Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2014 B 2013/189

19 agosto 2014·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,663 parole·~18 min·2

Riassunto

Steuerrecht. Steuererlass Art. 167 Abs. 1 DBG (SR 642.11); Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Das Verwaltungsgericht erachtete die vorinstanzlich bestätigte Verweigerung des Erlasses als nicht gerechtfertigt. Ein zumindest teilweiser Erlass (vgl. Art. 224 Abs. 1 StG) der Steuerschuld sei - im Fall der vollen Anrechenbarkeit der Wohnkosten - zu gewähren. Die Angelegenheit wurde zur Ergänzung des Sachverhalts und zur allfälligen Prüfung eines Teilerlasses an den Beschwerdegegner zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2013/189).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/189 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.08.2014 Entscheiddatum: 19.08.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 19.08.2014 Steuerrecht. Steuererlass Art. 167 Abs. 1 DBG (SR 642.11); Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Das Verwaltungsgericht erachtete die vorinstanzlich bestätigte Verweigerung des Erlasses als nicht gerechtfertigt. Ein zumindest teilweiser Erlass (vgl. Art. 224 Abs. 1 StG) der Steuerschuld sei - im Fall der vollen Anrechenbarkeit der Wohnkosten - zu gewähren. Die Angelegenheit wurde zur Ergänzung des Sachverhalts und zur allfälligen Prüfung eines Teilerlasses an den Beschwerdegegner zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2013/189). Entscheid vom 19. August 2014 Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte X.Y. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Martin Imthurn, Baur Hürlimann, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Erlass (Kantons- und Gemeindesteuer 2011) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.           X.Y. wurde für die Kantons- und Gemeindesteuer 2011 am 14. August 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 64'900.--, bestehend aus AHV-Renten- und Ergänzungsleistungen sowie Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Maler, ohne steuerbares Vermögen, veranlagt (act. G 5/10/Ix). Am 4. Dezember 2012 stellte er ein Gesuch um Erlass für ausstehende Kantons- und Gemeindesteuern 2011 von Fr. 10'860.85 zuzüglich Zinsen. Zur Begründung legte er dar, er habe als Einkommen nur die AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen und daher immer als Maler arbeiten müssen. 2011 habe er noch Arbeit gehabt. Nun habe er jedoch seit langer Zeit keine Arbeit mehr erledigen können (act. G 5/10/Ih). Das Kantonale Steueramt wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2013 ab. Zur Begründung hielt es fest, dass sich aufgrund der erzielten Einkünfte eine frei verfügbare Quote von Fr. 55'200.-- für 2012 und für 2011 eine solche von Fr. 48'900.-- ergebe. Unter Berücksichtigung aller Zahlungen an die Steuerrückstände wären die Bildung von angemessenen Rücklagen respektive die fristgerechte Bezahlung der Steuerforderung möglich und zumutbar gewesen (act. G 5/10/Id). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs vom 8. Februar 2013 (act. G 5/1) wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. August 2013 ab (act. G 2). B.           Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt lic. iur. Martin Imthurn für X.Y. Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und es sei das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuch vom 4. Dezember 2012 um Erlass der Steuerschuld von Fr. 10'937.70 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. G 1) Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner beantragten in den Vernehmlassungen vom 20. September und 10. Oktober 2013 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwiesen sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. G 4 und 7). Mit Replik vom 22. Oktober 2013 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Standpunkt, wobei er anmerkte, dass er den Beschwerdeführer aus Gefälligkeit bzw. unentgeltlich vertrete (act. G 9). Auf die Darlegungen der Parteien in den erwähnten Eingaben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.            (…). 2.            Gemäss Art. 224 Abs. 1 StG bedingt der Erlass der Staats- und Gemeindesteuern, dass der Steuerpflichtige in Not geraten ist (Notlage) oder die Bezahlung der Steuern für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Eine inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Regelung findet sich in Art. 167 Abs. 1 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Der geschuldete Steuerbetrag muss in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. In jedem Fall liegt eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Notlage vorliegt, ist auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person abzustellen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. A., St. Gallen 2014, VII. N. 148 mit Hinweisen). Massgebend ist das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreibungsrechtliche Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG). Ergänzungsleistungen sind zwar von der Besteuerung ausgenommen, stehen dem Empfänger jedoch zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung und sind deshalb in die Berechnung der verfügbaren Mittel einzubeziehen. Unter der Voraussetzung der grossen Härte werden neben der wirtschaftlichen Notlage besondere Lebenssituationen verstanden, wie der Unterhalt einer Familie, dauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unglücksfälle usw. (Zigerlig/ Oertli/Hofmann, VII. N. 149f.; SGE 2011 Nr. 20 und 25). Objektiv wird vorausgesetzt, dass die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (VerwGE B 2011/202 vom 20. März 2012 E. 4.1. abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Ziel und Zweck des Erlassverfahrens ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person. Der Erlass soll dabei dem Gesuchsteller selbst und nicht seinen Gläubigern zu Gute kommen. Er kommt nur in Frage, wenn neben dem Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger ein Opfer erbringen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, N. 2 und 29 zu Art. 167 DBG). Während im Kanton St. Gallen keine näheren Vollzugsvorschriften auf Gesetzesoder Verordnungsstufe existieren, wird die Behandlung der Erlassgesuche auf Bundesebene in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121, Steuererlassverordnung) geregelt. Diese findet sachgemäss Anwendung (Zigerlig/ Oertli/Hofmann, VII. N. 146 und 148). Darin ist unter anderem vorgesehen, dass Einkommens- und Vermögensrückgänge infolge freiwilliger Entäusserungen im Steuererlassverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Im Kanton St. Gallen sind weitere Erläuterungen dem St. Galler Steuerbuch zu entnehmen (StB 224 Nr. 1). 2.1.        Zu prüfen ist konkret, ob der Beschwerdeführer die Steuerschuld von Fr. 10'973.70 (act. G 2/4) bei Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit aus eigenen Mitteln vollständig tilgen kann. Massgebend sind dabei grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlassentscheides (Zigerlig/Oertli/Hofmann, VII N. 151 mit Hinweis); dieser erging konkret Anfang 2013 (act. G 5/10 Id). Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid unter anderem zum Schluss, dem Beschwerdeführer stehe monatlich ein Betrag von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12 http://www.gerichte.sg.ch

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rund Fr. 450.-- zur Begleichung der Steuern zur Verfügung. Zwar sei es richtig, dass die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Erlassgesuchs massgebend sei. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2011 und 2012 bedeutende Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Maler erzielt. Dass diese Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen würden, habe er gewusst und er hätte dementsprechend Rücklagen bilden müssen. Offenbar habe der Beschwerdeführer seine übrigen Gläubiger befriedigt und sei einzig seinen Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus nicht nachgekommen. Der Umstand, dass er seine Lebenspartnerin finanziell unterstütze, ändere nichts daran, dass er dadurch erhebliche finanzielle Mittel einer Drittperson zukommen lasse. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar bzw. werde vom Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, weshalb seine Lebenspartnerin keine Erwerbstätigkeit ausübe bzw. welche Bemühungen zur Arbeitssuche sie unternehme. Schliesslich sei es verständlich, wenn der Beschwerdeführer für die Ausübung seiner selbständigen Nebenerwerbstätigkeit ein Auto benötige. Solange er allerdings keine Malerarbeiten ausführe, müssten die Auslagen für den Unterhalt und den Betrieb des Personenwagens, der ihm von seinem ehemaligen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werde, als nicht berufsnotwendige Auslagen betrachtet werden. Die Verweigerung des Steuererlasses könne nicht als rechtswidrig qualifiziert werden (act. G 2/1 S. 4f.). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Vorschriften über den Steuererlass falsch angewendet. Nach den Grundsätzen, welche der Berechnung des Existenzminimums in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und im Bereich der Ergänzungsleistungen zugrunde liegen würden, habe er über kein überschüssiges Einkommen für die Bezahlung der Steuerschulden verfügen können. Würden Teile der das Existenzminimum sichernden Renten durch die Einkommenssteuer entzogen, so verstosse dies gegen das für die Steuererhebung massgebende verfassungsmässige Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin verwendete Begriff der Erlassunwürdigkeit sei in Art. 224 StG nicht enthalten. Das Abstellen auf andere Kriterien als diejenigen von Art. 224 StG sei gesetzwidrig bzw. willkürlich. Selbst wenn der Begriff der Erlassunwürdigkeit aus den materiellen Voraussetzungen (Notlage, grosse Härte) hergeleitet werde, so sei diese nicht abzusprechen, denn der Beschwerdeführer suche als 77jähriger Rentner Aufträge, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern (act. G 1). Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren. In Fällen, wo jemand ein Einkommen gehabt habe, das deutlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelegen und dennoch zumutbare Rückstellungen unterlassen habe, sei der Erlass in der Regel ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe seine Pflichten als Steuerzahler elementar verletzt, weshalb der Erlass nicht in Frage komme. Selbst wenn jemand in einer Notlage sei, könne ein Erlass verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die Notlage selbst verschuldet und in einer Weise leichtsinnig herbeigeführt habe, die nicht als erlasswürdig zu beurteilen sei. Die Vorinstanz habe den Rekurs zu Recht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer zum einen seine Pflichten als Steuerzahler elementar verletzt habe und zum anderen eine freie Quote für das Bezahlen der Steuer bestehe (act. G 7). Mit Replik stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hierzu unter anderem die Frage, ob der Staat das Recht habe, mit erhobenem Finger ärmeren Bürgern vorzuhalten, dass er ihre Fehler nicht nachsehen dürfe und auf der vollständigen Bezahlung des Ausstandes bestehen müsse, auch wenn diese Steuerforderung höchstwahrscheinlich nicht durchsetzbar sei. Obwohl ihm dies bereits in der Vergangenheit grosse Mühe bereitet habe, habe der Beschwerdeführer seine Steuern stets bezahlt. Als 77Jähriger bemühe er sich, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, um nicht dem Sozialamt und damit dem Steuerzahler zur Last zu fallen. Sein Angebot, die Steuerschuld bei der Gemeinde abzuarbeiten, sei grundlos zurückgewiesen worden (act. G 9). 2.2.        Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf niemand durch eine staatliche Abgabe in seinem Recht auf Existenzsicherung verletzt werden (BGE 121 I 376; 122 I 101 E 2b.bb). Der ergänzungsleistungsrechtliche als auch der fürsorgerechtliche Notbedarf gehen indessen über das bundesverfassungsrechtlich garantierte Minimum hinaus (SGE 1996 Nr. 14). Die Erlasspraxis des Beschwerdegegners berechnet daher die freie Quote aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SGE 2009 Nr. 21 und 23). Besteht eine freie Quote, so wird in diesem Umfang kein Steuererlass gewährt, unabhängig wie sich das effektive (nicht nur steuerpflichtige) Einkommen zusammensetzt. Die Berücksichtigung des gesamten (mithin steuerpflichtigen und steuerbefreiten) Einkommens zur Berechnung der freien Quote rechtfertigt sich aufgrund des Grundsatzes der Rechtsgleichheit. Diese Praxis des Beschwerdegegners erweist sich auch deshalb als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sachgerecht, weil die Bezüger einer AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen aufgrund der Steuerfreiheit der Ergänzungsleistung bereits in entsprechendem Umfang bessergestellt sind als IV-Rentner mit gleich hohen Bezügen, denen die Rente z.B. aus der ersten und zweiten Säule im vollen Umfang besteuert wird. 2.3.        Das Existenzminimum berücksichtigt einen monatlichen Grundbetrag, die konkreten Wohn- und Heizkosten, die Prämien der obligatorischen Krankenkasse, Berufs- und Ausbildungskosten, Unterhaltszahlungen (sofern rechtlich geschuldet) sowie nötigenfalls einen Zuschlag für verschiedene Aufwendungen (Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf], Kanton St. Gallen, vom Dezember 2008; KS Notbedarf). Ab Januar 2013 erzielte der Beschwerdeführer monatliche Einkünfte aus AHV-Rente und Ergänzungsleistungen von Fr. 2'901.-- (act. G 5/7/2). Für alleinstehende Personen beträgt der monatliche Grundbetrag Fr. 1'230.-- (Ziff. 3.1.1 KS Notbedarf) und für unverheiratete, in einer Wohngemeinschaft lebende Personen Fr. 1'050.-- (Ziff. 3.1.3 KS Notbedarf). Letzterer kommt auf den Beschwerdeführer zur Anwendung. Hinzu kommen Beiträge für Kranken- und Privathaftpflichtversicherung von rund Fr. 400.-- pro Monat (act. G 5/7/6, 5/7/8, 5/7/9; vgl. Ziff. 4.3 KS Notbedarf) sowie die Wohnkosten von rund Fr. 975.-- pro Monat einschliesslich Nebenkosten (Fr. 895.-- + Fr. 80.--; vgl. act. G 5/7/4 und 5/7/5). Eine einseitige Berücksichtigung der Wohnkosten - hiervon ging der vorinstanzliche Entscheid aus – steht vorab für den Fall in Betracht, in welchem es der Partnerin des Beschwerdeführers nicht zumutbar wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Über die persönlichen Verhältnisse der Partnerin sind jedoch aus den Akten - abgesehen von dem mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf Abruf (act. G 2/6) - keine näheren Einzelheiten ersichtlich. Im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen (nachstehende E. 2.4) wird der Beschwerdegegner zu prüfen haben, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die Wohnkosten anzurechnen sind. Für eine Anrechenbarkeit der vollen Wohnkosten spricht der Umstand, dass bei ihm auch als alleinstehende Person keine tieferen Wohnkosten anfallen würden bzw. er überwiegend wahrscheinlich in derselben Wohnung leben würde. Als Bezüger von Ergänzungsleistungen hat der Beschwerdeführer einen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Jahresfranchise und Selbstbehalt von Krankenpflegeleistungen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 831.30; ELG). Das Auto wurde 2013 für die Berufsausübung soweit ersichtlich nicht benötigt, zumal auch kein Erwerbseinkommen angefallen war; die Einrechnung der Autoversicherung fällt daher ausser Betracht. Hinzu kommt demgegenüber die praxisgemäss bei AHV-Rentnern berücksichtigte monatliche Pauschale für besondere Aufwendungen von Fr. 250.-- (vgl. SGE 2012 Nr. 13 E. 3.7; VerwGE B 2014/50 vom 20. Mai 2014, E. 2.2.1 Abs. 3). Die Anrechnung von Unterstützungs- und Unterhaltsleistungen setzt voraus, dass diese rechtlich geschuldet sind (vgl. Ziff. 4.6 zweiter Absatz KS Notbedarf). Was die Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Partnerin betrifft, ist festzuhalten, dass es aufgrund der fehlenden (gesetzlichen) Unterstützungspflicht nicht möglich ist, seiner Notbedarfsberechnung den Unterhaltsbedarf für zwei Personen zugrunde zu legen; dies jedenfalls solange nicht, als es der Partnerin zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Ziff. 4.1 KS Notbedarf). Zur persönlichen und wirtschaftlichen bzw. erwerblichen Situation der Partnerin, welche beim Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 30. April 2012 im Stundenlohn angestellt ist (act. G 2/6), machte dieser keine konkreten Ausführungen, obschon bereits im vorinstanzlichen Entscheid das Nichtvorhandensein von diesbezüglichen Angaben vermerkt worden war (act. G 2/1 S. 4 unten). Nicht bekannt ist insbesondere, ob der Partnerin aus dem Arbeitsverhältnis, welchem ein flexibles Arbeitspensum von 10-150 Stunden pro Monat (auf Abruf) zugrunde liegt (act. G 2/6 Ziff. 3), im Jahr 2013 auch ein Einkommen zugeflossen war. Auch wenn letzteres nicht der Fall gewesen sein sollte, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die Partnerin finanziell unterstützte, nicht eine Anrechnung dieser Unterstützungsleistungen im Rahmen der Festlegung seines Notbedarfs geltend machen. 2.4.        Im Fall der vollen Anrechenbarkeit der Wohnkosten würde der monatliche Notbedarf (2013) des Beschwerdeführers aufgrund des Dargelegten Fr. 2'675.-- (Fr. 1'050.-- + Fr. 975.-- + Fr. 400.-- + Fr. 250.--) betragen. Folglich ergäbe sich im Vergleich zu den monatlichen Einkünften von Fr. 2'901.-- ein Überschuss von CHF 226.--. Dem Beschwerdeführer wäre es somit möglich, innerhalb von rund 48 Monaten die Steuerschuld von Fr. 10'973.70 (act. G 2/4) zu bezahlen. Dies erschiene mit Blick auf die bisherige Praxis (vgl. SGE 2012 Nr. 13 E. 3.7 am Schluss; SGE 2011 Nr. 25 E. 2d, wo eine Tilgungsdauer von rund 49 Monaten als unzumutbar qualifiziert wurde) und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (fortgeschrittenes Alter, kein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermögen) als ein unzumutbar langer Tilgungszeitraum, der im Ergebnis eine grosse Härte darstellen würde. Ein Teilerlass wäre demgegenüber unter Berücksichtigung der zugestandenen AHV-Pauschale (Fr. 250.--) und des Umstandes angemessen, dass dem Beschwerdeführer die Bildung von Rückstellungen für Steuern im Zeitpunkt des Zuflusses der Erwerbseinkommen (in den Jahren 2011 und 2012) an sich zumutbar gewesen wäre (vgl. Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverordnung), er dies jedoch unterliess. Die Berücksichtigung der letztgenannten Tatsache (zulasten des Beschwerdeführers) im Erlassentscheid (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG) bedeutet nicht, dass damit das Erlassgesuch ohne Weiteres vollständig abzuweisen wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (act. G 7 S. 3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2953/2012 vom 10. Dezember 2012) erscheint es insbesondere nicht angebracht, den Umstand der unterlassenen Rückstellungen für Steuern 2011 zusätzlich auch als leichtsinnige, einen Erlass vollständig ausschliessende Herbeiführung der Notlage bzw. als Selbstverschulden zu interpretieren. Das vom Beschwerdegegner angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wo Investitionen der dortigen Beschwerdeführerin in einen Hedgefonds (auf den British Virgin Islands; vgl. BVGE A 2953/2012 a.a.O., E. 3) als leichtsinnig und erlassunwürdig qualifiziert wurden, befindet sich vom Sachverhalt her mit den vorliegenden Gegebenheiten nicht auf einer vergleichbaren Ebene. Ein Hindernis für einen Teilerlass kann auch nicht in der Tatsache erblickt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Einkünfte von Fr. 7'350.-- (versehentlich) nicht deklarierte (vgl. act. G 5/20), Nachsteuer und Busse jedoch bezahlte (vgl. act. G 5/19 S. 3). Im Weiteren erscheint der Vorwurf im vorinstanzlichen Entscheid, dass der Beschwerdeführer "offenbar" andere Gläubiger befriedigt und die Steuerbehörde leer habe ausgehen lassen (vgl. act. G 2 S. 4), insofern nicht gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer seine Steuern bislang - abgesehen von der Forderung, für die der Erlass in Frage steht - unbestritten immer bezahlte (vgl. act. G 9 S. 3). Die Tatsache, dass er - für die Berufsausübung notwendige - Materiallieferungen beglich sowie den Lohn der Partnerin bezahlte (act. G 1 S. 6), bewirkt noch keine einem Teilerlass entgegenstehende Ungleichbehandlung des Beschwerdegegners: Wenn Forderungen beglichen werden, so hat dies notwendigerweise zur Folge, dass der eingesetzte Betrag für die Tilgung anderer Forderungen nicht mehr zur Verfügung steht. Dem Beschwerdeführer einzig hieraus den Vorwurf der (bewusst) bevorzugten Begleichung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von bestimmten Forderungen zu machen, erscheint nicht angebracht, zumal das Alter der bezahlten Forderungen nicht bekannt ist. Ein zumindest teilweiser Erlass (vgl. Art. 224 Abs. 1 StG) der Steuerschuld wäre ihm - im Fall der vollen Anrechenbarkeit der Wohnkosten - somit zu gewähren. Die Angelegenheit ist zur Ergänzung des Sachverhalts und zur allfälligen Prüfung eines Teilerlasses an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3.              3.1.        Die Beschwerde ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur weiteren Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. 3.2.        Gemäss Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn das von ihm angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten finanziellen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Entscheidfällung. Nebst den Einkünften ist auch die Vermögenssituation einzubeziehen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, N. 853). Aussichtslos sind nach der Rechtsprechung solche Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die selber über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen, weil er sie nichts kostet (statt vieler: BGE 129 I 129 E. 2.2.2). 3.3.        Vorliegend erscheint die (bereits im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss bejahte; vgl. act. G 2 S. 5 Ziff. 3) Bedürftigkeit des Gesuchstellers insofern dargetan, als er mit seinem AHV-Renteneinkommen einschliesslich Ergänzungsleistungen noch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (alte und laufende) Steuerschulden zu begleichen haben wird. Auch war, rückwirkend betrachtet, das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Anhängigmachung nicht aussichtslos. Der Beizug eines Rechtsbeistandes war für den Beschwerdeführer angesichts der geschilderten Verhältnisse notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., N. 855). Deshalb ist das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Ausgehend von einem mehrheitlichen Obsiegen des Beschwerdeführers (2/3) sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilmässig dem Beschwerdeführer (1/3) und dem Staat (2/3) aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP; vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., N. 761). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der amtlichen Kosten gegenüber dem Staat im Betrag von Fr. 1'000.-- wird nicht verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Den Anteil des Beschwerdeführers an den amtlichen Kosten (Fr. 500.--) trägt der Staat zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.  In gleicher Weise sind die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 900.--) zu verlegen: Der Staat trägt zwei Drittel zufolge teilweisen Unterliegens und einen Drittel aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege.  3.4.        Der Staat hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für die ausseramtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens im Umfang des Unterliegens (1/3) aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu entschädigen. Im Umfang des Obsiegens (2/3 abzüglich 1/3; vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., N. 832) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis Abs. 1 VRP). Der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik die Unentgeltlichkeit der Vertretung (aus Gefälligkeit) bestätigte (act. G 9 S. 1), ist nicht als Verzicht auf die beantragte (act. G 1) Entschädigung zu interpretieren, sondern dahingehend auszulegen, dass der Rechtsvertreter vom Beschwerdeführer kein über die gerichtlich festgesetzte Entschädigung hinausgehendes Honorar verlangt bzw. im Fall des Unterliegens und der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kein Honorar geltend gemacht hätte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 und 19 der Honorarordnung, sGS 963.75; HonO). Eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b HonO). Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staat hat den Beschwerdeführer somit für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. Aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat den Staat den Rechtsbeistand mit 80% (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG; sGS 963.70) von Fr. 2'000.- (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht 1.            Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Angelegenheit zur weiteren Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird. 2.            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3.            Der Staat trägt amtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 1'000.-- und des Rekursverfahrens von Fr. 600.--; auf die Erhebung wird nicht verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Anteil des Beschwerdeführers an den amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 500.--) und des Rekursverfahrens (Fr. 300.--) trägt der Staat zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.            Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). 5.            Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Präsident                    Der Gerichtsschreiber Eugster                              Schmid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 19.08.2014 Steuerrecht. Steuererlass Art. 167 Abs. 1 DBG (SR 642.11); Art. 224 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Das Verwaltungsgericht erachtete die vorinstanzlich bestätigte Verweigerung des Erlasses als nicht gerechtfertigt. Ein zumindest teilweiser Erlass (vgl. Art. 224 Abs. 1 StG) der Steuerschuld sei - im Fall der vollen Anrechenbarkeit der Wohnkosten - zu gewähren. Die Angelegenheit wurde zur Ergänzung des Sachverhalts und zur allfälligen Prüfung eines Teilerlasses an den Beschwerdegegner zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2013/189).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

B 2013/189 — St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2014 B 2013/189 — Swissrulings