Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/275 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.11.2013 Entscheiddatum: 08.11.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 08.11.2013 Verfahrensrecht, Anforderungen an die Beschwerdebegründung, Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). An Qualität und Ausgestaltung einer Beschwerdebegründung werden keine grossen Anforderungen gestellt. Setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dessen Erwägungen überhaupt nicht auseinander und übt er daran lediglich undifferenzierte Kritik, so ist auf die Beschwerde – die im übrigen ohnehin abzuweisen wäre – nicht einzutreten (Verwaltungsgericht, B 2012/275). Urteil vom 8. November 2013 Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichter Dr. W. Engeler; Gerichtsschreiber S. Wehrle, M.A. HSG In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2004, 2005 und 2006) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geb. 1952, wohnt im Kanton Zürich und ist verheiratet. In den Jahren 2004, 2005 und 2006 war er als Inhaber des Alters- und Pflegeheims "Q.", A., aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton St. Gallen beschränkt steuerpflichtig. a.) Am 13. März 2009 und 22. April 2009 forderte ihn der zuständige Steuerkommissär auf, die Buchhaltungseinzelkontoblätter für die Jahre 2004, 2005 und 2006 sowie die entsprechenden AHV-Lohnabrechnungen und Kopien der ausgestellten Lohnausweise einzureichen (Vorakten, act.15-7.01 und 7.02). Mit der zweiten Aufforderung erging der Hinweis, nach unbenützter Frist zur Einreichung der Unterlagen müsse mit einer Veranlagung nach Ermessen gerechnet werden. Nach erstreckter Frist reichte X.Y. am 10. August 2009 seine Original-Buchhaltung der Jahre 2004-2006, nicht aber die angeforderten weiteren Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 9. September 2009 wurde X.Y. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2004 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 167'800.-- zum Satz von Fr. 237'900.-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 618'000.-- zum Satz von Fr. 1'033'000.-- veranlagt. b.) Hinsichtlich der Steuerperioden 2005 und 2006 ersuchte der Steuerkommissär mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 um Einreichung der Buchhaltungseinzelkontoblätter, der AHV-Lohnabrechnungen und Kopien der ausgestellten Lohnausweise, einer Zusammenstellung der freiwilligen Zuwendungen 2005 (mit Belegen) und von Belegen zu den Krankheitskosten. Auf entsprechende Nachfrage teilte der Steuerkommissär X.Y. am 6. November 2009 mit, dass er zwar über die eingereichten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2004-2006 verfüge, die erwähnten Unterlagen darin jedoch nicht enthalten seien. Sollte X.Y. diese nicht innert 10 Tagen nachreichen, werde er auch für die Jahre 2005 und 2006 nach Ermessen veranlagt (Vorakten, act. 15-7.06). X.Y. stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, er dürfe die Lohnausweise aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an Dritte herausgeben. Seine AHV-Abrechnungen der Jahre 2003-2007 seien kürzlich revidiert worden und hätten zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben (Vorakten, act. 15-7.08). Am 9. Juni 2010 wurde X.Y. auch für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 und 2006 nach Ermessen veranlagt. Das steuerbare Einkommen wurde auf Fr. 88'500.-zum Satz von Fr. 158'200.-- (2005) resp. auf Fr. 61'900.-- zum Satz von Fr. 158'000.-- (2006) festgelegt. Das steuerbare Vermögen wurde mit Fr. 863'000.-- zum Satz von Fr. 1'312'000.-- (2005) resp. Fr. 855'000.-- zum Satz von Fr. 1'353'000.-- (2006) veranlagt. c.) Am 2. Oktober 2010 teilte X.Y. mit, bis dato habe er noch keine der drei Veranlagungsverfügungen erhalten. Der Steuerkommissär stellte ihm daraufhin die Verfügungen am 29. Oktober 2010 per Einschreiben (erneut) zu. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheiden vom 10. Februar 2012 abgewiesen. Das kantonale Steueramt hielt fest, nachdem X.Y. trotz mehrmaliger Aufforderung (zuletzt im Einspracheverfahren, vgl. Vorakten, act. 15-7.22) weder Kopien der Lohnausweise noch die AHV-Abrechnungen seiner Angestellten zur Verfügung gestellt habe, sei es nicht möglich gewesen, die verbuchten Lohnkosten zu überprüfen. Folglich seien die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 2004-2006 zu Recht ermessensweise festgesetzt worden. Bei der Veranlagung 2004 wurde das steuerbare Vermögen neu auf Fr. 700'000.-- (statt Fr. 618'000.--) zum Satz von Fr. 1'033'000.-- festgelegt. B./ Gegen die Einsprache-Entscheide des kantonalen Steueramtes erhob X.Y. mit Eingabe vom 21. März 2012 und Ergänzung vom 16. Mai 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die Einsprache- Entscheide seien aufzuheben und die Veranlagung sei anhand der eingereichten Buchhaltungsunterlagen vorzunehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 hielt das kantonale Steueramt fest, die Details zum Lohnaufwand seien hier von spezieller Bedeutung, da dieser einen Anteil von knapp 70% des Geschäftsaufwandes ausmache und in den Vorperioden genau diese Position habe korrigiert werden müssen. Die Rekursinstanz wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. November 2012 ab. C./ Gegen den Rekursentscheid erhob X.Y. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 und Ergänzung vom 14. Februar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag um kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte am 18. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das kantonale Steueramt (nachfolgend: Beschwerdegegner) erklärte mit Schreiben vom 21. Februar 2013 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, und die Beschwerdeeingaben vom 19. Dezember 2012 und 14. Februar 2013 entsprechen zeitlich und formal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). 1.1. Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Die Begründung ist ein Gültigkeitserfordernis. Fehlt sie oder wird sie nicht innert der angesetzten Frist nachgereicht, kann auf das Rechtsmittel © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht eingetreten werden (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 3 VRP). 1.2. An Qualität und Ausgestaltung der Begründung werden praxisgemäss keine grossen Anforderungen gestellt. Der Beschwerdeführer muss aber ein gewisses Mass an Sorgfalt an den Tag legen. Das Verwaltungsgericht lehnt es regelmässig ab, dass anstelle einer Begründung pauschal auf vor- oder erstinstanzliche Eingaben verwiesen wird. Ein solcher Verweis ist ungenügend, da aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in vorinstanzlichen Eingaben nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Genau dies hat der Beschwerdeführer wenigstens in groben Zügen zu bezeichnen. Seine Begründung muss jedoch weder richtig noch vollständig sein. Sie ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid oder eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Wenn sich die Vorbringen hingegen nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (vgl. zum Ganzen Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 921 ff. mit vielen Hinweisen). 1.3. Den vorgenannten Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2013 offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer darin auf seine Eingaben an die Vorinstanz verweist, erhellt nicht, inwiefern der nun angefochtene Entscheid falsch sein soll. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen darauf, sein schwieriges Verhältnis zum Steuerkommissär darzulegen und auf der Massgeblichkeit seiner handelsrechtlichen Buchhaltung zu beharren. Dabei setzt er sich überhaupt nicht mit der gegenteiligen Argumentation der Vorinstanz auseinander, welche im angefochtenen Entscheid klar und deutlich zum Ausdruck kommt. Er legt nicht dar, inwiefern das Recht falsch angewendet worden sein soll. Die in diesem Zusammenhang unter anderem erhobenen Beanstandungen, wonach die angewandten Veranlagungsmethoden "absolut willkürlich, missbräuchlich und überhöht" seien, ihm von der Vorinstanz die "alleinige Schuld" gegeben werde und diese seinen Treuhänder "rudimentär verunglimpfe", sind unbehelflich und tun nichts zur Sache. Die Ausführungen des Beschwerdeführers © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik. Auf die Beschwerde ist daher mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten. 1.4. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der "Einschätzungsmitteilungen und Informationen" und der Einsprache-Entscheide der Jahre 2004-2006 beantragt, wäre auf die Beschwerde selbst bei ausreichender Begründung nicht einzutreten. Durch den sog. Devolutiveffekt ist der Rekursentscheid an deren Stelle getreten, und die Veranlagungen und Einsprache-Entscheide gelten als mitangefochten (Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten B 2013/64 vom 29. April 2013 E. 1 und VerwGE B 2012/14 vom 23. August 2012 E. 1, beide abrufbar unter www.gerichte.sg.ch; vgl. auch BGer 2C_145/2010 vom 14. Juni 2010 E. 1). 2. Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen als unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht nicht auf die handelsrechtliche Buchhaltung des Beschwerdeführers abgestellt, weil dieser den Personalaufwand - als grösste Aufwandposition seiner Erfolgsrechnung - nicht nachgewiesen hat. Zur Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ermessensveranlagungen der Jahre 2004 bis 2006 hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert (Erw. 2.b des angefochtenen Entscheids). Der Pflichtige ist nach den Regeln über die Beweislastverteilung im Steuerrecht gehalten, den Beweis über steuermindernde Tatsachen selbst zu erbringen. Wenn er - wie hier - seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist die Veranlagungsbehörde jedenfalls bei steuermindernden Tatsachen nicht verpflichtet, die entsprechenden Informationen bei Dritten einzuholen (Erw. 2.c). Die Gründe seiner Weigerung zur Mitwirkung und Auskunftserteilung sind nicht stichhaltig (Erw. 2.d). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts beizufügen und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde, die ohnehin abzuweisen wäre, mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten ist. 4. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Armin Linder Stefan Wehrle, M.A. HSG Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - den Beschwerdegegner am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 StHG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 08.11.2013 Verfahrensrecht, Anforderungen an die Beschwerdebegründung, Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). An Qualität und Ausgestaltung einer Beschwerdebegründung werden keine grossen Anforderungen gestellt. Setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dessen Erwägungen überhaupt nicht auseinander und übt er daran lediglich undifferenzierte Kritik, so ist auf die Beschwerde – die im übrigen ohnehin abzuweisen wäre – nicht einzutreten (Verwaltungsgericht, B 2012/275).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte