Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/2 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.03.2010 Entscheiddatum: 18.03.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2010 Alimentenbevorschussung, Art. 4bis Abs. 1 GIVU (sGS 911.51). Der Bezug einer gemeinsamen Wohnung begründet für sich allein kein stabiles Konkubinat, das die Zurechnung des Einkommens des Wohnpartners rechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2010/2). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. P. gegen Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen,Abteilung I, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Politische Gemeinde U., Beschwerdegegnerin, betreffend Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X. gebar am 14. Februar 2008 die Tochter Lara. Der Kindsvater wurde mit Urteil des Bezirksgerichts M. vom 6. Juni 2008 zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter von Fr. 900.-- verpflichtet. Nachdem er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, ersuchte X. die Politische Gemeinde U. am 23. September 2008 um Bevorschussung und Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen. Das Sozialamt U. forderte die Gesuchstellerin am 1. Oktober 2008 auf, Angaben zu ihrem neuen Lebenspartner Y. zu machen. Das Zusammenziehen zweier Personen im Rahmen einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundene Begründung eines gemeinsamen Haushalts sei als Beginn eines Konkubinats zu betrachten. Dies habe die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Konkubinatspartners bei der Berechnung des Bevorschussungsanspruchs zur Folge. X. teilte dem Sozialamt U. mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Oktober 2008 mit, sie sei erst ungefähr einen Monat mit Y. zusammen, weshalb wohl kaum von einem stabilen Konkubinat gesprochen werden könne. Am 24. Februar 2009 verfügte das Sozialamt U., dass die Unterhaltsbeiträge von Oktober bis Dezember 2008 nicht und diejenigen ab Januar 2009 mit Fr. 306.-monatlich bevorschusst werden. Dabei wurde das Einkommen von Y. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte mitberücksichtigt. Der Gemeinderat U. wies die von X. erhobene Einsprache mit Entscheid vom 8. April 2009 ab. B./ Gegen den Entscheid des Gemeinderats U. erhob X. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2009 Rekurs mit dem Antrag, die Entscheide der Gemeinde seien aufzuheben und die Sache sei an das Sozialamt zurückzuweisen zwecks neuer Berechnung der Alimentenbevorschussung ohne Miteinbezug des Einkommens des Freundes der Rekurrentin. Das Versicherungsgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. Dezember 2009 ab. C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Januar 2010 erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2009 und die Verfügung des Sozialamts U. vom 24. Februar 2009 seien aufzuheben, die Sache sei an das Sozialamt U. zurückzuweisen zwecks neuer Berechnung der Alimentenbevorschussung ohne Miteinbezug des Einkommens des Freundes der Beschwerdeführerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt. In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, das Versicherungsgericht stelle eine bundesrechtswidrige Praxis auf, indem es nicht zwischen Stiefelternteil und Konkubinatspartner unterscheide und zum andern die langjährige bundesgerichtliche Unterscheidung zwischen stabilem und instabilem Konkubinat über den Haufen werfe bzw. schlichtweg übergehe. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 4. Januar 2010 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die finanziellen Verhältnisse von Y. bei der Alimentenbevorschussung der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden dürfen oder nicht. 2.1. Nach Art. 4bis Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.51, abgekürzt GIVU) ist für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners anrechenbar. Das Verwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil am 19. März 2002 entschieden, dass die Anrechnung des Einkommens des Konkubinatspartners gemäss Art. 4bis Abs. 1 GIVU weder dem Bundeszivilrecht widerspricht noch gegen das Willkürverbot (Art. 9 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV) verstösst (GVP 2002 Nr. 46). Das Bundesgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen (BGE 129 I 1 ff.). Es erwog, die kantonale Bestimmung über die Anrechenbarkeit des Einkommens des Konkubinatspartners des obhutsberechtigten Elternteils halte vor dem Willkürverbot stand. Die Regelung könne, soweit die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Stiefelternteil und Konkubinatspartner in Frage stehe, verfassungskonform ausgelegt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, die Umstände liessen die Anrechnung des Einkommens eines in einem stabilen Konkubinat lebenden Partners angesichts des dem kantonalen Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums als vertretbar erscheinen. Verfassungsrechtlich nicht haltbar wäre demgegenüber die Auffassung, jedes Zusammenleben eines Paares rechtfertige es, das Einkommen des Partners anzurechnen. Durch eine derartige Regelung würde den Unterschieden zwischen der Stellung des Stiefelternteils und derjenigen des Konkubinatspartners nicht hinreichend Rechnung getragen. Deshalb würde auch die Statuierung einer nicht widerlegbaren Vermutung, wonach mit dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung ein stabiles Konkubinat vorliege, zu einer unzulässigen Gleichbehandlung von Ungleichem führen. Indessen lasse sich Art. 4bis Abs. 1 GIVU, wonach das Einkommen des Partners angerechnet werde, ohne weiteres so verstehen, dass die Anrechnung ein stabiles Konkubinat voraussetze (BGE 129 I 1, E. 3.2.4, S. 7). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Zutreffend ist, dass das Versicherungsgericht in seinem Urteil darauf hinwies, es sei in seiner Praxis davon ausgegangen, das Zusammenziehen zweier Personen im Rahmen einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundene Begründung eines gemeinsamen Haushalts sei im Sinn des GIVU als Beginn des Konkubinats zu betrachten mit der Folge, dass das Einkommen des Konkubinatspartners des obhutsberechtigten Elternteils bei der Berechnung des Bevorschussungsanspruchs zu berücksichtigen sei. Diese allgemeinen Ausführungen sind aber nicht massgebend. Schliesslich hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. November 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschliesslich bei einem stabilen Konkubinat eine Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Konkubinatspartners zulässig ist und nicht jedes Zusammenziehen zweier Personen darunter fällt. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob von einem stabilen Konkubinat auszugehen ist. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2008 gemeinsam mit ihrem Freund in U. lebe. Sie habe denn auch per 1. Oktober 2008 zusammen mit ihrem Freund eine Wohnung inkl. Tiefgaragenplatz für Fr. 1'940.-gemietet, und zwar mit einer Mindestmietdauer von einem Jahr. Bereits vor dem Umzug nach U. hätten die beiden zusammen in einer Wohngemeinschaft in T. gelebt, wobei den Akten nicht zu entnehmen sei, ob der damaligen Wohngemeinschaft noch weitere Personen angehört hätten. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Umzug nach U., wenigstens schon während einer kurzen Zeitspanne, im Rahmen einer Liebesbeziehung mit ihrem Freund zusammengelebt. Es könne offen bleiben, ob eine Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Vater ihrer Tochter zu Beginn der Wohngemeinschaft in T. einer Liebesbeziehung mit ihrem Wohngemeinschaftspartner entgegengestanden sei, wie sie im späteren Verfahren geltend gemacht habe. Da die Beschwerdeführerin und ihr Freund im Rahmen einer Liebesbeziehung erst im Oktober 2008 zusammengezogen seien, sei es nicht zu beanstanden, dass das Sozialamt bei der Ermittlung des Anspruchs auf Alimentenbevorschussung ab 1. Oktober 2008 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners einbezogen habe. Der Begriff des stabilen Konkubinats wurde vom Bundesgericht nicht näher definiert. Insbesondere hat das Bundesgericht keine Mindestdauer angenommen, welche ein Konkubinat als stabil kennzeichnet. Allfällige Richtlinien des Amtes für Soziales sind für das Versicherungsgericht und das Verwaltungsgericht nicht massgebend. Ausserdem ist es zulässig, von der Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt abzuweichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und auch bei einer Dauer des Konkubinats von weniger als fünf Jahren von einer stabilen Lebensgemeinschaft bzw. Lebenspartnerschaft auszugehen. Es sind die konkreten Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin mit Y. am 1. Oktober 2008 eine gemeinsame Wohnung bezogen hat und nach eigenen Angaben zuvor mit ihrem Freund "erst ca. einen Monat zusammen" war. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe bereits vor dem 1. Oktober 2008 mit ihrem derzeitigen Freund eine Wohngemeinschaft geführt. Jedoch hätten sie lediglich als Kollegen eine Wohngemeinschaft gebildet und noch keine Liebesbeziehung geführt. Vorher habe sie nämlich eine Liebesbeziehung mit dem Vater ihres Kindes geführt. Dieses wurde am 14. Februar 2008 geboren. Am 9. April 2008 klagte die Beschwerdeführerin gegen den Kindsvater auf Feststellung des Kindesverhältnisses und Unterhalt. Wann die Liebesbeziehung mit dem Kindsvater zu Ende war, geht aus ihren Angaben nicht hervor. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bezug der gemeinsamen Wohnung erst rund einen Monat mit ihrem jetzigen Freund zusammenlebte. Ein Indiz für ein stabiles Konkubinat bildet die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund eine gemeinsame Wohnung mit einer Mindestmietdauer von einem Jahr bezogen. Dies ist ein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund beabsichtigten, längere Zeit zusammen zu leben. Allerdings kann das Verhältnis unter den gegebenen Umständen noch nicht als stabiles Konkubinat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden. Das Versicherungsgericht erwog, das Zusammenziehen zweier Personen im Rahmen einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundene Begründung eines gemeinsamen Haushalts sei als Beginn eines Konkubinats zu betrachten mit der Folge, dass die Einkünfte zusammengerechnet würden. Dies widerspricht der Praxis des Bundesgerichts (BGE 129 I 1 ff.). Im Streitfall fehlten unmittelbar nach dem Bezug der gemeinsamen Wohnung die Merkmale eines stabilen Konkubinats. Zudem ist es nicht zulässig, die bisherige Dauer der Partnerschaft ex post als Nachweis eines stabilen Konkubinats anzuführen. Im vorliegenden Fall erscheint es nicht gerechtfertigt, vor Ablauf von zwei Jahren seit dem Bezug der gemeinsamen Wohnung ein stabiles Konkubinat in Erwägung zu ziehen. Die Sozialhilfebehörde wird eine neue Verfügung treffen müssen, falls sie eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners anordnen will. Derzeit ist allerdings die Anrechnung im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis noch nicht zulässig. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2009 sowie Ziff. 1 des Einspracheentscheids des Gemeinderates U. vom 8. April 2009 und die Verfügungen des Sozialamts U. vom 24. Februar 2009 sind aufzuheben. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur neuen Festlegung der Leistungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist nicht zu verzichten, da die Beschwerdegegnerin finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Da die Vorinstanz für das Rekursverfahren auf die Erhebung der Kosten verzichtete und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, rechtfertigt sich eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung nicht. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zuzügl. MWSt ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Ziff. 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2009 sowie Ziff. 1 des Einspracheentscheids © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Gemeinderates U. vom 8. April 2009 und die Verfügungen des Sozialamts U. vom 24. Februar 2009 werden aufgehoben. 2./ Die Angelegenheit wird zur neuen Festlegung der Leistungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; auf die Erhebung wird nicht verzichtet. 4./ Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Fr. 1'500.-- zuzügl. MWSt. ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. P.) - die Vorinstanz - die Beschwerdegegnerin am: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2010 Alimentenbevorschussung, Art. 4bis Abs. 1 GIVU (sGS 911.51). Der Bezug einer gemeinsamen Wohnung begründet für sich allein kein stabiles Konkubinat, das die Zurechnung des Einkommens des Wohnpartners rechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2010/2).
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