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St.Gallen Verwaltungsgericht 06.08.2018 B 2017/32, B 2017/33

6 agosto 2018·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·5,734 parole·~29 min·2

Riassunto

Art. 15 lit. a StipG, sGS 211.5; Art. StipV, sGS 211.51. Rückforderung von Stipendien für das Ausbildungsjahr 2014/15 (B 2017/32); Verrechnung dieser Rückforderung mit Stipendien für das Frühlingssemester 2015 sowie Stipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16 (B 2017/33). Aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen Einkommenserzielung war die Leistungszusprechung - da auf Grund unvollständiger Angaben des Beschwerdeführers teilweise zu Unrecht erfolgt - in Wiedererwägung zu ziehen und eine entsprechende Rückforderung zu verfügen. Eines vorwerfbaren Verhaltens (Verschulden, Täuschungsabsicht) bedurfte es hierfür nicht. Art. 15 lit. a StipG knüpft einzig am objektiven Tatbestand der Unvollständigkeit von Angaben an. Die Hintergründe, welche die Unvollständigkeit der Angaben bewirkten und zu einer zu hohen Leistungsausrichtung führten, spielen dementsprechend keine Rolle. Rückweisung zur Prüfung des Stipendienanspruchs für das Herbstsemester 2015/16 (Verwaltungsgericht, B 2017/32 und B 2017/33).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/32, B 2017/33 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 06.08.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.08.2018 Art. 15 lit. a StipG, sGS 211.5; Art. StipV, sGS 211.51. Rückforderung von Stipendien für das Ausbildungsjahr 2014/15 (B 2017/32); Verrechnung dieser Rückforderung mit Stipendien für das Frühlingssemester 2015 sowie Stipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16 (B 2017/33). Aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen Einkommenserzielung war die Leistungszusprechung - da auf Grund unvollständiger Angaben des Beschwerdeführers teilweise zu Unrecht erfolgt - in Wiedererwägung zu ziehen und eine entsprechende Rückforderung zu verfügen. Eines vorwerfbaren Verhaltens (Verschulden, Täuschungsabsicht) bedurfte es hierfür nicht. Art. 15 lit. a StipG knüpft einzig am objektiven Tatbestand der Unvollständigkeit von Angaben an. Die Hintergründe, welche die Unvollständigkeit der Angaben bewirkten und zu einer zu hohen Leistungsausrichtung führten, spielen dementsprechend keine Rolle. Rückweisung zur Prüfung des Stipendienanspruchs für das Herbstsemester 2015/16 (Verwaltungsgericht, B 2017/32 und B 2017/33). Entscheid vom 6. August 2018 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Rückforderung von Stipendien für das Ausbildungsjahr 2014/15 (Verfahren B 2017/32); Verrechnung dieser Rückforderung mit Stipendien für das Frühlingssemester 2015 sowie Stipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16 (Verfahren B 2017/33). Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__ besuchte in Deutschland eine dreijährige Maturitätsschule und studierte danach an der Universität St. Gallen vom Herbstsemester 2006/07 bis Frühjahrssemester 2013 Volkswirtschaftslehre im Bachelorstudienlehrgang, welchen er mit dem Diplom abschloss. Im Herbstsemester 2013/14 war er im Bachelorprogramm „Rechtswissenschaften mit Wirtschaftswissenschaften“ eingeschrieben und studierte seit dem Frühjahrssemester 2014 im entsprechenden Masterstudiengang. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 sprach ihm die Abteilung Stipendien- und Studiendarlehen des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Stipendienabteilung) für das Frühjahrssemester 2014 ein Stipendium von CHF 6‘500 zu und teilte ihm gleichzeitig mit, dass er mit Abschluss des Frühjahrssemesters 2014 die maximal beitragsberechtigte Ausbildungsdauer von 12 Jahren erreicht habe, weshalb für das Herbstsemester 2014/15 und danach keine Beitragsberechtigung mehr bestehe. Diese Verfügung zog die Stipendienabteilung mit einer weiteren Verfügung vom 24. März 2014 insofern in Wiedererwägung, als sie A.__ zusätzlich für das Herbstsemester 2014/15 ein Stipendium von CHF 6‘500 in Aussicht stellte und festhielt, dass dieses mit der Einreichung der Ausbildungsbestätigung zu beantragen sei. Bei der Berechnung des Anspruchs ging sie von Eigenleistungen von CHF 3‘000 pro Semester bzw. CHF 6‘000 pro Jahr aus. Am 2. Oktober 2014 gab die Stipendienabteilung A.__ bekannt, dass ihm für das Herbstsemester 2014/15 ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stipendium von CHF 6‘500 zugesprochen werde. Sie wies - wie bereits in den Verfügungen vom 20. Februar und 24. März 2014 (act. G 6/7 und 6/9 [B 2017/32]) darauf hin, dass Änderungen in den massgebenden Verhältnissen innert 20 Tagen mitzuteilen seien (act. G 6/14 [B 2017/32]). b. Am 9. November 2014 stellte A.__ der Stipendienabteilung einen Arbeitsvertrag vom 16. September 2014 betreffend eine Teilzeittätigkeit ab 15. September 2014 bei der S. AG zu, wo er zuvor ein Praktikum absolviert hatte (act. G 6/16 [B 2017/32]). Am 16. Februar 2015 reichte er eine Zusammenstellung der von ihm erzielten Löhne sowie der Anzahl Arbeitstage für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 ein (act. G 6/18 [B 2017/32]). Am 12. Mai 2015 zog die Stipendienabteilung die Verfügung vom 24. März 2014 sowie die Mitteilung vom 2. Oktober 2014 in Wiedererwägung mit der Begründung, dass sich aufgrund der Lohnabrechnungen der Stipendienanspruch für das Frühjahr- und das Herbstsemester 2014/15 auf CHF 9‘900 reduziere. Der zu viel ausbezahlte Betrag von CHF 3‘100 (2x CHF 6500 abzüglich CHF 9‘900) sei zurückzuerstatten (act. G 16/1a/1 [B 2017/32 f.]). Den gegen diese Verfügung von A.__ erhobenen Rekurs (act. G 16/1 [B 2017/32 f.]) wies das Bildungsdepartement mit Entscheid vom 9. Februar 2017 ab (act. G 2/2 [B 2017/32]). Die Rückforderung von CHF 3‘100 hatte die Stipendienabteilung mit einer weiteren Verfügung vom 12. Mai 2015 mit dem (provisorischen) Stipendienanspruch für das Frühjahrsemester 2015 verrechnet. Sie gab A.__ gleichzeitig bekannt, dass er ab dem Herbstsemester 2015/16 wegen Erreichens der maximal beitragsberechtigten Ausbildungszeit von 12 Jahren keine Stipendien mehr erhalten werde (act. G 16/1a/2 [B 2017/32 f.]). Den gegen diese Verfügung von A.__ erhobenen Rekurs (act. G 16/1 [B 2017/32 f.]) wies das Bildungsdepartement mit Entscheid vom 9. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat (act. G 2/2 [B 2017/33]). Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 hatte das Sicherheits- und Justizdepartement das für die Rekursverfahren gestellte Gesuch von A.__ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Verfahren abgelehnt (act. G 16/9 [B 2017/32 f.]). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 13. Januar 2016 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 29. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. a. Gegen die beiden Entscheide vom 9. Februar 2017 erhob Fürsprecher Gerrit Straub, LL.M., Zürich, für A.__ mit Eingaben vom 16. und 17. Februar 2017 Beschwerde (act. G 1 [B 2017/32 und B 2017/33]). In der Beschwerdeergänzung vom 27. März 2017 im Verfahren B 2017/32 beantragte der Beschwerdeführer Aufhebung des Entscheids vom 9. Februar 2017 sowie der Verfügung vom 12. Mai 2015. Eventualiter seien der Entscheid vom 9. Februar 2017 sowie die Verfügung vom 12. Mai 2015 aufzuheben und die Stipendienabteilung aufzufordern, den Rückforderungsbetrag auf CHF 584 zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons St. Gallen (act. G 6 [B 2017/32]). In der Beschwerdeergänzung vom 27. März 2017 im Verfahren B 2017/33 beantragte der Beschwerdeführer Aufhebung des Entscheids vom 9. Februar 2017. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 12. Mai 2015 dahingehend auszulegen sei, dass mit ihr der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015 auf Stipendien für das Ausbildungsjahr 2015, d.h. für das Frühjahrssemester 2015 und das Herbstsemester 2015/16 teilweise gutgeheissen worden sei, indem der Stipendienanspruch für das Frühjahr 2015 gutgeheissen und für das Herbstsemester 2015/16 abgelehnt worden sei. Die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei zu verpflichten, auf den Rekurs 26. Mai 2015, insbesondere auf Antrag Nr. 4, einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons (act. G 6 [B 2017/33]). Im Nachgang zur Aufforderung des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 10. April 2017, die Beschwerde auf das Wesentliche zu reduzieren (act. G 7 [B 2017/32 f.]), reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeergänzungen am 12. Mai 2017 in angepasster Fassung und mit unveränderten Anträgen ein (act. G 11 [B 2017/32 f.]). b. Die Vorinstanz beantragte in den Vernehmlassungen vom 9. Juni 2017 Abweisung der Beschwerden, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. G 15 [B 2017/32 f.]). c. Der Beschwerdeführer reichte im Verfahren B 2017/33 eine weitere Stellungnahme vom 3. Juli 2017 ein (act. G 18 [B 2017/33]). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte d. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Eingaben der vorliegenden Verfahren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz erliess separate Entscheide für die streitige, von der Stipendienabteilung am 12. Mai 2015 verfügte Rückforderung von Stipendien für das Ausbildungsjahr 2014/15 einerseits und für die am selben Datum verfügte Verrechnung dieser Rückforderung mit Stipendien für das Frühlingssemester 2015 sowie Ablehnung des Stipendienanspruchs für das Herbstsemester 2015/16 anderseits. Nachdem die vorliegend zu entscheidenden Fragen den Stipendienanspruch des Beschwerdeführers zwar für unterschiedliche Zeiträume betreffen, jedoch im Wesentlichen auf demselben Sachverhalt beruhen (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1), rechtfertigt es sich, die Verfahren, für welche das Verwaltungsgericht getrennte Dossiers anlegte (B 2017/32 und B 2017/33), zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 mit Hinweis). 2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59  Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 16. und 17. Februar 2017 (act. 1 [B 2017/32 f.]) erfolgten rechtzeitig und entsprechen in Verbindung mit den Beschwerdeergänzungen vom 12. Mai 2017 (act. G 11 [B 2017/32 f.]) formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, ZPO, sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde B 2017/32, soweit damit die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2015 beantragt wird, da der angefochtene Rekursentscheid an deren Stelle getreten ist ("Devolutiveffekt", BGE 134 II 142 E. 1.4 und BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1). Die Frage des Eintretens auf sein Feststellungsbegehren im Verfahren B 2017/33 (act. G 11 [B 2017/33] Dispositiv-Ziffer 2) ist in E. 4 zu prüfen. 3. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. 3.1.1. Streitig ist vorliegend zum einen, ob die Vorinstanz in dem im Verfahren B 2017/32 angefochtenen Entscheid die Verfügung der Stipendienabteilung vom 12. Mai 2015 betreffend Rückforderung von Stipendien für das Frühjahr- und das Herbstsemester 2014/15 gestützt auf nachgereichte Lohnabrechnungen (act. G 16/1a/ 1 [B 2017/32 f.]) zu Recht bestätigte (Verfahren B 2017/32). Ausbildungsbeihilfen sind von der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers und dessen Eltern abhängig (vgl. Art. 3 lit. c der Kantonsverfassung, sGS 111.1 [KV], Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen vom 3. Dezember 1968, Stipendiengesetz; sGS 211.5 [StipG]). Sie ergänzen den familiären Unterhalt, ohne an dessen Stelle zu treten (M. Müller, Das Stipendienrecht des Kantons St. Gallen mit Berücksichtigung der Stipendiengesetzgebung des Bundes, St. Gallen 1987, S. 16 ff.). Die Höhe der Stipendien richtet sich im Einzelfall einerseits nach den Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung, der Reise zum Schul- oder Lehrort, der Unterkunft und der Verpflegung und anderseits nach den finanziellen und familiären Verhältnissen des Empfängers und seiner Eltern (Art. 9 Abs. 1 StipG). Als Eigenleistung werden die gesamten um die steuerlich anerkannten Gewinnungskosten gekürzten Einkünfte und erhaltenen Zuwendungen der gesuchstellenden Person und ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten angerechnet (Art. 22 Abs. 1 der Stipendienverordnung, sGS 211.51 [StipV]). Der gesuchstellenden Person wird ein Elternbeitrag nach dem Anhang zur StipV angerechnet. Massgebend ist das Reineinkommen nach der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern der Eltern (Art. 25 Abs. 1 StipV). Das Stipendium entspricht dem Fehlbetrag zwischen den anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person einerseits sowie ihrer angerechneten Eigenleistung und dem angerechneten Elternbeitrag anderseits (Art. 29 Abs. 1 StipV). Vorbehalten bleiben die Höchstansätze nach Art. 30 StipV (Art. 29 Abs. 2 StipV). 3.1.2. Stipendien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben des Empfängers oder seines Vertreters zu Unrecht bezogen wurden (Art. 15 lit. a StipG). Ganz allgemein fällt die Wiedererwägung einer Verfügung in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage gegenüber den der formell rechtskräftigen Verfügung zugrunde liegenden Umständen wesentlich geändert haben bzw. wenn sich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. GVP 2007 Nr. 67; VerwGE B 2014/249 vom 28.  April 2015, E. 2 www.gerichte.sg.ch). 3.2. Im angefochtenen Entscheid betreffend Stipendienrückforderung führte die Vorinstanz aus, die Stipendienabteilung habe für die Berechnung der Eigenleistung korrekterweise auf die Einkünfte gemäss den aktuellen Lohnabrechnungen abgestellt (Art. 22 StipV) und nicht auf die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern betreffend den Beschwerdeführer; dies falle auch deshalb ausser Betracht, weil im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. Mai 2015 keine Veranlagungsberechnung der Steuerbehörde vorgelegen habe. Die Steuerveranlagung sei lediglich für die Berechnung des Elternbeitrags massgebend (Art. 25 StipV). Weil der Beschwerdeführer zudem am 18. April 2014 (richtig: 2015; act. G 6/20 [B 2017/32]) mitgeteilt habe, dass er keinen Mietvertrag für die Wohnung in Zürich vorzulegen vermöge, habe die Stipendienabteilung die geltend gemachten Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt zu Recht nicht vom Nettoeinkommen abgezogen, sondern den Grundbetrag für Wohnen im eigenen Haushalt von CHF 18‘300 in die Stipendienberechnung eingesetzt. Dieser Betrag entspreche Art. 19 Abs. 1 lit. b StipV in der Fassung vor dem III. Nachtrag zur StipV, wie er von der Stipendienabteilung „aus Kulanzgründen“ noch immer angewendet worden sei. Gemäss der aktuell geltenden Fassung betrage der Grundbetrag für Wohnen im eigenen Haushalt CHF 16‘700.--. Sodann habe die Stipendienabteilung betreffend Reisekosten korrekterweise in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 StipV die Kosten für den günstigsten Fahrausweis für öffentliche Verkehrsmittel in der Stipendienberechnung berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrkosten von insgesamt CHF 3‘468 (vgl. act. G 6/6 und G 6/18 [B 2017/32) überstiegen bei Weitem die günstige Variante des Generalabonnements für Studierende, welches 2014/15 CHF 2530 gekostet habe. Im Weiteren habe die Stipendienabteilung bei der Berechnung der auswärtigen Verpflegung (Mittagessen) gestützt auf die Wegleitung zur Steuererklärung 2014 korrekt den Betrag von CHF 15 pro Tag eingesetzt und CHF 1155 (CHF 15 x 77 Tage) vom Nettoeinkommen abgezogen. Zusätzlich habe sie einen Kulanzbetrag von CHF 1‘000 zum Abzug gebracht. Insgesamt habe sie die Eigenleistung des Beschwerdeführers und die übrigen Berufskosten gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes (sGS 811.1, StG) richtig berechnet (act. G 2/2 S. 15-17 [B 2017/32]). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 16. September 2014, einen Tag vor Einreichung der Ausbildungsbestätigung bzw. Stipendienantrags für das Herbstsemester 2014/15 (am 17. September 2014; act. G 6/13 [B 2017/32]), habe der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit der S. AG unterschrieben (act. G 16/19a/3 [B 2017/32 f.]). Weder bei Einreichung der Ausbildungsbestätigung noch nach Erhalt der Mitteilung vom 2. Oktober 2014 (mit dem Hinweis, dass Änderungen in den massgebenden Verhältnissen innert 20 Tagen mitzuteilen seien; act. G 6/14 [B 2017/32]) oder beim ersten Arbeitseinsatz im Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer die Stipendienabteilung über den Arbeitsvertrag bzw. seine Erwerbstätigkeit informiert. Erst mit Schreiben vom 9. November 2014 habe er eine Kopie des Arbeitsvertrags sowie der Lohnabrechnung für Oktober 2014 zugestellt mit dem Hinweis, dass er seinen künftigen Verdienst nicht voraussagen könne, da die Arbeitseinsätze nach Absprache mit der Arbeitgeberin erfolgen würden (act. G 6/16 [B 2017/32]). Anhand der vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2015 nachgereichten Lohnabrechnungen (act. G 6/18 [B 2017/32]) stehe fest, dass er im Ausbildungsjahr 2014/15 einen zu hohen Stipendienbetrag bezogen habe. Die zu hohe Auszahlung sei wegen unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Stipendienabteilung erfolgt. Gestützt auf den von ihm abgeschlossenen Rahmenarbeitsvertrag habe er ein Einkommen erzielt, weshalb die Stipendienabteilung zu Recht eine Neuberechnung durchgeführt habe. Die Stipendienabteilung habe den Beschwerdeführer in ihren Verfügungen stets auf die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den massgebenden Verhältnissen hingewiesen (act. G 6/7, 6/9, 6/14 [B 2017/32]). Er habe erst am 17. Februar 2015 seine Einkünfte für die zwei vorangegangenen Semester deklariert und dadurch seine Mitteilungspflicht verletzt. Damit sei ihm auch bekannt gewesen, dass die Einkommensangaben im Gesuch vom 2. Dezember 2013 falsch gewesen seien. Seine Berufung auf den Vertrauensschutz gehe deshalb fehl. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, inwiefern das Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers (Gehörsanspruch) verletzt sein solle, habe er doch die Grundlagen (Lohnabrechnungen) für die Neuberechnung des Stipendienanspruchs selber eingereicht. Er habe in diesem Rahmen auch Gelegenheit gehabt, sich zu den Einkünften und allfälligen Abzügen zu äussern. Als Student der Rechtswissenschaft, der überdies schon seit einigen Jahren Stipendien bezogen und somit deren Berechnungsmodalitäten gekannt habe, sei er in der Lage gewesen, den Inhalt der Wiedererwägungsverfügung vorauszusehen bzw. nach deren Erhalt nachzuvollziehen. Zudem sei der Verfügung ein Berechnungsblatt (als Teil der Verfügung) beigelegt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden. Damit sei der Begründungspflicht Genüge getan worden (act. G 2/2 S. 18-21 [B 2017/32]). 3.3. Der Beschwerdeführer wendet unter anderem ein, er habe, den Praktikumsvertrag erfüllend, vom 1. Juli bis 15. September 2014 als Wochenaufenthalter und Untermieter von G.F. in Zürich gewohnt. Am Ende des Praktikums habe er mit der Arbeitgeberin (lediglich) einen Rahmenarbeitsvertrag (mit Einsätzen auf Abruf) unterzeichnet. Er habe keine Teilzeitstelle aufgenommen. Während des Herbstsemesters 2014/15 und des Frühlingssemesters 2015 habe er aufgrund des Rahmenarbeitsvertrags unregelmässig einzelne Arbeitseinsätze wahrgenommen; entsprechend habe die Höhe seines Einkommens variiert. Ende Oktober 2014 sei der Lohn für den ersten Arbeitseinsatz ausbezahlt worden. Die Lohnabrechnung habe er der Stipendienabteilung am 9. November 2014 mit dem Rahmenvertrag zugesandt. Den Mietvertrag für die Wohnung zum Wochenaufenthalt in Zürich habe er mündlich abgeschlossen. Nach der Lehre (Müller, a.a.O., S. 238) habe sich die Rückforderung nach dem Verschulden des Stipendienempfängers zu richten. Insbesondere eine Täuschungsabsicht des Stipendienempfängers begründe die Rückforderung von Stipendien. Der Abschluss eines Rahmenarbeitsvertrages habe keine Änderung in den massgeblichen Verhältnissen bewirkt und sei daher nicht meldepflichtig gewesen. Er habe keine unvollständigen Angaben gemacht. Es fehle eine Grundlage für die Rückforderung der Stipendien. Ein Kausalzusammenhang zwischen der vermeintlichen Pflichtverletzung und einem unrechtmässigen Stipendienbezug sei nicht ersichtlich. Auch habe ihm jegliche Täuschungsabsicht gefehlt. Im Weiteren sei die Neuberechnung der Stipendien hinsichtlich der anrechenbaren Eigenleistung (Kosten für Wochenaufenthalt, Fahrkosten, übrige Berufskosten) fehlerhaft (act. G 11 [B 2017/32]). 3.4. 3.4.1. Die zutreffende Feststellung des Beschwerdeführers, dass er die Stipendienabteilung am 26. März 2014 über den Abschluss eines Praktikumsvertrags mit der S. AG (vom 1. Juli bis 15. September 2014) informiert habe (act. G 11 S. 4 [B 2017/32]), vermag nichts daran zu ändern, dass er ihr erst mit Schreiben vom 9. November 2014 eine Kopie des - einen Tag vor Einreichung des Stipendienantrags für das Herbstsemester 2014/15 (am 17. September 2014; act. G 6/13 [B 2017/32]) abgeschlossenen - Rahmenarbeitsvertrags vom 16. September 2014 (act. G 16/19a/3 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte [B 2017/32 f.]) mit der Lohnabrechnung für Oktober 2014 zustellte (act. G 6/16 [B 2017/32]). Weder mit der Gesuchseinreichung noch nach Erhalt der Mitteilung vom 2. Oktober 2014 oder beim ersten Arbeitseinsatz im Oktober 2014 informierte er die Stipendienabteilung über den Arbeitsvertrag bzw. seine Erwerbstätigkeit. Der Abschluss des Rahmenarbeitsvertrags vom 16. September 2014 (mit Einsätzen auf Abruf) stellte eine meldepflichtige Änderung der massgebenden Verhältnissen dar, auch wenn eine daraus resultierende Einkommenserzielung vom Vorliegen eines tatsächlichen Arbeitsabrufs (wie er bereits im Oktober 2014 erfolgte) abhängig war. Auf die Pflicht zur Meldung von Änderungen der massgebenden Verhältnisse war der Beschwerdeführer am 20. Februar, 24. März und 2. Oktober 2014 hingewiesen worden (act. G 6/7, 6/9, 6/14 [B 2017/32]). Hätte der Beschwerdeführer die Stipendienabteilung mit der Einreichung des Stipendienantrags für das Herbstsemester 2014/15 über den Rahmenarbeitsvertrag informiert, wäre diese in der Lage gewesen, bei der Leistungszusprechung einen entsprechenden Rückforderungsvorbehalt (für den Fall einer Einkommenserzielung) in der Mitteilung vom 2. Oktober 2014 anzubringen oder die Leistungszusprechung als provisorisch zu bezeichnen. Insofern waren seine Angaben im ursprünglichen Gesuch („keines bis geringes“ Einkommen; act. G 6/6 [B 2017/32]) nicht (mehr) aktuell bzw. wurden durch die unterlassene Meldung der erwerblichen Änderung unvollständig. Aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen Einkommenserzielung war die Leistungszusprechung vom 24. März bzw. 2. Oktober 2014 - da auf Grund unvollständiger Angaben des Beschwerdeführers teilweise zu Unrecht erfolgt (Art. 15 lit. a StipG) - in Wiedererwägung zu ziehen und eine entsprechende Rückforderung zu verfügen. Eines vorwerfbaren Verhaltens (Verschuldens, Täuschungsabsicht) bedurfte es hierfür entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 2/2 S. 7 unten [B 2017/32]) nicht, zumal auch Art. 15 lit. a StipG keine solchen Tatbestandsmerkmale anführt. Diese Norm knüpft einzig am objektiven Tatbestand der Unvollständigkeit von Angaben an. Die Hintergründe, welche die Unvollständigkeit der Angaben bewirkten und zu einer zu hohen Leistungsausrichtung führten, spielen dementsprechend keine Rolle. Der Rückforderungsanspruch bestünde im Übrigen auch dann, wenn die Stipendienabteilung, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. G 2/2 S. 6 [B 2017/32]), ihm telefonisch mitgeteilt hätte, dass die Unterlagen erst bei Vollständigkeit derselben (und nicht in Form einzelner Lohnabrechnungen) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzureichen seien. Die Frage, ob eine entsprechende Telefonnotiz hätte erstellt werden müssen (act. G 2/2 S. 6 [B 2017/32]), ist daher nicht weiter zu untersuchen. 3.4.2. Hinsichtlich der Neuberechnung der Stipendien (vgl. act. G 2/2 S. 6 f. [B 2017/32]) blieb das von der Stipendienabteilung mit CHF 17‘074 ermittelte Nettoeinkommen (Zeitraum Juli 2014 bis Januar 2015) unbestritten (act. G 11 [B 2017/32] S. 11 oben; vgl. auch act. G 5 [B 2017/32] S. 11 [Abbildung 3]); hiervon ist nachstehend auszugehen. Mit Bezug auf die zu berücksichtigenden Abzüge ist festzuhalten, dass betreffend die Kosten der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort korrekterweise in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 StipV die Kosten für den günstigsten Fahrausweis für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt wurden. Soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrkosten (vgl. act. G 6/6 und G 6/18 [B 2017/32]) höher sind als die günstigste Variante des Generalabonnements für Studierende (2014/15 CHF 2530), fallen sie zum vornherein ausser Betracht. Sein Vorbringen, er habe zu Beginn des Bemessungszeitraums (2014/15) nicht gewusst, dass er ein Praktikum bei der S. AG absolvieren und anschliessend für dieselbe Bank sporadisch auf Abruf tätig sein werde (mangelnde Voraussehbarkeit der Verhältnisse; act. G 11 [B 2017/32] S. 12), hilft hier nicht weiter und vermag insbesondere an der Regelung von Art. 17 Abs. 2 StipV nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer reichte auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen zureichenden Beleg für die von ihm für 2014 geltend gemachte Untermiete in einer Wohnung in Zürich (act. G 2/2 S. 4 unten) ein. Ein vorübergehend (vom 14. Juli bis 6. September 2014) gültiger Nachsendeauftrag der Post an eine Adresse in Zürich (act. G 12/12 Beilage [B 2017/32]) ist offensichtlich nicht geeignet, einen mündlichen Untermietvertrag und gestützt darauf einen Wochenaufenthalt in Zürich plausibel zu machen (geschweige denn nachzuweisen). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den aus seiner Sicht unzumutbar langen Arbeitsweg von St. Gallen nach Zürich und die von ihm daraus abgeleitete Notwendigkeit eines Wochenaufenhaltes (act. G 11 [B 2017/32] S. 11) taugt nicht für den Nachweis eines Wochenaufenthalts, zumal ein Arbeitsweg von je zwei Stunden noch als zumutbar zu erachten ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, SR 837.0). Deshalb liess die Vorinstanz die geltend gemachten Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt  (act. G 11 [B 2017/32] S. 11 f.) mangels Nachweises zu Recht nicht zum Abzug vom Nettoeinkommen zu und bestätigte stattdessen die Einsetzung des Grundbetrags für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnen im eigenen Haushalt von CHF 18‘300 (Art. 19 Abs. 1 lit b StipV in der Fassung vor dem III. Nachtrag zur StipV) in die Stipendienberechnung. Bei der Berechnung der auswärtigen Verpflegung (Mittagessen) bestätigte die Vorinstanz den gestützt auf die Wegleitung zur Steuererklärung 2014 festgelegten Betrag von CHF 15 pro Tag sowie den entsprechenden Abzug vom Nettoeinkommen von CHF 1‘155 (CHF 15 x 77 Tage); dies blieb - wie auch der Abzug eines nicht näher begründeten bzw. konkreten Kosten zugeordneten „Kulanzbetrages“ von CHF 1‘000 unbestritten. Zu der vom Beschwerdeführer beanstandeten Festlegung der übrigen Berufskosten gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c StG (vgl. dazu Wegleitung zur Steuererklärung 2014 S. 17 Ziff. 3.1) ist festzuhalten, dass er diese Kosten - ausgehend von einem tieferen Nettoeinkommen wie von der Vorinstanz zugrunde gelegt - mit CHF 1‘600 (CHF 700 + 0.1 x CHF 9‘000) berechnete (vgl. act. G 11 [B 2017/32] S. 13 unten mit Hinweis auf act. G 6/10 [beigelegtes Berechnungsblatt]). Demgegenüber legte die Vorinstanz ihrer Rechnung ein durch Abzüge reduziertes Nettoeinkommen von CHF 14‘919 zugrunde und errechnete so den Betrag von CHF 2‘191 (CHF 700 + 10% von CHF 14‘919; vgl. act. G 2/2 [B 2017/32] S. 7 unten). Korrekterweise wäre hier - ausgehend vom Nettolohn (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2014, S. 17 Ziff. 3.1) von CHF 17‘074 - der Maximalbetrag von CHF 2‘400 einzusetzen gewesen (da tiefer als die Summe von CHF 700 + CHF 1‘707). Die hieraus resultierende Differenz von CHF 209 zulasten des Beschwerdeführers wird jedoch durch den zu seinen Gunsten gewährten, nicht weiter begründeten Abzug eines „Kulanzbetrags“ von CHF 1‘000 mehr als ausgeglichen. Im Ergebnis lässt sich somit die im vorinstanzlichen Entscheid bestätigte Berechnung der Eigenleistung (im Sinn von Art. 22 Abs. 1 StipV) nicht beanstanden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Korrektheit der Wiedererwägungs- und Rückforderungsverfügung vom 12. Mai 2015 mit einem Rückforderungsbetrag von CHF 3‘100 (ausbezahlter Betrag von 2x CHF 6‘500 abzüglich Stipendienanspruch von CHF 9‘900 für die Ausbildungsperiode 2014/15) zu Recht bejahte. 4. 4.1. Unbestritten blieb im Verfahren B 2017/33 die in der Verfügung vom 12. Mai 2015 (act. G 16/1a/2 [B 2017/32 f.]) gestützt auf Art. 37 StipV erfolgte und von der Vorinstanz bestätigte Verrechnung der Stipendienrückforderung für das Ausbildungsjahr 2014/15 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. dazu vorstehende E. 3) mit Stipendien für das Frühlingssemester 2015 (vgl. act. G 18 [B 2017/33] S. 2 unten). Streitig ist demgegenüber der Stipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16. 4.2. 4.2.1. In der Beschwerdeergänzung im Verfahren B 2017/33 beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 12. Mai 2015 (act. G 16/1a/2 [B 2017/32 f.]) dahingehend auszulegen sei, dass mit ihr der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015 auf Stipendien für das Frühjahrssemester 2015 gutgeheissen und für das Herbstsemester 2015/16 abgelehnt worden sei (act. G 11 [B 2017/33]). Feststellungsansprüche gelten praxisgemäss als subsidiär. Sie bestehen dann nicht, wenn die gesuchstellende Person für die betreffende Frage ebenso gut - d.h. ohne unzumutbare Nachteile - ein Gestaltungsurteil erwirken kann (BGE 137 II 199 E. 6.5 mit Hinweisen; Bosshart/Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Rz. 26 zu § 19 VRG). Das vom Beschwerdeführer in ein Feststellungsbegehren gekleidete Anliegen ist vorliegend - wie sich nachstehend ergeben wird - im Rahmen eines rechtsgestaltenden Entscheids zu prüfen. Er stellte denn auch in Antrag 3 der Beschwerdeergänzung (act. G 11 [B 2017/33]) ein Rechtsgehren auf Behandlung seines Rekursantrags Nr. 4; letzterer lautet auf Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2015 und Zusprechung von Stipendien für das Herbstsemester 2015. Auf sein in diesem Verfahren gestelltes Feststellungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden. 4.2.2. In der Verfügung vom 12. Mai 2015 prüfte die Stipendienabteilung den Stipendienanspruch des Beschwerdeführers für das Herbstsemester 2015/16 materiell und lehnte ihn ab mit der Begründung, er habe die maximal beitragsberechtigte Ausbildungszeit von 12 Jahren (Art. 10 StipG) ab dem Herbstsemester 2015/16 erreicht. Aus- und Weiterbildungen, für die keine Beiträge geleistet worden seien, würden angerechnet (act. G 16/1a/2 [B 201732 f.]). Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz auf die in der Verfügung vom 12. Mai 2015 materiell geprüfte und verneinte Frage des Stipendienanspruchs ab Herbst 2015 hätte eintreten und die Dauer der Ausbildungszeit (vgl. dazu VerwGE B 2015/162 vom 26. Oktober 2016) vor dem Hintergrund der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einwände des Beschwerdeführers hätte prüfen müssen. Sie begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass sich die Ablehnung des Anspruchs ab Herbst 2015 auf eine Ausbildungsperiode beziehe, für welche der Beschwerdeführer noch gar kein Stipendiengesuch gestellt habe. Es handle sich dabei lediglich um eine Vorabinformation, mit der noch nicht rechtsgültig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Diese stelle keine Verfügung dar, womit auch kein Anfechtungsobjekt vorliege. Zudem mangle es dem Beschwerdeführer für ein Feststellungsbegehren am notwendigen Feststellungsinteresse. Er hätte für das Herbstsemester 2015/16 bei der Stipendienverwaltung ein erneutes Stipendiengesuch einreichen und damit auf dem ordentlichen Verfahrensweg eine entsprechende Verfügung erwirken können (act. G 2/2 [B 2017/33] S. 14 f.). Der Beschwerdeführer wendet unter anderem ein, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz basiere auf falschen Sachverhaltsfeststellungen und einer falschen Auslegung der Verfügung vom 12. Mai 2015. Er habe mit seiner Eingabe vom 16. Februar 2015 einen Antrag für das Jahr 2015 gestellt. Mit seinem Rekurs vom 26. Mai 2015 habe er keine Feststellung seiner Stipendienberechtigung im Herbstsemester 2015/16 verlangt, sondern die Aufhebung der Verweigerung der Stipendien für das Herbstsemester 2015/16 in der Verfügung vom 12. Mai 2015. Die Vorinstanz beziehe sich hier auf einen Antrag, welcher von ihm nie gestellt worden sei. Bereits mit der Verfügung vom 24. März 2014 seien ihm Stipendien für zwei Semester rechtsgestaltend zugesprochen worden. Die Eingabefristen (zwei pro Jahr; Art. 35 und 38 StipV) hätten lediglich die Funktion einer Fristansetzung für Gesuche. Schlussfolgerungen zum materiellen Inhalt von Verfügungen könnten aus einer Fristansetzung nicht gewonnen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmittel müsse geschlossen werden, dass die Stipendienabteilung in der Verfügung vom 12. Mai 2015 dem Beschwerdeführer Stipendien für das Herbstsemester 2015/16 verweigert habe. Er habe die Verfügung in gutem Glauben nicht anders verstehen dürfen und müssen. Auch wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. G 11 [B 2017/33]).  4.2.3. Die Begründung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für das Herbstsemester 2015/16 bei der Verwaltung noch kein Gesuch gestellt habe, trifft insofern nicht zu, als sich sein Antrag vom 16. Februar 2015 auf das „Ausbildungsjahr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2015“ (act. G 6/13 [B 2017/33]) bezog. Auch die Begründung des Gesuchs lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer lediglich Stipendien für das Frühjahrssemester 2015 beantragte bzw. beantragen wollte. Das von ihm im Gesuch angeführte Austauschsemester im Ausland schloss einen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen (Art. 6 Abs. 1 StipG) bzw. die hierfür notwendige Absicht des dauernden Verbleibens im Kanton nicht ohne Weiteres aus (vgl. hierzu auch Art. 17 Abs. 3 StipV). Der Beschwerdeführer durfte in guten Treuen von der Entgegennahme seines Gesuchs für das ganze Jahr 2015 ausgehen. So prüfte auch die Stipendienabteilung den Anspruch für das Herbstsemester 2015/16 in materieller Hinsicht, wenn auch nur unter dem Aspekt des Erreichens der maximalen beitragsberechtigten Ausbildungsdauer. Ihr Schluss, dass wegen Erreichens der maximalen beitragsberechtigten Ausbildungszeit ab Herbstsemester 2015 kein Anspruch mehr bestehe (act. G 16/1a/2 [B 2017/32 f.), kann angesichts der offensichtlich erfolgten materiellen Prüfung nicht als blosse Vorabinformation gelten. Eine Verfügung stellt nach Lehre und Praxis einen individuellen, an eine bestimmte Person gerichteten Hoheitsakt dar, durch den eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher oder erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 536-551; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 849). Die Verfügung vom 12. Mai 2015 („Ab Herbstsemester 2015 sind Sie nicht mehr beitragsberechtigt.“, act. G 16/1a/2 [B 2017/32 f.]) erfüllt diese Merkmale augenscheinlich. Der Beschwerdeführer musste dementsprechend von der materiellen Ablehnung seines Anspruchs für das Herbstsemester 2015 ausgehen. 4.2.4. Der Umstand, dass die Bemessungsgrundlagen für Stipendien in der Regel auf Jahresansätzen beruhen (vgl. unter anderen Art. 15 Abs. 1, 17 Abs. 3 und 23 Abs. 1 StipV), weist darauf hin, dass Gesuche ebenfalls für ein (ganzes) Jahr entgegengenommen werden, wobei die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für jedes Semester separat erfolgt. Die Stipendienabteilung teilte dem Beschwerdeführer in diesem Sinn mit, dass die Anspruchsberechtigung für jedes Semester neu geprüft werde und der Beitrag für das Herbstsemester bis 15. November des entsprechenden Jahres zu beantragen sei. Dazu genüge die Einreichung einer Ausbildungsbestätigung, ausgestellt nach Beginn des Herbstsemesters. Sie (die Stipendienabteilung) benötige dafür kein neues Stipendiengesuch (vgl. Verfügung vom 24. März 2014, act. G 12/8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wenn somit - wie in E. 4.2.3. dargelegt - für das Ausbildungsjahr 2015 bereits ein Stipendiengesuch des Beschwerdeführers vorlag, so erübrigte sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein erneutes Gesuch für das Herbstsemester 2015/16. Hieran vermag der Auszahlungsmodus (halbjährlich; vgl. Art. 36 und 39 StipV) nichts zu ändern. Sodann lässt sich auch aus dem Umstand, dass für das Herbstsemester 2015/16 vom Beschwerdeführer allenfalls noch weitere Belege einzureichen waren (vgl. act G 2/2 [B 2017/33] S. 8 Mitte), nicht die Notwendigkeit eines erneuten Gesuchs ableiten. Wenn die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid im Weiteren damit begründete, dass es dem Beschwerdeführer für ein Feststellungsbegehren am notwendigen Feststellungsinteresse mangle (act. G 2/2 [B 2017/33, S. 14 unten und S. 15), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren gar kein Feststellungsbegehren gestellt hatte. Vielmehr beantragte er unter anderem Aufhebung der Verfügung (vom 12. Mai 2015) und Gewährung von Stipendien für das Herbstsemester 2015/16 (Rekurs vom 26. Mai 2015, Dispositiv-Ziffer 4; act. G 16/1 [B 2017/32 f.]). Ein Anlass für einen Nichteintretensentscheid ergibt sich hieraus nicht. Unter den dargelegten Umständen hätte die Vorinstanz auf die materielle Prüfung des Anspruchs für das Herbstsemester 2015/16 eintreten und sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers (Rekurs vom 26. Mai 2015, zu Antrag 4; act. G 16/1 [B 2017/32 f.]) auseinandersetzen müssen. Eine materielle Prüfung dieser Frage im vorliegenden Verfahren könnte eine vorgängige Prüfung im Rekursverfahren insofern nicht ersetzen, als dadurch der Instanzenzug verletzt würde. Die Sache ist daher zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weitere Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem er aus seiner Sicht keine Möglichkeit hatte, sich zum Standpunkt der Vorinstanz, es sei für das Herbstsemester 2015/16 kein Gesuch gestellt worden und es bestehe diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt, vorgängig zu äussern (act. G 11 S. 15 f. [B 2017/33]), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 5. 5.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde B 2017/32 (vgl. E. 3) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde B 2017/33 (vgl. E. 4) ist unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 9. Februar 2017 (betreffend Verrechnung Stipendienrückforderung und Stipendienanspruch Herbstsemester 2015/16) teilweise © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zum Entscheid über den Stipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel zulasten des Staates und zu drei Vierteln zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Anteil des Beschwerdeführers (CHF 1‘500) wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; der verbleibende Betrag von CHF 500 wird ihm zurückerstattet. Auf die Erhebung der Kosten (CHF 500) beim Staat wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Kosten des dem Beschwerdeverfahren B 2017/33 zugrunde liegenden Rekursverfahrens (betreffend Verrechnung Stipendienrückforderung und Stipendienanspruch Herbstsemester 2015/16) von CHF 400 sind zur Hälfte dem Staat (CHF 200) und zur Hälfte (CHF 200) dem Beschwerdeführer zu auferlegen. 5.2. Bei diesem Verfahrensausgang (kein mehrheitliches Obsiegen) besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Entschädigung von ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP; vgl. statt vieler VerwGE B 2014/115 vom 23. August 2016, E. 5.3.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829); ihr diesbezüglicher Antrag (act. G 15 [B 2017/32 f.]) ist abzuweisen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2017/32 und B 2017/33 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde B 2017/32 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde B 2017/33 wird unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 9. Februar 2017 (betreffend Verrechnung Stipendienrückforderung und Stipendienanspruch Herbstsemester 2015/16) teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zum materiellen Entscheid über den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 2‘000 tragen der Beschwerdeführer zu drei Vierteln (CHF 1‘500) und der Staat zu einem Viertel (CHF 500). Die für die Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschüsse (CHF 2‘000) werden mit dem Anteil des Beschwerdeführers verrechnet; der verbleibende Betrag von CHF 500 wird ihm zurückerstattet. Auf die Erhebung des Kostenanteils beim Staat wird verzichtet. Die amtlichen Kosten des dem Beschwerdeverfahren B 2017/33 zugrunde liegenden Rekursverfahrens (betreffend Verrechnung Stipendienrückforderung und Stipendienanspruch 2015/16) von CHF 400 tragen der Beschwerdeführer und der Staat je zur Hälfte (CHF 200). Auf die Erhebung beim Staat wird verzichtet. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident                                Der Gerichtsschreiber Eugster                                                          Schmid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 06.08.2018 Art. 15 lit. a StipG, sGS 211.5; Art. StipV, sGS 211.51. Rückforderung von Stipendien für das Ausbildungsjahr 2014/15 (B 2017/32); Verrechnung dieser Rückforderung mit Stipendien für das Frühlingssemester 2015 sowie Stipendienanspruch für das Herbstsemester 2015/16 (B 2017/33). Aufgrund der nachträglich bekannt gewordenen Einkommenserzielung war die Leistungszusprechung - da auf Grund unvollständiger Angaben des Beschwerdeführers teilweise zu Unrecht erfolgt - in Wiedererwägung zu ziehen und eine entsprechende Rückforderung zu verfügen. Eines vorwerfbaren Verhaltens (Verschulden, Täuschungsabsicht) bedurfte es hierfür nicht. Art. 15 lit. a StipG knüpft einzig am objektiven Tatbestand der Unvollständigkeit von Angaben an. Die Hintergründe, welche die Unvollständigkeit der Angaben bewirkten und zu einer zu hohen Leistungsausrichtung führten, spielen dementsprechend keine Rolle. Rückweisung zur Prüfung des Stipendienanspruchs für das Herbstsemester 2015/16 (Verwaltungsgericht, B 2017/32 und B 2017/33).

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B 2017/32, B 2017/33 — St.Gallen Verwaltungsgericht 06.08.2018 B 2017/32, B 2017/33 — Swissrulings