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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.07.2013 B 2013/149

22 luglio 2013·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,642 parole·~8 min·3

Riassunto

Gesundheitsrecht, Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt, Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung, Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht, nachdem der Beschwerdeführer im aufsichtsrechtlichen Verfahren jede Mitwirkung vermissen liess; die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung kommt nur schon deshalb nicht in Frage, weil die geforderten Mitwirkungshandlungen auch im Rahmen der Beschwerdeführung nicht nachgeholt wurden (Verwaltungsgericht, Präsidialentscheid, B 2013/149).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/149 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 22.07.2013 Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 22.07.2013 Gesundheitsrecht, Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt, Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung, Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht, nachdem der Beschwerdeführer im aufsichtsrechtlichen Verfahren jede Mitwirkung vermissen liess; die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung kommt nur schon deshalb nicht in Frage, weil die geforderten Mitwirkungshandlungen auch im Rahmen der Beschwerdeführung nicht nachgeholt wurden (Verwaltungsgericht, Präsidialentscheid, B 2013/149). Entscheid vom 22. Juli 2013 In Sachen Dr.med.dent. X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Bruno Bauer, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt / Wiedererteilung aufschiebende Wirkung  hat der Präsident des Verwaltungsgerichts festgestellt: A./ Am 11. Februar 1982 erteilte das Gesundheitsdepartement Dr.med.dent. X.Y., geboren am 2. Oktober 1949, die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton St. Gallen (Akten Vorinstanz, act. 1). B./ Im Jahr 2011 teilte Dr. X.Y. mit, er werde fortan keinen Notfalldienst mehr verrichten (Akten Vorinstanz, act. 2). C./ Am 13. Februar 2012 beschloss die Schulkommission der Gemeinde Z., Dr. X.Y. per sofort als Schulzahnarzt zu entlassen (Akten Vorinstanz, act. 3). D./ Tags darauf reichte A.B. eine aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen Dr. X.Y. aufgrund einer von ihm durchgeführten zahnärtzlichen Behandlung ein (Akten Vorinstanz, act. 4). Dazu erstattete U.T., eidgenössisch diplomierter Zahnarzt SSO, am 23. Mai 2012 ein Gutachten (Akten Vorinstanz, act. 6). E./ Zudem erhielt das Gesundheitsdepartement offenbar Ende Mai 2012 Kenntnis davon, dass Dr. X.Y. im Namen der Q. GmbH, deren Zweck in der Bekämpfung von Korruption sowie der Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen besteht, per E-Mail ein 47 Seiten umfassendes Dokument mit dem Titel «Korruption ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung» (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8) verbreitet. F./ Das Gesundheitsdepartement forderte deshalb Dr. X.Y. mit Schreiben vom 7. Juni 2012 auf, zu den erwähnten Vorkommnissen bis 28. Juni 2012 Stellung zu nehmen; zudem wurden die vollständige Krankenakte von A.B. sowie Fortbildungsnachweise der letzten drei Jahre und ein Versicherungsnachweis einverlangt. Dieser Aufforderung kam Dr. X.Y. nicht nach. Mit Schreiben vom 17. August 2012 und vom 21. September 2012 wurde – jeweils unter Ansetzung einer Frist und Androhung möglicher Rechtsfolgen bei Säumnis – er nochmals aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen; im Schreiben vom 21. September 2013 wurden neben den Fortbildungsnachweisen, dem Versicherungsnachweis sowie der Krankenakte von A.B. auch noch je ein Betreibungs- und Strafregisterauszug angefordert. Nachdem Dr. X.Y. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitte Oktober 2012 die verlangten Unterlagen immer noch nicht eingereicht hatte, setzte ihm das Gesundheitsdepartement mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 zu deren Nachreichung eine nicht erstreckbare Frist bis zum 12. November 2012; für den Fall, dass auch diese Frist ungenutzt verstreiche, wurde der Entzug der Berufsausübungsbewilligung angedroht. Am 2. November 2012 teilte Dr. X.Y. (unter anderem) zum wiederholten Mal mit, er werde keine Auskünfte erteilen, solange die Staatsanwaltschaft seine Anzeigen nicht behandle. Daraufhin lud ihn der mit der Sache betraute juristische Sachbearbeiter im Gesundheitsdepartement am 16. Januar 2012 zu einem persönlichen Gespräch ein, nachdem der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als letztes Mittel zu verstehen sei. Auf das entsprechende Schreiben hat Dr. X.Y. offensichtlich nicht reagiert. G./ Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 entzog das Gesundheitsdepartement die am 11. Februar 1982 erteilte Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt (Ziff. 1). Dr. X.Y. wurde aufgefordert, die Bewilligungsurkunde einzureichen (Ziff. 2). Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 5). H./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2013 erhob Dr. X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei liess er (unter anderem) um eine Nachfrist zur Beschwerdebegründung ersuchen sowie den Antrag stellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Das Gesundheitsdepartement (nachfolgend Vorinstanz) liess sich am 10. Juli 2013 vernehmen. Es stellte den Antrag, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die vom Beschwerdeführer und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen werden, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. (…). 2. Nach Art. 51 Abs. 1 VRP hat der Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmung findet im Beschwerdeverfahren aufgrund des Verweises von Art. 64 VRP sachgemässe Anwendung (GVP 1980 Nr. 20). 2.1. Das Gesetz regelt nicht näher, wann wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Fest steht, dass mit dem Inkrafttreten des V. Nachtraggesetzes zum VRP (nGS 42-55) am 1. März 2007 die vorher sehr strengen Anforderungen an den Entzug der aufschiebenden Wirkung gelockert wurden. So wird neu nicht mehr eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen verlangt, sondern ein Entzug der aufschiebenden Wirkung ist bereits beim Vorliegen wichtiger Gründe möglich (ABl 2006, S. 837). 2.1.1. Als wichtige Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 VRP gelten bedeutende und dringliche öffentliche und private Interessen, die dem Interesse an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Besonderes Gewicht haben die Anliegen zum Schutz wichtiger Polizeigüter vor konkreten Gefahren, zum Beispiel der Schutz des Publikums vor einem unfähigen Arzt oder der Schutz von Personen und Sachen vor Elementarereignissen. Dem sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist bei der Interessenabwägung Beachtung zu schenken. Ins Gewicht kann dabei fallen, wem es eher zuzumuten ist, einen durch die Prozessdauer verursachten Schaden zu tragen. In die Interessenabwägung ist überdies das bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten einzubeziehen; in diesem Zusammenhang können beispielsweise missachtete Ermahnungen und Auflagen bedeutsam sein (zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 16 zu Art. 68; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, N 14 zu § 25). Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Prozessaussichten ins Gewicht fallen (BGE 110 V 40 E. 5b). 2.1.2. Im Rahmen des Entscheids über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werden keine Beweiserhebungen getätigt, sondern es ist auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung abzustellen. Die Beweiswürdigung hat mit dem Entscheid über die Hauptsache zu erfolgen. Die Beweisanforderungen sind ebenfalls © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduziert, indem das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., N 17 zu Art. 68). 2.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe gegen diverse Berufspflichten gemäss Art. 40 Medizinalberufegesetz (SR 811.11) verstossen. Die Vorhaltungen werden allesamt durch die Akten gestützt. Ein Gutachten bestätigt den Vorwurf, dass er bei der Behandlung von A.B. gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen hat; zudem weigerte er sich, die Krankengeschichte dieser Patientin der Aufsichtsbehörde auszuhändigen. Weiter wirkt er offenbar seit rund zwei Jahren nicht mehr in Notfalldiensten mit. Endlich ist davon auszugehen, dass er weder der Pflicht zur Fortbildung nachkommt, noch über eine Berufshaftpflicht verfügt, nachdem er nun schon seit mehr als einem Jahr die diesbezüglichen, mehrfach einverlangten Nachweise schuldig blieb. Überhaupt liess der Beschwerdeführer im aufsichtsrechtlichen Verfahren jegliche Mitwirkung vermissen. Selbst das vom Gesundheitsdepartement auf seinen Wunsch hin angebotene persönliche Gespräch schlug er aus. Wenn die Vorinstanz daher zum Schluss kam, es fehle an der Vertrauenswürdigkeit, so ist dies nicht zu beanstanden. Eine Medizinalperson, die trotz entsprechender und wiederholter Aufforderungen jegliche Mitwirkung versagt, verhindert mit ihrem Verhalten eine wirksame Aufsicht, wozu (unter anderem) die Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gehört. In einem solchen Fall ist die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit und damit der Entzug der Bewilligung die logische Konsequenz. Von einer unverhältnismässigen Sanktion kann keine Rede sein – umso mehr, als der Bewilligungsentzug mehrfach angedroht wurde. Aufgrund des renitenten Verhaltens, welches der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr gegenüber der Aufsichtsbehörde an den Tag legte, erscheint auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung durchaus gerechtfertigt (vgl. oben E. 2.1.1 am Ende). Zwar führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er wolle sich künftig im Umgang mit den Behörden kooperativer zeigen. Jedoch holte er bis heute die geforderten, unbestrittenermassen verhältnismässigen Mitwirkungshandlungen auch im Rahmen der Beschwerdeführung nicht nach. Inwiefern unter diesen Umständen im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung in Frage kommen soll, ist unerfindlich. Solange der Beschwerdeführer nicht bereit ist, am Verfahren mitzuwirken, muss es bei der sofortigen Wirksamkeit bleiben. Dies gebietet das öffentliche Interesse an einer wirksamen Aufsicht über die Medizinalpersonen; sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte würde ausgehöhlt, wenn fehlende Mitwirkung nicht entsprechend sanktioniert würde. Die entgegenstehenden (hauptsächlich) wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers vermögen daran jedenfalls nichts zu ändern. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung derzeit aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen an der sofortigen Vollstreckung abzuweisen ist. Dem Beschwerdeführer ist zudem antragsgemäss Frist zur Beschwerdebegründung anzusetzen. 3. (…). Demnach wird z u   Recht   erkannt : 1./ Das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens von Fr. 1'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. 4./ Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. August 2013 eingeräumt, um die Beschwerde hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes und der Begründung zu ergänzen (in zweifacher Ausfertigung). Bei unbenütztem Ablauf der Frist kann das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten. ______________ VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: lic.iur. Beda Eugster © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer, 9000 St. Gallen) unter Beilage der Vernehmlassung und Akten der Vorinstanz) -   die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird und die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 22.07.2013 Gesundheitsrecht, Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt, Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung, Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht, nachdem der Beschwerdeführer im aufsichtsrechtlichen Verfahren jede Mitwirkung vermissen liess; die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung kommt nur schon deshalb nicht in Frage, weil die geforderten Mitwirkungshandlungen auch im Rahmen der Beschwerdeführung nicht nachgeholt wurden (Verwaltungsgericht, Präsidialentscheid, B 2013/149).

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