auf einer Länge von 950 Metern und einer Bausumme von 2,4 Millionen Franken. Die Beschwerdegegnerinnen haben für drei Personen – einen Bauführer und einen Chefpolier je beteiligtes Unternehmen – je drei Referenzen angegeben. In den Ausschreibungsunterlagen wurde jedoch die Zahl der Referenzen je Schlüsselperson – Bauführer und Polier – auf drei beschränkt. Soweit die Beschwerdegegnerinnen je Funktion drei Schlüsselpersonen bestimmt haben und aus dem Baustellenorganigramm nicht schlüssig hervorgeht, welche dieser Personen die entsprechende funktionelle Verantwortung tragen soll, fragt sich, ob das Angebot den formellen Anforderungen genügt. Aus dem Baustellenorganigramm ist immerhin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erkennbar, dass offenbar die Hüppi AG mit Thomas Heinzmann den verantwortlichen Bauführer stellen soll. Dessen Referenzen betreffen Strassenbau- und Belagsarbeiten auf der Kantonsstrasse Nr. 7 in Gossau auf einer unbekannten Länge und mit einer Bausumme von CHF 380‘000, Strassenbau, Werkleitungen und Kanalisationsarbeiten auf der Kantonsstrasse Nr. 90 auf einer unbekannten Länge und mit einer Bausumme von CHF 700‘000 sowie den Neubau des Kreisels Fürstenland-/St. Gallerstrasse auf der Kantonsstrasse Nr. 2 in Wil samt Trottoirverlängerung mit Strassenbau, Werkleitungen, Kanalisationsarbeiten und Steinverbauungen und einer Bausumme von 2,5 Millionen Franken. Die Vorinstanz macht geltend, von den drei „Referenzen Bauführer“ der Beschwerdeführerinnen seien nur zwei „ähnlich“ wie der Ausschreibungsgegenstand. In der Beschwerde wäre aufzuzeigen gewesen, inwiefern ihre Referenzen mit den ausgeschriebenen Arbeiten übereinstimmen. Die Verkehrsbelastung auf der Quartierstrasse in Herisau sei nicht mit jener auf einer Kantonsstrasse vergleichbar. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen darf nicht einzig auf die Anzahl kantonaler Referenzen abgestellt werden, umso mehr als vorgängig nicht offen gelegt worden sei, dass kantonale mehr gelten sollten als andere Referenzen. In den Ausschreibungsunterlagen war für die Schlüsselpersonen nach Referenzen „mit möglichst ähnlichen Anforderungen und in möglichst ähnlicher Funktion, wie in den angebotenen Arbeiten“ gefragt worden (act. 3/Register 7). Wenn für die Vergabebehörde bei der Bewertung der Referenzen für die Ähnlichkeit einzig der Umstand von Bedeutung ist, dass es sich um Arbeiten an einer Kantonsstrasse handelt, fragt sich, ob sie nicht ihr Ermessen unterschreitet. Bei der Bewertung der Referenzen fällt zudem auf, dass sich jene der Beschwerdegegnerinnen zwar durchwegs auf Kantonsstrassen beziehen, allerdings in zwei Fällen eine wesentlich tiefere Bausumme aufweisen. Die Beschwerdegegnerinnen haben sich schliesslich darauf beschränkt, die Bauvorhaben als „gleichartig“ zu bezeichnen. Demgegenüber haben die Beschwerdeführerinnen zu allen Referenzen detaillierte Angaben gemacht. Die „Referenzen Polier“ wurden bei den Beschwerdeführerinnen mit 2 (10 gewichtete Punkte) und bei den Beschwerdegegnerinnen mit 4 (20 gewichtete Punkte) benotet. Die drei Referenzen der Beschwerdeführerinnen betreffen die Totalsanierung der Kantonsstrasse Stein-Starkenbach mit Kunstbauten, Betonbau, Strassenbau und Belagseinbau auf einer Länge von drei Kilometern bei Durchgangsverkehr, Viehtrieb © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Starkverkehr bei Ausflugswetter mit einer Bausumme von 3 Millionen Franken, eine Bachoffenlegung in Wattwil mit Strassen-, Tief- und Belagsbau auf unbekannter Länge mit einer Bausumme von 2,3 Millionen Franken und Tiefbauarbeiten auf der Schwägalp mit einer Bausumme von 2,4 Millionen Franken. Wenn die Vorinstanz zwei dieser Referenzen – die Bachoffenlegung und die im Wesentlichen nicht den Strassenbau betreffenden Tiefbauarbeiten auf der Schwägalp – als nicht ähnlich beurteilt hat und die Note zwei vergeben hat, erscheint die Bewertung nachvollziehbar. Die Bewertung der Angebote nach dem Unterkriterium „Anzahl Lernende“ richtet sich zwar nach den Verhältnissen in der offerierenden Filiale. Ob diese Beschränkung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Verhältnisse des Gesamtunternehmens massgebend sein sollen (vgl. VerwGE B 2015/29 vom 25. August 2015, www.gerichte.sg.ch) oder ob und unter welchen Umständen es zulässig ist, die Angebote einer bestimmten Zweigniederlassung zuzuordnen, kann offen bleiben, zumal der Einwand bereits mit Beschwerde gegen die Ausschreibung hätte vorgebracht werden können. 2.2.3.2. Bei der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerinnen nach dem Zuschlagskriterium der „Qualität“ hat die Vorinstanz die ermittelte Durchschnittsnote von 2,3 auf 2 abgerundet. Zur Bewertung der Angebote hinsichtlich der „Qualität“ wurde auf den technischen Bericht des Unternehmers abgestellt. Hat sich die Vorinstanz dabei an ein – im Übrigen nicht offen gelegtes – Bewertungsschema, welches sich an den Hinweisen in den Ausschreibungsunterlagen (act. 6/3, Register 6) orientiert, gehalten und einzelne Teilaspekte benotet, bestand kein Anlass zu einer solchen Rundung (vgl. Präsidialverfügung B 2017/23 vom 24. Februar 2017 E. 2.2.3.5). Ohne Rundung wäre das Angebot der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Qualität“ allein deswegen schon um 3,6 Punkte besser zu bewerten. Gemäss Ausschreibungsunterlagen sollte der technische Bericht maximal vier Seiten A4 umfassen. Der mit der maximalen Punktzahl bewertete Bericht der Beschwerdegegnerinnen hält sich nicht an diese Vorgaben, sondern umfasst neun Seiten A4 und zwei Seiten A3 mit zwei Plänen. Da ein längerer Bericht sich umfassender und eingehender mit den einzelnen in den Ausschreibungsunterlagen genannten Teilaspekten auseinandersetzen kann, erscheint es zumindest bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gebotenen summarischen Prüfung mit Blick auf die von Art. 11 Ingress und lit. a IVöB gebotene Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieter vergaberechtlich problematisch, wenn Angebote, welche sich über die formellen Restriktionen hinwegsetzen, nicht nur trotz Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Ingress und lit. h VöB nicht ausgeschlossen, sondern gegenüber jenen Anbietern, welche sich an die Vorgaben halten, in der Bewertung gar noch bevorzugt behandelt werden. Steht aber sogar ein Ausschluss des Angebots der Beschwerdegegnerinnen in Frage, erscheint die Beschwerde als ausreichend begründet. Die bessere Bewertung des Berichts der Beschwerdegegnerinnen hängt gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nämlich unmittelbar mit seinem Umfang zusammen. 2.2.3.3. Auch beim Zuschlagskriterium „Termine“ hat die Vorinstanz eine aufgrund der – nicht offen gelegten – Bewertung einzelner Teilaspekte ermittelte Durchschnittsnote von 2,4 auf 2 abgerundet. Eine solche Abrundung kann als rein mathematischer und nicht subjektiv geprägter Vorgang nicht damit begründet werden, es seien für das Zuschlagskriterium „Termine“ insgesamt nur ganze Noten vorgesehen. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen wäre dementsprechend allein deswegen schon mit 3,2 Punkten besser zu bewerten. Ob eine doppelt so gute Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerinnen allein deshalb gerechtfertigt ist, weil sie insbesondere unter den Ziffern 1 und 2 ihrer Stellungnahme zur Terminplanung weitgehend allgemein gültige Aussagen machen, wogegen sich die Beschwerdeführerinnen auf knappst mögliche Ausführungen beschränken, ist bei der gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich. 3. Zusammenfassend erscheint die Beschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung insoweit als begründet, als die Vorinstanz ein Angebot berücksichtigt und bei einem Zuschlagskriterium, bei welchem die Anbieterin sich nicht an die formellen Vorgaben gehalten hat, mit der maximalen Punktzahl bewertet hat. Die Vorinstanz bezieht sich bei den Zuschlagskriterien „Qualität“ und „Termine“ auf Durchschnittsnoten, welche anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar sind. Sie hat bei der Bewertung der Angebote nach diesen Zuschlagskriterien offenbar Teilaspekte benotet. Diese Details sind für die Nachvollziehbarkeit der Bewertung von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belang, jedoch nicht Teil der eingereichten Vergabeakten (vgl. act. 6/14 und 15 sowie 25-27). Die aufgezeigten offenen Punkte schliessen nicht aus, dass sich das Angebot der Beschwerdeführerinnen als wirtschaftlich günstiger als jenes der Beschwerdegegnerinnen erweisen könnte. Unter diesen Umständen sind die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit geringer zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Aufschub des Vertragsabschlusses. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung neu vorzunehmen ist. 4. Die Beschwerdegegnerinnen sind einzuladen, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis 9. Juni 2017 zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen. Der Vorinstanz ist Gelegenheit zu geben, innert gleicher Frist ihre Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 gegebenenfalls zu ergänzen. Nach unbenützter Frist wird Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen. Die Vorinstanz erhält zudem Gelegenheit, innert gleicher Frist die Vergabeakten zu ergänzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach unbenützter Frist gestützt auf die Akten entschieden wird (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 VRP). 5. Die Kosten dieser Verfügung sind bei der Hauptsache zu belassen.   Der Präsident verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen. 2. Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichtes über die Beschwerde der Vertragsschluss untersagt. 3. Die Beschwerdegegnerinnen werden eingeladen, bis 9. Juni 2017 materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Die Vorinstanz erhält Gelegenheit, innert gleicher Frist ihre Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 und die Vergabeakten zu ergänzen. Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen und gestützt auf die Akten entschieden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden.   Der Präsident Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 17.05.2017 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerde erscheint als ausreichend begründet. Dass die Vorinstanz bei der Bewertung der Angebote nach den qualitativen Kriterien die Notenskala von 1 bis 4 ausschöpft und sich damit auch geringfügige Unterschied ein den Angeboten an sich qualifizierter unternehmen deutlich auswirken, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, sondern deckt sich mit der Bewertung der Angebote nach dem Preiskriterium anhand einer realistischen Preisspanne. Allerdings ist es vergaberechtlich nicht zulässig, berechnete Durchschnittsnoten zu runden. Mit Blick auf die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung ist es zudem problematisch, wenn Angebote, welche die Vorgaben für den technischen Bericht hinsichtlich der Seitenzahl wesentlich überschreiten, mit der Begründung, der Bericht sei umfassender und eingehender, besser bewertet werden, als solche, welche sich an die Vorgaben halten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/84).

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