Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/27 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.05.2010 Entscheiddatum: 11.05.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2010 Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung wegen Sozialhilfeabhängigkeit des in der Schweiz lebenden Ausländers (Verwaltungsgericht, B 2010/27). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen Z., L.,Syrien, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Z., geb. 25. Mai 1969, ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 27. November 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge gewährte ihm mit Verfügung vom 1. Dezember 2000 Asyl. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 21. März 2002 heiratete er in St. Gallen die vietnamesische Staatsangehörige T.N., geb. 1978. Seit 2005 bezieht Z. in seiner Wohngemeinde Kirchberg finanzielle Sozialhilfeleistungen. Mit Entscheid des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil vom 2. Oktober 2008 wurde die Ehe Z.N. geschieden. Am 9. November 2008 stellte die syrische Staatsangehörige L., geb. 1977, bei der Schweizer Vertretung in Damaskus ein Einreisegesuch zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit Z.. Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 wies das Ausländeramt das Gesuch von L. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, Z. gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde vom Sozialamt unterstützt. Er sei nicht in der Lage, für seinen finanziellen Unterhalt und für jenen von L. aufzukommen. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhoben Z. und L. durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Juli 2009 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 11. Januar 2010 abgewiesen wurde. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 27. Januar 2010 erhoben Z. und L. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge: "1. Die Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2009 sei aufzuheben und es sei Frau L. eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit Herrn Z. zu erteilen. 2. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Frau Rechtsanwältin Dr. iur. C. zu gewähren. 3. Es sei davon abzusehen den Beschwerdeführer zu verpflichten, für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen." Am 3. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführer ein Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. Januar 2010 ein. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Am 11. Februar 2010 gab das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern Gelegenheit, bis 26. Februar 2010 eine allfällige Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einzureichen. Ausserdem stellte es ihnen ein Formular für das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu und forderte sie auf, dieses innert derselben Frist vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt und unterzeichnet dem Verwaltungsgericht einzureichen. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2010 nahmen die Beschwerdeführer Stellung und zogen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück. Am 7. April 2010 reichten die Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen über die Gründung der M. Trading GmbH ein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Vorbringen der Beschwerdeführer werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 27. Januar 2010 wurde rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von vierzehn Tagen eingereicht (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Das Rechtsbegehren in der Sache lautet, die Verfügung des Ausländeramts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2009 sei aufzuheben und es sei L. eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit Z. zu erteilen (Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ausländeramts des Kantons St. Gallen (Ziff. 4). Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist aber nicht die Verfügung des Ausländeramts vom 7. Juli 2009, sondern der Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 11. Januar 2010. Beim Rechtsbegehren der Beschwerdeführer handelt es sich offenbar um eine versehentliche Bezeichnung des Anfechtungsobjekts, da im Rubrum der Beschwerdeschrift ausdrücklich auf den Rekursentscheid hingewiesen wird. Da die Beschwerdeschrift auch eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthält, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). 2. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. 2.1. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche sind bei Sozialhilfebezug © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegeben. Nach Art. 62 lit. e AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit Art. 8 Ziff. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft einen Anspruch auf Schutz des Familienlebens. Auf diesen können sich Angehörige von Personen mit einem festen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz berufen. Dieser Anspruch ist allerdings nicht schrankenlos. Das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für einen Angehörigen einer in der Schweiz niedergelassenen Person kann gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK u.a. eingeschränkt werden, wenn es für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Dies kann die Verweigerung bzw. den Widerruf von Bewilligungen rechtfertigen, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.30 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2. Der Beschwerdeführer machte bei der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der Bewilligung für L. geltend, er habe keine Steuerschulden und keine anderen finanziellen Verpflichtungen. Diese Angaben bestätigte er unterschriftlich (Akten Ausländeramt S. 39). Nach der Auskunft des Sozialamts Kirchberg vom 22. April 2009 wird der Beschwerdeführer aber seit 1. Oktober 2005 sozialhilferechtlich unterstützt. Der offene Saldo per 22. April 2009 betrug Fr. 102'276.40. Davon waren Fr. 13'881.05 Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen. Das Sozialamt hielt fest, ein zusätzliches Einkommen habe der Beschwerdeführer nicht (Akten Ausländeramt S. 72). Im Gesuchsverfahren machte der Beschwerdeführer weiter geltend, er sei im Online- Handel tätig und erwirtschafte damit monatlich nach Abzug der Unkosten zwischen Fr. 300.-- und Fr. 500.--. In den entsprechenden Unterlagen wies er unter anderem einen Fahrzeugaufwand von Fr. 600.-- pro Monat und Zins für Lagermiete von Fr. 1'470.-- für April 2009 aus (vgl. Akten Ausländeramt S. 85 bis 88). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf diese Angaben hingewiesen wurde, zog er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück und machte geltend, er habe im Jahr 2009 den Fahrzeugaufwand versehentlich falsch berechnet. Er habe damals die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsprämien für das ganze Halbjahr 2009 miteinberechnet, was selbstverständlich zu höheren Kosten führe. Der tatsächliche monatliche Fahrzeugaufwand betrage lediglich Fr. 300.--. Die Miete für den Lagerraum im Jahr 2009 sei ihm zu hoch gewesen, weshalb er einen neuen Raum für Fr. 450.-- pro Monat angemietet habe. Weitere Angaben über seine Einkünfte machte der Beschwerdeführer nicht. Gegenüber dem Ausländeramt deklarierte er für die ersten vier Monate des Jahres 2009 einen Erlös aus Warenverkauf von Fr. 5'500.--. Im Beschwerdeverfahren macht er geltend, er habe nun im Dezember 2009 endlich eine Arbeitsstelle mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'677.70 antreten können. Zusätzlich sei er seit längerem Inhaber einer Einzelfirma, welche ihm ein ungefähres monatliches Zusatzeinkommen von Fr. 600.-- liefere. Die Angaben des Beschwerdeführers sind unvollständig und unklar. Einerseits bestätigte das Sozialamt im April 2009, der Beschwerdeführer habe neben den finanziellen Sozialhilfeleistungen keine weiteren Einkünfte. Demgegenüber behauptet er in der Beschwerde, er sei "seit längerem" Inhaber einer Einzelfirma. Unter der angegebenen Internetadresse findet sich ein sogenannter Online-Shop. Genaue Angaben mit Belegen über die aus diesem Online-Shop erzielten Einkünfte macht der Beschwerdeführer nicht. Er beziffert seine Einkünfte auf "rund Fr. 600.-- pro Monat". Er allein wäre imstande, nähere Angaben zu machen, seit wann er diese Tätigkeit betreibt und ob er diese dem Sozialamt gegenüber offengelegt hat. Die Gründung der GmbH wurde jedenfalls erst während des Beschwerdeverfahrens bewerkstelligt, und der Beschwerdeführer unterliess es, auch den Sacheinlagevertrag einzureichen. Damit versucht er offensichtlich, seine finanzielle Situation zu verschleiern. Hinzu kommt, dass der Arbeitsvertrag des Werk- und Technologiezentrums Linthgebiet vom 30. November 2009 befristet ist und es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt handelt, sondern um eine Integrationsmassnahme für Stellenlose. Trotz dieser geringen Einkünfte und des Bezugs von Sozialhilfeleistungen ist der Beschwerdeführer aber imstande, ein Motorfahrzeug zu unterhalten, wie aus seinen Angaben über die Verbuchung von Fahrzeugkosten hervorgeht. Auch fällt auf, dass der Beschwerdeführer erhebliche Aufwendungen für einen Lagerraum aufbringen kann, obwohl es ja geradezu ein Wesensmerkmal eines Online-Shops ist, dass ein solcher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne Lager betrieben werden kann. Auch macht er keine näheren Angaben über die Verwendung des Lagerraums, die gelagerten Güter und deren Wert. Ausserdem ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Aufgrund der verschiedenen ärztlichen Zeugnisse bestehen bei ihm gesundheitliche Schwierigkeiten. Allerdings wurden bislang seine Gesuche um eine IV-Rente wiederholt abgewiesen. Ein definitiver Entscheid ist darüber noch nicht ergangen. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt seit 2005 Sozialhilfe bezog und nur ein geringes Zusatzeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Die Wohnung des Beschwerdeführers kostet Fr. 1'130.-- (Akten Ausländeramt S. 49). Hinzu kommen Aufwendungen für den Lagerraum von Fr. 450.-- und für das Fahrzeug von Fr. 300.-- pro Monat gemäss den Angaben des Beschwerdeführers. Der übrige Lebensbedarf ist auf mindestens Fr. 1'500.-- zu veranschlagen. Hinzu kommen Krankenkassenprämien von Fr. 280.-- pro Monat (Akten Ausländeramt S. 40). Der Fahrzeugaufwand erscheint gering veran-schlagt. Damit ergibt sich ein gesamter Mindestbedarf von rund Fr. 4'000.-- pro Monat. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sind, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfüllt und die Verweigerung des Familiennachzugs bzw. die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b rechtmässig ist. 2.3. Im Beschwerdeverfahren wurde eine schriftliche Zusicherung der P. Trading GmbH, Zürich, eingereicht, worin der Beschwerdeführerin eine Anstellung als Auslandkorrespondentin zugesichert wird. Diese Bescheinigung vermag allerdings den Umstand nicht zu beseitigen, dass der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Bestätigung erscheint ohnehin als Gefälligkeitsbescheinigung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die ausstellende Unternehmung eine Auslandkorrespondentin für arabische Länder beschäftigen soll, die im Teilzeitpensum einen Stundenlohn von Fr. 30.-- bezieht. Die P. Trading GmbH ist eine Gesellschaft mit einem minimalen Stammkapital von Fr. 20'000.--. Nähere Angaben über ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit werden nicht gemacht. Namentlich wird nicht näher ausgeführt, ob bzw. aus welchem Anlass die Organe der P. Trading GmbH die in Syrien lebende Beschwerdeführerin kennen. Allein der Umstand, dass sie aus einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte arabischsprachigen Land stammt, bildet jedenfalls nicht ohne weiteres einen Grund, einer Person eine Anstellung zuzusichern, ohne sie genauer zu kennen. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
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Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin Dr. C.) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
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2026-05-12T22:44:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen