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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.01.2015 B 2014/248

14 gennaio 2015·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,057 parole·~15 min·2

Riassunto

Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 34 Abs. 2 lit. a VöB.Die von der Vergabebehörde gewählte Preiskurve führt dazu, dass sämtliche Angebote, welche zwanzig Prozent und mehr unterhalb des – unter Ausschluss des billigsten und des teuersten Angebots - ermittelten Durchschnittspreises bei der Preisbewertung gleichermassen mit der höchsten Punktzahl bewertet werden. Zudem sind die massiven Abweichungen der Bewertung der Referenzobjekte von den eingeholten Auskünften nicht ausreichend begründet. Damit erweist sich die Beschwerde als ausreichend begründet, so dass dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen ist (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2014/248).Verfügung vom 14. Januar 2015 VerfahrensbeteiligteBrühwiler AG Bauingenieure und Planer, Friedtalweg 19, 9500 Wil SG,Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Eugster, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,gegenStiftung Alter und Gesundheit Gaiserwald, c/o Politische Gemeinde Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil SG,Vorinstanz,undSchällibaum Herisau AG, Bahnhofplatz 11, 9100 Herisau,Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Forster, c/o Rüesch Rechtsanwälte, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,GegenstandVergabe Neubau Wohn- und Pflegezentrum (Bauingenieur)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2014/248 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.02.2020 Entscheiddatum: 14.01.2015 Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 14.01.2015 Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 34 Abs. 2 lit. a VöB.Die von der Vergabebehörde gewählte Preiskurve führt dazu, dass sämtliche Angebote, welche zwanzig Prozent und mehr unterhalb des – unter Ausschluss des billigsten und des teuersten Angebots - ermittelten Durchschnittspreises bei der Preisbewertung gleichermassen mit der höchsten Punktzahl bewertet werden. Zudem sind die massiven Abweichungen der Bewertung der Referenzobjekte von den eingeholten Auskünften nicht ausreichend begründet. Damit erweist sich die Beschwerde als ausreichend begründet, so dass dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen ist (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2014/248).Verfügung vom 14. Januar 2015 VerfahrensbeteiligteBrühwiler AG Bauingenieure und Planer, Friedtalweg 19, 9500 Wil SG,Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Eugster, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,gegenStiftung Alter und Gesundheit Gaiserwald, c/o Politische Gemeinde Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil SG,Vorinstanz,undSchällibaum Herisau AG, Bahnhofplatz 11, 9100 Herisau,Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Forster, c/o Rüesch Rechtsanwälte, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,GegenstandVergabe Neubau Wohn- und Pflegezentrum (Bauingenieur) Der Vizepräsident stellt fest: Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2014 hat die Brühwiler AG Bauingenieure und Planer, Wil (Beschwerdeführerin), den von der Stiftung Alter und Gesundheit Gaiserwald (Vorinstanz) verfügten, am 16. Dezember 2014 versandten Zuschlag für die Bauingenieurarbeiten des Neubaus Wohn- und Pflegezentrum Abtwil an die Schällibaum Herisau AG (Beschwerdegegnerin) beim Verwaltungsgericht angefochten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und unter anderem ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts untersagte der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Dezember 2014 superprovisorisch den Abschluss des Vertrags. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter das Begehren um aufschiebende Wirkung abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung ihres Vertreters vom 8. Januar 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, soweit auf ihn überhaupt eingetreten werden könne. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge und die Akten, welche die Vorinstanz dem Gericht am 8. Januar 2015 einreichte, wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Vizepräsident erwägt: 1.            Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat der Präsident des Verwaltungsgerichts zu befinden (Art. 42 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen; sGS 841.11, VöB). Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung in allen Obliegenheiten (Art. 3 Abs. 1 des Reglements über Organisation und Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts sowie über die Aufsicht über das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.22). Die Beschwerdeführerin, deren mit insgesamt 82,2 Punkten bewertetes Angebot nach dem mit 84,4 Punkten bewerteten Angebot der Beschwerdegegnerin den zweiten Rang erreichte, ist als nicht berücksichtigte Bewerberin zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Eingabe vom 29. Dezember 2014 wurde gleichentags der Schweizer Post übergeben. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende wurde sie damit rechtzeitig erhoben (Art. 15 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, IVöB; Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Sie erfüllt zudem in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 15 Abs. 3 IVöB). 2.            Gemäss Art. 5 EGöB in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 IVöB kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde ausreichend begründet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die summarisch zu beurteilende Prozessprognose muss für die Gesuchstellerin umso besser sein, je dringlicher das Projekt ist (vgl. Galli/Moser/Lang/ Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1349). 2.1.        In der Beschwerde wird geltend gemacht, überwiegende öffentliche oder private Interessen stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, zumal auch keine Dringlichkeit gegeben sei. Die Vergabestelle habe die allfällige Erhebung von Rechtsmitteln grundsätzlich in ihre Beschaffungsplanung einzubeziehen und könne sich nicht auf eine Dringlichkeit berufen, die sich zwar aus dieser Planung, materiell aber letztlich ohne Not ergebe, also bei entsprechender Planung ohne Schaden vermeidbar gewesen wäre. Die Vorinstanz hält dem in sehr allgemeiner Weise entgegen, eine möglichst verzögerungsfreie Ausführung der dringend notwendigen Pflegeplätze für die Gemeinde Gaiserwald liege ganz klar im öffentlichen Interesse, welches allfällige Interessen der Beschwerdeführerin überwöge. Gemäss Ausschreibung (vgl. ABl 2014 S. 2540 f.) soll mit dem Bau im November 2015 begonnen werden. Für Grundlagenbereinigung (November 2014), die Erarbeitung eines Vor- und des Bauprojekts samt Kostenschätzung (Dezember 2014 beziehungsweise März 2015), der Einreichung des Baubewilligungsgesuchs (Juni 2015), der Brouillonplanung mit Kostenvoranschlag (September 2015) und der Ausführungsplanung (Oktober 2015) stehen damit rund elf Monate zur Verfügung. Der Bezug ist für November 2017 geplant. Ob der Baubeginn und schliesslich auch der Bezug des Gebäudes hinausgezögert wird, hängt angesichts der frühen Projektphase nicht bloss von der Dauer dieses Beschwerdeverfahrens, sondern von der zeitgerechten Realisation zahlreicher weiterer Planungs- und Realisationsschritte, unter anderem insbesondere auch vom Baubewilligungsverfahren ab, welches hinsichtlich seines Zeitbedarfs regelmässig mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden ist, ab. Hinzu kommt, dass – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist – bei der Zeitplanung auch die Möglichkeit, dass Rechtsmittel ergriffen werden, berücksichtigt werden muss. 2.2.        Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine willkürliche beziehungsweise ermessensmissbräuchliche Bewertung der Zuschlagskriterien "Angebotspreis" und "Projektorganisation Projektleiter Referenzen"). Die Vorinstanz macht in allgemeiner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weise geltend, es müssten im jetzigen Zeitpunkt bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage mindestens Zweifel an den Erfolgschancen der Beschwerde angemeldet werden, umso mehr als der Vergabestelle bei der Beurteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zustehe, in den das Gericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheides zustehe, nicht eingreife. 2.2.1.    Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde insgesamt mit 82,2, jenes der Beschwerdegegnerin mit 84,4 von maximal möglichen 100 Punkten bewertet. Die Differenz beträgt 2,2 Punkte. Bei der Bewertung des Preises erhielt das mit CHF 196'417.60 günstigste Angebot der Beschwerdeführerin das Punktemaximum von 30, das Angebot der Beschwerdegegnerin mit einem Preis von CHF 294'483.50 noch 20,2 Punkte. Den Rückstand von 9,8 Punkten holte das Angebot der Beschwerdegegnerin insbesondere bei der Bewertung der zwei verlangten Referenzobjekte auf, wo sie 14 und die Beschwerdeführerin 5 von maximal möglichen 16 Punkten erzielte. 2.2.2.    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellung, der Preis des Angebots der Beschwerdegegnerin liege "unter dem Mittel der eingereichten Offerten", sei falsch und aktenwidrig. Die Formel zur Festlegung des Durchschnittspreises ("Durchschnitt zwischen zweithöchstem und zweittiefstem Offertpreis") sei willkürlich. Nach dieser Formel ergebe sich ein Durchschnitt von CHF 270'350 und nicht CHF 295'541. Der – korrekte – Durchschnitt zwischen tiefstem und höchstem Offertpreis liege bei CHF 267'539. Das Angebot der Beschwerdegegnerin mit einem Preis von CHF 294'541 liege damit über dem Durchschnittspreis und erziele auf keinen Fall 20,2 Punkte. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mathematisch richtig sei selbstverständlich, die Summe aller Offertpreise durch die Anzahl der Offerten zu teilen. Genau dies habe die Vorinstanz gemacht. Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin nicht als ungewöhnlich niedrig erachtet und an deren Fähigkeit zur Auftragserfüllung zu den angebotenen Konditionen und damit an der grundsätzlichen Seriosität des Angebots nicht gezweifelt; dementsprechend hat sie auch nicht gestützt auf Art. 32 VöB zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangt, um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen zu prüfen (vgl. dazu D. Lutz, Angebotspreis: Kalkulationsfreiheit und die Schranken, in: Zufferey/ Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2014, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 295 f.; zur st. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gallischen Rechtsprechung VerwGE B 2014/145 vom 21. Oktober 2014 E. 3, www.gerichte.sg.ch). Ebensowenig macht sie geltend, sie habe das Angebot der Beschwerdeführerin im Sinn von Ziffer 31 der Honorarofferte als Unterangebot behandelt. Insoweit fragt sich, ob die Vergabebehörde zur Ermittlung des Durchschnittspreises das tiefste Angebot von CHF 196'417.60 und das höchste Angebot von CHF 338'661.50 zur Berechnung des Durchschnittspreises ausklammern durfte. Das Ergebnis der Berechnung der Durchschnittspreise – Summe der Angebotspreise geteilt durch Anzahl Angebote – mit und ohne Berücksichtigung des tiefsten und des höchsten Angebots weichen indessen nur unwesentlich voneinander ab, nämlich CHF 295'541.90 beziehungsweise CHF 289'941.44. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Ingress und lit. a VöB ist insbesondere der Preis ein Kriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Legt die Vergabebehörde – wie vorliegend – Gewicht und Handhabung des Preiskriteriums nicht bereits mit der Ausschreibung fest, ist sie in der nachträglichen Festlegung der Preiskurve nicht völlig frei. Sie überschreitet beispielsweise ihr Ermessen, wenn sich aufgrund der nachträglich festgelegten Gewichtung die Bedeutung der einzelnen Zuschlagskriterien gegenüber der zum Voraus bekannt gegebenen Rangfolge verschiebt. Ausserdem muss der Preisbewertung eine Preisspanne zu Grunde gelegt werden, die bei der Vergabe der fraglichen Art als realistisch erscheint. Bei einfachen Bauarbeiten ist die Preisspanne natürlich deutlich geringer als bei komplexen Dienstleistungsaufträgen. Je ungewöhnlicher die erst nachträglich gewählte Preisspanne ist, desto grösser müssen die Anforderungen an deren Begründung sein. Vermag die Vergabebehörde eine ungewöhnliche Preisspanne nicht plausibel zu begründen, so ist von einer Ermessensüberschreitung auszugehen. Alsdann kann das Gericht entweder von sich aus eine angemessene Preisspanne anwenden oder den Vergabeentscheid aufheben und die Streitsache an die Vergabebehörde zurückweisen (vgl. VerwGE B 2012/175 vom 13. November 2012 E. 2.2.3, www.gerichte.sg.ch). Jedes Preisbewertungssystem muss dafür sorgen, dass das Kriterium bei der konkreten Benotung auch tatsächlich zum Tragen kommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Bewertung innerhalb der effektiven oder zumindest einer realistischen Preisspanne erfolgt. Die Abstufung in der Benotung teurerer Objekte darf also nicht so gewählt werden, dass sich die Preisunterschiede nicht oder nur wenig auswirken würden, weil damit das Preiskriterium praktisch selbst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dann umgangen würde, wenn ihm innerhalb der Zuschlagskriterien ein hohes Gewicht zugemessen wurde (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 896 und 898). In der Ausschreibung wird der Angebotspreis als – zweites – Zuschlagskriterium genannt. Welche Grundsätze, insbesondere welche Preiskurve bei der Bewertung angewendet werden sollen, lässt sich weder der Ausschreibung noch den Ausschreibungsunterlagen entnehmen. Gemäss Erläuterung zur Bewertungsmatrix (act. 8-17) geht die Bewertung des Angebotspreises von einem Durchschnittspreis aus, der sich als "Durchschnitt zwischen (von) 2. Höchstem und (bis) 2. Tiefstem Offertpreis" errechnet. Die Formulierung erscheint zwar nicht eindeutig. Aus der Erläuterung zur Bewertungsmatrix ergibt sich aber auch, dass als Durchschnittspreis "das arithmetische Mittel aller offerierten Preise unter Weglassung des höchsten und des niedrigsten Angebots" ermittelt wurde. Ein Angebot zum Durchschnittspreis würde mit 20 (von 30) Punkten bewertet. Das Punktemaximum erzielten Angebote, welche von diesem Preis um 20 Prozent oder mehr nach unten abwichen. Das Preisbewertungsmodell der Vorinstanz geht damit von einer Preisspanne aus, welche nach unten auf 80 Prozent des durchschnittlich angebotenen Preises begrenzt ist. Bei der vorinstanzlichen Berechnung liegt diese Grenze bei CHF 236'433.52 (CHF 295'541.90 abzüglich 20 Prozent, nämlich CHF 59'108.38). Dies erscheint – nachdem von zehn Angeboten zwei mit Preisen von CHF 196'417.60 und CHF 213'012.50 unterhalb dieser Schwelle liegen – nicht als realistische Preisspanne. Das Angebot der Beschwerdeführerin erzielte also – ebenso wie das zweitgünstigste mit einem Preis von CHF 213'012.50 – lediglich das Maximum von 30 Punkten. Die Vergabebehörde hat bei den Erläuterungen zur Bewertungsmatrix selbst festgehalten, das Angebot der Beschwerdeführerin hätte – bei einer linearen Weiterführung der Preiskurve mit einem Zusatzpunkt je CHF 5'910.84 tieferem Preis – 36,8 Punkte erzielt. Damit wirkte sich der tiefe Angebotspreis, soweit er mehr als 20 Prozent unter dem Durchschnittspreis lag, bei der Bewertung nicht mehr aus. 2.2.3.    Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung der zwei geforderten Referenzobjekte. Die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin seien mit zweimal sieben ("durchwegs sehr gut"), jene der Beschwerdeführerin einmal mit drei ("teilweise mangelhaft") und einmal mit zwei ("mehrheitlich mangelhaft") Punkten bewertet worden. Die bei den Architekten der Referenzobjekte der Beschwerdeführerin eingeholten Referenzen lauteten allerdings auf "durchwegs sehr gut" beziehungsweise © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einmal auf "mehrheitlich gut bis sehr gut". Das erste Referenzobjekt der Beschwerdeführerin – Familien-, Pflege- und Alterswohnungen in Wilen mit der Planung der Baugrube, identischer Konstruktionsweise mit Fassadenelementen in Ortbeton und vorfabriziert, mehreren über eine Tiefgarage zusammenhängenden Gebäuden und mit sämtlichen für ein Pflegeheim erforderlichen Einrichtungen – entspreche der gestellten Aufgabe zudem weit besser, als das von der Beschwerdegegnerin angegebene private Wohn- und Gewerbehaus. Die Bewertung des ersten Referenzobjektes der Beschwerdeführerin als "mehrheitlich mangelhaft" sei schlicht nicht nachvollziehbar. Das zweite Referenzobjekt der Beschwerdeführerin – ein Einfamilienhaus in Thal – sei objekttechnisch weit anspruchsvoller als die von der Beschwerdegegnerin angegebene Turnhalle. In der Referenz habe die Architektin geäussert, die Beschwerdeführerin habe die Herausforderung "souverän gemeistert". Der Architekt, welcher die Auskunft zum zweiten Referenzobjekt der Beschwerdegegnerin erteilt habe, habe lediglich und ausschliesslich die örtliche Bauleitung inne gehabt. Die angeblich "hervorragenden" Noten für "Qualität der Planung", "Einhaltung der Planungstermine" sowie "Projektorganisation" habe er gar nicht oder höchstens teilweise beurteilen können. Es bestehe der Verdacht, dass sachfremd und missbräuchlich zu Lasten des preislich klar billigsten Bewerbers entschieden worden sei, zumal die Differenz zwischen den Angeboten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin lediglich zwei Punkte betrage. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet die Behauptungen der Beschwerdeführerin als unzutreffend, unsubstanziert und unqualifiziert. Die Vorinstanz habe aus den Referenzen zwei ausgewählt. Sie hätte für die Beschwerdegegnerin auch das Referenzobjekt der Erweiterung des Pflegeheimes "Abendruh" in Gossau heranziehen können, welches fraglos die Kompetenz der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf "Pflegeheim, Spital, öffentliche Bauten oder ähnliches" in der "entsprechenden Aufgabenstellung" erfülle. Für die zwei Referenzobjekte wurden maximal je 8 Punkte vergeben. Innerhalb des Kriteriums wurde abgestuft nach "hervorragend" (8), "durchwegs sehr gut" (7), "mehrheitlich gut bis sehr gut" (6), "gut" (5), "mehrheitlich gut" (4), "teilweise mangelhaft" (3), "mehrheitlich mangelhaft" (2), "erheblich mangelhaft" (1) und "ungenügend" (0). Für die Bewertung der einzelnen Objekte wurde auf die Darstellung der Referenzobjekte durch die Bewerber und die bei den beteiligten Architekten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeholten Referenzen abgestellt. Für die Referenzauskünfte wurde zwischen den Teilbereichen "Qualität der Planung", "Einhaltung der Planungstermine", "Innovative Lösungsfindungen (keine 0815 Konzepte)", "Projektorganisation (Verfügbarkeit, Kapazität, Qualitätsmanagement)" sowie "Projektleitung (Erfahrung, Wissen, Zuverlässigkeit)" unterschieden. Die Bewertung in den Teilbereichen erfolgte nach derselben Abstufung, wie sie für die Bewertung der Referenzobjekte insgesamt galt. Hinzu kommen im Zusammenhang mit den Auskünften einzelne Bemerkungen der angefragten Referenzpersonen. Wie die Gesamtbewertung der einzelnen Referenzobjekte im Einzelnen zustande gekommen ist, kann weder den eingereichten Unterlagen zu den Referenzobjekten, auf welchen einzig die Punktzahl vermerkt wurde, noch der Bewertungsmatrix entnommen werden. Bei der Beurteilung der Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin kann eine Übereinstimmung der Bewertung mit den eingeholten Auskünften festgestellt werden: Neubau Turnhalle Grund Abtwil (Bewertung "durchwegs sehr gut", Auskünfte "hervorragend" und "durchwegs sehr gut"); Gewerbehaus Seidenstrasse Wallisellen (Bewertung "durchwegs sehr gut", Auskünfte "hervorragend" und "durchwegs sehr gut"). Demgegenüber weicht die Bewertung der Referenzobjekte der Beschwerdeführerin klar von den Auskünften ab: Einfamilienhaus Egli Thal (Bewertung "teilweise mangelhaft", Auskünfte "hervorragend", "durchwegs sehr gut" und "mehrheitlich sehr gut" (Projektorganisation); Familien-, Pflege- und Alterswohnungen Engistrasse Wilen (Bewertung "mehrheitlich mangelhaft", Auskünfte "durchwegs sehr gut"). Welche Überlegungen diesen erheblichen Differenzen – je Referenzobjekt in der Grössenordnung von 3 bis 4 Punkten – zugrunde liegen, hat die Vergabebehörde nicht begründet. Vielmehr hat sie in einer Zwischenbeurteilung auf den Protokollen zu den eingeholten Referenzauskünften die Referenzobjekte der Beschwerdegegnerin mit zweimal 46 Punkten, jene der Beschwerdeführerin mit 41 und 42 Punkten bewertet. Während die Beschwerdeführerin hier rund 90 Prozent des Wertes der Beschwerdegegnerin erzielte, waren es bei der abschliessenden Beurteilung der Referenzobjekte in der Bewertungsmatrix noch rund 35 Prozent (5 Punkte gegenüber 14 Punkten). Die Bewertungsdifferenz lässt sich auch nicht aufgrund des Gegenstandes der Referenzobjekte nachvollziehen. Das Projekt der Beschwerdeführerin in Wilen erscheint – wie in den Ausschreibungsunterlagen gefordert (act. 8-6 Seite 3) – der Aufgabenstellung mindestens ebenso gut zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechen wie das Projekt der Beschwerdegegnerin in Wallisellen. Ebensowenig lässt sich der Begründung zur Bewertung entnehmen, weshalb das Projekt der Beschwerdeführerin in Thal – bei welchem in der Auskunft der Architektin darauf hingewiesen worden war, der Bauherr sei ausserordentlich anspruchsvoll gewesen und der Ingenieur habe die Herausforderung souverän gemeistert (beispielsweise zwei Geschosse ohne sichtbare Fuge) – jenem der Beschwerdegegnerin in Gossau hinsichtlich der Konstruktion (Sicht-Ortbetonfassade) unterlegen sein soll. 2.2.4.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vergabebehörde gewählte Preiskurve Angeboten, welche – wie dasjenige der Beschwerdeführerin – mehr als 20 Prozent unterhalb des Durchschnittspreises und – jedenfalls bringen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin nichts anderes vor – innerhalb einer realistischen Preisspanne liegen, punktemässig nicht mehr Rechnung trägt. Damit bleibt das Preiskriterium bei tiefen Angeboten wirkungslos. Zudem ist die ausserordentlich tiefe Bewertung der Referenzobjekte der Beschwerdeführerin zumindest anhand der Bewertungsmatrix, der eingereichten Vergabeakten und der Ausführungen der Vergabebehörde und der Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen im Verfahren zur aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar. Insgesamt erscheint die Beschwerde bei summarischer Prüfung der bisherigen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten insbesondere auch mit Blick auf die Dringlichkeit des Vorhabens als ausreichend begründet. Dem Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb zu entsprechen. Die aufschiebende Wirkung kann wieder entzogen werden, wenn während des Verfahrens festgestellt wird, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist oder die Interessenabwägung insbesondere bezüglich der Dringlichkeit des Vorhabens neu vorzunehmen ist. Unter diesen Umständen kann in diesem Entscheid offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung der Ausstandsvorschriften durch die Vorinstanz – der von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Projektleiter ist auch Stiftungsrat der Stiftung Alter und Gesundheit Gaiserwald und Gemeinderat der Politischen Gemeinde Gaiserwald – und des Transparenzgebots rügt. 3.            Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sind aufzufordern, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis 2. Februar 2015 zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wobei nach unbenütztem Ablauf der Frist der Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen wird. 4.            Die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens sind bei der Hauptsache zu belassen. Der Vizepräsident verfügt: 1.            Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen. 2.            Der Vorinstanz wird bis zu einem anderslautenden Entscheid über die aufschiebende Wirkung beziehungsweise bis zum Entscheid des Gerichts über die Beschwerde der Vertragsabschluss untersagt. 3.            Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden eingeladen, bis 2. Februar 2015 materiell Stellung zu nehmen (in dreifacher Ausfertigung). Nach unbenütztem Ablauf der Frist wird aufgrund der Akten entschieden. 4.            Über die Kosten dieser Verfügung wird mit der Hauptsache entschieden. Der Vizepräsident Linder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, 14.01.2015 Öffentliches Beschaffungsrecht, aufschiebende Wirkung, Art. 34 Abs. 2 lit. a VöB.Die von der Vergabebehörde gewählte Preiskurve führt dazu, dass sämtliche Angebote, welche zwanzig Prozent und mehr unterhalb des – unter Ausschluss des billigsten und des teuersten Angebots - ermittelten Durchschnittspreises bei der Preisbewertung gleichermassen mit der höchsten Punktzahl bewertet werden. Zudem sind die massiven Abweichungen der Bewertung der Referenzobjekte von den eingeholten Auskünften nicht ausreichend begründet. Damit erweist sich die Beschwerde als ausreichend begründet, so dass dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen ist (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2014/248).Verfügung vom 14. Januar 2015 VerfahrensbeteiligteBrühwiler AG Bauingenieure und Planer, Friedtalweg 19, 9500 Wil SG,Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Eugster, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,gegenStiftung Alter und Gesundheit Gaiserwald, c/o Politische Gemeinde Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil SG,Vorinstanz,undSchällibaum Herisau AG, Bahnhofplatz 11, 9100 Herisau,Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Forster, c/o Rüesch Rechtsanwälte, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen,GegenstandVergabe Neubau Wohn- und Pflegezentrum (Bauingenieur)

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