Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/101, B 2011/113 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2020 Entscheiddatum: 07.12.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 07.12.2011 Steuerrecht. Eine Schadenersatzzahlung, die ein selbständig erwerbender Anwalt erhält, stellt steuerbares Einkommen dar; der damit zusammenhängende Schaden muss (grundsätzlich) bei Schadenseintritt geltend gemacht werden (Verwaltungsgericht, B 2011/101 und 113). Urteil vom 7. Dezember 2011 Anwesend: Verwaltungsrichter Dr. B. Heer (Vorsitz), lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichter lic.iur. D. Gmünder Perrig, Dr. W. Engeler; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners _______________ In Sachen M. und H. Z., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. G., gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, betreffend Staats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2007) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M. Z. ist als Rechtsanwalt selbständig erwerbstätig. Seine Ehefrau geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügen über eine Liegenschaft an ihrem Wohnort in S. und über eine Liegenschaft in W. Am 31. Dezember 2008 reichten M. und H. Z. die Steuererklärung für das Jahr 2007 ein, worin sie ein steuerbares Einkommen in Höhe von Fr. 25'217.-- auswiesen. Sie deklarierten dabei (unter anderem) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 33'727.-- und machten Liegenschaftsunterhaltskosten in Höhe von total Fr. 144.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde nahm am 2. September 2009 die Veranlagung für das Jahr 2007 vor. Dabei rechnete sie gegenüber der Deklaration beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 162'488.-- auf. Für Liegenschaftsunterhaltskosten liess sie total Fr. 6'094.-- zum Abzug zu. Es wurde ein steuerbares Einkommen von Fr. 212'100.-- zur Veranlagung gebracht. B./ Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben M. und H. Z. mit Eingabe vom 10. September 2009 Einsprache. Darin verlangten sie eine Erhöhung der Liegenschaftsunterhaltskosten. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 29. Januar 2010 teilweise gutgeheissen, indem das Kantonale Steueramt für die beiden Liegenschaften nun Unterhaltskosten in Höhe von Fr. 123'303.-- zum Abzug zuliess. C./ Dagegen liessen M. und H. Z. mit Eingabe vom 2. März 2010 Rekurs erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2010 aufzuheben und das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte steuerbare Einkommen für die Steuerperiode 2007 auf Fr. 0.-- festzusetzen. In der Beschwerdebegründung liessen sie ausführen, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei fehlerhaft berechnet und zu hoch ausgefallen. Die Verwaltungsrekurskommission hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. März 2011 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 54'500.-- fest. D./ Gegen den Entscheid vom 29. März 2011 liessen M. und H. Z. mit Eingabe vom 20. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, der Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2011 sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer für das Jahr 2007 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2011 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verwaltungsrekurskommission liess sich am 16. Juni 2011 vernehmen. Sie stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdegegner erklärte mit Eingabe vom 27. Juni 2011 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Beschwerdeführer und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. (…). 2. Beschwerdegegenstand bildet nur noch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Höhe der Liegenschaftsunterhaltskosten liegt nicht mehr im Streit. Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2007 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 130'000.-- von der Postfinance zugesprochen. Die Entschädigung war das Ergebnis langer Verhandlungen, die Rechtsanwalt B. L. für den Beschwerdeführer führte. Dafür stellte der Rechtsvertreter Fr. 11'359.40 in Rechnung. Seine Forderung verrechnete er mit der zunächst an ihn überwiesenen Entschädigung von der Postfinance; den Restbetrag von Fr. 118'640.60 überwies er dann an den Beschwerdeführer. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstritten ist die steuerliche Behandlung der entsprechenden Zahlung. Der Beschwerdegegner erblickt(e) darin steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb er die Entschädigung vollumfänglich aufrechnete. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber von einer einkommenssteuerfreien Schadenersatzzahlung aus. Die Vorinstanz entschied wiederum, die Zahlung sei im Umfang von Fr. 80'000.-- steuerbar, weil in dieser Höhe im Jahr 2002 schon eine Rückstellung für Schadenersatzzahlungen erfolgswirksam gebildet worden sei. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 2.1. Der Beschwerdeführer wurde von seiner früheren Sekretärin, A. B.-S., betrogen. Diese begann im Jahr 1998, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Postchecks abzuändern, indem sie nachträglich einen höheren Betrag (in Wort und Schrift) eintrug. Daraufhin begab sie sich zur Post und liess sich den Betrag bar ausbezahlen. Das Geld verwendete sie teils für sich persönlich, teils tätigte sie damit Zahlungen der Kanzlei. Insgesamt fälschte sie 71 Postchecks, woraus ihr Fr. 219'344.50 zuflossen. Mit der gleichen Vorgehensweise liess sie sich überdies zu viel Lohn auszahlen. Die überhöhten Lohnzahlungen beliefen sich auf insgesamt Fr. 38'131.--. Im Jahr 1999 behändigte sie sich schliesslich auch noch einer Postcard mitsamt PIN-Code für das Postkonto des Beschwerdeführers. Damit bezog sie 333 Mal Bargeld im Gesamtbetrag von Fr. 231'676.90.--. Zudem setzte sie die Karte in vier Fällen zur Bezahlung in Verkaufsgeschäften ein. Dabei bezog sie Waren oder Dienstleistungen im Wert von total Fr. 1'077.95. Zur Vertuschung ihrer Machenschaften fing A. B.-S. jeweils die Postauszüge sowie Gutschrifts- und Belastungsanzeigen ab und nahm sie an sich. Dem Beschwerdeführer legte sie dann gefälschte Auszüge vor. Um den gelegentlichen (Minus-)Saldo auf dem Postkonto auszugleichen, veranlasste sie Überweisungen von Bankkonten des Beschwerdeführers, indem sie gefälschte Zahlungsaufträge in Auftrag gab. Gleich verfuhr sie mit Konti einzelner Mandanten, für die der Beschwerdeführer eine Vollmacht besass. Auch von solchen Konti liess die Sekretärin zuweilen Geld auf das Postkonto oder zu Gunsten anderer Mandanten überweisen, denen Geld vom Beschwerdeführer zustand. Im Jahr 2002 flogen die Machenschaften der Sekretärin auf. Am 8. August 2002 erstattete der Beschwerdeführer beim Untersuchungsamt St. Gallen Anzeige gegen A. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.-S. In der Anklageschrift vom 9. Juli 2003 (act. 2 Beschwerdeführer) wurde der Deliktsbetrag mit Fr. 490'230.35 angegeben. Die Angeschuldigte machte demgegenüber geltend, sie habe die mittels Postcheck und Postcard getätigten Bezüge auch für Zahlungen der Kanzlei verwendet. Das Kreisgericht Rheintal erachtete diesen Einwand in seinem Entscheid vom 28. Oktober 2003 (act. 4 Beschwerdeführer) als glaubhaft; dies mit der Begründung, die deliktische Tätigkeit wäre ansonsten schon viel früher aufgeflogen. Das Gericht ging deshalb von strafrechtlich relevanten Bezügen in der Grössenordnung von Fr. 300'000.-- aus. 2.2. Da praktisch sämtliche Belege sowie Post- und Bankauszüge von A. B.-S. vernichtet wurden, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die jeweiligen Jahresrechnungen zu erstellen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 wandte er sich deshalb an den Beschwerdegegner, um ihn davon in Kenntnis zu setzen und die Situation zu besprechen (act. IV/30 zur Rekursvernehmlassung). Mit Eingabe vom 18. März 2003 reichte er sodann Aufstellungen mit den Umsatzzahlen der Jahre 2001 und 2002 ein (act. IV/24 zur Rekursvernehmlassung). Am 9. Dezember 2004 fand eine Besprechung zwischen dem (damaligen) Leiter der Abteilung Natürliche Personen und dem Beschwerdeführer statt. In einem Schreiben vom 23. Dezember 2004 hielt daraufhin der Beschwerdegegner fest, es könnten in den noch nicht abgeschlossenen Geschäftsjahren 2001-2003 Wertberichtigungen von je Fr. 80'000.-- erfolgswirksam verbucht werden, da – unter Berücksichtigung einer Rückzahlung von mindestens Fr. 60'000.-- seitens der Post – Kundengelder von rund Fr. 240'000.-- verlustig gegangen seien. Die Rückzahlungen an die geschädigten Kunden seien jeweils über die Wertberichtigungskonti auszubuchen (act. IV/17 zur Rekursvernehmlassung). Am 8. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe anhand der Auszüge der Postfinance und der Banken seine Einnahmen ermittelt. Den Einnahmen stellte er die ungerechtfertigten Bezüge seiner Sekretärin gegenüber. Er gab an, er habe effektiv im Jahr 2001 Fr. 108'749.30 und im Jahr 2002 Fr. 216'238.82 vereinnahmt. Für das Jahr 2003 bezifferte er zudem den Umsatz auf Fr. 264'126.42, ohne dies mittels entsprechender Aufstellungen zu belegen (vgl. act. IV/16 zur Rekursvernehmlassung). Am 6. März 2006 unterbreitete der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern einen Vorschlag betreffend den Veranlagungen 2001-2003 (act. IV/9 zur Rekursvernehmlassung). Gestützt auf die im Schreiben vom 8. Februar 2005 gelieferten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zahlen ging er beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von "Honoraren nach Berücksichtigung Diebstahl" in Höhe von Fr. 108'749.30 (2001), Fr. 216'238.82 (2002) und Fr. 264'126.42 (2003) aus. Davon brachte er geschäftsmässig begründete Aufwendungen in Abzug und rechnete einen Privatanteil Auto auf. Für die Steuerperioden 2002 und 2003 wurden überdies "Rückstellungen für veruntreute Kundengelder" in Höhe von Fr. 80'000.-- bzw. Fr. 60'000.-- gewinnmindernd berücksichtigt, wobei der Hinweis angebracht wurde, die zu leistenden Zahlungen seien über die entsprechenden Rückstellungen auszubuchen; allfällige Schadenersatzzahlungen seitens der Post würden als steuerbare Einkünfte gelten, soweit sie nicht zusätzliche Kundengelder abdecken müssten. Am 19. April 2006 ergingen dann die definitiven Veranlagungen betreffend den Steuerperioden 2001 und 2002 (act. V/1.1 und 1.3. zur Rekursvernehmlassung). Diese beiden Veranlagungen entsprechen dem Veranlagungsvorschlag vom 6. März 2006. Das steuerbare Einkommen beträgt danach je Fr. 0.--, und der (nach erfolgter innerperiodischer Verrechnung) vortragbare Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit wurde mit Fr. 26'331.-- (2001) und Fr. 2'841.-- (2002) beziffert. Die definitive Veranlagung für das Jahr 2003 erging erst am 18. April 2007. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass erst dann die Steuererklärung 2003 mit den Umsatzzahlen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit vorlag. In Abweichung vom Veranlagungsvorschlag vom 6. März 2006 setzte der Beschwerdegegner das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht auf Fr. 31'126.--, sondern auf Fr. 56'488.-- fest. Ausserdem fanden offensichtlich die sonstigen Einkünfte und Abzüge aus der mittlerweile eingereichten Deklaration 2003 Eingang in die Veranlagung; so wurde namentlich auch noch ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 18'807.-- zur Veranlagung gebracht (vgl. act. V/1.5 zur Rekursvernehmlassung). 3. Wie sich das in der Veranlagung vom 18. April 2007 festgesetzte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 56'488.-- zusammensetzt, ist unklar. Diesbezügliche Angaben in der Veranlagung fehlen. Von daher ist offen, ob es sich dabei um das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Verlustverrechnung handelt. Entgegen der Vorinstanz lässt auch nicht einfach annehmen, die (im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veranlagungsvorschlag noch berücksichtigte) Rückstellung in Höhe von Fr. 60'000.-sei nicht in Abzug gebracht worden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer in der streitgegenständlichen Periode eine Schadenersatzzahlung von der Postfinance in Höhe von Fr. 130'000.-- zugesprochen erhielt. Nach Abzug der damit zusammenhängenden Aufwendungen wurden Fr. 118'640.60 ausbezahlt. Gemäss dem Beschwerdeführer belief sich jedoch der Vermögensschaden aus der Veruntreuung von Kundengeldern durch seine ehemalige Sekretärin auf weit über Fr. 300'000.--; so habe er sich mit Schadenersatzzahlungen von ehemaligen Klienten in Höhe von Fr. 281'670.45 konfrontiert gesehen. Werde davon die Zahlung der Postfinance und die im Jahr 2002 berücksichtigte Rückstellung in Höhe von Fr. 80'000.-- abgezogen, so verbleibe immer noch ein Vermögensschaden von Fr. 83'029.85, der entweder in der Steuerperiode 2007 oder eventualiter in der Steuerperiode 2003 zum Abzug zuzulassen sei. Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: 3.1. Der Beschwerdeführer übersieht vorab, dass für das Jahr 2001 nur von einem Bruttogewinn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 108'749.-ausgegangen wurde (vgl. act. IV/9 zur Rekursvernehmlassung). Dabei sind die Bezüge der Sekretärin, die sich im Jahr 2001 offenbar auf Fr. 116'595.60 beliefen (vgl. act. IV/ 16 zur Rekursvernehmlassung), bereits abgezogen. Es ist davon auszugehen, dass auch in der Veranlagung für das Jahr 2002 die Bezüge der Sekretärin vorab in Abzug gebracht wurden. So ist jedenfalls im Veranlagungsvorschlag vom 6. März 2006 von "Honoraren nach Berücksichtigung Diebstahl" die Rede (act. IV/9 zur Rekursvernehmlassung). Der Beschwerdeführer gab denn auch in seiner Eingabe vom 8 Februar 2005 an, die effektiven Einnahmen im Jahr 2002 hätten Fr. 216'238.82 betragen (vgl. act. IV/16 zur Rekursvernehmlassung). 3.2. Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2002 fand überdies eine Rückstellung von Fr. 80'000.-- Berücksichtigung. Die Rückstellung soll gemäss Veranlagungsvorschlag für "veruntreute Kundengelder" sein; sie sei im Fall einer Zahlung auszubuchen (vgl. act. IV/9 zur Rekursvernehmlassung). Die Rückstellung erweist sich aus mehreren Gründen als fragwürdig: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.1. Zunächst einmal fällt auf, dass der Beschwerdeführer, der als freiberuflicher Anwalt tätig ist und deshalb der obligationenrechtlichen Buchführungspflicht nicht unterliegt, nach der sogenannten Ist-Methode abgerechnet hat. Dies zeigt sich daran, dass er keine Debitoren, Kreditoren und Rechnungsabgrenzungen ausgewiesen hat. Er schrieb die Einnahmen jeweils bei Zahlungseingang gut, während die Aufwendungen im Zeitpunkt der Zahlung belastet wurden. Wird eine entsprechende Abrechnungsart gewählt, so führt die Bildung einer Rückstellung zu einem unzulässigen Methodendualismus, weil (nur) in diesem (einen) Fall Aufwand und Geldabfluss auseinanderfallen. 3.2.2. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer aus der unzulässigen Verwendung von Kundengeldern durch die ehemalige Sekretärin überhaupt ein Schaden erwachsen ist. Zwar wurde er gegenüber einzelnen Klienten schadenersatzpflichtig (vgl. act. 6-16 Beschwerdeführer). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass Gelder von Kundenkonten, auf die der Beschwerdeführer Zugriff hatte, unmittelbar an die ehemalige Sekretärin geflossen sind. Soweit ersichtlich griff sie auf entsprechende Konten nur zu, um ausstehende Rechnungen der Kanzlei zu begleichen oder den (zu tiefen) Saldo auf dem Postkonto des Beschwerdeführers auszugleichen. Gegenteiliges lässt sich zumindest den in Recht liegenden (Straf-)Akten nicht entnehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer deswegen gegenüber seinen Klienten einzustehen hatte, hatten die entsprechenden, von der ehemaligen Sekretärin veranlassten Überweisungen keinen Vermögensabfluss zur Folge, zumal sich zugleich die Verbindlichkeiten der Kanzlei verminderten oder die flüssigen Mittel erhöhten. Somit geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er den Verlust anhand der Schadenersatzforderungen seiner Klienten bemessen will. 3.2.3. Die vom Beschwerdeführer (erstmals) im Verfahren vor Verwaltungsgericht eingereichten Akten (act. 6-16) legen schliesslich die Vermutung nahe, dass er den Sachverhalt im Vorfeld der definitiven Veranlagungen nur unzureichend offengelegt hat. Daraus geht nämlich hervor, dass die Schadenersatzforderungen der Klienten allesamt bereits in den Jahren 2002 und 2003 beglichen wurden. Davon hatte jedoch der Beschwerdegegner bei der Ausarbeitung des Veranlagungsvorschlags im Jahr 2006 offensichtlich keine Kenntnis. Wäre ihm dies bewusst gewesen, hätte er doch nicht im Rahmen der Veranlagungen 2002 und 2003 Rückstellungen in Höhe von Fr. 80'000.-und Fr. 60'000.-- berücksichtigt, sondern den konkret bezifferten Aufwand mittels einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abschreibung auf den ungerechtfertigten Bezügen von den Post- und Bankkonten zugelassen. Das Ergebnis ist zwar dasselbe, wenn ein Aufwand in Form einer Rückstellung oder einer Abschreibung berücksichtigt wird. Im Unterschied zu einer definitiven Abschreibung ist aber eine Rückstellung lediglich provisorisch. Angemerkt sei immerhin, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht beabsichtigt, die nie beanspruchte(n) Rückstellung(en) in der Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen und dementsprechend aufzurechnen. Sie geht in diesem Zusammenhang vielmehr auch von einem Aufwand aus, auf den nicht mehr zurückgekommen werden kann. 3.3. Das vorstehend Gesagte zeigt im Übrigen, dass der Schaden aus der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erst im Jahr 2007, sondern schon viel früher eingetreten ist. Seine Berücksichtigung in der streitigen Periode scheidet aber aus, weil dies dem im Einkommenssteuerrecht geltenden Grundsatz der Periodizität zuwiderlaufen würde (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, N 5 ff. zu § 50). Das Periodizitätsprinzip gilt auch für die nach der Ist-Methode abrechnenden Steuerpflichtigen. Dies erfolgt in der Weise, dass ein Aufwand im Zeitpunkt der Schulderfüllung oder des Geldabflusses einkommensmindernd berücksichtigt werden muss. Fehlt einem Aufwand der Periodenbezug, erweist er sich nicht als geschäftsmässig begründet und kann nicht in Abzug gebracht werden (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 127 zu § 18). Daran vermag auch das Totalgewinnprinzip nichts zu ändern. Die Steuerpflichtigen können nicht beliebig lange zuwarten, bis sie einen Schaden geltend machen. Führt ein Schaden zu einem Geldabfluss, so muss er in diesem Zeitpunkt auch zur Anrechnung gebracht werden. Anders verhält es sich höchstens dann, wenn mit dem Geldabfluss gleichzeitig eine Forderung gegenüber dem Schadensverursacher bilanziert werden kann, deren Uneinbringlichkeit sich erst später herausstellt. Diesfalls ist die Forderung im Zeitpunkt abzuschreiben, im dem mit einer Erfüllung nicht mehr gerechnet werden kann. Diese Möglichkeit scheidet jedoch bei einem nach der Ist-Methode abrechnenden Pflichtigen von vornherein aus, da er auf der Aktivseite eben gar keine Forderungen ausweist. 3.4. Von daher greift letztlich auch die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Vorinstanz vertretene Auffassung zu kurz, eine Schadenersatzzahlung bilde nur in dem Umfang steuerbares Einkommen, als sie den effektiven Schaden übersteige. Dies trifft im Ergebnis zwar zu, doch haben buch- oder zumindest aufzeichnungspflichtige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personen den Erhalt einer Schadenersatzzahlung immer als (ausserordentlichen) Ertrag auszuweisen, derweil der Schaden bei dessen Eintritt oder beim jeweiligen Geldabfluss als Aufwand erfasst werden muss. Dies kann dazu führen, dass Aufwand und Ertrag in verschiedene Perioden fallen. In diesem Sinn sind denn auch die Ausführungen des damaligen Leiters der Abteilung Natürliche Personen im Schreiben vom 6. März 2006 zu verstehen. Wenn er darauf hinwies, allfällige Schadenersatzzahlungen der Post stellten steuerbare Einkünfte dar, soweit sie nicht zusätzliche Kundengelder abdecken müssten, so ist dies so zu deuten, dass es sich bei der Schadenersatzzahlung um steuerbaren Ertrag handelt und für Schadenersatzforderungen von Klienten, die über die gebildeten Rückstellungen hinausgehen, zusätzlicher Aufwand zu erfassen sei. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz kann sich der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht berufen, nachdem er den Sachverhalt dem Beschwerdegegner nicht vollständig offengelegt hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass gestützt auf den Hinweis im Veranlagungsvorschlag vom 6. März 2006 irgendwelche Vermögensdispositionen getroffen wurden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass in der streitgegenständlichen Periode kein Aufwand mehr berücksichtigt werden kann für den Schaden, der dem Beschwerdeführer aus den ungerechtfertigten Bezügen seiner ehemaligen Sekretärin entstanden ist. Ein entsprechender Aufwand erweist sich als periodenfremd. Die Veranlagungen der jeweiligen Steuerperioden sind zudem schon längst in Rechtskraft erwachsen. Dagegen hätten sie sich zur Wehr setzen müssen, wenn sie einen höheren Schaden als den bisher berücksichtigen Aufwand geltend machen wollten. Nicht möglich ist im Übrigen, gestützt auf Art. 42 StG einen (allfällig) noch nicht zur Anrechnung gebrachten Schaden oder Verlust mit dem im Jahr 2007 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verrechnen. Dies scheitert am Gebot der sofortigen Verrechnung. Ein Verlust muss umgehend geltend gemacht werden. Es steht nicht im Belieben eines Steuerpflichtigen, einen erlittenen Verlust im Folgejahr nicht geltend zu machen und den Abzug erst in einer der folgenden Steuerperioden zu verlangen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 8 zu § 70). Die Beschwerde erweist sich deshalb insgesamt als unbegründet. Obschon die im Jahr 2007 geflossene Schadenersatzzahlung eigentlich vollumfänglich aufzurechnen wäre, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sah der Beschwerdegegner davon ab, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten. Eine reformatio in peius wurde zudem weder verlangt noch angedroht. 5. (…). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.--bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. M. G.) - die Vorinstanz - den Beschwerdegegner am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 07.12.2011 Steuerrecht. Eine Schadenersatzzahlung, die ein selbständig erwerbender Anwalt erhält, stellt steuerbares Einkommen dar; der damit zusammenhängende Schaden muss (grundsätzlich) bei Schadenseintritt geltend gemacht werden (Verwaltungsgericht, B 2011/101 und 113).
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