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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.12.2011 B 2011/146

15 dicembre 2011·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·1,214 parole·~6 min·2

Riassunto

Verfahrensrecht, Rechtsverweigerung.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als Verfahrensrecht vom Streit in der Sache abhängig. Dringt ein Verfügungsadressat mit seinem Anliegen durch, so fällt das Verfahrensrecht dahin, auch wenn es bei der Entscheidfindung verletzt wurde. Die Verletzung kann auch nicht mehr mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend gemacht werden (Verwaltungsgericht, B 2011/146).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/146 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.12.2011 Entscheiddatum: 15.12.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 15.12.2011 Verfahrensrecht, Rechtsverweigerung.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als Verfahrensrecht vom Streit in der Sache abhängig. Dringt ein Verfügungsadressat mit seinem Anliegen durch, so fällt das Verfahrensrecht dahin, auch wenn es bei der Entscheidfindung verletzt wurde. Die Verletzung kann auch nicht mehr mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend gemacht werden (Verwaltungsgericht, B 2011/146). Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic. iur D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners _______________   In Sachen E. E. E., Zustelladresse: K. R.-H., Beschwerdeführer, gegen   Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Rechtsverweigerung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ E. E. E. reiste am 31. Mai 2009 illegal in die Schweiz ein. Auf ein Asylgesuch trat das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 9. Juli 2009 nicht ein, und es wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt; zum Vollzug wurde der Kanton Solothurn verpflichtet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. Juli 2010 ab, worauf die Wegweisung aus der Schweiz vollziehbar geworden ist. Am 9. Juni 2010 war E. E. E. mit dem Zug unterwegs, ohne über einen gültigen Fahrschein zu verfügen. Der Zugbegleiter stellte dies fest und informierte die Stadtpolizei St. Gallen. Das Untersuchungsamt verfügte daraufhin die polizeiliche Einvernahme und Anzeigeerstattung wegen widerrechtlichen Aufenthalts in der Schweiz. Auf den 9. Juli 2010 wurde er sodann zur Einvernahme beim Untersuchungsamt in St. Gallen aufgeboten. Davon erhielt auch das Migrationsamt des Kantons Solothurn Kenntnis. Es ersuchte am 5. Juli 2010 den zuständigen Untersuchungsrichter, E. E. E. nach der Einvernahme anzuhalten und zwecks Verbringung in Ausschaffungshaft dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zuzuführen. Am 9. Juli 2010 erschien E. E. E. zusammen mit K. R.-H. zur Einvernahme auf dem Untersuchungsamt in St. Gallen. Nach dem Abschluss der Einvernahme wurde er gestützt auf einen vom Migrationsamt St. Gallen ausgestellten Haftbefehl von der Kantonspolizei St. Gallen in Ausschaffungshaft genommen und am 12. Juli 2010 den Migrationsbehörden im Kanton Solothurn zugeführt. Anlässlich der Hafteröffnung am 9. Juli 2009 kam es offenbar zu Divergenzen zwischen dem damit betrauten Polizisten und K. R.-H. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 erhob deshalb E. E. E. über seinen Rechtsvertreter, K. R.-H., Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er liess beantragen, anlässlich der Festnahme vom 9. Juli 2010 habe die Polizei eine vorgeschriebene Amtshandlung verweigert (Ziff. 1), sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, insbesondere die Amtsgewalt missbraucht (Ziff. 2) und bei Ausübung ihrer Befugnisse willkürlich gehandelt (Ziff. 3). Am 9. August 2010 liess sich das Ausländeramt und am 23. August 2010 die Kantonspolizei St. Gallen zur Rechtsverweigerungsbeschwerde vernehmen. Mit Eingabe vom 28. September 2010 erstattete E. E. E. über seinen Rechtsvertreter eine ergänzende Stellungnahme. Dabei zog er den Antrag gemäss Ziff. 2 der Eingabe vom 15. Juli 2010 zurück. Das Sicherheits- und Justizdepartement trat mit Entscheid vom 9. Februar 2011 auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von E. E. E. nicht ein. C./ Dagegen erhob E. E. E. über seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 28. Februar 2011 sowie vom 1. März 2011 Rekurs bei der Regierung. Er liess den Antrag stellen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. Die Regierung wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juni 2011 ab. D./ Dagegen erhob E. E. E. mit Eingabe vom 4. Juli 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückzuweisen. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragt die Regierung, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; unter Kostenfolge. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 wurde E. E. E. eingeladen, zu den in der Vernehmlassung allfällig vorgebrachten neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten, welche bisher nicht erörtert wurden, innert einer Frist von vierzehn Tagen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. E. E. E. liess sich mit Eingabe vom 6. August 2011 ergänzend vernehmen. Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, nachstehend einzugehen sein.   Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. (…). 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich sowohl anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme als auch bei der Hafteröffnung vom 9. Juli 2010 ehrenamtlich von K. R.-H. vertreten lassen. Das Recht zur Verbeiständung sei ihm jedoch vom Polizisten, der die Haft eröffnet habe, verweigert worden. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die dadurch begangene Gehörsverletzung könne (nur) noch mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügt werden, nachdem er am 12. Juli 2010 wieder aus der Haft entlassen worden sei. 2.1. Das Recht, sich in einem Verfahren durch eine andere Person vertreten zu lassen, ist Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung führt. Nur ausnahmsweise kann der Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage, Nrn. 357 und 990). Das rechtliche Gehör bezweckt, ein rechtsstaatliches Verfahren sicherzustellen, und trägt damit zu einer gerechten Entscheidfindung bei. Es will einen Ausgleich schaffen zum hoheitlichen Verfügungshandeln, dem naturgemäss autoritative Züge eigen sind. Der Gehörsanspruch dient somit nicht Allgemein-, sondern individuellen Interessen in einem konkreten Verfahren. Als Verfahrensrecht ist er zudem vom Streit in der Sache selbst abhängig. Dringt also der Verfügungsadressat mit seinem Anliegen durch, so fällt das Verfahrensrecht dahin, auch wenn es bei der Entscheidfindung verletzt wurde. 2.2. Dementsprechend geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er meint, er könne trotz der umgehend erfolgten Haftentlassung noch eine Gehörsverletzung geltend machen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde steht dafür nicht offen, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig nur darum geht, eine anlässlich der Hafteröffnung begangene Gehörsverletzung festzustellen. Ein disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Einschreiten verlangt er nicht. Abgesehen davon hat die Aufsichtsinstanz in ihrem Entscheid vom 9. Februar 2011 kundgegeben, was in gleich gelagerten Fällen zukünftig gilt (E. 3). Die dortigen Ausführungen verdienen uneingeschränkte Zustimmung. Ein (darüber hinausgehendes) schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid besteht nicht. Hierfür müssten die gleichen Erfordernisse erfüllt sein, wie sie für die Legitimation gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP gelten. Es ist nun aber nicht ersichtlich, inwiefern die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Verfahrensausgang beeinflusst werden könnte (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auflage, Nr. 400). Somit fehlt es an einem aktuellen und praktischen Interesse. Eine grundsätzliche Rechtsfrage stellt sich nicht. Ein Feststellungsanspruch an der Klärung von lediglich abstrakten oder theoretischen Rechtsfragen besteht ohnehin nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, N 60 f. zu § 19). All dies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen oder offenbar nicht wahrhaben zu wollen. 2.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Sicherheits- und Justizdepartement auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 15. Juli 2010 nicht eingetreten ist; zu Recht wies sodann die Regierung den dagegen erhobenen Rekurs ab. 3. (…).   Demnach hat das Verwaltungsgericht   zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird verzichtet. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Vizepräsident:           Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -   Beschwerdeführer -   Regierung des Kantons St. Gallen -   Sicherheits- und Justizdepartement   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 15.12.2011 Verfahrensrecht, Rechtsverweigerung.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als Verfahrensrecht vom Streit in der Sache abhängig. Dringt ein Verfügungsadressat mit seinem Anliegen durch, so fällt das Verfahrensrecht dahin, auch wenn es bei der Entscheidfindung verletzt wurde. Die Verletzung kann auch nicht mehr mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend gemacht werden (Verwaltungsgericht, B 2011/146).

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