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St.Gallen Verwaltungsgericht 22.09.2009 B 2009/17

22 settembre 2009·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·2,671 parole·~13 min·5

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines seit 2006 in der Schweiz lebenden Serben, der weniger als drei Jahre mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war (Verwaltungsgericht, B 2009/17).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/17 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.09.2009 Entscheiddatum: 22.09.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines seit 2006 in der Schweiz lebenden Serben, der weniger als drei Jahre mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war (Verwaltungsgericht, B 2009/17). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. A. Locher _______________   In Sachen D.P., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K., gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der am 21. März 1979 geborene D.P. ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste am 14. Januar 2006 erstmals in die Schweiz ein und heiratete am gleichen Tag in Zürich die am 24. November 1981 geborene Schweizer Bürgerin V.C. In der Folge erhielt er am 19. Januar 2006 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Diese Bewilligung wurde letztmals bis zum 13. Januar 2009 verlängert. Mit Eheschutzentscheid vom 5. Juni 2008 genehmigte das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau die Vereinbarung von D.P. und V.C. vom 28. Mai 2008, wonach sich diese trennten, um sich über ihr Verhältnis klar zu werden. Auch verpflichtete sich D.P. zum Auszug aus der ehelichen Wohnung bis spätestens 1. Juli 2008. Am 3. Juli 2008 meldete er sich per 1. August 2008 allein beim Einwohneramt der Politischen Gemeinde R. an. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Ausländeramt mit Verfügung vom 12. November 2008 die Aufenthaltsbewilligung von D.P. und wies diesen an, die Schweiz bis spätestens 31. Januar 2009 zu verlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, D.P. erfülle keine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Ehegemeinschaft. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, und die Rückkehr sei möglich, zulässig und zumutbar. B./ D.P. erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2008 und Ergänzung vom 8. Dezember 2008 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit dem Begehren, die Verfügung des Ausländeramts vom 12. November 2008 sei aufzuheben und von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Überdies sei das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens zu sistieren. D.P. legte am 5. Januar 2009 eine Kopie des gleichentags und gemeinsam mit seiner Ehefrau beim Kreisgericht Rorschach eingereichten Scheidungsbegehrens ins Recht. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs von D.P. mit Entscheid vom 6. Februar 2009 ab. Es wies das Ausländeramt an, diesem eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Im wesentlichen erwog es, eine Sistierung des Verfahrens sei angesichts des fehlenden Willens der Eheleute zur Wiedervereinigung nicht geboten. Aufgrund des gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 5. Januar 2009 sei nicht mehr von nur einer vorübergehenden Trennung auszugehen. Auch sei die für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorausgesetzte Dauer von drei Jahren Ehegemeinschaft nicht erreicht. Die privaten Interessen von D.P. an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermöchten die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung von dessen Aufenthaltsbewilligung deshalb nicht zu überwiegen. Die Verfügung des Ausländeramts erweise sich als recht- und verhältnismässig. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Februar 2009 und Ergänzung vom 6. März 2009 erhob D.P. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 6. Februar 2009 sowie die Verfügung des Ausländeramts vom 12. November 2008 seien aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. Überdies sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens zu sistieren. Zur Begründung führte D.P. im wesentlichen an, bei korrekter Gesetzesanwendung und Ermessensausübung sowie unter Berücksichtigung seiner Integrationsbereitschaft müsse ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz gestattet werden. Eine Wegweisung erwiese sich als unverhältnismässig und würde geradezu einen Härtefall begründen. Er habe inner- und ausserhalb des Eheschutzverfahrens für die Aufrechterhaltung der Ehe gekämpft. Auch müssten die Integrationsaspekte im konkreten Fall wesentlich stärker berücksichtigt werden, zumal sein Arbeitgeber auf ihn als bestqualifizierten und mit besonderen Aufgaben betrauten Mitarbeiter angewiesen sei. D.P. legte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. März 2009 eine Ergänzung zum Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 16. Februar 2009 ins Recht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Vernehmlassung vom 12. März 2009 beantragte das Sicherheits- und Justizdepartement die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten. D.P. legte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2009 eine Kopie der Bestätigung des Scheidungsbegehrens und der Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 4. Mai 2009 ins Recht. Überdies wies er darauf hin, dass er mittlerweile mit einer niedergelassenen Ausländerin zusammenlebe, die bei ihm angemeldet sei und die er zu ehelichen gedenke. Mit Eingabe vom 8. Mai 2009 legte er schliesslich eine Kopie des Scheidungsurteils des Kreisgerichts Rorschach vom 7. Mai 2009 zu den Akten. Auf die weiteren Vorbringen von D.P. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2009 sowie ihre Ergänzung vom 6. März 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht, bis das vor Kreisgericht Rorschach hängige Scheidungsverfahren zwischen ihm und seiner Ehefrau rechtskräftig erledigt sei. Mit Entscheid vom 7. Mai 2009 sprach das Kreisgericht Rorschach die Scheidung zwischen den Eheleuten aus, die aufgrund des schriftlichen Rechtsmittelverzichts der beiden Ehegatten gleichentags rechtkräftig wurde. Das Sistierungsbegehren ist somit gegenstandslos geworden. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens vor dem Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau ist deshalb zu verzichten. Auch ist unter den gegebenen Umständen nicht näher auf die Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, Vorinstanz und Ausländeramt hätten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Eheschutz- und Scheidungsakten nicht beigezogen hätten. 3. Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. 3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 lit. d AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 3.2. Unter Ermessen versteht man einen gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum, der nach herrschender Auffassung dadurch entsteht, dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Rechtsfolge einer Rechtsnorm nicht eindeutig festgelegt ist. Dieser Spielraum soll der rechtsanwendenden Behörde das Treffen einer sachgemässen Entscheidung im Einzelfall ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat sich nach Art. 61 Abs. 1 VRP indes auf die Rechtskontrolle zu beschränken, so dass ihm die Überprüfung des durch die Vorinstanz und das Ausländeramt ausgeübten Ermessens grundsätzlich nicht zusteht. Im konkreten Fall prüft es allein, ob Vorinstanz und Ausländeramt ihr Ermessen allenfalls überschritten oder missbraucht haben könnten. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ein Ermessensmissbrauch wird demgegenüber angenommen, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, dieses jedoch missbräuchlich anwendet (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 739 ff.). 3.3. Mit dem am 7. Mai 2009 ergangenen Entscheid des Kreisgerichts Rorschach wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau rechtskräftig geschieden. Dieser kann sich somit nicht mehr auf Art. 42 AuG berufen, um einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen. Auch ist auf dessen ausführliche Vorbringen im Zusammenhang mit den Bemühungen um Aufrechterhaltung der Ehe nicht näher einzugehen, zumal dieser nach eigenen Angaben mittlerweile mit einer neuen Lebenspartnerin zusammen wohnt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau am 14. Januar 2006 heirateten und sich gemäss Eheschutzentscheid vom 5. Juni 2008 spätestens per 1. Juli 2008 trennten. Er verpflichtete sich, zu diesem Zeitpunkt aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Vor dem Hintergrund des mittlerweile ergangenen Scheidungsurteils stellte die Vorinstanz zutreffend fest, der Ehewille zumindest der Ehefrau sei mit der durch das Kreisgericht genehmigten Trennung endgültig erloschen. Auch erbringt der Beschwerdeführer keine Beweise für seine Behauptung, die Ehefrau habe das Scheidungsverfahren auf Druck ihrer Eltern angestrengt. Überdies verkennt er, dass für die Berechnung der gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen dreijährigen Frist nur diejenige Zeit zu berücksichtigen ist, während der die Ehegatten zusammen wohnen und damit eine Haushaltsgemeinschaft bilden (Zünd/ Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.49; VerwGE B 2008/205 vom 24. März 2009 E. 2.2.; VerwGE B 2008/194 vom 24. März 2009 E. 3.2.; VerwGE B 2008/150 vom 5. November 2008 E. 2.2., alle publiziert © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in: www.gerichte.sg.ch). Das vom Beschwerdeführer behauptete längere voreheliche Zusammenleben in der Schweiz bleibt für die Bestimmung der relevanten Ehedauer somit ohne Belang. Angesichts der kurzen Ehedauer von nicht einmal drei Jahren ist die für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft verlangte Frist offensichtlich nicht erfüllt. 3.4. In bezug auf die von ihm geltend gemachte erfolgreiche Integration in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in strafrechtlicher Hinsicht in keiner Weise negativ aufgefallen und geniesse einen ausgezeichneten Leumund. Er komme seinen Verpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit nach, und gegen ihn bestünden keine Betreibungen. Auch sei er sprachlich sowie sozial integriert und pflege einen engen Kontakt mit einem ihm nahestehenden Cousin. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzustimmen, dass sein Verhalten während des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Auch weisen die Bestätigungen der Sprachschule sowie die Zeugnisse des Arbeitgebers auf eine gewisse soziale und berufliche Integration hin. Dennoch verkennt er, dass Ausländer im allgemeinen keine Vorteile aus ihrem klaglosen Verhalten ziehen können. Vielmehr darf von ihnen ohne weiteres ein reibungsloses Einfügen in die geltende Rechtsordnung erwartet werden. Auch verkennt der Beschwerdeführer, dass der Kontakt zu einem Cousin grundsätzlich keine enge familiäre Bindung in der Schweiz begründen kann, zumal er den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat, wo heute noch seine Grossmutter, die Eltern und der Bruder leben. Überdies ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er eine besonders qualifizierte berufliche Tätigkeit ausübte, die für eine fortgeschrittene Integration spräche. Daran vermag auch sein Vorbringen nichts zu ändern, sein Arbeitgeber sei für das Ausprobieren einer Prototypenmaschine auf ihn als eigentlichen Spezialisten angewiesen. Insbesondere sind keine Hinweise ersichtlich, dass nicht auch ein anderer Arbeitnehmer berufsbegleitend für diese Position ausgebildet werden könnte. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auf sein widersprüchliches Verhalten im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Bemühungen zur Rettung der Ehe hinzuweisen. So bringt er in der Beschwerdeergänzung einerseits vor, er habe sich nach Kräften sowie mit allen ihm zugänglichen und zulässigen Mitteln um eine Wiederaufnahme des Ehelebens bemüht. Andererseits gesteht er mit Schreiben vom 5. Mai 2009 und damit noch vor Eröffnung des Scheidungsurteils ein, er lebe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittlerweile mit einer neuen Freundin zusammen, die er zu ehelichen gedenke. Der Beschwerdeführer beabsichtigt somit offensichtlich das Erlangen einer Aufenthaltsbewilligung durch Heirat mit einer niedergelassenen Ausländerin. Überdies sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Vorinstanz und Ausländeramt den Grundsatz der Rechtgleichheit gemäss Art. 8 BV verletzt oder gar willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gehandelt hätten. 3.5. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. In diesem Zusammenhang bringt er vor, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, sei seine erfolgreiche Integration massgeblich zu berücksichtigen. Nach knapp vier Jahren Aufenthalt in der Schweiz sei seine soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet, da er dort keine neue Beschäftigung finden und eine trostlose Zukunft vor sich haben werde. Weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Akten ist indes zu entnehmen, dass dessen Wiedereingliederung im Heimatland gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG tatsächlich stark gefährdet sein sollte. Wie in E. 3.4. ausgeführt, verbrachte der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens im Heimatland und kam erst im fortgeschrittenen Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Er verfügt dort mit seiner Familie unbestritten über ein intaktes soziales Umfeld, das ihm eine Rückkehr ohne weiteres ermöglicht. Auch stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass eine drohende Arbeitslosigkeit im Heimatland keinen wichtigen persönlichen Grund zur Verhinderung der Rückkehr ins Heimatland darstelle. Seine Situation ist nicht anders als bei anderen, die zur Rückreise verpflichtet werden. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sein oder gar einen Härtefall darstellen sollte. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz im konkreten Fall ihr Ermessen überschritten oder gar missbraucht haben sollte. Die Vorinstanz stellte mit Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vielmehr zu Recht fest, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Wegweisung von Ausländern, bei denen die familiären Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz wegfielen (VerwGE B 2007/95 vom 29. August 2007 E. 2.1.; VerwGE B 2006/52 vom 8. Juni 2006 E. 2.b; VerwGE B 2004/163 vom 25. Januar 2005 E. 2.b.bb, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert hat. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG sind nicht gegeben, da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre dauerte sowie keine besondere Integration des Beschwerdeführers und keine wichtigen persönlichen Gründe bestehen, die dessen Verbleib in der Schweiz erforderten. Die Rückkehr des Beschwerdeführers liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und zumutbar, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   V.          R.           W.   Der Präsident:            Der a.o. Gerichtsschreiber:     Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. K.) -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 116 BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines seit 2006 in der Schweiz lebenden Serben, der weniger als drei Jahre mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war (Verwaltungsgericht, B 2009/17).

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