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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.11.2010 B 2010/112

30 novembre 2010·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,951 parole·~20 min·1

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 61 AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b und k AuG (SR 142.20). Erlöschen der Niederlassungsbewilligung aufgrund eines Aufenthalts von mehr als sechs Monaten im Ausland und fehlender Indizien für einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Schweiz; kein Missbrauch bzw. keine Überschreitung des Ermessens durch die Verweigerung der Erteilung einer neuen Bewilligung (Verwaltungsgericht, B 2010/112).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/112 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 30.11.2010 Entscheiddatum: 30.11.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2010 Ausländerrecht, Art. 61 AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b und k AuG (SR 142.20). Erlöschen der Niederlassungsbewilligung aufgrund eines Aufenthalts von mehr als sechs Monaten im Ausland und fehlender Indizien für einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Schweiz; kein Missbrauch bzw. keine Überschreitung des Ermessens durch die Verweigerung der Erteilung einer neuen Bewilligung (Verwaltungsgericht, B 2010/112). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen D. D. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. P. gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung/Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ D. D., geb. 1948, ist Staatsangehörige von Serbien. Sie reiste 1984 zu ihrem in Gossau wohnhaften Ehemann V.P. in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. 1990 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 23. April 1992 liess sie sich in Serbien scheiden und heiratete dort am 26. Juni 1992 ihren Landsmann Anton D. Dieser reiste am 3. Januar 1993 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Das Ausländeramt nahm in der Folge Ermittlungen wegen Verdachts einer Scheinehe vor. Diese ergaben, dass die zweite Ehe auf Vermittlung des ersten Ehemannes eingegangen wurde und dieser vom zweiten Ehemann für die Ehevermittlung Fr. 30'000.-- erhielt. Am 27. September 1995 wurde auch diese Ehe in Serbien geschieden. Das Ausländeramt leitete in der Folge am 5. Juli 1996 ein Verfahren gegen D. D.  betreffend Ausweisung wegen Eingehens einer Scheinehe ein. Das Verfahren wurde am 7. Februar 1997 mit der Begründung der fehlenden Zurechnungsfähigkeit von D. D.  eingestellt. Zwischen 1997 und 2006 wurde D. D.  wegen Entziehung von Unmündigen, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Verweisungsbruchs und mehrfachen Schwarzfahrens mit zwei Gefängnisstrafen von je vier Wochen sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- und fünf Bussen von Fr. 60.-- bestraft. Am 18. April 2007 meldete sich D. D.  beim Einwohneramt Gossau ins Ausland ab. Vom 19. April 2007 bis 10. November 2008 war sie in Wien gemeldet. Am 19. November © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 reichte sie beim Ausländeramt des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein. Als Aufenthaltszweck wurde "IV-Rentnerin, Familie" angegeben. In der Folge stellte das Ausländeramt der Gesuchstellerin in Aussicht, es beabsichtige, eine Feststellungsverfügung betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung zu erlassen und die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. März 2009 beantragte die Gesuchstellerin in der Folge, es sei von sämtlichen Weiterungen abzusehen und in diesem Sinne das Verfahren einzustellen, eventuell sei formell festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung bis am 13. April 2010 aufrechterhalten bleibe, subeventuell sei ihr gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 stellte das Ausländeramt fest, die Niederlassungsbewilligung von D. D. sei erloschen. Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung wurde verweigert und die Gesuchstellerin aufgefordert, die Schweiz bis spätestens 20. Juli 2009 zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, die Gesuchstellerin habe die Schweiz im April 2007 verlassen und sich mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten, weshalb die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts vom 12. Juni 2009 erhob D. D. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juni 2009 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 26. April 2010 abgewiesen wurde. C./ Gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 26. April 2010 erhob D. D. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Mai 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen; diese habe festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, eventuell habe sie der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und k AuG die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell sei durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erloschen sei, subeventuell sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und k AuG die Aufenthaltsbewilligung durch das Verwaltungsgericht zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Vorbringen in der Beschwerde werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2010 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Elemente (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). In der Beschwerde wird im Hauptantrag das Rechtsbegehren gestellt, die Angelegenheit sei zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese habe festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Die übrigen Begehren sind als Eventualbegehren bzw. als Subeventualbegehren formuliert. Ein förmliches Begehren, der Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 26. April 2010 sei aufzuheben, wird in der Beschwerde nicht gestellt. Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz setzt aber zwingend die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids voraus. Da im Rubrum bzw. in der Beschwerdeerklärung aber ausdrücklich auf den Rekursentscheid Bezug genommen wird, wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mangels eines förmlichen Antrags auf Aufhebung des Rekursentscheids nicht einzutreten. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Erlöschen von ausländerrechtlichen Bewilligungen ist in Art. 61 AuG geregelt. Nach Art. 61 Abs. 1 AuG erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland (lit. a), mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton (lit. b), mit Ablauf der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gültigkeitsdauer der Bewilligung (lit. c) oder mit der Ausweisung nach Art. 68 AuG. Art. 61 Abs. 2 AuG bestimmt, dass beim Verlassen der Schweiz ohne Abmeldung die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten und die Aufenthalts- sowie die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten erlöschen. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. 2.1. Einer Abmeldung kommt die weitreichende Konsequenz, die Bewilligung erlöschen zu lassen, nur zu, wenn sie klar und eindeutig dahin zu verstehen ist, dass der Aufenthalt in der Schweiz definitiv aufgegeben werden soll. Dies trifft nicht zu, wenn die Erklärung, die der Ausländer abgibt, nicht frei von Willensmängeln dahin verstanden werden muss, dass er die Zelte abbricht und definitiv in seine Heimat zurückkehrt. Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sind daher praxisgemäss bei der Abmeldung ausdrücklich auf die weitreichenden Folgen derselben hinzuweisen (vgl. Zünd/Arquint Hill, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlöschen die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Nicht entscheidend ist hierbei, ob der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in der Schweiz aufgegeben und stattdessen im Ausland ein neuer Wohnsitz begründet wurde; massgebend ist vielmehr das formale Kriterium des sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland (BGE 120 Ib 372). Auch das unfreiwillige Verweilen im Ausland, z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Freiheitsentzugs, hat deshalb das Erlöschen der Bewilligung zur Folge. Umgekehrt lässt die Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland die Bewilligung nicht erlöschen, wenn sich der Ausländer vor Ablauf von sechs Monaten eines anderen besinnt und in die Schweiz zurückkehrt. Es genügt zur Beibehaltung der Bewilligung allerdings nicht, vor Ablauf der sechsmonatigen Frist kurz in die Schweiz zurückzukehren und wieder auszureisen. Die sechsmonatige Frist wird zudem durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, abgekürzt VZAE), wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt worden ist und eine definitive Rückkehr in die Schweiz vor Fristablauf nicht erfolgt (vgl. Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.9 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. 2.2.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich im April 2007 vorübergehend zu Verwandten nach Oesterreich begeben, um unter anderem mit dem Mord an ihrer geliebten Enkelin besser zurechtzukommen. Sie könne sich jedoch, allenfalls aufgrund ihrer Urteilsfähigkeit, nicht daran erinnern, sich je auf der Einwohnerkontrolle G. abgemeldet zu haben. Wenn dies dennoch geschehen wäre, hätte sie sich lediglich auf ein Amt begeben, um nichts falsch zu machen, und der Behörde mitzuteilen, dass sie die Schweiz nur kurzfristig verlassen bzw. Oesterreich nur kurzfristig besuchen wolle. Sie habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, sich definitiv nach Oesterreich abzumelden, um so ihre Niederlassungsbewilligung und zusätzlich auch den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu verlieren. Offenbar auch aufgrund sprachlicher Verständnisschwierigkeiten wäre dann auf Seiten der Behörde fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass sich die Beschwerdeführerin nach Wien hätte abmelden und dort anmelden wollen. Auf dem Ausländerausweis der Beschwerdeführerin sei zwar ein entsprechender Vermerk angebracht, es werde aber darauf zurückzukommen sein, dass es sich dabei um einen Irrtum handeln müsse und andernfalls der Beschwerdeführerin in bezug auf ihre Erklärung die Urteilsfähigkeit abgegangen wäre. Das Ausländeramt habe es im ürigen versäumt, die Beschwerdeführerin auf die Folgen einer Abmeldung bzw. auf die Folgen einer längeren Abwesenheit aufmerksam zu machen. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgehabt, die Schweiz dauerhaft zu verlassen. 2.2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass im Ausländerausweis der Beschwerdeführerin vermerkt ist, dass sie sich am 18. April 2007 nach Wien abgemeldet hat. Was in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, ist nicht überzeugend. Das Ausländeramt hat zwar 1997 ein Verfahren betreffend Widerrufs der Niederlassungsbewilligung wegen Eingehens einer Scheinehe aufgrund der fehlenden Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingestellt und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen. Aus dem vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichten psychiatrischen Bericht vom 14. Januar 1997 geht aber nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin generell urteilsunfähig ist. Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in patriarchalischen Verhältnissen aufgewachsen und habe bisher keine Selbständigkeit und Eigenständigkeit entwickeln können. Psychisch einfach strukturiert, unbeholfen und wenig differenziert, mit einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bescheidenen Intelligenz, sei sie mit ihrer jetzigen konfliktvollen Lebenssituation in jeder Hinsicht überfordert. Sie sei ausserstande zu verstehen, was in den letzten vier Jahren mit ihr passiert sei. Dadurch sei sie wahrscheinlich zum Opfer ihrer Umgebung geworden. Sie leide unter starken Scham- und Schuldgefühlen, auch das Leben ihres Sohnes kaputtgemacht zu haben. Dass sich die Beschwerdeführerin ständig gefährdet fühle und ein Messer bei sich habe, zeige, abgesehen davon, wie weit dies als Ausdruck ihrer paranoiden Einstellung oder einer berechtigten Angst erachtet werden könne, dass darin ihre Hilflosigkeit und Ohnmacht, sich in dieser Situation zurechtzufinden, Ausdruck finde. Auf die sehr belastende Situation reagiere die Beschwerdeführerin mit psychischer Dekompensation, insbesondere depressiver Verstimmung, aber auch starken Aengsten und paranoiden Gedanken. Psychiatrisch könne folgende Diagnose gestellt werden: Anpassungsstörung bei einfach strukturierter Ausländerin mit schwerer psycho-sozialer Ueberforderungssituation. Die Beschwerdeführerin brauche eine ständige, intensive sozial-psychiatrische Betreuung. Sie sei angewiesen auf die Unterstützung und regelmässigen Kontakt mit einem Sozialarbeiter, der ihr helfen solle, ihre Lebenssituation zu überblicken und unter Kontrolle zu bringen. Es wäre weiter auch zu prüfen, ob vormundschaftliche Massnahmen indiziert seien. 2.2.3. Die vom Ausländeramt bei der Einstellung des Verfahrens angenommene fehlende Zurechnungsfähigkeit bezog sich im wesentlichen auf die Einsicht, eine Scheinehe eingegangen bzw. von ihren Ehemännern als Subjekt einer Scheinehe missbraucht worden zu sein. Weshalb das Einwohneramt G. im Ausländerausweis eine Abmeldung hätte vermerken sollen, ohne dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Absicht äusserte, ist nicht nachvollziehbar. Es fällt im übrigen auf, dass in den verschiedenen Strafverfahren, welche gegen die Beschwerdeführerin geführt worden waren, deren Zurechnungsfähigkeit nie in Frage stand. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann im vorliegenden Fall aber offen bleiben, unter welchen Umständen der Abmeldungsvermerk des Einwohneramtes im Ausländerausweis der Beschwerdeführerin angebracht wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass die Niederlassungsbewilligung infolge tatsächlichen Aufenthalts erloschen ist, wie nachfolgend darzulegen ist. 2.3. Wie erwähnt, erlischt die Niederlassungsbewilligung beim Verlassen der Schweiz ohne Abmeldung nach sechs Monaten von Gesetzes wegen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.1. Die Beschwerdeführerin teilte dem Ausländeramt nach der Einreichung des Gesuchs vom 19. November 2008 um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung mit, sie wolle begründen, weshalb sie wieder in die Schweiz zurückkehren möchte. Ihre Schwiegertochter und die älteste Enkelin hätten ihren Sohn mit zwei kleinen Kindern verlassen; ihr Sohn sei nach einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren aus der Schweiz ausgewiesen worden. Im Jahr 2005 sei ihre damals zwanzigjährige Enkelin ermordet worden. Dies habe sie schwer getroffen. 2007 habe sie sich entschlossen, nach Wien zu gehen, weil ihre verstorbene Enkelin gerne dort gewesen sei, und um sich ablenken zu lassen und den Schmerz und Erinnerungen zu vergessen; dies habe sie auch mit ihrer Psychologin besprochen. Als sie in Wien gewesen sei, habe sie nachfragen wollen, ob sie Anspruch auf eine Rente in Oesterreich habe, weil sie dort gearbeitet habe. Daher sei sie ins Rathaus/Einwohneramt und auf weitere Ämter gegangen und sie habe viele Dokumente beibringen müssen. Seitens der Ämter sei ihr gesagt worden, dass sie sich anmelden müsse, damit sie weiter arbeiten könne; dies habe sie dann auch gemacht, aber sie habe nicht gewusst, dass es eine richtige Anmeldung sei. Sie habe gedacht, es wäre nur eine kurzfristige Anmeldung. Sie sei dort angemeldet gewesen, aber habe nie eine Aufenthaltsbewilligung bekommen. In Wien habe sie bei verschiedenen Leuten, bei Verwandten und Bekannten gewohnt. Sie habe überall ein bisschen gewohnt, aber es habe ihr immer etwas gefehlt und sie habe sich nicht wohl gefühlt, nicht zu Hause. Es sei eine schwere Zeit gewesen, weil sie nur noch von ihrer IV-Rente von der Schweiz gelebt habe. Danach sei sie wieder in die Schweiz gegangen, um zu sehen, wie es ihrem Enkel gehe, und alles sei in Ordnung gewesen. Dann habe ihr eine Bekannte aus Wien gemeldet, bei der sie vorübergehend gewohnt habe, dass sie einen Brief bekommen habe und sie sich dort melden müsse. Darauf sei sie wieder nach Wien gegangen. Das Amt habe wieder Dokumente von ihr haben wollen und eine Bestätigung, dass sie krank sei. Sie habe Dokumente aus der Schweiz gebracht, aber das Amt habe ein Gutachten von einem Arzt aus Wien gewollt. So sei sie dort immer wieder zum Arzt gegangen und habe ein Gutachten bekommen. Sie habe Depressionen, Angstzustände und keine Lust zum Leben. Im Januar 2008 habe ihr Enkel ihr mitgeteilt, dass seine Freundin schwanger sei. So sei sie sofort wieder in die Schweiz gekommen. So habe sie erfahren, dass sie hier abgemeldet sei und keine Ergänzungsleistungen bekomme. Auf eine Art habe sie sich gefreut, weil sie bald Urgrossmutter werde, und anderseits habe sie Angst und habe nicht genau gewusst, was passiert sei. Dann sei sie auf die Gemeinde gegangen und sei aufgeklärt worden, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aber sie verstehe bis heute nicht, wieso das so passiert sei; das habe sie nicht gewollt. Also sei sie nach Wien gegangen, um alles abzuschliessen, und im Mai 2008 sei entschieden worden, dass sie Anspruch auf einen kleinen Teil der Rente habe. Als ihre Urenkelin im März 2008 zur Welt gekommen sei, sei sie der glücklichste Mensch auf dieser Erde gewesen. Jetzt möchte sie sich wieder hier in der Schweiz anmelden. Sie wohne jetzt bei einer Verwandten in G., bis sie eine eigene Wohnung finde. 2.3.2. Das Ausländeramt tätigte aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin Abklärungen bei den österreichischen Behörden. Diese ergaben, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. April 2007 bis 10. November 2008 an einer bestimmten Adresse in Wien gemeldet war. Die Anmeldung in Wien erfolgte somit am Tag nach der Abmeldung in Gossau. Dies weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht spontan nach Wien gezogen ist, sondern den Umzug vorbereitet und die neue Wohngelegenheit bereits von der Schweiz aus gesucht bzw. gefunden hat. Irgendwelche Sachbeweise, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. April 2007 bis 10. November 2008 in der Schweiz weilte bzw., wenn auch nur kurzfristig, in die Schweiz eingereist ist, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich zum Nachweis ihrer Behauptung, sie habe sich während der Dauer der Abmeldung tatsächlich immer wieder für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten, auf ihre Tochter sowie auf ihre Enkel und deren Partner sowie ihren ersten Ehemann als Zeugen. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen, falls sie als Auskunftspersonen oder Zeugen befragt würden, die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben bestätigen. Es kann daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Einvernahme dieser Personen verzichtet werden, und auch im Verzicht auf die Befragung dieser Personen durch die Vorinstanz liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entscheidend ist, dass keinerlei Sachbeweise beigebracht werden, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin einigermassen glaubhaft erscheinen lassen. Wenn die Beschwerdeführerin mehrmals von Wien nach Gossau gereist wäre, müssten Belege über die Benützung von Verkehrsmitteln, Unterkünften oder über Grenzübertritte vorhanden sein. Die Beschwerdeführerin nennt auch keine konkreten Daten, wann sie sich in der Schweiz aufgehalten haben will. Sie führt auch nicht näher aus, ob sie die verschiedenen Reisen mit der Bahn oder einem Bus unternommen hat. Bei solchen Reisen werden erfahrungsgemäss schriftliche Unterlagen ausgestellt, die es auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachträglich ermöglichen sollten, zumindest Indizien für die behaupteten Tatsachen einzureichen. Die Beschwerdeführerin unterliess es sowohl in ihrer Schilderung an das Ausländeramt als auch im Rekurs und in der Beschwerde, ihre in Oesterreich wohnhaften Bekannten und Verwandten, bei denen sie sich angeblich aufhielt bzw. mit denen sie verkehrte, namentlich zu nennen. Auch machte sie keine Angaben über deren Wohnadressen. Nach eigener Darstellung hat sie ihre Bekannten offenbar so instruiert, dass diese sie benachrichtigten, falls ihr Briefe von Behörden zugestellt wurden. Auch war die Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung imstande, der Behörde in Wien Dokumente aus der Schweiz einzureichen und in Wien einen Gutachter aufzusuchen. Auch war die Beschwerdeführerin fähig, in Oesterreich einen Rentenanspruch geltend zu machen. Diese Sachumstände müssten sich zumindest ansatzweise mit schriftlichen Unterlagen oder weiteren Sachbeweisen untermauern lassen. Dennoch hat die Beschwerdeführerin keinen einzigen Sachbeweis eingereicht, welcher einen oder mehrere Aufenthalte in der Schweiz während der Anmeldung in Wien zumindest als wahrscheinlich oder glaubhaft erscheinen lassen. Aufgrund des Fehlens jeglicher schriftlicher Unterlagen sind Aussagen von Verwandten oder Bekannten nicht geeignet, die behaupteten Tatsachen nachzuweisen. Auf die Einvernahme von Zeugen ist daher zu verzichten, und es ist festzuhalten, dass im Verzicht auf die Einvernahme durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung zu erblicken ist (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 622). Somit muss davon ausgegangen werden, dass Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 18. April 2007 und 10. November 2008 nicht belegt sind. 2.3.3. Ist ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zwischen 18. April 2007 und 10. November 2008 nicht nachgewiesen, erlosch die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen. Wie erwähnt, sind die Gründe für den Aufenthalt im Ausland von mindestens sechs Monaten ohnehin unbeachtlich. Sowohl gesundheitliche Gründe als auch unfreiwillige Abwesenheiten führen wie erwähnt nach dem Willen des Gesetzgebers zum Erlöschen der Niederlassung. Auch ist ein Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht ausschlaggebend. Im weiteren ist das Erlöschen der Niederlassung eine zwingende Rechtsfolge; eine Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. eine Güterabwägung findet nicht statt (VerwGE B 2010/49 vom 1.Juli 2010, in: www.gerichte.sg.ch). Daher haben Ausländeramt und Vorinstanz zu Recht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen ist. 3. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. lit. k AuG zu erteilen. 3.1. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 VZAE insbesondere die Integration der Gesuchstellerin, die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. 3.2. In der Beschwerde wird zur Begründung eines persönlichen Härtefalls einzig vorgebracht, die Beschwerdeführerin halte sich seit über 25 Jahren in der Schweiz auf und müsse neben mehreren gesundheitlichen Problemen, derentwegen sie eine IV- Rente beziehe, auch den schweren Verlust der Enkelin verarbeiten, welche in der Schweiz unter grausamen Umständen ermordet worden sei. Der Todesfall der Enkelin liegt bereits mehrere Jahre zurück. Im übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin eine IV-Rente bezieht. Allein unter Berufung auf den Bezug einer IV-Rente und auf ein Verbrechen in der engeren Verwandtschaft kann im vorliegenden Fall ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht begründet werden. Zudem fehlt es an der Integration der Beschwerdeführerin sowie an der Respektierung der Rechtsordnung. Einzig die lange Dauer der Anwesenheit in der Schweiz fällt bei der Anwendung von Art. 31 VZAE zugunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Ein Sohn der Beschwerdeführerin lebt in Serbien. Falls die Beschwerdeführerin mit diesem keinen Kontakt aufnehmen will, können ihr die in der Schweiz lebenden Verwandten behilflich sein, sich im Herkunftsland wieder einzugliedern. Im übrigen war die Beschwerdeführerin mit Anton D. eine Scheinehe eingegangen, weshalb der Einwand wenig überzeugend ist, die Beschwerdeführerin wolle mit ihrem Sohn keinen Kontakt aufnehmen, da er versucht habe, Anton D. umzubringen. Jedenfalls muss die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar bezeichnet werden. Nachdem sie sich eineinhalb Jahre selbständig in Oesterreich aufgehalten hat, ist auch eine Übersiedlung in den Herkunftsstaat nicht mit unüberwindlichen Hindernissen verbunden. Der Beschwerdeführerin wird die IV-Rente auch dort ausbezahlt, was ihr ermöglicht, selbständig zu leben. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht als Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens. 3.3. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG zu erteilen. Nach dieser Bestimmung kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 29 AuG abgewichen werden, wenn die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, erleichtert werden soll. An ausländische Personen können gestützt auf diese Bestimmung Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt mindestens fünf Jahre gedauert hat und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE). Im vorliegenden Fall verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz im April 2007. Am 6. März 2009 stellte sie das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG. Die Frist nach Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE ist daher eingehalten.  Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Erteilung einer Bewilligung damit, die Beschwerdeführerin erhalte eine IV-Rente und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung könne sie ihren Lebensunterhalt in der Schweiz allein mit der ausgerichteten Rente nicht finanzieren. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG, ausländischen Personen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu verschaffen. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht korrekt verhalten habe. Sie sei mehrfach verurteilt worden und sei ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Vorinstanz von sachlichen Überlegungen leiten liess. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG kann daher nicht als Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens qualifiziert werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:            Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. P. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2010 Ausländerrecht, Art. 61 AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b und k AuG (SR 142.20). Erlöschen der Niederlassungsbewilligung aufgrund eines Aufenthalts von mehr als sechs Monaten im Ausland und fehlender Indizien für einen zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Schweiz; kein Missbrauch bzw. keine Überschreitung des Ermessens durch die Verweigerung der Erteilung einer neuen Bewilligung (Verwaltungsgericht, B 2010/112).

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