© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/54 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.05.2009 Entscheiddatum: 15.05.2009 Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 15. Mai 2009 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 99 VRP (sGS 951.1). Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurden beim Entscheid über eine Fremdplatzierung im Rahmen eines jugendstrafrechtlichen Vollzugsverfahrens bejaht. Dass die Betroffene unbekannten Aufenthalts ist, steht der Gewährung der Verbeiständung nicht entgegen (Verwaltungsgerichtspräsident, B 2009/54). In Sachen S. C., z.Zt. unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Stephan Bernard, Hallwylstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Zürich, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung hat der Präsident des Verwaltungsgerichts festgestellt: A./ S. C. wurde mit Urteil der Jugendanwaltschaft Uznach vom 19. Juni 2006 fremdplatziert. Seit 1. März 2007 ist sie in der Jugendstätte Bellevue untergebracht. Nach Absolvieren der dort verlangten Schritte soll sie in die Selbständigkeit entlassen werden. Trotz grundsätzlich gutem Verlauf wollte sich S. C. losgelöst von der Jugendstätte Bellevue eine eigene Existenz aufbauen. Sie ist derzeit unbekannten Aufenthalts. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. März 2009 ersuchte S. C. beim Sicherheitsund Justizdepartement um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 2. April 2009 ab. Es machte geltend, vorliegend sei keine konkrete Vollzugsanordnung angefochten, das Verfahren müsse als aussichtslos beurteilt werden, und ohnehin sei fraglich, ob einer flüchtigen Person eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt werden könne. B./ Mit Eingabe vom 6. April 2009 erhob S. C. durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Präsidenten des Verwaltungsgerichts mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei für das laufende Vollzugsverfahren Rechtsanwalt Stephan Bernard als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Vorinstanz verlangt in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2009 die Abweisung der Beschwerde.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Mit Eingabe vom 17. April 2009 nahm sie Stellung und hielt an ihrem Begehren fest. Mit Eingabe vom 23. April 2009 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und brachte im Sinne eines echten Novums vor, es habe am 23. April 2009 eine konstruktive Sitzung mit der Jugendanwaltschaft Uznach stattgefunden, die ohne Rechtsbeistand nicht hätte stattfinden können. Der Beizug eines Rechtsbeistandes erweise sich daher als notwendig; ohnehin stehe die Flucht der Beschwerdeführerin einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht entgegen. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 an ihrer Beurteilung fest. Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidenten ist gegeben (Art. 59bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 6. April 2009 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerdeführerin bringt neue Tatsachen vor, die sie im Verfahren vor Vorinstanz nicht geltend gemacht hat. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht dürfen grundsätzlich keine neuen Tatsachen berücksichtigt werden, die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (sog. echte Noven). Dieser Ausschluss folgt aus Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP, wonach das Verwaltungsgericht in seiner Kognition auf
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Rechtskontrolle beschränkt ist (vgl. GVP 1979 Nr. 26). Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend macht, die Sitzung mit der Jugendanwaltschaft Uznach vom 23. April 2009 zeige die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, sind diese Vorbringen unbeachtlich. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist, wenn das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist und der Entscheid von erheblicher Tragweite ist (Art. 99 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV; BGE 128 I 232). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat eine Person ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). 2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur für ein konkretes Verfahren, wie z.B. bei der Prüfung einer (probeweisen) Entlassung, von Vollzugslockerungen oder einzelnen Anordnungen (vgl. statt vieler BGE 128 I 225 E. 2.4). Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht hingegen für die gesamte Dauer des Vollzugs betreffend Ausgestaltung der Massnahme (Vollzugsplanung) sowie deren regelmässigen Überprüfung. Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall eine vergleichbare Vollzugssituation gegeben ist. Wie aus dem Schreiben der Jugendanwaltschaft Uznach vom 31. März 2009 hervorgeht, hat diese entschieden, daran festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in die Jugendstätte Bellevue zurückzukehren habe. Von dort aus seien Anschlusslösungen zu organisieren. Gleichzeitig erachtet sie es aber für sinnvoll, mit allen Verantwortlichen im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs die Situation zu erörtern bzw. dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Gründe für den entsprechenden Entscheid darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass im Rahmen dieses Gesprächs über die gesamte Vollzugssituation diskutiert und allenfalls die Zweckmässigkeit der weiteren Vollzugsplanung mit allen Verantwortlichen erneut geprüft werden sollte. Die weitere Planung des Vollzugs ist für die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von einiger Tragweite. Es ist demnach gerechtfertigt, die Betroffene oder ihren Vertreter anlässlich eines Gesprächs
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzuhören. Somit kann für das mit dem Entscheid der Jugendanwaltschaft – an der Fremdplatzierung festzuhalten – ausgelöste Verfahren zur Überprüfung der Vollzugssituation die unentgeltliche Rechtsverbeiständung prinzipiell bejaht werden, zumal die Vollzugssituation anlässlich eines Gesprächs überprüft werden sollte. Hingegen besteht kein genereller Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs. Zu prüfen bleibt, ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 2.2. Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung solche Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist die Frage, ob eine Partei, die selber über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135; 128 I 236). In Jugendstrafverfahren sind der Schutz und die Erziehung straffälliger Jugendlicher für die Anwendung des Jugendstrafgesetzes massgebend (SR 311.1, abgekürzt JStG). Das Jugendstrafrecht kennt einen vielfältigen Katalog an Strafen und Massnahmen, wobei primär diejenigen Strafen und Massnahmen zu treffen sind, welche der genannten Zielsetzung am besten dienen. Die Handhabung dieser Strafen und Massnahmen wirft regelmässig Fragen der Verhältnismässigkeit auf und erfordert eine umfassende Abwägung der im Spiel stehenden Interessen. Nach der Rechtsprechung kann bei der Anfechtung solcher Massnahmen jedenfalls nur in Ausnahmefällen angenommen werden, ein Rechtsmittel sei geradezu aussichtslos (Entscheid Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 31. Oktober 2007 i.S. A.R.). Zudem fällt in Betracht, dass sich das Jugendstrafrecht insbesondere durch die Möglichkeit der Abänderbarkeit der Massnahmen auszeichnet. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschliessen, dass anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs andere Vollzugsmassnahmen diskutiert und beschlossen werden könnten, zumal die für die Beschwerdeführerin geeigneten Massnahmen und Einrichtungen offensichtlich nicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leicht zu finden sind. Die Bereitschaft der Jugendanwaltschaft zum gemeinsamen Gespräch lässt das Verfahren als nicht aussichtslos erscheinen. 2.4. Zu prüfen ist die Bedürftigkeit. Aus den Akten sind keine Abklärungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ersichtlich. Nachdem die Feststellung der Beschwerdeführerin, ihre Mittellosigkeit sei aus den Akten zu entnehmen, von der Vorinstanz sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren unwidersprochen geblieben ist, ist davon auszugehen, dass die Bedürftigkeit tatsächlich besteht. 2.5. Zu prüfen bleibt die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Frage, welche weiteren Vollzugsmassnahmen für die Beschwerdeführerin zu treffen sind, ist heikel und vielschichtig. Ihre Beantwortung ist für die Beschwerdeführerin und ihre weitere Entwicklung von erheblicher Bedeutung. Zudem stellt der Rechtsvertreter den Kontakt zwischen der Jugendanwaltschaft und der Beschwerdeführerin sicher und fungiert gleichsam als neutraler Mittler. Vor diesem Hintergrund ist eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung zu bejahen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Flucht befindet, ist dabei unerheblich. 2.6. Nach Art. 57 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1; abgekürzt StP) kann der Angeschuldigte seinen amtlichen Verteidiger unter den Rechtsanwälten, die im Kanton St. Gallen in einem Anwaltsbüro tätig sind, frei wählen. Auf Gesuch kann ein ausserkantonaler Rechtsanwalt bezeichnet werden, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Angeschuldigten besteht. Die Beschränkung auf Anwälte, die im Kanton St. Gallen in einem Anwaltsbüro tätig sind, ist ein Eingriff in das Recht auf amtliche Verteidigung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 28. Dezember 2000 i.S. H.K.). Vorliegend besteht kein öffentliches Interesse bzw. keine sachliche Notwendigkeit, den ausserkantonalen Vertreter der Beschwerdeführerin von der amtlichen Verteidigung auszuschliessen. 2.7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. April 2009 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor der Jugendanwaltschaft Uznach im Sinne der Erwägungen die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist Rechtsanwalt Stephan Bernard, Zürich, zu bestimmen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten zulasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.–– ist angemessen (Ziff. 381 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.-- zuzügl. MWSt festzusetzen (Art. 22 Abs. 1 lit. c der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Demnach wird z u Recht erkannt : 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 2. August 2009 aufgehoben. 2./ Der Gesuchstellerin wird für das Rekursverfahren gegen die Verfügung vom 2. August 2009 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Stephan Bernard, Zürich, bestimmt. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.–– trägt der Staat; auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenüber dem Staat aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 800.–– zuzügl. MWSt. ______________
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VERWALTUNGSGERICHT des Kantons St. Gallen Der Präsident: Versand dieses Entscheides an: - die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Bernard, 8036 Zürich) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 15. Mai 2009 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 99 VRP (sGS 951.1). Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurden beim Entscheid über eine Fremdplatzierung im Rahmen eines jugendstrafrechtlichen Vollzugsverfahrens bejaht. Dass die Betroffene unbekannten Aufenthalts ist, steht der Gewährung der Verbeiständung nicht entgegen (Verwaltungsgerichtspräsident, B 2009/54).
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