Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/240 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.04.2011 Entscheiddatum: 12.04.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 12. 04. 2011 Verletzung der Schulpflicht, Art. 62 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 96 und 97 VSG (sGS 213.1), Art. 16 VVU (sGS 213.12).Die rund dreimonatige Abwesenheit des Kindes hat nicht zur Folge, dass der schulische Aufenthalt in St. Gallen zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, zumal nie die Absicht bestand, dass Mutter und Kind die Schweiz endgültig verlassen und im Ausland sesshaft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und wenn ja in welcher Form das Kind beim Einwohneramt abgemeldet worden ist (Verwaltungsgericht, B 2010/240). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichter lic. iur. U. Gmünder; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ Auszug Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann ist B. A. grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Weiter erfüllt die Eingabe vom 20. Oktober 2010 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht. In sachlicher und inhaltlicher Hinsicht sind die Anforderungen aber nur knapp erfüllt (vgl. Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Es gelingt B. A. offensichtlich nicht, sein Anliegen ohne weitschweifende Ausführungen zu begründen und auf die Verunglimpfung von Behörden und Behördemitgliedern zu verzichten. Soweit die Eingabe vom 20. Oktober 2010 unsachlich ist, wird sie nicht an die Hand genommen. Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten. 2.(...). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Unrecht gebüsst worden, weil er die Pflicht, T. zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten, nicht verletzt habe. Er begründet dies damit, seine schweizerisch-philippinische Tochter habe ihren Aufenthalt und ihre Niederlassung samt Schulpflicht in der Zeit vom 10. Januar bis 18. April 2010 gar nicht in der Schweiz bzw. in K. gehabt, sondern in ihrem Mutterland auf den Philippinen. Er habe sie deshalb beim Einwohneramt "zwecks Wegzugs ins Ausland" ordnungsgemäss abgemeldet, wie es ihm vom Schulamt nahegelegt worden sei. Es habe eine legal vollzogene Niederlassungs- und Wohnsitzverlegung stattgefunden. Weil seine Tochter in K. abgemeldet worden sei, habe sie zwingend wegziehen müssen. Dementsprechend habe die Mutter, in deren alleiniger Obhut sich T. während des fraglichen Zeitraums befunden habe, Aufenthalt und Niederlassung samt Schulpflicht vor Ort mit den philippinischen Behörden geregelt. Es gehe nicht darum, auf den Philippinen Urlaub zu verbringen, wie ihm die Vorinstanz unterstelle, sondern darum, T. die alltägliche Lebenswirklichkeit in der zweiten Heimat und diejenige der Verwandtschaft vor Ort zu vermitteln. Das Kind solle auch in diesem Milieu substantiell aufwachsen können. 3.1. Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) verpflichtet die Kantone, für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. Diese Pflicht der Kantone korrespondiert mit dem Obligatorium des Schulbesuchs für das Kind. Unmittelbar verpflichtet sind neben den Kindern auch die Eltern; sie dürfen ihrem Kind den Grundschulunterricht nicht verbieten oder es dabei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte behindern (Ehrenzeller/Schott, in: St. Galler Kommentar, Zürich 2008, N 25 zu Art. 62 BV). 3.2. Art. 96 VSG mit der Marginalie "Verantwortung für den Schulbesuch" statuiert die Pflicht der Eltern, das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Sie können das Kind an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht befreien. Sodann bedarf voraussehbare Abwesenheit gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12, abgekürzt VVU) der vorgängigen Bewilligung. Nicht vorhersehbare Abwesenheit ist durch die Eltern nachträglich zu begründen (Art. 16 Abs. 2 VVU). Art. 97 Abs. 1 VSG sieht vor, dass Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern, vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.--, insgesamt höchstens Fr. 1'000.--. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige. Nach Art. 97 Abs. 2 VSG werden auch Eltern, die ihre Mitwirkungspflicht erheblich verletzen, vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--. Art. 97 VSG dient der Durchsetzung der obligatorischen Schulpflicht. Er richtet sich potentiell an alle Eltern, deren Kinder die st. gallische Volksschule besuchen und ermöglicht es den Schulbehörden, der elterlichen Pflicht, das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten, rasch und wirksam durch eine spürbare Sanktion Nachachtung zu verschaffen und eine Besserung des Verhaltens für die Zukunft zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2000, in: GVP 2000 Nr. 5). 3.3. Der Schulbesuch hat unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz und vom Status des Aufenthalts grundsätzlich an dem Ort stattzufinden, an dem sich das Kind mit Willen der erziehungsberechtigten Person befindet, d.h. am Aufenthaltsort (Ehrenzeller/ Schott, a.a.O., N 26 zu Art. 62 BV mit Hinweis auf H. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 175). Wie für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist für den schulischen Aufenthalt somit nicht massgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 127 V 241 betreffend den zivilrechtlichen Wohnsitz). 3.4. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung begangen hat und ihm die Ordnungsbusse deshalb mit Recht auferlegt worden ist, ist somit, ob der schulische Aufenthalt von T. in K. durch ihre rund dreimonatige Abwesenheit zwischenzeitlich aufgehoben worden ist bzw. ob für diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitspanne in K. keine Schulpflicht bestand. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, ob und wenn ja in welcher Form die Tochter des Beschwerdeführers beim Einwohneramt K. abgemeldet worden ist, zumal offensichtlich nie die Absicht bestand, dass Mutter und Kind die Schweiz endgültig verlassen um auf den Philippinen sesshaft zu werden. Der Beschwerdeführer hat dem Schulamt und dem Einwohneramt am 5. Januar 2010 mitgeteilt, der Aufenthalt seiner Tochter sei "ad interim" bis voraussichtlich 9. April 2010 zu suspendieren bzw. auszusetzen, weil sie eine Lebenszeit in ihrer zweiten Heimat verbringe bzw. eine definitive Abmeldung sei nicht erforderlich, weil Mutter und Tochter nicht auswandern würden. Das Einwohneramt hat dem Schulamt am 24. Februar 2010 denn auch mitgeteilt, aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2010 sei im Dossier ein "Vermerk" angebracht worden, T. sei indessen nicht definitiv abgemeldet worden. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer seine Tochter am 16. April 2010 beim Schulamt und beim Einwohneramt zurückgemeldet und diesen Stellen mitgeteilt hat, sie lebe nun wieder an der C-strasse 00 in K. und sei hier per sofort wieder schulpflichtig. Zu prüfen ist, ob die Tatsache, dass die Tochter des Beschwerdeführers entsprechend dem Willen der Eltern in der Zeit vom 10. Januar 2010 bis 9. April 2010, wie auch schon in der Zeit vom 29. November 2008 bis 14. März 2009, mit der Mutter auf den Philippinen weilte, zur Folge hat, dass ihr schulischer Aufenthalt in K. interimistische aufgehoben worden ist oder ob von eigenmächtigen Ferien gesprochen werden muss. Entscheidend ist, dass der Auslandaufenthalt von T., wie im Jahr zuvor, auf beschränkte Dauer - jeweils rund drei Monate - ausgelegt war. Es bestand nie die Absicht, dass die Mutter und damit auch die Tochter ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz in K. aufgeben und in der Heimat der Mutter ansässig werden. Die Landes- und Schulabwesenheiten von T. sollen nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift dazu dienen, dass das Kind die Lebensgewohnheiten in der zweiten Heimat kennenlernen bzw. dass es kongenial und binational aufwachsen könne. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Schulpflicht seiner Tochter sei zwischenzeitlich ins philippinische Mutterland verlegt worden. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte und es wird auch nicht geltend gemacht, T. sei auf den Philippinen beschult worden. Vielmehr hält der Beschwerdeführer in seiner "Voranzeige Wideranmeldung von T. A." vom 26. März 2010 gegenüber dem Schulamt und dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einwohneramt fest, seine Tochter habe an der Seite ihrer Mutter vom philippinischen Wohnsitz aus eine ziemlich beschwerliche Geschäftsreisetätigkeit absolviert und somit eine Lebensschulung in ihrem zweiten Heimatland mitbekommen, welche keinerlei Feriencharakter gehabt habe. 3.5. Nach den gesamten Umständen war die Tochter des Beschwerdeführers trotz Landesabwesenheit auch in der Zeit vom 10. Januar bis 9. April 2010 in K. schulpflichtig. Somit hätte sie vom Unterricht befreit werden müssen. Weil die Absenz von T. geplant und damit voraussehbar war, hätte sie vorgängig bewilligt werden müssen. Obschon eine derartige Bewilligung nicht vorlag, ist das Kind auf Geheiss der Eltern während rund drei Monaten dem Unterricht ferngeblieben. Weil die Eltern während der Ehe die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (Art. 297 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210), wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, dafür zu sorgen, dass T. am Unterricht teilnimmt. Demzufolge hat er es pflichtwidrig unterlassen, seine Tochter zum Schulbesuch anzuhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass das Kind trotz Verwarnung bereits zum zweiten Mal während mehrerer Monate dem Unterricht fernblieb, war es recht- und verhältnismässig, dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. 3.6. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, es sei nicht statthaft, nicht beide Elternteile ins Recht zu fassen, sondern nur ihn, den schweizerischen Vater einer binationalen Tochter, zumal die Mutter mit dem Kind zwischenzeitlich auf die Philippinen verreist sei, was er passiv toleriert habe. Vorliegend war indessen einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer, der die elterliche Sorge für T. mitträgt, zu Recht eine Ordnungsbusse auferlegt worden ist. Dies ist der Fall, weil er als Vater die Mitverantwortung dafür trägt, dass das Kind am Unterricht teilnimmt. Auch wenn T. jeweils unter der alleinigen Obhut der Mutter auf den Philippinen weilte, hat der Beschwerdeführer diese Reisen geduldet und in diesem Zusammenhang Behördenverkehr geführt. Daran ändert nichts, dass N. A., die ebenfalls eine Pflichtverletzung begangen hat, unverständlicherweise nicht ins Recht gefasst worden ist. Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, rechtfertigen es Sprachschwierigkeiten und fehlende Erfahrung im Umgang mit Behörden einer Person, die Verantwortung für den Schulbesuch trägt, nicht, von einer Ordnungsbusse abzusehen, wenn sie ihr Kind nicht zum regelmässigen Schulbesuch anhält. Allerdings kann der Beschwerdeführer aus diesem Vorgehen der Direktion Schule und Sport nichts zu seinen Gunsten ableiten, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte weil der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vorgeht. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/K. 2010, Rz. 518 mit Hinweisen). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7, Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2./ (...). 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5./ (...). V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil Verwaltungsgericht, 12. 04. 2011 Verletzung der Schulpflicht, Art. 62 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 96 und 97 VSG (sGS 213.1), Art. 16 VVU (sGS 213.12).Die rund dreimonatige Abwesenheit des Kindes hat nicht zur Folge, dass der schulische Aufenthalt in St. Gallen zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, zumal nie die Absicht bestand, dass Mutter und Kind die Schweiz endgültig verlassen und im Ausland sesshaft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und wenn ja in welcher Form das Kind beim Einwohneramt abgemeldet worden ist (Verwaltungsgericht, B 2010/240).
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