Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/135 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.07.2017 Entscheiddatum: 24.07.2017 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 24.07.2017 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (RAV Region Rapperswil- Jona).Die von der Vergabebehörde vorgenommene Bewertung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Zuschlagskriterien ist nachvollziehbar begründet und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer weitere Punkte des Vergabeverfahrens in Frage stellt, sich in seiner Beschwerdeschrift dazu aber nicht weiter äussert, mangelt es an einer genügenden Beschwerdebegründung; im Vergabe- Beschwerdeverfahren kann für eine Beschwerdeergänzung keine Nachfrist über die gesetzliche Beschwerdefrist hinaus angesetzt werden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/135). Verfahrensbeteiligte Werk- und Technologiezentrum Linthgebiet, Schachenstrasse 82, 8645 Jona, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Stiftung Arbeitsgestaltung, Berchtoldstrasse 3, Postfach, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (06 RA, RAV Region Rapperswil-Jona) Der Abteilungspräsident stellt fest: A. Mit Beschwerde vom 8. Juli 2017 (Poststempel) hat das Werk- und Technologiezentrum Linthgebiet (WTL; Beschwerdeführer), Schachenstrasse 82, 8645 Jona, den vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (Vorinstanz) verfügten, am 30. Juni 2017 versandten Zuschlag betreffend Einsatzprogramm für erwerbslose Personen zum Preis von Fr. 3‘946‘704.-- (act. G 6) an die Stiftung Arbeitsgestaltung, Uster, (Beschwerdegegnerin) beim Verwaltungsgericht angefochten und unter anderem ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Ansetzung einer Fristverlängerung für die Nachreichung der Begründung gestellt (act. G 1). Der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts untersagte der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juli 2017 den Abschluss des Vertrags einstweilen (act. G 2). In der nachträglich korrekt unterzeichneten Eingabe vom 12. Juli 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Anträge und bestätigte sein Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde (act. G 5). B. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17./20. Juli 2017 die Abweisung des Begehrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. G 11, G 14). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Abteilungspräsident erwägt: 1. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (sGS 841.11, VöB) entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichts grundsätzlich innert einer Ordnungsfrist von zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über die aufschiebende Wirkung. Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 VRP). 2. Die aufschiebende Wirkung kann erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, EGöB, in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, abgekürzt IVöB). Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/Lang/ Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin erfülle Ziff. 4.4 der Vorgaben „Erreichbarkeit des Einsatzprogramms“ nicht, weil sie einerseits gar nicht über die erforderlichen Räume verfüge und anderseits die von ihr angegebenen Räume deutlich weiter als in der vorgegebenen maximalen Gehdistanz zur Bahnstation (gemäss Beurteilungsmatrix Blumenau) lägen (act. G 1 und 5). Vorliegend ist gestützt auf die Angaben der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Räumen in Jona (vgl. Angebot der Beschwerdegegnerin; Ordner transparent, Register 5 [Infrastruktur], act. G 12 Beilage) bereits OKP-Kurse und Deutschkurse im Auftrag der Vorinstanz durchführte. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund welcher die Verfügbarkeit von Räumen für die Durchführung des Einsatzprogramms in Frage zu stellen wäre, werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Sodann enthält die Ausschreibung keine Vorgabe betreffend maximale © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gehdistanz zur nächsten Bahnstation. Vorgegeben ist lediglich die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und eine maximale Gehdistanz von 5 Minuten (vom öffentlichen Verkehrsmittel zum Einsatzort; vgl. act. G 12/2 S. 8). Der Standort der Beschwerdegegnerin in Jona ist 9 Gehminuten von der Bushaltestelle Jona Weiden (SBB-Fahrplanauskunft) und 12 Gehminuten von der Bahnstation Blumenau entfernt. Der Standort des Beschwerdeführers in Jona ist sodann in 7 Gehminuten von der Bahnstation Blumenau und in vier Gehminuten von der Bushaltestelle Geberit erreichbar. Der Umstand, dass beide Standorte nicht innert nützlicher Frist zu Fuss vom Bahnhof Rapperswil aus erreichbar sind, sondern nur mit Bus oder Regionalzug mit Halt in Blumenau, wurde von der Vorinstanz mit einem Abzug bei der Erreichbarkeit berücksichtigt (act. G 11 S. 3; Bewertung in act. G 6 Beilage). 3.2. Der Beschwerdeführer erachtet es sodann als offensichtlich, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführten Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünden, weil sie aktuell mit Stelleninserat Mitarbeiter am Arbeitsort Rapperswil suche (act. G 1, G 5). Hierzu ist festzuhalten, dass es sich gemäss Angebot der Beschwerdegegnerin (Ordner transparent, Register 3, act. G 12 Beilage) bei den für die Leitung des Einsatzprogramms in Rapperswil vorgesehenen fünf Personen um langjährige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin handelt. Sodann dürfte die Personalrekrutierung/fluktuation für die in mehreren Kantonen tätige Beschwerdegegnerin mit ca. 200 Mitarbeitern zum normalen Alltag gehören, wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt. Die Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeitenden beim Unterkriterium „Beschäftigung“ wurde beim Beschwerdeführer mit 6.111 und bei der Beschwerdegegnerin mit 8.333 Punkten bewertet (act. G 6 Beilagen), woraus eine Differenz von 2.222 resultiert. Für die Funktionen/Unterkriterien „Bildung & Coaching“ sowie „Jobcoaching“ mit einer Gesamtpunktzahl von 12.0 erhielt der Beschwerdeführer keine Punkte, weil er – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin (Ordner transparent, Register 3, act. G 12 Beilage) – keine konkreten Mitarbeitenden für die Funktionen nannte (Ordner hellgrün, Nr. 1 Register 2 [leer] und Register 3, act. G 12 Beilagen), da er diese zunächst noch rekrutieren muss (Ordner hellgrün, Nr. 2 Register 1). Allein daraus ergibt sich zugunsten der Beschwerdegegnerin eine Punktedifferenz von 10.444 (act. G 6 Beilagen). 3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren den Punktabzug unter der Rubrik D (Infrastruktur, Ausstattung). Es treffe nicht zu, dass die entsprechenden Angaben © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrheitlich fehlten. Die Detailangaben (Anzahl Arbeitsplätze, Software usw.) befänden sich bei den entsprechenden Bildern (act. G 1, G 5). Hier geht es um einen Abzug von 0.8 Punkten, welchen die Vorinstanz (act. G 11 S. 3) damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin die Ausstattung (Ordner transparent, Register 5, act. G 12 Beilage) präziser und umfassender beschrieben habe als der Beschwerdeführer (Ordner hellgrün, Nr. 1 Register 4 und Fragenkatalog S. 10 vor Register 1 und 4). Diese Begründung der Vorinstanz ist anhand der Akten nachvollziehbar, und der vorgenommene bescheidene Abzug liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, in welches das Verwaltungsgericht nicht eingreifen kann (Art. 16 Abs. 2 IVöB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EGöB). 3.4. Aufgrund des erheblich höheren Preises erhielt die Beschwerdegegnerin für dieses Zuschlagskriterium lediglich 14.5 Punkte und damit 15.5 Punkte weniger als der Beschwerdeführer. Dennoch ergab sich im Endergebnis eine Differenz zugunsten der Beschwerdegegnerin von gut 14 Punkten (vgl. act G 6 Beilagen). Selbst wenn somit die vorstehend dargelegten Punktedifferenzen betreffend Mitarbeiterqualifikation und Infrastruktur nicht berücksichtigt und die Bewerber diesbezüglich gleichgestellt würden, verbliebe immer noch eine erhebliche Punktedifferenz zugunsten der Beschwerdegegnerin. 3.5. Soweit der Beschwerdeführer „diverse Punkte“ des Vergabeverfahrens in Frage stellt, sich jedoch in der Folge lediglich zu „insbesondere drei entscheidenden Punkte“(n) äussert (act. G 1, G 5), ist festzuhalten, dass eine pauschale Infragestellung ohne konkrete Nennung von weiteren Mängeln die Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen vermag. Seinem Antrag, eine angemessene Fristverlängerung für die Eingabe der schriftlichen Begründung zu gewähren (act. G 1, G 5), ist nicht zu folgen. Im Vergabeverfahren sind solche Nachfristansetzungen nicht möglich (vgl. Galli/Moser/ Lang/Steiner, a.a.O, Rz. 1285). Ein Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe mithin dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht oder inwiefern Rechtsnormen unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden (Art. 16 Abs. 1 IVöB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EGöB). Die Begründung der Beschwerde ist mithin Gültigkeitserfordernis des Rechtsmittels (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 15 Abs. 3 IVöB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 EGöB; GVP 2001 Nr. 18). Im öffentlichen Beschaffungswesen kann sie deshalb nicht nachträglich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. innert einer Nachfrist vorgebracht werden (VerwGE B 2010/168 vom 14. Oktober 2010 E. 1.6., in: www.gerichte.sg.ch). 4. Insgesamt erscheint die Beschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als ausreichend begründet. Die Frage der Dringlichkeit bzw. ob die von der Vorinstanz geltend gemachten öffentlichen Interessen (vgl. act G 11 S. 2 Ziff. 2) an einer möglichst raschen Umsetzung der streitigen Vergabe einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegenstehen würden, kann bei diesem Ausgang offen bleiben. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit abzuweisen. Die Vorinstanz teilt entsprechend Art. 37 Abs. 2 VöB einen allfälligen Vertragsschluss umgehend dem Verwaltungsgericht mit. 5. Der Beschwerdegegnerin ist eine Frist bis 18. August 2017 anzusetzen, um zur Beschwerde in der Hauptsache Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz ist einzuladen, innert gleicher Frist eine allfällige Ergänzung ihrer Vernehmlassung einzureichen. Nach unbenützter Frist ist Verzicht anzunehmen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs.1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9‘500 zu verrechnen. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 8‘000 ist bei der Hauptsache zu belassen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auf. 2003, Rz. 829). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht am Zwischenverfahren beteiligt; dementsprechend liegt auch kein Entschädigungsantrag vor. Der Abteilungspräsident verfügt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7 http://www.gerichte.sg.ch
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, bis 18. August 2017 zur Beschwerde Stellung zu nehmen; die Vorinstanz hat die Möglichkeit, ihre Vernehmlassung innert gleicher Frist zu ergänzen (in je dreifacher Ausfertigung). Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. 3. Der Beschwerdeführer bezahlt amtliche Kosten dieser Zwischenverfügung von CHF 1‘500, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9500. CHF 8000 verbleiben bei der Hauptsache. 4. Ausseramtliche Kosten werden für das Zwischenverfahren nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 24.07.2017 Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Vergabe Einsatzprogramm für erwerbslose Personen (RAV Region Rapperswil-Jona).Die von der Vergabebehörde vorgenommene Bewertung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Zuschlagskriterien ist nachvollziehbar begründet und liegt im Rahmen ihres Ermessens; Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer weitere Punkte des Vergabeverfahrens in Frage stellt, sich in seiner Beschwerdeschrift dazu aber nicht weiter äussert, mangelt es an einer genügenden Beschwerdebegründung; im Vergabe-Beschwerdeverfahren kann für eine Beschwerdeergänzung keine Nachfrist über die gesetzliche Beschwerdefrist hinaus angesetzt werden. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/135).
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