Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2009 B 2009/70

19 agosto 2009·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·2,304 parole·~12 min·1

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörigen aus Kosovo nach Trennung der Ehe. Im konkreten Fall vermochte ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag für eine Wohnung die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht nachzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2009/70).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/70 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.08.2009 Entscheiddatum: 19.08.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2009 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörigen aus Kosovo nach Trennung der Ehe. Im konkreten Fall vermochte ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag für eine Wohnung die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht nachzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2009/70). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen A. H.,  Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B. gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. H., geb. 1976, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er heiratete am 8. September 2005 in Wattwil die Schweizer Bürgerin M. B., geb. 1962. In der Folge wurde dem Ehemann am 28. September 2005 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 15. November 2006 ersuchte der Ehemann um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auf dem Gesuchsformular vermerkte das Einwohneramt, dass der Ehemann in Glattfelden wohnt und gemäss der Ehefrau die Scheidung laufe. Auf Anfrage teilte die Ehefrau dem Ausländeramt schriftlich mit, sie hätten Differenzen gehabt, die sich aber wieder gelegt hätten; sie seien wieder zusammen. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes bis 7. September 2008 verlängert. Am 13. Juni 2007 leitete die Ehefrau beim Kreisgericht Obertoggenburg- Neutoggenburg ein Eheschutzverfahren ein. Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von A. H. und wies diesen an, die Schweiz bis spätestens 19. August 2008 zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, die Eheleute lebten nicht mehr zusammen. B./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juli 2008 erhob A. H. Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 7. April 2009 abgewiesen wurde. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. April 2009 erhob A. H. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, eine Frist bis 15. Mai 2009 zur Antragstellung und Begründung anzusetzen. Nachdem dem Beschwerdeführer eine Frist bis 15. Mai 2009 für die Ergänzung der Beschwerde und die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt worden war, ersuchte er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2009 um unentgeltliche Prozessführung. In der Beschwerdeergänzung vom 15. Mai 2009 beantragte er, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 7. April 2009 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur erweiterten Sachverhaltsabklärung an das Ausländeramt zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es sei zutreffend, dass es in der Ehe nach gut einem Jahr "kriselte". Dies sei auf die schwierige Persönlichkeit der Ehefrau zurückzuführen. Der Ehewille sei beim Beschwerdeführer stets vorhanden gewesen und sei auch weiterhin vorhanden. Er sei von seiner Ehefrau "gezwungen" worden, die eheliche Wohnung zu verlassen, worauf er den Wohnsitz so gewählt habe, dass er der Arbeitsstelle möglichst nahe sei und günstige Rahmenbedingungen gehabt habe. Trotz des Getrenntlebens hätten die Eheleute stets guten Kontakt zueinander gehabt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 23. April und 15. Mai 2009 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 2.1. Nach Art. 62 lit. d AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält. Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (vgl. Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). 2.2. Der Beschwerdeführer heiratete die Schweizer Bürgerin M. B. am 8. September 2005. Das Betreibungsamt Wattwil kündigte dem Ehemann auf den 15. September 2006 eine Pfändung an. Der Ehemann war nicht anwesend und liess sich auch nicht vertreten. Auch leistete er den Vorladungen des Betreibungsamtes vom 18. und 26. September 2006 keine Folge. Das Betreibungsamt erhob in der Folge Strafanzeige gegen A. H. wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren. Die Polizei lud ihn darauf schriftlich auf den 17. Oktober 2006 auf die Polizeistation Wattwil vor. Dieser Vorladung leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Die Ehefrau erklärte am 19. Oktober 2006 gegenüber der Polizei, ihr Ehemann lebe seit vier Monaten nicht mehr in Wattwil. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Über die ihr bekannte Handynummer sei er nicht mehr erreichbar. Sie wolle sich scheiden lassen. Die Abklärungen ergaben, dass der Ehemann in Glattfelden wohnte und in Lengnau arbeitete. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 15. November 2006 beantragte der Ehemann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Einwohneramt der Gemeinde Wattwil hielt im Gesuchsformular fest, dass der Ehemann in Glattfelden wohnt und gemäss der Ehefrau die Scheidung laufe. In der Folge tätigte das Ausländeramt Abklärungen. Die Ehefrau hielt gegenüber dem Ausländeramt am 29. November 2006 schriftlich fest, dass sie nicht mehr getrennt lebten. Sie hätten Differenzen gehabt, die sich aber durch die Arbeitsaufnahme des Ehemannes gelegt hätten. Sie seien wieder zusammen. Das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg teilte der Gemeinde Wattwil am 22. Juni 2007 mit, dass die Ehefrau am 13. Juni 2007 gegen ihren Ehemann ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht hatte. Anlässlich der Einvernahme der Ehefrau wegen Verdachts der Widerhandlung im Betreibungsverfahren am 5. Juli 2007 hielt diese fest, ungefähr ein halbes Jahr nach der Heirat hätten sie und ihr Ehemann Krach wegen finanziellen Dingen gehabt, weil der Ehemann nicht gearbeitet habe. Sie habe die Scheidung eingeben wollen. Nachher hätten sie es noch einmal probiert. Als der Ehemann dann im September 2006 die Verlängerung der Bewilligung erhalten habe, sei er für zwei Wochen verschwunden. Er sei dann nur noch sporadisch bei ihr in Wattwil aufgetaucht, wann es ihm gepasst habe. Definitiv nicht mehr bei ihr wohne ihr Ehemann seit Juni 2007. Sie habe in jenem Monat die Scheidung eingereicht. Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau ein. Darin ersuchte diese, ihrem Ehemann die Bewilligung zu verlängern, da er arbeite und seine Steuern und Rechnungen bezahle. Sie könnten nicht unter Druck der Verlängerung zusammenziehen. Sie wollten ihre Probleme in Ruhe lösen und sich langsam annähern. Sie träfen sich wieder regelmässig und unternähmen viel zusammen, wollten aber nichts überstürzen. Sie müssten wieder Vertrauen aufbauen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Eheleute hätten wieder einen gemeinsamen Wohnsitz. Die eheliche Beziehung habe sich soweit stabilisiert, dass ein Zusammenwohnen am neuen Wohnsitz in M. (ZH) erfolgreich möglich sei. Der Beschwerdeführer sei von seiner Ehefrau gezwungen worden, die eheliche Wohnung zu verlassen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Ehemann wohnt nach Angaben in der Beschwerdeeingabe in M. Er hat eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung über die Anmeldung eingereicht. Der Mietvertrag lautet auf beide Eheleute. Als Mietbeginn ist der 1. Mai 2009 vermerkt. Aufgrund der Akten des Ausländeramts ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Juni 2007 aus der ehelichen Wohnung auszog. Die Ehefrau erklärte mehrmals, ihr Ehemann sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und sie wisse nicht, wo er sich befinde. Ausserdem beantragte sie Eheschutzmassnahmen. In dieser Zeit hatte der Ehemann eine Arbeitsstelle in Lengnau. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von seiner Ehefrau gezwungen worden, die eheliche Wohnung zu verlassen. Für die Richtigkeit dieser Behauptung bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann irgendwelche Vorkehrungen traf, um die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen. Insbesondere verlangte er weder Eheschutzmassnahmen noch unternahm er Massnahmen, um in die gemeinsame Wohnung zurückkehren zu können. Vielmehr liess er sich im Kanton Zürich nieder und arbeitete im Kanton Aargau. Auffallend ist insbesondere, dass nach Interventionen der Polizei oder des Ausländeramts die Ehefrau jeweils schriftlich erklärte, sie lebe wieder mit ihrem Ehemann zusammen. Dies bildet ein Indiz, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau unter Druck setzte, nachdem er erkannte, dass die Behörden im Begriff waren, die Trennung der Ehe festzustellen. Aufgrund der langen Trennungszeit und des Verhaltens der Ehefrau muss davon ausgegangen werden, dass die Miete einer gemeinsamen Wohnung im Kanton Zürich nur deshalb erfolgte, um den Behörden während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vorzuspiegeln. Eine Bewilligung für einen Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 1 AuG wurde dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht erteilt; er behauptet dies jedenfalls nicht und reichte auch keine entsprechenden Beweismittel ein. Aufgrund der Aussagen der Ehefrau ergeben sich im übrigen keine Anhaltspunkte, dass diese aufgrund eines beeinträchtigten Gesundheitszustands falsche Angaben machte. Ihre Angaben bzw. Antworten auf Fragen, namentlich zum Zusammenleben und zum Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung, weisen keine Merkmale auf, die sie als falsch oder nicht glaubhaft erscheinen lassen. Angesichts dieser Umstände könnten Aussagen des Sohnes der Ehefrau aus einer vorhergehenden Ehe zum Verhältnis mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Beschwerdeführer nichts entscheidwesentliches zum Verhältnis der Eheleute ergeben, weshalb auf eine Befragung verzichtet werden kann. Beim Entscheid über den Widerruf einer Bewilligung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (BGE 128 II 149). Die Tatsache, dass die Eheleute auf den 1. Mai 2009 gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet haben, kann jedoch nicht als Nachweis für die dauernde Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft betrachtet werden. Angesichts des Verhaltens des Ehemannes muss angenommen werden, dass dieser die Ehefrau zum Umzug nach M. veranlasst hat, um den Erhalt der Bewilligung zu erwirken. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft dargetan. Die Frist von drei Jahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist nicht erfüllt. Im übrigen kann nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. 2.3. Die Aufenthaltsbewilligung wurde im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und der Verbleib bei der Schweizer Ehegattin als Aufenthaltszweck vermerkt. Aufgrund der Trennung der Eheleute ist diese mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Bedingung weggefallen. Damit ist ein Widerruf der Bewilligung grundsätzlich zulässig. Nachdem die Bewilligung während des hängigen Verfahrens abgelaufen ist, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung hat. Wichtige persönliche Gründe, die den Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft weiter bestehen lassen, können namentlich vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Namentlich ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer irgendwelchem Zwang seitens der Ehefrau ausgesetzt war. Der Einwand, die Ehefrau habe ihn aus der Wohnung gewiesen, stellt eine nicht näher belegte Behauptung dar. Falls es zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in M. in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt, wäre im übrigen der Kanton Zürich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid darüber stand daher im Ermessen der Ausländerbehörde (Art. 96 AuG). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp vier Jahren in der Schweiz auf. Mit seiner Schweizer Ehefrau lebte er nach der Heirat lediglich rund ein Jahr zusammen. Selbst wenn er nach dem Wegzug von Wattwil im Jahr 2006 nochmals in die eheliche Wohnung zurückkehrte, kann nicht von einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von mehr als drei Jahren ausgegangen werden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft kann im Widerruf bzw. in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Ermessensmissbrauch erblickt werden. Hinzu kommt, dass sich der Ehemann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht klaglos verhalten hat. Insbesondere wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren belangt. Auch in wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht bestehen keine Gründe, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nahelegen. Nach dem kurzen Aufenthalt in der Schweiz kann der Beschwerdeführer überdies ohne überdurchschnittliche Probleme in den Herkunftsstaat zurückkehren. Aufgrund der dargelegten Umstände kann in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Ermessensmissbrauch erblickt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerde muss jedoch als aussichtslos betrachtet werden, weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu verweigern ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 97 VRP). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; auf ihre Erhebung wird verzichtet. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. B.) -   die Vorinstanz   am:     © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2009 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörigen aus Kosovo nach Trennung der Ehe. Im konkreten Fall vermochte ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag für eine Wohnung die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht nachzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2009/70).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

B 2009/70 — St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2009 B 2009/70 — Swissrulings