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St.Gallen Verwaltungsgericht 19.08.2009 B 2009/12

19 agosto 2009·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,513 parole·~18 min·1

Riassunto

Ausländerrecht, Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 lit. c AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines seit 1995 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Serbien aufgrund wiederholter häuslicher Gewalt und hoher Schulden (Verwaltungsgericht, B 2009/12).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/12 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.08.2009 Entscheiddatum: 19.08.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2009 Ausländerrecht, Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 lit. c AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines seit 1995 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Serbien aufgrund wiederholter häuslicher Gewalt und hoher Schulden (Verwaltungsgericht, B 2009/12). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. A. Locher _______________   In Sachen A.M., Beschwerdeführer, gegen   Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der am 21. August 1971 geborene A.M. ist Staatsangehöriger von Serbien. Am 17. November 1995 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau und ebenfalls serbischen Staatsangehörigen S.K. in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 7. Januar 1997 wurde die gemeinsame Tochter M. geboren und die Ehe am 24. November 1999 geschieden. S.K. und M. leben heute wieder in Serbien. Seit dem Jahr 2001 wohnt A.M. mit der am 10. April 1970 geborenen serbischen Staatsangehörigen S.M. zusammen, die ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung besitzt. S.M. ist Mutter dreier Kinder aus erster Ehe, von denen zwei unter der Obhut ihres damaligen Ehemanns stehen und eines mit Jahrgang 1989 unter ihrer Obhut und im gleichen Haushalt wohnhaft ist. A.M. und sie sind überdies Eltern der am 21. März 2003 geborenen Tochter A. Diese wurde von ihm anerkannt und besitzt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung. Das Einwohneramt der Politischen Gemeinde R. wies A.M. mit Schreiben vom 12. November 2001 auf dessen schlechte finanziellen Verhältnisse hin. Zu diesem Zeitpunkt waren Betreibungen im Wert von über Fr. 50'000.-- offen, und er war seit einem Jahr arbeitslos. Auch in den folgenden Jahren verlor er immer wieder seinen Arbeitsplatz und konnte jeweils nur vorübergehend beschäftigt werden. Im Jahr 2002 musste er deshalb durch das örtliche Sozialamt mit insgesamt Fr. 6'170.80 unterstützt werden. Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 verwarnte das Ausländeramt A.M. aufgrund von 16 offenen Betreibungen im Wert von Fr. 17'365.40, acht Verlustscheinen über Fr. 52'009.65 sowie der im Jahr 2002 bezogenen Fürsorgeleistungen und verlängerte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm die Aufenthaltsbewilligung nur noch auf Zusehen und Wohlverhalten hin. Er wurde ausdrücklich zu einem künftig in jeglicher Beziehung klaglosen Verhalten und insbesondere zu einem ordnungsgemässen Nachkommen der finanziellen Verpflichtungen, zur Sanierung der Schulden und zu einer geregelten Erwerbstätigkeit angehalten, ansonsten er mit einer Nichtverlängerung oder einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung rechnen müsse. Auch am 20. Januar 2004 verlängerte das Ausländeramt seine Aufenthaltsbewilligung nur unter jedem Vorbehalt und unter der Bedingung des Nachweises der Schuldentilgung. A.M. wurde vom Ausländeramt mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 erneut verwarnt, und die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm wiederum nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert. Einmal mehr wurde er angehalten, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten. Die Verwarnung erging aufgrund der Feststellung des Ausländeramts, dass A.M. per 2. November 2004 mit sechs offenen Betreibungen über Fr. 47'634.80 und 29 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 74'136.65 verzeichnet war. Beim Sozialamt betrug der Saldo noch Fr. 5'938.10. Auch wurde A.M. durch das Untersuchungsamt St. Gallen mit Bussenverfügung vom 19. Februar 2001 wegen Übertretung des Transportgesetzes zu einer Busse von Fr. 60.-- und mit Strafbescheid vom 3. November 2003 wegen Irreführung der Rechtspflege zu sieben Tagen Haft mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Per 13. November 2006 bestanden beim Betreibungsamt R. gegen A.M. zwölf offene Betreibungen über Fr. 31'968.-- und 36 Verlustscheine von insgesamt Fr. 91'420.80. Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 sprach das Ausländeramt deshalb gegen A.M. erneut eine schriftliche Verwarnung aus und verlängerte dessen Aufenthaltsbewilligung einmal mehr nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin um ein weiteres Jahr. Beim Betreibungsamt R. bestanden gegen A.M. per 6. November 2007 41 Verlustscheine über Fr. 107'997.50 sowie per Januar 2009 50 offene Verlustscheine im Wert von rund Fr. 120'000.--. Die Schulden gegenüber dem Sozialamt beliefen sich weiterhin auf Fr. 5'938.10. Im weiteren musste die Kantonspolizei bei A.M. und S.M. am 28. November 2004, am 15. April 2006, am 2. März 2008 sowie am 30. August 2008 wegen Auseinandersetzungen im häuslichen Bereich intervenieren. Mit Bussenverfügung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungsamts St. Gallen vom 25. September 2008 wurde A.M. der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Drohung gegenüber S.M. schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Ausländeramt am 16. Oktober 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.M. und wies diesen an, die Schweiz bis spätestens 5. Januar 2009 zu verlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, A.M. habe sich von den Verwarnungen des Ausländeramts nicht beeindrucken und seinen Schuldenberg immer weiter ansteigen lassen. Auch hätten keine Bemühungen zur Schuldensanierung festgestellt werden können, und er sei zur Zeit wieder arbeitslos. Zudem habe die Kantonspolizei in den letzten Jahren immer wieder wegen Streitigkeiten im häuslichen Bereich intervenieren müssen. Trotz mehr als zwölf Jahren Aufenthalt in der Schweiz sei ihm eine Einordnung in die hiesige Gesellschaft und Rechtsordnung offensichtlich nicht gelungen. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege seine entgegenstehenden privaten Interessen. B./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. November 2008 erhob A.M. Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem Begehren, die Verfügung des Ausländeramts vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben, von einer Ausweisung sei abzusehen, und die Sache sei zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 15. Januar 2009 wies das Sicherheitsund Justizdepartement den Rekurs von A.M. ab. Es wies das Ausländeramt an, diesem eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Im wesentlichen erwog es, A.M. habe erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Er sei seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sondern habe sich trotz Verwarnungen immer mehr verschuldet. Auch seien seine strafrechtlichen Verfehlungen zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht von grosser Schwere seien. All dies lasse darauf schliessen, dass er zur Einfügung in die in der Schweiz geltende Ordnung nicht fähig oder gewillt sei. Unter diesen Umständen könne die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden. Die Rückkehr von A.M. ins Heimatland sei im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und zumutbar. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ A.M. erhob mit Eingabe vom 2. Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 15. Januar 2009 sei aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen. Die Sache sei zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an das Ausländeramt zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, die fremdenpolizeilichen Verwarnungen hätten ihn sehr wohl beeindruckt und zu einer freiwilligen Schuldensanierung bewogen. Es bestehe nunmehr eine realistische Schuldensanierungsmöglichkeit, da er den gemeinsamen Haushalt mit S.M. aufheben und nur noch seine eigenen Kinder unterstützen werde. Seine strafrechtlichen Verfehlungen und das Schuldenmachen wögen nicht derart schwer, dass die öffentliche Ordnung gefährdet wäre. Die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien somit nicht gegeben, weshalb die Ausweisung angesichts seiner Integration unverhältnismässig wäre. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2009 beantragte das Sicherheits- und Justizdepartement die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten. Am 2. Juni 2009 legte das Ausländeramt eine Kopie des Informationsberichts der Kantonspolizei vom 15. Mai 2009 betreffend Intervention im häuslichen Bereich vom 18. April 2009 zu den Akten. A.M. erhielt Gelegenheit, sich zur Eingabe des Ausländeramts zu äussern, liess sich jedoch nicht vernehmen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 2. Februar 2009 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. 2.1. Gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) wird die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Abs. 1). Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Aufenthaltszweck und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Abs. 3). Die zuständige Behörde kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 AuG unter anderem widerrufen, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) sowie wenn er eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der einzelnen Bürger wie unter anderem Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum sowie der Einrichtungen des Staates. Der Begriff der öffentlichen Ordnung umfasst demgegenüber die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamts für Migration, I. Ausländerbereich, Ziff. 8.2.1.2.1, Version 1.1.08, S. 6, publiziert in: www.bfm.admin.ch). 2.2. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die offene Formulierung von Art. 80 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. a VZAE bringt zum Ausdruck, dass auch die Summierung von Verstössen, die für sich genommen einen Widerruf nicht rechtfertigen, Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sein kann, wenn der Ausländer mit seinem Verhalten zeigt, dass er sich aufgrund seiner fehlenden Integrationsfähigkeit und –bereitschaft auch zukünftig nicht in die geltende Rechtsordnung einordnen wird. Dies kann sich unter anderem durch gehäufte Verurteilungen zu geringfügigeren Freiheits- oder Geldstrafen äussern. In solchen Fällen kann deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Ausländers bestehen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.29; Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamts für Migration, a.a.O., S. 6; BGE 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1). 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer gesteht zunächst ein, dass seine Schulden in den letzten Jahren gewachsen seien. Indes bestreitet er die vorinstanzliche Feststellung, er könne oder wolle sie nicht zurückzahlen. Die fremdenpolizeilichen Verwarnungen hätten ihn sehr wohl beeindruckt und ihn zu einer freiwilligen Schuldensanierung bewogen. So überweise er seit dem 1. Januar 2006 trotz Lohnpfändung monatlich Fr. 200.-- direkt dem Betreibungsamt, obwohl er sich auf das Existenzminimum berufen und jede Zahlung ablehnen könnte. Ende November 2008 habe er gar Fr. 500.-- überwiesen. Er verfüge über eine feste und gesicherte Arbeitsstelle. Zwar sei er derzeit während einer dreimonatigen Übergangsphase nicht bei seinem Arbeitgeber tätig, doch werde er dort ab März 2009 seine Arbeit wieder aufnehmen und zwecks Schuldenabbau zusätzlich im Schnitzelhaus in R. im Service arbeiten. Trotz intensiven Bemühungen habe er mangels Vermögens bis anhin keine Schuldensanierung erreichen können. Deshalb werde er den gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebenspartnerin aufheben und eine Einzimmerwohnung beziehen, um monatlich mindestens Fr. 1'300.-- für die Schuldensanierung einsetzen zu können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe nunmehr eine realistische Schuldensanierungsmöglichkeit, zumal er mit seiner Aushilfsstelle im Schnitzelhaus einen zusätzlichen Monatslohn von mindestens Fr. 1'000.-- erzielen könne. Er habe keine schweren strafrechtlichen Verfehlungen verschuldet, weshalb ihm einzig angelastet werden könne, dass er in der Schweiz Schulden gemacht habe. Das Schuldenmachen stelle jedoch keine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, da ihm kein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte schuldhaftes und mutwilliges Verhalten vorgeworfen werden könne. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen von Art. 62 AuG offensichtlich nicht erfüllt. Auch sei die Ausweisung unverhältnismässig, weil er seit dem Jahr 1995 legal in der Schweiz lebe, über eine gefestigte Arbeitsstelle verfüge und hier integriert sei. Überdies würde sie gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) verstossen und ihm eine Schuldensanierung komplett verunmöglichen. 2.3.2. Grundsätzlich ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt seit dem 1. Januar 2006 monatlich Fr. 200.-- überwies. Dennoch verkennt er, dass er aus dieser an sich freiwilligen Zahlung grundsätzlich keinen Vorteil ziehen kann. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung darf von einem Ausländer ein reibungsloses Einfügen in die geltende Rechtsordnung und ein klagloses Verhalten ohne weiteres erwartet werden (VerwGE B 2005/124 vom 25. Oktober 2005 E. 2.c, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Dazu sind insbesondere auch die ernsthaften Bemühungen um eine möglichst rasche und nachhaltige Schuldensanierung zu zählen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Schuldenlast während Jahren ansteigen liess, ohne dass er wirksame Massnahmen dagegen getroffen hätte. So ergibt sich aus dem Registerauszug des Betreibungsamts R. vom 7. November 2002, dass bereits sieben Jahre nach seiner ersten Einreise in die Schweiz Verlustscheine von über Fr. 50'000.-- gegen ihn bestanden, deren Höhe sich per 9. Januar 2009 auf über Fr. 120'000.-- mehr als verdoppelte. Das Ausländeramt wies den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrmals unmissverständlich darauf hin, er habe sich künftig in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten, seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachzukommen, die Schulden zurückzuzahlen und keine neuen Schulden mehr zu verursachen, ansonsten er damit rechnen müsse, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert oder widerrufen werde. Diese Androhung blieb jedoch ohne Wirkung auf den Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund erscheint dessen Behauptung, die Verwarnungen hätten ihn sehr wohl beeindruckt und zu einer freiwilligen Schuldensanierung bewogen, als offensichtlich unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer legt im Zusammenhang mit der im November 2008 geleisteten Zahlung von Fr. 500.-- nicht dar, ob es sich dabei um eine einmalige oder regelmässige Leistung zur Schuldensanierung handelt. Unter den gegebenen Umständen ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich davon auszugehen, dass er diese Zahlung unter dem Druck des damals hängigen Rekursverfahrens tätigte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob er tatsächlich über eine feste und gesicherte Arbeitsstelle verfügt. Der bisherige Arbeitgeber knüpfte die voraussichtlich ab dem 1. März 2009 im gleichen Arbeitsumfang zu erfolgende Wiederanstellung des Beschwerdeführers gemäss Bestätigung vom 4. November 2008 an die Bedingung, dass bis dahin wieder genügend Arbeit vorhanden sei. Ob dieser mittlerweile tatsächlich wieder für den gleichen Arbeitgeber tätig ist, kann mangels Einfluss auf den Verfahrensausgang offenbleiben. Auch legt der Beschwerdeführer weder eine Anstellungsbestätigung noch einen schriftlichen Arbeitsvertrag für seine ebenfalls im März 2009 anzutretende Stelle im Schnitzelhaus in R. ins Recht. Zudem handelt es sich bei seinem Vorbringen, er werde den gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebenspartnerin aufheben, lediglich um eine Absichtserklärung, deren tatsächliche Verwirklichung angesichts der am 18. April 2009 erfolgten Intervention der Kantonspolizei wegen häuslicher Gewalt fraglich ist. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch für seine Behauptung, er könne durch den Bezug einer Einzimmerwohnung monatlich mindestens Fr. 1'300.-- für die Schuldensanierung einsetzen, keinerlei Beweise vor. Die Vorinstanz stellte deshalb zutreffend fest, dass vorliegend von keiner realistischen Schuldensanierungsmöglichkeit ausgegangen werden könne. Selbst wenn der Beschwerdeführer die von ihm genannten finanziellen Mittel tatsächlich für die Schuldensanierung verwenden würde, wäre eine Bereinigung seiner finanziellen Verpflichtungen angesichts der hohen Schulden kaum möglich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt sein Verhalten deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG und damit einen Widerrufsgrund dar. Ein weiterer Widerrufsgrund ergibt sich überdies gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE aus dem wiederholten Missachten behördlicher Verfügungen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. 2.3.3. Im weiteren wurde der Beschwerdeführer am 19. Februar 2001 wegen Übertretung des Transportgesetzes, am 3. November 2003 wegen Irreführung der Rechtspflege sowie am 25. September 2008 wegen mehrfacher Beschimpfung und Drohung gegenüber seiner Lebenspartnerin strafrechtlich verurteilt. Auch musste die Kantonspolizei zwischen 2004 und 2009 insgesamt fünfmal wegen häuslicher Gewalt intervenieren, wobei eine solche Intervention letztmals während des hängigen Beschwerdeverfahrens am 18. April 2009 erfolgte. Zwar macht der Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich zutreffend geltend, die ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Verfehlungen seien im einzelnen nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten. Dennoch verkennt er, dass auch mehrere Verstösse zusammen, die für sich alleine keine einschneidenden fremdenpolizeilichen Massnahmen rechtfertigen, einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach sich ziehen können. Sein Verhalten zeigt, dass er trotz mehrerer Verwarnungen zur Einfügung in die in der Schweiz geltende Ordnung weder gewillt noch fähig ist. Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen deshalb nicht nachvollziehbar, ihm könnten nur die in der Schweiz gemachten Schulden angelastet werden. Vielmehr stellen auch seine wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen eine hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, ist doch spätestens seit der Intervention durch die Kantonspolizei vom 18. April 2009 damit zu rechnen, dass er sich auch weiterhin nicht an die in der Schweiz geltenden Regeln halten wird. Der Beschwerdeführer hat somit auch mit seinen strafrechtlichen Verfehlungen einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c AuG gesetzt, weshalb seinen Vorbringen wiederum nicht gefolgt werden kann. 2.3.4. Voraussetzung für die Berufung auf Art. 8 EMRK ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Bestehen einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung zu nahen Verwandten, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Ein solches Anwesenheitsrecht vermitteln nur die schweizerische Staatsbürgerschaft, die Niederlassungsbewilligung sowie die Aufenthaltsbewilligung, sofern ein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung oder Verlängerung besteht (Achermann/Caroni, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 6.32; BGE 130 II 285 E. 3.1; 126 II 339 E. 2a). Mit Ausnahme des Familiennachzugs durch Schweizer Bürger oder niedergelassene Ausländer besteht jedoch grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 33 AuG). Da der Beschwerdeführer keine nahen Verwandten in der Schweiz hat, die hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, ist eine Berufung auf Art. 8 EMRK im konkreten Fall nicht statthaft. Der Entscheid über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Ermessensausübung hat diese gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen. Das Ermessen lässt der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuständigen Behörde einen gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum, der ihr das Treffen einer sachgemässen Entscheidung im Einzelfall ermöglichen soll. Das Verwaltungsgericht hat diesen Spielraum zu respektieren und sich nach Art. 61 Abs. 1 VRP auf die Rechtskontrolle zu beschränken. Im konkreten Fall prüft es deshalb allein, ob die Vorinstanz ihr Ermessen allenfalls überschritten oder missbraucht haben könnte. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum ist. Ein Ermessensmissbrauch wird demgegenüber angenommen, wenn sich die Behörde zwar an den Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens hält, dieses jedoch missbräuchlich anwendet (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 739 ff.). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die öffentlichen Interessen und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sowie dessen Grad der Integration nicht ausreichend berücksichtigt und damit ihr Ermessen überschritten oder gar missbraucht haben sollte. Der Beschwerdeführer zeigte sich trotz mehrfachen Verwarnungen des Ausländeramts weder in bezug auf seine Schuldenlast noch seine strafrechtlichen Verfehlungen einsichtig. Zwar versprach er mehrmals Besserung, liess seinen Versprechungen indes keine Taten folgen, so dass sein Schuldenberg auf mittlerweile über Fr. 120'000.-- anwuchs. Aufgrund seines Verhaltens kann somit nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Eine Rückkehr ins Heimatland, wo der Beschwerdeführer seine gesamte Jugendzeit verbrachte und heute noch über ein intaktes soziales Netz verfügt, ist ihm unter den gegebenen Umständen zumutbar. Auch ist es ihm unbenommen, den Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter mittels Besuchen von seinem Heimatland aus aufrechtzuerhalten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen gemäss Art. 96 AuG als verhältnismässig, so dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert hat. Indem sich dieser weder um eine erfolgreiche Schuldensanierung noch um ein klagloses Einfügen in die geltende Rechtsordnung bemühte, verstiess er gemäss Art. 62 lit. c AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den gegebenen Umständen als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:               Der a.o. Gerichtsschreiber:     © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versand dieses Entscheides an: -   den Beschwerdeführer -   die Vorinstanz   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 116 BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

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