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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.08.2010 B 2010/77

24 agosto 2010·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·6,381 parole·~32 min·3

Riassunto

Privater Einzelunterricht, Art. 13 UNO-Pakt I (SR 0.103.1), Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 2 lit. m und Art. 3 lit. a KV (sGS 111.1), Art. 123 VSG und Art. 117 Abs. 1 (sGS 213.1). Es besteht kein direkt einklagbarer Anspruch darauf, privaten Einzelunterricht (homeschooling) erteilen zu können mit dem Ziel, ein Kind weder an einer öffentlichen Schule noch an einer anerkannten Privatschule beschulen zu lassen. Die Sozialisierung eines Kindes, das mit privatem Einzelunterricht beschult werden soll, kann nur gewährleistet werden, wenn es ausserhalb des Bekannten- und Verwandtenkreises der Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen sammeln kann (Verwaltungsgericht, B 2010/77).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/77 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.08.2010 Entscheiddatum: 24.08.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2010 Privater Einzelunterricht, Art. 13 UNO-Pakt I (SR 0.103.1), Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 2 lit. m und Art. 3 lit. a KV (sGS 111.1), Art. 123 VSG und Art. 117 Abs. 1 (sGS 213.1). Es besteht kein direkt einklagbarer Anspruch darauf, privaten Einzelunterricht (homeschooling) erteilen zu können mit dem Ziel, ein Kind weder an einer öffentlichen Schule noch an einer anerkannten Privatschule beschulen zu lassen. Die Sozialisierung eines Kindes, das mit privatem Einzelunterricht beschult werden soll, kann nur gewährleistet werden, wenn es ausserhalb des Bekannten- und Verwandtenkreises der Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen sammeln kann (Verwaltungsgericht, B 2010/77). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________   Aus den Erwägungen: ...........  Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer reichten am 20. Juli 2010, nach Abschluss des Schriftenwechsels, unaufgefordert eine weitere Eingabe mit Beilage ein. Eingaben, die nach dem zweiten Schriftenwechsel eingereicht werden, werden nach der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts aus dem Recht gewiesen. Dies gilt zwar nicht uneingeschränkt. Es liegen aber keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, eine neuerliche Stellungnahme der Beschwerdeführer zuzulassen (vgl. dazu Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 955 mit Hinweisen). 3. Art. 123 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) sieht vor, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Privatschulen für den privaten Einzelunterricht sachgemäss angewendet werden (Art. 115 ff. VSG). Danach setzt die Erteilung einer Bewilligung voraus, dass ein der öffentlichen Schule gleichwertiger, auf Dauer angelegter Unterricht gewährleistet ist (Art. 117 Abs. 1 VSG) und dass dieser von einer Person erteilt wird, die für die vorgesehene Lehrtätigkeit eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 120 Abs. 1 VSG in Verbindung mit Art. 62 VSG). Der Erziehungsrat erteilt die Bewilligung nach Art. 123 Abs. 2 VSG sodann nur, wenn die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Nach Art. 117 Abs. 2 VSG kann der Erziehungsrat die Bewilligung mit Auflagen verbinden, um die Gleichwertigkeit des Unterrichts sicherzustellen. 4. Die Beschwerdeführer vertreten den Standpunkt, die Art und Weise, wie die Vorinstanz Art. 123 VSG anwende, halte einer völker- und verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie begründen dies damit, die Schulfreiheit, zu der auch der durch Eltern erteilte private Einzelunterricht gehöre, sei ein Grundrecht, das nur beschränkt werden dürfe, wenn eng umgrenzte Voraussetzungen vorliegen würden. Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleiste das Recht zum Betrieb von Privatschulen. 4.1. Art. 19 BV statuiert den grundrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Er besteht grundsätzlich nur auf Bildung an Schulen, d.h. im Klassenverband (GVP 2005 Nr. 9 mit Hinweis auf R. Kägi-Diener, in: St. Galler Kommentar, Zürich 2002, N 15 zu Art. 19 BV). Diese Vorschrift belässt den Kantonen im übrigen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber für jeden Einzelnen angemessen und geeignet sein (BGE 129 I 16 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 117 Ia 27 E. 6a). Dieser Anspruch wird verletzt, wenn die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, d.h. wenn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 129 I 17 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 119 Ia 178 E. 8a). 4.1.1. Art. 19 BV wird durch Art. 62 BV konkretisiert. Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet die Kantone, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Die Bundesverfassung statuiert im Bereich des Grundschulunterrichts kein staatliches Monopol. Angesprochen sind einerseits die öffentlichen Schulen, andererseits die Privatschulen (Ehrenzeller/Schott, in: St. Galler Kommentar, Zürich 2008, N 29 zu Art. 62 BV; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. Bern 2008, S. 794 mit Hinweisen). Staatliche Aufsicht gegenüber Privatschulen heisst, dass der Grundschulunterricht in Privatschulen von staatlichen Behörden überwacht werden muss. Der Staat muss sicherstellen, dass der angebotene Unterricht im Sinn von Art. 19 BV "ausreichend" ist und die Schulpflicht eingehalten wird. Zahlreiche Kantone, so auch der Kanton St. Gallen, gestatten den privaten Einzelunterricht (durch die Eltern). Auch dieser Unterricht muss den Anforderungen des "ausreichenden" Unterrichts von Art. 19 BV genügen, der nicht nur auf die Heranbildung intellektueller Fähigkeiten, sondern auch sozialer Kompetenzen zielt. Dies wird regelmässig dann nicht der Fall sein, wenn mit dem Privatunterricht eine soziale Isolation des Kindes einhergeht (Müller/Schefer, a.a.O., S. 796 mit Hinweisen). 4.1.2. Die Verantwortung der Kantone für den privaten Grundschulunterricht wird durch Bewilligungspflichten für den Betrieb einer Privatschule, durch ein Berichtswesen, insbesondere in Bezug auf die Qualitätskontrolle, durch Inspektionen, Untersuchungen und die Überprüfung von Entscheiden ausgeübt (Ehrenzeller/Schott, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N 31 zu Art. 62 BV mit Hinweis auf B. Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, Diss. St. Gallen 1995, S. 151 ff.). 4.1.3. Die Pflicht der Kantone nach Art. 62 Abs. 2 BV korrespondiert mit dem Obligatorium des Schulbesuchs für das Kind. Unmittelbar verpflichtet sind neben den Kindern auch die Eltern; sie dürfen ihrem Kind den Grundschulunterricht nicht verbieten oder es dabei behindern. Es besteht indessen keine Verpflichtung, eine staatliche Schule zu besuchen. Auch die Absolvierung einer privaten Grundschule, die unter staatlicher Aufsicht steht, ist im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulobligatorium (Ehrenzeller/Schott, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N 25 und 28 zu Art. 62 BV). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Erziehung zu einem wesentlichen Teil Fremdbestimmung ist. Diese hat ihre Grenzen am verfassungsmässig garantierten Persönlichkeitsrecht des Kindes. Das Selbstbestimmungsrecht des Kindes bzw. das Kindeswohl (Art. 301 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, SR 210) stellen die Schranke sowohl für das elterliche als auch für das staatliche Erziehungsrecht dar (Mascello, a.a.O., S. 94 mit Hinweisen). 4.2. Für das Schulwesen sind verschiedene Garantien in internationalen Menschenrechtsübereinkommen von Bedeutung. Art. 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1, abgekürzt UNO-Pakt I, vgl. BBl 1991 I 1197 ff.) verpflichtet die Vertragsstaaten zur Anerkennung und Verwirklichung eines allgemeinen Rechts auf Bildung. Ziff. 3 dieser Vorschrift, auf die sich die Beschwerdeführer berufen, garantiert die Elternrechte auf freie Schulwahl und Bestimmung der religiösen und sittlichen Erziehung bzw. der Privatschulfreiheit (Ehrenzeller/Schott, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 62 mit Hinweisen). Diese Vorschrift darf nach Art. 13 Ziff. 4 UNO-Pakt I nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Freiheit beeinträchtigt wird, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten (Mascello, a.a.O., S. 183). Die Beschwerdeführer wollen indessen keine Privatschule bzw. keine Bildungseinrichtung im Sinn dieser Vorschrift gründen und betreiben, um ihre Kinder zu beschulen, sondern sie wollen diesen privaten Einzelunterricht erteilen. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob Art. 13 Ziff. 3 UNO-Pakt I direkt anwendbar ist bzw. ob sich daraus ein individualrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Beschulungsart ableiten lässt. Das Bundesgericht hat sich seit 1995 in mehreren Entscheiden weitgehend restriktiv zur direkten Anwendbarkeit der Paktgarantien geäussert (vgl. dazu D. Wüger, Anwendbarkeit und Justiziabilität völkerrechtlicher Normen im schweizerischen Recht: Grundlagen, Methoden und Kriterien, Bern 2005, S. 419; H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 87; kritisch Müller/Schefer, a.a.O., S. 796). So ist das Bundesgericht am 8. April 2004 auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit Studiengebühren, mit der ein Verstoss gegen Art. 13 Abs. 2 lit. c UNO-Pakt I gerügt wurde, mit der Begründung nicht eingetreten, diese Bestimmung habe programmatischen Charakter und könne nur im Zusammenhang mit der Anwendung anderer Normen über den allgemeinen Zugang zum Hochschulstudium angerufen und berücksichtigt werden (BGE 130 I 113 ff.; vgl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch P. Richli, in: Gächter/Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 18). Im Gegensatz zum UNO-Pakt I enthält die Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) keine spezielle Garantie betreffend das Schulwesen. In Art. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK, aus dem die Beschwerdeführer Rechte ableiten, werden allerdings der gleiche Zugang zur Bildung wie mit dem UNO-Pakt I sowie das Erziehungsrecht der Eltern gewährleistet. Es ist von der Schweiz zwar unterzeichnet, bisher aber nicht ratifiziert worden (Ehrenzeller/Schott, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 62 BV; vgl. auch Mascello, a.a.O., S. 195). 4.3. Die Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890 (nGS 25-61) sah in Art. 3 Abs. 4 vor, dass die Freiheit des Privatunterrichts unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet sei. Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf privaten Einzelunterricht wurde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer insofern abgeschwächt, als er in der neuen Verfassung vom 10. Juni 2001 (sGS 111.1, abgekürzt KV) keinen Niederschlag mehr findet. Art. 2 lit. m KV wiederholt den grundrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht und Art. 3 lit. a KV gewährleistet das Recht, Privatschulen zu gründen und zu führen sowie zu besuchen. Das kantonale Verfassungsrecht statuiert damit ein kantonales, selbständiges Grundrecht auf Errichtung, Führung und Besuch privater Schulen (GVP 2005 Nr. 9), nicht aber ein solches auf "homeschooling". Wer privaten Einzelunterricht erteilen will, kann sich somit nicht auf die Privatschulfreiheit berufen. Daran ändert nichts, dass in der Botschaft der Regierung zum Entwurf eines Volksschulgesetzes vom 23. Juni 1981 (ABl 1981/1073 ff.) festgehalten wird, Privatschulen und Privatunterricht seien in Art. 3 Abs. 4 KV verankert (ABl 1981/1108), zumal heute die Vorgaben der KV vom 10. Juni 2001 gelten. 4.4. Die Beschwerdeführer berufen sich weiter darauf, der angefochtene Entscheid verletze ihr in Art. 10 Abs. 2 BV garantiertes Recht der persönlichen Freiheit, welches unter anderem auch ihre individuelle Lebensgestaltung schütze. Sodann werde ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 13 Abs. 1 BV missachtet, das ihre spezifische Lebensweise bzw. den gewählten Lebensstil gewährleiste. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistet ein umfassendes Recht, das eigene Leben in seinen elementaren Ausprägungen selber zu bestimmen. Art. 13 Abs. 1 BV schützt zwar ebenfalls die selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit, aber in einem gegenüber Art. 10 Abs. 2 BV bedeutend engeren Sinn. Das Recht auf Privatleben garantiert einen von äusseren Eingriffen geschützten Bereich individueller Persönlichkeitsentfaltung. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten nur jene Aspekte persönlicher Lebensgestaltung, welche für die Persönlichkeit des Betroffenen von elementarer Bedeutung sind (Müller/Schefer, a.a.O., S. 139 und S. 141, je mit Hinweisen). Schwere Eingriffe in die persönliche Freiheit müssen verhältnismässig sein, verlangen ein Gesetz im formellen Sinn und ein öffentliches Interesse, das die Einschränkung rechtfertigt (R.J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar, a.a.O., Rz. 38 zu Art. 10 BV mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher begründet, inwieweit die verfassungsmässigen Rechte der persönlichen Freiheit und des Rechts auf Privat- und Familienleben einen Anspruch der Eltern begründen sollten, ihre Kinder mittels privatem Einzelunterricht selber zu unterrichten, ohne dass konkrete Rahmenbedingungen bezüglich Ausbildung der Lehrpersonen und Erziehung der Kinder zur Gemeinschaftsfähigkeit erfüllt sein müssten. Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2010 zudem mit Recht darauf hin, dass diese Grundrechte, aus denen die Beschwerdeführer für sich Rechte ableiten, gegenüber dem Anspruch ihrer Kinder auf ausreichenden Grundschulunterricht keinen Vorrang haben und dass dieser Anspruch und das Kindeswohl unter Umständen zu Interessenkonflikten führen können (vgl. dazu Mascello, a.a.O., S.99 f. mit Hinweisen). 4.5. Es ergibt sich somit, dass die Rüge, der angefochtene Entscheid sei mit verfassungs- oder völkerrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar, unbegründet ist. Daraus lässt sich zum einen ein Anspruch auf Anerkennung einer Privatschule ableiten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, und, zum andern, auf Beschulung eines Kindes an einer anerkannten Privatschule (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Es besteht indessen kein direkt einklagbarer Anspruch darauf, privaten Einzelunterricht erteilen zu können, mit dem Ziel, ein Kind weder an der öffentlichen Schule noch an einer anerkannten Privatschule beschulen zu lassen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit die von den Beschwerdeführern angerufenen Grundrechte weitergehende Ansprüche gewähren sollen. 5. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, sie habe ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht, weil sie für die Erteilung einer Bewilligung für privaten Einzelunterricht eine abgeschlossene Lehrerausbildung verlange, was das Gesetz nicht vorsehe. An Privatschulen dürfe nach Art. 120 VSG Unterricht erteilen, wer eine Lehrbewilligung für Privatschulen besitze, die vom Amt für Volksschule in sachgemässer Anwendung von Art. 62 VSG erteilt werde. Obwohl die Vorschriften dieses Gesetzes über die Privatschulen für privaten Einzelunterricht sachgemäss Anwendung fänden und die Voraussetzungen von Art. 115 ff. VSG nicht unbesehen übernommen werden dürften, stelle sich die Vorinstanz ohne nähere Begründung auf den Standpunkt, im Rahmen des "homeschooling" sei für die Sicherstellung der Gleichwertigkeit des Unterrichts eine umfassende methodisch-didaktische (Lehrer-)Ausbildung von zentraler Bedeutung und letztlich unabdingbar. Sodann habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, weil sie sich mit leicht zugänglichen Studien, die diesen Standpunkt widerlegten, nicht auseinander gesetzt habe. 5.1. Wie ausgeführt, sieht Art. 123 Abs. 1 VSG vor, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Privatschulen für den privaten Einzelunterricht sachgemäss angewendet werden. Die Errichtung und die Führung einer Privatschule ist bewilligungspflichtig. Der Erziehungsrat erteilt die Bewilligung nach Art. 117 Abs. 1 VSG, wenn: Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten (lit. a); die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden (lit. b). Der Erziehungstat kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden, um die Gleichwertigkeit des Unterrichts sicherzustellen (Art. 117 Abs. 2 VSG). Wie die Errichtung und Führung einer Privatschule ist die Bewilligung zur Erteilung von privatem Einzelunterricht bewilligungspflichtig. Es handelt sich um eine Polizeibewilligung, auf deren Erteilung Anspruch besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (GVP 2005 Nr. 9 mit Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller/ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 2534 mit Hinweisen). Nach Art. 120 Abs. 1 VSG darf Unterricht an Privatschulen nur erteilen, wer eine Lehrbewilligung für Privatschulen besitzt. Die zuständige Stelle des Staates erteilt die Lehrbewilligung in sachgemässer Anwendung von Art. 62 dieses Gesetzes. Sie kann die Lehrbewilligung befristen (Art. 120 Abs. 2 VSG). Nach Art. 60 Abs. 1 VSG ist wahlfähig, wer ein st. gallisches oder ein anderes vom Staat anerkanntes Lehrdiplom oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt. Der Erziehungsrat entscheidet über die Gleichwertigkeit (Art. 60 Abs. 2 VSG). Nach Art. 62 VSG kann einen Lehrauftrag erhalten, wer für die vorgesehene Lehrtätigkeit eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. 5.2. Sachgemässe Rechtsanwendung, wie sie Art. 123 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 2 VSG vorschreiben, bedeutet, dass die Voraussetzungen der entsprechenden Vorschrift nicht unbesehen übernommen werden können. Vielmehr haben die Gesuchsteller darzulegen, dass ihr Gesuch den nämlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des privaten Einzelunterrichts zu genügen vermag (GVP 2005 Nr. 9 mit Verweis auf GVP 1981 Nr. 25). 5.3. Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer würden über die für die Erteilung einer Bewilligung zur Erteilung von privatem Einzelunterricht erforderliche ausreichende Ausbildung im Sinn von Art. 62 VSG verfügen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei eine solche indessen Bewilligungsvoraussetzung, weil die Gleichwertigkeit des Unterrichts auch bei einer Beschulung mittels privatem Einzelunterricht nur sichergestellt sei, wenn die betreffenden Personen über eine umfassende methodisch-didaktische Ausbildung verfügen würden. In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2010 erläutert die Vorinstanz mit Hinweis auf einen Entscheid vom 15. Dezember 2004 (GVP 2004 Nr. 82), sie nehme nach konstanter Praxis nur dann eine Gleichwertigkeit der Ausbildung im Sinn von Art. 62 VSG an, wenn die Lehrperson aufgrund ihres Lebenslaufs den Nachweis erbringe, berufsrelevante, insbesondere auch stufenspezifische Methodik und Didaktik beinhaltende Aus- bzw. Weiterbildungen in bedeutender Quantität und Qualität abgeschlossen zu haben. Die einzelnen Aus- und Weiterbildungen könnten zwar für sich betrachtet partikulären © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Charakter haben. Als Ganzes betrachtet müssten sie sich jedoch zu einer Gesamtwürdigung im Sinn einer für den aktuellen Einsatz zureichenden Nachqualifikation zusammenfügen lassen. Die auf diese Weise erworbene Nachqualifikation müsse die fehlende spezifische Lehrerausbildung ersetzen. 5.4. Am 15. Dezember 2004 hatte die Vorinstanz darüber zu befinden, ob Berufserfahrung und Nachqualifikation in einem konkreten Fall einem vom Staat anerkannten Diplom im Sinn von Art. 60 Abs. 1 VSG gleichwertig seien bzw. ob sie die fehlende spezifische Lehrerausbildung zu ersetzen vermögen. Die für die Beurteilung dieser Frage massgebenden Kriterien wendet die Vorinstanz offensichtlich auch dann an wenn, wie im vorliegenden Fall, die sachgemässe Anwendung von Art. 62 VSG zur Diskussion steht. Bezüglich der fachlichen Qualifikation für die Erteilung eines Lehrauftrags bzw. für die Wählbarkeit als Lehrbeauftragte (Art. 56 VSG) stellt diese Vorschrift in fachlicher Hinsicht indessen geringere Anforderungen. Sie wurde mit dem II. NG zum VSG vom 22. Juni 1995 (nGS 30-71) erlassen, weil die Voraussetzungen zur Erteilung eines Lehrauftrags mit jenen zur Verleihung eines Wahlfähigkeitszeugnisses weitgehend identisch waren, was dazu führte, dass Inhabern eines Diploms, für die die Wahlfähigkeit befristet ausgesetzt werden musste, kaum eine Möglichkeit hatten, eine Lehrbewilligung zu erlangen (ABl 1994/1669). Es ist deshalb unzulässig, im Fall der sachgemässen Anwendung von Art. 62 VSG zwecks Prüfung der Frage, ob die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lehrbewilligung für Privatschulen bzw. einer Bewilligung zur Erteilung von privatem Einzelunterricht erfüllt sind, eine umfassende methodisch-didaktische Ausbildung im Sinn von Art. 60 Abs. 1 VSG zu verlangen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Vorinstanz geltend macht, weil die Vorschriften über die Privatschulen bezüglich des privaten Einzelunterrichts nur sachgemäss anzuwenden seien, sei es zulässig, im Zusammenhang mit der Bewilligung von privatem Einzelunterricht bezüglich der Ausbildung der unterrichtenden Personen strengere Massstäbe zu setzen als beim Lehrpersonal einer Privatschule. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass sich an Privatschulen aus der Kundenbeziehung mit den Eltern Qualitätssteuerungsmechanismen ergeben, die beim privaten Einzelunterricht fehlen, zumal dann, wenn Eltern ihre Kinder unterrichten. Zudem ist anzunehmen, dass die gesetzlichen Vorschriften die fachliche Führung einer Privatschule gewährleisten. Für privaten Einzelunterricht sind nach Art. 123 Abs. 1 VSG indessen nur die Vorschriften über die Privatschulen sachgemäss anwendbar und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezüglich des Lehrpersonal an Privatschulen kommt gemäss Art. 120 Abs. 2 VSG einzig Art. 62 VSG sachgemäss zur Anwendung. 5.5. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie davon ausgehe, privater Einzelunterricht könne nur bewilligt werden, wenn in fachlicher Hinsicht die Anforderungen an eine Lehrperson im Sinn von Art. 60 Abs. 1 VSG erfüllt seien, erweist sich somit als begründet. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, die Beschwerdeführer würden bei sachgemässer Anwendung von Art. 62 VSG über eine ausreichende Ausbildung verfügen, um ihre Töchter privat zu unterrichten, zumal sie nicht bestreiten, dass ein qualitativ hochstehender Grundschulunterricht im öffentlichen Interesse liegt. Die Beschwerdeführer stellen sich zwar auf den Standpunkt, ihre (Fach-)- Hochschulausbildungen sowie die periodischen Kontrollen durch eine Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung würden hinreichend Gewähr für die Gleichwertigkeit der im Rahmen des "homeschooling" vermittelten Bildung, die sich von der Wissensvermittlung im Klassenverband unterscheide, bieten, zumal sie als Mitglieder des Vereins "Bildung zu Hause" in regem Austausch mit anderen Familien stehen würden. Es erscheint indessen sachgerecht, zwecks Qualitätssicherung des Unterrichts auch dann eine vertiefte methodisch-didaktische Ausbildung zu verlangen, wenn Eltern ihre Kinder zu Hause unterrichten (vgl. auch § 69 Abs. 3 des Volsschulgesetzes des Kantons Zürich, 412.100, wonach der Privatunterricht von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden muss, wenn der Privatunterricht länger als ein Jahr dauert). Kontakte mit Dritten in Form von periodischen Kontrollen durch eine Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung und Austausch mit Eltern, die ebenfalls privaten Einzelunterricht erteilen oder erteilen wollen und somit denselben Lebensstil pflegen, sowie die Aufsicht durch die Schulbehörde vermögen Grundkenntnisse dieser Art nicht zu ersetzen. Die Qualität bzw. die Gleichwertigkeit des Unterrichts wird damit nicht gesichert, zumal keine kontinuierliche Überprüfung erfolgt, wie sie dank der Beziehung zwischen Eltern und Schule an einer öffentlichen Schule und an anerkannten Privatschulen möglich ist. Den Beschwerdeführern ist zwar beizupflichten, dass Charakter, Hingabe, Begabung und Berufung der unterrichtenden Person für die Qualität des Unterrichts von grosser Bedeutung sind. Abgesehen davon, dass es nicht angeht, diese Eigenschaften ausgebildeten Lehrpersonen abzusprechen, bieten sie für sich allein aber keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewähr, dass Eltern ohne methodisch-didaktische Kenntnisse in der Lage sind, ihren Kindern die vorgeschriebenen Lernziele erfolgreich zu vermitteln, auch wenn die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, der Stoff werde den Kindern auf diese Weise individueller und kinderbezogener beigebracht. Im weiteren ist der Umstand, dass die Beschwerdeführer geltend machen, die Eltern-Kind-Beziehung sei gut bzw. ihre Kinder würden in einer gesunden Familienstruktur mit normal intelligenten Eltern aufwachsen, nicht geeignet, fehlende einschlägige Fachkenntnisse wettzumachen. Dasselbe gilt für ihren Hinweis, es sei offensichtlich, dass Eltern, welche sich persönlich mit der Beschulung ihrer Kinder abgeben würden, dazu bereit seien, einen ausserordentlichen Einsatz zu leisten, um ihnen die bestmögliche Bildung zu ermöglichen, was einen eindrücklichen Kontrast zur vorherrschenden gesellschaftlichen Anspruchshaltung und Passivität setze. Das persönliche Engagement der Beschwerdeführer ist zwar positiv zu würdigen, es ist indessen nicht gerechtfertigt, die vielen Eltern, deren Kinder in der öffentlichen Schule oder in einer anerkannten Privatschule ausgebildet werden, zu bezichtigen, sie würden ihren Kindern bezüglich Beschulung die bestmöglichen Rahmenbedingungen vorenthalten. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführer auf zahlreiche Studien zum Thema "homeschooling" berufen und geltend machen, damit werde das Vorurteil wiederlegt, dass die Erteilung von privatem Einzelunterricht voraussetze, dass die unterrichtenden Eltern-(teile) methodisch-didaktisch ausgebildet seien. So wird in einer Studie "Bildung zuhause: Vom Extrem zum Anerkannten" (Basham, Merrifield, Hepburn) des Fraser Institute, Vancouver, Kanada, ausgeführt, zuhause ausgebildete Kinder hätten keinerlei signifikanten Vorteil, wenn ein Elternteil oder beide Eltern ausgebildete Lehrer seien. Abgesehen davon, dass damit nicht ausgeschlossen wird, dass die berufsspezifische Qualifikation der Eltern von Vorteil sein kann, bezieht sich diese Studie auf Kanada und auf die USA. Auch die anderen von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Abhandlungen betreffen mit Ausnahme einer Erhebung des Vereins "Bildung zu Hause" andere Länder mit anderen Schulstrukturen, weshalb die dort enthaltenen Thesen und Feststellungen nicht ohne weiteres auf schweizerische oder auf st. gallische Verhältnisse umgesetzt werden können. Aus Sicht der Beschwerdeführer belegen die Studien zwar, dass es sich bei "homeschooling" um eine universell einsetzbare Bildungsalternative handelt, bei der keine Lehrerausbildung vonnöten und eine gute Sozialisierung ohne weiteres gewährleistet ist. Diese These ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Schweiz indessen umstritten (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 796 mit Hinweisen und Plotke, a.a.O., S. 163 f. und S. 476 f.). Hinzu kommt, dass die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unbestritten geblieben ist, wonach diesen Studien (auch) privater Einzelunterricht in Kombination mit durch eine Privatschule organisiertem Fernunterricht zu Grunde liegt. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz wäre aus bildungspolitischer, wissenschaftlicher und intellektueller Sicht gehalten gewesen, sich mit den von ihnen ins Recht gelegten Studien und ihren Ergebnissen vertieft auseinanderzusetzten bzw. sie hätte unter deren Berücksichtigung prüfen müssen, wann eine Ausbildung in sachgemässer Anwendung von Art. 62 VSG für die Erteilung von privatem Einzelunterricht ausreichend sei, erweist sich somit als unbegründet. Die Dokumentation "Privatunterricht und Sozialisation, Eine schweizweite Erhebung über privat gebildete Schulabgänger und deren berufliche Laufbahn" des Vereins "Bildung zu Hause", welchem die Beschwerdeführer angehören, basiert auf 58 Rückmeldungen von "uns bekannten Familien innerhalb und ausserhalb des Vereins". Darin wird u.a. gefolgert, die Chancengleichheit in der "homeschoolbewegung" werde in sehr hohem Ausmass verwirklicht, obwohl unter den Eltern nur wenige Lehrer (17 %) seien bzw. "die Effizienz der Bildungsanstrengung stehe offenbar in einem direkten Verhältnis zur Anzahl Jahre, in denen unter elterlicher Anleitung gelernt worden sei". Dieser Erhebung kommt im Kontext des Bildungswesens indessen keine entscheidende Aussagekraft zu, auch wenn die Bewegung gemäss Angaben der Beschwerdeführer derzeit etwa 130 Mitgliederfamilien umfasst. Aus der Erhebung kann deshalb nicht gefolgert werden, es sei in sachgemässer Anwendung von Art. 62 VSG unzulässig, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens betreffend privaten Einzelunterricht nur dann von einer ausreichenden Ausbildung auszugehen, wenn der oder die Gesuchsteller eine methodisch-didaktische Ausbildung nachzuweisen vermögen. 6. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihr Ermessen auch deshalb überschritten bzw. missbraucht, weil sie die Auffassung vertrete, eine Sozialisierung von Kindern, die mittels privatem Einzelunterricht beschult würden, allein im Rahmen von Freizeitaktivitäten genüge den Anforderungen von Art. 123 Abs. 2 VSG nicht. Durch Studien sei widerlegt, dass sich Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit und privater Einzelunterricht ausschliessen würden bzw. dass zu Hause geschulte Kinder psychologischen Schaden erleiden könnten, weil sie an Vereinzelung litten und weil © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihnen die beruflichen Chancen verbaut würden. Zu Hause unterrichtete Kinder hätten Studien zufolge oft ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein und würden sich aktiv in unterschiedlichste Gruppen, Vereine und Parteien einbringen. Mittlerweile sei bekannt, dass die Integration und Sozialisation durch die öffentliche Schule trotz aller Bemühungen nur beschränkt greife. Namentlich die Studie Jugenddelinquenz im Kanton St. Gallen vom 17. August 2009 zeige auf, "dass in der Familie die zentralen Basiskomponenten für den Umgang mit der Welt und dem eigenen Selbst erworben werden". Studien würden belegen, dass zu Hause geschulte Kinder nicht nur durch überdurchschnittlich hohe schulische Leistungen hervorstechen würden, sondern auch in Bezug auf ihre hohe Sozialkompetenz und ihre Bereitschaft, sich im öffentlichen Leben zu engagieren. Die Behauptung, wonach die Ablösung vom Elternhaus erschwert werde, wenn die Eltern selber unterrichten würden, und wonach es an einer intensiveren Auseinandersetzung mit aussenstehenden Erwachsenen fehle, wie dies beim Unterricht im Klassenverband durch den Kontakt mit den Lehrern der Fall sei, lasse sich nicht belegen. 6.1. Wie ausgeführt, sieht Art. 123 Abs. 2 VSG vor, dass der Erziehungsrat die Bewilligung erteilt, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist. Offen ist, wie dies zu erfolgen hat. Die Vorschrift wurde ins VSG aufgenommen, weil der Erziehungsrat in zunehmendem Mass festgestellt hatte, dass Gesuche um privaten Einzelunterricht gestellt wurden, weil Kinder von den Einflüssen anderer Schulkinder ferngehalten werden sollten bzw. weil eine völlige Isolierung im Rahmen des privaten Einzelunterrichts nicht im Interesse des Kindes liege und der Formulierung des Erziehungs- und Bildungsauftrags gemäss Art. 3 VSG widerspreche. Aus diesem Grund habe der Gesuchsteller nachzuweisen, dass auch bei privatem Einzelunterricht die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt sei (GVP 2005 Nr. 9 mit Hinweis auf ABl 1994/1673 f.). Nach Art. 3 Abs. 1 VSG unterstützt die Volksschule die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt. Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an (Art. 3 Abs. 2 VSG). Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger (Art. 3 Abs. 3 VSG). 6.2. Für Plotke (a.a.O., S. 163 f.) gibt es einen Teil der Enkulturation, den die Eltern nicht leisten können. Dieser ist für das Dasein als Erwachsener so wichtig, dass er in einem bedeutenden Ausmass möglichst alle Kinder erfassen soll. Privater Unterricht zu Hause ist deshalb mit dem Nachteil verbunden, dass die intellektuelle Förderung in den Vordergrund rückt und die soziale Enkulturation vernachlässigt bleibt. Bewilligungen sollen nur erteilt werden, wenn die besondere Situation des Kindes (Behinderung, Fremdsprachigkeit) für Unterricht ausserhalb der Schule spricht (Plotke, a.a.O., S. 476 f.). 6.3. Das Verwaltungsgericht hat am 25. Oktober 2005 entschieden, die Einschätzung des Gesetzgebers, wonach beim Einzelunterricht die Gefahr der Isolierung der Kinder bestehe, sei sachlich begründet und nachvollziehbar. Die Erziehung der Kinder zu gemeinschaftsfähigen Menschen sei ein zentrales Anliegen des schulischen Bildungsund Erziehungsauftrags. Um dieses Anliegen sicherstellen zu können, sei namentlich der Kontakt zu gleichaltrigen Kindern von besonderer Bedeutung. Dieser Kontakt sei beim Einzelunterricht nicht gewährleistet, weshalb die Gefahr bestehe, dass die Vermittlung sozialer Kompetenzen nicht oder nur ungenügend umgesetzt werde (GVP 2005 Nr. 9 mit Hinweis auf Plotke, a.a.o., S. 164 und Kägi-Diener, St. Galler Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 19 BV). Das Gericht erwog, dieser Gefahr müsse mit geeigneten Massnahmen begegnet werden, welche die integrative Funktion des Unterrichts im Klassenverband zu ersetzen vermöchten. Dabei sei davon auszugehen, dass allein die Teilnahme an Freizeitaktivitäten zusammen mit anderen Kindern nicht genüge, um den Anforderungen von Art. 123 Abs. 2 VSG gerecht zu werden. Diese Aktivitäten seien anders als der Schulunterricht freiwilliger Natur und selbst gewählt. Sie stellten nicht die gleichen Anforderungen an soziale Fähigkeiten wie Rücksichtnahme und Toleranz, wie dies der obligatorische Unterricht im Klassenverband tue. Die Hinweise der Beschwerdeführer auf Studien aus dem angelsächsischen Raum, wonach zu Hause unterrichtete Kinder in ihrer Freizeit überdurchschnittlich häufig ehrenamtlich tätig seien, würden deshalb an der Sache vorbeigehen. Hinzu komme, dass der Einzelunterricht als ungewöhnliche Schulalternative bei anderen Eltern und Kindern häufig auf Unverständnis stossen würde. So werde denn auch in einem Erfahrungsbericht in einem Bildungsbrevier des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vereines "Bildung zu Hause" ausgeführt, dass Rückzug, Verschlossenheit und Ablehnung die üblichen Reaktionen auf den häuslichen Unterricht gewesen seien. Es bestehe die Gefahr, dass Nachbarschaftskontakte zu kurz kämen. Dies zeige, dass der Einzelunterricht unter Umständen auch ausserschulische Kontakte der betroffenen Kinder erschwere. Die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit im Sinn von Art. 123 Abs. 2 VSG müsse deshalb nicht nur durch entsprechende Freizeitgestaltung, sondern zusätzlich auch durch spezifische Massnahmen und Vorkehren der Unterrichtsgestaltung sichergestellt werden. Diese Anforderungen seien nicht leicht zu erfüllen, mit Blick auf die Wichtigkeit des erzieherischen Anliegens sowohl für das Kind als auch für die Gesellschaft aber ohne weiteres gerechtfertigt (GVP 2005 Nr. 9). 6.4. Im angefochtenen Entscheid wird im Sinn des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 argumentiert. Im Zusammenhang mit der Erziehung der Kinder zu gemeinschaftsfähigen Menschen wird ausgeführt, allein die Teilnahme an Freizeitaktivitäten zusammen mit anderen Kindern werde den Anforderungen von Art. 123 Abs. 2 VSG nicht gerecht. Privater Einzelunterricht gewährleiste die Sozialisierung in der Regel nicht, wenn die eigenen Eltern, unabhängig von ihrer fachlichen Qualifikation, den Unterricht erteilten. Eine solche Unterrichtssituation erschwere die Ablösung vom Elternhaus und die Einbindung in die Gesellschaft. Deshalb sei privater Einzelunterricht nur in absoluten Ausnahmefällen, in welchen insbesondere die Integration in einen Klassenverbund aus objektiven Gründen unmöglich sei, zu gewähren. Eine solche Ausnahmesituation bestehe auch deshalb nicht, weil die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit von B. und C. durch Kontakte innerhalb der Familie und in der Freizeit sichergestellt werden solle. Dies gehe nicht über das hinaus, was auch Kinder, welche die Volksschule besuchten, üblicherweise neben dem Zusammensein mit gleichaltrigen Kindern im Klassenverband erfahren würden. 6.5. Dem Gesuch vom 19. Dezember 2009 kann entnommen werden, dass B. und C. nach dem Bildungs- und Lehrplan Volksschule St. Gallen hauptsächlich von der Beschwerdeführerin unterrichtet werden sollen, während sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten am Unterricht zu beteiligen gedenkt. Der Unterricht soll von Montag bis Freitag jeweils am Morgen zu Hause stattfinden. Die Beschwerdeführer beabsichtigen, in absehbarer Zeit zusammen mit anderen homeschoolenden Familien eine Lerngruppe zu bilden, die sich einmal je Woche zum gemeinsamen Lernen trifft. B. wird seit Januar 2010 von einem ausgebildeten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Musiklehrer Klavierunterricht erteilt. Die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit findet gemäss Gesuch vorab in der sechsköpfigen Familie der Beschwerdeführer statt. Zudem besucht B. einmal je Woche den Jugendsportverein in E. und trainiert einmal je Woche mit dem Schwimmverein X., wo sie sich mit anderen Kindern ihres Alters sportlich betätigt. B. ist nach Angaben der Beschwerdeführer im Jugendsportverein gut integriert, wird regelmässig zu Geburtstagsfesten eingeladen und trifft sich auch sonst mit Kindern aus dem Dorf und der Region. C. besucht seit einigen Monaten ebenfalls Schwimmkurse mit Kindern ähnlichen Alters. Weiter besuchen B. und C. jeweils am Sonntag mit Kindern ähnlichen Alters die Sonntagsschule der Kirchgemeinde. Hinzu kommen zahlreiche Unternehmungen mit und Besuche bei Verwandten und Freunden der Familie. Namentlich Gottis und Göttis sowie Eltern befreundeter Kinder sind gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer wichtige Bezugspersonen. Sie vertreten den Standpunkt, dass die sozialen Kompetenzen von B. und C. und der Austausch mit Gleichaltrigen mit den beschriebenen, inner- und ausserfamiliären Aktivitäten ausreichend gefördert werden. 6.6. Die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit von B. und C. besteht somit in Freizeitaktivitäten und in familiären und freundschaftlichen Kontakten zu Kindern und Erwachsenen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese Begegnungen über das hinausgehen, was auch Kinder, die eine öffentliche Schule oder eine anerkannte Privatschule besuchen, üblicherweise neben dem Zusammensein mit gleichaltrigen Kindern im Klassenverband erleben. Hinzu kommt, dass B. und C. durch ihre Eltern, in erster Linie durch die Beschwerdeführerin und in zweiter Linie durch den Beschwerdeführer, unterrichtet werden sollen. Eine intensivere Auseinandersetzung mit aussenstehenden Erwachsenen, wie sie beim Unterricht im Klassenverband durch den Kontakt mit den Lehrern ohne weiteres entsteht, kann deshalb nicht erfolgen. Eine Ausnahme ergibt sich einzig beim Klavierunterricht, der B. durch einen Klavierlehrer erteilt wird. Die Beschwerdeführer sehen zwar vor, mit anderen "homeschoolenden" Familien eine Lerngruppe zu bilden, damit die Kinder einmal je Woche gemeinsam lernen können. Abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob ein derartiges Projekt verwirklicht werden könnte, wäre der gemeinsame Unterricht auf einen Tag je Woche beschränkt. Hinzu kommt, dass B. und C. ausschliesslich mit Kindern von Eltern und mit Eltern in Kontakt kämen, die der Bildungsform des privaten Unterrichts gegenüber öffentlichen Schulen und anerkannten Privatschulen den Vorzug geben. Der Kontakt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Mitgliedern von Familien, die insbesondere bezüglich der Erziehung und Beschulung der Kinder einen ähnlichen Lebensstil pflegen und gleichgesinnt sind, ist indessen nicht geeignet, die Sozialisierung von Kindern, die privat unterrichtet werden, entscheidend zu fördern. Dazu ist erforderlich, dass Kinder in die Lage versetzt werden, auch ausserhalb des Bekannten- und Verwandtenkreises der Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen im Umgang mit Kindern und Erwachsenen zu sammeln. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdeführer unter Berufung auf verschiedene Studien, die sich wie ausgeführt nicht mit schweizerischen Verhältnissen befassen, geltend machen, Befürchtungen, wonach zu Hause geschulte Kinder in ihrer Entwicklung psychologischen Schaden erleiden könnten, weil sie an Vereinzelung litten und beruflich keine Chancen hätten, seien widerlegt. Im weiteren weist die Vorinstanz mit Recht darauf hin, dass privater Einzelunterricht zu Hause im Familienkreis nicht nur die Gefahr in sich birgt, dass sich Kinder nicht oder zu wenig mit den gesellschaftlichen Realitäten auseinandersetzen können, sondern auch, dass es ihnen mangels Integration in einen Klassenverband erschwert wird, sich nach und nach aus der engen Bindung zum Elternhaus zu lösen und sich in die Gesellschaft auch ausserhalb ihres angestammten Umfelds zu integrieren. Umgekehrt kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es Eltern, die ihre Kinder privat unterrichten wollen, aus welchen Gründen immer, nicht leicht fällt, diese zwecks Schulbesuchs und anderer Aktivitäten aus dem häuslichen Umfeld zu entlassen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der besondere Lebensstil, den die Bildungsalternative des privaten Einzelunterrichts mit sich bringe, könne das Kindeswohl nicht gefährden, erscheint in dieser allgemeinen Form jedenfalls unzutreffend. Auch in dieser Hinsicht hilft den Beschwerdeführern nicht weiter, dass sie geltend machen, gemäss Studien fehle es am wissenschaftlichen Nachweis, wonach die Ablösung des Kindes vom Elternhaus erschwert werde, wenn es nicht im Rahmen des "Gleichaltrigen-Klassenraum-Prinzips" gebildet werde. 6.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Vorhaben der Beschwerdeführer auch bezüglich der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit den Anforderungen von Art. 123 Abs. 2 VSG nicht genügt. Es fehlt am Nachweis, wonach die integrative Funktion des Unterrichts im Klassenverband durch geeignete Massnahmen ersetzt werden kann. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es die lokale Schulbehörde geduldet hat, dass B. in Zusammenarbeit mit einer Privatschule, deren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulbetrieb in der Zwischenzeit eingestellt worden ist, während mehr als eineinhalb Jahren in Form des "homeschooling" unterrichtet worden ist. Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass in Publikationen zum Ausdruck gebracht werde, dass die Beschulung der Kinder im Klassenverband bezüglich Sozialisation und Integration mit Nachteilen verbunden sein könne und dass die familiäre Sozialisation für die psychische Stabilität, die sozialen Einstellungen und die soziale Kompetenz des Kindes von grosser Bedeutung sei. Die Tatsache, dass ein Kind eine öffentliche Schule oder eine anerkannte Privatschule besucht, hat nicht zur Folge, dass die Bedeutung des familiären Umfelds für dessen Entwicklung in den Hintergrund gedrängt wird. Es ist vielmehr so, dass sich die Beschulung im Klassenverband und das Leben in der Familie ergänzen. Auch ein kommunikatives Familienleben mit Eltern, Geschwistern und anderen Familienangehörigen, in dessen Rahmen Empathie, Toleranz und Respekt vermittelt werden, vermag die Erfahrungen, die ein Kind im Klassenverband macht, in der Regel aber nicht zu ersetzen, zumindest dann, wenn diesem Defizit, wie im vorliegenden Fall, nicht durch geeignete Massnahmen begegnet wird. 7. Die Beschwerdeführer beantragen weiter, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sei die ihnen von der Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- um mindestens die Hälfte herabzusetzen. Sie begründen dies damit, die Vorinstanz habe sich mit der Argumentation im Gesuch nur oberflächlich auseinandergesetzt und ohne plausible Begründung an ihrer restriktiven Praxis festgehalten. Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihren Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte. Dabei ist zu beachten, dass den Behörden bei der Bemessung der Höhe der Entscheidgebühr ein weiter Ermessenspielraum zukommt (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 54 f.). Für den Erlass einer Verfügung werden eine Minimal- und eine Maximalgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 5'000.-- festgelegt (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Die erhobene Gebühr von Fr. 1'000.-- erweist sich somit ohne weiteres als tarifkonform. Bestehen für die Gebühr ein Mindest- und ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Höchstansatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen (Art. 11 der Verwaltungsgebührenverordnung, sGS 821.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit Blick auf diese Kriterien ihren Ermessenspielraum bei der Festlegung der Gebühr verletzt haben soll. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der Bewilligung, ihren Töchtern B. und C. privaten Einzelunterricht erteilen zu dürfen, mit Recht abgewiesen. Der angefochtene Entscheid beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- erscheint angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Juli 2010 wird aus dem Recht gewiesen. 2./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:              Die Gerichtsschreiberin:   Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt G.) -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Verletzung von Art. 116 BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 113 f. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2010 Privater Einzelunterricht, Art. 13 UNO-Pakt I (SR 0.103.1), Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 2 lit. m und Art. 3 lit. a KV (sGS 111.1), Art. 123 VSG und Art. 117 Abs. 1 (sGS 213.1). Es besteht kein direkt einklagbarer Anspruch darauf, privaten Einzelunterricht (homeschooling) erteilen zu können mit dem Ziel, ein Kind weder an einer öffentlichen Schule noch an einer anerkannten Privatschule beschulen zu lassen. Die Sozialisierung eines Kindes, das mit privatem Einzelunterricht beschult werden soll, kann nur gewährleistet werden, wenn es ausserhalb des Bekannten- und Verwandtenkreises der Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen sammeln kann (Verwaltungsgericht, B 2010/77).

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