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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.04.2013 B 2012/257

4 aprile 2013·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,177 parole·~6 min·1

Riassunto

Verfahrensrecht, Art. 82 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).Zuständigkeit zum Entscheid über ein Wiederaufnahmegesuch (Verwaltungsgericht, B 2012/257).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/257 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.04.2013 Entscheiddatum: 04.04.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 04.04.2013 Verfahrensrecht, Art. 82 Abs. 1 VRP (sGS 951.1).Zuständigkeit zum Entscheid über ein Wiederaufnahmegesuch (Verwaltungsgericht, B 2012/257). Urteil vom 4. April 2013 Anwesend:  Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners _______________ In Sachen X.Y., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Gesuchsgegner, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiederaufnahmebegehren/Revision hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen widerrief mit Verfügung vom 8. April 2011 die (bis 27. Mai 2011 gültige) Aufenthaltsbewilligung von X.Y. Ein dagegen erhobener Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartment blieb ebenso erfolglos wie die Beschwerde beim Verwaltungsgericht; das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. September 2012 ab. Dagegen liess X.Y. mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben, worauf das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2012 nicht eintrat. Das Nichteintreten begründete das höchste Gericht damit, dass X.Y. keinen auf Gesetzesrecht des Bundes beruhenden Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung habe; auch mache er keinen konventions- oder verfassungsrechtlichen Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend, wobei es – wie vor ihm schon das Sicherheits– und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht - davon ausging, dass seine Ehefrau lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge (E. 2.2). B./ Mit Eingabe vom 30. November 2012 stellte X.Y. beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch; er beantragte die Aufhebung des Urteils vom 15. Oktober 2012 und anschliessend die materielle Beurteilung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde) vom 11. Oktober 2012. C./ Mit Revisionsgesuch vom 2. Dezember 2012 beantragte X.Y. (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. September 2012 und einen erneuten materiellen Entscheid über seine Beschwerde vom 24. April beziehungsweise 10. Mai 2012 unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass seine Ehefrau seit dem 15. September 2011 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt; er beantragt weiter, es sei dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über das Revisionsgesuch zu sistieren. Der Präsident des Verwaltungsgerichts gab dem Sistierungsantrag mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 statt. Das Bundesgericht entschied indes bereits am 10. Dezember © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 über das bei ihm gestellte Revisionsgesuch; es wies das Gesuch ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. In der Folge erklärte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers auf entsprechende Nachfrage des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, er halte am Revisionsbegehren vom 2. Dezember 2012 fest. Das Sicherheits- und Justizdepartement reichte mit seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 neben den Rekursakten auch die gesamten migrationsamtlichen Akten des Gesuchstellers und seiner Ehefrau ein; es beantragte die Gesuchsabweisung. Die Akten sowie die Vernehmlassung des Gesuchsgegners wurden am 30. Januar 2013 an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers zur Einsicht beziehungsweise Kenntnisnahme weitergeleitet. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 retournierte der Rechtsvertreter die vorerwähnten Akten; ausserdem äusserte er sich (im Wesentlichen) noch zum Umfang der Akten, welche der Rekursinstanz sowie dem Verwaltungsgericht bei ihren Entscheiden vom 20. April 2012 beziehungsweise 18. September 2012 zur Verfügung standen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP kann gegen Verfügungen und Entscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheids bestanden hätten, nicht gekannt. Nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung wird auf Wiederaufnahmebegehren nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und dies auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war. 1.1. Zuständig zum Entscheid über das Wiederaufnahmegesuch ist gemäss Art. 82 Abs. 1 VRP diejenige Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat. Diese Zuständigkeitsregel ist auslegungsbedürftig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der jeweiligen Angelegenheit mehrere Instanzen befasst waren. Als Grundsatz kann dabei gelten, dass jene Instanz funktionell zuständig ist, welche zuletzt in der Sache und reformatorisch entschieden hat; freilich muss sich auch bei einem reformatorischen Entscheid die Kognition der jeweiligen Instanz auf den geltend gemachten Revisionsgrund erstrecken. Es kommt somit darauf an, mit welcher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheidbefugnis (reformatorisch oder bloss kassatorisch) und Kognition (mit oder ohne Sachverhaltskontrolle) die kantonalen Rechtsmittelinstanzen ausgestattet sind (vgl. für das zürcherische Recht Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N 6 zu § 86b). Zu beachten ist zudem, dass die Revisionszuständigkeit ausnahmsweise auch bestehen kann, wenn die jeweilige Instanz einen Prozessentscheid gefällt hat. Dies ist der Fall, wenn sich die geltend gemachten neuen Tatsachen oder Beweismittel auf die verneinte Prozessvoraussetzung beziehen (Kölz/Bosshard/Röhl, a.a.O., N 6 zu § 86b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 2 zu Art. 97). Diese Grundsätze gelten im Übrigen nicht nur im Verhältnis zwischen kantonalen Instanzen, sondern auch im Verhältnis zwischen letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden und Bundesgerichtsurteilen (Kölz/Bosshard/ Röhl, a.a.O., N 7 zu § 86b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 2 zu Art. 97; vgl. dazu auch BGE 118 Ia 367 f.). 1.2. Vorliegend trat das Bundesgericht auf die Beschwerde(n) vom 11. Oktober 2012 nicht ein. Dabei hatte es sich aufgrund der Bestimmung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt: BGG) mit der Frage zu befassen, ob die Ehefrau des Gesuchstellers ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Dies wurde (namentlich) deshalb verneint, weil sie nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge; entsprechend kam das höchste Gericht zum Schluss, dass weder das Gesetzesrecht des Bundes noch das Völkerrecht dem Gesuchsteller einen Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG einräume. Das nunmehrige Vorbringen, seine Ehefrau verfüge seit 15. September 2011 über eine Niederlassungsbewilligung, wirkt sich somit auf die entsprechende Eintretensvoraussetzung aus, verleiht doch Art. 43 des Ausländergesetzes (SR 142.20) dem ausländischen Ehegatten von niedergelassenen Personen einen Rechtsanspruch auf Anwesenheit. Das Bundesgericht trat denn auch auf den Revisionsantrag ein, jedenfalls soweit er sich nicht als verspätet erwies. Es hat somit seine Zuständigkeit zur Behandlung des Revisionsgesuchs bejaht. Da aber nur eine Instanz funktionell zuständig sein kann, schliesst dies die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus. Auf das Revisionsgesuch vom 2. Dezember 2012 ist deshalb nicht einzutreten. 2. Abgesehen davon hätte der Gesuchsteller die Tatsache, dass seine Ehefrau seit dem 15. September 2011 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, bei der ihm © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbaren Sorgfalt spätestens im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, wenn nicht schon im Rekursverfahren vorbringen können. Das subsidiäre Rechtsmittel der Wiederaufnahme ist gemäss Art. 81 Abs. 2 VRP in einem solchen Fall verwehrt. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos. 4. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./  Auf das Gesuch um Wiederaufnahme wird nicht eingetreten. 2./  Der Gesuchsteller bezahlt die amtlichen Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens von Fr. 1'000.-- durch Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--. 3./  Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen. V.          R.           W. Der Präsident:                  Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster        Dr. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an: -   den Gesuchsteller (durch Rechtsanwalt Dr. A.B.) -   das Sicherheits- und Justizdepartement -   das Migrationsamt am: Rechtsmittelbelehrung: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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