Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/31 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.04.2011 Entscheiddatum: 12.04.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 12. 04. 2011 Strassenverkehrsrecht, Art. 16a Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Eine Vortrittsrechtsverletzung bei schneematschbedeckter Fahrbahn mit Unfallfolge wurde aufgrund der konkreten Umstände als leichte Widerhandlung qualifiziert und der Führerausweisentzug wegen Rückfalls auf einen Monat festgelegt (Verwaltungsgericht, B 2011/31). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen C. M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ C. M., geb. 1962, war der Führerausweis vom 1. bis 30. September 2009 entzogen worden, weil er am 8. April 2009 beim Manövrieren seines Personenwagens auf einem Parkplatz mit einer Fussgängerin kollidiert war. Am 26. Januar 2010, um 10.30 Uhr, lenkte C. M. den Lieferwagen seines Arbeitgebers auf der Bruggereggstrasse in Herisau abwärts in Richtung Schwellbrunnerstrasse. Es schneite, und die Fahrbahn war schneebedeckt. C. M. konnte seinen Lieferwagen nicht rechtzeitig vor der vortrittsberechtigten Schwellbrunnerstrasse anhalten und kollidierte mit dem von links kommenden, von X. Y. gelenkten BMW 330xd Touring. Der Lieferwagen stiess in die hintere rechte Seite des BMW; dieser drehte sich hierauf um 180° und stiess in eine Mauer bzw. einen Gartenzaun. Beide Fahrzeuge und der Gartenzaun wurden beschädigt; die Lenker blieben unverletzt. Das Verhöramt Appenzell-Ausserrhoden büsste C. M. mit Strafverfügung vom 10. Mai 2010 wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse sowie Nichtmitführens des Führerausweises mit Fr. 220.--. Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen entzog C. M. mit Verfügung vom 13. September 2010 den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Es erwog, es liege eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung vor, weshalb aufgrund des Ausweisentzugs im Jahr 2009 die gesetzliche Mindestentzugsdauer vier Monate betrage. B./ Gegen die Verfügung vom 13. September 2010 erhob C. M. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. September 2010 sei aufzuheben und es sei auf jegliche Massnahme zu verzichten, eventuell sei der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Januar 2011 ab. Sie erwog, es sei unbestritten, dass C. M. mit einem Lieferwagen bei der Kreuzung Bruggereggstrasse/Schwellbrunnerstrasse in Herisau das Signal "Kein Vortritt" missachtet habe und darauf mit einem vortrittsberechtigten und korrekt fahrenden Personenwagen kollidiert sei. Das Verschulden des Rekurrenten erscheine angesichts der Strassenverhältnisse als leicht, aber nicht als besonders leicht. Bei rechtzeitiger Einleitung des Bremsmanövers hätte das mit einem Antiblockiersystem ausgerüstete Fahrzeug zum Stillstand gebracht werden können. Weiter hielt die Verwaltungsrekurskommission fest, dass die Unfallgegnerin nicht nur konkret gefährdet worden sei, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden habe, wobei sowohl die konkrete als auch die erhöhte abstrakte Gefährdung nicht mehr gering gewesen seien. Daher scheide mangels geringer Gefährdung die Annahme einer leichten Widerhandlung aus. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2011 erhob C. M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 27. Januar 2011 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. September 2010 seien aufzuheben, es sei auf jegliche Massnahme zu verzichten, eventuell sei der Führerausweis für die Dauer eines Monats zu entziehen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es sei zu Unrecht eine geringfügige Gefahr verneint worden. Zudem stehe der angefochtene Entscheid im Widerspruch zu einem kürzlich publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2011 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 14. Februar 2011 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 wegen Verkehrsregelverletzung mit Fr. 220.-- gebüsst wurde. Die Busse ist rechtskräftig. Das Verhöramt Appenzell-Ausserrhoden sprach den Beschwerdeführer des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse sowie des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig. Das Strassenverkehrsamt hielt in seiner Verfügung vom 13. September 2010 fest, der Beschwerdeführer habe infolge nicht angepasster Geschwindigkeit das Signal "Kein Vortritt" missachtet und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht (Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt SVG). Die Vorinstanz erwog, es sei in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Signal "Kein Vortritt" missachtet habe und in der Folge mit einem vortrittsberechtigten und korrekt fahrenden Personenwagen kollidiert sei. In subjektiver Hinsicht warf die Vorinstanz (vgl. E. 4c aa) dem Beschwerdeführer vor, seine Geschwindigkeit nicht angepasst zu haben. Der Beschwerdeführer habe einen Fahrfehler begangen. Bei rechtzeitiger Einleitung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Bremsmanövers hätte das mit einem Antiblockiersystem ausgerüstete Fahrzeug zum Stillstand gebracht werden können. Gleichwohl hielt die Vorinstanz aber fest, es gehe nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern um die Missachtung des Vortrittrechts. Ob dem Beschwerdeführer unangepasste Geschwindigkeit oder Missachtung des Vortrittrechts zur Last gelegt wird, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Tatbestand der Missachtung des Vortrittsrechts erfüllt ist. Eine allenfalls unangepasste Geschwindigkeit führte dazu, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht nicht gewährte bzw. nicht gewähren konnte. Jedenfalls steht fest und wird in der Beschwerde grundsätzlich nicht bestritten, dass von einer schuldhaften Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. 2.1. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den voran-gegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber der Polizei, er sei im ersten Gang, ganz langsam, auf der Bruggereggstrasse abwärts gefahren. Er habe vor der Kreuzung anhalten wollen. Sein Wagen sei jedoch nicht zum Stillstand gekommen und das Antiblockiersystem habe gearbeitet. Danach sei er in die Schwellbrunnerstrasse hineingerutscht. Dort sei er frontal mit der hinteren rechten Fahrzeugseite des anderen Personenwagens kollidiert. Die Fahrerin des BMW sagte aus, sie sei auf der Schwellbrunnerstrasse mit ca. 40 km/h unterwegs gewesen. Auf der Höhe der Verzweigung habe sie ein Fahrzeug gesehen, welches von der Bruggeregg her auf die Schwellbrunnerstrasse zugefahren sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dass das Fahrzeug zum Stillstand komme und sei weitergefahren. Dabei habe sie gemerkt, dass das andere Fahrzeug nicht gebremst habe, als ob er (der Fahrer) sie nicht gesehen hätte. Dabei sei sein Fahrzeug jedoch auf der glatten Fahrbahn weiter in den Verzweigungsbereich gerutscht. Als sie dies realisiert habe, sei es auch schon zur Kollision gekommen. Ihr Fahrzeug sei an der hinteren rechten Türe gerammt worden. Dabei habe sich ihr Fahrzeug um 180° auf der Fahrbahn gedreht und sie sei anschliessend mit der vorderen rechten Fahrzeugecke mit der Mauer entlang der Schwellbrunnerstrasse kollidiert. Dort sei ihr Fahrzeug stehengeblieben. In subjektiver Hinsicht erachtete die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht, wenn auch nicht als besonders leicht. Auch der Strafrichter habe das Verschulden als eher leicht beurteilt. Dies erscheine sachgerecht, denn der Beschwerdeführer habe einen Fahrfehler begangen, der bei ungünstigen winterlichen Strassenverhältnissen auch einem vorsichtigen und besonnenen Fahrer passieren könne. Gemäss Polizeirapport sei die Strasse rutschig und mit Schneematsch bedeckt gewesen; dies gehe auch aus den Polizeifotos hervor. Bei rechtzeitiger Einleitung des Bremsmanövers hätte aber das mit einem Antiblockiersystem ausgerüstete Fahrzeug zum Stillstand gebracht werden können. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht nur wegen des Unfalls bzw. wegen Missachtens des Vortrittsrechts, sondern auch wegen Nichtmitführens des Führerausweises gebüsst wurde. Im Lichte der Bussenhöhe von insgesamt Fr. 220.-- steht somit fest, dass der Strafrichter bzw. das Verhöramt das Verschulden des Beschwerdeführers ebenfalls als leicht qualifizierte. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer subjektiv ein gewisses Fehlverhalten vorzuwerfen ist bzw. er vom Vorwurf eines Fehlverhaltens nicht freigesprochen werden kann. Unabhängig davon, dass die Busse rechtskräftig ist, erscheint naheliegend, dass bei noch stärker reduzierter Geschwindigkeit und noch vorsichtigerer Fahrweise der Unfall wohl hätte vermieden werden können. Darauf ist allerdings nicht mehr weiter einzugehen, da wie erwähnt das Verschulden als leicht zu beurteilen ist. Hinsichtlich der Gefährdung hielt das Strassenverkehrsamt in seiner Verfügung fest, diese könne aufgrund der Unfalldynamik nicht mehr als gering eingestuft werden. Die Vorinstanz hielt fest, es habe für die Unfallgegnerin aufgrund der seitlich frontalen Kollision aufgrund der Masse des Lieferwagens eine konkrete Verletzungsgefahr bestanden. Die Unfallgegnerin hätte sich einerseits Verletzungen wegen der Kollision als solche zuziehen können; zu berücksichtigen sei aber auch, dass sie als Folge der Kollision zusätzlich seitlich in eine Mauer gestossen sei. Die Beschädigungen der Fahrzeuge, wie sie aus den Polizeifotos hervorgingen, liessen darauf schliessen, dass der Aufprall nicht gering gewesen sei. Aufgrund der schwierigen Strassenverhältnisse habe die Unfallgegnerin sofort die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren, weshalb es auch möglich gewesen wäre, dass sie auf die Gegenfahrbahn gestossen worden und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert wäre. Im Unfallzeitpunkt (10.30 Uhr) hätte mit anderen Fahrzeuglenkern auf der Strasse gerechnet werden müssen. Unter diesen Umständen sei nicht nur die Unfallgegnerin konkret gefährdet worden; es habe für andere Verkehrsteilnehmer auch eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden, wobei sowohl die konkrete als auch die erhöhte abstrakte Gefährdung nicht mehr gering gewesen seien. Fest steht, dass die Fahrzeuge bei der Kollision eine relativ geringe Geschwindigkeit hatten. Entgegen der Begründung des Strassenverkehrsamts in der angefochtenen Verfügung kann die Aussage des Beschwerdeführers, er sei mit Schrittempo gefahren, nicht widerlegt werden. Auch die Unfalldynamik als solche bildet kein hinreichendes Merkmal, dass der Beschwerdeführer mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgrund des Polizeirapports und der Polizeifotos steht fest, dass die Strasse stark mit Schneematsch bedeckt war. Die Polizei hielt ausdrücklich fest, die Strasse sei rutschig gewesen. Im Polizeirapport sind auch keine Angaben ersichtlich, wonach die Polizei die Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen einstufte. Bei sehr rutschigen Strassen ist es nicht aussergewöhnlich, dass sich ein Fahrzeug, welches hinten seitlich einen Aufprall erfährt, dadurch um die eigene Achse dreht. Wenn die Bodenhaftung aufgrund der glitschigen Fahrbahn sehr gering ist, genügen bereits relativ kleine Kräfte, um ein Schleudern oder Rutschen des Fahrzeuges auszulösen. Es ist im vorliegenden Fall aber offensichtlich, dass für die Lenkerin des beteiligten Fahrzeuges eine konkrete Gefahr bestand. Die Unfallgegnerin und ihr im Fahrzeug befindlicher Hund blieben aber unverletzt, und es öffnete sich kein Airbag. Auch wurde der Aufprall dadurch gemildert, dass das Fahrzeug der Unfallgegnerin auf der schneebedeckten Strasse wegrutschte. Die Beschädigungen der Fahrzeuge erscheinen aufgrund der Fotos zwar erheblich. Bei genauerer Betrachtung wird aber klar, dass bei beiden Autos im wesentlichen die vorderen Kunststoffverkleidungen weggerissen wurden. Gravierende Beschädigungen der Karosserie sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Beschädigung des BMW auch auf den Anprall an der Gartenmauer zurückzuführen. Wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, können aufgrund der Fahrzeugkonstruktion bereits bei leichten Kollisionen deutliche Deformationen auftreten, wenn Teile der Aussenverkleidung beschädigt werden. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen seitlichen Aufprall zweier Fahrzeuge bei relativ geringer Geschwindigkeit. Aufgrund der dargelegten Umstände kann die konkrete Gefahr, in der sich die Unfallgegnerin befand, noch als leicht qualifiziert werden. Soweit überhaupt zusätzlich von einer erhöhten abstrakten Gefährdung gesprochen werden kann, muss diese ebenfalls als gering eingestuft werden. Bei der Schwellbrunnerstrasse in Herisau handelt es sich aufgrund der Verkehrszählungen des Tiefbauamts Appenzell-Ausserrhoden (vgl. www.ar.ch) um eine eher schwach befahrene Strasse, die von Herisau in ein ländliches Gebiet führt. An den beiden Zählstellen der Schwellbrunnerstrasse ist ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) von 4300 bzw. 1900 Fahrzeugen vermerkt, während z.B. die Hauptachsen in Herisau tägliche Frequenzen von weit über 10'000 Fahrzeugen aufweisen. Die Wahrscheinlichkeit, dass gerade zu jenem Zeitpunkt, als das Fahrzeug der Unfallgegnerin über die Fahrbahn schleuderte, ein anderes Fahrzeug die fragliche Stelle befuhr, ist damit als vergleichsweise gering einzustufen. Im übrigen hätte sich auch ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fussgänger auf dem Trottoir aufhalten können. Doch hätte ein solcher angesichts des Unfallverlaufs noch die Möglichkeit gehabt, aus dem Gefahrenbereich zu fliehen. Daher ist eine allfällige abstrakte Gefährdung ebenfalls als gering zu betrachten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Widerhandlung nicht als mittelschwer im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist. Aufgrund der dargelegten Umstände kann die vom Beschwerdeführer verursachte konkrete Gefährdung als leicht eingestuft werden. Dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts, welches ausdrücklich in einem unlängst ergangenen Urteil festhielt, es liege ein leichter Fall vor, wenn bei angepasster Geschwindigkeit die mit Schneematsch bedeckte Strasse falsch eingeschätzt worden sei (BGE 1C_267/2010 vom 14. September 2010, E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 1C_3/2008). Eine solche Situation liegt im Streitfall vor, während das Bundesgericht für einen mittelschweren Fall das Verhalten eines Lenkers anführt, der ausserorts mit 80 km/h auf einer kurvenreichen abfallenden Strasse ins Schleudern gerät (BGE 1C_267/2010 vom 14. September 2010, E. 3.2 mit Hinweis auf BGR 1C_3/2008). Von einem solch gravierenden Fall kann aber vorliegend nicht gesprochen werden (vgl. auch den ähnlich gelagerten Fall in VerwGE B 2010/94 vom 16. Dezember 2010, in: www.gerichte.sg.ch). Von einem besonders leichten Fall kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht gesprochen werden. Dies namentlich deshalb, weil die Gefährdung aufgrund der Geschwindigkeit der Unfallgegnerin von rund 40 km/h und der Beschädigungen der Fahrzeuge nicht gerade ausserordentlich geringfügig war. Somit ist der Führerausweis gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG für mindestens einen Monat zu entziehen, da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits für einen Monat entzogen worden war. Eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer rechtfertigt sich nicht, zumal der Beschwerdeführer als Lieferwagenchauffeur beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist. 2.4. Somit ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Dem Eventualantrag ist zu entsprechen. Der Rekursentscheid vom 27. Januar 2011 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. September 2010 - mit Ausnahme des Kostenspruchs - sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis für die Dauer eines Monats zu entziehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diesem Begehren ist stattzugeben, da die Beschwerde nicht aussichtslos war und die Bedürftigkeit glaubhaft erscheint. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich zulasten des Staates. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Im Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-sind daher dem Verfahrensausgang entsprechend zu drei Vierteln dem Staat und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Ungeachtet der nur teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist eine volle ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen bzw. ist der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren auf den üblichen Betrag festzusetzen. Aufgrund des überwiegenden Obsiegens rechtfertigt es sich, auch für das Rekursverfahren eine volle Entschädigung zuzusprechen. Eine Aufteilung in eine ordentliche ausseramtliche Entschädigung für das Rekursverfahren und eine Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren erschiene verfehlt. Die Entschädigung ist gesamthaft für beide Verfahren festzusetzen. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ist eine Entschädigung von Fr. 2'500.-zuzügl. MWSt angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Rekursentscheid vom 27. Januar 2011 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. September 2010 - diese mit Ausnahme des Kostenspruchs - werden aufgehoben. 2./ Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln dem Staat auferlegt. 5./ Der Staat hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'500.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. T.) - die Vorinstanz - den Beschwerdegegner - das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 12. 04. 2011 Strassenverkehrsrecht, Art. 16a Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Eine Vortrittsrechtsverletzung bei schneematschbedeckter Fahrbahn mit Unfallfolge wurde aufgrund der konkreten Umstände als leichte Widerhandlung qualifiziert und der Führerausweisentzug wegen Rückfalls auf einen Monat festgelegt (Verwaltungsgericht, B 2011/31).
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